Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 857/2012

Urteil vom 4. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 7. März 2007 wies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des I.________ (geboren 1963) um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Dagegen liess er durch Advokatin lic. iur. T.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau einreichen und die Zusprechung "einer angemessenen Rente" nebst Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Am 25. Mai 2007 bewilligte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. T.________ zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 11. März 2008 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Mit Eingaben vom 15. September und 6. Oktober 2009 reichte T.________ ihre Honorarnote ein. Darin machte sie einen Aufwand von 23,5 Stunden à Fr. 180.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 142.- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 332.25 im Gesamtbetrag von Fr. 4'704.25 geltend. Mit Entscheid vom 31. August 2012 setzte das Versicherungsgericht das Honorar auf Fr. 2'520.- (inkl. Fr. 178.- Mehrwertsteuer) fest.

B.
T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Entschädigung von Fr. 4'230.- zuzüglich Spesen in Höhe von Fr. 142.- und Mehrwertsteuer von Fr. 332.25 zuzusprechen. Eventuell sei ihr eine angemessene - höher als von der Vorinstanz festgesetzt - Entschädigung zuzusprechen. Subeventuell sei die Frage der Höhe der Entschädigung mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zur Entscheidung zurückzuweisen.
Das Versicherungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für ihre Tätigkeit zu führen (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; z.B. Urteil 9C 284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N 109 zu Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) in Betracht (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C 284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2 mit Hinweis; zu dessen Voraussetzungen: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17).

2.2 Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 2b). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und wenn Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136).

3.
3.1 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es deshalb beispielsweise als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu demjenigen für freie Mandate tiefer anzusetzen (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209 und 8.6 S. 217), wobei die Entschädigung so festzusetzen ist, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B 130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

3.2 Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegeben sind, hat der Staat ab Einreichung des Gesuchs die Kosten der Verbeiständung zu übernehmen. Mit Bezug auf die Ansprüche vor der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Mandats hat das Bundesgericht entschieden, dass der Staat den Anspruch des Rechtsbeistandes nicht erst auf den Zeitpunkt der Gesuchsbewilligung beziehen darf, sondern die unentgeltliche Verbeiständung bereits Wirkung auf die anwaltlichen Bemühungen für die gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift entfaltet. Selbst wenn keine weiteren Prozesshandlungen mehr erforderlich sind, kann die unentgeltliche Verbeiständung daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es bedürfe der Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters nicht mehr, weil dessen Arbeit bereits geleistet sei (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.). In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich das Mandat auf den im Anschluss an den kantonalen Gerichtsentscheid anfallenden Aufwand, insbesondere das Studium des Entscheids und die Schlussbesprechung mit der Klientschaft (Urteil 9C 387/2012 vom 26. September 2012 E. 4).

4.
4.1 Das kantonale Gericht ging bei seinem Entscheid davon aus, dass in Beschwerdesachen betreffend IV-Renten, in denen medizinische Akten zu würdigen, die Bemessungsmethode zu bestimmen, das Validen- und Invalideneinkommen festzulegen sind, der langjährige Durchschnitt der zugesprochenen Parteientschädigungen am Versicherungsgericht rund Fr. 2'500.- betrügen, was beim üblichen Stundenansatz von Fr. 220.- und unter Berücksichtigung von Auslagen sowie Mehrwertsteuer einem Aufwand - ohne Verhandlung - von rund 10 Stunden entspreche. Die Honorierung erfolge nur für das Beschwerdeverfahren. Dieses setze mit dem Empfang und dem Studium der angefochtenen Verfügung ein. In der eingereichten Kostennote betreffe der Aufwand bis und mit 7. Februar 2007 (Datum der IV-Verfügung) 1 ½ Stunden für das Verwaltungsverfahren, für welches keine Honorierung erfolge.
Es blieben somit 22 aufgewendete Stunden. Die IV-Stelle habe sich bei ihrem abweisenden Entscheid vom 7. März 2007 vor allem auf das MEDAS-Gutachten des Spitals X.________ vom 11. Dezember 2006 gestützt. Im Beschwerdeverfahren sei es praktisch ausschliesslich um eine Auseinandersetzung über dieses Gutachten gegangen. Der Beschwerdeführer habe dessen Schlüssigkeit bestreiten und ihm die vorausgegangenen Berichte der Dres. K.________ und S.________ und insbesondere den Abklärungsbericht des Spitals Y.________ zur Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vom 16. Dezember 2004 entgegenhalten lassen. Im Übrigen würden in der 16 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift vom 13. April 2007 zunächst ausführlich alle medizinischen Vorgänge seit dem Jahre 2001 geschildert. Die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung beginne erst auf Seite 9. Dies hätte durchaus unterbleiben oder - wenn schon - kürzer gefasst werden können, mache sich doch das Gericht regelmässig selber ein Bild über die medizinische Vorgeschichte. Zu Validen- und Invalideneinkommen würden überhaupt keine Ausführungen gemacht. Auffallend sei sodann auch, dass bis und mit Einreichung der Beschwerde - unter Abzug der erwähnten 1,5 Stunden für das
Verwaltungsverfahren - 14.75 Stunden ausgewiesen würden, anschliessend aber nochmals 7.25 Stunden, u.a. für 6 Schreiben an den und 8 Telefongespräche mit dem Klienten. Dies sei einigermassen aussergewöhnlich, sei doch in einem Beschwerdeverfahren in aller Regel der überwiegende Teil des gesamten Aufwandes mit dem Einreichen der Beschwerdeschrift erbracht. Zusammenfassend erscheine angesichts der beschränkten Problematik, die zu bearbeiten gewesen sei, ein Aufwand von 10 Stunden à Fr. 220.- angemessen. Dazu kämen die - ebenfalls reichlich ausgefallenen - Auslagen von Fr. 142.- sowie 7.6 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'342.- (= Fr. 178.-), zusammen Fr. 2'520.-.

4.2 Die vom kantonalen Gericht zugesprochene Entschädigung hält sich im Rahmen des dem kantonalen Gericht zustehenden weiten Ermessensspielraum und der Grundsätze zur Honorarbemessung (E. 3 hievor). Der für das gesamte vorinstanzliche Beschwerdeverfahren als notwendig erachtete Aufwand von 10 Stunden hält vor Bundesrecht stand. Es stellten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt kann von einem relativ einfachen bis durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der eine erfahrene Anwältin nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. auch BGE 111 V 48 E. 5b S. 50; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 4b [C 130/99]). Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht den in Rechnung gestellten Aufwand für die Zeit vor Erlass der Verwaltungsverfügung abgezogen (E. 3.2 hievor). Selbst wenn der nach Einreichung der Beschwerdeschrift getätigte Aufwand, namentlich das Studium des Entscheids, vermehrt berücksichtigt wird, ist die Bemessung der Entschädigung im Ergebnis nicht willkürlich. An diesem Ergebnis ändern sämtliche Einwendungen in der Beschwerde nichts. Der durch das lange Zuwarten mit der Festsetzung der Entschädigung entstandene Zinsverlust kann im Rahmen der Honorarfestsetzung nicht
berücksichtigt werden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, für das zugesprochene Honorar gegenüber dem Kanton als Schuldner einen Verzugszins geltend zu machen.

5.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_857/2012
Date : 04. Dezember 2012
Published : 22. Dezember 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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