Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-800/2022
Urteil vom 5. Juni 2023
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,
Parteien
substituiert durch Fabia Betschart, Mara Stutzer
sowie Joëlle Spahni,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nationales Visum (aus humanitären Gründen);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022
Sachverhalt:
A.
Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), und B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 5/122 f.; act. 6/125 ff. sowie act. 4/116).
Zur Begründung ihres Gesuchs ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer hielt sich bereits früher in der Schweiz auf und ersuchte am (...) um Asyl. Zu seinem damals verwendeten Namen führte er im nun hängigen Verfahren an, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens nicht habe angeben wollen, dass sich bereits einer seiner Brüder in der Schweiz aufhalte. Deshalb habe er C._______ als Nachname angegeben. Nun habe er den Namen A._______, auf welchen er online gestossen sei, ausgewählt. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs kehrte der Beschwerdeführer im (Nennung Zeitpunkt) nach Afghanistan zurück, wo er in der Folge in D._______ in einem (Nennung Geschäft) arbeitete. Er verliess Afghanistan seither drei Mal, zweimal für eine Reise nach E._______ und das dritte Mal (Nennung Zeitpunkt), als er zusammen mit seiner Ehefrau - der Beschwerdeführerin - in den Iran flüchtete. Dort führte er vor der Schweizer Vertretung in Teheran aus, dass einer seiner (Nennung Verwandter) für (Nennung Organisationen) in Kabul tätig gewesen sei, was gemäss islamischem Recht verboten sei. Ein Nachbar, der einen streng wahhabitischen Islam vertrete, habe ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeworfen, er (Nennung Grund). Dieser Nachbar habe enge Beziehungen zu einem Prediger an der (...)-Moschee. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei der Nachbar mit zehn Männern in sein Elternhaus eingedrungen. Er (der Beschwerdeführer) habe flüchten können, sich bei Nachbarn versteckt und sich anschliessend mit seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin), (Nennung Dauer) im Dorf F._______ aufgehalten, bis sie in den Iran ausgereist seien. Die Beschwerdeführerin gab an, sie selber sei nie bedroht worden, fürchte jedoch wegen der Bedrohung durch den Nachbarn um das Leben ihres Ehemannes. Überdies würden sie als Schiiten und ihr Ehemann aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz, weshalb er als "verwestlichter Rückkehrer" gelte, von den Taliban verfolgt. Das von den iranischen Behörden ausgestellte Visum sei bis am (...) gültig. Anschliessend drohe ihnen die Rückführung nach Afghanistan.
B.
Mit Formularverfügungen vom 13. November 2021 verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 4/101 ff.).
C.
Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 3. Dezember 2021 ab.
D.
Am 17. Februar 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um vollständige Einsicht in ihre Verfahrensakten.
E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 18. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 18. Januar 2022 aufzuheben und ihnen seien Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
F.
Mit Verfügung vom 15. März 2022 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das beim SEM am 17. Februar 2022 gestellte Akteneinsichtsgesuch die Gelegenheit ein, ihre Beschwerde bis zum 8. April 2022 zu ergänzen.
G.
Mit Eingabe vom 7. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 9. Juni 2022.
K.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz ein Doppel der Replik zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen sei.
L.
In ihrem Schreiben vom 1. Juni 2023 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 2. Juni 2023) ersuchten die Beschwerdeführenden um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und einen möglichst raschen Entscheid in der vorliegenden Sache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich ihrer individuellen Gefährdung falsch beziehungsweise unsorgfältig abgeklärt, zumal sich der angefochtene Entscheid auf zahlreiche Missverständnisse und unwahre Tatsachen stütze.
3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Visumsunterlagen der Beschwerdeführenden und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Teheran (Befragung der Beschwerdeführenden) sowie deren Einschätzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden und dem allfälligen Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Allein der Umstand, dass das SEM die persönliche Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) - so bezüglich des Zwecks einer seiner beiden Reisen nach E._______ - ungenau respektive missverständlich darlegte, stellt noch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, zumal er selber nicht bestreitet, wiederholt nach E._______ gereist zu sein. Die mit der Beschwerdeergänzung eingereichte Aktennotiz der Auslandvertretung in Teheran steht im Weiteren - wie auch deren Stellungnahme - im Einklang mit der Darstellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer (Nennung Tätigkeit) (vgl. Beilagen 1 und 2 der Beschwerdeergänzung; SEM act. 7/128 ff. sowie 7/201 f. und act. 8/207). Der Einwand auf Beschwerdeebene, er habe lediglich als Angestellter gearbeitet, lässt nicht auf einen formellen Fehler des SEM in der Sachverhaltsabklärung schliessen. Daran vermag auch der Hinweis auf die Beschwerdebeilage 5, bei welcher es sich um zwei Arbeitsverträge handeln soll, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Angestelltenverhältnis tätig gewesen sei, nichts zu ändern. Entscheidend ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit nach der Rückkehr nicht bestreitet, in einem Geschäft gearbeitet zu haben. Im Übrigen liegen die angeblichen Arbeitsverträge lediglich in Form von leicht manipulierbaren Kopien vor und wurden nicht in eine Amtssprache übersetzt eingereicht. Die auf den Arbeitsverträgen angebrachten Fotos, welche den Beschwerdeführer zeigen sollen, weisen zudem eine schlechte Qualität auf. Es kann diesen Unterlagen daher zum Nachweis einer unrichtigen Sachverhaltsabklärung keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift kritisieren, das SEM habe zur (Nennung Ereignis) in Afghanistan realitätsferne Schlussfolgerungen getroffen, welche jegliches Verständnis für die islamische Kultur vermissen liessen, ist festzuhalten, dass sie in ihren diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache vermengen.
Überdies muss die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können beziehungsweise liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.H.). Im Rahmen der Prüfung eines humanitären Visums muss offensichtlich davon ausgegangen werden können, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Dadurch ergibt sich ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil des BVGer D-5815/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5). Dieser wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
3.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
4.
4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
D-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier vorhandenen Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer
F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, die Beschwerdeführenden vermöchten keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) dort wieder gut eingelebt, wovon seine Erwerbstätigkeit in (Nennung Tätigkeit), seine (Nennung Ereignis) und seine Reisen nach E._______ zeugen würden. Die geltend gemachten Anfeindungen eines Nachbarn stellten ein privates und allenfalls lokales Problem dar. Die Behauptung, er habe in einer Umgebung feindlich gesinnter religiöser Fanatiker gelebt, widerlege er selbst, indem er anführe, sich nach der angeblichen Suche durch den (...) Nachbarn und seinen Helfern bei einem anderen Nachbarn versteckt zu haben. Die Behauptung, der Nachbar habe einer "Wahhabi-Extremistengruppe" angehört, werde nicht näher ausgeführt. Zudem wirke die Bezeichnung des Nachbarn als Wahhabit als stereotype Bezeichnung eines konservativen Muslims, die dem Umstand nicht gerecht werde, zumal sich die Taliban nicht auf die hanbalitische Reformbewegung, sondern auf den hanafitischen sunnitischen Islam, wie er von der Deoband-Schule propagiert werde, berufen würden. Weiter würden die Taliban zwar gegenüber dem schiitischen Islam eine ablehnende Haltung einnehmen, müssten aber doch dem Umstand Rechnung tragen, dass rund 15% der afghani-schen Bevölkerung Schiiten seien, und zwar schwerpunktmässig im Zentrum und im Westen des Landes sowie in Städten wie Kabul, Mazar-i-Sharif, Ghazni und Herat. Eine Verfolgung von Schiiten finde in Afghanistan nicht statt, und gerade in D._______ hätten sich die Beschwerdeführenden an einem Ort mit starker schiitischer Präsenz aufgehalten. Zudem stelle es eine pauschale Behauptung dar, dass Rückkehrer von den Taliban wegen ihrer angeblich "verwestlichten" Lebensweise verfolgt würden. Weiter würden seit längerer Zeit eine grosse Anzahl Personen aus dem Ausland dauerhaft oder besuchsweise nach Afghanistan zurückkehren. Es bestehe daher eine grosse afghanische Diaspora. Es sei möglich, dass einige den Rückkehrenden mit Neid oder einem gewissen Unverständnis begegneten und manche Rückkehrer nicht mehr vollständig mit den Verhältnissen vertraut seien, weshalb diese negative Reaktionen hervorrufen würden. Wie bereits erwähnt habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr gut eingelebt, und - abgesehen vom angeblichen Streit mit einem Nachbarn - sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das ihn zur Zielscheibe gezielter Repression machen würde. Bezeichnenderweise habe er mit keinem Wort eine Verfolgung seines Bruders, der für ausländische Hilfswerke tätig
gewesen sein soll, erwähnt. Im Lichte des Gesagten sei nicht herleitbar, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aus dem Iran nach Afghanistan mit einer Verhaftung zu rechnen hätte. Die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa seien daher nicht erfüllt.
5.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung dagegen ein, die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, in einer Umgebung feindlich gesinnter religiöser Fanatiker gelebt zu haben, sei unzutreffend. Es sei seinerseits nie die Rede von einer komplett fanatischen Umgebung gewesen, in der eine Bedrohung von sämtlichen Nachbarn ausgegangen wäre. Vielmehr stehe im Zentrum die Gefahr ausgehend von dem einen Nachbarn, der ihm bereits nach der Rückkehr (Nennung Absichten) unterstellt habe. Dass ein anderer Nachbar dem Beschwerdeführer Unterschlupf gewährt habe, vermöge in keiner Weise die reale Gefahr durch den extremistischen Nachbarn und seine Verbindungen zu einem nachweislich extremistischen Imam zu relativieren. Die Vorinstanz sei auf die Verbindung zwischen dem besagten Nachbarn und dem Imam nicht eingegangen, sondern habe die Gefahr lediglich auf die Zugehörigkeit des Nachbarn zu einer "Wahhabi-Extremistengruppe" zurückgeführt, welche jedoch nicht fundiert sei und nach einer stereotypen Bezeichnung wirke. Diesbezüglich sei auf die erhebliche Gefahr ausgehend von dem engen Kontakt des Nachbarn zu besagtem Imam zu verweisen, welche von der Vorinstanz verharmlost werde. Der Imam sei aufgrund seiner radikalen Ansichten und Durchsetzung der Scharia vermehrt sogar ins Zentrum der internationalen Presse gelangt. Dem Nachbarn sei es durch seine Kontakte zu diesem möglich, den Beschwerdeführer den Taliban auszuliefern, was fatale Folge für ihn hätte. So bestehe die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe im Sinne von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung der Visa rechtfertige.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe - wie in der Verfügung festgehalten - nach seiner Rückkehr in Afghanistan trotz den angeblichen Anfeindungen seines Nachbarn wieder gut Fuss gefasst, auch wenn er gemäss Präzisierungen in der Beschwerdeschrift seine Mutter nicht nach E._______ begleitet habe und im genannten Lebensmitteladen nur angestellt gewesen sein soll. Sodann habe ihn der angebliche Streit mit dem Nachbarn, der enge Beziehungen zu einem radikal ausgerichteten Imam gepflegt haben soll, nicht in eine konkrete Situation unmittelbarer Gefährdung gebracht. In der Beschwerdeschrift werde deshalb versucht, eine zukünftige Gefährdung darzustellen. Vor der Machtübernahme durch die Taliban sei die dauernde oder vorübergehende Rückkehr von Afghanen in ihren Heimatstaat nichts Ungewöhnliches gewesen. Eine gezielte flächendeckende Verfolgung dieser Personengruppe sei weder belegt noch de facto möglich. Die Behauptung in der Beschwerde-schrift, afghanische Rückkehrer würden vor ein Gericht gestellt, gehe auf einen Bericht der Agentur (...) zurück. Dieser Bericht sei eine stark verkürzte und nicht ganz gelungene englische Zusammenfassung eines Interviews der (Nennung Zeitung) mit (Nennung Person), publiziert am (...). Dabei gehe es effektiv um die Übernahme von straffälligen afghanischen Asylbewerbern. Vorliegend liege eine gänzlich andere Situation vor. Der genannte Imam habe es mit publikumswirksamen radikalen Aussagen geschafft, in (Nennung Medien) erwähnt zu werden, worauf die Beschwerdeschrift hinweise. Allerdings würden die entsprechenden Berichte aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban stammen und seien somit nicht aktuell. Der erwähnte Imam dürfte sodann nicht der einzige Geistliche sein, der mit radikalen Äusserungen vorübergehende Aufmerksamkeit erwecke beziehungsweise erweckt habe. Es lägen keine Hinweise vor, dass von einem angeblich zu konservativen Ansichten neigenden Nachbarn und einem extremistischen Geistlichen eine unmittelbare flächendeckende Gefährdung für den Beschwerdeführer ausginge. Es gäbe denn auch keine konkreten Hinweise auf ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Apostasie, Proselytismus oder Blasphemie.
5.4 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lebensumstände in Afghanistan dort wieder Fuss gefasst hätte. Die verschiedenen Reisen würden keine starke Verbundenheit zu seinem Heimatland belegen; auch (Nennung Ereignis) sei im kulturellen Kontext Afghanistans kein Indiz für ein gefestigtes Heimat- und Zugehörigkeitsgefühl, zumal eine solche mehr eine Notwendigkeit für das Bestehen des öffentlichen Lebens darstelle. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestehe bereits eine Gefährdung des Beschwerdeführers, dies zumindest durch den erwähnten Nachbarn. Es könne von ihm nicht verlangt werden, seine Gefangennahme und die Vorführung vor ein ungerechtes Gericht abzuwarten. Weiter werde nicht behauptet, dass sämtliche Rückkehrer in Afghanistan flächendeckend verfolgt würden. Die zugänglichen Informationen würden jedoch beweisen, dass ein Risiko für Rückkehrer bestehe, von den Taliban als Abtrünnige angesehen zu werden. Im Fall des Beschwerdeführers verwirkliche sich dieses Risiko konkret durch die Drohungen des Imams. Die Verweise des SEM auf den Erscheinungszeitpunkt von Medienberichten über den Imam und auf andere radikale Geistliche vermindere die Gefährdung des Beschwerdeführers in keiner Weise. Dessen Gefährdung sei nach wie vor akut und konkret, zumal der Nachbar mit dem örtlichen Imam jederzeit ohne Grund eine Festnahme und Verurteilung erwirken könnte, was bei einer Rückkehr zweifellos geschehen würde.
6.
Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).
6.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführenden - soweit aktenkundig - bis (Nennung Zeitpunkt) mit einer Visa-Verlängerung regulär im Iran aufhalten durften. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie sich seither noch immer dort aufhalten, wenn möglicherweise auch ohne Aufenthaltsregelung, zumal keine Informationen darüber bestehen, ob sie sich um eine Verlängerung ihrer Visa bei den iranischen Behörden bemüht haben und ob ihre Bemühungen erfolgreich waren. Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran zu äussern.
6.2 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Die Beschwerdeführenden verfügen über kein derartiges Risikoprofil; sodann haben sie sich (respektive die Beschwerdeführerin) auch nicht in Organisationen engagiert, welche beispielsweise die Förderung von afghanischen Frauen zum Ziel haben, wodurch sie in den Fokus der Taliban hätten geraten können. Soweit sie demnach aus persönlichen Gründen respektive der Beschwerdeführer wegen seines langjährigen Aufenthalts in einem westlichen Land (der Schweiz), im Visier eines einzelnen Nachbarn - welcher seinerseits Verbindungen zu einem extremistischen Imam habe - stehen sollen, weist die dargelegte Sachverhaltsschilderung nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen hin. Nachdem die Beschwerdeführenden kein einschlägiges Risikoprofil erfüllen, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie (beziehungsweise der Beschwerdeführer) seitens der Taliban wegen einer bloss unterstellten "Verwestlichung" eine solche Gefährdung befürchten müssten. Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge denn auch - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - keine Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt, das ihn in diesem Zusammenhang zur Zielscheibe gezielter Repression machen würde. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) führte er den Akten zufolge (Nennung Geschäft) (vgl. SEM act. 7/128 ff. sowie 7/201 f. und act. 8/207). Selbst wenn der auf Beschwerdeebene geäusserten Kritik gefolgt würde, wonach weder (Nennung Ereignis) noch die Reisen nach E._______ belegen würden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wieder Fuss gefasst habe, stellen demgegenüber - trotz der geltend gemachten Anfeindungen seitens des Nachbarn - die Aufnahme und Ausübung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit sowie die Wohnsitznahme im Kreise seiner
Familienangehörigen gewichtige Anhaltspunkte für eine gelungene Reintegration und gegen eine konkrete Situation unmittelbarer Gefährdung dar.
6.3 Im Weiteren lassen auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Drohungen nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person und derjenigen seiner Ehefrau schliessen. So habe sich der extremistische Nachbar unter der Ägide der vorherigen Regierung auf blosse Drohungen und Anfeindungen beschränkt. Erst nach der Machtübernahme durch die Taliban sei ihr Haus vom besagten Nachbarn und (...) weiteren Männern, die mit fünf Motorrädern gekommen seien, gestürmt worden. Es sei ihm die Flucht über das Dach gelungen. In der Folge habe er sich bei einem anderen Nachbarn, der auch ein Verwandter sei, aufgehalten, bis ihm sein Vater gesagt habe, er solle zurückkommen. Danach habe er im eigenen Haus übernachtet und sich am folgenden Tag zusammen mit seiner Ehefrau zu einem Verwandten nach F._______ begeben (vgl. SEM act. 7/129). Zu diesem konkreten Vorfall macht der Beschwerdeführer nun aber ungereimte Angaben. So gibt er in seinem "Statement" of Threat" (vgl. SEM act. 4/99 f.) lediglich an, er habe seit den ersten Tagen der Ankunft der Taliban in ihrer Stadt bemerkt, dass der besagte Nachbar versucht habe einen Weg zu finden, um ihn zu entführen oder zu verhaften und ihn den Taliban auszuliefern. Dies sei in einem Ausmass geschehen, dass einige Aktionen deutlich zu sehen gewesen seien. Glücklicherweise habe er sein Haus verlassen und sich an einem unbekannten Ort verstecken können. Weder macht er in seinem "Statement" eine Stürmung des Hauses mit über (...) Personen geltend noch führt er aus, worin die offenbar mehreren Aktionen bestanden hätten, noch macht er konkrete Angaben zu dem von ihm benutzten Versteck. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat die Vor-
instanz sodann in zutreffender Weise angeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben im "Statement" zufolge in einer Umgebung feindlich gesinnter religiöser Fanatiker gelebt haben will ("Living within a fanatic community, putting me in a very danger situation. My city is a small City with not so large population, makes me easily recognizable among my people and community" [sic]; vgl. SEM act. 4/100). Daher vermag der Umstand, dass er sich genau in dieser Umgebung versteckt und vor seiner Weiterreise wieder zuhause übernachtet haben will, die angeblich reale Gefahr durch den extremistischen Nachbarn und seine Verbindungen zu einem nachweislich extremistischen Imam durchaus in erheblicher Weise zu relativieren. Sein Verhalten spricht gegen das Vorhandensein einer religiös fanatischen Umgebung und mithin gegen eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person. Soweit der Beschwerdeführer eine solche Gefährdung mit dem wiederholten Verweis auf die engen Kontakte des Nachbarn zu einem radikalen Imam zu begründen versucht, vermag er einen solchen Kontakt weder ansatzweise zu konkretisieren noch nachzuweisen, dass gestützt auf einen solchen Kontakt eine Aktion gegen ihn geplant gewesen oder durchgeführt worden wäre. Das erstmalige Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Replik, wonach sich das Risiko, von den Taliban als Abtrünnige angesehen zu werden, im Fall des Beschwerdeführers konkret durch die Drohungen des Imams verwirkliche, stellt eine nicht weiter belegte Parteibehauptung dar. Die Beschwerdeführenden haben sodann keinerlei Beweismittel vorgelegt, welche den von ihnen angeführten Grund für die Drohungen und die angebliche Stürmung des Hauses - (Nennung Grund) - zu belegen vermöchten.
Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen und belastenden Situation befinden. Jedoch vermögen ihre Darlegungen und die vorliegenden Unterlagen insgesamt keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person zu belegen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise der hier lebende Verwandte (Nennung Verwandter) allein genügt für die Erteilung eines humanitären Visums nicht, wenn wie in casu keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage im Heimatland gegeben ist.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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