Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3210/2018
lan
Urteil vom 5. Juli 2019
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Besetzung Richter Grégroy Sauder, Richterin Nina Spälti,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). November 2015 und gelangte auf dem Luftweg in den Iran. Von dort aus reiste er über die Türkei und Griechenland sowie verschiedene andere europäische Staaten weiter und erreichte am 18. Januar 2016 die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2016 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 16. März 2018.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus der Stadt C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), wo er vor seiner Ausreise im Quartier E._______ gelebt und als (...) gearbeitet habe. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und mit einem O-Level abgeschlossen. Ab Februar 2007 habe er bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der Versorgungsabteilung gearbeitet und (...). Er habe aber damit aufgehört, nachdem seine Schwester von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Infolge des Bürgerkrieges hätten sie im Juli 2008 ihren Herkunftsort verlassen. In F._______ habe er ein dreitägiges Training der LTTE absolvieren müssen, woraufhin ihm eine Mitgliedskarte ausgestellt worden sei. Bis etwa zwei Monate vor Kriegsende habe er erneut für die LTTE gearbeitet. Dann hätten sie in der Nähe von G._______ verschiedene Dinge vergraben, die sie mit den LTTE in Verbindung gebracht hätten, und seien in das von der sri-lankischen Armee (SLA) kontrollierte Gebiet gegangen. Als er dort von der SLA befragt worden sei, habe er sein Engagement für die LTTE verschwiegen. Danach sei er mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager gekommen, bevor sie im November 2009 nach E._______ hätten zurückkehren können. Nachdem sein Cousin im Jahr 2012 gesucht und deshalb ausgereist sei, sei er aus Angst vorübergehend nach H._______ gegangen. Nach seiner Rückkehr sei er von der SLA befragt und in der Folge verpflichtet worden, jeden Sonntag im Armeecamp seine Unterschrift zu leisten. Im April 2014 hätten ihn Leute des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen und für drei Tage inhaftiert, um ihn nach seinen Verbindungen zu drei behördlich gesuchten Personen zu befragen. Ab 2015 seien die Behörden zwei- bis dreimal pro Monat zu ihm gekommen, um ihn zu befragen. Seine Schwester I._______ - welche bei den LTTE gewesen sei und ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe - sei ebenfalls immer wieder mitgenommen und befragt worden. Im November 2015 seien sie beide getrennt befragt worden, wobei seine Schwester ihnen von den vergrabenen Waren in der Nähe von G._______ erzählt habe. Sie hätten ihn dorthin gebracht und die Sachen entdeckt. Darunter habe sich auch ein Foto von ihm mit seinem Schwager befunden. Dieser sei LTTE-Mitglied gewesen und auf dem Bild in Uniform sowie mit einem Gewehr in der Hand zu sehen gewesen. Daraufhin habe man ihm vorgeworfen, Leibwächter des Schwagers gewesen zu sein und Kontakte zu Mitgliedern der LTTE zu haben. Sie hätten ihn auch aufgefordert, LTTE-Mitglieder zu identifizieren. Vier Tage lang sei er festgehalten, befragt und gefoltert worden. Schliesslich habe seine Mutter mithilfe einer Person, die enge Beziehungen zum CID gehabt habe, am (...). November 2015 seine Freilassung
erwirken können. Einige Tage später habe er mit Unterstützung eines Schleppers seinen Heimatstaat über Colombo verlassen. Nach der Ausreise sei er von CID-Angehörigen zu Hause gesucht worden. Als sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten sie an seiner Stelle seinen Bruder mitgenommen und während zehn Tagen inhaftiert.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
temporäre Identitätskarte (Original)
beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit Übersetzung
Kopie der Identitätskarte mit Übersetzung
Ausweis des ICRC der Schwester I._______ mit Übersetzung
IOM-Karte der Schwester I._______ (Kopie)
Brief an die Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...). Oktober 2015 (inkl. Übersetzung) sowie Registrierungsbestätigung
Schreiben eines Priesters der (...) in C._______ vom 15. Februar 2016 (Original)
Anstellungsschreiben der (...) (Original)
drei Telegramme der (...) mit Übersetzung (Original)
vier Fotos
C.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 - eröffnet am 1. Mai 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beschwerdebeilagen wurden eine Vollmacht sowie eine Substitutionsvollmacht, die angefochtene Verfügung, eine Fürsorgebestätigung, eine Kostennote und ein ärztlicher Bericht von J._______ (Konsiliarische Beurteilung) vom 7. Oktober 2016 eingereicht.
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand ein.
F.
Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 14. Juni 2018 zur Beschwerde vom 31. Mai 2018 vernehmen.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen, unter Beilage eines Zwischenberichts des (...) vom 4. Juli 2018 sowie einer aktualisierten Kostennote.
H.
Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Januar 2019 einen weiteren Bericht des (...) vom 16. Januar 2019 zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 28. März 2019 teilte der Rechtvertreter dem Gericht mit, dass der Vater des Beschwerdeführers in Sri Lanka polizeilich vorgeladen worden sei, um über den Verbleib seines Sohnes Auskunft zu geben. Als Beweismittel wurde die entsprechende Vorladung im Original inklusive deutscher Übersetzung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Das SEM führte in der Begründung seiner Verfügung aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Anlässlich der Anhörung habe er dargelegt, er sei zwei Mal inhaftiert worden - einmal im April 2014 und einmal im November 2015 - und bei der zweiten Inhaftierung gefoltert worden. Der Grund der ersten Haft sei gewesen, dass die Behörden ihn verdächtigt hätten, Verbindungen zu drei gesuchten Personen zu haben. Diese Sachverhaltselemente habe er bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, ebenso wenig wie den Umstand, dass ein Onkel und ein Schwager Mitglieder der LTTE gewesen seien und sie vor dem Verlassen des von den LTTE kontrollierten Gebiets diverse Gegenstände, darunter seine LTTE-Mitgliedskarte, vergraben hätten. Seine diesbezügliche Rechtfertigung, dass er von den sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise bedroht und aufgefordert worden sei, niemandem darüber zu berichten, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei nicht einzusehen, weshalb er ein solches Verbot auch in der Schweiz befolgen sollte. Insbesondere falle ins Gewicht, dass er bei der BzP zweimal explizit verneint habe, weitere Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Entsprechend müssten diese Vorbringen als nachgeschoben angesehen werden, was angesichts der zentralen Bedeutung dieser Ereignisse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wecke. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien teilweise auch widersprüchlich. So habe er bei der BzP ausgeführt, jemand habe den Behörden im Jahr 2012 verraten, dass er für die LTTE tätig gewesen sei, weshalb er in der Folge einer Meldepflicht unterstellt worden sei. Demgegenüber habe er bei der Anhörung erklärt, er sei 2013 von der SLA befragt worden und habe dargelegt, dass er kurze Zeit für die LTTE gearbeitet habe. Daraufhin habe er jeden Sonntag seine Unterschrift leisten müssen. Weiter habe er als Grund für seine Tätigkeit für die LTTE bei der BzP angegeben, er habe sich um die Familie kümmern müssen und die LTTE habe gerade Arbeit gehabt. Im Widerspruch dazu habe er im Verlauf der Anhörung ausgesagt, dass er begonnen habe für die LTTE zu arbeiten, um dadurch die Zwangsrekrutierung seiner Schwester zu verhindern.
Sodann seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Das Schreiben seiner Mutter an die Menschenrechtskommission verweise auf Sachverhalte, die er an seinen Befragungen nicht genannt habe oder die dazu im Widerspruch stünden. Das Schreiben des Priesters nehme keinen direkten Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse und halte lediglich allgemein fest, er habe in Sri Lanka Probleme mit den Behörden gehabt. Auch die weiteren Beweismittel liessen keine Rückschlüsse auf seine Vorbringen zu, weshalb ihnen kein Beweiswert zuerkannt werden könne. Es gelinge dem Beschwerdeführer somit insgesamt nicht, glaubhaft zu machen, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen sei. Er habe Sri Lanka ohne Probleme legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen können und es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Aufgrund seiner Erlebnisse während des Bürgerkriegs - bei seiner Tätigkeit für die LTTE habe er unter anderem bei der Bergung und beim Begraben von Leichen helfen müssen - sowie der in Haft erlittenen Misshandlungen und Folter sei er traumatisiert und psychisch angeschlagen. Im Krieg habe ihn zudem ein Raketensplitter am Hinterkopf getroffen, weshalb er an (...) leide. Im ärztlichen Bericht von K._______ werde festgehalten, dass er neben (...) auch (...) habe sowie unter (...) und (...) leide. Die Ärztin habe zudem eine psychologische oder psychiatrische Traumatherapie für sinnvoll erachtet. Zwischenzeitlich sei in diesem Zusammenhang auch eine Therapie am (...) in die Wege geleitet worden. Es sei wissenschaftlich belegt, dass eine (...) zu Vermeidungsverhalten führe und es zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das traumatische Ereignis komme. Auch in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werde anerkannt, dass schwer traumatisierte Personen nicht fähig seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen.
Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Vorbringen hinsichtlich der Inhaftierungen sowie des vergrabenen belastenden Materials seien nachgeschoben. Einerseits seien diese widerspruchsfrei, detailliert und kohärent geschildert worden. Andrerseits gebe es einen guten Grund für die knappen Angaben in der BzP. Dem Beschwerdeführer sei nach der letzten Verhaftung im November 2015 eingebläut worden, Stillschweigen über die Inhaftierung zu bewahren und sich für weitere Befragungen zur Verfügung zu halten. Weiter hätten ihm die CID-Beamten eingeschärft, dass man ihn beobachte und umbringen werde, wenn sich herausstellen sollte, dass er Verbindungen zu den LTTE habe. An der BzP, die lediglich ein paar wenige Wochen nach diesem einschneidenden Ereignis stattgefunden habe, hätten diese Worte in ihrer Wirkung noch nachgehallt und dem Beschwerdeführer dermassen Angst eingeflösst, dass er sich nicht getraut habe, genaue Angaben zu den beiden Verhaftungen sowie der ihm widerfahrenen Folter zu machen. Zu Beginn des Verfahrens sei er noch nicht gut informiert und unsicher gewesen, wieviel er über seine Fluchtgründe preisgeben könne. Es sei auch zu beachten, dass die BzP nicht zur Abklärung der Fluchtgründe diene und summarischen Charakter habe. Die Asylsuchenden würden einleitend stets darauf hingewiesen, dass sie nur das Wichtigste erläutern sollen. An diese Vorgaben habe sich der Beschwerdeführer gehalten und nur die wesentlichen Asylgründe dargelegt. Er habe erwähnt, dass er jeden Sonntag im Armeelager seine Unterschrift habe leisten müssen sowie dass später das CID begonnen habe, ihn zu befragen und er immer wieder "mitgenommen" worden sei. Bei genauer Lektüre des Anhörungsprotokolls werde offensichtlich, dass er mit den Mitnahmen nur die beiden Verhaftungen gemeint haben könne. Somit habe er diese bereits in der BzP angesprochen und es sei nicht weiter erstaunlich, dass er die Frage nach anderen als den erwähnten Problemen mit den sri-lankischen Behörden verneint habe. Zwar treffe es zu, dass er die Folter an der BzP nicht direkt genannt, sondern nur davon gesprochen habe, geschlagen worden zu sein. In diesem Zusammenhang sei aber auf das Vermeidungsverhalten und die Erinnerungslücken hinzuweisen, die bei traumatisierten Personen sehr häufig auftreten würden.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz genannten Widersprüche sei anzumerken, dass er sowohl an der BzP wie auch der Anhörung erwähnt habe, er sei von jemandem verraten worden. Zwar treffe es zu, dass er den Verrat bei der Anhörung - anders als bei der BzP - nicht in einen direkten Zusammenhang mit der Befragung im Jahr 2012 gestellt habe. Da er jedoch bereits zuvor darauf hingewiesen habe, dass er verraten worden sei, habe er es verständlicherweise nicht mehr für nötig gehalten, dies erneut zu erwähnen. Schliesslich habe er bereits anlässlich der BzP die wichtigsten Asylgründe zusammengefasst und sei davon ausgegangen, diese an der Anhörung detaillierter ausführen zu können, ohne alles zu wiederholen. Die Vorinstanz habe es sodann gänzlich unterlassen, auf die äusserst glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Meldepflicht bei der sri-lankischen Armee einzugehen. Diese sei aber klar asylrelevant, da den Behörden seine Verbindungen zu den LTTE offenbar bekannt gewesen seien und er zudem damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr aufgrund der versäumten Meldepflicht inhaftiert und zur Rechenschaft gezogen zu werden. Weiter sei festzuhalten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Tätigkeit für die LTTE nicht etwa widersprechen, sondern ergänzen würden. Ursprünglich habe er für die LTTE zu arbeiten begonnen, um damit die Zwangsrekrutierung seiner Schwester I._______ zu verhindern. Nachdem I._______ trotzdem zwangsweise rekrutiert worden sei, habe er seine Tätigkeit für die LTTE eingestellt, diese aber später wiederaufgenommen, weil er dadurch seine Familie habe unterstützen können.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die eingereichten Beweismittel nicht untauglich und ihnen komme ein Beweiswert zu. Im Schreiben der Mutter an die Menschenrechtskommission - welches keine Fälschungsmerkmale aufweise - fänden sich viele Angaben, welche die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen und damit untermauern würden. Das Schreiben könne auch nicht als Gefälligkeitsschreiben angesehen werden, da es noch vor der zweiten Inhaftierung und vor der Ausreise verfasst worden sei. Sodann sei der Einschätzung der Vorinstanz, dass das Schreiben des Priesters (...) keinen direkten Bezug zu den Erlebnissen des Beschwerdeführers aufweise, nicht zu folgen. Obwohl dieses relativ oberflächlich abgefasst sei, seien darin die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE sowie die Zwangsrekrutierung seiner Schwester und deren Inhaftierung nach dem Krieg erwähnt. Ebenso werde festgehalten, dass er von der SLA und dem CID befragt worden sei. Diese Ausführungen würden sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers decken und diese untermauern. Vehement zu widersprechen sei auch der Ansicht des SEM, dass die übrigen Beweismittel keine Rückschlüsse auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zuliessen. Es sei durchaus relevant, dass seine Schwester als LTTE-Kämpferin tätig gewesen und später inhaftiert worden sei sowie an einem Rehabilitationsprogramm habe teilnehmen müssen. Sie unterstehe auch heute noch einer Meldepflicht. Die Konsequenzen dieser Vergangenheit habe er bereits in Sri Lanka gespürt - es sei mehrmals zu gemeinsamen Befragungen gekommen und zuletzt seien in diesem Zusammenhang die vergrabenen belastenden Materialien entdeckt worden - und es drohe ihm auch zukünftig eine Reflexverfolgung. Die ICRC-Ausweise der Schwester würden deren Gefangenschaft beziehungsweise deren Aufenthalt im Rehabilitationscamp beweisen. Auf einem der eingereichten Fotos - es handle sich um ein am (...) 2009 veröffentlichtes
Youtube-Video - sei die Schwester als Gefangene in einem Internierungslager zu sehen. Mit den Telegrammen der (...) bezwecke der Beschwerdeführer zu beweisen, dass er immer wieder Vorladungen der SLA habe Folge leisten müssen und deshalb seiner Arbeit ferngeblieben sei. Dies zeige die Einschränkungen, welche er durch die Befragungen in seinem alltäglichen Leben erfahren habe.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Elemente vorzunehmen. Die Aussagen der Erstbefragung seien nur mit Zurückhaltung zum Vergleich mit jenen in der ausführlichen Anhörung heranzuziehen, da es sich bei der ersteren um eine summarische Befragung handle und diese nicht der Abklärung der Fluchtgründe diene. Vorliegend habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft machen können, dass er bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise - durch die Meldepflicht, die Befragungen und Inhaftierungen mit Folter - ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Der Eventualantrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde damit begründet, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erweise. Dieser verstiesse gegen völkerrechtliche Bestimmungen sowie das Non-Refoulement-Prinzip, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine reale Gefahr der Folterung sowie unmenschlicher Behandlung drohe. Gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in das sogenannte Vanni-Gebiet zwar grundsätzlich zumutbar, sofern individuelle Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf ein gesichertes Einkommen - bejaht werden könnten. Diese Rechtsprechung präsentiere sich angesichts der nach wie vor angespannten Sicherheitslage und der prekären wirtschaftlichen Lage im Vanni-Gebiet aber als voreilig, da sich die Lage nicht wesentlich verbessert habe. Vorliegend lägen auch die individuellen Zumutbarkeitskriterien nicht vor. Da der Beschwerdeführer aufgrund der stetigen Verhöre immer wieder bei der Arbeit gefehlt habe, habe er keine Festanstellung erhalten, womit ihm keine gesicherte Arbeitsstelle offenstehe. Seine Eltern seien mittlerweile alt und gesundheitlich angeschlagen, weshalb sie ihn kaum unterstützen könnten, ebenso wenig wie seine Geschwister, die sich um ihre eigenen Familien zu kümmern hätten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde zudem seine berufliche und soziale Wiedereingliederung - gerade angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in seiner Heimatregion - massiv erschweren. Ausserdem stünde ihm keine angemessene Behandlung seiner körperlichen und psychischen Beschwerden zur Verfügung, da das Vanni-Gebiet kriegsversehrt und mit einer lediglich marginalen Infrastruktur ausgestattet sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung auf Nachfrage erklärt, es gehe ihm gut und er sei gesund. Auch im Verlauf der Anhörung habe er zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er infolge einer Kriegsverletzung ständig (...) oder sonstigen Beschwerden habe. Ebenso wenig habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs am Ende der Anhörung geltend gemacht, dass er unter (...) leide. Anlässlich der BzP habe er auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand ausschliesslich erwähnt, er habe Schmerzen am (...), weil er geschlagen worden sei. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass im Arztbericht nun von einem möglichen (...) die Rede sei und eine Traumatherapie empfohlen werde. Im Übrigen seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers alle in Sri Lanka behandelbar. Dem Beschwerdeführer sei sodann in der BzP die Gelegenheit gegeben worden, sich in freier Schilderung zu seinen Asylgründen zu äussern. Nach der Rückübersetzung habe er das Protokoll unterschrieben und damit bezeugt, dass dessen Inhalt der Wahrheit entspreche.
4.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass der Arztbericht von K._______ vom 7. Oktober 2016 datiere und somit bereits vor der Anhörung erstellt worden sei, wobei in diesem Bericht die schon damals bestehenden Symptome - namentlich die (...) - erwähnt seien. Zwar habe sich der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch bei der Anhörung über Beschwerden beklagt. Dies sei einerseits auf sein Wesen zurückzuführen, da es nicht in seiner Natur liege, sich zu beklagen. Andrerseits seien ihm auch keine genügenden Fragen hinsichtlich der Erlebnisse, welche Traumata zur Folge haben könnten, gestellt worden. Zurzeit befinde er sich beim (...) in Trauma-Therapie. Der entsprechende Zwischenbericht vom 4. Juli 2018, in welchem eine (...) diagnostiziert werde, berichte von (...). Die ärztlich diagnostizierten Beschwerden wirkten sich nicht nur auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aus, sondern auch auf die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eine adäquate psychologische Betreuung von traumatisierten Personen sei im Vanni-Gebiet nicht gewährleistet, da es an medizinischer Infrastruktur und ausgebildetem Fachpersonal fehle. Sodann sei festzuhalten, dass die Befragten im Rahmen einer BzP stets darauf hingewiesen würden, dass sie nur das Wichtigste erläutern sollen und die Befragung einen summarischen Charakter aufweise. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das SEM in seinem Handbuch explizit festhalte, die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen sei durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen und die Tatsache, dass gewisse Vorbringen erst in der Anhörung genannt würden, mache diese noch nicht zwingend unglaubhaft. Vorliegend sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse diese an der BzP noch nicht im Detail ausgeführt habe, zumal er sich angesichts der vom CID gegen ihn ausgesprochenen Drohungen davor gefürchtet habe, präzise Ausführungen zu machen.
4.5 Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen Zwischenbericht des (...) vom 16. Januar 2019 zukommen. Diesem lässt sich entnehmen, dass er insbesondere an (...) leide. Diagnostiziert wurden eine (...) sowie (...). Der Bericht untermauere den schlechten Gesundheitszustand und zeige den dringenden Therapiebedarf auf, wobei eine adäquate Behandlung in Sri Lanka weder verfügbar noch dem Beschwerdeführer zugänglich wäre.
4.6 Mit Eingabe vom 28. März 2019 wurde geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei polizeilich vorgeladen worden, um Auskunft über den Aufenthaltsort seines Sohnes zu geben. Als Beweismittel wurde eine Vorladung vom (...) 2019 im Original inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter führte ergänzend aus, er habe sich bisher noch nicht mit dem Beschwerdeführer besprechen können und es würden noch Informationen darüber nachgereicht, ob der Vater der Vorladung gefolgt und was dabei geschehen sei.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).
5.2
5.2.1 Anlässlich der BzP begründete der Beschwerdeführer seinen Entschluss zur Ausreise im Wesentlichen damit, dass er häufig von Angehörigen des CID mitgenommen und befragt worden sei. Bei diesen Befragungen sei er auch geschlagen worden. Zudem hätten sie ihn bei der Arbeit angehalten und schikaniert, weshalb er dort nicht mehr länger habe leben können. Er bestätigte auf die entsprechenden Nachfragen zweimal ausdrücklich, dass er keine weiteren Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe (vgl. A3, Ziff. 7.01 - 7.03). Demgegenüber führte er bei der Anhörung aus, er sei wenige Tage vor der Ausreise vom CID inhaftiert worden. Die Behörden hätten Waren aufgefunden, welche sie vor kurz vor Kriegsende vergraben hätten, darunter auch Fotoaufnahmen von ihm und seinem Schwager in LTTE-Uniform. Sie hätten ihn mehrere Tage festgehalten, befragt und gefoltert sowie aufgefordert, Mitglieder der LTTE zu identifizieren. Durch die Hilfe eines Bekannten sei er gegen Bezahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden und ein paar Tage später ausgereist (vgl. A15, F140). Diese Ereignisse, welche angeblich unmittelbar vor der Ausreise stattgefunden haben und ausschlaggebend für diese gewesen sein sollen, erwähnte der Beschwerdeführer bei der BzP mit keinem Wort. Auf entsprechenden Vorhalt begründete er dies damit, dass er bei der Entlassung aus der Haft im November 2015 von den Behörden bedroht worden sei. Diese hätten ihm gesagt, dass er niemandem davon erzählen dürfe (vgl. A15, F246). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist dies jedoch keine überzeugende Erklärung dafür, dass er seine Haft bei der BzP - welche rund zwei Monate nach der angeblichen Entlassung stattfand - nicht erwähnte. Einerseits wurde er einleitend auf seine Pflicht hingewiesen, dass er vollständige und der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen und alle relevanten Geschehnisse zu nennen habe. Andrerseits führte der Beschwerdeführer auch ähnliche Sachverhaltselemente auf, beispielsweise dass er durch das CID befragt, geschlagen und schikaniert worden sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Umstände nennen sollte, aber gleichzeitig Angst davor haben soll, eine Inhaftierung zu erwähnen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzuhalten, dass der angeblich zentrale Grund für die Ausreise anlässlich der BzP nicht vorgebracht wurde und sich als nachgeschoben erweist. Die konkreten Angaben zur viertägigen Haft zwischen dem (...). November 2015 sind auch als äusserst substanzarm anzusehen und es fehlt ihnen an jeglichen Realkennzeichen (vgl. A15, F140 S. 14, F168 ff.). Dasselbe gilt auch für die Ausführungen zur dreitägigen Inhaftierung im Jahr 2014, welche vom Beschwerdeführer im Rahmen der BzP ebenfalls
nicht einmal ansatzweise erwähnt wurde. Zwar sprach er davon, er sei "immer wieder" mitgenommen und befragt worden. Daraus geht aber keineswegs hervor, dass mit diesen Mitnahmen zwei Inhaftierungen von mehreren Tagen gemeint gewesen sein sollen. Vielmehr liesse diese Aussage darauf schliessen, dass er zwar oft - und zwar mehr als lediglich zwei Mal - mitgenommen und befragt, dabei jedoch nicht mehrere Tage lang festgehalten worden wäre. Überdies sind die Ausführungen zur Haft im Jahr 2014 ähnlich dürftig und vage wie jene zur Inhaftierung vor der Ausreise (vgl. A15, F140 S. 14 und F175 ff.). Weiter erscheint auch der Grund für die behauptete Inhaftierung im Jahr 2014 konstruiert. So sollen ihm Verbindungen zu drei Personen vorgeworfen worden sein, von welchen man geglaubt habe, sie versuchten, die LTTE wieder aufzubauen (vgl. A15, F24 und F176 f.). Der Beschwerdeführer hatte eigenen Angaben zufolge jedoch nie Kontakt zu diesen Personen (vgl. A15, F26) und es erschliesst sich aus seinen Aussagen auch nicht, weshalb die Behörden ihm Verbindungen zu diesen unterstellt hätten. Angeblich soll er sogar nach seiner Entlassung - welche erfolgt sei, nachdem die drei Personen erschossen worden waren (vgl. A15, F181) - auf der Strasse angehalten und zu diesen Personen befragt worden sein (vgl. A15, F140 S. 14). Dies ergibt jedoch wenig Sinn, wenn diese zu jenem Zeitpunkt bereits nicht mehr am Leben gewesen wären.
Die Entdeckung der vor Kriegsende vergrabenen belastenden Materialien - insbesondere Fotoaufnahmen von verwandten LTTE-Mitgliedern sowie die LTTE-Mitgliedskarte des Beschwerdeführers - stellt ein weiteres wichtiges Sachverhaltselement dar, welches bei der BzP nicht einmal in den Ansätzen erwähnt worden ist. Das Auffinden dieser Waren war nach Angaben des Beschwerdeführers der unmittelbare Grund für die mehrtägige Haft im November 2015, welche ihrerseits Auslöser für den Entschluss zur Ausreise gewesen sein soll. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass er diesen Umstand bei der summarischen Darlegung seiner Fluchtgründe anlässlich der BzP nicht erwähnt hat. Weder bei den Inhaftierungen in den Jahren 2014 und 2015 noch beim Entdecken von belastenden Materialien durch die Behörden oder den Verbindungen zum Schwager - welcher ein LTTE-Kämpfer gewesen sei - handelt es sich um untergeordnete Sachverhaltselemente. Vielmehr wären dies gemäss den Darlegungen an der Anhörung die gravierendsten Vorfälle respektive die Ursachen für die Zuspitzung seiner Probleme mit den Behörden und die zentralen Gründe für die Ausreise. Folglich wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Umstände bereits im Rahmen der BzP, bei der die Asylgründe lediglich summarisch erfragt werden, erwähnt.
5.2.2 In der angefochtenen Verfügung wurde auch zutreffend festgehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers verschiedene weitere Ungereimtheiten aufweisen. So gab er im Rahmen der BzP an, er sei im Jahr 2007 zu den LTTE gegangen, weil er sich um seine Familie habe kümmern müssen und sie gerade Arbeit gehabt hätten (vgl. A3, Ziff. 7.02). Demgegenüber führte er bei der Anhörung aus, dass er 2007 begonnen habe, für die LTTE in der Versorgungsabteilung zu arbeiten, um auf diesem Weg die Zwangsrekrutierung seiner Schwester zu verhindern. Er habe damit wieder aufgehört, nachdem seine Schwester dennoch zwangsrekrutiert worden sei. Später hätten sie "informiert", dass er wieder für die LTTE arbeiten solle, und er habe seine Tätigkeit wieder aufgenommen (vgl. A15, F140 S. 13). Ergänzend führte er aus, er sei von seinem Schwager, einem LTTE-Mitglied, im Jahr 2007 zu den LTTE gebracht worden, um eine Zwangsrekrutierung zu vermeiden (vgl. A15, F145). Auf diese unterschiedlichen Angaben angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung abzugeben und bestätigte lediglich seine bei der Anhörung vorgebrachte Version (vgl. A15, F258 f.). Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zuerst mit seiner Arbeitstätigkeit für die LTTE die Zwangsrekrutierung seiner Schwester vermeiden wollen und - nachdem diese trotzdem erfolgt sei - später erneut begonnen, für die LTTE zu arbeiten, weil er nun für die Versorgung der Familie mitverantwortlich gewesen sei. Bei der BzP habe er direkt mit der zweiten Arbeitstätigkeit, also jener aufgrund der Versorgungsschwierigkeiten seiner Familie, begonnen. Diese Darstellung geht jedoch aus den Befragungsprotokollen in keiner Weise hervor. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP, er habe im Februar 2007 - womit offensichtlich die erstmalige Tätigkeit für die LTTE angesprochen wurde - mit seiner Arbeit für die LTTE begonnen, da er sich um seine Familie habe kümmern müssen (vgl. A3, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung stellte er seine Tätigkeit für die LTTE nirgends in einen Zusammenhang damit, dass er für seine Familie habe sorgen müssen und die LTTE gerade Arbeit gehabt hätten. Vielmehr gab er mit der versuchten Verhinderung der Zwangsrekrutierung seiner Schwester einen komplett anderen Grund - den er wiederum an der BzP nicht ansatzweise erwähnte - dafür, dass er sich den LTTE angeschlossen habe. Nachdem die Probleme, welche ihn zur Ausreise bewegt hätten, weitestgehend auf seine vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE zurückgehen, handelt es sich dabei um ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er dieses anlässlich der BzP sowie der Anhörung übereinstimmend schildert.
5.2.3 Sodann machte der Beschwerdeführer auch uneinheitliche Angaben zur Frage, weshalb er ab dem Jahr 2012 durch die SLA einer Meldepflicht unterstellt worden sein soll. So führte er bei der BzP noch aus, dass ihn jemand verraten habe, woraufhin Militärs gekommen seien und ihn befragt hätten (vgl. A3, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung dagegen erklärte er, dass 2012 ein Cousin von ihm gesucht worden sei, welcher dann ausgereist sei. Aus Angst sei er selber nach H._______ gegangen und Ende 2012 oder Anfang 2013 in sein Dorf zurückgekehrt. Daraufhin sei er von der SLA befragt worden und habe angegeben, er habe nur eine kurze Zeit für die LTTE gearbeitet. In der Folge sei er verpflichtet worden, wöchentlich eine Unterschrift zu leisten (vgl. A15, F140 S. 14). Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe nicht mehr erwähnt, dass er verraten worden sei, weil er bereits an anderer Stelle von einem Verrat gesprochen habe, erweist sich als wenig überzeugend (vgl. A15, F255 f). Er führte lediglich in einem anderen Zusammenhang aus, er habe kein Vertrauen mehr in seine Bekannten und Verwandten, weil er Probleme bekommen habe, nachdem er verraten worden sei (vgl. A15, F70). Dass er es aufgrund dieser allgemein gehaltenen Aussage nicht mehr für nötig gehalten habe, den Verrat als Grund für den Beginn seiner Probleme Ende 2012 respektive Anfang 2013 zu erwähnen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er einen anderen Grund - die Suche nach dem Cousin - dafür nannte.
5.2.4 Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel drei Telegramme seiner Arbeitgeberin ein, in welchen er aufgefordert wird, unverzüglich wieder zur Arbeit zu erscheinen. Hierzu führte er aus, dass er an diesen Tagen Befragungen gehabt habe, weshalb er nicht zur Arbeit habe gehen können (vgl. A15, F220). Die drei Telegramme datieren vom (...) Oktober 2012, (...) 2015 und (...) 2015. Es fällt auf, dass über einen längeren Zeitraum hinweg keine (nachgewiesenen) Abwesenheiten des Beschwerdeführers vorliegen und er insbesondere auch keine entsprechenden Telegramme vom April 2014 sowie November 2015 - infolge der behaupteten Haft wäre er damals gleich mehrere Tage nicht zu Arbeit erschienen - vorweisen kann. Der Beschwerdeführer betonte, aufgrund seiner Tätigkeit als (...) sei es wichtig, dass er jeden Tag zur Arbeit gehe (vgl. A15, F221), weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er bei jeder unentschuldigten Abwesenheit ein entsprechendes Telegramm erhalten hätte. Nachdem der Beschwerdeführer angab, er sei immer wieder mitgenommen worden und die CID-Leute seien vor 2015 durchschnittlich einmal pro Monat, danach sogar zwei bis dreimal pro Monat erschienen, um ihn zu befragen (vgl. A3, Ziff. 7.01 und A15, F228), wäre zu erwarten gewesen, dass er eine weitaus grössere Zahl von Abwesenheiten aufweist. Die eingereichten Beweismittel lassen jedoch darauf schliessen, dass er nicht in dem von ihm geltend gemachten Ausmass von den Behörden behelligt worden ist. Es bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass er, wie von ihm behauptet, infolge der Befragungen derart oft bei der Arbeit gefehlt habe, dass er keine Festanstellung erhalten habe (vgl. A15, F223). Er arbeitete bereits seit September 2011 bei der (...) (vgl. A15, F119) und wies mit den eingereichten Telegrammen gerade einmal eine einzige Abwesenheit (am (...). Oktober 2012) bis im Jahr 2015 nach, womit es unwahrscheinlich erscheint, dass er deswegen konkrete Nachteile gehabt haben soll.
5.2.5 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere argumentiert, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit müsse auch der angeschlagene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Zwar trifft es zu, dass bei ihm gemäss dem Arztbericht von K._______ vom 7. Oktober 2016 bereits vor der Anhörung verschiedene Beschwerden festgestellt worden sind. Insbesondere wurden (...) diagnostiziert sowie mögliche (...) angesprochen. Die (...) wurden von ihm als (...) beschrieben, er könne dann (...); sie hielten etwa für 1-2 Stunden an. In dieser Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einleitend zur Befragung - wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht anmerkt - erklärte, es gehe ihm gut und er sei gesund (vgl. A15, F3 f.). Wenn er zu jenem Zeitpunkt tatsächlich unter den beschriebenen (...) gelitten hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er den Befrager darauf hingewiesen hätte, zumal er dann wohl auch nicht imstande gewesen wäre, die Anhörung durchzuführen. Im Rahmen der im Juni 2018 aufgenommenen Therapie am (...) wurden namentlich eine (...) sowie (...) diagnostiziert (vgl. Bericht vom 16. Januar 2019). Im Zusammenhang mit den erwähnten Diagnosen wurden als Symptome auch (...) erwähnt. Auch wenn anzuerkennen ist, dass namentlich eine (...) das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen kann, kann auch von einer Person mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden erwartet werden, dass sie die Grundzüge ihrer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen und hinsichtlich der zentralen Punkte kohärent und ohne erhebliche Widersprüche schildert. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme vermögen die zahlreichen nachgeschobenen Vorbringen sowie die teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht ausreichend zu erklären.
5.2.6 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er vor einer Ausreise zweimal für mehrere Tage in Haft gesetzt und dabei befragt und gefoltert worden sei. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass er aufgrund seines Schwagers zu den LTTE gekommen sei und dass sie vor Kriegsende verschiedene belastende Materialien - darunter ein Foto mit dem betreffenden Schwager mit Waffen und LTTE-Uniform sowie den LTTE-Mitgliedsausweis des Beschwerdeführers - vergraben hätten, welche mehr als sechs Jahre später, kurz vor seiner Ausreise, entdeckt worden seien. Als unglaubhaft erweist sich auch die grosse Anzahl an Befragungen und Behelligungen durch das CID, welche in den Jahren 2014 und 2015 stattgefunden haben sollen.
5.3 Das SEM stellte zutreffend fest, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen. Das Schreiben der Mutter an die Menschenrechtskommission gibt lediglich deren Aussage wieder, womit es sich um eine blosse Parteibehauptung handelt. Im Übrigen deckt es sich - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - auch nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. So wird darin angegeben, dass das CID im Jahr 2014 zu ihnen nach Hause gekommen sei und dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, dass er mit den LTTE gearbeitet und trainiert habe. Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll, dass er gegenüber der SLA bereits Ende 2012/Anfang 2013 geringfügige Tätigkeiten für die LTTE zugegeben habe. Das CID habe ihn schliesslich im Jahr 2014 zu befragen begonnen im Zusammenhang mit drei gesuchten Personen, welche angeblich die LTTE hätten wiederaufbauen wollen (vgl. A15, F140). Im Schreiben der Mutter wurde auch erwähnt, dass sie den Beschwerdeführer aus Angst an verschiedenen Orten wie zum Beispiel M._______ und H._______ versteckt hätten. Es wird auch ausdrücklich ausgeführt, dass sie seinen Bruder L._______ mit ihm zusammen versteckt hätten. Der Beschwerdeführer erklärte dagegen, er habe sich im Mai 2015 drei Tage in H._______ versteckt, während sein Bruder in M._______ gewesen sei (vgl. A15, F230 ff.). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lassen sich diese beiden Darstellungen nicht miteinander vereinbaren. Hinsichtlich des Schreibens des Priesters der (...) wies das SEM zu Recht darauf hin, dass dieses keinen Bezug auf die Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers nimmt und lediglich erwähnt, er habe viele Probleme gehabt aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE. Ohnehin wäre ein derartiges Schreiben als blosses Gefälligkeitsschreiben einzustufen und nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Auch aus den weiteren eingereichten Beweismitteln lassen sich keine Rückschlüsse auf die Vorfälle in den Jahren 2012 bis 2015 ziehen, welche den Beschwerdeführer angeblich zur Ausreise veranlasst haben sollen.
5.4 Auf Beschwerdeebene wurde mit Eingabe vom 28. März 2019 eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2019 eingereicht, gemäss welcher der Vater des Beschwerdeführers aufgefordert werde, bei der für terroristische Untersuchungen zuständigen Behörde in Colombo vorzusprechen. Er müsse im Namen seines Sohnes - des Beschwerdeführers - "bezüglich terroristischer Aktivitäten" am (...) 2019 erscheinen, wobei er festgenommen werde, wenn er dann nicht anwesend sei. Der Rechtsvertreter führte in der Eingabe vom 28. März 2019 ergänzend aus, dass er bisher noch nicht mit seinem Mandanten habe sprechen können und noch nachgereicht werde, ob der Vater der Vorladung gefolgt sei. Einerseits ist festzuhalten, dass es sich bei der eingereichten Vorladung um ein Dokument ohne Sicherheitsmerkale handelt, welches sowohl leicht fälschbar als auch käuflich erwerbbar ist. Andrerseits erstaunt es, dass der Vater des Beschwerdeführers mehr als drei Jahre nach dessen Ausreise vorgeladen wird, um anstelle seines Sohnes Auskunft zu geben. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung ausführte, er sei nur noch kurz nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden, in letzter Zeit jedoch nicht mehr, da sie schon wüssten, dass er ausgereist sei (vgl. A15, F53). Es erscheint deshalb wenig wahrscheinlich, dass nun plötzlich erneut nach dem Beschwerdeführer gesucht respektive sein Vater an seiner Stelle vorgeladen worden sein soll. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden denn auch keine weitergehenden Angaben gemacht, ob der Vorladung Folge geleistet worden sei respektive welche Konsequenzen deren Nichtbefolgung gehabt habe. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit - die Vorladung lautete auf den (...) 2019 - längst möglich gewesen wäre, von seinen Angehörigen entsprechende Informationen zu erhalten und diese an seinen Rechtsvertreter weiterzuleiten. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Vorladung nicht um ein authentisches Dokument handelt, und es kann auch darauf verzichtet werden, vom Beschwerdeführer weitergehende Angaben in diesem Zusammenhang einzufordern.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung durch Angehörige des CID nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ausreise noch von den Behörden gesucht wurde und ihm zukünftig eine Verfolgung drohen würde.
5.6 Trotz gewisser widersprüchlicher Angaben in diesem Zusammenhang ist es als grundsätzlich glaubhaft anzusehen, dass der Beschwerdeführer für die LTTE in der Versorgungsabteilung tätig war. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass er in der Endphase des Krieges etwa zwei Monate lang dabei geholfen habe, verletzte Personen ins Spital zu bringen und Leichen zu vergraben, wobei der Beschwerdeführer selbst dies als "keine grosse Hilfeleistung" bezeichnet (vgl. A15, F142 und F252). Festzuhalten ist aber auch, dass er zu keinem Zeitpunkt als Kämpfer für die LTTE im Einsatz war. Angesichts der in dieser Hinsicht kohärenten Angaben sowie der eingereichten Beweismittel - insbesondere die ICRC-Ausweise - ist sodann davon auszugehen, dass die Schwester I._______ ein Mitglied der LTTE gewesen ist und nach dem Kriegsende ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen musste. Demgegenüber haben sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Schwager (bei dem es sich um den Mann seiner Cousine handle) als unglaubhaft erwiesen, weshalb nicht anzunehmen ist, dass mit diesem ein weiterer naher Verwandter ein LTTE-Kämpfer gewesen sei. Sodann erwähnte der Beschwerdeführer, dass ein Onkel von ihm bei den LTTE gewesen und im Jahr 2000 einen Heldentod erlitten habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es nachvollziehbar, dass er diesen Onkel bei der summarischen BzP nicht erwähnt hat, da es sich dabei nicht um ein zentrales Sachverhaltselement handelt, welches ihn zur Flucht veranlasst hat. An der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Meldepflicht, welcher er ab 2012 bis zur Ausreise unterstanden habe, bestehen gewisse Zweifel, nachdem er nicht überzeugend und stringent darlegen konnte, weshalb die Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein sollen. Selbst wenn er jedoch einer solchen Meldepflicht unterstanden hätte, würden sich allein daraus noch keine genügend intensiven Nachteile ergeben, welche als asylrelevant zu qualifizieren wären (vgl. Urteile des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 3.6 und D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1). Des Weiteren lässt sich zwar nicht ausschliessen, dass er einzelne Male aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE oder seiner familiären Verbindungen zu dieser von den Sicherheitsbehörden mitgenommen beziehungsweise für eine Befragung vorgeladen worden war. Die von ihm durch die Telegramme nachgewiesenen drei Abwesenheiten von seiner Arbeit über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg lassen aber darauf schliessen, dass es sich dabei um behördliche Behelligungen in einem sehr geringen Ausmass gehandelt hat. Die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden sind somit nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus dem sogenannten Vanni-Gebiet und hielt sich während des sri-lankischen Bürgerkrieges in dieser Region auf. Er war ab 2007 zeitweise für die LTTE in der Versorgungsabteilung tätig und kurz vor Kriegsende in einem geringeren Ausmass am Transport von verletzten Personen und am Vergraben von Leichen beteiligt. Seine Schwester war eine LTTE-Kämpferin und absolvierte ein Rehabilitationsprogramm; zudem war ein im Jahr 2000 verstorbener Onkel Mitglied der LTTE. Der Beschwerdeführer weist somit sowohl eigene als auch familiäre Verbindungen zu den LTTE auf. Nach dem Ende des Krieges konnte seine Familie - mit Ausnahme der Schwester I._______ - rasch wieder an ihren ursprünglichen Wohnort in E._______ zurückkehren. Dort schloss der Beschwerdeführer die Schule mit einem O-Level ab und begann im Jahr 2011 als (...) für die (...) zu arbeiten (vgl. A15, F118 f.). Dieser Tätigkeit ging er in der Folge bis zu seiner Ausreise nach (vgl. A15, F122). Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er ab 2012 durch die SLA respektive ab 2014 durch das CID zahlreiche Male mitgenommen und befragt worden war. Vielmehr ist allenfalls von einigen wenigen Befragungen durch die Sicherheitsbehörden sowie einer Meldepflicht auszugehen, welche kein asylrelevantes Ausmass aufweisen und nicht als besonders grosse Beeinträchtigung anzusehen sind. Als unglaubhaft haben sich auch die angeblichen Inhaftierungen in den Jahren 2014 und 2015 erwiesen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
mit der Schwester I._______ ein nahes Familienmitglied des Beschwerdeführers früher bei den LTTE war. Diese hat jedoch ein Rehabilitationsprogramm absolviert und arbeitet seit dem Jahr 2013 in einem staatlichen (...) (vgl. A15, F74 ff.). Selbst wenn es zutrifft, dass sie - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - mehrmals vom CID befragt worden war, ist festzuhalten, dass sie vor mehreren Jahren an ihren Herkunftsort zurückkehren durfte und offenbar problemlos in einem staatlichen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Reflexverfolgung infolge der früheren LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester schwerwiegendere Probleme zu erwarten hätte als diese selbst. Was den Onkel betrifft, welcher bei den LTTE gewesen und im Jahr 2000 den Heldentod gestorben sein soll, ist anzumerken, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer oder andere Familienmitglieder in diesem Zusammenhang je Probleme gehabt hätten. Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass dies in Zukunft der Fall sein wird.
6.2.2 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass er sich in der Heimat oder in der Schweiz (exil-)politisch betätigt hätte. Mit seiner tamilischen Ethnie, dem Fehlen eines Reisepasses - diesen habe er dem Schlepper abgeben müssen (vgl. A15, F197) - sowie dem längeren Aufenthalt in der Schweiz und der Narbe am Hinterkopf liegen zwar weitere Umstände vor, die als Risikofaktoren einzustufen sind. Es handelt sich dabei aber lediglich um schwach risikobegründenden Faktoren, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer als Person wahrgenommen wird, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Augenmerk der Behörden in Sri Lanka in jüngster Zeit vermehrt auf Rückkehrende aus der Schweiz gerichtet wäre, weil diese als Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE gelte und kürzlich vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona ein Prozess gegen LTTE-Anhänger geführt wurde.
6.2.3 Unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten und glaubhaft gemachten Risikofaktoren des vorliegenden Falles kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
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1 | Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
2 | Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. |
3 | Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik an der im Urteil D-3619/2016 gezogenen Schlussfolgerung, dass der Wegweisungsvollzug auch ins Vanni-Gebiet als zumutbar zu erachten sei, erweist sich dabei als unbegründet. Die aufgeführten Umstände - namentlich die angespannte Sicherheitslage und die vergleichsweise hohe Armutsrate in der Region - wurden in jenem Urteil berücksichtigt und in die Würdigung miteinbezogen. Das Gericht kam nach einer sorgfältigen Analyse der Situation im Vanni-Gebiet zum Schluss, dass eine Rückkehr trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage zumutbar sein könne, wenn die erwähnten individuellen Zumutbarkeitskriterien vorlägen (vgl. Urteil D-3619/2016, E. 9.5).
Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt, schloss die Schule mit einem O-Level ab und arbeitete mehrere Jahre lang als (...). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Verhöre durch das CID derart oft bei der Arbeit abwesend war, dass er keine Festanstellung erhalten habe. Vielmehr deuten die eingereichten Telegramme, welche drei Abwesenheiten während eines Zeitraums von drei Jahren belegen, darauf hin, dass er der Arbeit nicht übermässig häufig ferngeblieben ist. Sodann leben seine Eltern, seine Schwester und ein Bruder nach wie vor in C._______ und verschiedene Onkel und Tanten wohnen in N._______, M._______ sowie C._______ (vgl. A15, F74 f. und F102 ff.). Einer seiner Brüder lebt zurzeit in H._______, wo auch weitere Verwandte wohnen, und geht dort einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. A15, F80 ff.). Zudem hat der Beschwerdeführer im Heimatstaat eine Freundin, welche derzeit als (...) in O._______ arbeite (vgl. A15 F92 f.). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass er auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und seine Wohnsituation - vor der Ausreise lebte er mit seinen Eltern zusammen - als gesichert gelten darf. Angesichts seiner Schulbildung sowie der mehrjährigen Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat auch wirtschaftlich wiedereingliedern kann. Es ist anzunehmen, dass er dabei nötigenfalls auch von seinen zahlreichen Angehörigen unterstützt werden kann.
Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich der Wegweisungsvollzug aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers als unzumutbar erweise. Er leide an (...) und sei psychisch stark beeinträchtigt. Sein Zustand würde sich bei einer Rückkehr offensichtlich verschlechtern und insbesondere auch seine berufliche Wiedereingliederung massiv erschweren. Überdies stünde ihm eine angemessene Behandlung seiner Beschwerden nicht zur Verfügung. Dem ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...), (...) sowie (...) leide. Zurzeit nehme er zweimal wöchentlich an einem Therapieangebot teil und werde im Einzelsetting durch einen Psychotherapeuten betreut, wobei in dieser Hinsicht bisher elf Gespräche stattgefunden hätten. Zwar lässt sich daran erkennen, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen gesundheitliche Beeinträchtigungen, namentlich psychischen Beschwerden, leidet. Diese erreichen jedoch nicht ein Ausmass, dass er als besonders verletzliche Person angesehen werden müsste. Vielmehr lässt sich dem Arztbericht vom 16. Januar 2019 entnehmen, dass die psychischen Probleme in weiten Teilen auf Kriegserfahrungen zurückzuführen sind sowie auf Schwierigkeiten bei der Anpassung an die neue Lebenssituation. Letztere dürften sich bei einer Rückkehr in die Heimat eher vermindern, da der Beschwerdeführer in ein ihm vertrautes Umfeld zurückkehrt. Hinsichtlich der Kriegserfahrungen ist festzuhalten, dass es ihm offenbar trotz diesen gelungen ist, in Sri Lanka die Schule abzuschliessen und einen Beruf auszuüben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nun nicht (mehr) möglich sein sollte, aufgrund seiner belastenden Vergangenheit eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Sri Lanka in der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht hat und das Land neben 23 Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten aufweist (vgl. Urteil E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen und insbesondere auch psychischen Probleme in seinem Heimatstaat behandelt werden können.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit Eingabe vom 24. Januar 2019 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 15.65 Stunden à Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 36.90 geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 5'096.25. Aus den Akten geht hervor, dass die wesentliche Arbeit am vorliegenden Fall, darunter insbesondere die Beschwerdeeingabe sowie die Replik, durch eine im Anwaltsbüro des rubrizierten Rechtsvertreters tätige Substitutin geleistet wurde. Der Entschädigung wird deshalb grundsätzlich ein Stundenansatz von Fr. 100.- zugrunde gelegt. Ab der Eingabe vom 24. Januar 2019 wurde das Dossier durch Rechtsanwalt Jüsi betreut, weshalb für diese sowie die folgenden Eingaben mit einem Stundenansatz von Fr. 220.- gerechnet wird. Der zeitliche Aufwand von 14.7 Stunden (ohne Eingabe vom 24. Januar 2019) ist als angemessen zu erachten und mit einem Stundenansatz von Fr. 100.- zu entschädigen. Der Aufwand für die folgenden Eingaben lässt sich ausreichend zuverlässig abschätzen; hierfür erschienen zwei Stunden à Fr. 220.- als angemessen. Das amtliche Honorar des Rechtsvertreters ist somit auf Fr. 2'097.- (gerundet, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'097.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann