Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1437/2007
{T 0/2}
Urteil vom 5. März 2007
Mitwirkung: Richter Zoller, Richter Schürch, Richterin Spälti Giannakitsas
und Gerichtsschreiberin Leisinger
X._______, geboren_______, Sri Lanka, wohnhaft_______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung /_______
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, _______ Ethnie, am 22. September 2005 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, wegen der Beherbergung zweier Tamilien in ihrem Haus von den Sicherheitsbehörden behelligt worden zu sein, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 17. November 2005 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten liess,
dass die ARK auf die Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2005 nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 28. November 2005 einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte,
dass das BFM ein von der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2006 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2006 abwies und die Verfügung vom 18. Oktober 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass auf eine gegen diese Verfügung am 1. März 2006 bei der ARK eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2006 nicht eingetreten wurde, nachdem der mit Zwischenverfügung vom 14. März 2006 einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 4. April 2006 ein zweites Asylgesuch einreichte, und zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen geltend machte, bisher sei weder im ordentlichen ersten Asylverfahren noch im nachfolgenden Wiedererwägungsverfahren zur Frage des Verschwindens der Mutter und der damit begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung Stellung genommen worden,
dass bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen worden sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin sich seit der Behelligungen durch Militärangehörige versteckt halte,
dass im Rahmen es Wiedererwägungsverfahrens auch darauf hingewiesen worden sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mehr auffindbar wäre,
dass die von der Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Behelligungen durch das Militär und das langanhaltende Verschwinden der Mutter einen objektiven Grund der Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen würden, wobei nicht angegeben werden könne, ob die Mutter allenfalls von der Polizei behelligt worden sei, jedoch davon auszugehen sei, dass die Mutter vom Militär verschleppt worden sei,
dass schliesslich im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Mutter ein Suchauftrag über das Internationale Kommittee des Roten Kreuzes (IKRK) in Auftrag gegeben werde,
dass in der Folge die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr am 12. Februar 2007 vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid ausführte, über ihren im Heimatstaat wohnhaften Cousin habe sie erfahren, dass ihre Mutter im Mai 2006 eines natürlichen Todes gestorben sei, weshalb aufgrund dieser Tatsache leider kein neues Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mehr geltend gemacht werden könne,
dass jedoch vor dem Hintergrund der familiären Situation erneut über die Frage des Wegweisungsvollzuges zu befinden sei, im Rahmen dessen auch die veränderte politische Situation zu würdigen sei,
dass das Gesuch deshalb als Wiedererwägungsgesuch im Wegweisungspunkt entgegenzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführerin andererseits aber - unter Verweis auf die Empfehlung des UNHCR vom Januar 2007 und der herrschenden politisch instabilen Lage - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2007 - eröffnet am 16. Februar 2007 - auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. April 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und deren Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung einen Tag nach Rechtskraft anordnete,
dass für die Begründung im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin am 23. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2007 sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Anträge 1-3 der Stellungnahme vom 12. Februar 2007 zu behandeln seien,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die vollständigen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2007 eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]; Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.119]),
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]),
dass die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung respektive Änderung hat und daher zur Beschwerde berechtigt ist, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 , 51 und 52 VwVG),
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. in diesem Zusammenhang die nach wie vor Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung der ARK in Entscheide und Mitteilungen der ARK, EMARK 1993 Nr. 36 S. 250 ff., EMARK 1995 Nr. 14 S. 127 ff., EMARK 1996 Nr. 5 S. 39),
dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen, ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während eines hängigen Asylverfahrens in den Heimatstaat zurückgekehrt ist,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise für in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass sich die Relevanz der Verfolgung im Sinne erwähnter Bestimmung an jenem von Art. 3 AsylG misst und daher auf ein Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dann nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die im zweiten Asylgesuch geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung, welche mit dem Verschwinden der Mutter und der Vermutung ihres gewaltsamen Todes - herbeigeführt durch die Militärbehörden - begründet wurde, bereits aufgrund der Stellungnahme vom 12. Februar 2007 nicht mehr zu bestehen vermag, nachdem die Beschwerdeführerin durch ihren Cousin Kenntnis davon erlangt hat, dass ihre Mutter eines natürlichen Todes gestorben sei (vgl. vorinstanzliche Akte C 7),
dass sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen,
dass insbesondere die im Rahmen des zweiten Asylgesuches geltend gemachte, vor der Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgte Vergewaltigung durch einen von ihr als "Onkel" bezeichneten Bekannten im Heimatstaat allenfalls im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision geltend gemacht werden könnte, da dieser Umstand eine zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens vorbestandene Tatsache darstellt,
dass sich aus dem allgemeinen Vorbringen, die politische Lage in Sri Lanka sei instabil und dem Verweis auf dazu erstellte Ländergutachten keine Hinweise auf eine der Beschwerdeführerin drohende konkrete Verfolgung ergeben sondern dieser Umstand allenfalls im Rahmen des Wegweisunsvollzuges Prüfungsgegenstand sein könnte,
dass das Bundesamt daher im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch trotz der ihr bekannten Umstände nicht zurückgezogen hat und in der Stellungnahme vom 12. Februar 2007 explizit um Auseinandersetzung mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ersucht hat (vgl. Akte C 7, S. 7),
dass das Bundesamt, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz anordnet, sofern sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzuges das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin nach vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignissee darzulegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes als relevant erachtet werden könnten, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass sich nach dem Gesagten eine Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist, da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement lediglich auf Personen Anwendung findet, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen,
dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass die Beschwerdeführerin auch mit den Ausführungen zur aktuellen politischen Lage in Sri Lanka keine gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses konkrete Gefahr im Sinne eines real-risk nachzuweisen vermochte, und sich der Vollzug somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erwiest,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann auch als zumutbar zu erachten ist,
dass nach der noch immer Gültigkeit entfaltenden Praxis der ARK eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender zwar in die nördlichen Provinzen sowie gewisse östliche Landesteile als unzumutbar, hingegen eine Rückkehr in die südlicheren Provinzen generell als zumutbar erachtet wird (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 Erw. 4ff.),
dass diese Beurteilung auch zum heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der aktuellen innenpolitischen Lage Gültigkeit entfaltet, da der bestehenden instabilen Sicherheitslage im Norden und Nordosten Sri Lanka's weiterhin dadurch Rechnung getragen wird, als ein Vollzug der Wegweisung für diese Region als unzumutbar erachtet wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, S. 53 ff.),
dass die Beschwerdeführerin aus dem Grossraum Colombo stammt und _______, weshalb eine Rückkehr der Beschwerdeführerin grundsätzlich als zumutbar erscheint, und sich die Frage eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin in die nördlichen beziehungsweise nordöstlichen Gebiete Sri Lanka's vorliegend nicht stellt,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen,
dass die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreterin ausführt, zu den im Heimatstaat verbliebenen Verwandten bestünde kein Kontakt, insbesondere wolle der Cousin, mit dem die Beschwerdeführerin in Verbindung getreten sei, um über den Verbleib ihrer Mutter nähere Informationen einzuholen, keine Verantwortung für die Beschwerdeführerin übernehmen,
dass im Weiteren geltend gemacht wird, das Haus, in welchem die Beschwerdeführerin mit der Mutter gewohnt habe, sei zum Zwecke der Finanzierung der Ausreise verkauft worden, weshalb die Beschwerdeführerin nunmehr nach dem Tod ihrer Mutter keine Möglichkeit der Unterkunft mehr habe,
dass ein Verbleib bei dem als "Onkel" bezeichneten Bekannten der Familie ebenfalls nicht zugemutet werden könne, da dieser die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise vergewaltigt habe und es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten sei, sich in die Abhängigkeit dieses Mannes zu begeben,
dass sich aus den von der Beschwerdeführerin angegebene Gründen im Ergebnis nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lässt,
dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auf ein familiäres beziehungsweise ein anderes soziales Beziehungsnetz stützen kann,
dass die Beschwerdeführerin fast vierzig Jahre in Sri Lanka gelebt hat und bereits deshalb von einem vorhandenen sozialen Beziehungsnetz aufgegangen werden kann, zumal die Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat erst 16 Monate zurück liegt,
dass das BFM sodann zu Recht im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin nunmehr auf der Ebene des zweiten Asylgesuches dargestellten familiären Situation Ungereimtheiten festgestellt hat, wobei auf die Ausführungen verwiesen wird,
dass die von der Beschwerdeführerin selbst in Auftrag gegebene Suche nach dem Verbleib ihrer Mutter durch das IKRK gemäss dem eingereichten Schriftstücken vergeblich war,
dass die Ausführungen des IKRK in seinem Schreiben vom 8. Juni 2006, wonach weder die von der Beschwerdeführerin angegebene Hausnummer der Wohnadresse, bei welcher es sich ja auch um die letzte Aufenthaltsadresse der Beschwerdeführerin gehandelt haben soll, noch der Name der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter den übrigen Anwohnern ein Begriff gewesen sei, den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführerin nicht ihren tatsächlichen letzten Wohnsitz angegeben hat,
dass diese Diskrepanz auch in der Beschwerdeschrift, wo auf schwierige Bedingungen für derartige Suchen und die Misstände der korrupten Behörden verwiesen wird, keine plausible Erklärung dafür darstellt, dass Anwohnern der Name der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter unbekannt war, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens die Frage nach weiteren im Heimatstaat lebenden Verwandten verneint hat,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Heimatstaat nämlich mit einem Cousin im telefonischen Kontakt gestanden hat und dieser auch über die Umstände des Todes der Mutter Bescheid wusste, was ebenfalls auf einen Kontakt der Familien untereinander schliessen lässt,
dass besagter Cousin der Beschwerdeführerin zwar nach deren Aussagen keine dauerhafte Unterstützung gewähren will, diese Aussagen jedoch in ihrer generellen Art und vor dem Hintergrund der in Sri Lanka bestehenden Familienstrukturen von der Hand zu weisen sind,
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machte, ihren Lebensunterhalt und den ihrer kranken Mutter neben dem Vermieten eines Zimmers auch mit Landwirtschaft bestritten zu haben,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Bereich beruflich wieder wird integrieren können, zumal sie auch keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren im Grossraum Colombo als Angehörige der singhalesischen Ethnie einfacheren Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt finden wird als beispielsweise Angehörige der tamilischen Ethnie,
dass zudem für Frauen ohne familiäre Unterstützung und Vermögen im Raum Colombo Einrichtungen des Ministeriums für Wohlfahrtshilfe, Wiederaufbau und Sozialhilfe sowie weitere staatliche, halbstaatliche und private Organisationen zur Verfügung stehen, wo die betroffenen Frauen Unterstützung finden können,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Bescherdeführerin gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art.14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass demnach der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde, zu bestätigen ist,
dass jedoch vorliegend die Ansetzung einer bloss eintägigen Ausreisefrist in Anbetracht der 11-monatigen Verfahrensdauer vor dem BFM und mangels fallspezifischer Gründe für eine derart knappe Frist als offensichtlich unverhältnismässig bezeichnet werden muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 27 S. 177 ff.), weshalb die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Erlass der Kostenvorschusspflicht obsolet wird,
dass dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, nachdem sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin auf-zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in Abweichung von Ziffer 3 seiner Verfügung vom 14. Februar 2007 eine angemessene Ausreisefrist zu setzen.
4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 Expl. (Einzahlungsschein folgt mit separater Post)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten _______
- _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Constance Leisinger
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