Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1678/2006
{T 0/2}

Urteil vom 5. März 2007

Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz), Thomas Stadelmann, Daniel Riedo. Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

X._______, Zürich, Postadresse: ... (Tessin)
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

betreffend
Einfuhrabgaben für Früchte (Nachforderung für Mai 2003)

Sachverhalt:
A. Die X._______ hat gemäss Eintrag im Handelsregister folgenden Zweck: Handel mit Früchten, Gemüsen und Lebensmitteln aller Art, insbesondere Import und Export auf eigene und fremde Rechnung; kann sich bei anderen Unternehmungen des In- und Auslandes beteiligen und insbesondere auch Liegenschaften erwerben, belasten und veräussern. Die Gesellschaft verfügt über eine Generelle Einfuhrbewilligung (GEB) Nr. ... zur Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Am 16. und 20. Mai 2003 unterzeichnete die Y._______, die ebenfalls eine GEB hält (GEB-Nr. ...), für die X._______ eine Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen im Umfang von 40'665 kg Erdbeeren brutto in der Zeit vom 18. bis 24. Mai 2003. Y._______ sandte diese Vereinbarung per Faxschreiben an die X._______, aber nicht an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Ebenso wenig orientierte die X._______ das BLW über die abgeschlossene Vereinbarung. In der Zeit vom 20. bis 23. Mai 2003 führte die X._______ insgesamt 46'882 kg Erdbeeren in die Schweiz ein.
B. Nach einer Zollkontingentskontrolle forderte das BLW die X._______ mit eingeschriebenem Schreiben vom 17. Juni 2003 an ihre Adresse im Tessin und unter Beilage der Ergebnisse der Erhebungen auf, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die X._______ beantwortete das Schreiben jedoch nicht. Die Kontrolle des BLW ergab, dass lediglich im Umfang von 5'707 kg Erdbeeren zum privilegierten Zollkontingentsansatz (KZA) verzollt werden konnten. Für die Differenz von 41'175 kg stellte das BLW am 24. Oktober 2003 schliesslich Rechnung zum Ausserzollkontingentsansatz (AKZA) in der Höhe von Fr. 213'767.35 (inkl. Mehrwertsteuer). Da die X._______ mit der Abrechnung nicht einverstanden war, verlangte sie eine beschwerdefähige Verfügung, die ihr die Oberzolldirektion (OZD) am 5. April 2004 zustellte.
C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2004 erhob die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 5. April 2004 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf die darin geltend gemachten Nachbelastungen von Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben für den Monat Mai 2003 (Einfuhr von Erdbeeren) in vollem Umfang zu verzichten. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, es habe sich bei der Abtretung der Kontingente von der Beschwerdeführerin an Y._______ offensichtlich ein administrativer Fehler eingeschlichen, indem Y._______ die Abtretungserklärung nicht rechtzeitig den Behörden gemeldet habe. Das Ergebnis der Kontrolle sei der Beschwerdeführerin zusammen mit der monatlichen Einfuhrliste an deren Adresse in Stabio zugestellt worden. Dies habe dazu geführt, dass jener Mitteilung nicht die entsprechende Beachtung geschenkt worden sei. Angesichts seiner Tragweite hätte ein solches Schreiben unbedingt separat zugestellt werden müssen. Das BLW habe das Risiko für Missverständnisse noch dadurch erhöht, als der Text jener Mitteilung in deutscher Sprache anstatt in italienischer Sprache abgefasst war und die Sachbearbeiterin den Inhalt nicht verstanden habe. Die Beschwerdeführerin habe den Import in guten Treuen vorgenommen, der nachgewiesenermassen keine Marktstörung verursacht habe; sie treffe kein Verschulden, der eingetretene administrative Fehler sei bei Y._______ gelegen. Der nachgeforderte Betrag würde für die Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht eine übermässige Härte darstellen und sei unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin bestreite ebenfalls die Zulässigkeit des durch das BLW gehandhabten Einfuhrregimes. Im Bereich des Marktzutritts seien sämtliche bisherigen nichttarifären Massnahmen (z.B. Kontingente) durch tarifäre Massnahmen zu ersetzen. Die Verwaltung dürfe die Menge der importierten Produkte nicht mehr durch prohibitive Einfuhrzölle, namentlich den AKZA, beschränken bzw. faktisch unmöglich machen.
D. In der Vernehmlassung vom 2. August 2004 beantragt die OZD unter Hinweis auf die Vorschriften des Art. 14 der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung [AEV, AS 1998 3125]), die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Im gleichen Sinn beantragte das BLW am 14. Juli 2004, das von der OZD zur Stellungnahme aufgefordert worden war, Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Verwaltung insbesondere aus, Zollkontingentsanteile könnten unter bestimmten Voraussetzungen durch Dritte ausgenützt werden. Y._______ wäre als Zollkontingentsanteilsinhaberin verpflichtet gewesen, die mit der Beschwerdeführerin vereinbarte Ausnützung von Zollkontingentsanteilen vor der Einfuhrabfertigung dem BLW zu melden. Dieser Auflage sei sie nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, sie habe unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten beträchtliche Mengen an Erdbeern importiert, ohne sich vorgängig beim BLW abzusichern, ob die abgeschlossene Vereinbarung dort rechtzeitig eingetroffen sei.
E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat.
Auf die weitere Begründung der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit form- und fristgerecht an die ZRK. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 ff . VwVG) eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f. Rz. 2.59 ff.). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1632).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit des Zolltarifs nach dem AKZA. Infolge des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) bedurfte das nationale Recht in verschiedenen Bereichen der Anpassung (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 950 ff.). So verpflichtete das Übereinkommen über die Landwirtschaft (Anhang 1A.3 zum Abkommen; AS 1995 S. 2150) die Vertragspartner im Bereich des Marktzutritts namentlich zur Tarifizierung aller nicht tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4) und verlangte damit, dass die bisherigen Methoden der Einfuhrbeschränkung durch Zölle ersetzt werden (Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV 149). Die Menge der eingeführten Agrarprodukte kann deshalb nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt über die Festsetzung von Zollansätzen gelenkt werden (vgl. René Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S. 590 f.). Dabei müssen die gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten zu den Bedingungen und für die durchschnittlichen Importmengen der Jahre 1986/88 gewahrt bleiben (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150; vgl. zum Ganzen: Richard Senti, WTO - System und Funktionsweise der Welthandelsordnung, Zürich 2000, Rz. 1016 ff.).
2.2 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz [LwG, SR 910.1]) bestimmt in Art. 17, dass bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind (BGE 128 II 34, 38). Dabei sind die welthandelsrechtlichen Rahmenbedingungen zu respektieren (insbesondere die Verpflichtung zu Konsolidierung und schrittweiser Senkung der Agrarzölle; GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 149). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund insbesondere der Schwellenpreis (Art. 20 LwG; vgl. Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV 149) und die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei Letzteren wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz (KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll (AKZA) bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 128 II 37 E. 2b).
Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund nicht frei, dienen diese doch den ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich vereinbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150): Sowohl die minimale Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, als auch das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente sind im Rahmen der GATT-Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1005 f., 1074); im Anhang des Protokolls von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 15. April 1994 (AS 1995 S. 2148) sind die massgebenden Konzessions- und Verpflichtungslisten für Agrar- und Industrieprodukte enthalten (für die Schweiz sog. "Liste-LIX Schweiz-Liechtenstein"; vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1011 f.; Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 116; Anhang 2 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10] und Anhang 4 zur AEV). Das Landwirtschaftsgesetz und die entsprechenden Ausführungsverordnungen erweisen sich deshalb sowohl im Einklang mit der Verfassung als auch mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Entscheid der ZRK vom 14. Juli 2005 i.S. H. [ZRK 2004-033] E. 2a mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Verteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Ab 1. Januar 1999 gelten für frisches Obst und Gemüse diesbezüglich Art. 4 - 9 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen [VEAGOG], SR 916.121.10) und Art. 10 - 15 und 21 AEV. Das BLW teilt die aggregierte Zollkontingentsmenge den Anteilsberechtigten nach Massgabe ihrer Einfuhren zum KZA und zum AKZA während der entsprechenden Periode des Vorjahres zu (Art. 6 Abs. 1 VEAGOG). Ausserhalb der Kontingentsmenge ist der reguläre Zollsatz des General- bzw. Gebrauchtarifs nach Art. 3 und 4 ZTG anwendbar, was regelmässig zu einer sehr hohen Zollbelastung führt (Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Heinrich Koller/Georg Müller/René Rhinow/Ulrich Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 128). Nach Art. 14 Abs. 1 AEV kann ein Zollkontingentanteilsinhaber mit einem anderen Zollkontingentanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentanteilsberechtigten dem Zollkontingentanteil des Anteilinhabers angerechnet werden. Eine solche Vereinbarung ist aber dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 2 AEV), da sonst diese anzurechnende Menge ausserhalb des zugeteilten Kontingents durch den Anteilinhaber nicht zum privilegierten KZA, sondern zum Normalansatz des AKZA zu verzollen ist (vgl. Entscheid der ZRK vom 14. Juli 2005 i.S. H. [ZRK 2004-033] E. 2a/dd).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, infolge der unterlassenen Meldung an das BLW ausserhalb des ihr zugeteilten Kontingents im Mai 2003 Erdbeeren in die Schweiz eingeführt zu haben. Bis zur Ausschöpfung des ihr zustehenden Kontingents, erfolgte deshalb die Verzollung korrekterweise zum KZA, für die darüber hinaus gehenden Mengen jedoch zum höheren Normaltarif des AKZA. Sie rügt auch zu Recht nicht die Berechnung der Höhe der geschuldeten Einfuhrabgaben.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, aus dem administrativen Fehler der Y._______ dürfe ihr kein Nachteil entstehen, sie habe im Vertrauen darauf, dass die Y._______ die Vereinbarung an das BLW weiterleite, die Einfuhren vorgenommen. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Sie musste das Formular "Meldung Art. 14 AEV" des BLW kennen, in dem die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die beiden GEB-Inhaber eine schriftliche Bestätigung für die vom BLW gebuchten Vereinbarungen erhalten. Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin keine solche Bestätigung erhalten und konnte deshalb auch nicht davon ausgehen, dass Y._______ die entsprechende Meldung gemacht hatte. Die Beschwerdeführerin musste auch die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 AEV kennen, wonach Vereinbarungen über die Ausnützung vor der Einfuhrabfertigung dem BLW gemeldet werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Bestimmungen verstossen, denn nach Art. 14 Abs. 2 AEV war sie zumindest auch, und nicht lediglich die Y._______ zur Meldung verpflichtet.
3.3 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, das Schreiben des BLW vom 17. Juni 2003 mit der Einladung zur Stellungnahme betreffend die Ergebnisse der Zollkontingentskontrolle hätte an sie nicht in deutscher, sondern in italienischer Sprache gerichtet werden müssen. Es könne auch nicht angehen, dass die Aufforderung zur Stellungnahme der Verwaltung zusammen mit einer Routinesendung an sie vorgenommen werde. Dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihr Sitz seit der Gründung im Jahre 1984 in Zürich ist; domiziliert war bzw. ist die Gesellschaft seit ihrer Gründung an diversen Adressen in der Stadt Zürich. In der fraglichen Zeit - im Juni 2003 - waren mit Ausnahme eines nicht unterschriftsberechtigten Verwaltungsrats alle Verantwortlichen der Beschwerdeführerin im Raum Zürich wohnhaft. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin ihre eigene Korrespondenz - soweit sie bei den Akten liegt - mit dem BLW immer in deutscher Sprache geführt. Das BLW und die OZD durften deshalb ohne weiters davon ausgehen, dass sie die Korrespondenz in deutscher Sprache mit dieser Gesellschaft führen durften. Der Brief vom 17. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführerin eingeschrieben und damit förmlich an die im Handelsregister als Postadresse angeführte Adresse im Tessin zugestellt. Es liegt an den Organen der Beschwerdeführerin, die Organisation des Geschäftsbetriebes beispielsweise durch die Instruktion des Personals derart zu planen, dass Schriftstücke von Behörden unternehmensintern an die Organe der Beschwerdeführerin weiter geleitet und so rechtzeitig bearbeitet werden. Im Übrigen handelte es sich beim Schreiben des BLW vom 17. Juni 2003 lediglich um die Überprüfung der Daten und Mengenangaben der Kontingentskontrolle, die im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren ohnehin nicht streitig sind. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls die in deutscher Sprache verfasste Verfügung der OZD vom 5. April 2004, mit der die hier zu beurteilende Nachforderung angeordnet wurde, ordnungsgemäss durch Zustellung an ihren durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter entgegen genommen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Verfahrensvorschriften die OZD oder das BLW verletzt haben sollten, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen könnten.
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Praxis des BLW, Faxschreiben als Nachrichten bzw. Mitteilungen über die Abtretung von Zollkontingentsanteilen anzunehmen. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 14 Abs. 2 AEV bedeutet nicht, dass die Meldung einer derartigen Vereinbarung nicht über eine Faxmitteilung erfolgen könnte. Gerade in einem Wirtschaftsbereich, in dem rasch, flexibel und kurzfristig gehandelt werden muss, entspricht es einem Bedürfnis der beteiligten Wirtschaftskreise, wenn die Verwaltung diese Form der Nachrichtenübermittlung akzeptiert. Auch und gerade eine Faxmitteilung erfolgt schriftlich. Ausgeschlossen werden dadurch lediglich mündliche, telefonische und elektronische Orientierungen. Vorliegend ist offensichtlich keine solche schriftlich abgefasste - ob in Briefform oder durch Telefax - Meldung beim BLW eingereicht worden. Deswegen spielt auch eine im Übrigen nicht zu beanstandende Praxis des BLW - wenn denn eine solche überhaupt besteht - vorliegend keine Rolle.
3.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Forderung gemäss der angefochtenen Verfügung führe zu einer übermässigen Härte und sei unverhältnismässig; es treffe sie dafür kein Verschulden. Der Zolltarif nach dem AKZA basiert auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. oben E. 2.2). Der Verwaltung steht bei der Frage des anwendbaren Zolltarifs kein Ermessen im Sinn eines Entscheidungsspielraumes zu (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 429 ff.). Einfuhren ausserhalb eines Kontingents sind zwingend nach dem Normalsatz des AKZA zu verzollen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob ein Zollkontingentanteilsberechtigter - wie in casu bei der Vereinbarung mit Y._______ - sein Kontingent im Hinblick auf eine Übertragung nicht ausgenützt hat; solche nicht ausgenützten Kontingente fliessen einem Dritten nur zu, wenn sie genau nach den Vorschriften des Art. 14 Abs. 2 AEV übertragen werden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht - und es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte, - der AKZA werde gegenüber anderen Zollpflichtigen nicht durchgesetzt. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwieweit sie durch die korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften unverhältnismässige Härte treffen sollte. Der Verzicht der Verwaltung, von der Beschwerdeführerin die Verzollung nach dem AKZA zu fordern, würde die Gesellschaft im Gegenteil in ungerechtfertigter Weise privilegieren und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Importeuren führen, die mangels eines Zollkontingents ihre Ware ebenfalls zum AKZA zu verzollen hätten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung fordert, dass für Waren, die nicht zum privilegierten KZA eingeführt werden können, von allen Marktteilnehmern der Normalansatz zum AKZA zu fordern ist. Unerheblich ist schliesslich, ob die Beschwerdeführerin für die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung ein Verschulden trifft. Nach Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) hat der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete die Leistung unabhängig seines Verschuldens zu erfüllen (BGE 114 Ib 94 E. 4; BGE 116 IV 223 E. 4; vgl. Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.54 E 3a). Die Beschwerde ist auch aus diesem Grund abzuweisen.
4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. vor der ZRK aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mit Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde der X._______ vom 13. Mai 2004 gegen die Verfügung der Oberzolldirektion vom 5. April 2004 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 3'000.-- werden der X._______ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
, 48
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
, 54
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
und 100
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1678/2006
Date : 05. März 2007
Published : 21. März 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Einfuhrabgaben für Früchte; Nachforderung für Mai 2003


Legislation register
AEV: 10  14  15  21
BGG: 42  48  54  100
LwG: 20  21
VEAGOG: 4  6  9
VGG: 31  53
VGKE: 4
VStrR: 12
VwVG: 12  48  49  50  62  63  64
ZG: 109
ZTG: 3  4
BGE-register
114-IB-94 • 116-IV-223 • 128-II-34
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • accounting • address • administrative criminal law • administrative procedure and legal proceedings in an administrative court • advance on costs • agreement establishing the world trade organization • agricultural import regulation • agricultural policy • appeal concerning affairs under public law • application of the law • authorization • authorized signatory • calculation • clerk • commodity • communication • company • condition • confederation • constitution • contractual party • cooperation obligation • correctness • costs of the proceedings • court and administration exercise • day • decision • declaration • discretion • dismissal • duration • enclosure • evidence • ex officio • exportation • extent • fax • federal administrational court • federal court • federal law on administrational penal law • federal law on administrational proceedings • federal office for agriculture • form and content • formation of real right • foundation • fruit • guideline • import • import allowance • incorporation • inscription • instructions about a person's right to appeal • invitation • language • letter • liechtenstein • lower instance • meeting • month • notification of judgment • officialese • outside • principle of judicial investigation • quantity • question • quota • regulation • replacement • signature • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • substantive scope • supervisory board • switzerland • telephone • time limit • treaty • uruguay • value added tax • voting suggestion of the authority • within • writ • wto
BVGer
A-1678/2006
AS
AS 1998/3125
BBl
1994/IV/1005 • 1994/IV/1011 • 1994/IV/149 • 1994/IV/150 • 1994/IV/950 • 1996/IV/116