Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-6308/2008
{T 0/2}

Urteil vom 5. Mai 2009

Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Adrian Mattle.

Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
Vorinstanz.

Gegenstand
Kündigung.

Sachverhalt:

A.
A._______ arbeitete seit Juli 1982 als (...), zuletzt beim C._______. Ab dem 1. Januar 2004 war sie wegen Krankheit zu 50% arbeitsunfähig, ab dem 1. Juni 2004 zu 80% und ab dem 13. Dezember 2004 zu 100%.

B.
Am 3. Januar 2000 wurde A._______ ein Dienstfahrzeug zugeteilt. Für dieses unterzeichnete sie am 25. Februar 2004 eine Vereinbarung für die dienstliche sowie - gegen eine monatlich zu entrichtende Pauschalentschädigung - die private Nutzung während der Dauer der Zuteilung. In der getroffenen Vereinbarung wurden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des VBS über das militärische Personal vom 9. Dezember 2003 (V Mil Pers, SR 172.220.111.310.2) sowie die (inzwischen aufgehobenen und ersetzten) Weisungen des Chefs der Armee über die persönlichen Dienstfahrzeuge des militärischen Personals im VBS vom 1. Januar 2004 (aWPDF) als integrierende Bestandteile derselben bezeichnet. A._______ benutzte das ihr zugeteilte Fahrzeug während ihrer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit weiter, wobei ihr auch die monatliche Pauschale für den privaten Gebrauch weiterhin vom Lohn abgezogen wurde.

C.
Am 30. Mai 2006 kündigte D._______ das Arbeitsverhältnis mit A._______ per 30. November 2006. Eine gegen die Kündigungsverfügung erhobene Beschwerde von A._______ wurde abgewiesen.

D.
In der Folge beantragte A._______, ihr seien noch 44.5 nicht bezogene Ferientage, inklusive einer Treueprämie, auszubezahlen. Mit Schreiben der Fachstelle für Personenwagen (FSPW) vom 9. November 2006 wurde A._______ aufgefordert, das ihr zugeteilte Fahrzeug bis spätestens am 24. November 2006 zum nächsten Armeemotorfahrzeugpark zu bringen. Am 13. November 2006 wurden A._______ für den privaten Gebrauch des ihr zugeteilten Fahrzeugs vom 18. Februar 2005 bis zum 13. November 2006 Fr. 14'335.75 in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wurde mit ihrem Lohn für den Monat November 2006 verrechnet. Der in Rechnung gestellte Betrag setzte sich zusammen aus einem anhand einer Kilometerpauschale errechneten Betrag für die gefahrenen Kilometer und einem Zuschlag für "Garage/Reinigung", wobei der monatlich vom Lohn abgezogene Pauschalbetrag in Abzug gebracht worden ist. Am 30. November 2006 brachte A._______ das ihr zugeteilte Fahrzeug zum Armeemotorfahrzeugpark. Am 15. Dezember 2006 wurden ihr für den privaten Gebrauch des ihr zugeteilten Fahrzeugs vom 14. November 2006 bis zum 30. November 2006 weitere Fr. 2'060.70 in Rechnung gestellt.

E.
Mit Verfügung vom 26. April 2007 hielt D._______ fest, dass das per 30. November 2006 bestehende Ferienguthaben von A._______ nicht durch eine Geldleistung abgegolten werde und die Kosten der privaten Verwendung des Dienstfahrzeugs, welche nicht bereits in der pauschalen Vergütung enthalten seien, durch A._______ zu begleichen seien.

F.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 29. Mai 2007 Beschwerde beim Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie beantragte unter anderem, die Verfügung vom 26. April 2007 sei aufzuheben, D._______ sei zu verpflichten, ihr Fr. 14'335.75 zu bezahlen, es sei festzustellen, dass der noch geforderte Betrag von Fr. 2'060.70 von ihr nicht zu bezahlen sei und D._______ sei zu verpflichten, ihr das noch bestehende Ferienguthaben inklusive Treueprämie vollumfänglich auszubezahlen.
Bezüglich der Weiterverwendung des Fahrzeugs machte A._______ geltend, ihren Vorgesetzten sei bekannt gewesen, dass sie weiterhin im Besitz des Dienstwagens gewesen sei. Zu Beginn des Jahres 2006 sei ihr vom Personalchef zugesichert worden, dass sie den Wagen vorerst noch behalten könne. Der Arbeitgeber wäre im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, sie auf die Rückgabepflicht aufmerksam zu machen. Zudem bestehe für einen Entschädigungsanspruch keine rechtliche Grundlage und die Berechnung des Betrags sei nicht nachvollziehbar.

G.
Mit Verfügung vom 28. August 2008 hiess das VBS die Beschwerde teilweise gut, indem es festhielt, dass A._______ den Betrag von Fr. 2'060.70 nicht zu bezahlen habe. Den für den privaten Gebrauch des Fahrzeugs vom 18. Februar 2005 bis zum 13. November 2006 in Rechnung gestellten Betrag reduzierte das VBS um Fr. 1'105.95, weil es eine tiefere Kilometerpauschale anwendete. Dementsprechend wurde D._______ verpflichtet, A._______ Fr. 1'105.95 zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Im Übrigen wies das VBS die Beschwerde ab.
In seiner Begründung hielt das VBS fest, A._______ habe eine Pflichtverletzung begangen, indem sie das ihr zugeteilte Fahrzeug seit dem Zeitpunkt ihrer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit nicht zum nächsten Armeemotorfahrzeugpark gebracht habe. Die von D._______ bestrittene Behauptung von A._______, ihr sei die Weiternutzung des Fahrzeugs zugesichert worden, sei von ihr nicht belegt worden. Indem sie das Fahrzeug in den Jahren 2005 und 2006 weiter verwendet habe, habe sie dem VBS einen Schaden zugefügt, für welchen ein Ersatzanspruch bestehe. Die von A._______ am 25. Februar 2004 unterzeichnete Nutzungsvereinbarung weise ausdrücklich auf die Verordnung sowie die Weisungen hin, nach welchen A._______ verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug bei Langzeitabwesenheiten ab acht Wochen beim nächsten Armeemotorfahrzeugpark abzugeben. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung des Ersatzanspruchs mit der Lohnforderung von A._______ erachtete das VBS als erfüllt, wobei D._______ mit der Verrechnung bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2007 hätte warten müssen.
Was den Antrag um Ausbezahlung von nicht bezogenen Ferientagen angeht, wies das VBS zunächst darauf hin, dass der Ferienanspruch einer Person im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt werden könne, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer länger als 90 Tage eines Kalenderjahres wegen Krankheit abwesend sei. A._______ hätte bei ihrem Austritt somit einen Anspruch auf nur 18.5 Tage Ferien gehabt. Allerdings sei für die Bestimmung des Ferienguthabens auch die Ferienfähigkeit von Bedeutung. Sofern Arbeits- und Ferienunfähigkeit nicht zusammenfallen würden, habe ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Feriennachbezug. Der Umstand, dass A._______ in der Lage gewesen sei, mehrere hundert Kilometer mit dem Dienstfahrzeug nach Spanien zu fahren, belege, dass sie ferienfähig gewesen sei. Zudem habe sie es unterlassen, mittels Arztzeugnissen ihre Ferienunfähigkeit zu belegen oder ein Gesuch für einen Kuraufenthalt in Spanien einzureichen. A._______ habe mit ihren Aufenthalten in Spanien ihr Ferienrestguthaben somit bereits bezogen, weshalb sie keinen Anspruch auf Ausbezahlung nicht bezogener Ferientage habe.
In Bezug auf den Antrag auf Ausbezahlung der Treueprämie hielt das VBS fest, dass der Beschwerdeführerin die Hälfte der Treueprämie als Barbetrag bereits ausgerichtet worden und der Rest von 11 Tagen grundsätzlich in Ferientagen zu beziehen sei. Bei Krankheit sei analog zu den gewöhnlichen Ferien eine Kürzung vorzunehmen, sodass A._______ bei ihrem Austritt aus der Treueprämie nur noch 2.5 Tage Urlaub zugestanden wären. Diese seien allerdings ebenfalls als bereits bezogen zu betrachten, weshalb kein Anspruch auf Ausbezahlung derselben bestehe.

H.
Am 1. Oktober 2008 erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des VBS (nachfolgend Vorinstanz) vom 28. August 2008 und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid vom 28. August 2008 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 14'335.75, abzüglich der schon von der Vorinstanz anerkannten Fr. 1'105.95, zuzüglich Zins seit 30. November 2006 zu bezahlen.
3. Eventualiter sei die Schadenersatzpflicht zu reduzieren und angemessen festzusetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin das noch bestehende Ferienguthaben vollumfänglich auszubezahlen und dieses ab 30. November 2006 zu verzinsen.
5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Treueprämie ungekürzt auszubezahlen, zuzüglich Zins seit 30. November 2006.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, für eine Entschädigungsforderung für die Weiternutzung des Fahrzeugs bestehe keine Haftungsgrundlage. Den Vorgesetzen sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Besitz des Dienstwagens gewesen sei und diesen auch gebraucht habe. Zudem sei ihr weiterhin monatlich ein Pauschalbetrag vom Lohn abgezogen worden. Die Weiternutzung sei ohne Widerspruch geduldet und somit auch genehmigt worden. Ohnehin hätte der Arbeitgeber sie im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf die Rückgabepflicht aufmerksam machen müssen, zumal es ihr in dieser Zeit nicht mehr möglich gewesen sei, sich um alltägliche Verrichtungen zu kümmern. Die Beschwerdegegnerin treffe deshalb mindestens ein erhöhtes Mitverschulden.
Zur Rückgabe des Fahrzeugs sei die Beschwerdeführerin erst am 9. November 2006 aufgefordert worden, wobei die vom Arbeitgeber angesetzte Frist bis 24. November 2006 äusserst kurz angesetzt worden sei, zumal bekannt gewesen sei, dass sie sich in Spanien aufhalte und unter einer schweren Erkrankung leide. Ihr könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden, dass sie das Fahrzeug erst sechs Tage nach dem gesetzten Termin abgegeben habe. Zudem sei die von der Vorinstanz im Ergebnis nicht beanstandete Verrechnung des vom Arbeitgeber geltend gemachten Ersatzanspruchs mit der Lohnforderung der Beschwerdeführerin unzulässig gewesen.
In Bezug auf die Ausbezahlung des Ferienguthabens akzeptiert die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung auf 18.5 ihr noch zustehende Ferientage. Betreffend der beantragten Ausbezahlung des Restguthabens der Treueprämie von 11 Ferientagen bringt sie dagegen vor, eine Kürzung analog zu den gewöhnlichen Ferientagen sei nicht zulässig, zumal die Prämie bereits am 30. Juni 2002 fällig gewesen sei und eine Treueprämie nicht der Erholung, sondern der Anerkennung der geleisteten Arbeit sowie der Treue zum Unternehmen diene. Bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, sie habe mit ihren Aufenthalten in Spanien ihr Ferienrestguthaben bereits bezogen, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie wegen schwerer psychischer und physischer Beschwerden, aufgrund welcher ihr eine volle IV-Rente zugesprochen worden sei, nicht erholungs- und somit nicht ferienfähig gewesen sei. Zudem sei der Arbeitgeber auf einer am 8. November 2006 abgegebenen schriftlichen Zusicherung für die Auszahlung des Ferienguthabens zu behaften.

I.
Mit Vernehmlassung vom 4. November 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Aus einer Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2006 sei zu schliessen, dass dieser die Weisungen gekannt habe, aus denen sich die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückgabe des Fahrzeugs ergebe.

J.
Mit Replik vom 8. Dezember 2008 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde und den gestellten Rechtsbegehren fest. Sofern die Beschwerdegegnerin allerdings einen Schaden aus der verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs am 30. November 2006 statt am 24. November 2006 nachweisen könne, würde die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Ersatzanspruch eventualiter akzeptieren. Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin ein Schreiben des sie betreuenden Arztes vom 23. November 2008 ein. Darin wird festgehalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Spanien nicht als Ferienaufenthalt zu verstehen sei. Dies gehe auch aus dem Gutachten des Vertrauensarztes der IV hervor. Die Patientin sei in ihrem Zustand weder willens noch in der Lage gewesen, Ferien zu machen.

K.
Mit Duplik vom 12. Januar 2009 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

L.
Am 29. Januar 2009 reicht die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein und hält vollumfänglich an ihrer Beschwerde und den gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können im Bereich des Bundespersonalrechts Entscheide der internen Beschwerdeinstanzen im Sinne von Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in den Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Das VBS gehört zu den in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erwähnten Behörden und hat vorliegend in Anwendung von Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG und Art. 110 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 110
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG erlassen. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist deshalb einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin (gemeint ist die Vorinstanz) sei zu verpflichten, ihr Fr. 14'335.75, abzüglich der schon von der Vorinstanz anerkannten Fr. 1'105.95, zuzüglich Zins seit 30. November 2006 zu bezahlen. Sie begründet ihren Antrag damit, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch des Bundes gegen sie zu Unrecht bejaht. Zudem sei die vorgenommene Verrechnung der geltend gemachten Schadenersatzforderung mit ihrer Lohnforderung nicht rechtmässig gewesen.

3.1 Zunächst ist zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Schadenersatzforderung des Bundes gegenüber der Beschwerdeführerin beruhen könnte.
3.1.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe ihr durch eine Dienstpflichtverletzung einen Schaden zugefügt, welcher gestützt auf Art. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG i.V.m. Art. 321e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321e - 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
1    Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2    Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zu ersetzen sei.
3.1.2 Die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Bundespersonals sind im Bundespersonalgesetz geregelt (Art. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals.
BPG). Gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG gelten für das Arbeitsverhältnis beim Bund sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit das BPG und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen. Das BPG und allfällige Spezialgesetze gehen dem OR folglich als leges speciales vor. Die Ausführungsbestimmungen zum BPG dürfen von den zwingenden Vorschriften des OR hingegen nur dann abweichen, wenn das BPG selber oder andere Bundesgesetze dazu ermächtigen (vgl. dazu Botschaft zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1609; BGE 132 II 161 E. 3.1; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.34 E. 2b).
Art. 321e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321e - 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
1    Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2    Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR, welcher bestimmt, dass der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt, wäre als Haftungsgrundlage für einen von einem bzw. einer Angehörigen des Bundespersonals verursachten Schaden für den Bund demzufolge nur dann anwendbar, wenn das BPG oder ein anderes Bundesgesetz nicht bereits eine abschliessende Haftungsregelung bereitstellten.
3.1.3 Abweichend vom OR wird die Haftung des Bundespersonals gegenüber dem Bund in Art. 7 f
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 7 - Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
. des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) geregelt, insbesondere wird die Haftung der Arbeitnehmenden auf vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden beschränkt (vgl. Peter Helbling, Entwicklungen im Personalrecht des Bundes, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 26 f., Thomas Poledna, Annäherungen ans Obligationenrecht, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 226).
Vorliegend ist allerdings Art. 1 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG zu beachten, wonach Angehörige der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten vom Geltungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes ausgenommen sind. Angehörige der Armee haften indessen nach Art. 139 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen. Art. 139 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
MG stellt eine vom OR abweichende Bestimmung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG dar, welche dem OR als lex specialis vorgeht. Für Angehörige der Armee gilt demnach ebenfalls, dass sie im Gegensatz zur Regelung von Art. 321e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321e - 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
1    Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2    Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR bei leichter Fahrlässigkeit für einen dem Bund durch eine Dienstpflichtverletzung unmittelbar zugefügten Schaden nicht haften.
3.1.4 Die Beschwerdeführerin war als (...) jedenfalls bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses Angehörige der Armee (vgl. Art. 47 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 47 Militärisches Personal - 1 Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
1    Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
2    Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
3    Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
4    Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet.111 Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.
5    Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
MG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 47 Militärisches Personal - 1 Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
1    Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
2    Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
3    Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
4    Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet.111 Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.
5    Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
des Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 [DR 04, SR 510.107.0]), weshalb die von der Vorinstanz geltend gemachte Schadenersatzpflicht nach Art. 139 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
MG zu beurteilen ist.

3.2 Für die Prüfung, ob die einzelnen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 139 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
MG vorliegen, sind ergänzend die Regeln des OR sinngemäss anwendbar. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 141
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss.
1    Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss.
2    Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt.
3    Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt.
MG, welcher bestimmt, dass Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
, 43 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
, 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
, 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
-47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
, 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
, 50 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
-53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OR sinngemäss gelten. Besteht zwischen einer bzw. einem Angehörigen der Armee und dem Bund wie vorliegend ein Arbeitsverhältnis nach BPG, ergibt sich die sinngemässe Anwendung des OR andererseits auch aus dem Verweis von Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG (vgl. dazu E. 3.1.2).
Eine Schadenersatzpficht für Angehörige der Armee gegenüber dem Bund unterliegt nach Art. 139 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
MG i.V.m. Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR kumulativ folgenden drei Voraussetzungen: Vorliegen eines Schadens, vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung einer Dienstpflicht, Kausalität zwischen Dienstpflichtverletzung und Schaden.

3.3 Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Bund einen Schaden im Sinne von Art. 139 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
MG erlitten hat.
3.3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ihr durch die Weiternutzung des Dienstfahrzeugs einen Schaden zugefügt. Der Schaden in der Höhe von Fr. 13'229.81 setze sich zusammen aus einem Betrag von Fr. 2'383.70 für Garage- und Reinigungskosten sowie einem anhand einer Kilometerpauschale von Fr. 0.544 berechneten Betrag von Fr. 16'346.11 (für 30'048 seit dem 18. Februar 2005 mit dem Fahrzeug gefahrene Kilometer), wobei der mit der monatlichen Pauschale bereits geleistete Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 5'500.-- vom Gesamtbetrag abgezogen worden sei. Für die Berechnung der Kilometerpauschale hat die Vorinstanz gemäss den mit der Vernehmlassung eingereichten "Berechnungsunterlagen zum privaten Gebrauch des Dienstfahrzeugs" (Akte Nr. 32) zunächst unter Berücksichtigung eines Wertverlusts ("Abschreibungen") von Fr. 34'638.80 sämtliche auf das Fahrzeug angefallenen Kosten für die Zeit zwischen der Inverkehrsetzung am 3. Januar 2000 und der Ausserverkehrsetzung am 30. November 2006 ermittelt (Fr. 102'138.85) und diesen Betrag anschliessend durch die insgesamt gefahrenen Kilometer (187'795) geteilt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Vorinstanz überhaupt ein Schaden entstanden sei. Die Treibstoffkosten habe sie zum allergrössten Teil selber bezahlt, zudem sei ihr eine monatliche Pauschale von Fr. 250.-- von jeder Lohnzahlung abgezogen worden. Die Vorinstanz habe nicht konkret dargelegt, wie die von ihr gewärtigten Kosten ausgesehen hätten, sondern bloss einen irgendwie zusammengesetzten Satz auf die gefahrenen Kilometer angewendet. Die Berechnung der Kilometer- und Garagierungskosten sei nicht nachvollziehbar, zudem sei die für das Fahrzeug festgelegte optimale Lebensdauer bereits im Jahr 2005 abgelaufen. Die Vorinstanz habe in keiner Weise dargelegt, dass die bezahlte Pauschale nicht ausreiche, um die effektiv entstandenen Kosten zu vergüten.
3.3.2 Ein Schaden im Sinne von Art. 139 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
MG entspricht analog zum Schaden gemäss Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Die Vermögensverminderung kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1; Beat Schönenberger, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2008, Art. 41 N. 4).
3.3.3 Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Schadens richtigerweise den von der Beschwerdeführerin für die private Nutzung des Fahrzeugs mittels pauschalem monatlichem Lohnabzug bereits entrichteten Betrag in der Höhe von Fr. 5'500.-- berücksichtigt. Tatsächlich ist auch unter Berücksichtigung dieses von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Betrags nicht auszuschliessen, dass das Fahrzeug während der Weiternutzung durch die Beschwerdeführerin insgesamt höhere Kosten für den Bund verursacht hat, als wenn es zum Zeitpunkt des Eintritts der hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit abgegeben worden wäre, zumal eine monatliche Pauschale von Fr. 250.-- in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar 2005 mit dem Fahrzeug gefahrenen 30'048 Kilometer vergleichsweise tief erscheint. Ein Vermögensschaden für den Bund könnte insbesondere daraus resultiert haben, dass das Fahrzeug während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin anderweitig hätte genutzt und der Bund dadurch Ausgaben für die Beschaffung oder den Unterhalt eines anderen Fahrzeugs hätte vermeiden können. In diesem Fall wäre allerdings zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass die anderweitige Nutzung des Fahrzeugs für den Bund ebenfalls Kosten verursacht hätte. Andererseits wäre auch ohne eine allfällige anderweitige Verwendung des Fahrzeugs denkbar, dass dem Bund ein Vermögensschaden entstanden ist, weil das Fahrzeug in diesem Fall durch die Weiternutzung stärker an Wert verloren hätte, als wenn es in der Zwischenzeit gar nicht genutzt worden wäre.
3.3.4 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob das Fahrzeug während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückgabe anderweitig verwendet worden wäre oder nicht. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung allerdings ohnehin nicht geeignet, den dem Bund möglicherweise entstandenen Vermögensschaden zu bestimmen.
Zunächst erscheint es nicht sachgerecht, die dem Bund seit dem 18. Februar 2005 entstandenen Kosten anhand einer Kilometerpauschale zu berechnen, welche von den insgesamt, d.h. zwischen der Inverkehrsetzung des Fahrzeugs am 3. Januar 2000 und der Ausserverkehrsetzung am 30. November 2006 entstandenen Kosten abhängt, zumal die Höhe der während einer bestimmten Zeitspanne tatsächlich verursachten Kosten nicht alleine von der Anzahl der gefahrenen Kilometer abhängt und aus den von der Vorinstanz aufgelisteten einzelnen Kostenpunkten nicht ersichtlich ist, welche Kosten vor und welche nach dem 18. Februar 2005 entstanden sind. Gemäss unbestrittener Aussage der Beschwerdeführerin sind dem Bund seit dem 18. Februar 2005 jedenfalls kaum Treibstoffkosten entstanden, weil die Beschwerdeführerin sich vorwiegend ausserhalb der Schweiz aufhielt und sie die Tankfüllungen im Ausland jeweils selbst bezahlte. Die von der Vorinstanz aufgelisteten Treibstoffkosten von Fr. 14'847.10 müssen demnach zum grössten Teil bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin entstanden sein.
Weiter erscheint es für die Berechnung eines allfälligen Vermögensschadens auch nicht zulässig, den Wertverlust des Fahrzeugs seit dem 18. Februar 2005 anhand des gesamten Wertverlusts seit der Inverkehrsetzung bzw. anhand der vor und nach diesem Zeitpunkt gefahrenen Kilometer zu bestimmen. Der tatsächliche Wertverlust des Fahrzeugs seit dem 18. Februar 2005 ist neben den gefahrenen Kilometern auch abhängig vom Alter und Zustand des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Wertverlust von Fahrzeugen in den ersten Jahren nach der Inverkehrsetzung üblicherweise am grössten ist und mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs grundsätzlich immer kleiner wird. In die Berechnung der Vorinstanz dürften demnach für die Zeit ab dem 18. Februar 2005 zu hohe Abschreibungskosten eingeflossen sein.
Darüber hinaus hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, welche Kosten dem Bund auch dann entstanden wären, wenn die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nicht weiterbenutzt hätte, und welche Einsparungen er wegen der Weiternutzung allenfalls sogar hatte, beispielsweise wegen wegfallenden Einstellkosten.
Schliesslich bleibt auch die Grundlage für die der Beschwerdeführerin zusätzlich zum anhand der Kilometerpauschale errechneten Betrag in Rechnung gestellten Garage- und Reinigungskosten von Fr. 2'383.70 unklar, zumal Garage- und Reinigungskosten in der Höhe von Fr. 8'709.55 auch bei der Berechnung der Kilometerpauschale eingeflossen sind.
3.3.5 Es ist demnach festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angewendete Methode zur Berechnung eines möglichen Schadens nicht sachgerecht erscheint und aus den Akten nicht ersichtlich wird, ob dem Bund durch die Weiternutzung des Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar 2005 nach Berücksichtigung des bereits geleisteten Betrags in der Höhe von Fr. 5'500.-- überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist bzw. wie hoch ein solcher zu beziffern wäre. Dies braucht allerdings nicht näher abgeklärt zu werden, sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht ohnehin nicht erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist (vgl. E. 3.4).
3.3.6 Die Vorinstanz macht nicht geltend, dem Bund sei daraus ein (zusätzlicher) Schaden entstanden, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nicht wie mit Schreiben vom 9. November 2006 aufgefordert, bis am 24. November 2006, sondern erst am 30. November 2006 abgegeben hat. Dass dem Bund daraus ein Vermögensschaden entstanden wäre, ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Weil die Vorinstanz keinen (zusätzlichen) Schaden geltend gemacht oder beziffert hat, die Verspätung nur wenige Tage betrug und der Beschwerdeführerin auch für den (gesamten) Monat November 2006 die monatliche Pauschale für die private Nutzung des Fahrzeugs vom Lohn abgezogen worden ist, ist davon auszugehen, dass dem Bund aus der verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs am 30. November statt bis spätenstens am 24. November 2006 kein bzw. kein zusätzlicher Vermögensschaden entstanden ist.

3.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, wie nach Art. 139 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
MG für eine Schadenersatzpflicht vorausgesetzt, eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung einer Dienstpflicht begangen hat.
3.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 6.2.3 aWPDF wegen ihrer Langzeitabwesenheit verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug zum nächsten Armeemotorfahrzeugpark zu bringen. Durch die Missachtung dieser Weisung habe sie ihre Pflicht verletzt. In der von der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2004 unterzeichneten Nutzungsvereinbarung sei eindeutig festgehalten, dass die entsprechenden Vorschriften der V Mil Pers sowie der aWPDF integrierender Bestandteil der Vereinbarung bilden würden. Folglich habe die Beschwerdeführerin die Weisung gekannt bzw. hätte sie kennen müssen. Die Arbeitgeberin und die FSPW hätten zwar nachprüfen können, ob die Weisungen tatsächlich umgesetzt werden, und die Koordination zwischen der FSPW sowie dem Personalwesen sei mangelhaft gewesen. Insbesondere hätte die FSPW im Zusammenhang mit der Bezahlung von Rechnungen für einen Unfall, der in Spanien passierte, beim Personalwesen nachfragen müssen, zu welchen Zwecken sich die Beschwerdeführerin in Spanien aufhalte. Dennoch seien die Arbeitgeberin und die FSPW ihrer grundsätzlichen Pflicht nachgekommen, indem sie die Weisungen zum integralen Bestandteil der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vereinbarung erklärt hätten. Die Schuld für das Missachten der Rückgabepflicht könne deshalb nicht nur der Arbeitgeberin zugeschoben werden.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt habe. Ihren Vorgesetzten sei bekannt gewesen, dass sie weiterhin im Besitz des Fahrzeugs gewesen sei. Sie habe der FSPW bei jedem Auftanken des Fahrzeugs in der Schweiz die Kilometerstände angeben müssen. Ausserdem habe sie ihren Vorgesetzten im Sommer 2005 über einen Unfall im Februar 2005 informiert, welcher während einer Reise in die Schweiz geschehen sei, und ihm die Schadensmeldung zur Unterzeichnung zulassen kommen. Auch über einen weiteren Unfall, welcher am 10. März 2006 in Spanien passiert sei, sei ihr Vorgesetzter informiert gewesen. Schliesslich sei ihr zu Beginn des Jahres 2006 vom Personalchef der D._______ mündlich zugesichert worden, sie könne den Wagen vorerst noch behalten. Indem ihre Vorgesetzten von der Weiterverwendung des Fahrzeugs gewusst hätten und weil ihr weiterhin monatlich die Pauschale für den Privatgebrauch des Fahrzeugs vom Lohn abgezogen worden sei, habe der Bund als Arbeitgeber den weiteren Gebrauch des Fahrzeugs geduldet und genehmigt bzw. habe sie nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass der Gebrauch des Fahrzeugs mit der Entrichtung der monatlichen Pauschale abgegolten sei. Andernfalls hätte sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht auf die Rückgabepflicht aufmerksam machen müssen, zumal sie unter schweren Depressionen gelitten habe und es ihr in dieser Zeit nicht mehr möglich gewesen sei, sich um alltägliche Verrichtungen zu kümmern.
3.4.2 Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen an Berufsoffiziere und weitere Armeeangehörige ist in Art. 29 ff
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
V-Mil-Pers Art. 29 Grundsatz - 1 Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Die Besitzerin oder der Besitzer ist Halterin oder Halter73 des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.74
1    Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Die Besitzerin oder der Besitzer ist Halterin oder Halter73 des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.74
2    Die Halterin oder Halter muss das Fahrzeug ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwenden. Sie oder er kann es gegen Pauschalentschädigung privat benützen.
2bis    Eine kommerzielle Nutzung des persönlichen Dienstfahrzeuges ist nicht gestattet.75
3    Der Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 14-16 der Verordnung vom 23. Februar 200576 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen.77
. V Mil Pers geregelt. Der Chef der Armee erlässt zur Beschaffung und Verwaltung der Fahrzeuge durch die FSPW im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung die fachtechnischen Weisungen (Art. 31
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
V-Mil-Pers Art. 31 Fachstelle Personenwagen - Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwaltung der Fahrzeuge.
V Mil Pers). Nach Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
V-Mil-Pers Art. 34 Haltedauer und Rückgabe - 1 Die FSPW legt die Haltedauer nach betriebswirtschaftlichen Kriterien fest. Sie entscheidet nach Ablauf der Haltedauer, ob das Fahrzeug bundesintern weiterverwendet oder zum marktüblichen Preis verkauft wird.
1    Die FSPW legt die Haltedauer nach betriebswirtschaftlichen Kriterien fest. Sie entscheidet nach Ablauf der Haltedauer, ob das Fahrzeug bundesintern weiterverwendet oder zum marktüblichen Preis verkauft wird.
2    Für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeuges besteht die Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden und zu warten.
3    Bei einem Wechsel in eine höhere Zuteilungsstufe bleibt das Fahrzeug bei der Halterin oder beim Halter. Bei einem Wechsel in die Zuteilungsstufe drei kann das Fahrzeug gewechselt werden. Der Halter trägt die dadurch entstehenden Kosten.
4    Ändert oder entfällt die Zuteilung durch Verschulden oder aus eigenem Antrieb der Halterin oder des Halters, so muss dieser die entstandenen Kosten übernehmen.
5    Kommt es bei Fahrzeugwechseln nach Wechseln in die Zuteilungsstufe drei sowie in den Fällen nach Absatz 4 zu Uneinigkeiten, so erlässt die FSPW eine Verfügung über die Kosten, insbesondere über die Differenz der linearen Abschreibung zum Marktwert. Die FSPW kann ein Gutachten eines Sachverständigen der Vereinigung der Automobil-Experten der Schweiz einholen.
V Mil Pers besteht für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeuges die Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden und zu warten. Art. 35 Abs. 3
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
V-Mil-Pers Art. 35 Dienstfahrten und Privatfahrten - 1 Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten der Halterin oder des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.
1    Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten der Halterin oder des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.
2    Alle übrigen Fahrten gelten als Privatfahrten.
3    Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Die Chefin oder der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale der Halterin oder des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS fest.83
4    Für Dienstfahrten ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Der öffentliche Verkehr kann im Einzelfall genutzt werden, wenn dies zweckmässig ist und es der dienstliche Bedarf zulässt.84
5    Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder Einsatzort ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.85
V Mil Pers hält fest, dass der Chef der Armee die Höhe der monatlichen Pauschale des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung festlegt.
Gemäss Ziffer 6.2.3 aWPDF war das zugeteilte Fahrzeug bei Langzeitabwesenheiten ab acht Wochen (ohne dienstliche Verwendung des Fahrzeugs) beim nächsten Armeemotorfahrzeugpark bis zur Wiederaufnahme der Arbeit abzugeben. Als Langzeitabwesenheiten galten insbesondere bezahlte Urlaube, Krankheiten, Auslandaufenthalte ohne dienstlich gebotene Verwendung des Fahrzeugs sowie Sabbaticals. Ziffer 6.2.3 aWPDF ist ohne weiteres zu entnehmen, dass das nach Art. 35 Abs. 3
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
V-Mil-Pers Art. 35 Dienstfahrten und Privatfahrten - 1 Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten der Halterin oder des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.
1    Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten der Halterin oder des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.
2    Alle übrigen Fahrten gelten als Privatfahrten.
3    Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Die Chefin oder der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale der Halterin oder des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS fest.83
4    Für Dienstfahrten ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Der öffentliche Verkehr kann im Einzelfall genutzt werden, wenn dies zweckmässig ist und es der dienstliche Bedarf zulässt.84
5    Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder Einsatzort ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.85
V Mil Pers vorgesehene Recht, ein zugeteiltes Fahrzeug für Privatfahrten zu benutzen, grundsätzlich verloren geht, wenn eine Person, welcher ein Fahrzeug zugeteilt worden ist, mehr als acht Wochen abwesend ist. Hiervon sah Ziffer 6.2.3 aWPDF für den Fall einer Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaubs ausdrücklich eine Ausnahme vor. Nicht vorgesehen war dagegen, dass darüber hinaus im Einzelfall weitere Ausnahmen hätten bewilligt werden können.
3.4.3 Die Beschwerdeführerin wäre demnach grundsätzlich verpflichtet gewesen, das Fahrzeug beim nächsten Armeemotorfahrzeugpark abzugeben, weil sie wegen ihrer Krankheit länger als acht Wochen abwesend war. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit am 13. Dezember 2004 noch unklar war, ob sie länger als acht Wochen abwesend sein würde, stand dies am 18. Februar 2005 bereits fest. Was den Einwand der Beschwerdeführerin angeht, ihre Vorgesetzten bzw. die FSPW hätten die Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch ihr Verhalten faktisch genehmigt, ist festzuhalten, dass Ziffer 6.2.3 aWPDF eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung der privaten Weiternutzung eines zugeteilten Fahrzeugs bei Krankheit nicht vorsieht und die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bzw. die FSPW gar nicht ermächtigt gewesen wären, sich über die Weisungen des CdA hinwegzusetzen.
3.4.4 Art. 139 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
MG setzt für eine Schadenersatzpflicht eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung einer Dienstpflicht voraus. Vorsatz bedeutet, dass ein Schaden wissentlich und willentlich verursacht worden ist. Grobe Fahrlässigkeit bedingt eine schwere Verletzung von Sorgfaltspflichten bzw. das Missachten elementarster Vorsichtsgebote, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 104 Ib 1 E. 3, zitiert in: Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 477 f.).
3.4.5 Weil die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 eine Vereinbarung unterzeichnet hat, welche für die weiteren Nutzungsvorschriften ausdrücklich auf die V Mil Pers sowie die aWPDF verwiesen hat, ist anzunehmen, dass sie vom Bestehen von den Weisungen wusste, welche ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem ihr zugeteilten Fahrzeug näher regeln. Die Beschwerdeführerin hat allerdings überzeugend dargelegt, dass sie vom Inhalt der Weisungen im Einzelnen, insbesondere von Ziffer 6.2.3 aWPDF und somit von der Rückgabepflicht keine Kenntnis hatte. Davon ist offenbar auch die Vorinstanz ausgegangen, hat sie in ihrer Verfügung doch argumentiert, die Beschwerdeführerin habe über das Intranet Zugang zu den Weisungen gehabt und hätte sich ohne weiteres Kenntnis über die betreffenden Bestimmungen verschaffen können. Was dieses Argument betrifft, ist überdies zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Rückgabepflicht krankheitsbedingt abwesend war und demzufolge wohl keinen Zugang zum Intranet mehr hatte.
An dieser Einschätzung vermag auch das im Laufe des Verfahrens eingebrachte Argument der Vorinstanz nichts zu ändern, der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe aWPDF gekannt, was aus einem Schreiben vom 7. Juni 2006 hervorgehe. Zunächst ging es in diesem Schreiben nicht um die Rückgabepflicht, sondern um die Möglichkeit einer käuflichen Übernahme des Fahrzeugs, und ausserdem ist aus der Formulierung des Schreibens ("Unseres Wissens ist in den entsprechenden Reglementen nicht vorgesehen, dass bei Austritt aus dem Instruktionsdienst das Fahrzeug käuflich übernommen werden kann ...") eher zu schliessen, dass dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Inhalt der offenbar nicht öffentlich zugänglichen aWPDF nicht im Einzelnen bekannt war.
Weil die Beschwerdeführerin von der Rückgabepflicht keine Kenntnis hatte, hat sie keine vorsätzliche Verletzung einer Dienstpflicht begangen, indem sie das ihr zugeteilte Fahrzeug nach dem Eintritt ihrer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit nicht unaufgefordert abgegeben hat.
3.4.6 Es bleibt deshalb noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine grobfahrlässigen Verletzung einer Dienstpflicht begangen hat.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, haben ihre Vorgesetzten sowie die FSPW der Verpflichtung zur Abgabe des ihr zugeteilten Fahrzeugs keinen Nachdruck verliehen. So wurde sie erst am 9. November 2006 ausdrücklich aufgefordert, das Fahrzeug abzugeben, obwohl ihre Vorgesetzten bzw. die FSPW Kenntnis davon hatten, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nach dem 18. Februar 2005 weiter benutzte. Zudem hat die FSPW Rechnungen für einen Unfall, der 2006 in Spanien passierte, ohne Beanstandung übernommen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin auch nach dem 18. Februar 2005 monatlich eine Pauschale von Fr. 250.-- für die private Nutzung des Fahrzeugs vom Lohn abgezogen, obwohl die Pauschalzahlungen für den Fall, dass das Fahrzeug nicht weiter verwendet worden wäre, nach Ziffer 6.2.3 aWPDF hätten eingestellt werden müssen. Wie die Vorinstanz eingeräumt hat, ist die Schuld für die Verletzung der Rückgabepflicht damit auch beim Bund bzw. den Vorgesetzten der Beschwerdeführerin und der FSPW zu suchen. Das Verhalten der Vorgesetzten bzw. der FSPW war jedenfalls nicht geeignet, die Beschwerdeführerin von ihrem Glauben abzubringen, dass sie das ihr zugeteilte Fahrzeug weiterhin nutzen dürfe und der Gebrauch des Fahrzeugs mit der Entrichtung der monatlichen Pauschale abgegolten sei.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Krankheit psychisch nachweislich stark angeschlagen und teilweise nicht in der Lage war, Dinge des alltäglichen Lebens zu verrichten. Dass sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht von sich aus über den Inhalt der aWPDF informiert hat, sondern davon ausgegangen ist, dass sie das ihr zugeteilte Fahrzeug weiterhin nutzen dürfe und dessen Gebrauch durch den monatlichen Pauschalabzug von ihrem Lohn abgegolten sei, kann nicht als schwere Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten gewertet werden, weshalb sie auch keine grobfahrlässige Dienstpflichtverletzung begangen hat.
3.4.7 Es ist festzuhalten, dass - sofern dem Bund durch das Verhalten der Beschwerdeführerin überhaupt ein Schaden im Sinne von Art. 139 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
MG entstanden ist - ein solcher jedenfalls nicht Folge einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung einer Dienstpflicht wäre, weshalb die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht nicht erfüllt sind.

3.5 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit der bestrittenen Schadenersatzpflicht beantragt, es seien verschiedene Personen als Zeugen zu befragen, insbesondere zur Frage, ob ihren Vorgesetzten bekannt gewesen sei, dass sie sich für längere Zeit in Spanien aufgehalten habe, dass sie mit der Personalabteilung immer wieder in Kontakt gestanden sei und dass ihr vom Personalchef zu Beginn des Jahres 2006 zugesichert worden sei, sie müsse den Wagen bis März 2006 sicher nicht zurück bringen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268 ff. und 320). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen ist zudem zu beachten, dass solche nur angeordnet werden, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (Art. 14 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG).
Vorliegend erschliesst sich der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten. Weil die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht ohnehin nicht gegeben sind (vgl. E. 3.1-3.4), ist für den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht insbesondere nicht wesentlich, ob der Personalchef der Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2006 zugesichert hat, sie müsse den Wagen bis März 2006 sicher nicht zurück bringen. Die Durchführung von Zeugeneinvernahmen erweist sich deshalb zur weiteren Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts als nicht notwendig, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist.

3.6 Weil die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind, ist die Verrechnung mit ihrer Lohnforderung für den Monat November 2006 unzulässig, weshalb die Vorinstanz gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, ihr Fr. 13'229.80 zuzüglich fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 (vgl. Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG) zu bezahlen.

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Beschwerdegegnerin (gemeint ist wiederum die Vorinstanz) sei zu verpflichten, ihr das noch bestehende Ferienguthaben vollumfänglich auszubezahlen und dieses ab 30. November 2006 zu verzinsen.

4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgestellt, das Ferienguthaben der Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 39 Bst. a der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 (VBPV, SR 172.220.111.31) für diejenigen Kalenderjahre, in welchen diese länger als 90 Tage wegen Krankheit abwesend gewesen sei, im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit zu kürzen. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb bei ihrem Austritt noch einen Anspruch auf 18.5 Ferientage gehabt. Für die Bestimmung des Ferienguthabens sei aber auch die Ferienfähigkeit von Bedeutung. Arbeitsunfähigkeit bedeute nicht zwangsläufig auch Ferienunfähigkeit. Von Ferienunfähigkeit sei auszugehen, wenn wegen Bettlägrigkeit, medizinischer Behandlung, regelmässigen Arztbesuchen oder Spitalaufenthalt eine Entspannung bzw. Erholung nicht eintreten könne. Ebenso werde Ferienunfähigkeit angenommen, wenn die Bewegungsfreiheit stark beeinträchtigt werde. Dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, mehrere hundert Kilometer mit ihrem Fahrzeug nach Spanien zu fahren, widerlege eine Ferienunfähigkeit. Zudem habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, neben ihrer Arbeitsunfähigkeit auch ihre Ferienunfähigkeit durch Arztzeugnisse zu belegen. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe wegen einer Kur in Spanien geweilt, habe sie es versäumt, ein entsprechendes Gesuch inklusive Arztzeugnis einzureichen. Weil die Beschwerdeführerin ferienfähig gewesen sei und die ihr zustehenden Ferientage mit ihren Aufenthalten in Spanien auch bezogen habe, habe sie keinen Anspruch auf Auszahlung ihres Ferienguthabens.
Die Beschwerdeführerin hat die Kürzung ihres Ferienanspruchs sowie die Feststellung der Vorinstanz, dass sie bei ihrem Austritt (nur) noch einen Anspruch auf 18.5 Ferientage gehabt habe, akzeptiert. Nicht einverstanden ist sie dagegen mit der Ansicht der Vorinstanz, sie habe die ihr noch zustehenden Ferientage mit ihren Aufenthalten in Spanien bereits bezogen. Sie macht geltend, sowohl der behandelnde Arzt als auch der Vertrauensarzt der IV sowie die IV-Stelle seien zum Schluss gekommen, dass sie zu hundert Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Ihre Krankheit habe zu einer schwerwiegenden Depression mit Leistungsabfall geführt, welche von schweren physischen Beschwerden im Bewegungsapparat, Schlafstörungen, allgemeiner Erschöpfung sowie starken Schmerzen begleitet worden seien. Der behandelnde Arzt sowie der Vertrauensarzt der IV seien zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin diese Beschwerden in einem warmen Klima besser ertragen könne. Eine Erholung sei aufgrund dieser Umstände nicht möglich gewesen, was aber Voraussetzung dafür gewesen wäre, dass Ferienfähigkeit hätte angenommen werden können. Aus der Tatsache, dass sie fähig gewesen sei, eine längere Distanz mit dem Auto zurückzulegen, dürfe nicht geschlossen werden, sie sei erholungs- und damit ferienfähig gewesen.

4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 17 Höchstarbeitszeit - Für die wöchentliche Höchstarbeitszeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196451 sinngemäss. Vorbehalten bleibt das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197152.
BPG regeln die Ausführungsbestimmungen die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub. Art. 39 Bst. a
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads - (Art. 67 BPV)
1    Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
2    Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3    Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
4    Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.
VBPV legt fest, dass Ferien im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt werden, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes länger aussetzt als insgesamt 90 Tage, wobei bei der Berechnung der Kürzung die ersten 90 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit der Abgeltung von Ferien ist Art. 38
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 38 Abgeltung von Ferien - (Art. 67 BPV)
1    Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2    Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
a  sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
b  das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
3    Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
VBPV zu beachten. Nach Art. 38 Abs. 1
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 38 Abgeltung von Ferien - (Art. 67 BPV)
1    Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2    Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
a  sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
b  das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
3    Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
VBPV dürfen Angestellten im Monatslohn Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Gemäss Abs. 2 können Ferien aber ausnahmsweise abgegolten werden, wenn sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können oder wenn das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.

4.3 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2004 wegen Krankheit zunächst teilweise und seit dem 13. Dezember 2004 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2006 dauerhaft abwesend war. Die Vorinstanz hat entsprechend in Anwendung von Art. 39 Bst. a
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads - (Art. 67 BPV)
1    Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
2    Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3    Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
4    Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.
VBPV richtigerweise eine Kürzung der der Beschwerdeführerin noch zustehenden Ferientage vorgenommen, sodass sich der Feriensaldo zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich noch auf 18.5 Tage belief, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz geltend gemacht - diese Ferientage mit ihren Aufenthalten in Spanien bereits bezogen hat.
4.4.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung und Literatur zur Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit auf die Frage bezieht, ob Ferien unterbrochen werden, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer während der Ferien erkrankt (vgl. auch Art. 37
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 37 Unterbrechung von Ferien - (Art. 67 BPV)
a  Rückruf aus betrieblichen Gründen;
b  Unfall oder Krankheit, sofern die angestellte Person dadurch an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen arbeitsunfähig ist.
VBPV). Im Gegensatz dazu war die Arbeitnehmerin vorliegend schon seit längerer Zeit, nämlich seit fast zwei Jahren, krankheitsbedingt abwesend. Dies ist auch der Grund dafür, dass sie die ihr noch zustehenden Ferien bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht real beziehen konnte. Exakt für diesen Fall regelt Art. 38 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 38 Abgeltung von Ferien - (Art. 67 BPV)
1    Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2    Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
a  sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
b  das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
3    Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
VBPV ausdrücklich, dass ein noch bestehender Ferienanspruch ausnahmsweise finanziell abgegolten wird. Die VBPV hält somit für den Fall nicht bezogener Ferien wegen einer krankheitsbedingten längeren Abwesenheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine klare Regelung bereit. Diese sieht nicht vor, dass die nach der Kürzung noch zustehenden Ferientage unter gewissen Umständen als während der krankheitsbedingten Abwesenheit bereits bezogen zu betrachten sind.
Weil die Beschwerdeführerin vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses längere Zeit im Sinne von Art. 38 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 38 Abgeltung von Ferien - (Art. 67 BPV)
1    Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2    Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
a  sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
b  das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
3    Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
VBPV krankheitsbedingt abwesend war, hat sie Anspruch auf finanzielle Abgeltung der ihr noch zustehenden (reduzierten) Ferientage.
4.4.2 Diesbezüglich unbeachtlich ist der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, ein Gesuch inklusive Arztzeugnis für eine Kur in Spanien einzureichen. Art. 61 Abs. 4
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 61 Verhalten bei Krankheit oder Unfall - 1 Die Angestellten teilen der zuständigen Stelle mit, wenn sie infolge von Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleiben müssen.
1    Die Angestellten teilen der zuständigen Stelle mit, wenn sie infolge von Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleiben müssen.
2    Bei Abwesenheiten, die länger als fünf Arbeitstage dauern, reichen sie der zuständigen Stelle ein ärztliches Zeugnis ein. Bei wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten kann diese Frist verkürzt werden.
2bis    Bei Pandemien, die eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen, wird die Frist nach Absatz 2 auf zehn Arbeitstage verlängert. Das EFD legt Anfang und Ende der Massnahme fest.132
2ter    Ist die angestellte Person an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so können die Ferientage nachgeholt werden. Mehr als fünf aufeinanderfolgende Ferientage können nur unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgeholt werden. Bei wiederholter krankheits- oder unfallbedingter Nachholung von Ferien kann diese Frist verkürzt werden.133
3    Verunmöglichen Krankheit oder Unfall im Ausland die Rückreise, so hat ein Arzt oder eine Ärztin zu bescheinigen, wie lange die Reiseunfähigkeit dauert.
4    Wird ein Kur- oder Erholungsaufenthalt verordnet, so reicht die angestellte Person bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch ein.134
VBPV, welcher eine angestellte Person verpflichtet, bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch inklusive Arztzeugnis einzureichen, wenn ein Kur- oder Erholungsaufenthalt verordnet wird, ist vorliegend bedeutungslos, weil die Beschwerdeführerin während der fraglichen Zeit ohnehin wegen Krankheit arbeitsunfähig war und sie dies auch nachgewiesen hat.
4.4.3 Selbst wenn man davon ausginge, dass vorliegend noch zu prüfen wäre, ob die Ferientage während der krankheitsbedingten Abwesenheit bereits bezogen worden sind, würde dies, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, zu keinem anderen Ergebnis führen.
Der Zweck von Ferien liegt in der Erholung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Eine Krankheit führt demnach dann zu einer Beeinträchtigung des Ferienzwecks, wenn sie so gravierend und langandauernd ist, dass sich der Arbeitnehmer nicht so erholen kann, wie dies vorgesehen ist. Dabei ist insbesondere auf die konkreten Umstände des jeweiligen Krankheitsfalls abzustellen (vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Band VI 2/2/1, 1985, OR 329a, N. 5).
Wie aus einem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnis und einem Auszug aus dem Bericht des Vertrauensarztes der IV hervorgeht, wies die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit die Symptome eines depressiven Burn-Out Zustands verbunden mit körperlichen Beschwerden auf. Sie litt namentlich unter depressiver Stimmungslage, allgemeiner Erschöpfung, Schlafstörungen, Leistungsabfall, Symptomen im Bereich des Bewegungsapparates sowie erhöhtem Blutdruck. Der Aufenthalt in Spanien, wo sie in einer abgelegenen Gegend ein Haus besitzt, ermöglichte es ihr offenbar, sich von den Ereignissen der vorangegangenen Jahre zu distanzieren. Wie der behandelnde Arzt in einem weiteren, mit der Replik eingereichten ärztlichen Zeugnis ausführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand nicht erholungs- und somit auch nicht ferienfähig war, zumal sie während Monaten kaum Kontakt zur Aussenwelt hatte, nur knapp in der Lage war, sich selber zu versorgen, ihr für jegliche administrative Arbeit oder auch das anständige Führen ihres Haushaltes die Kraft fehlte und kleine alltägliche Aufgaben für sie zu einer grossen Last werden konnten. Ihr Aufenthalt in Spanien kann demzufolge keineswegs als Ferienaufenthalt verstanden werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, mit ihrem Fahrzeug weite Strecken zurückzulegen, vermag nichts daran zu ändern, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands offensichtlich nicht erholungs- und somit auch nicht ferienfähig war.

4.5 Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 18.5 Ferientagen, weshalb die Vorinstanz zu verpflichten ist, ihr die 18.5 nicht bezogenen Ferientage inklusive fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 (vgl. Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
i.V.m. Art. 339 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR und Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.4) finanziell abzugelten.

5.
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die Beschwerdegegnerin (gemeint ist wiederum die Vorinstanz) sei zu verpflichten, ihr die Treueprämie ungekürzt auszubezahlen, zuzüglich Zins seit 30. November 2006.

5.1 Art. 73 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 73 Treueprämie - (Art. 32 Bst. b BPG)
1    Nach 10 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.231
2    Die Treueprämie besteht aus:
a  ...
b  der Hälfte des Monatslohns nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren;
c  einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.233
3    Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen.234
4    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern.
5    Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.235
BPV in Verbindung mit Art. 32 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32 Weitere Massnahmen und Leistungen - Die Ausführungsbestimmungen können zusätzlich vorsehen:
a  Massnahmen und Leistungen zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Auszeichnung von Personal;
b  Treueprämien;
c  Massnahmen und Leistungen zur Förderung von Erfindungen und zur Auszeichnung von Verbesserungsvorschlägen;
d  Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens bei der Arbeit;
e  den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals;
f  die Beschaffung von Unterkünften an Arbeitsorten, an denen kein genügendes Wohnangebot besteht oder wo besondere Arbeitsumstände es erfordern, sowie die Unterstützung beim Kauf und bei der Miete von Wohnraum;
g  Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen des Bundes.
BPG sieht vor, dass nach fünf Anstellungsjahren und jeweils nach fünf weiteren Anstellungsjahren bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet wird. Die Treueprämie bestand im vorliegend massgebenden Zeitpunkt aus einer Woche bezahltem Urlaub nach fünf Anstellungsjahren (Art. 73 Abs. 2 Bst. a aBPV, AS 2001 2206), zwei Wochen bezahltem Urlaub nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren (Art. 73 Abs. 2 Bst. b aBPV) und einem Monat bezahltem Urlaub nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren (Art. 73 Abs. 2 Bst. c aBPV). Die Treueprämie nach Art. 73 Abs. 2 Bst. b und c aBPV konnte höchstens zur Hälfte als Barbetrag ausbezahlt werden, aus wichtigen Gründen aber ausnahmsweise auch mehr als die Hälfte (Art. 73 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32 Weitere Massnahmen und Leistungen - Die Ausführungsbestimmungen können zusätzlich vorsehen:
a  Massnahmen und Leistungen zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Auszeichnung von Personal;
b  Treueprämien;
c  Massnahmen und Leistungen zur Förderung von Erfindungen und zur Auszeichnung von Verbesserungsvorschlägen;
d  Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens bei der Arbeit;
e  den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals;
f  die Beschaffung von Unterkünften an Arbeitsorten, an denen kein genügendes Wohnangebot besteht oder wo besondere Arbeitsumstände es erfordern, sowie die Unterstützung beim Kauf und bei der Miete von Wohnraum;
g  Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen des Bundes.
aBPV). Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 52 Treueprämie - (Art. 73 BPV)
1    Die Treueprämie wird am Tag der Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig.115
2    Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen.
3    Der Barbetrag richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person bezogen werden. Die Leistungsprämie nach Anhang 2 Buchstabe h BPV wird dabei nicht berücksichtigt.116
4    Bei unregelmässiger Arbeit oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre ausgerichtet. Basis für die Berechnung des Barbetrages ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit auf 100 Prozent aufgerechnete Jahreslohn.
5    Liegt der Beschäftigungsgrad der angestellten Personen zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie tiefer als ihr durchschnittlicher Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre, so kann höchstens die folgende Anzahl Tage bezahlter Urlaub gewährt werden:
a  ...
b  11 Tage nach zehn oder fünfzehn Anstellungsjahren;
c  22 Tage nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.118
6    Der Rest der Treueprämie nach Absatz 5 wird als Barbetrag ausgerichtet.119
7    Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Urlaubstage die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Urlaubstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. Die Absätze 5 und 6 kommen betreffend maximal möglicher Anzahl Urlaubstage sinngemäss zur Anwendung.120
VBPV wird die Treueprämie nach Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig. Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen (Art. 52 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 52 Treueprämie - (Art. 73 BPV)
1    Die Treueprämie wird am Tag der Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig.115
2    Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen.
3    Der Barbetrag richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person bezogen werden. Die Leistungsprämie nach Anhang 2 Buchstabe h BPV wird dabei nicht berücksichtigt.116
4    Bei unregelmässiger Arbeit oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre ausgerichtet. Basis für die Berechnung des Barbetrages ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit auf 100 Prozent aufgerechnete Jahreslohn.
5    Liegt der Beschäftigungsgrad der angestellten Personen zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie tiefer als ihr durchschnittlicher Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre, so kann höchstens die folgende Anzahl Tage bezahlter Urlaub gewährt werden:
a  ...
b  11 Tage nach zehn oder fünfzehn Anstellungsjahren;
c  22 Tage nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.118
6    Der Rest der Treueprämie nach Absatz 5 wird als Barbetrag ausgerichtet.119
7    Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Urlaubstage die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Urlaubstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. Die Absätze 5 und 6 kommen betreffend maximal möglicher Anzahl Urlaubstage sinngemäss zur Anwendung.120
VBPV).
Die Beschwerdeführerin vollendete am 30. Juni 2002 ihr 20. Dienstjahr, womit eine Treueprämie von einem Monat bezahltem Urlaub fällig wurde. In Anwendung von Art. 73 Abs. 3 aBPV ist der Beschwerdeführerin bereits im November 2005 auf Gesuch hin die Hälfte der Treueprämie (11 Tage) ausbezahlt worden. Die ihr aus der Treueprämie noch zustehenden Ferientage hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 52 Treueprämie - (Art. 73 BPV)
1    Die Treueprämie wird am Tag der Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig.115
2    Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen.
3    Der Barbetrag richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person bezogen werden. Die Leistungsprämie nach Anhang 2 Buchstabe h BPV wird dabei nicht berücksichtigt.116
4    Bei unregelmässiger Arbeit oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre ausgerichtet. Basis für die Berechnung des Barbetrages ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit auf 100 Prozent aufgerechnete Jahreslohn.
5    Liegt der Beschäftigungsgrad der angestellten Personen zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie tiefer als ihr durchschnittlicher Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre, so kann höchstens die folgende Anzahl Tage bezahlter Urlaub gewährt werden:
a  ...
b  11 Tage nach zehn oder fünfzehn Anstellungsjahren;
c  22 Tage nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.118
6    Der Rest der Treueprämie nach Absatz 5 wird als Barbetrag ausgerichtet.119
7    Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Urlaubstage die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Urlaubstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. Die Absätze 5 und 6 kommen betreffend maximal möglicher Anzahl Urlaubstage sinngemäss zur Anwendung.120
VBPV bis am 30. Juni 2007 beziehen können. Demzufolge standen ihr zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus der Treueprämie grundsätzlich noch 11 Tage bezahlter Urlaub zu, was vorliegend unbestritten ist.

5.2 Die Vorinstanz hat die der Beschwerdeführerin noch zustehende Treueprämie, welche grundsätzlich in Ferientagen zu beziehen gewesen wäre, wegen ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit gestützt auf Art. 329b Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
-2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
OR gekürzt. Von ursprünglich elf der Beschwerdeführerin aus der Treueprämie noch zustehenden Ferientage stünden ihr bei ihrem Austritt deshalb noch 2.5 zu. Analog zur Auszahlung von Ferientagen, welche nicht mehr bezogen werden können, sei an sich auch bei der Treueprämie eine finanzielle Abgeltung möglich. Vorliegend seien aber die 2.5 aus der Treueprämie grundsätzlich noch zustehenden Ferientage ebenfalls als bereits bezogen zu betrachten.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Treueprämie dürfe nicht gekürzt werden, zumal der Anspruch bereits im Jahr 2002 entstanden sei. Eine Treueprämie sei eine Prämie für geleistete Arbeit und diene nicht der Erholung, sondern der Anerkennung für die geleistete Arbeit und die Treue zum Unternehmen. Die Beschwerdeführerin habe die geforderte Anzahl Dienstjahre erfüllt und entsprechend Anspruch auf Ausrichtung der Treueprämie. Wenn schon dürften nur diejenigen Treueprämientage gekürzt werden, welche auf die Dienstjahre fallen, in denen eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer krankheitshalber abwesend gewesen sei, wobei in ihrem Fall gar keine Treueprämientage auf diese Jahre fallen würden. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz bei der Kürzung der Treueprämie auf Art. 329b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
OR statt wie bei der Kürzung der Ferien auf Art. 39
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads - (Art. 67 BPV)
1    Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
2    Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3    Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
4    Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.
VBPV abgestützt habe. Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin schliesslich - mit der gleichen Begründung wie bei den übrigen Ferientagen - mit der Feststellung der Vorinstanz, sie habe die ihr aus der Treueprämie noch zustehenden Ferientage mit ihren Aufenthalten in Spanien bereits bezogen.

5.3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch zustehenden 11 Ferientage aus der Treueprämie zu Recht wegen deren krankheitsbedingten Abwesenheit gekürzt hat.
5.3.1 Wie bereits ausgeführt, hält Art. 39 Bst. a
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads - (Art. 67 BPV)
1    Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
2    Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3    Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
4    Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.
VBPV fest, dass Ferien im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt werden, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes länger aussetzt als insgesamt 90 Tage, wobei bei der Berechnung der Kürzung die ersten 90 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt werden (E. 4.2). Art. 39 Bst. a
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads - (Art. 67 BPV)
1    Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
2    Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3    Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
4    Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.
VBPV unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen Ferientagen, welche aus einer Treueprämie stammen, und anderen Ferientagen.
Im Urteil A-411/2007 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Treueprämie einer Arbeitnehmerin hätte gekürzt werden müssen, weil diese bereits seit längerer Zeit krankheitsbedingt abwesend war. Es stützte sich dabei auf Art. 329b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
OR, wonach der Ferienanspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers je vollendetem Monat einer Arbeitsverhinderung um einen Zwölftel zu kürzen ist (Abs. 1), wobei für den ersten Monat keine Kürzung erfolgt, wenn die Abwesenheit durch Krankheit bedingt war (Abs. 2). In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Kürzung ausdrücklich damit begründet, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Treueprämie bereits zu 100 Prozent krankgeschrieben war (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.4). Im Unterschied dazu wurde die Treueprämie vorliegend bereits am 30. Juni 2002 und somit vor der krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin fällig (E. 5.1).
5.3.2 Für die Kürzung von Ferien aus einer Treueprämie, welche bereits vor einer längeren Abwesenheit einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers fällig geworden ist, bildet weder Art. 39 Bst. a
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads - (Art. 67 BPV)
1    Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
2    Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3    Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
4    Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.
VBPV noch Art. 329b Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
OR eine mögliche Grundlage, weil eine Kürzung in beiden Fällen ausdrücklich nur für die Zeit der Abwesenheit erfolgt. In einem solchen Fall kommt nach dem Sinn von Art. 39 Bst. a
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads - (Art. 67 BPV)
1    Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
2    Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3    Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
4    Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.
VBPV bzw. Art. 329b Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
OR auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen nicht in Frage. Weil die Treueprämie eine Anerkennung für geleistete Arbeit und die Treue zum Arbeitgeber darstellt, besteht - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - kein Grund, diese zu kürzen, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach deren Fälligkeit erkrankt.
5.3.3 Weil die Treueprämie vorliegend bereits am 30. Juni 2002 und somit vor der längeren Abwesenheit der Beschwerdeführerin fällig geworden ist, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der aus der Treueprämie verbliebenen 11 Ferientage auf 2.5 Ferientage nicht zulässig.

5.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Abgeltung der nicht bezogenen Ferientage aus der Treueprämie hat.
5.4.1 Art. 38 Abs. 2 Bst. b
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 38 Abgeltung von Ferien - (Art. 67 BPV)
1    Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2    Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
a  sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
b  das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
3    Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
VBPV sieht für den Fall einer längeren Abwesenheit einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich die finanzielle Abgeltung nicht bezogener Ferientage vor (E. 4.2). Art. 38 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 38 Abgeltung von Ferien - (Art. 67 BPV)
1    Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2    Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
a  sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
b  das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
3    Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
VBPV regelt allgemein die finanzielle Abgeltung von nicht bezogenen Ferien, ohne dabei zwischen Ferientagen aus einer Treueprämie und übrigen Ferientagen und zu unterscheiden, weshalb es naheliegend erschiene, diese Bestimmung auch auf nicht bezogene Ferientage aus einer Treueprämie anzuwenden.
5.4.2 Im genannten Urteil A-411/2007, wo ebenfalls ein Fall zu beurteilen war, in welchem eine Person vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses längere Zeit abwesend war, hat sich das Bundesverwaltungsgericht für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Ferientagen aus einer Treueprämie allerdings auf privatrechtliche Prinzipien abgestützt, ohne sich mit Art. 38 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 38 Abgeltung von Ferien - (Art. 67 BPV)
1    Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2    Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
a  sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
b  das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
3    Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
VBPV auseinanderzusetzen. Es hat festgehalten, dass für bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferientage aus einer Treueprämie ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung bestehe, wenn der Bezug in natura nicht mehr möglich gewesen sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.3).
5.4.3 Weil es vorliegend im Ergebnis nicht darauf ankommt, kann letztlich offen bleiben, ob der Anspruch einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers auf finanzielle Abgeltung der ihr noch zustehenden Ferientage aus einer Treueprämie auf Art. 38 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 38 Abgeltung von Ferien - (Art. 67 BPV)
1    Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2    Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
a  sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
b  das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
3    Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
VBPV oder privatrechtliche Prinzipien abzustützen ist. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin, welche vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seit dem 13. Dezember 2004 krankheitsbedingt abwesend war, grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Abgeltung der ihr noch zustehenden Ferientage aus der Treueprämie, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird.

5.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass sie die ihr aus der Treueprämie noch zustehenden Ferientage ebenso wenig wie die übrigen ihr noch zustehenden Ferientage mit den Aufenthalten in Spanien bereits bezogen hat. Für die Begründung kann auf Erwägung 4.4 verwiesen werden.

5.6 Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 11 Ferientagen, welche ihr aus der Treueprämie zustehen. Die Vorinstanz ist demzufolge zu verpflichten, ihr die 11 nicht bezogenen Ferientage inklusive fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 (vgl. Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
i.V.m. Art. 339 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR und Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.4) finanziell abzugelten.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin Fr. 13'229.80 zuzüglich fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 zu bezahlen und 29.5 nicht bezogenen Ferientage inklusive fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 finanziell abzugelten.

7.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

8.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Dabei sind die Aufwendungen eines vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6141/2007 vom 24. Dezember 2007 E. 9; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.87). Zu entschädigen sind nur tatsächlich erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennoten oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8.1 Mit Kostennote vom 9. Februar 2009 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Honorar für Rechtsberatung sowie Auslagen in Höhe von Fr. 28'671.40 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht.
Bezüglich der eingereichten Kostennote fällt zunächst auf, dass etwas mehr als drei Stunden des verrechneten Honorars auf den Zeitraum vor der Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung vom 26. April 2007 fallen. Diese Auslagen sind für die Berechnung der Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren von Vornherein unbeachtlich.
Die auf den Zeitraum zwischen der Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung vom 26. April 2007 und der Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2008 fallenden Aufwendungen sind zu berücksichtigen und in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.
Für den Zeitraum zwischen der Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2008 und dem Einreichen der Beschwerde vom 1. Oktober 2008 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin insgesamt über 37 Stunden Honorar verrechnet, davon insgesamt über neun Stunden für eine Chancenanalyse. Ein Zeitaufwand von über 37 Stunden für die Durchsicht des Entscheids der Vorinstanz und das Abfassen der Beschwerdeschrift (inklusive der erforderlichen Analysen und Abklärungen), erscheint in Anbetracht des Umstands, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin für das Abfassen der Beschwerdeschrift auf die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde vom 29. Mai 2007 sowie die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme vom 17. August 2007 abstützen konnte, als zu hoch.

8.2 Unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für die Instruktion, die Sachverhalts- und Rechtsabklärungen, das Abfassen und die Durchsicht der Beschwerdeschrift sowie des Stundenansatzes gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE erscheinen Kosten für die Vertretung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sowie das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 20'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) als notwendig und angemessen.

8.3 Die Parteientschädigung der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin ist deshalb auf Fr. 20'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen und ihr durch die Vorinstanz zu entrichten (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Vorinstanz ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 13'229.80 zuzüglich fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 zu bezahlen und 29.5 nicht bezogenen Ferientage inklusive fünf Prozent Verzugszins seit dem 1. Dezember 2006 finanziell abzugelten.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- zugesprochen. Diese ist ihr durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Sauvant Adrian Mattle

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6308/2008
Datum : 05. Mai 2009
Publiziert : 13. Mai 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Kündigung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BPG: 1 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals.
6 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
17 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 17 Höchstarbeitszeit - Für die wöchentliche Höchstarbeitszeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196451 sinngemäss. Vorbehalten bleibt das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197152.
32 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 32 Weitere Massnahmen und Leistungen - Die Ausführungsbestimmungen können zusätzlich vorsehen:
a  Massnahmen und Leistungen zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Auszeichnung von Personal;
b  Treueprämien;
c  Massnahmen und Leistungen zur Förderung von Erfindungen und zur Auszeichnung von Verbesserungsvorschlägen;
d  Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens bei der Arbeit;
e  den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals;
f  die Beschaffung von Unterkünften an Arbeitsorten, an denen kein genügendes Wohnangebot besteht oder wo besondere Arbeitsumstände es erfordern, sowie die Unterstützung beim Kauf und bei der Miete von Wohnraum;
g  Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen des Bundes.
34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
35 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPV: 73 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 73 Treueprämie - (Art. 32 Bst. b BPG)
1    Nach 10 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.231
2    Die Treueprämie besteht aus:
a  ...
b  der Hälfte des Monatslohns nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren;
c  einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.233
3    Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen.234
4    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern.
5    Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.235
110
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 110
DR 04: 3
MG: 47 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 47 Militärisches Personal - 1 Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
1    Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
2    Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
3    Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
4    Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet.111 Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.
5    Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
139 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
141
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 141 Haftungsgrundsätze - 1 Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss.
1    Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts270 gelten sinngemäss.
2    Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt.
3    Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
42 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
43 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
45 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
49 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
53 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
104 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
321e 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321e - 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
1    Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2    Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
329b 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
V Mil Pers: 29 
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
V-Mil-Pers Art. 29 Grundsatz - 1 Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Die Besitzerin oder der Besitzer ist Halterin oder Halter73 des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.74
1    Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Die Besitzerin oder der Besitzer ist Halterin oder Halter73 des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.74
2    Die Halterin oder Halter muss das Fahrzeug ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwenden. Sie oder er kann es gegen Pauschalentschädigung privat benützen.
2bis    Eine kommerzielle Nutzung des persönlichen Dienstfahrzeuges ist nicht gestattet.75
3    Der Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 14-16 der Verordnung vom 23. Februar 200576 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen.77
31 
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
V-Mil-Pers Art. 31 Fachstelle Personenwagen - Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwaltung der Fahrzeuge.
34 
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
V-Mil-Pers Art. 34 Haltedauer und Rückgabe - 1 Die FSPW legt die Haltedauer nach betriebswirtschaftlichen Kriterien fest. Sie entscheidet nach Ablauf der Haltedauer, ob das Fahrzeug bundesintern weiterverwendet oder zum marktüblichen Preis verkauft wird.
1    Die FSPW legt die Haltedauer nach betriebswirtschaftlichen Kriterien fest. Sie entscheidet nach Ablauf der Haltedauer, ob das Fahrzeug bundesintern weiterverwendet oder zum marktüblichen Preis verkauft wird.
2    Für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeuges besteht die Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden und zu warten.
3    Bei einem Wechsel in eine höhere Zuteilungsstufe bleibt das Fahrzeug bei der Halterin oder beim Halter. Bei einem Wechsel in die Zuteilungsstufe drei kann das Fahrzeug gewechselt werden. Der Halter trägt die dadurch entstehenden Kosten.
4    Ändert oder entfällt die Zuteilung durch Verschulden oder aus eigenem Antrieb der Halterin oder des Halters, so muss dieser die entstandenen Kosten übernehmen.
5    Kommt es bei Fahrzeugwechseln nach Wechseln in die Zuteilungsstufe drei sowie in den Fällen nach Absatz 4 zu Uneinigkeiten, so erlässt die FSPW eine Verfügung über die Kosten, insbesondere über die Differenz der linearen Abschreibung zum Marktwert. Die FSPW kann ein Gutachten eines Sachverständigen der Vereinigung der Automobil-Experten der Schweiz einholen.
35
SR 172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
V-Mil-Pers Art. 35 Dienstfahrten und Privatfahrten - 1 Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten der Halterin oder des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.
1    Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten der Halterin oder des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.
2    Alle übrigen Fahrten gelten als Privatfahrten.
3    Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Die Chefin oder der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale der Halterin oder des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS fest.83
4    Für Dienstfahrten ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Der öffentliche Verkehr kann im Einzelfall genutzt werden, wenn dies zweckmässig ist und es der dienstliche Bedarf zulässt.84
5    Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder Einsatzort ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.85
VBPV: 37 
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 37 Unterbrechung von Ferien - (Art. 67 BPV)
a  Rückruf aus betrieblichen Gründen;
b  Unfall oder Krankheit, sofern die angestellte Person dadurch an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen arbeitsunfähig ist.
38 
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 38 Abgeltung von Ferien - (Art. 67 BPV)
1    Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2    Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
a  sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
b  das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
3    Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
39 
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads - (Art. 67 BPV)
1    Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
2    Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3    Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
4    Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.
52 
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 52 Treueprämie - (Art. 73 BPV)
1    Die Treueprämie wird am Tag der Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig.115
2    Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen.
3    Der Barbetrag richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person bezogen werden. Die Leistungsprämie nach Anhang 2 Buchstabe h BPV wird dabei nicht berücksichtigt.116
4    Bei unregelmässiger Arbeit oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre ausgerichtet. Basis für die Berechnung des Barbetrages ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit auf 100 Prozent aufgerechnete Jahreslohn.
5    Liegt der Beschäftigungsgrad der angestellten Personen zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie tiefer als ihr durchschnittlicher Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre, so kann höchstens die folgende Anzahl Tage bezahlter Urlaub gewährt werden:
a  ...
b  11 Tage nach zehn oder fünfzehn Anstellungsjahren;
c  22 Tage nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.118
6    Der Rest der Treueprämie nach Absatz 5 wird als Barbetrag ausgerichtet.119
7    Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Urlaubstage die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Urlaubstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. Die Absätze 5 und 6 kommen betreffend maximal möglicher Anzahl Urlaubstage sinngemäss zur Anwendung.120
61 
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 61 Verhalten bei Krankheit oder Unfall - 1 Die Angestellten teilen der zuständigen Stelle mit, wenn sie infolge von Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleiben müssen.
1    Die Angestellten teilen der zuständigen Stelle mit, wenn sie infolge von Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleiben müssen.
2    Bei Abwesenheiten, die länger als fünf Arbeitstage dauern, reichen sie der zuständigen Stelle ein ärztliches Zeugnis ein. Bei wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten kann diese Frist verkürzt werden.
2bis    Bei Pandemien, die eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen, wird die Frist nach Absatz 2 auf zehn Arbeitstage verlängert. Das EFD legt Anfang und Ende der Massnahme fest.132
2ter    Ist die angestellte Person an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so können die Ferientage nachgeholt werden. Mehr als fünf aufeinanderfolgende Ferientage können nur unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgeholt werden. Bei wiederholter krankheits- oder unfallbedingter Nachholung von Ferien kann diese Frist verkürzt werden.133
3    Verunmöglichen Krankheit oder Unfall im Ausland die Rückreise, so hat ein Arzt oder eine Ärztin zu bescheinigen, wie lange die Reiseunfähigkeit dauert.
4    Wird ein Kur- oder Erholungsaufenthalt verordnet, so reicht die angestellte Person bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch ein.134
73
VG: 1 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
7
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 7 - Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
14 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
33 
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VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
104-IB-1 • 131-I-153 • 132-II-161 • 132-III-321
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AS 2001/2206
BBl
1999/1609