Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 571/2009
Urteil vom 4. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt
Gerichtsschreiber Zingg.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Biderbost,
2. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a Im 2004 verstarb die verwitwete F.________. Ihr Ehemann, G.________, war bereits im 1974 verstorben. Weder G.________ noch die Erblasserin F.________ hinterliessen Nachkommen.
A.________ (geb. 1957), B.________ (geb. 1961) und C.________ (geb. 1962) sind die Nichten von G.________. D.________ (geb. 1968) und E.________ (geb. 1954) sind demgegenüber die Nichte bzw. der Neffe der Erblasserin.
A.b Am 3. Juli 1967 hatten die Eheleute F.________/G.________ nach Beratung durch Rechtsanwalt Dr. H.________ einen Ehe- und Erbvertrag öffentlich beurkunden lassen. Darin setzten sie sich gegenseitig als Universalerben ein. Weiter legten beide unter Vorbehalt anderweitiger letztwilliger Verfügung fest, dass der ganze dereinstige Nachlass des überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen an die vier Nichten und Neffen E.________, A.________, B.________ und C.________ fallen solle.
Nach dem Tod von G.________ am 26. März 1974 wurde der Ehe- und Erbvertrag der Eheleute F.________/G.________ ein erstes Mal amtlich eröffnet.
Seit 2003 wirkte E.________ als Beistand von F.________. Nach ihrem Tod am 20. März 2004 reichte das Notariat I.________ dem Einzelrichter des Bezirks K.________ den Erbvertrag zur nochmaligen Eröffnung ein. Am 17. Mai 2004 schrieb E.________ dem Einzelrichter, er habe zufällig in den alten Steuersachen seiner Tante eine "Originalkopie" eines Erbvertrages (sic!) vom 26. Juni 1974 gefunden. Dieses Schriftstück in Form eines Briefes weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf: Ganz oben auf dem Blatt findet sich die Zeile "(Kopie) Original liegt bei Dr. H.________". Nach den Adressen der Erblasserin, von Dr. H.________, sowie der Angabe von Ort und Datum steht ein Hinweis auf die Erbfolgeregelung gemäss Erbvertrag vom 3. Juli 1967 mit namentlicher Nennung der drei Nichten und des Neffen. Es folgt die Verfügung, dass die Nichte D.________ im gleichen Masse wie die vorbezeichneten vier Erben als Miterbin gelte. Das Schriftstück schliesst mit der Unterschrift von F.________.
Der Einzelrichter des Bezirks K.________ behandelte dieses Schreiben als letztwillige Verfügung und eröffnete es zusammen mit dem Ehe- und Erbvertrag am 14. Juli 2004. Mit Eingaben vom 16. August 2004 bestritten A.________, B.________ und C.________ die Erbberechtigung von D.________.
B.
Am 28. Oktober 2005 verlangten A.________, B.________ und C.________ beim Bezirksgericht K.________ die Feststellung, dass die von E.________ eingereichte Kopie einer letztwilligen Verfügung vom 26. Juni 1974 bezüglich der Anordnung zugunsten von D.________ nicht wirksam und der Nachlass gemäss Ehe- und Erbvertrag vom 3. Juli 1967 aufzuteilen sei. Mit Urteil vom 23. August 2007 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Dagegen legten A.________, B.________ und C.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich ein, welches die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2008 ebenfalls abwies.
Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Juni 2009 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Am 2. September 2009 haben A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), alle vertreten durch ihre Mutter, Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Nach Hinweis auf Art. 40 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. |
|
1 | In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. |
2 | Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen. |
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft eine erbrechtliche Auseinandersetzung. Somit liegt eine Zivilsache mit Vermögenswert vor. Der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschluss des Kassationsgerichts abgewartet, innert Frist (Art. 100 Abs. 6
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
letztinstanzliches Urteil zur Überprüfung vor, weshalb auf entsprechende Rügen nicht eingetreten werden könnte. Dies gilt auch dann, wenn das Kassationsgericht auf eine solche Rüge mangels genügender Begründung nicht eingetreten ist (Urteil 5A 440/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2.1). Hingegen kann die Verletzung von Bundesrecht durch das Bundesgericht frei überprüft werden (Art. 95 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Für das Obergericht steht fest, dass das Schreiben vom 26. Juni 1974 von der Erblasserin von Anfang bis Ende selber verfasst und unterschrieben wurde. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, das Schriftstück sei nicht von der Erblasserin selber geschrieben worden, sei prozessual verspätet erfolgt, weshalb auch das eingeholte Gutachten zu Recht nicht auf diese Frage eingegangen sei, sondern einzig darauf, ob es von Hand verfasst worden sei. Ein bei Dr. H.________ liegendes Exemplar der letztwilligen Verfügung - wie es gemäss Vermerk auf dem Schreiben existieren müsste - sei bis heute nicht zum Vorschein gekommen und werde wohl auch nicht mehr auftauchen, da dieser seine Praxistätigkeit vor längerem aufgegeben habe und inzwischen verstorben sei.
Das Obergericht hat des Weiteren ausgeführt, das Schreiben vom 26. Juni 1974 erfülle die Formvorschriften von Art. 505 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.525 |
|
1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.525 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
oberen Blattrand klebe. Somit liege keine Widerrufshandlung gemäss Art. 510 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 510 - 1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet. |
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1 | Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet. |
2 | Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 509 - 1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. |
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1 | Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. |
2 | Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin das Original vernichtet habe, da sie es nicht bei ihrem Rechtsanwalt hinterlegt habe und es nicht mehr in ihrem Lebensbereich aufzufinden sei. Sie bezweifeln auch die Echtheit der Unterschrift der Erblasserin auf dem Schreiben vom 26. Juni 1974. Im Übrigen beklagen sich die Beschwerdeführerinnen in allgemeiner Weise über das Verhalten der Beschwerdegegner vor dem Tod der Erblasserin und im Rahmen der Abwicklung des Erbganges.
3.2 Dass das Original der letztwilligen Verfügung vernichtet worden sei, ist eine Sachverhaltsbehauptung der Beschwerdeführerinnen. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass das Original vernichtet worden ist, sondern bloss, dass ein bei Dr. H.________ liegendes Exemplar bis heute nicht zum Vorschein gekommen ist und wohl auch nicht mehr auftauchen dürfte. Die Beschwerdeführerinnen behaupten diesbezüglich nicht im Ansatz eine willkürliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz. Eine Willkürrüge wäre nach dem eingangs Gesagten (E. 1) ohnehin nicht zulässig, da das diesbezügliche letztinstanzliche kantonale Urteil - dasjenige des Kassationsgerichts - nicht angefochten wurde. Für das Bundesgericht bleibt es somit bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, welche die entsprechende Bestreitung prozessual als verspätet beurteilt hat. Auf diese Rüge ist schon aus diesem Grunde nicht einzutreten, so dass offen gelassen werden kann, ob es diesbezüglich auch an der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Urteils fehlt (vgl. § 281 Ziff. 1 ZPO).
Auf die Sachverhaltsvorbringen betreffend Verhalten der Beschwerdegegner, die im Übrigen neu und damit grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.3 Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, der wahre Wille der Erblasserin sei gewesen, die Abschrift als Kopie zu qualifizieren und nicht als Original. Die Kopie habe sie von Hand erstellt, weil sie keinen Kopierapparat gehabt habe. Sie halten für irrelevant, ob der Vermerk "(Kopie) Original liegt bei Dr. H.________" vor oder nach der Unterschrift von der Erblasserin angebracht wurde, da es die Qualifikation als Kopie nicht verändere.
3.4 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht die Auslegung einer letztwilligen Verfügung frei. Gebunden ist es indessen an die tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich der innere Wille des Erblassers ergibt (BGE 131 III 106 E. 2 S. 109 mit Hinweisen). Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen als Kritik am Sachverhalt zu verstehen sein sollten, könnte darauf aus den schon dargelegten Gründen nicht eingetreten werden. Hingegen kann das Bundesgericht die Auslegung, welche die Vorinstanz dem Schreiben vom 26. Juni 1974 gegeben hat, frei überprüfen, sofern eine rechtsgenügliche Begründung vorliegt (Art. 42 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (vgl. BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteil 4A 22/2008 vom 10. April 2008 E. 1).
3.5 Die Beschwerde genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich darauf, ihren schon in der Berufung an das Obergericht vertretenen Standpunkt zu wiederholen, das umstrittene Schreiben sei nach dem Willen der Erblasserin kein Testament. Inwiefern die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt haben soll, dass sie das Schreiben vom 26. Juni 1974 als gültige und wirksame letztwillige Verfügung qualifiziert hat, legen sie nicht dar. Insbesondere gehen sie nicht auf die vorinstanzlichen Überlegungen zur Bedeutung des Vermerks "(Kopie) Original liegt bei Dr. H.________" ein. Auf die Rüge, der Wille der Erblasserin sei unberücksichtigt geblieben, kann deshalb nicht eingetreten werden.
4.
Somit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zingg