Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3463/2014

Urteil vom 5. Juli 2016

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Richterin Eva Schneeberger,
Besetzung
Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiberin Fanny Huber.

Prof. Dr. A._______,

Parteien Universität B._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF,

Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften,

Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Entscheidungen vom 21. Mai 2014 und 26. Januar 2015, Förderungs-Gesuch Nr. (...).

Sachverhalt:

A.
Am 1. Oktober 2013 stellte Prof. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Nationalen Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds SNF (nachfolgend auch: Vorinstanz) ein Gesuch um Forschungsförderungsgelder in der Höhe von Fr. 313'324.- für ein zweijähriges Forschungsprojekt "(...)".

A.a
Mit vorläufigem Entscheid vom 26. März 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab.

Auf Anfrage der Beschwerdeführerin, welche Professorin an der Universität B._______ ist, stellte die Vorinstanz am 16. April 2014 der Leiterin der Dienststelle (...) der Universität B._______ das gesamte Evaluationsdossier, versehentlich in unanonymisierter Form, d.h. insbesondere mit Namen der Gutachtenden, zu.

A.b
Mit Eingabe vom 24. April 2014 rügt die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz u.a., die Expertin C._______sei befangen.

A.c
Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie aus, aus dem Gesuch gehe kein erkennbarer, bedeutsamer Erkenntnisgewinn des Projekts zum Thema Länderimages hervor, insbesondere weil die gewählte Theorie (Theory of Reasoned Action) und die Konstrukte in diesem Forschungsfeld bereits mehrfach überprüft worden seien. Das Studiendesign und die vorgeschlagene Datenanalyse würden nicht überzeugen, da das methodologische Vorgehen auf das statistische Schätzungs- und Testmodell "Partial Least Squares" (nachfolgend: PLS-SEM) beschränkt sei. Zudem werde die Aufarbeitung des Forschungsstandes als zu lückenhaft erachtet. Aufgrund dieser Beurteilung und unter Berücksichtigung der Evaluationskriterien sei das Fördergesuch der fünften Förderpriorität zugeteilt worden, es würden diesmal jedoch nur Projekte erster bis dritter Priorität finanziert. Ergänzend hielt sie fest, der Beizug der Gutachterin C._______sei überprüft worden und erweise sich als rechtens.

B.
Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte zunächst in formeller Hinsicht eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift, die Edition der Akten der Vorinstanz sowie die Befragung der Leiterin der Dienststelle (...) an der Universität B._______ als Auskunftsperson. Weiter macht sie geltend, die Gutachterin C._______sei befangen gewesen. In materieller Hinsicht beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der beantragten Forschungsförderungsgelder. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere rügt sie eine willkürliche Beweiswürdigung, die Verletzung der Begründungpflicht durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen, da die vorliegende Beschwerdesache weder von einem aussergewöhnlichen Umfang noch von einer besonderen Schwierigkeit sei.

D.
Am 26. Januar 2015 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung. Eine neue materielle Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin sei notwendig gewesen, da im ersten Gesuchsverfahren das Recht auf Wahrung der Anonymität der externen Gutachter sowie der internen Referenten verletzt worden sei. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei deshalb von fünf neuen externen Gutachtern sowie von neuen Referenten des Forschungsrates geprüft und in die vierte Förderpriorität eingeteilt worden. Da jedoch nur Projekte der ersten drei Förderprioritäten finanziert würden, werde das Gesuch erneut abgewiesen.

E.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde aufrecht und stellt neu folgende Anträge: es sei das Verfahren gegen die Verfügung vom 21. Mai 2014 wieder aufzunehmen; über die Beschwerde sei ausschliesslich auf der Grundlage der ursprünglichen Akten und Beweise zu entscheiden, wie sie sich am 21. Mai 2014 erwiesen hätten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, den Fall und die damit verbundenen Dokumente (namentlich die Beschwerdeschrift einschliesslich der ursprünglichen Gutachten) wieder vollständig auf der Online Plattform "MySNF" zu dokumentieren und den beantragten Gesamtförderbeitrag zu korrigieren.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Vorinstanz laut ihrem Schreiben vom 11. März 2015 die Gutachten der ersten Evaluationsrunde wieder auf "mySNF" aufgeschaltet und den Gesamtförderbeitrag korrigiert habe. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.

G.
Mit Vernehmlassung vom 1. April 2015 hat die Vorinstanz die Abweisung der gegen beide Verfügungen gerichteten Beschwerde beantragt.

H.
Mit Replik vom 15. Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung genommen und stellt den Hauptantrag, es sei die Verfügung vom 21. Mai 2014 aufzuheben und ausschliesslich auf der Grundlage der ursprünglichen Akten und Beweise zu entscheiden sowie der mit Gesuch vom 1. Oktober 2013 beantragte Förderungsbeitrag zuzusprechen.

I.
Mit Duplik vom 18. Juni 2015 hat die Vorinstanz ein Verwertungsverbot für diejenigen Beweismittel beantragt, die der Beschwerdeführerin in Verletzung der Wahrung der Anonymität der Gutachter und Referenten zugestellt worden seien, sowie die Abweisung der gegen die beiden Verfügungen gerichtete Beschwerde.

J.
Mit uneingeforderten Eingabe vom 27. Juni 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation [FIFG, SR 420.1] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 [aBeitragsreglement, per 1. Januar 2016 aufgehoben] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2014 pendente lite mit Verfügung vom 26. Januar 2015 in Wiedererwägung gezogen, das Beitragsgesuch einer zweiten materiellen Prüfung, gestützt auf fünf neue Gutachten, unterzogen und erneut abgewiesen.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 23. Februar 2015, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens solle weiterhin nur die Verfügung vom 21. Mai 2014 sein. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Wiedererwägungsverfügung trotzdem berücksichtigen, erhebe sie auch gegen diese Beschwerde. Ihren Ausführungen zufolge ficht sie insoweit aber nicht die Wiedererwägung als solche, sondern nur deren Ergebnis an.

1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) muss die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzten, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Partei nur teilweise erfüllt, gilt die neue Verfügung als mitangefochten im fortzusetzenden Verfahren (vgl. Urteil des BVGer C 6111/2010 vom 11. September 2014 E. 1.1.1 m.w.H.).

1.4 Vorliegend entspricht der Wiedererwägungsentscheid vom 26. Januar 2015 nur insofern den Anträgen der Beschwerdeführerin, als dass diese im Eventualbegehren beantragt, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hingegen wurde der Beschwerdeführerin durch beide Verfügungen der Hauptantrag auf Zusprache des mit Gesuch vom 1. Oktober 2013 beantragten Förderungsbeitrages verweigert, womit diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht weggefallen ist. Anfechtungsobjekt bilden somit die Verfügung vom 21. Mai 2014, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist, und die Wiedererwägungsverfügung selbst. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Anfechtungsobjekt solle weiterhin nur die Verfügung vom 21. Mai 2014 sein, ist ihr Antrag nach dem Gesagten abzuweisen. Unter diesen Umständen ist die gegen die Wiedererwägungsverfügung erhobene Beschwerde als Beschwerdeergänzung zu würdigen (vgl. Urteil des BVGer B-18/2006 vom 23. August 2007 E. 1.2).

1.5 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen beiden Verfügungen und durch beide berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens (Bst. a) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) rügen (Art. 13 Abs. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG).

3.
Die Vorinstanz begründete die Wiedererwägungsverfügung vom 26. Januar 2015 damit, sie habe versehentlich der Beschwerdeführerin die ersten Evaluationsakten in unanonymisierter Form zugestellt und ihr damit in Verletzung von Art. 13 Abs. 4
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG die Namen der externen Gutachter sowie der internen Referenten bekannt gegeben. Deshalb sei eine neue Evaluation des Gesuches der Beschwerdeführerin durch neue Gutachter und Referenten notwendig gewesen. Sie beantrage deshalb, es sei der Beschwerdeführerin zu verbieten, die Beweismittel, die sie in Verletzung des Datenschutzes Dritter erhalten habe, zu verwerten sowie Rügen darauf zu stützen.

3.1 Art. 13 Abs. 4
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG sieht vor, dass die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.

3.2 Die Folgen der Verletzung dieser Bestimmung sind zwar nicht ausdrücklich geregelt, ein Verwertungsverbot von unanonymisierten Gutachten oder gar ein Verbot, gestützt auf solche Rügen vorzubringen, wie es die Vorinstanz beantragt, lässt sich aber nicht darauf stützen, da die Gutachten ihren Hauptzweck, d.h. die wissenschaftliche Begutachtung eines Gesuchs, grundsätzlich trotzdem erfüllen. Ohnehin kann der Fehler der Vorinstanz, welcher ihr bei der Zustellung der Akten unterlaufen ist, der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Anzumerken bleibt, dass es der Vorinstanz unbenommen gewesen wäre zu versuchen, nach Bemerken ihres Versehens das Einverständnis der betroffenen Gutachter und Referenten nachträglich einzuholen. Nachdem die Vorinstanz aber das Evaluationsverfahren noch einmal wiederholt und gestützt darauf neu verfügt hat, erübrigen sich weitere Äusserungen hierzu.

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Leiterin der Dienststelle (...) der Universität B._______ zu befragen. Sie stellt diesen Antrag im Zusammenhang mit der am 16. April 2014 erfolgten Zustellung der unanonymisierten Akten durch die Vorinstanz an die Universität B._______ (vgl. Sachverhalt Bst. A.a).

4.1 Die Behörde stellt gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der in derselben Bestimmung aufgeführten Beweismittel. Ein angebotener Beweis braucht dann nicht abgenommen zu werden, wenn die zu beweisende Tatsache bereits aus den Akten genügend ersichtlich ist und in antizipierter Würdigung des angebotenen Beweises angenommen werden kann, dass seine Abnahme keine neuen Erkenntnisse bringen und am Ergebnis nichts ändern würde (vgl. Urteil des BVGer A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.2.1).

4.2 Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass die Vorinstanz am 16. April 2014 der Leiterin der Dienststelle (...) der Universität B._______ das gesamte Evaluationsdossier, versehentlich in unanonymisierter Form, zugestellt hat. Nachdem die hierzu entscheidwesentlichen Tatsachen genügend feststehen und die Beschwerdeführerin auch nicht präzisiert, welche Fragen dazu noch zu klären wären, ist anzunehmen, dass die Befragung der Leiterin der Dienststelle (...) der Universität B._______ keine neuen Erkenntnisse bringen und somit auch im Ergebnis nichts ändern würde. Der Antrag auf Befragung ist demnach abzuweisen.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter in formeller Hinsicht, die externe Gutachterin C._______sei befangen gewesen.

5.1 Zunächst bringt sie vor, die Ausstandspflichten gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG i.V.m. Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG seien verletzt worden, zumal sich die Gutachterin selbst als befangen erklärt und sich als "fachfremde Person" beschrieben habe. Auch habe sich die Gutachterin bereits vor der Projekteinreichung als Expertin im Rahmen eines "Pretests" mit dem Inhalt des späteren Gesuchs vorbefasst.

5.1.1 Die Vorinstanz entgegnete mit Vernehmlassung vom 1. April 2015, es habe weder einen Interessenskonflikt noch eine von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorbefassung der Gutachterin noch sonst ein Grund vorgelegen, wonach die Gutachterin C._______in der Sache befangen hätte sein können.

5.1.2 Für Institutionen der Forschungsförderung verweist Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG hinsichtlich der Ausstandsregelung auf Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 aBeitragsreglement). Eine vergleichbare Regelung findet sich in Art. 5 des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats vom 14. November 2007, welcher vorsieht:

"1 Die in die Förderungstätigkeit des SNF involvierten Personen, einschliesslich externer Expertinnen und Experten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der wissenschaftlichen Sekretariate, haben in den Ausstand zu treten, wenn sie

a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b. mit einer am Verfahren als Gesuchstellerin bzw. Gesuchsteller oder Beitragsempfängerin bzw. Beitragsempfänger beteiligten Person in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

c. eng mit einer am Verfahren als Gesuchstellerin bzw. Gesuchsteller oder Beitragsempfängerin bzw. Beitragsempfänger beteiligten Person zusammenarbeiten;

d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2 Die betroffenen Personen haben die Ausstandsgründe von sich aus offen zu legen."

5.1.3 Vorliegend kommt keiner der in Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
-c VwVG bzw. Art. 5 Bst. a-c des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrates zur Anwendung. Zu prüfen ist jedoch, ob eine Befangenheit "aus anderen Gründen" vorliegt.

5.1.4 Zum Ausstandsgrund der "Befangenheit aus anderen Gründen" nach Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG hielt das Bundesgericht fest: "Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv, durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein; es genügt nicht, dass eine Partei einen Beamten als befangen empfindet". Anderseits genügt bereits der auf objektiven Tatsachen beruhende Anschein der Befangenheit; sie muss nicht tatsächlich gegeben sein (BGE 97 I 91 E. 2 f.; BGE 119 V 456 E. 5, BVGE 2008/13 E. 10.1.1 ff.).

5.1.5 In ihrem Gutachten war die Gutachterin C._______spürbar darum bemüht, das Projekt der Beschwerdeführerin nach den durch die Vorinstanz vorgegebenen Kriterien objektiv zu beurteilen. In der Tatsache, dass die Gutachterin offen legt, sie habe bereits mehrere Studien zum Thema Länderforschung publiziert, ihre bestehenden Projekte würden in eine andere Richtung als diejenige der Beschwerdeführerin gehen und es falle ihr schwer, die Kollegin zu beurteilen, die im Bereich Medien- und Kommunikationswissenschaften (und damit in einem anderen Fachgebiet als ihrem) arbeitet, ist nicht der von der Beschwerdeführerin behauptete "Interessenskonflikt" zu erblicken. Im Gegenteil lässt sich daraus schliessen, dass sich die Gutachterin ernsthaft und fachlich mit dem unterbreiteten Projekt auseinandergesetzt hat und stets bemüht war, dieses zwar kritisch aber fair zu beurteilen, obwohl sie aus einer anderen Fachrichtung kommt. Eine solche Auseinandersetzung mit dem unterbreiteten Projekt ist zur Förderung der wissenschaftlichen Qualität wünschenswert. Nach dem Gesagten ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern es problematisch sein sollte, dass die Gutachterin C._______im November 2012 von einem Doktoranden der Beschwerdeführerin für einen sogenannten Pretest angefragt worden war, an dem sie schliesslich nicht teilnahm.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter als Ausstandsgrund vor, die Vorinstanz habe grundlos die Negativliste missachtet, indem sie die Gutachterin C._______als Expertin beigezogen habe. Denn diese stehe in enger Beziehung zur Forschergruppe unter der Leitung von Prof. Dr. H._______, welchen die Beschwerdeführerin auf die Negativliste gesetzt habe.

5.2.1 Die Institutionen der Forschungsförderung fördern die Forschung nach ihren Statuten und Reglementen (Art. 9 Abs. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
2    Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.
3    Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.12
4    Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.
5    Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:
a  Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
b  Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
c  Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.
FIFG). Der SNF gewährt Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wobei auf diese kein Rechtsanspruch besteht (Art. 1 aBeitragsreglement). Die ihm vom Bund gewährten Beiträge verwendet der SNF u.a. zur Unterstützung von exzellenten Forschungsprojekten (Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds - 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
1    Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2    Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
a  die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b  die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c  die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d  die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e  die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
3    Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
a  exzellenter Forschungsprojekte;
b  eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c  von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d  der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
4    Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
5    Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
6    Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.13 Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.14
7    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
FIFG). Als Projektförderung gelten Beiträge an Forschungsprojekte (Art. 2 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 aBeitragsreglement). Die Beiträge werden gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Begutachtung der unterbreiteten Gesuche zugesprochen und für höchstens drei Jahre gewährt (Art. 3 Abs. 2 und 3 aBeitragsreglement). Zuständig für die wissenschaftliche Beurteilung der Fördergesuche ist nach Art. 10 Abs. 2 aBeitragsreglement der Nationale Forschungsrat, der diese unter bestimmten Voraussetzungen auch delegieren kann.

5.2.2 Die Vorinstanz zieht für die wissenschaftliche Begutachtung der Gesuche schriftliche Gutachten externer Expertinnen und Experten bei, wobei in der Regel mindestens zwei externe Gutachten pro Gesuch vorliegen müssen (Art. 18 Abs. 1 aBeitragsreglement). Sie würdigt diese Gutachten im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens (Abs. 2 aBeitragsreglement). Nach Art. 18 Abs. 7 aBeitragsregelement sind die Gesuchstellenden berechtigt, mit ihrem Beitragsgesuch eine Liste möglicher Expertinnen und Experten einzureichen (Positivliste) sowie eine Liste mit Expertinnen und Experten, die für eine Expertise nicht angefragt werden sollen (Negativliste). Die Positivlisten sind für den SNF nicht verbindlich; Negativlisten sind bei Vorliegen eines stichhaltigen Grundes und unter der Voraussetzung, dass genügend andere Experten zur Verfügung stehen, zu beachten (Art. 18 Abs. 8 aBeitragsreglement, Urteil des BVGer B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 4.3.1).

5.2.3 Die Beschwerdeführerin hat mit dem Fördergesuch eine Negativliste mit nur einem Experten eingereicht. Beim aufgelisteten Experten hat die Vorinstanz denn auch kein Gutachten eingeholt. Da die Beschwerdeführerin die Gutachterin C._______nicht auf die Negativliste gesetzt hat, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie diese für eine Expertise angefragt hat. Auf die Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen.

5.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der unsubstantiierten Behauptung, die Vorinstanz habe die Gutachterin C._______beeinflusst, indem sie sie wiederholt kontaktiert habe, um "den Nachweis des Neuwerts der Studie" zu verlangen, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.4 Nach dem Gesagten deuten insgesamt keine objektiven Tatsachen auf einen Anschein der Befangenheit der Gutachterin C._______hin.

6.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Korreferent G._______ sei befangen gewesen, erweist sich sodann als nicht substantiiert und es finden sich dafür keine Anhaltspunkte in den Akten.

7.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vor, die Vorinstanz habe die Abweisung des Gesuchs mit Verfügung vom 21. Mai 2014 nicht begründet.

7.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird unter anderem auch eine Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung ihres Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde ist indessen nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3 und 129 I 232 E. 3.2, mit Hinweisen).

7.1.1 Zur Begründung der Abweisung des fraglichen Fördergesuchs verwies die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Mai 2014 auf ihren vorläufigen Entscheid vom 26. März 2016. Dem ist zu entnehmen, dass aus dem Gesuch kein genügender Erkenntnisgewinn zum Thema Länderimages hervorgehe, da die gewählte Theorie (Theory of Reasoned Action) und die Konstrukte in diesem Forschungsfeld bereits mehrfach überprüft worden seien. Auch das Studiendesign und die vorgeschlagene Datenanalyse vermöchten nicht zu überzeugen, insbesondere die Beschränkung des methodologischen Vorgehens auf PLS. Schliesslich werde die existierende Literatur zum Forschungsthema im Gesuch nur beschränkt aufgegriffen.

7.1.2 Nach Durchführung des zweiten Evaluationsverfahrens bringt die Vorinstanz sodann mit Verfügung vom 26. Januar 2015 folgende Ablehnungsgründe vor: Das dem Forschungsvorhaben zugrundeliegende theoretische Rahmenmodell sei im Gesuch wenig überzeugend dargestellt und insbesondere das Basismodell theoretisch unzureichend verortet. Auch werde im Projektbeschrieb auf die Fragen zu Auswahl und Repräsentativität der Stichproben nicht genügend eingegangen sowie die Mess- und Auswertbarkeit der zu erhebenden Variablen nicht ausreichend kritisch reflektiert. Es bestünden Zweifel gegenüber der Machbarkeit des Projekts, insbesondere daran, dass ein derart komplexes und aufwändiges Projekt durch das vorgesehene Personal innerhalb der beantragten Zeitspanne bewältigt werden könne. Schliesslich seien die Kenntnisse der Gesuchstellerin und der vorgesehenen Mitarbeitenden in der vorgesehenen Methodologie (PLS-SEM) nicht genügend ausgewiesen.

7.2 Damit hat die Vorinstanz in beiden Verfügungen die wesentlichen Elemente, welche sie dazu bewogen haben, das Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen, genannt. Die angeführten Überlegungen haben offensichtlich eine sachgerechte Anfechtung durch die Beschwerdeführerin zugelassen. Die Verfügung ist damit ausreichend begründet, und es ist keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ersichtlich.

8.
Massgebendes Kriterium für die Gewährung von Förderbeiträgen bildet bei der Projektförderung, nebst den persönlichen und formellen Voraussetzungen gemäss Art. 8 f. sowie Art. 13 f. aBeitragsreglement, die wissenschaftliche Qualität der Forschungsgesuche (Art. 17 Abs. 1 aBeitragsreglement). Art. 17 Abs. 2 aBeitragsreglement legt folgende Hauptkriterien für die Beurteilung im Rahmen der wissenschaftlichen Begutachtung fest: wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität des Projekts, Originalität der Fragestellung, Eignung des methodischen Vorgehens, Machbarkeit des Projekts, bisherige wissenschaftliche Leistung der Gesuchstellenden sowie Fachkompetenz der Gesuchstellenden in Bezug auf das Projekt.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin rügt in materieller Hinsicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich erfolgt. Dies aus den folgenden Gründen:

9.1.1 Die Vorinstanz habe sich im ersten Evaluationsverfahren, welches der Verfügung vom 21. Mai 2014 zugrunde lag, zur Beurteilung ihres Gesuches nur auf eines von vier Gutachten, nämlich auf jenes der Expertin C._______, gestützt und die anderen drei Gutachten, welches ihr Projekt als "outstanding" und "excellent" beurteilt hätten, ausser Acht gelassen. So sei auch das Gutachten vom 12. November 2013, welches als einziges von einer Expertin in der Disziplin der Beschwerdeführerin verfasst worden sei, nicht berücksichtigt worden.

9.1.2 Bezüglich der Verfügung vom 26. Januar 2015 bringt die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 1. April 2015 vor, die Vorinstanz habe sich mehrheitlich auf das Gutachten vom 12. November 2014 gestützt, obwohl es fehlerhaft sei. Das Gutachten vom 15. Oktober 2014, welches ausschliesslich zu exzellenten Beurteilungen komme, habe die Vorinstanz lediglich als teilweise nützlich und eher wenig informativ erachtet. Das Gutachten vom 8. Januar 2015 habe sie nicht berücksichtigt. Schliesslich seien die Gutachten vom 30. Dezember 2014 und vom 5. Dezember 2014 auch positiv ausgefallen.

Die Vorinstanz habe diese unterschiedliche Würdigung der Gutachten denn auch nicht hinreichend begründet.

9.2 Die Vorinstanz ist nicht an die externen Gutachten gebunden und kann unter Angabe einer hinreichenden Begründung von diesen abweichen (BVGE 2014/2 E. 6.2.1 sowie Urteil B-3728/2013 E. 4.4.3).

Sie hat zum Fördergesuch der Beschwerdeführerin insgesamt neun Gutachten eingeholt, davon vier für das erste Evaluationsverfahren und fünf für das zweite Evaluationsverfahren. Damit hat sie in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 1 aBeitragsreglement mindestens zwei externe Gutachten pro Gesuch (und Evaluationsverfahren) eingeholt (vgl. oben E. 5.2.2).

9.2.1 Im ersten Evaluationsverfahren hat die Vorinstanz zwei Gutachten (Gutachten vom 12. November 2013 und vom 6. Januar 2014) als nicht nützlich erachtet mit der Begründung, die Gutachter seien auf das im Gesuch beschriebene Projekt nicht genügend eingegangen. Das Gutachten vom 5. Dezember 2013 sei "präzise und von umfassender Kenntnis geprägt" und jenes vom 4. Januar 2014 enthalte "eine konzise und prägnante Beurteilung" weshalb sie die Vorinstanz als "nützlich" erachtet habe.

9.2.2 Im zweiten Evaluationsverfahren hat sie das Gutachten vom 5. Dezember 2014 als nicht nützlich erachtet mit der Begründung, der Gutachter habe das Projekt offensichtlich nicht verstanden. Das Gutachten vom 15. Oktober 2014 sei lediglich "teilweise nützlich", da es übermässig positiv und zu wenig informativ sei. Die restlichen drei Gutachten (vom 8. Januar 2015, 12. November 2014 sowie 30. Dezember 2014) hat die Vorinstanz hingegen als "nützlich" erachtet, da sie detaillierter seien und sich allesamt insbesondere auch vertieft mit der Eignung des methodischen Vorgehens und der diesbezüglichen Machbarkeit des Projekts auseinandersetzen würden.

9.3 Keine Rechtsverletzung ist darin zu erblicken, dass sich die Vorinstanz vornehmlich auf die präziseren, detaillierteren Gutachten gestützt hat, in welchen sich die Gutachter offensichtlich vertiefter mit dem dem Gesuch zugrunde liegenden Projekt der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt haben, zumal die Begründung der Vorinstanz nachvollziehbar ist. Hinzuzufügen ist, dass - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - sich die Vorinstanz im ersten Evaluationsverfahren nicht auf eines von vier, sondern auf zwei von vier und im zweiten Evaluationsverfahren auf drei von fünf Gutachten, inkl. dasjenige vom 8. Januar 2015, gestützt hat. Schliesslich hat die Vorinstanz das Gutachten vom 12. November 2013 nicht deshalb nicht berücksichtigt, weil die Gutachterin in derselben Disziplin der Beschwerdeführerin tätig ist, sondern weil, wie bereits erwähnt, deren Ausführungen zu allgemein gehalten gewesen seien.

Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die unterschiedliche Würdigung der Gutachten sei durch die Vorinstanz nicht hinreichend begründet worden, stösst sie damit ins Leere.

10.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein erhebliches öffentliches Interesse des Projekts verneint.

Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das öffentliche Interesse kein massgebendes Kriterium bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Forschungsgesuchs sei (vgl. E. 8). Ob das Projekt der Beschwerdeführerin auf ein erhebliches öffentliches Interesse stossen würde, braucht daher nicht beurteilt zu werden.

11.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz würde aus finanziellen und kommerziellen Interessen systematisch ihren Zugang zur Erforschung von Länderimages und deren Folgen verhindern, handelt es sich um eine pauschale Behauptung, für die sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden.

12.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, dies bezüglich folgender Punkte:

12.1 Die Aussage der Vorinstanz stimme nicht, wonach die Beschwerdeführerin im spezifischen Bereich der Messung von Länderimages bisher noch nicht gearbeitet habe. Die Studien A._______/D._______/E._______ (2013) und F._______/A._______ "(...)" (2013) (...) würden empirische Messungen enthalten. Auch liege entgegen der Behauptung der Vorinstanz das vorgeschlagene Rahmenmodell (das sog. "4 dimensionale Modell zur Messung der Landerimages") seit Gesuchseinreichung vor. Weiter stimme es nicht, dass es der Beschwerdeführerin an fehlenden Kenntnissen in der vorgesehenen Auswertungsmethode PLS-SEM fehle. Sie selbst gebe Kurse in diesem Bereich und habe in den letzten Jahren zahlreiche Weiterbildungskurse u. a. beim Entwickler von SmartPLS besucht. Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin kritische Stimmen zu ihrem Forschungsfeld nicht berücksichtigt habe. Im Gesuch werde jede der acht zentralen Forschungsfragen aus einer Kritik an der bestehenden Literatur entwickelt und damit nachvollziehbar an den bestehenden Forschungslücken festgemacht.

12.2 Die Vorinstanz entgegnet bezüglich der Frage der Messung von Länderimages, die Beschwerdeführerin hätte auf Kompetenzen wie ihre Erfahrung in der Vornahme empirischer Messungen im Forschungsplan explizit hinweisen müssen. Die erstgenannte Studie sei dem Forschungsgesuch nicht angehängt gewesen. Die zweitgenannte Studie sei erst 2015 erschienen und habe demnach nicht Gegenstand des Gesuches sein können. Auch habe die Vorinstanz nie von einem fehlenden Rahmenmodell gesprochen, sondern lediglich erwähnt, dass das Rahmenmodell in den Gesuchsunterlagen "wenig überzeugend dargestellt" sei. Schliesslich werde nicht behauptet, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über genügend Kenntnisse über die Auswertungsmethode PLS-SEM, sondern nur, solche seien im Gesuch nicht genügend ausgewiesen.

Zur Berücksichtigung der bestehenden Literatur im Forschungsfeld der Beschwerdeführerin erklärt die Vorinstanz, der Referent habe wichtige und kritische Literatur zum Forschungsthema vermisst und deshalb den Forschungsstand für ungenügend aufgearbeitet gehalten. Aus dem Gesuch würden keine echte Neuerungen bei der Konzeption des Forschungsplanes sowie bei den vorgesehenen Arbeiten hervorgehen, woraus sich schliessen lasse, dass die geäusserte Kritik berücksichtigt worden sei.

Vor diesem Hintergrund könne in keinem dieser Punkte von einer falschen Feststellung des Sachverhalts gesprochen werden.

12.3 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend oder unvollständig abgeklärt hätte. Die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz stehen denn auch nicht in einem Widerspruch zueinander. Vielmehr scheint die Beschwerdeführerin die genannten Aussagen der Vorinstanz und des Referenten anders auszulegen als sie von jenen gemeint sind. Daraus lässt sich jedoch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin schliessen.

13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung des Fördergesuchs der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

14.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Der am 14. Juli 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 3 VKGE und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

15.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 i
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
. V. m. Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bundesgerichtsgesetz, [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Vorakten zurück )

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Fanny Huber

Versand: 11. Juli 2016
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3463/2014
Datum : 05. Juli 2016
Publiziert : 18. Juli 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wissenschaft und Forschung
Gegenstand : Entscheidungen vom 21. Mai 2014 und 26. Januar 2015, Förderungs-Gesuch Nr. 100018_153090


Gesetzesregister
BGG: 82i  83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
FIFG: 9 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
2    Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.
3    Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.12
4    Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.
5    Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:
a  Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
b  Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
c  Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.
10 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds - 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
1    Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2    Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
a  die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b  die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c  die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d  die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e  die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
3    Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
a  exzellenter Forschungsprojekte;
b  eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c  von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d  der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
4    Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
5    Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
6    Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.13 Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.14
7    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
13
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 10 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
119-V-456 • 129-I-232 • 130-II-530 • 97-I-91
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