Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4941/2013

Urteil vom 5. März 2014

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

A._______,

(...),
Parteien
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Messerli und Rechtsanwältin Sirkka Messerli, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), c/o Studienadministration,

HG FO 22.1, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,

vertreten durch Prof. Hans R. Heinimann, Prorektor Lehre, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

ETH-Beschwerdekommission,

Postfach 6061, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausschluss aus dem Studiengang.

Sachverhalt:

A.
A._______ studiert seit dem Herbstsemester 2006 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) im Bachelor-Studiengang (...). Am 16. September 2011 ersuchte er erstmals um Verlängerung der regulären Studiendauer von maximal fünf Jahren bis Ende Herbstsemester 2011, da ihm 6 der für das Bachelordiplom benötigten 180 Kreditpunkte fehlten und er die letzte fehlende Prüfung (Wahlfach [...]) wiederholen wollte. Krankheitsbedingt musste er sich freilich von dieser auf Ende des Semesters, im Februar 2012, angesetzten Prüfung abmelden. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 ersuchte er erneut um eine Verlängerung der Studiendauer um ein Semester, was ihm am 17. Februar 2012 bewilligt wurde. Die Prüfung, welche in der Sommerprüfungssession 2012 stattfand, bestand er alsdann nicht. In der Folge stellte er am 23. September 2012 ein drittes Gesuch um Verlängerung der Studiendauer um ein weiteres Semester. Mit Schreiben vom 13. November 2012 lehnte der Prorektor Lehre das Gesuch ab. Gleichentags wurde durch den Studiendelegierten der Ausschluss von A._______ vom Studiengang verfügt. Am 28. November 2012 wurde ihm durch die Rektoratskanzlei die Exmatrikulation per 13. November 2012 mitgeteilt.

B.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2012 focht A._______ bei der ETH-Beschwerdekommission sowohl den Ausschluss aus dem Studiengang, die Exmatrikulation als auch die Ablehnung des Gesuchs um Verlängerung der maximalen Studiendauer an. Die ETH-Beschwerdekommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2013 ab.

C.
Gegen diesen Entscheid hat A._______ (Beschwerdeführer) am 2. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in Gutheissung seines Gesuchs vom 23. September 2012 die Verlängerung seiner Studiendauer. In seiner Begründung rügt er eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und macht im Wesentlichen geltend, dass auch eine Erwerbstätigkeit einen wichtigen Grund darstelle, der es ausnahmsweise rechtfertige, die maximale Studiendauer zu verlängern. Ausserdem erweise sich die Verweigerung der Verlängerung der Studiendauer und der damit verbundene Ausschluss aus dem Studiengang als unverhältnismässig, weshalb der Entscheid der Vorinstanz ebenfalls aufzuheben sei.

D.
Nachdem die Rektoratskanzlei dem Beschwerdeführer mit Email vom 22. März 2013 mitgeteilt hatte, dass die Einschreibung für das Frühlingssemester aufgrund des hängigen Verfahrens wieder freigegeben sei, hatte dieser sich für drei Vorlesungen angemeldet. Am 7. August 2013 legte er die Prüfung (...), bewertet mit 6 Kreditpunkten, ab. Nach Vorliegen des Prüfungsresultats beantragte er am 12. September 2013 bei der ETH Zürich die Diplomerteilung. Mit Schreiben vom 16. September 2013 ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht um Sistierung des hängigen Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der ETH Zürich über den Antrag auf Diplomerteilung.

E.
Sowohl die ETH Zürich (Beschwerdegegnerin) als auch die ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) haben sich ablehnend zum Sistierungsgesuch geäussert. Die Instruktionsrichterin wies dieses in der Folge mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2013 ab.

F.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, ausserordentliche Umstände nachzuweisen, die eine dritte Studienzeitverlängerung rechtfertigen würden. Selbst wenn die Erwerbstätigkeit kausal für das Scheitern während der zweitmaligen Verlängerung gewesen sein sollte, trüge der Beschwerdeführer allein die Verantwortung dafür.

G.
Mit Verweis auf ihren angefochtenen Entscheid beantragt auch die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 3. Dezember 2013 an seinen bisherigen Anträgen fest. Durch das Bestehen der Prüfung (...) habe er die letzten ihm für das Bachelor-Diplom fehlenden 6 Kreditpunkte vor Rechtskraft des verfügten Ausschlusses erwerben können, weshalb er heute sämtliche Voraussetzungen für den Diplomerwerb erfülle. Nachdem er die Prüfung im Wahlfach (...) zweimal nicht bestanden habe, sei ihm vom Studiendelegierten bestätigt worden, dass er diese Vorlesung durch das Fach (...) ersetzen könne. Wenn die Beschwerdegegnerin nun die erworbenen 6 Kreditpunkte nicht anerkenne, obwohl sie es selber zugelassen habe, dass er die Prüfung habe ablegen können, erscheine dies widersprüchlich.

I.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 fest, die Argumentation des Beschwerdeführers seinerseits erweise sich als widersprüchlich und als treuwidrig. In der Beschwerdeschrift sei dieser klarer- und richtigerweise noch davon ausgegangen, dass eine Einschreibung das Recht auf Vorlesungsbesuch und Prüfungsablegung beinhalte. In den Schlussbemerkungen wolle er nun glaubhaft machen, die Beschwerdegegnerin hätte ihn trotz Einschreibung nicht zur Prüfung zulassen dürfen. Mit der Zulassung zur Prüfung habe sie ihren Entscheid indes nicht in Wiedererwägung gezogen; vielmehr sei es ihr reglementarisch nicht möglich, einem eingeschriebenen Studierenden den Zugang zu Prüfungen zu verwehren.

J.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 1.34 Fn. 98). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. September 2013 mit, die Prüfung vom 7. August 2013 im Fach (...) erfolgreich bestanden und damit die bis dahin für den Bachelor-Abschluss fehlenden 6 Kreditpunkte erlangt zu haben. Es stellt sich somit die Frage, wie diese neue Eingabe zu beurteilen ist.

3.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen, neue Beweismittel sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt sich die Tatsachen verwirklicht haben; folglich sind sowohl echte Noven (Sachverhaltsumstände, die sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben) als auch unechte Noven (Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem Rechtsmittelverfahren zugetragen haben) zulässig. Dies folgt sowohl aus dem Untersuchungsgrundsatz als auch dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Zudem hängt dies damit zusammen, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (BVGE 2011/41 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2009/9 E. 3.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.204, 2.206; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1021; Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 54 N 19; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N 80).

3.2 Dem Beschwerdeführer fehlten nach Ablauf der zweimalig verlängerten Studiendauer 6 der erforderlichen 180 Kreditpunkte zur Erlangung des Bachelor-Abschlusses. Die Beschwerdegegnerin verweigerte ihm in der Folge sein drittes Gesuch um Verlängerung der Studiendauer und verfügte seinen Ausschluss vom Studiengang. Wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer die Einschreibung für das Frühlingssemester 2013 freigegeben. Dieser belegte daraufhin das Fach (...), das er mit Prüfung vom 7. August 2013 erfolgreich bestand. Damit erreichte er seiner Ansicht nach die ihm bis dahin fehlenden Kreditpunkte, weshalb er nun vorbringt, es sei ihm das Bachelor-Diplom auszustellen. Dagegen stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, entscheidend sei, ob der Studienausschluss vom 13. November 2012 zu Recht erfolgt sei. Wenn ja, würden die im August 2013 erhaltenen 6 Kreditpunkte als nach erfolgtem Ausschluss erworben gelten und die Voraussetzung für einen Antrag auf Diplomerteilung wäre nicht erfüllt.

3.3 Fest steht, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weitere 6 Kreditpunkte erlangt hat. Fraglich ist allerdings, ob er diese innert der vorgesehenen Studienzeit erworben hat. Daher ist als erstes zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das dritte Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der maximalen Studiendauer zu Recht abgewiesen hat - womit die Kreditpunkte als nicht in der Studienzeit erworben gelten würden - oder ob dieses hätte gutgeheissen werden müssen. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer die Kreditpunkte rechtzeitig erlangt (betreffend deren Anrechenbarkeit vgl. nachstehend E. 5.1).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Verfügung vom 13. November 2012 die Verweigerung des dritten Verlängerungsgesuchs insbesondere damit, dass dessen Bewilligung gleich drei Regeln verletzt hätte. Erstens berechtige die Änderung des Wahlfächerpakets nicht zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer (Art. 23 Abs. 1 Bst. d des Studienreglements 2005 vom 16. August 2005 für den Bachelor-Studiengang Interdisziplinäre Naturwissenschaften [nachfolgend: Studienreglement 2005; RSETHZ 323.1.0400.30]), zweitens müsse eine Änderung des Wahlfächerpakets spätestens zwei Wochen vor Anmeldeschluss zur ersten Wahlfachprüfung erfolgen (Art. 23 Abs. 2 Bst. a Studienreglement 2005) und drittens sei mit Verfügung vom 17. Februar 2012 eine letztmalige Verlängerung der Studienfrist gewährt worden. Eine zweimalige Studienfristverlängerung würde so oder so nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt werden, während die gängige Praxis eine dritte ausschliesse. Würde dem Gesuch stattgegeben, bedeute dies eine Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung. Das öffentliche Interesse an einer Einhaltung der studienbezogenen Vorschriften überwiege insgesamt das private Interesse des Beschwerdeführers an einem erfolgreichen Studienabschluss.

4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Verweigerung der Verlängerung der Studiendauer halte einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand. So dürfe insbesondere das von der Beschwerdegegnerin angerufene öffentliche Interesse an der Durchsetzung der massgeblichen Verordnungsbestimmungen nicht höher gewichtet werden als sein Interesse, die 6 Kreditpunkte, die ihm für den Bachelor-Abschluss fehlten, was rund 3% der erforderlichen Punkte entspreche, zu erwerben. In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass er das erste Fristverlängerungssemester wegen Krankheit nicht habe ausnutzen können, überwiege die Belastung, die mit der Verweigerung der Studiendauerverlängerung nach einer Studienzeit von sieben Jahren verbunden sei, das Interesse der Beschwerdegegenerin an der Durchsetzung der reglementarischen Bestimmungen deutlich.

4.3

4.3.1 Die maximale Studiendauer ist zunächst in Art. 27 der Verordnung vom 22. Mai 2012 der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) geregelt. Die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich trat am 1. August 2012 in Kraft und ersetzte die frühere Allgemeine Verordnung vom 10. September 2002 über Leistungskontrollen an der ETH Zürich (AVL ETHZ, AS 2003 3069). Nachdem bereits die Abweisung des Verlängerungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin - zu Recht - gestützt auf die neue Verordnung erfolgte, findet diese auch vorliegend Anwendung (zur Frage des anwendbaren Rechts vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3).

Gemäss Art. 27 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich beantragt, wer die Voraussetzungen gemäss Studienreglement erfüllt hat, beim Departement, das für den Studiengang verantwortlich ist, die Erteilung des Bachelor- oder des Master-Diploms. Dabei muss die Antragstellung für das Bachelor-Diplom innerhalb von fünf Jahren ab Studienbeginn im jeweiligen Bachelor-Studiengang erfolgen (Art. 27 Abs. 2 Bst. a Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Diese Frist kann auf begründetes Gesuch hin durch die Rektorin oder den Rektor verlängert werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall (Art. 27 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Gleichermassen erwähnt Art. 12 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich als wichtige Gründe für ein Gesuch um Verlängerung der Studienfrist insbesondere Krankheit oder Unfall.

Des Weiteren äussert sich auch das Studienreglement 2005, das auf den Beschwerdeführer Anwendung findet (vgl. Art. 45 Abs. 2 Studienreglement 2005), zur Studiendauer: Die Regelstudienzeit beträgt drei, die maximal zulässige Studiendauer fünf Jahre. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin diese auf Gesuch hin verlängern (Art. 13 Abs. 4 Studienreglement 2005).

4.3.2 Eine maximale Anzahl möglicher Verlängerungen der Studiendauer ist in den massgeblichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Es wird einzig festgehalten, dass aus "wichtigen" (Art. 12 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) oder "triftigen" Gründen (Art. 13 Abs. 4 Studienreglement 2005) das Gesuch verlängert werden kann. Bei den "wichtigen" oder "triftigen" Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auszulegen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.3). Dabei ist der Vorinstanz - trotz der grundsätzlich umfassenden Kognition, die dem Bundesverwaltungsgericht zukommt (vgl. E. 2) -, ein erheblicher Ermessenspielraum zuzugestehen, zumal diese mit den tatsächlichen Verhältnissen des Falls besonders vertraut ist (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.155a).

4.3.3 Als wichtig werden explizit Krankheit und Unfall aufgeführt, doch weist die Formulierung ("insbesondere") auf den nicht abschliessenden Charakter dieser Aufzählung hin. Dem Wortlaut nach sind somit weitere Gründe, die eine Verlängerung der maximalen Studiendauer rechtfertigen, nicht ausgeschlossen. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung; vielmehr "kann" bei Vorliegen wichtiger Gründe die Studiendauer verlängert werden.

Die Vorinstanz schloss im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe nicht rechtzeitig die erforderlichen und ihm zumutbaren Dispositionen für den Erwerb der fehlenden Kreditpunkte getroffen. Die Beschwerdegegnerin könne dagegen gute Gründe dafür geltend machen, dass die maximale Studiendauer, die bereits zwei Jahre länger sei als die Regelstudiendauer, einzig beim Vorliegen besonderer Gründe verlängert werden könne. Solche lägen nicht vor.

Die Vorinstanz berücksichtigte zu Recht, dass es sich bei der vorliegend fraglichen verweigerten Studienverlängerung bereits um das dritte Ersuchen handelte. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit insoweit nicht mit den ausdrücklich aufgeführten Gründen wie Krankheit oder Unfall vergleichbar ist. Während bei Letzteren ein gewisses Mass an höherer Gewalt und Unvorhersehbarkeit zum Ausdruck kommt, ist dies bei der Erwerbstätigkeit in der Regel nicht der Fall. Auch wenn eine Erwerbstätigkeit zur Aufbringung des Lebensunterhalts sowie zur Bestreitung des Studiums erforderlich sein sollte, besteht doch auch die Möglichkeit, Einsatz und Umfang zu steuern und etwa im Vorfeld von Prüfungen oder sonstigen Leistungskontrollen sich vermehrt auf das Studium zu konzentrieren. In diesem Sinne wird auch in den Ausführungsbestimmungen vom 30. Januar 2013 des Rektors zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (in Kraft seit 1. Februar 2013) zu Art. 12 festgehalten, dass als wichtige Gründe insbesondere Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder Militärdienst gelten. Der Vorinstanz kann somit darin gefolgt werden, dass es nicht die Meinung war, Erwerbstätigkeit als wichtigen Grund für eine Studiendauerverlängerung anzusehen. Allfällige anderslautende kantonale Bestimmungen für andere Universitäten, wie etwa die Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität Bern (UniV, BSG 436.111.1; vgl. in Bezug auf die Verlängerung der Studiendauer Art. 35 Abs. 1 UniV), sind für den ETH-Bereich dagegen nicht massgeblich und der Beschwerdeführer vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Erwerbstätigkeit nicht als wichtigen Grund im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich resp. als triftigen Grund nach Art. 13 Abs. 4 Studienreglement 2005 beurteilt hat.

5.
Sowohl die Nichtgewährung der Studiendauerverlängerung als auch der Ausschluss aus dem Studiengang haben - wie jede Verwaltungsmassnahme - dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).

5.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die letzte fehlende Prüfung abgelegt und die für den Bachelor-Abschluss erforderliche Anzahl Kreditpunkte erreicht hat. Seine Fächerwahl traf er dabei gestützt auf das Email vom 26. März 2013 des Studiendelegierten des Bachelor-Lehrgangs (...). Der Beschwerdeführer hatte in seiner Anfrage an den Studiendelegierten explizit danach gefragt, ob er die Vorlesung (...) durch die Vorlesung (...) ersetzen könne. Dieser antwortete ihm, er erachte den Vorschlag, die Vorlesungen (...), (...) oder (...) zu besuchen, in rein fachlicher Natur als vernünftig. Die Vorlesungen würden das Fächerpaket sehr sinnvoll ergänzen und könnten die Vorlesung (...) ersetzen.

Gemäss Art. 15 Abs. 2 Studienreglement 2005 unterstützt der Studiendelegierte die Studierenden bei der Studiengestaltung, insbesondere bei Fragen bezüglich sinnvoller Wahlfachkombinationen im zweiten und dritten Studienjahr. Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b und d Studienreglement 2005 benötigt, wer im Laufe des Bachelor-Studiums die Zusammensetzung des Wahlfächerpakets ändern will, die Genehmigung des Studiendelegierten. Sofern die Kreditpunkte für eine Lehrveranstaltung wegen zweimaligen Nichtbestehens der zugehörigen Leistungskontrolle nicht erworben werden können, kann beim Studiendelegierten eine Änderung des Wahlfächerpakets beantragt werden. Im Übrigen ist gemäss Art. 23 Abs. 2 Studienreglement 2005 auch eine sog. individuelle Wahlfächerkombination möglich, die der Studiendelegierte auf schriftliches Gesuch hin genehmigen kann. Angesichts dieser Bestimmungen und der vom Studiendelegierten erhaltenen Antwort kann sich der Beschwerdeführer auf den in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben berufen, der einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin sind die durch den Beschwerdeführer erworbenen 6 Kreditpunkte, sofern sie sich als rechtzeitig erworben erweisen, diesem somit anzurechnen.

5.2 Das Interesse des Beschwerdeführers besteht vorliegend insbesondere darin, die nötigen Kreditpunkte zu erlangen, um sein Studium mit einem Bachelor-Diplom abschliessen zu können. Dagegen hat die Beschwerdegegnerin ein Interesse daran, dass die vorgesehenen Studiendauern eingehalten werden und ein geregelter Betrieb der Hochschule gewährleistet ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich insofern als geeignet, um diesem Ziel nachzukommen. Grundsätzlich dürfte sie, zumindest im Zeitpunkt ihres Erlasses, auch erforderlich gewesen sein, doch kann diese Frage offen bleiben, da die Nichtverlängerung der Studiendauer - wie sogleich zu sehen ist - jedenfalls nicht als verhältnismässig im engeren Sinne erscheint.

5.3 Die Beschwerdegegnerin hat ein berechtigtes Interesse daran, für die Einhaltung der maximalen Studiendauer zu sorgen. Im Sinne besonderer Umstände sind im vorliegenden Fall allerdings drei Punkte zu berücksichtigen: Einerseits musste sich der Beschwerdeführer von der Ende des ersten verlängerten Semesters (im Februar 2012) angesetzten Prüfung im Wahlfach (...) aus gesundheitlichen Gründen abmelden. Er belegte dies mit einem Arztzeugnis, das ihn für die Zeit von 14. November bis 24. Dezember 2012 krankschrieb. Im zweiten verlängerten Semester legte er die fragliche Prüfung zwar ab, bestand sie indes nicht. Zur Vorbereitung dieser Prüfung hatte er sich von seinem Arbeitgeber zwei Monate beurlauben lassen. Zwar fiel in die Dauer des unbezahlten Urlaubs auch ein einwöchiges Pfadfinderlager, das der Beschwerdeführer leitete, doch ist davon auszugehen, dass diesem etwa sieben Wochen zur reinen Prüfungsvorbereitung verblieben. Andererseits hatte er lediglich noch eine Prüfung im Umfang von 6 Kreditpunkten, oder in anderen Worten 3% der insgesamt verlangten 180 Kreditpunkte ausmachend, zu absolvieren und entsprechend vorzubereiten. Schliesslich kommt als letzte Besonderheit hinzu, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Beschwerdeverfahrens eine weitere Vorlesung besucht und den erforderlichen Leistungsnachweis, wie gesehen (soeben E. 5.1), erfolgreich erbracht hat. Zum jetzigen Zeitpunkt der Urteilsfällung hat der Beschwerdeführer somit die erforderliche Anzahl Kreditpunkte für den Bachelor-Abschluss erreicht.

Zwar ist es verständlich, dass ein Studium nicht über Jahre verlängert werden können soll, doch sind die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und gegebenenfalls Ausnahmen zu ermöglichen resp. - wie vorliegend - ansonsten stossende Ergebnisse zu vermeiden. Hätte die Vorinstanz resp. die Beschwerdegegnerin es dem Beschwerdeführer untersagen wollen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens weiter zu studieren und Prüfungen abzulegen, wäre es dieser offen gestanden, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entziehen. Des Weiteren kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die im ersten verlängerten Semester geplante Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten konnte. Der Vorinstanz ist zwar insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, dass ihm die Studiendauer ohne Weiteres noch einmal verlängert werde, doch kann das Vorgehen der Vorinstanz in gewissen Fällen dazu führen, dass die Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung an der Studiendauerbeschränkung scheitern würde. Eine dreimalige Verlängerung der maximalen Studiendauer bedarf in der Tat besonderer Umstände und ist nicht leichthin auszusprechen, zumal es gerade auch um die maximale Beschränkung der Studiendauer geht, die als solche bereits um zwei Jahre länger bemessen ist als die vorgesehene Regelstudiendauer von drei Jahren (vgl. Art. 13 Abs. 4 Studienreglement 2005). Die Beschwerdegegnerin vermag dagegen jedoch keine überwiegenden Interessen anzuführen. Ihre angeblich strenge Praxis, die zu erläutern sie indes unterliess, reicht dazu vorliegend nicht aus, weshalb die Interessen des Beschwerdeführers als überwiegend zu betrachten sind und sich somit die Nichtverlängerung der Studiendauer und damit einhergehend der Ausschluss aus dem Studiengang nicht als verhältnismässig erweisen.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2013 gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Bachelor-Diploms entsprechend an die Hand zu nehmen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin als Bundesbehörde sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- beträgt (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Da sich das Verfahren weder als besonders schwierig noch umfangreich erwies, wird die Parteientschädigung auf gesamthaft Fr. 3'500.--, inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen, festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 64 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2013 aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 6912; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4941/2013
Datum : 05. März 2014
Publiziert : 14. März 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Ausschluss aus dem Studiengang


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ETH-Gesetz: 37
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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135-II-296
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