Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 131/2024

Urteil vom 4. November 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
Beschwerdeführende,
alle vier vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
2. Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. November 2023 (VG.2022.103/E).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der deutsche Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1969) reiste am 3. Februar 2014 zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Seine Ehefrau B.A.________ (geb. 1978) kam im Rahmen des Familiennachzugs am 27. Oktober 2014 in die Schweiz und erhielt eine von ihrem Ehemann abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder C.A.________ (geb. 2015) und D.A.________ (geb. 2017) hervor, welche ebenfalls über Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA verfügen.

A.b. Dem Auszug aus dem individuellen AHV-Konto von A.A.________ (nachfolgend: IK-Auszug) lassen sich für Februar und März 2014 keine Einträge entnehmen. Von April bis November 2014 war A.A.________ bei der E.________ GmbH und der F.________ GmbH tätig. Im Dezember 2014, Januar 2015 sowie von März 2015 bis April 2016 - im Februar 2015 findet sich im IK-Auszug wiederum kein Eintrag - bezog er Arbeitslosentaggelder, wobei er von März bis Oktober 2015 sowie im Januar 2016 bei verschiedenen Unternehmen (F.________ GmbH, G.________ AG, H.________ GmbH und I.________ AG) auch einer Erwerbstätigkeit nachging. Von April bis August 2016 war er bei der J.________ GmbH tätig. Von August 2016 bis Februar 2017 bezog er wiederum Arbeitslosenentschädigung.
Im Februar und März 2017 war A.A.________ bei der K.________ AG angestellt. Aufgrund mangelnder Arbeitsleistung wurde ihm diese Anstellung am 24. März 2017 per 31. März 2017 gekündigt. Am 29. März 2017 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Prellung am Kopf zu. Die SUVA stellte die ihrerseits erbrachten Leistungen per 30. Juni 2017 ein. Von Juni 2017 bis zur Aussteuerung per 8. März 2018 bezog A.A.________ erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Für April 2018 ist dem IK-Auszug kein Eintrag zu entnehmen.
Von Mai 2018 bis Juli 2019 war A.A.________ bei der L.________ GmbH bzw. der M.________ GmbH als Allrounder tätig. Ein Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Es handelte sich dabei um eine unbefristete Beschäftigung auf Abruf, bei ca. 10 Wochenstunden zu einem Bruttolohn von Fr. 27.50 pro Stunde. A.A.________ war wie folgt arbeitstätig bzw. erzielte folgende Nettolöhne (exkl. Kinderzulagen) :

- Mai 2018: 45.5 Stunden Fr. 1'179.55
- Juni 2018: 55 Stunden Fr. 1'457.15
- Juli 2018: 65 Stunden Fr. 1'455.80
- August 2018: 58 Stunden Fr. 1'282.65
- September 2018: 25 Stunden Fr. 466.80
- Oktober 2018: 25 Stunden Fr. 466.80
- November 2018: 25 Stunden Fr. 466.80
- Dezember 2018: 25 Stunden Fr. 466.80
- Januar 2019: nicht erwerbstätig
- Februar 2019: 58 Stunden Fr. 1'282.65
- März 2019: 30 Stunden Fr. 697.25
- April 2019: nicht erwerbstätig
- Mai 2019: 50 Stunden Fr. 1'160.70
- Juni 2019: 50 Stunden Fr. 1'160.70
- Juli 2019: 50 Stunden Fr. 1'160.70
- Total: 561.5 Stunden Fr. 12'704.35
- Durchschnitt (15 Monate) : 37.45 Stunden Fr. 846.95
Dieses Arbeitsverhältnis kündigte A.A.________ am 30. September 2019 fristlos und ohne Angabe eines Grundes.

A.c. Am 13. November 2019 verneinte das Migrationsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Migrationsamt) den Anspruch der Familie A.________ (A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Ferner teilte es mit, es sei aktenkundig, dass bei der IV-Stelle ein IV-Verfahren hängig sei. Zum aktuellen Zeitpunkt könne nicht geprüft werden, ob ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz bestehe. Die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA würden daher vorläufig um ein Jahr und ohne Präjudiz verlängert. Am 8. März 2021 wurden die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erneut vorläufig um ein Jahr bis zum 2. Februar 2022 verlängert.

A.d. Am 3. April 2018 meldete A.A.________ sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Während der Anspruch mit Vorbescheid vom 23. April 2018 noch verneint wurde, wurde ihm mit Verfügungen vom 22. Dezember 2021 und 3. Februar 2022 rückwirkend per 1. November 2019 eine ganze IV-Rente in der Höhe von Fr. 626.-- bzw. ab Januar 2021 von Fr. 631.-- zugesprochen. Die IV Stelle hielt fest, A.A.________ sei seit dem 29. November 2018 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Gerüstbau zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Auch für angepasste Tätigkeiten bestehe seit Ablauf der Wartezeit (29. November 2019) keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Die Psychiaterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung hatte in ihrer Stellungnahme (zum polydisziplinären Gutachten der aism [ Academy of Swiss Insurance Medicine] des Universitätsspitals Basel vom 24. September 2021 [Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG]) vom 4. Oktober 2021 festgehalten, seit dem 2. September 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit angestammt und adaptiert. Es sei davon auszugehen, dass die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall (27. März 2017) schleichend erfolgt sei. Der Beginn sei jedoch aus psychiatrischer Sicht retrospektiv nur schwer zu bemessen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zur angestammten Tätigkeit ausgeführt, aufgrund der erheblichen, durch die psychische Störung verursachten, funktionellen Einschränkungen bestehe (im Gutachtenszeitpunkt) eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht erstmals im Bericht vom 2. September 2019 als aufgehoben beurteilt worden. Rückblickend gesehen sei die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vorher stark eingeschränkt oder aufgehoben gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Entwicklung seit dem Unfall im März 2017 schleichend erfolgt sei; der
Beginn sei retrospektiv jedoch nur schwer zu bemessen. Mit Sicherheit bestehe die vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit seit dem 2. September 2019. Zur angepassten Tätigkeit wurde ausgeführt, es könne zumindest zurzeit keine angepasste Tätigkeit formuliert und auch keine Beschäftigung im geschützten Rahmen vorgeschlagen werden. Die Prognose sei schlecht; es könne nicht mit dem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. In somatischer Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer von den Gutachtern eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit (rheumatologisch, unfallunabhängig) ab November 2018 attestiert. In adaptierter Tätigkeit wurde er als arbeitsfähig erachtet.

A.e. Seit dem 1. April 2018 wird die Familie A.________ mit Sozialhilfeleistungen von monatlich rund Fr. 3'850.-- (inkl. KVG-Prämien von Fr. 966.20) unterstützt. Der Sozialhilfesaldo betrug per 8. Februar 2023 Fr. 141'302.--. B.A.________ war bisher im ersten Arbeitsmarkt nie erwerbstätig.

B.
Am 7. März 2022 wurde der Familie A.________ die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA in Aussicht gestellt. Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 verweigerte das Migrationsamt die ersuchte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Familie A.________, wogegen diese mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement) erhob. Mit Entscheid vom 15. September 2022 wies das Departement den Rekurs ab.
Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde der Familie A.________ vom 17. Oktober 2022 wurde mit Urteil vom 29. November 2023 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ordnete an, die Familie A.________ habe die Schweiz innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zu verlassen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Februar 2024 gelangen A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (zusammen nachfolgend: Beschwerdeführende) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. November 2023 und die Anweisung des Migrationsamts, ihre Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu verlängern. Dem Beschwerdeverfahren sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Vorinstanz, das Departement und das Migrationsamt beantragen jeweils die Abweisung der Beschwerde und verzichten auf weitere Ausführungen. Denselben Antrag stellt das Staatssekretariat für Migration, welches sich mit Schreiben vom 6. Mai 2024 vernehmen lässt. Mit Replik vom 31. Mai 2024 nehmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung und halten an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG e contrario).
Der Beschwerdeführer 1 beruft sich als deutscher Staatsangehöriger in vertretbarer Weise auf ein potenzielles Verbleiberecht gemäss Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA (SR 0.142.112.681), woraus die Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und die Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) ihrerseits ein potenzielles Aufenthaltsrecht als Familienangehörige aus Art. 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
(gemeint ist wohl Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a) Anhang I FZA geltend machen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.

1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2).

3.
Die Beschwerdeführenden rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

3.1. Sie machen unter Verweis auf das psychiatrische Teilgutachten der asim geltend, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 sei bei retrospektiver Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 2. September 2019 stark eingeschränkt oder aufgehoben gewesen. Die Entwicklung sei ab dem Unfall im Jahr 2017 schleichend erfolgt. Entsprechend sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer 1 erst ab dem 2. September 2019 auch in angepasster Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass dies bereits Ende Juli 2019 der Fall gewesen sei.

3.2. Vorliegend ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die gutachterlichen Erkenntnisse - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - tendenziell dafür sprechen, dass die Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bereits vor dem 2. September 2019 eingetreten ist (vgl. A.d hiervor). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist jedoch nicht entscheidwesentlich, ob diese, und mit ihr die dauernde Arbeitsunfähigkeit, bereits Ende Juli 2019 oder erst am 2. September 2019 eingetreten ist (vgl. E. Fehler: Verweis nicht gefunden hiernach). Daher braucht auch nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Vorinstanz bei den betreffenden Sachverhaltsfeststellungen in Willkür verfallen ist.

3.3. Nachfolgend ist folglich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

4.
Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführenden zu Recht nicht verlängert wurden. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer 1 ein Verbleiberecht gemäss Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA zukommt. Gegebenenfalls könnten seine Familienangehörigen (die Beschwerdeführenden 2 bis 4) ihrerseits ein Aufenthaltsrecht aus Art. 3 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
i.V.m. Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ableiten.

4.1. Art. 4 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Art. 4 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA verweist auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 besteht ein Verbleiberecht für den Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaates geht (Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70; vgl. Urteil 2C 321/2023 vom
2. Juli 2024 E. 5.1).
Der Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGE 147 II 35 E. 3.3; 144 II 121 E. 3.2; 141 II 1 E. 4; Urteil 2C 321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.1).

4.2. Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 ist nur zu bejahen, wenn die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen sowohl an der weiteren Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit, als auch an der Ausübung einer (zumutbaren) angepassten Tätigkeit gehindert ist (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.6) und diese auch nicht in einer - qualitativ und quantitativ einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommenden - Teilzeittätigkeit ausgeübt werden kann (BGE 147 II 35 E. 4.3.4). Dabei ist in der Regel auf die Abklärungen und die Beurteilung der zuständigen IV-Stelle abzustellen (BGE 146 II 89 E. 4.5; 144 II 121 E. 3.6.2; 141 II 1 E. 4.2.1; Urteil 2C 321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.4.1).

4.3. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.
FZA). Neuere Entscheide des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3.2; Urteil 2C 321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.2). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art
der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH; Urteile 2C 321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.2; 2C 16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.3 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH; Urteile 2C 198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; 2C 395/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2.3).

4.4. Im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit hat das Bundesgericht unter Verweis auf die unionsrechtliche Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit handelt, die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass die betroffene Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - z.B. im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf - nur sehr wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (BGE 131 II 339 E. 3.4 mit Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 1992 C-357/89 Raulin, Slg. 1992 I-1027 Randnr. 14; Urteile 2C 471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.3; 2C 945/2021 vom 11. August 2022 E. 6.2; 2C 168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schliesst allerdings selbst eine wöchentliche Arbeitszeit von lediglich 5.5 Stunden die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus; bei der Bewertung ist vielmehr auch diesfalls die Gesamtheit der das Arbeitsverhältnis
kennzeichnenden Aspekte zu berücksichtigen (Urteil vom 4. Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Randnrn. 9 und 22 ff.; siehe auch Urteil vom 14. Dezember 1995 C-317/93 Nolte, Slg. 1995 I-4625 Randnr. 19 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich ohne Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft sind derweil Umstände, die sich auf ein Verhalten der betreffenden Person vor und nach der Beschäftigungszeit beziehen, sowie deren Motivation, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen; vorbehalten bleibt der Rechtsmissbrauch (BGE 131 II 339 E. 3.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH; siehe auch BGE 141 II 1 E. 2.2.1; Urteil 2C 471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.4).

4.5. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 Prozent) als nicht rein symbolisch erachtet und die Arbeitnehmereigenschaft bejaht (Urteil 2C 1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal et accessoire") qualifiziert (Urteil 2C 1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4). In einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 und einer durchschnittlichen Arbeitszeit von knapp 80 Stunden pro Monat als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wieder zu erlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (Urteil 2C 98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2; siehe ferner auch Urteil 2C 114/2022 vom 2. August 2022 E. 7). Offen liess das Bundesgericht, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.--, was es als äusserst gering ("extrêmement peu") bezeichnete, als
untergeordnet zu qualifizieren ist, da der betreffende Beschwerdeführer danach nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (Urteil 2C 289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4). Ebenso liess es offen, ob eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 38 Prozent für einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'643.45 hinreichend ist, wies die Vorinstanz indes an, dies näher abzuklären (Urteil 2C 617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). Des Weiteren hat das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft bei einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 900.-- verneint (Urteil 2C 815/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3). In einem jüngeren Urteil verneinte das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft einer Arbeitnehmerin, die während 13 Monaten mit dreimonatiger Unterbrechung in unregelmässigen Einsätzen durchschnittlich 53 Stunden pro Monat arbeitete und damit durchschnittlich Fr. 1'110.-- verdiente (Urteil 2C 471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.2-3.6.4). Auch ein Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 950.-- pro Monat bei durchschnittlich ca. 12 Arbeitsstunden pro Woche hat das Bundesgericht angesichts der Gesamtumstände nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit gewertet (Urteil
2C 16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2).

4.6. Nach Art. 3 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten gemäss Abs. 2 lit. a der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird.

5.
Umstritten ist in erster Linie, ob dem Beschwerdeführer 1 ein Verbleiberecht gemäss Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA zukommt.

5.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer 1 habe im Zeitpunkt, als er dauernd arbeitsunfähig geworden sei, die Arbeitnehmereigenschaft noch inne gehabt. Bis im Juli 2019 sei er nämlich bei der L.________ GmbH bzw. der M.________ GmbH einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen, welche (zumindest) unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands eine Arbeitnehmereigenschaft begründet habe. Die Arbeitnehmereigenschaft daure mindestens sechs Monate über das konkrete Arbeitsverhältnis hinaus fort und erlösche nicht sofort mit dessen Beendigung. Folglich habe die Arbeitnehmereigenschaft am 2. September 2019, als er dem angefochtenen Urteil zufolge dauernd arbeitsunfähig geworden sei, noch bestanden. Ergo stehe ihm ein Verbleiberecht nach Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA zu.

5.2. Als Erstes ist zu klären, ob die Tätigkeit bei der L.________ GmbH bzw. der M.________ GmbH von Mai 2018 bis Juli 2019 (vgl. A.b hiervor) dem Beschwerdeführer 1 die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Freizügigkeitsabkommens verschaffte, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen und die Vorinstanz in E. 5 des angefochtenen Urteils verneint.

5.2.1. Der Beschwerdeführer 1 erbrachte im Rahmen dieser Anstellung zwar während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen und erhielt als Gegenleistung hierfür eine Vergütung, womit die für die Arbeitnehmereigenschaft entwickelten Kriterien (vgl. E. 4.3 hiervor) grundsätzlich erfüllt sind. Allerdings ist fraglich, ob diese unbefristete Beschäftigung auf Abruf, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer 1 über 15 Monate hinweg durchschnittlich 37.45 Stunden im Monat arbeitete und ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich ca. Fr. 847.-- erzielte, in qualitativer und quantitativer Hinsicht insgesamt eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

5.2.2. Zwar schliessen bei Vorliegen reeller Arbeitstätigkeit grundsätzlich weder eine Teilzeitbeschäftigung, ein Einkommen unter dem Existenzminimum noch eine (zusätzliche) Abhängigkeit von der Sozialhilfe für sich allein genommen die Eigenschaft als Arbeitnehmer aus (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.3; Urteil 2C 471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.3). Vorliegend spricht jedoch die Kombination aus geringem Verdienst, tiefem Arbeitspensum sowie unsicheren Anstellungsbedingungen gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. auch Urteil 2C 114/2022 vom 2. August 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen) :
Die Einsätze des Beschwerdeführers 1 erfolgten unregelmässig und liegen höchstens vereinzelt im Bereich zur Schwelle, die praxisgemäss überschritten sein muss, um eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen (vgl. E. 4.5 hiervor). Für gewisse Monate sind ferner gar keine (Januar und April 2019) bzw. nur sehr geringe (etwa September bis Dezember 2018) Einsätze ausgewiesen. Insbesondere im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten (vgl. als Anhaltspunkt A.e hiervor) erscheint das im Rahmen dieser Beschäftigung erwirtschaftete Einkommen marginal (vgl. Urteil 2C 16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2.1). Angesichts des tiefen Arbeitspensums handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 überdies nicht um einen "working poor" (vgl. hierzu Urteil 2C 1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.2.1). Ein Arbeitsvertrag, in welchem sich etwa auch Hinweise zur Ferienregelung oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall finden könnten (vgl. Urteil Genc, Randnr. 27), liegt nicht vor. Obschon sich die Beschäftigungsdauer immerhin über 15 Monate erstreckte, kann die fragliche Tätigkeit im Lichte der genannten Umstände nicht als echt und tatsächlich eingestuft werden.

5.2.3. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach es die Vorinstanz versäumt habe, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 in die Gesamtbewertung einfliessen zu lassen, nichts zu ändern. So war der Beschwerdeführer 1 zu Beginn der betreffenden Arbeitstätigkeit (ab Mai 2018) bis Ende November 2018 noch arbeitsfähig - sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. A.d hiervor). Diese Feststellung rügen die Beschwerdeführenden denn auch nicht als willkürlich; für das Bundesgericht ist sie daher verbindlich (vgl. E. 2.2 und 3 hiervor). Erst ab dem 29. November 2018 war er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumindest in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Bis dahin hätten ihn seine gesundheitlichen Probleme folglich nicht an der Ausübung einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gehindert. Allerdings arbeitete er vor dem 29. November 2018 nicht wesentlich mehr bzw. regelmässiger, als dies nachher der Fall war (vgl. Urteil 2C 471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.3). Nach dem Dargelegten kommt der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 1 bei der Beurteilung der
Arbeitnehmerschaft kein entscheidendes Gewicht zu.

5.2.4. Unbeachtlich ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers 1 während seines Aufenthalts in der Schweiz vor und nach der Beschäftigung bei der L.________ GmbH bzw. der M.________ GmbH (vgl. E. 4.4 hiervor). Dass es ihm - wie von der Vorinstanz in Erwägung gezogen - während der Dauer seiner Arbeitsfähigkeit nicht gelungen ist, eine längerdauernde Festanstellung zu finden, und er lediglich während 27 Monaten erwerbstätig war, ohne gleichzeitig auf den Bezug von Arbeitslosentaggeldern angewiesen zu sein (vgl. E. 5.3.2 des angefochtenen Urteils), hat keinen Eingang in die Beurteilung des konkreten Arbeitsverhältnisses zu finden, was das Gesamtbild jedoch nicht in Frage zu stellen vermag.

5.2.5. Gesamthaft betrachtet kann das vorliegend zu beurteilende Arbeitsverhältnis nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit bewertet werden. Die Vorinstanz verletzte die Bestimmungen des FZA nicht, indem sie eine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers 1 von Mai 2018 bis Juli 2019 verneinte.

5.3. Nach den - insofern unbestrittenen und für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 2.2 hiervor) - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer 1 vor der Tätigkeit bei der L.________ GmbH bzw. der M.________ GmbH zuletzt im März 2017 erwerbstätig. Dass er bereits vor bzw. im März 2017 dauernd arbeitsunfähig geworden wäre, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Beim späteren Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit - sei es Ende Juli 2019, sei es am 2. September 2019 (vgl. E. 3.2 hiervor) - hatte der Beschwerdeführer 1 somit keine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft (mehr) inne. Unabhängig davon, ob die Arbeitnehmereigenschaft sechs Monate über das Anstellungsverhältnis hinaus andauert (vgl. die entsprechenden, in E. 5.1 hiervor wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführenden), kommt ihm folglich kein Verbleiberecht nach Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA zu.

5.4. Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer 1 vor Bundesgericht im Übrigen nicht auf einen Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich - Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Massgabe jenes Vertrags andererseits.
Anhang I FZA, sind doch die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht erfüllt, zumal die Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe leben und somit nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 lit. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich - Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Massgabe jenes Vertrags andererseits.
Anhang I FZA verfügen. Das FZA verschafft dem Beschwerdeführer 1 daher kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Entsprechend können sich seine Ehefrau und Kinder ihrerseits auch nicht auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch aus Art. 3 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
i.V.m. Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen.
Auf weitere rechtliche Grundlagen für ein Aufenthaltsrecht - etwa Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) - berufen sich die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).

6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführenden 1 und 2 (vgl. Urteile 2C 339/2024 vom 11. Juli 2024 E. 4.2; 2C 407/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7) die umständehalber reduzierten Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: E. Braun
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_131/2024
Datum : 04. November 2024
Publiziert : 28. November 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
FZA: 3 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
4 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
16 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.
24
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich - Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Massgabe jenes Vertrags andererseits.
BGE Register
131-II-339 • 136-II-177 • 139-I-330 • 141-II-1 • 143-II-283 • 144-II-121 • 146-II-89 • 147-I-268 • 147-I-73 • 147-II-1 • 147-II-35 • 147-II-44 • 148-IV-356 • 148-V-209 • 149-I-105 • 149-II-337
Weitere Urteile ab 2000
2C_1061/2013 • 2C_1137/2014 • 2C_114/2022 • 2C_131/2024 • 2C_16/2023 • 2C_168/2021 • 2C_198/2024 • 2C_289/2017 • 2C_321/2023 • 2C_339/2024 • 2C_395/2023 • 2C_407/2023 • 2C_471/2022 • 2C_617/2019 • 2C_815/2020 • 2C_945/2021 • 2C_98/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
monat • bundesgericht • vorinstanz • aufenthaltsbewilligung • thurgau • familie • verbleiberecht • arbeitnehmer • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • departement • sachverhaltsfeststellung • beginn • mitgliedstaat • sachverhalt • betroffene person • vertragspartei • frage • bezogener • iv-stelle • gerichtshof der europäischen union
... Alle anzeigen
EU Verordnung
1251/1970
EU Amtsblatt
1970 L142