Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Numero dell’incarto: BB.2019.133

Decisione del 4 ottobre 2019 Corte dei reclami penali

Composizione

Giudici penali federali Giorgio Bomio-Giovanascini, Presidente, Roy Garré e Patrick Robert-Nicoud, Cancelliere Giampiero Vacalli

Parti

A., rappresentato dall'avv. Paolo Bernasconi, Reclamante

contro

Ministero pubblico della Confederazione, Controparte

Oggetto

Decreto di non luogo a procedere (art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
in relazione con l'art. 322 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
CPP)

Fatti:

A. Il 17 ottobre 2018 A., residente a Z., Imam della moschea di Lugano-Viganello, ha sporto denuncia/querela (v. act. 1.2) presso il Ministero pubblico della Confederazione (in seguito: MPC) nei confronti di “ignoti funzionari dell’Amministrazione federale, con particolare riferimento a funzionari federali attivi presso la Segreteria di Stato della migrazione, Berna, e del Servizio delle attività informative della Confederazione (SIC), Berna” per titolo di diffamazione (art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
CP), calunnia (art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
CP), ingiuria (art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
CP) e abuso d’autorità (art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
CP).

In sostanza, nel mese di maggio 2014, A. ha formulato una domanda di naturalizzazione ordinaria presso il Comune di Z., autorità che gli ha concesso, il 14 marzo 2016, l’attinenza comunale a Z. (v. doc. A e B allegati alla denuncia penale, in rubrica 5 incarto MPC). In data 3 novembre 2017, A. ha ricevuto dalla Segreteria di Stato della migrazione (in seguito: SEM) uno scritto, mediante il quale gli è stato comunicato che, dalle verifiche effettuate, egli sarebbe coinvolto in attività di terrorismo islamico. Tali accuse sarebbero essenzialmente fondate sulle informazioni contenute nel preavviso negativo allestito dal Servizio delle attività informative della Confederazione (in seguito: SIC). La SEM ha quindi fissato al predetto un termine per prendere posizione e fornire la documentazione pertinente, in particolare quella che comprovi l’origine dei finanziamenti della moschea di Lugano-Viganello (v. doc. C allegato alla denuncia penale). Con scritto del 29 dicembre 2017 il denunciante ha respinto le accuse mossegli dalla SEM (v. doc. H allegato alla denuncia penale). Con decisione del 14 settembre 2018, la SEM ha deciso di rifiutare a A. la concessione dell’autorizzazione federale di naturalizzazione, fondandosi sul preavviso negativo del SIC (v. doc. P allegato alla denuncia penale). Il predetto ha impugnato tale decisione dinanzi al Tribunale amministrativo federale, procedura tuttora pendente (v. doc. S allegato alla denuncia penale). Ritenendo le affermazioni della SEM, effettuate nello scritto del 3 novembre 2017, e del SIC, nel suo scritto del 28 febbraio 2017, infondate e lesive del suo onore e ipotizzando un comportamento abusivo da parte di tali autorità, A. ha quindi sporto denuncia/querela al MPC.

B. Con decisione del 13 giugno 2019, il MPC, ritenendo non dati i presupposti processuali per i reati di diffamazione e calunnia e non adempiuti gli elementi costitutivi dei reati di diffamazione, calunnia, ingiuria e abuso di autorità, in applicazione dell’art. 310 cpv. 1 lett. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
CPP, ha decretato il non luogo a procedere (v. act. 1.1).

C. Con reclamo del 27 giugno 2019 A. è insorto avverso la succitata decisione dinanzi alla Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale, presentando le conclusioni seguenti (v. act. 1):

“I. Il reclamo è accolto.

1. Di conseguenza, il decreto di non luogo a procedere datato 13.06.2019 del Ministero pubblico della Confederazione, per esso il Procuratore federale C. e il Procuratore federale capo D. (Inc. MPC n. SV.18.1039), è integralmente annullato.

2. È ordinato al Ministero pubblico della Confederazione di procedere all’apertura dell’istruzione ex art. 309
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
CPP nei confronti di ignoti per le ipotesi di reato formulate nella denuncia/querela datata 17.10.2018 sporta dal signor A. (art. 397 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
1    Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
2    Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
3    Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.
4    Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.
5    Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten.267
CPP).

3. Viene fatto ordine al Ministero pubblico della Confederazione di provvedere all’assunzione delle prove menzionate al punto n. 50 del presente reclamo.

II. Non si prelevano tasse e spese giudiziarie. Alla parte reclamante vengono assegnate congrue ripetibili.”

D. Nella sua risposta del 25 luglio 2019 il MPC ha chiesto la reiezione del reclamo, nella misura della sua ammissibilità (v. act. 7).

E. Con replica del 9 agosto 2019, trasmessa al MPC per conoscenza (v. act. 10), il reclamante ha in sostanza ribadito le conclusioni espresse in sede ricorsuale (v. act. 9).

Le ulteriori argomentazioni delle parti saranno riprese, per quanto necessario, nei considerandi di diritto.

Diritto:

1. I decreti di non luogo a procedere emanati dal MPC possono essere impugnati entro dieci giorni dinanzi alla Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale (art. 322 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
CPP per rinvio dell'art. 310 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
CPP; art. 393 cpv. 1 lett. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
CPP e 37 cpv. 1 della legge federale del 19 marzo 2010 sull’organizzazione delle autorità penali della Confederazione [LOAP; RS 173.71]).

Il Tribunale penale federale esamina d'ufficio e con piena cognizione l'ammissibilità dei ricorsi che gli sono sottoposti senza essere vincolato, in tale ambito, dagli argomenti delle parti o dalle loro conclusioni (v. art. 391 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
CPP nonché Guidon, Die Beschwerde gemäss schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, pag. 265 con la giurisprudenza citata).

1.1 Nella fattispecie, il decreto impugnato, datato 13 giugno 2019, è stato notificato al reclamante il 18 giugno 2019 (v. act. 1.1 e 1.3). Il reclamo, interposto il 27 giugno 2019, è pertanto tempestivo.

1.2 Sono legittimate a ricorrere contro una decisione le parti che hanno un interesse giuridicamente protetto all'annullamento o alla modifica della stessa (art. 382 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
CPP). Sono considerate parti l'imputato, l'accusatore privato ed il pubblico ministero (art. 104 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
CPP). È accusatore privato il danneggiato che dichiara espressamente di partecipare al procedimento penale con un'azione penale o civile (art. 118 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
CPP), la querela essendo equiparata a tale dichiarazione (art. 118 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
CPP). Avendo il reclamante dichiarato esplicitamente di voler partecipare al procedimento in qualità di accusatore privato (v. act. 1.1), occorre analizzare se egli dispone della qualità di danneggiato. Il danneggiato è la persona i cui diritti sono stati direttamente lesi dal reato (art. 115 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
CPP). Deve essere considerato tale il titolare di un bene giuridico protetto dalla norma violata (v. DTF 138 IV 258 consid. 2.2-2.4; 126 IV 42 consid. 2a; 118 Ia 14 consid. 2b; 117 Ia 135 consid. 2a, con rinvii; cfr. anche DTF 119 Ia 345 consid. 2b). Se i fatti non sono definitivamente stabiliti, per giudicare se una persona è effettivamente danneggiata occorre fondarsi sulle sue affermazioni (v. DTF 119 IV 339 consid. 1d/aa).

In concreto, il reclamante, accusatore privato nella procedura, è direttamente toccato nel suo onore, bene giuridico individuale protetto dalle disposizioni concernenti la diffamazione (art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
CP), la calunnia (art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
CP) e l’ingiuria (art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
CP) invocate nella sua denuncia/querela (v. decisione del Tribunale penale federale BB.2013.178 del 26 marzo 2014 consid. 1.3.2; Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. I, 3a ed. 2010, n. 1 ad art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
CP, n. 3 ad art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
CP e n. 1 ad art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
CP). Per questi reati la sua legittimazione ricorsuale è pertanto pacifica.

Il reato di abuso di autorità, previsto dall’art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
CP, protegge sia gli interessi dello Stato, il quale deve poter contare su funzionari fidati che esercitano in maniera ragionevole il potere loro conferito, sia quelli dei cittadini, i quali non devono essere vittime di un esercizio incontrollato e arbitrario del potere pubblico. Il fatto che la norma in questione preveda, quale condizione soggettiva, il fine di recare danno ad altri corrobora in effetti quanto precede (v. DTF 127 IV 209 consid. 1b; sentenza del Tribunale federale 6B_138/2017 del 9 febbraio 2018 consid. 7.2.3 con rinvii; decisione del Tribunale penale federale BB.2019.18 del 14 febbraio 2019 consid. 1.3.3). Dato che a mente del ricorrente egli sarebbe stato danneggiato dagli atti rimproverati all’autorità per rapporto al suo diritto ad una corretta procedura di naturalizzazione, la sua legittimazione ricorsuale è data anche per tale reato.

1.3 Il reclamo è dunque ricevibile in ordine e occorre entrare in materia.

2. L'art. 301 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bis    Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229
2    Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3    Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
CPP prevede che ognuno ha il diritto di denunciare per scritto od oralmente un reato a un'autorità di perseguimento penale. Il deposito della denuncia non dà diritto all'apertura di un procedimento penale (Riedo/Boner, Commentario basilese, 2a ediz. 2014, n. 6 ad art. 301
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bis    Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229
2    Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3    Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
CPP). Giusta l'art. 310 cpv. 1 lett. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
CPP, il pubblico ministero emana un decreto di non luogo a procedere non appena, sulla base della denuncia o del rapporto di polizia, accerta che gli elementi costitutivi di reato o i presupposti processuali non sono adempiuti. Per altro, la procedura è retta dalle disposizioni sull'abbandono del procedimento (cpv. 2).

2.1 Il denunciante sostiene che le seguenti affermazioni della SEM, contenute nello scritto del 3 novembre 2017, siano lesive del suo onore (v. doc C allegato alla denuncia):

“Dai controlli che la SEM ha effettuato nell’ambito della concessione di tale auto­rizza­zione, sono emersi indizi concreti che dimostrano un suo presumibile coinvolgimento nell’ambito del terrorismo islamico. In particolare, lei intratterrebbe dei legami con islamisti radicali o con persone sospettate di partecipare ad attività legate al terrorismo islamico. Egli stesso avrebbe affermato di aver casualmente incontrato, in Arabia Saudita, un personaggio che secondo quanto sarebbe poi emerso da alcune indagini, apparterrebbe alla Jihad islamica. Risulta inoltre che alcuni membri della “Lega dei Musulmani in Ticino”, così come alcuni visitatori della Moschea di Viganello, si sarebbero radicalizzati divenendo combattenti della Jihad islamica. Va inoltre rilevata una mancanza di cooperazione nell’ambito di inchieste antiterrorismo durante le quali lei è stato sentito in qualità di persona informata sui fatti. Quanto da lei affermato durante alcuni interrogatori, risulta contraddittorio e poco verosimile. Lei ha sostenuto ad esempio di non intrattenere alcun contatto, né di conoscere i finanziatori della moschea. Ha poi aggiunto di non ricevere alcun finanziamento estero. Riteniamo tali affermazioni poco attendibili, specialmente in considerazione del ruolo centrale che riveste all’interno della moschea. Non da ultimo, da alcuni elementi risulta che lei sarebbe a conoscenza del contenuto di alcune conversazioni che sarebbero avvenute all’interno della moschea. Sennonché, ha poi contraddittoriamente affermato di essere estraneo a ciò che accade all’interno della moschea stessa”.

Parimenti lesive del suo onore sarebbero, a suo avviso, le seguenti dichiarazioni effettuate dal SIC nella sua lettera del 28 febbraio 2017 destinata alla SEM (v. doc I2 allegato alla denuncia):

“A. ist beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) seit mehreren Jahren verzeichnet. Der Gesuchsteller ist als Imam der Moschee «Lega dei Musulmani in Ticino» tätig. Einige Mitglieder dieser Vereinigung und Besucher der Moschee in Viganello haben sich radikalisiert und als Dschihadkämpfer in die syrisch-irakenischen Kriegsgebiete begeben. A. wurde in diesem Zusammenhang mehrfach durch unseren Dienst befragt, wobei er sich dem NDB gegenüber weder kooperativ noch transparent verhielt. Sein Auftreten war vielmehr misstrauisch und seine zaghaften Antworten zu den in der Moschee aktiven islamistischen Netzwerken liessen den Eindruck zu, er wolle etwas verbergen. So erhielten wir trotz der mit ihm geführten präventiven Ansprachen aufgrund seiner ausweichenden Aussagen kein klares Bild zu seiner Rolle bzw. Tätigkeit in den islamistischen Kreisen, welche in der Moschee aktiv sind. Die bestehenden Ver­dachts­mo­men­te konnten somit nicht entkräftet werden”.

Il denunciante ritiene inoltre lesive della sua persona le seguenti affermazioni della SEM contenute nella decisione del 14 settembre 2018 (v. doc. P allegato alla denuncia):

“La SEM ritiene quindi che l’interessato costituisca una compromissione duratura della sicurezza interna ed esterna della Svizzera e ciò specialmente a fronte del ruolo pubblico dell’interessato ed in particolare della sua funzione di Imam. Tali circostanze costituirebbero un rischio accresciuto per la sicurezza interna ed esterna della Svizzera. È in effetti grazie al suo ruolo di guida spirituale che si instaura un rapporto di fiducia e devozione con i suoi fedeli, rendendo gli stessi facilmente influenzabili […] la SEM ritiene che egli svolga, in realtà, una funzione di doppio ruolo con lo scopo finale di intrattenere delle relazioni, in Svizzera e all’estero, con persone in corso di radicalizzazione, già radicalizzate, o che sono divenute combattenti della Jihad islamica […] per quanto concerne le allegazioni della SEM secondo le quali l’interessato, sentito nell’ambito di inchieste antiterrorismo, ha fornito dichiarazioni contraddittorie e poco verosimili (cfr. lettera del 3 novembre 2017), egli non ha sollevato a tal proposito delle contestazioni valide”.

2.2 Il MPC ha motivato il suo decreto di non luogo a procedere essenzialmente come segue.

Innanzitutto, la querela relativa ai reati contro l’onore (art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
, 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
e 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
CP), datata 17 ottobre 2018, sarebbe tardiva, dato che il denunciante, a partire dalle date di ricevimento degli scritti della SEM e del SIC, sarebbe già stato a conoscenza sia delle ipotesi di reato sia degli autori, i quali sarebbero i funzionari firmatari degli scritti, ossia persone immediatamente identificabili.

Contestualmente ai reati di diffamazione (art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
CP) e di calunnia (art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
CP), la querela sarebbe infondata anche nel merito. Al reclamante non verrebbe infatti contestato di essere un terrorista islamico. Il MPC precisa che “nell’ambito dei poteri discrezionali dell’Ufficio preposto alla concessione dell’autorizzazione federale di naturalizzazione, il dato secondo il quale lo stesso intratterrebbe (con l’uso del condizionale) dei legami con islamisti radicali, dato peraltro confermato dallo stesso querelante, non è volto ad attribuirgli un ruolo che lo fa apparire non degno di rispetto ma viene soppesato e valutato nell’ambito della procedura di naturalizzazione ed è pure oggetto di disamina nel quadro dei mezzi di impugnazione previsti dalla procedura amministrativa” (v. 1.1, p. 6). Inoltre, attraverso gli scritti di cui sopra, verrebbe evidenziato che il reclamante “non sarebbe stato collaborativo nel corso degli interrogatori eseguiti dal Servizio delle attività informative della Confederazione in quanto non avrebbe agito né cooperativamente né in modo trasparente, e che il suo atteggiamento sarebbe stato piuttosto sospettoso, le sue esitanti risposte lasciando dubbi sul fatto che volesse nascondere qualcosa con riferimento alle reti islamiste attive nella moschea. Tali espressioni risultano essere delle constatazioni […] in merito a quanto avvenuto ed emerso nel corso degli interrogatori del querelante/denunciante. Le espressioni su indicate, non devono essere valutate separatamente, ma devono essere messe in relazione al particolare contesto […] di una procedura di naturalizzazione” (v. ibidem, p. 6 e seg.). Il MPC aggiunge che “dalla lettura di tali esternazioni, secondo il senso che un lettore non prevenuto poteva attribuire alle stesse, non appare che il loro contenuto sia atto a pregiudicare la reputazione di A. e non suscita l’impressione tantomeno il sospetto che allo stesso vengano attribuiti qualità di carattere che lo fanno apparire non degno di rispetto” (ibidem, p. 7).

Per quanto riguarda il reato di ingiuria (art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
CP), il MPC ritiene doveroso, anche in questo caso, contestualizzare l’affermazione contestata (ossia che il reclamante avrebbe fornito dichiarazioni contraddittorie e poco verosimili), la quale sarebbe intervenuta nell’ambito della decisione relativa alla domanda di concessione dell’autorizzazione federale di naturalizzazione. Esso rileva che “tale asserzione non trascende nel dubitare dell’onestà o della moralità della persona e nel renderla disprezzabile in quanto essere umano, in altre parole non ha una finalità denigratoria nei confronti della persona, essendo peraltro riferita a delle dichiarazioni attestate e riportate in documenti scritti. È per contro evidente che nell’ambito della loro attività istituzionale le autorità federali preposte, nell’espletamento dei propri poteri, sulla base dei controlli eseguiti e dalle informazioni ricevute, devono potere esprimere il proprio parere” (ibidem, p. 7).

Infine, chinandosi sul reato di abuso di autorità (art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
CP), il MPC rileva come il reclamante non avrebbe spiegato “in quale modo il funzionario del SIC e/o del SEM abbia abusato della sua autorità per arrecare a sé stesso o ad altri un indebito profitto o di recare un danno, posto che l’asserita infondatezza delle accuse mosse nei suoi confronti può certamente essere – e lo è stato – oggetto di procedura ricorsuale. Di certo il denunciante non fornisce alcun elemento o indizio in relazione alla presenza di un indebito profitto per sé o per altri da parte dei funzionari del SIC e/o del SEM. La seconda condizione oggettiva del reato, ovvero il recare un danno, è considerata adempiuta dal denunciante per il fatto che non gli sarebbe stata concessa l’autorizzazione federale alla naturalizzazione a seguito di accuse infondate. La concessione o meno dell’autorizzazione federale alla cittadinanza è un compito dell’autorità preposta che può decidere in maniera positiva o negativa nei confronti del richiedente. Nel caso in esame non siamo di fronte ad accertamenti senza costrutto da parte dei funzionari federali con il fine di nuocere alla sua procedura di naturalizzazione, ma semmai ad accertamenti che sono stati eseguiti dai rispettivi e competenti funzionari federali nell’adempimento dei propri poteri legittimi al fine di potere emanare una decisione di merito, nell’ambito di una procedura amministrativa di naturalizzazione e al cospetto di una cerchia di persone peraltro legate dal segreto d’ufficio” (v. ibidem, p. 8).

2.3

2.3.1 L’art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
CP prevede che il diritto di querela si estingue in tre mesi. Il termine decorre dal giorno in cui l’avente diritto ha conosciuto l’identità dell’autore del reato. Il querelante deve parimenti conoscere il reato stesso, nei suoi elementi costitutivi oggettivi e soggettivi (v. sentenze del Tribunale federale 6B_145/2010 dell’11 maggio 2010 consid. 1.3 e 6P.13/2007 del 20 aprile 2007 consid. 5.1; Riedo, Commentario basilese, 4a ediz. 2019, n. 15 e segg. ad art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
CP; Dupuis/Moreillon/Piguet/Berger/Mazou/Rodigari, Code pénal, Petit Commentaire, 2a ediz. 2017, n. 4 ad art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
CP). Tale informazione certa deve lasciare apparire una procedura contro l’autore come avente buone possibilità di successo, senza esporsi al rischio di vedersi contestato il reato di calunnia o diffamazione (DTF 126 IV 131 consid. 2a; sentenza del Tribunale federale 6B_1113/2014 del 28 ottobre 2015 consid. 2.1; Riedo, op. cit., n. 26 ad art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
CP, con rinvii giurisprudenziali). Non è tuttavia necessario che la vittima conosca per nome l’autore. È sufficiente ch’essa sia in grado di individuare con certezza quest’ultimo, ciò che risulta essere il caso quando una determinata funzione ufficiale è esercitata soltanto da una determinata persona (sentenza del Tribunale federale 6B_482/2008 del 26 agosto 2008 consid. 3.1; Riedo, op. cit., n. 27 ad art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
CP).

2.3.2 Nella fattispecie, contrariamente a quanto asserito dal MPC, gli autori dei contestati scritti del SIC e della SEM non sono immediatamente identificabili. Da una parte, tali scritti non sono nominativi, dall’altra, le autorità in questione non hanno fornito le generalità degli autori, per cui non è possibile l’individualizzazione richiesta dalla predetta giurisprudenza, la quale si riferiva al caso dell’unico dentista di un penitenziario e quindi di una persona facilmente identificabile. Nulla di tutto ciò nel caso di specie, motivo per cui il termine di cui all’art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
CP non è ancora iniziato a decorrere e la querela risulta tempestiva.

2.4

2.4.1 Indipendentemente dalla prova della verità e della buona fede, le regole generali concernenti i fatti giustificativi si applicano sia alla diffamazione che all’ingiuria (v. DTF 123 IV 97 consid. 2c/aa; 118 IV 153 consid. 4b; 116 IV 211 consid. 4a/bb; 108 IV 94 consid. 2; Riklin, Commentario basilese, op. cit., n. 62 e 63 ad note prelim. art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
CP e n. 17 ad art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
CP; Dupuis/Mo­reillon/Pi­guet/Ber­ger/Ma­zou/Rodi­gari, op. cit., n. 49 ad art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
CP e n. 21 ad art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
CP). L’analisi della presenza o meno di un fatto giustificativo viene effettuata prima di quella della prova liberatoria (DTF 131 IV 154 consid. 1.3.1; 123 IV 97 consid. 2c/cc; 108 IV 94 consid. 2; Riklin, op. cit., n. 55 ad note prelim. art 173; Du­puis/Mo­reillon/Pi­guet/Ber­ger/Ma­zou/ Rodi­gari, op. cit., n. 22 ad art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
CP). Nell’ambito della diffamazione e dell’ingiuria, l’atto autorizzato dalla legge costituisce un fatto giustificativo. Giusta l’art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
CP, chiunque agisce come lo impone o lo consente la legge si comporta lecitamente anche se l’atto in sé sarebbe punibile secondo il presente Codice o un’altra legge. Il Tribunale federale ha già avuto modo di affermare che colui il quale, nell’esercizio delle proprie funzioni, lede l’onore altrui è anzitutto protetto dall’art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
CP (risp. art. 32 vCP). In questo senso, le affermazioni lesive dell’onore di una persona contenute in una decisione, nella misura in cui esse sono pertinenti e necessarie, sono protette dall’art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
CP. Le autorità giudiziarie e amministrative devono infatti frequentemente procedere a constatazioni che possono ledere la reputazione di una persona o esprimere un giudizio di valore. Di conseguenza, se affermazioni lesive dell’onore di una persona sono in rapporto diretto con la causa e sembrano necessarie, il giudice o il funzionario che ne è l’autore non può essere perseguito per diffamazione (e quindi neanche per ingiuria). Secondo l’Alta Corte, colui il quale, nell’esercizio delle proprie funzioni, deve evidenziare fatti che ledono l’onore di una persona o esprimere un giudizio di valore sulla stessa e sui suoi moventi, è protetto dall’art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
CP, nella misura in cui non ecceda manifestamente rispetto a ciò che è necessario per adempiere al proprio compito e non formuli accuse della cui falsità è cognito (v. DTF 108 IV 94 consid. 2).

2.4.2 Il SIC è uno strumento di politica di sicurezza della Svizzera con un mandato definito chiaramente dalla legge. I suoi compiti principali consistono nella prevenzione e nella valutazione della situazione all’attenzione degli organi decisionali politici. Il SIC in Svizzera si occupa dell’individuazione tempestiva e della lotta contro il terrorismo, dell’estremismo violento, dello spionaggio, della proliferazione delle armi di distruzione di massa e delle tecnologie dei loro vettori nonché dei cyberattacchi alle infrastrutture critiche. Il SIC raccoglie all’estero informazioni importanti in materia di politica di sicurezza e le valuta. Fornisce quindi contributi decisivi per la valutazione globale della situazione di minaccia. A livello di Confederazione i prodotti del SIC sono destinati soprattutto al Consiglio federale, ai dipartimenti nonché alla condotta militare. Appoggia inoltre i Cantoni nella salvaguardia della sicurezza interna e le autorità di perseguimento penale a livello federale. L’attività preventiva del SIC deve essere chiaramente distinta dall’attività repressiva delle autorità di perseguimento penale. Il SIC non è un’autorità di perseguimento penale. I suoi compiti principali sono la prevenzione e la valutazione della situazione all’attenzione degli organi decisionali politici (v. www.vbs.admin.ch/it/ddps/organizzazione/unita-amministrative/servizio-attivita-informative.html; v. anche Gertsch/Stähli, in Kiener/Bühler/Schindler (ed.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Vol. III, Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, Parte 2, pag. 399 e segg., 412 e segg. e 420 e segg.). Il 25 settembre 2016 il popolo svizzero ha accettato la nuova legge sulle attività informative (LAIn; RS 121). La legge è in vigore dal 1° settembre 2017. Contemporaneamente sono entrate in vigore anche le tre ordinanze di applicazione: l’ordinanza sulle attività informative (OAIn; RS 121.1), l’ordinanza sui sistemi d’informazione e di memorizzazione del Servizio delle attività informative della Confederazione (OSIM-SIC; RS 121.2) e l’ordinanza concernente la vigilanza sulle attività informative (OVAIn; RS 121.3). La legge riformula il compito del SIC di fornire una valutazione globale della situazione a favore dei beneficiari delle sue prestazioni. Consente la salvaguardia di altri importanti
interessi strategici del Paese, tra cui la protezione delle infrastrutture critiche oppure della piazza finanziaria e industriale. Il SIC tutela la libertà individuale dei cittadini svizzeri. Le ingerenze nella sfera privata avvengono con la massima cautela. Le nuove misure per l’acquisizione di informazioni previste dalla LAIn vengono applicate unicamente dopo essere state autorizzate da tre istanze: il Tribunale amministrativo federale, la Delegazione Sicurezza del Consiglio federale e il capo del DDPS. Inoltre, la vigilanza sul SIC è notevolmente rafforzata (v. Messaggio concernente la legge sulle attività informative del 19 febbraio 2014, FF 2014 1885).

2.4.3 In concreto, il SIC, con il suo scritto del 28 febbraio 2017, ha fornito alla SEM informazioni riguardanti il reclamante nell’ambito della sua domanda di autorizzazione federale alla naturalizzazione (sulla collaborazione tra le due autorità v. Gertsch/Stähli, op. cit., pag. 434 e segg.). Le informazioni trasmesse si basano su diversi interrogatori effettuati dal SIC nell’ambito della sua normale attività di prevenzione e di valutazione della situazione all’attenzione degli organi decisionali pubblici, attività regolata sino al 31 agosto 2017 dalla vecchia legge federale sul servizio informazioni civile (vLSIC; v. art. 6a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
e segg. [in part. art. 6g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
]) e, dal 1° settembre 2017, dalla LAIn; v. in particolare art. 6
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
1    Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
a  dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:
a1  Terrorismus,
a2  verbotenem Nachrichtendienst,
a3  der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern,
a4  Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen),
a5  gewalttätigem Extremismus;
b  zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;
c  zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;
d  zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.
2    Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.
3    Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.
4    Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.
5    Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.
6    Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.
7    Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.
LAIn). Il SIC si era dunque già interessato al predetto, Imam della moschea a Lugano-Viganello, dato che alcuni membri della “Lega dei Musulmani in Ticino”, frequentatori di tale moschea, si sarebbero radicalizzati per poi recarsi in Siria a combattere come jihadisti. Il SIC afferma che durante questi interrogatori il reclamante non si sarebbe dimostrato né cooperativo né trasparente. Il suo comportamento sarebbe stato sospettoso e le risposte date riguardanti eventuali cellule islamiste attive all’interno della moschea hanno fatto pensare ch’egli volesse nascondere qualcosa. Tali valutazioni, sebbene non apparse sufficienti per il MPC per aprire un fascicolo penale a carico del reclamante, hanno piena pertinenza a livello amministrativo, segnatamente per le necessarie valutazioni della SEM in ambito di procedura di naturalizzazione. Esse si basano su elementi concreti e rientrano nei compiti di raccolta di informazioni del SIC al fine di garantire la sicurezza in Svizzera (v. art. 6a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
e segg. vLSIC, nonché art. 5 cpv. 5 e
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung - 1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.
1    Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.
2    Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen.
3    Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die:
a  am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und
b  am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift.
4    Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.
5    Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz.
6    Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.
7    Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.
8    Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können.
6 e art. 6 cpv. 1 lett. a n. 1
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
1    Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
a  dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:
a1  Terrorismus,
a2  verbotenem Nachrichtendienst,
a3  der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern,
a4  Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen),
a5  gewalttätigem Extremismus;
b  zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;
c  zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;
d  zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.
2    Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.
3    Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.
4    Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.
5    Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.
6    Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.
7    Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.
LAIn). Risultando pertinenti e necessarie per la trattazione della domanda di naturalizzazione del reclamante, esse rientrano dunque nel campo di applicazione della scriminante di cui all’art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
CP. Alla medesima conclusione occorre giungere per quanto concerne lo scritto della SEM del 3 novembre 2017, dato che tale autorità, basandosi anche sulle informazioni ricevute dal SIC, ha espresso le proprie valutazioni, pertinenti e necessarie, nell’ambito della sua funzione. Per entrambe le autorità si tratta dunque di atti permessi dalla legge ex art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
CP e sia l’ipotesi della diffamazione che quella dell’ingiuria cadono già per questo motivo.

2.5 Per quanto riguarda l’art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
CP, questa Corte rileva che gli atti dell’incarto non evidenziano il benché minimo indizio o elemento che permetta di affermare che il SIC o la SEM abbiano invocato fatti o espresso giudizi a scapito del reclamante che sapevano essere non veri. Il reclamo, scarsamente motivato su tale punto, non evidenzia elementi concreti tesi a dimostrare il contrario. Il fatto che il reclamante ritenga infondate le considerazioni effettuate dal SIC non permette evidentemente di ritenere adempiuta la calunnia. Come visto in precedenza, le valutazioni trasmesse dal SIC alla SEM, utilizzate nell’ambito della procedura di naturalizzazione, trovano il loro concreto fondamento nella legittima attività del SIC, in particolare nei diversi interrogatori del reclamante, per cui l’ipotesi secondo cui i funzionari coinvolti abbiano inteso diffondere informazioni non vere rasenta la temerarietà.

2.6

2.6.1 Giusta l’art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
CP, i membri di una autorità od i funzionari, che abusano dei poteri della loro carica al fine di procurare a sé o ad altri un indebito profitto o di recar danno ad altri, sono puniti con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria. Questa disposizione punisce l’abuso d’autorità, ossia l’utilizzo di poteri ufficiali per uno scopo contrario a quello ricercato (DTF 127 IV 209 consid. 1b).

2.6.2 Sul piano oggettivo, il reato perseguito presuppone che l’autore sia membro di un’autorità o un funzionario ai sensi dell’art. 110 cpv. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
CP, che abbia agito nell’esercizio della sua funzione ufficiale e che abbia abusato dei poteri inerenti a tale funzione. Quest’ultima condizione è adempiuta quando l’autore usa illecitamente i poteri legati alla carica, ossia quando decide o esercita pressioni in virtù della sua carica ufficiale in un caso in cui ciò non gli era permesso (DTF 127 IV 209 consid. 1a/aa; 114 IV 41 consid. 2; 113 IV 29 consid. 1; sentenza del Tribunale federale 1C_584/2017 del 1° giugno 2018 consid. 3.2). L’infrazione può anche essere commessa quando l’autore persegue uno scopo legittimo, ma ricorre, per raggiungerlo, a mezzi sproporzionati (DTF 113 IV 29 consid. 1; 104 IV 22 consid. 2).

2.6.3 Sul piano soggettivo, il reato presuppone un comportamento intenzionale, perlomeno nella forma del dolo eventuale, così come un fine speciale, il quale si può presentare in due forme alternative, ossia il fine di procurare a sé o ad altri un indebito profitto o il fine di recar danno ad altri (v. sentenza del Tribunale federale 6B_699/2011 del 26 gennaio 2012 consid. 1.1).

2.6.4 Il reclamante ritiene adempiute in concreto le condizioni di tale infrazione. Da una parte, non poggiando le accuse rivolte nei suoi confronti su nessuna prova, ciò rappresenterebbe un abuso d’autorità da parte dei funzionari del SIC e della SEM. D’altra parte, le infondate accuse avrebbero portato alla mancata concessione dell’autorizzazione federale di naturalizzazione e al rifiuto della concessione della nazionalità elvetica al reclamante. Per tacere dei danni alla sua immagine, alla sua attività professionale e alla sua salute.

2.6.5 Come già rilevato in precedenza, i funzionari del SIC e dalla SEM non hanno fatto altro che svolgere i propri compiti in base alla legge. I primi hanno fornito ai secondi informazioni raccolte nell’ambito della loro normale attività d’intelligence. In realtà, il reclamante non spiega in che modo i predetti avrebbero abusato della loro funzione, se non ribadendo il contenuto degli scritti contestati, i quali, come già evidenziato, mettono in risalto fatti constatati dal SIC – come ad esempio le persone radicalizzate vicine alla moschea di Lugano-Viganello – nonché elementi contenuti in verbali d’interrogatorio del reclamante. Non vi sono nell’incarto elementi o indizi concreti che permettono di evidenziare comportamenti abusivi da parte delle predette autorità. Tanto meno risulta delineabile una volontà di quest’ultime di recare danno al reclamante. Le conseguenze negative evocate dal reclamante non sono ascrivibili a comportamenti abusivi dell’autorità. Il fatto che il MPC abbia deciso di non aprire un procedimento penale a carico del reclamante nonostante quanto espresso dal SIC nel suo scritto del 28 febbraio 2017, non permette di concludere che il SIC abbia violato l’art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
CP. Occorre qui ribadire che, sebbene gli elementi raccolti dal SIC non permettano di procedere penalmente contro il reclamante, gli stessi possono essere pertinenti ed avere tutta la loro valenza in una procedura amministrativa come quella legata alla naturalizzazione, il cui scopo è quello di accertarsi che tutti i criteri formali e materiali di cui agli art. 9 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
segg. della legge sulla cittadinanza (LCit; RS 141.0) siano adempiuti. Impedire ai funzionari competenti di esprimere le loro fondate valutazioni sulle domande di naturalizzazione, ipotizzando abusi già solo di fronte ad apprezzamenti negativi, per altro impugnabili in via amministrativa come effettivamente fatto dal reclamante (v. doc. S allegato alla denuncia penale), svuoterebbe di senso le procedure stesse di naturalizzazione, le quali sono volte tra le altre cose ad accertare che i criteri di integrazione di cui all’art. 12
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
LCit siano adempiuti.

2.7 Visto quanto precede, il MPC, rinunciando ad aprire una procedura penale, data l’assenza di sufficienti indizi di reato, non ha violato il principio in dubio pro duriore e non vi è nessun elemento per ritenere necessaria l’assunzione di ulteriori mezzi di prova, visto che secondo la giurisprudenza del Tribunale federale sull’apprezzamento anticipato delle prove, l’autorità può rinunciare all’assunzione di ulteriori prove se, come in casu, non avrebbero alcun influsso sull’esito della causa (v. DTF 141 I 60 consid. 3.3; 134 I 140 consid. 5.3, 153 consid. 3).

3. In conclusione, il reclamo deve essere integralmente respinto e la decisione del MPC va confermata.

4. Giusta l'art. 428 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
, prima frase, CPP le parti sostengono le spese della procedura di ricorso nella misura in cui prevalgono o soccombono nella causa. La tassa di giustizia è calcolata giusta gli art. 73 cpv. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
LOAP nonché 5 e 8 cpv. 3 RSPPF, ed è fissata nella fattispecie a fr. 2'000.–. Essa è coperta dall’anticipo delle spese del medesimo importo già versato.

Per questi motivi, la Corte dei reclami penali pronuncia:

1. Il reclamo è respinto.

2. La tassa di giustizia di fr. 2'000.– è posta a carico del reclamante. Essa è coperta dall’anticipo delle spese già versato.

Bellinzona, 4 ottobre 2019

In nome della Corte dei reclami penali

del Tribunale penale federale

Il Presidente: Il Cancelliere:

Comunicazione a:

- Avv. Paolo Bernasconi

- Ministero pubblico della Confederazione

Informazione sui rimedi giuridici

Contro la presente decisione non è dato alcun rimedio giuridico ordinario.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2019.133
Datum : 04. Oktober 2019
Publiziert : 13. Juni 2022
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Decreto di non luogo a procedere (art. 310 in relazione con l'art. 322 cpv. 2 CPP)


Gesetzesregister
BüG: 9e  12
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
StBOG: 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StGB: 14 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
31 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
173 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
174 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
177 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 104 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
301 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bis    Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229
2    Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3    Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
309 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
310 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
322 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
391 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
397 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
1    Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
2    Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
3    Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.
4    Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.
5    Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten.267
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
ZNDG: 5 
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung - 1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.
1    Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.
2    Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen.
3    Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die:
a  am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und
b  am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift.
4    Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.
5    Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz.
6    Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.
7    Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.
8    Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können.
6 
SR 121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz
NDG Art. 6 Aufgaben des NDB - 1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
1    Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
a  dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:
a1  Terrorismus,
a2  verbotenem Nachrichtendienst,
a3  der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern,
a4  Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen),
a5  gewalttätigem Extremismus;
b  zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;
c  zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;
d  zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.
2    Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.
3    Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.
4    Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.
5    Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.
6    Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.
7    Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.
6a  6g
BGE Register
104-IV-22 • 108-IV-94 • 113-IV-29 • 114-IV-41 • 116-IV-211 • 117-IA-135 • 118-IA-14 • 118-IV-153 • 119-IA-342 • 119-IV-339 • 123-IV-97 • 126-IV-131 • 126-IV-42 • 127-IV-209 • 131-IV-154 • 134-I-140 • 138-IV-258 • 141-I-60
Weitere Urteile ab 2000
1C_584/2017 • 6B_1113/2014 • 6B_138/2017 • 6B_145/2010 • 6B_482/2008 • 6B_699/2011 • 6P.13/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
a-post • abklärung • akte • aktiver dienst • amtliche tätigkeit • amtsmissbrauch • angabe • anmerkung • aufgabenteilung • ausdrücklich • beendigung • beginn • begnadigung • begründung des entscheids • bellinzona • benutzung • berechnung • berechtigter • bescheinigung • beschimpfung • beschuldigter • beschwerdeführer • beschwerdekammer • beschwerdelegitimation • beteiligung oder zusammenarbeit • beweggrund • beweisführung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesbehörde • bundesgericht • bundesgesetz über die organisation der strafbehörden des bundes • bundesgesetz über erwerb und verlust des schweizer bürgerrechts • bundesrat • bundesstrafgericht • bundesverwaltungsgericht • druck • einstellung der untersuchung • entlastungsbeweis • entscheid • erheblichkeit • eventualvorsatz • examinator • form und inhalt • frage • föderalismus • gefängnisstrafe • geldstrafe • geltungsbereich • gemeindebürgerrecht • gerichtsgebühr • gerichtskosten • geschädigter • hausaufgabe • infrastruktur • inkrafttreten • innerhalb • iok • islam • klage • knappheit • kommentar • kommentar • kommunikation • kostenvorschuss • leiter • lohn • massnahmenplan • meinung • mensch • militärische verteidigung • militärischer befehl • missbrauch der dienstgewalt • monat • nachrichtendienst • organisation • parteientschädigung • privatbereich • prozessvoraussetzung • questio • rechtsmittel • rechtsschutzinteresse • replik • report • richterliche behörde • saudi-arabien • schriftstück • schweizer bürgerrecht • staat • staatsanwalt • staatssekretariat • strafantragsteller • strafanzeige • strafprozess • straftaten gegen die ehre • strafverfolgung • strafverfolgungsbehörde • strasse • syrien • terrorismus • unverzüglich • urkunde • usa • vbs • veranstaltung • verfahrensgrundsatz • verhandlung • vernichtung • vertrauensverhältnis • verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren • veröffentlichung • von amtes wegen • wahrheitsbeweis • ware • weisung • werkstoff • werturteil • wirkung • zahnarzt • zweck • zweifel • öffentliches amt
Entscheide BstGer
BB.2013.178 • BB.2019.18 • BB.2019.133
BBl
2014/1885