Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2016.3 + BP.2016.57

Beschluss vom 4. Oktober 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., zurzeit im Gefängnis Z., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Kantonales Zwangsmassnahmen­gericht, Vorinstanz

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO)

Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 12. Februar 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eine Strafuntersuchung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) und Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen (SR 122). In der Folge wurde dieses Strafverfahren auf weitere in diesem Zusammenhang Mitbeschuldigte ausgedehnt (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0001 f.).

B. Die Zürcher Strafverfolgungsbehörden führen ebenfalls ein Strafverfahren gegen A. wegen Betruges etc. In diesem Zusammenhang wurde A. am 16. Februar 2016 festgenommen und im Anschluss in Untersuchungshaft versetzt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.2 vom 27. Juni 2016, lit. B.; Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0003 ff.).

C. Mit Haftverlängerungsgesuch beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend „ZMG BE“) vom 10. Mai 2016 beantragte die BA die Anordnung der Untersuchungshaft gegen A. für drei weitere Monate. In der Folge verlängerte das ZMG BE mit Entscheid vom 20. Mai 2016 die Untersuchungshaft gegen A. bis zum 15. August 2016 (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0016 ff.; 06-01-0027 ff.). Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerde­kammer mit Beschluss BH.2016.2 vom 27. Juni 2016 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

D. Am 9. August 2016 stellte die BA erneut ein Haftverlängerungsgesuch beim ZMG BE. Sie beantragte die Anordnung der Untersuchungshaft gegen A. für weitere drei Monate. Zudem ersuchte sie, dass die Einsicht von A. in die Haftakten beschränkt wird. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 verfügte das ZMG BE was folgt (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0089 ff.):

„1. Die Einsichtnahme in das ausländische Einvernahmeprotokoll (pag. 18-01-01-0146 bis 18-01-01-0158) wird im Rahmen des hängigen Haftverlängerungsverfahrens abgelehnt.

2. Bei den Dokumenten „Verzeichnisses der Haftakten”, „polizeilicher Zwischenbericht vom 5. August 2016” (pag. 10-01-0199) sowie „Inhaltsverzeichnis des polizeilichen Zwischenberichts” (pag. 10-01-0199) wird eine Abdeckung jener Passagen vorgenommen, welche auf die Identität desselben Zeugen hinweisen. Die entsprechend abgedeckten Dokumente werden der Verteidigung alsdann per Fax zugestellt.“

E. In der Folge verlängerte das ZMG BE mit Entscheid vom 17. August 2016 die Untersuchungshaft gegen A. bis zum 15. November 2016 (act. 1.1).

F. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, mit Beschwerde vom 30. August 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des obgenannten Entscheides und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft (act. 1).

G. Die Beschwerdeantwort des ZMG BE erfolgte am 2. September 2016 (act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 beantragt die BA was folgt (act. 4):

„1. Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Einsicht des Beschwerdeführers resp. dessen Vertreters in die Haftakten sei wie folgt einzuschränken:

a. pag. 18-01-01-0146 bis …-0158: Die Aktenstücke seien vollständig von der Einsicht auszunehmen;

b. Das separate Verzeichnis der Haftakten sei in Bezug auf pag. 18-01-01-0146 bis …-0158 zu schwärzen;

c. pag. 10-01-0210 bis …-0212: Das Unterkapitel 4.1.2 des polizeilichen Zwischenberichts vom 5. August 2016 sei zu schwärzen;

d. pag. 10-01-0199: Das Inhaltsverzeichnis des polizeilichen Zwischenberichts vom 5. August 2016 sei in Bezug auf das Unterkapitel 4.1.2 zu schwärzen.

3. Von der Publikation des Entscheides sei vorerst für die Dauer von sechs Monaten abzusehen.“

H. A. lässt in seiner Replik vom 8. September 2016 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten und beantragt zusätzlich Folgendes (act. 5):

„2. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in sämtliche Haftakten zu gewähren. Bei Abweisung dieses Antrags sei beim vorliegenden Beschwerdeentscheid auf die Haftakten, welche dem Beschwerdeführer vorenthalten werden, nicht abzustellen.“

Zudem stellt er ein Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens. Die Replik wurde der Vorinstanz und der BA am 9. September 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 5 und 6).

Mit Zwischenentscheid vom 20. September 2016 beschloss die Beschwerdekammer, dass dem vorliegenden Entscheid nur diejenigen Akten zugrunde zu legen sind, die der Vertreter von A. einsehen kann. Aus diesem Grund wurden die Akten der Vorinstanz zurückgeschickt und die BA wurde aufgefordert, nur die Akten einzureichen, die der Vertreter von A. einsehen kann (act. 8). Am 26. September 2016 reichte die BA die entsprechenden Akten (auf CD) ein (act. 17), aufforderungsgemäss am 27. September 2016 auch dem Vertreter von A. (act. 18), welcher innert Frist sich am 29. September 2016 nochmals vernehmen liess (act. 20). Der BA wurde davon Kenntnis gegeben (act. 21).

Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den verschiedenen Eingaben wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit dies erforderlich erscheint.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
, Art. 65 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
1    Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
2    Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4    Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
und 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
1    Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
2    Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4    Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
StBOG).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei das Akteneinsichtsrecht in die mit den Beschwerdeantworten eingereichten Haftakten zu beschränken. Namentlich soll dem Beschwerdeführer die Einsicht in ein rechtshilfeweise erhaltenes Einvernahmeprotokoll (Verfahrensakten BA, pag. 18-01-01-0146 – 158) nicht gewährt werden. Zudem sollen damit zusammenhängende Dokumente (Verzeichnis der Haftakten, diesbezügliche Ausführungen in einem Polizeibericht sowie das Inhaltsverzeichnis dieses Berichtes) entsprechend geschwärzt werden. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag damit, dass sie das obgenannte Einvernahmeprotokoll erst am 2. August 2016 rechtshilfeweise erhalten habe und den Beschwerdeführer noch nicht damit habe konfrontieren können. Zudem habe man vor, den obgenannten Zeugen selbst einzuvernehmen und man befürchte, dass bei Bekanntgabe der Identität auf ihn eingewirkt werden könnte. In ihrem Haftverlängerungs­gesuch führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Aussage des Zeugen den Beschwerdeführer schwer belaste und gibt den diesbezüglichen Teil wie folgt wieder (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0076):

„Die Gruppe nur für islamische Männer hiess ‚B.‘. [...] Diese besondere Gruppe sind nur Männer [sic!] und die islamische Gruppe ist vorbereitet worden für Syrien. Die Mitglieder dieser Gruppe hatten weder Frauen noch Kinder, sie waren ledig. […] Die Mitglieder in dieser Gruppe wollten den Leuten dort in Syrien helfen. X. [anonymisiert] hat mir erzählt, dass sie den Landsleuten [sic!] in Syrien geholfen haben. Die Mitglieder sind alle tot. Sie starben durch Bomben in Syrien.” (pag. 18-01-01-0151)“

2.2 Die Beschwerdegegnerin will mithin aus untersuchungstaktischen Gründen die Identität des zur Diskussion stehenden Zeugen dem Beschwerdeführer zurzeit noch vorenthalten. Der Beschwerdeführer beantragt hingegen Einsicht in sämtliche der Beschwerdekammer vorliegenden Haftakten (act. 5).

2.3 Auf Fragen des rechtlichen Gehörs im StPO-Beschwerdeverfahren gegen den Haftanordnungsentscheid sind primär die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren (Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. i.V.m. Art. 379 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
. StPO) und ergänzend die Vorschriften über das gerichtliche Haftanordnungsverfahren (Art. 225
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
und 226
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
StPO) anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013, E. 3.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.7 vom 28. Mai 2014, E. 3.2). Nach Art. 225 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
StPO hat vor dem Entscheid über die Haftanordnung das damit befasste Gericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen, Einsicht in die ihm vorliegenden Akten zu gewähren. Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör ist im Strafverfahren in Art. 107 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
. und 101 StPO geregelt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 2.1). Im Gegensatz zu Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO enthält Art. 225 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
StPO keinen Vorbehalt von Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO (Einschränkung des rechtlichen Gehörs).

2.4 Gemäss herrschender Meinung gilt Art. 225 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
StPO insofern absolut, als die Einsicht in die Haftakten nicht eingeschränkt werden kann (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 948; Riklin, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 225
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2    Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
3    Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4    Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5    Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.115
StPO N. 2; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 225 N. 6; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess­rechts, BBl 2006 S. 1231; wohl auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 2.1). Forster hält demgegenüber fest, dass es zur Sicherung des Verfahrenszweckes dennoch möglich sein soll, in begründeten Fällen die Einsicht in die Haftakten zu beschränken. Der Rechtsschutz dürfte dadurch jedoch nicht unterlaufen werden; d. h. es darf der beschuldigten Person nicht sachlich verunmöglicht werden, die Rechtmässigkeit der Haft zu bestreiten (Forster, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 225 N. 4 m.w.H.). Ein Zurückhalten von Beweismitteln aus taktischen Gründen lässt sich deshalb nicht unbeschränkt aufrechterhalten und bedarf im weiteren Verlauf der Untersuchung einer konkret auf das einzelne Beweismittel gerichteten, überzeugenden Begründung. Das gilt auch für das vorliegende Verfahren.

2.5 Aufgrund dieser Überlegungen sowie entsprechend seiner Praxis (Beschluss der Beschwerdekammer BH.2005.42 vom 13. Dezember 2005 E. 3.4; auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 251) hat die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 20. September 2016 festgehalten, dass es seinem Entscheid nur diejenigen Akten zugrunde legen wird, die der Beschwerdeführer einsehen kann. Entsprechend wurden die Akten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin (in Form einer CD) zurück­geschickt. Zudem wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, nur diejenigen Akten einzureichen, die auch der Beschwerdeführer einsehen kann. Für den vorliegenden Entscheid stellt die Beschwerdekammer somit nur auf diese Akten ab.

2.6 Der Beschwerdeführer lässt in seiner letzten Eingabe weiterhin monieren, dass im Haftverfahren nicht alle bisher erhobenen Akten ihm (und dem Gericht) offengelegt werden, namentlich lägen seine vier Einvernahmen seit dem letzten Entscheid nicht vor. Überdies seien Auskunftspersonen befragt worden und deren Einvernahmen würden ebenfalls zurückgehalten. Er beantragt in der Replik formell, diese beizuziehen und ihm Einblick zu gewähren (act. 5 S. 2). Mit Bezug auf die Einvernahmen von Auskunftspersonen kann auf die obigen Ausführungen (E. 2.4 vorstehend) verwiesen werden. Aus taktischen Gründen kann die Beschwerdegegnerin solche Beweismittel im Haftverfahren zurückhalten, solange dies wegen der diese Beweismittel betreffenden Kollusionsgefahr notwendig erscheint (siehe dazu allerdings E. 5.4). Demgegenüber befremdet in der Tat, dass die Beschwerdegegnerin die seit dem letzten Entscheid der Beschwerdekammer erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers selbst nicht ins Recht legt. Daraus allein lässt sich freilich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die Beschwerdekammer muss einfach davon ausgehen, dass sich daraus nichts Belastendes zulasten des Beschwerdeführers ergibt und der Beschwerdeführer weiterhin an seiner bisherigen Position (vgl. Dossier BH.2016.2, Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0001 ff. und pag. 13-01-0126 ff.) festhält. Letzteres ergibt sich im Übrigen ja auch unschwer aus der (Belastungen bestreitenden) Darstellung in der Beschwerde selbst. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers schliesslich, zwar nur indirekt die Frage in den Raum stellt, ob die Beschwerdegegnerin nicht allenfalls entlastendes Material zurückhalte (act. 20, Ziff. 1), so ist dem zu entgegnen, dass keine Gründe für eine derartige Annahme bestehen, zumal die Vertreterin der Beschwerdegegnerin sich durch ein derartiges Verhalten des Vorwurfs einer Amtspflichtverletzung aussetzen würde (vgl. Keller, Strafverfahren des Bundes, Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu Verfahrensfragen, in AJP 2007 S. 209). Entsprechend ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf weitergehenden Aktenbeizug und -einsicht abzuweisen.

3

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der vorinstanzliche Richter im Rahmen des angefochtenen Entscheids Kenntnis vom Inhalt von Akten hatte, die dem Beschwerdeführer nicht vorgelegen seien. Aus diesem Grund sei er beeinflusst und befangen gewesen (act. 5, S. 5).

Unter Umständen ist es möglich, die Verletzung der Ausstandspflicht auch im Beschwerde­verfahren zu rügen. Ob diese Voraussetzung (vgl. Boog, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 58 N. 6) vorliegend gegeben ist, kann offen bleiben, da eine Befangenheit des vorinstanzlichen Richters nicht bestand.

3.2 Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO regelt die Ausstandsgründe. Der Beschwerdeführervertreter unterlässt es darzulegen, auf welchen Ausstandsgrund (Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
– f StPO) er seine diesbezügliche Rüge stützt. In Frage kommt die Generalklausel des Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO, wobei auch da nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Konstellation einer Befangenheit der Beschwerdeführer geltend machen lässt. Am ehesten könnte man annehmen, der Vertreter des Beschwerdeführers sähe einen Ausstandsgrund in einem prozessualen Fehler des vorinstanzlichen Richters. Selbst wenn der vorinstanzliche Richter im vorliegenden Verfahren Einsicht auch in die dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht eröffneten Akten genommen hätte, läge darin kein Ausstandsgrund. Auch wenn es sich dabei um einen prozessualen Fehler handeln sollte, so läge darin im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zum Ausstand bei prozessualen Fehlern bzw. Fehlentscheiden ganz offenkundig noch kein Ausstandsgrund (vgl. Keller, in Kommentar StPO [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], 2. Aufl., 2014, Art. 56 N 40 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Befangenheit ist zu verneinen.

3.3 Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid hätte ein solcher prozessualer Fehler indessen ohnehin nicht, weil die Beschwerdekammer mit voller Kognition entscheidet und aufgrund dessen nicht schwere Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Vorinstanz heilen kann (vgl. etwa BGE 132 V 387 E. 5.1).

4.

4.1 Gemäss Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und 212
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).

4.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Die Verdachtslage hat sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.16 vom 6. November 2014, E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts allerdings keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m. w. H.; Urteil des Bundes­gerichts 1B_98/2014 vom 31. März 2014, E. 3.1.1).

4.3 Gemäss Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122) ist die Gruppierung "Islamischer Staat" ("IS") verboten. Gemäss dessen Art. 2 wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
und 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB ist anwendbar.

Mit diesem am 12. Dezember 2014 in Kraft getretenen, dringlichen Bundesgesetz, das an Stelle der am 31. Dezember 2014 ausgelaufenen Verordnung über das Verbot der Gruppierung "Al-Qaida" und verwandter Organisationen getreten ist, sollen sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt bleiben, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.10 vom 27. Januar 2016, E. 3 mit Bezugnahme auf BBl 2014 8927 ff.).

4.4 Die Straftat der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB hat zwei Varianten: Gemäss Ziff. 1 Abs. 1 ist strafbar, wer sich an einer solchen Organisation "beteiligt". Ziff. 1 Abs. 2 stellt die "Unterstützung" unter Strafe. Nach der Praxis sind als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten (BGE 132 IV 132 E. 4.1.3). Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegale bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12.1; 128 II 355 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.3 vom 30. April 2015, E. 4.3). Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Art. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB ist anwendbar (Art. 260ter Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts handelt es sich beim IS um eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2015.3 vom 30. April 2015, E. 4.4; BH.2016.2 vom 27. Juni 2016, E. 1.4 sowie insbesondere die einlässlichen Ausführungen dazu im [noch nicht rechtskräftigen] Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016, E. 1.4).

4.5 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, nach Syrien gereist zu sein, sich dort dem IS oder einer verwandten Organisation angeschlossen und sich an Kampfhandlungen beteiligt zu haben. Zudem soll er im Zeitraum von 2012 bis zu seiner Verhaftung im Raum Winterthur mehrere Personen mit salafistisch-extremistischem Gedankengut indoktriniert sowie für den bewaffneten Dschihad auf Seiten der terroristischen Organisation IS oder einer verwandten Organisation im syrisch-irakischen Kriegsgebiet rekrutiert haben (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0075).

4.5.1 Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer zum sunnitischen Islam konvertiert und hegte Sympathien für den IS. Er soll gemäss Beschwerdegegnerin der Hauptverantwortliche des Kampfsportvereins B. sein. Prominentestes Mitglied ist Kickboxweltmeister C., welcher sich öffentlich zum IS bekannte und regelmässig aus Deutschland angereist war. Gemäss einschlägigen Medienberichten soll C. im Kampf für den IS gestorben sein. Der Beschwerdeführer gestand ein, im Jahr 2013 nach Syrien gereist zu sein. Syrien sei damals flächendeckend Kriegsgebiet gewesen (act. 1, S. 7). Er räumte weiter ein, sich dort – teilweise schwerbewaffnet und in Militärkleidung – in einem Camp aufgehalten zu haben. Er habe auch in der Nacht bewaffnet Wache gehalten. Die Reise habe D. in die Wege geleitet; gemäss einschlägigen Medienberichten handelt es sich bei D. um einen salafistischen Hassprediger, welcher den IS unterstütze. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit weiteren extremistischen Islamisten in Kontakt gewesen zu sein, wie bspw. mit E. Dieser wurde am 5. November 2015 in Bosnien Herzegowina wegen terroristischen Aktivitäten in den Jahren 2013 und 2014, Aufruf zu Gewalt, Rekrutierung für den IS etc. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.2 vom 27. Juni 2016, E. 2.5.1). Weiter stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, dass er digitale Bilder von Fahnen, die der IS für sich beansprucht, besass und auch anderen Personen zugeschickt hat. Als unbestritten gilt auch, dass seine Ehefrau ihm während seines Syrienaufenthalts mitgeteilt hat, er solle gesund zurückkehren oder als Märtyrer sterben, und sich mit Bekannten über „sein Training“ in Syrien, den Dschihad und seinen möglichen Märtyrertod unterhielt (zum Ganzen siehe Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.2 vom 27. Juni 2016, E. 2.5.1).

Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Zusammenhang einzig, dass er in Syrien an Kampfhandlungen teilgenommen und den IS in irgendwelcher Weise unterstützt habe bzw. sich überhaupt im Gebiet des IS befunden habe. Es habe lediglich Hilfsgüter verteilt. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen vorderhand jedenfalls als Schutz­behauptungen. Während die Beschwerdegegnerin zahlreiche Fotos sicherstellen konnte, auf welchen er bewaffnet unverkennbar im IS-Kämpferstil posiert, bestehen gar keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich Hilfsgüter verteilt habe. Auch macht er diesbezüglich keine detaillierten Angaben.

Im Übrigen könnte auch die Verteilung der Hilfsgüter im IS Gebiet als Unterstützungshandlungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB eingestuft werden (siehe E. 4.4 vorstehend).

Zusätzlich zum oben Dargelegten kommt die (mindestens im mutmasslichen Tatzeitpunkt) eindeutig islamistisch-extremistische Einstellung des Beschwerdeführers sowie dessen gleichgesinnten Umfelds, welche durch sichergestellte Fotos und Nachrichtenverläufe bestätigt wird, dazu. Unter diesen Umständen besteht nach wie vor ein als dringend einzustufender Tatverdacht für eine Unterstützung des IS.

4.5.2 Dieser Tatverdacht wird noch verstärkt durch folgenden Vorfall (im Sinne eines Tatverdachts): F. und G. wurden am 29. Dezember 2014 bei der Kantonspolizei Zürich von ihrem Vater als vermisst gemeldet. Daraufhin wurde festgestellt, dass die beiden in die Türkei und dann in den Irak gereist waren. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er die beiden von klein auf kenne. Er habe mit ihnen die Moschee besucht. Zudem habe F. oft bei ihm im Kampfsportverein trainiert. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Fotos, auf welchem C. und F. zu sehen sind. Weiter sagte der Beschwerdeführer aus, u. a. auch H., I., J., K., L. und M. im Kampfsportverein B. Nahkampf trainiert bzw. diese gekannt zu haben sowie in Kontakt mit diesen gestanden zu sein. Diese Personen sind ebenfalls nach Syrien/Irak gereist oder haben dies versucht (siehe Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.2 vom 27. Ju­ni 2016, E. 2.5.2).

Im Sinne einer (im Haftverfahren genügenden) Vermutung ist zudem anzunehmen, dass zwei Notizzettel, die beim Zellennachbarn des Beschwerdeführers am 23. Juni 2016 vor dessen Entlassung sichergestellt wurden, dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind. Ein beidseitig beschriebenes Blatt enthält dabei zahlreiche Hinweise auf Videoveröffentlichungen und andere Quellen im Internet, die sich augenscheinlich mit dem Islam und Verschwörungstheorien befassen (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0077).

Damit besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in die Reisen der oben genannten Personen involviert war. Inwiefern und ob darin eine Unterstützungshandlung im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB vorliegt, wird noch weiter zu klären sein.

4.6 Nach dem Gesagten ergeben sich entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ausreichend konkrete Hinweise, welche im jetzigen Zeitpunkt den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) erfüllt bzw. sich wegen Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen strafbar gemacht hat.

4.7 Der Beschwerdeführer rügt, der Tatverdacht habe sich – sinngemäss seit dem 27. Juni 2016 – nicht weiter verdichtet. Zwar trifft es zu, dass sich der Tatverdacht im Verlaufe einer Strafuntersuchung verdichten muss, um eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Verdachtslage dürfen indessen nicht überspannt werden. Insbesondere ist den konkreten Umständen des Falles, der Beweislage und den Schwierigkeiten der Beweiserhebungen Rechnung zu tragen. Es kann deshalb nicht einfach schematisch eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangt werden. Dies trifft vor allem aber dann zu, wenn bereits bei der erstmaligen Anordnung der Zwangsmassnahme sehr konkrete Verdachtsgründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013, E. 5.1.2).

Tatsächlich sind seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BH.2016.2 vom 27. Juni 2016 keine den Beschwerdeführer belastenden Elemente hinzugekommen bzw. werden durch die Beschwerdegegnerin keine solchen dargelegt. Nachdem jedoch sehr konkrete Verdachtsgründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer nach Syrien gereist ist, um den IS dort zu unterstützen, kann der Beschwerdeführer jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium aus der fehlenden Verdichtung seit dem letzten Entscheid der Beschwerdekammer nichts für sich ableiten. Beabsichtigt die Beschwerdegegnerin allerdings, die Haft über das Enddatum der Haftverlängerung hinaus aufrecht zu halten, so wird sie mit weiteren Beweismitteln unterlegen müssen, dass sich der Tatverdacht zum damaligen Zeitpunkt weiter verdichtet hat.

5. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz stützen die Untersuchungshaft einzig auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer lässt diesen bestreiten.

5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll demnach verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, indem sie Spuren und Beweismittel beseitigt oder sich mit Zeugen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Entsprechende Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr im konkreten Fall ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23).

5.2 Entscheidend für die Annahme einer konkreten Kollusionsmöglichkeit ist vorliegend, dass ein Teil der den Beschwerdeführer belastenden Beweise (siehe vorstehend E. 4.5.1) bei der Hausdurchsuchung vom 16. Febru­ar 2016 sichergestellt werden konnte und die Auswertung noch nicht abgeschlossen ist bzw. insbesondere die sich daraus ergebenden zusätzlichen Beweiserhebungen noch nicht erfolgt sind. Das gesamte auszuwertende Datenvolumen umfasst über ein Terabyte und ist damit äusserst umfangreich, wobei u. a. über 547 Videodateien in einem ersten Schritt als für die Ermittlungen relevant eingestuft wurden und auszuwerten sind (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0193, pag. 10-01-0224). Bei der Auswertung wird es darum gehen, Personen zu ermitteln und einzuvernehmen sowie weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Da der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, sind weitere Einvernahmen und Konfrontationen durchzuführen. Dabei ist offensichtlich zwingend, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit erhält, sich zuvor mit den fraglichen Personen abzusprechen und ihre Aussagen zu beeinflussen. Eine Rolle spielt auch, dass die hängige Strafuntersuchung nicht nur gegen den Beschwerdeführer, sondern auch gegen weitere Mitbeschuldigte aus seinem unmittelbaren Umfeld geführt wird (wobei dem Ganzen mutmasslich ein die Landesgrenze überschreitendes Netzwerk zu Grunde liegt). Wie dargelegt, ist auch der Schwere der untersuchten Straftaten bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr Rechnung zu tragen (siehe dazu nachstehend E. 6.2). Es obliegt allerdings der Beschwerde­gegnerin, durch geeignete Untersuchungsschritte bestehende Kollusions­möglichkeiten auszuräumen.

5.3 Vorliegend ist überdies auch von einer hohen Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Sein Aussageverhalten ist von Schutzbehauptungen geprägt (vgl. zu diesem Kriterium Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N. 22). Die Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers belegende Umstände stellen die Vorfälle vom 31. Mai 2016 bzw. 23. Juni 2016 dar. Sie deuten ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer versuchte, mittels anderer Häftlinge Botschaften aus der Untersuchungshaft hinauszubringen und zu empfangen (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0077). Ein solches Verhalten ist als konkre­ter Kollusionsversuch zu werten.

5.4 Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein grosses Interesse daran hat, weitere mutmassliche Personen zu warnen oder zu seinen Gunsten zu beeinflussen, und dass die Möglichkeit, dass er in Freiheit auf das Untersuchungsergebnis einwirken könnte, konkret ist. Mithin ist die Kollusionsgefahr zu bejahen.

Aufgrund der Art der Straftat sowie vor allem des internationalen Netzwerks des Beschwerdeführers, welches er insbesondere während des Syrienaufenthalts hat aufbauen können, hätte man auch den Haftgrund der Fluchtgefahr in Betracht ziehen können. Nachdem dieser jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend und von der Vorinstanz entsprechend auch nicht geprüft wurde, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen.

6.

6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat eine in strafprozessua­ler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzu­berücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 282, je mit Hinweisen).

6.2 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände werden mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht (vgl. Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB und Art. 1 lit. B. i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen). Im Rahmen des zuvor geprüften Tatverdachts lässt sich die Tatschwere noch nicht genauer bestimmen. Immerhin ist die Unterstützung einer besonders gefährlichen und skrupellosen kriminellen Organisation wie dem IS, mit Reisen ins Kriegsgebiet und Unterstützung möglicher Kriegsteilnehmer bei der Reise ins Kriegsgebiet klarerweise nicht als leicht zu taxieren. Unter diesen Umständen kommt eine Untersuchungshaft von neun Monaten (Ablauf der Verlängerung: 15. November 2016) noch nicht in grosse Nähe einer bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Entsprechend ist die Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig.

7. Die Untersuchungshaft ist aufgrund des oben Ausgeführten wegen dringendem Tatverdacht, fortbestehender Kollusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

9. Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (BP.2016.57 act. 1, S. 2; act. 3, S. 2). Da die Voraussetzungen von Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Rechtsanwalt Stephan A. Buchli ist entsprechend für den Beschwerdeführer und das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Honorarnoten wurden mit der Beschwerde, der Replik sowie der letzten Eingabe vom 29. September 2016 eingereicht (BP.2016.57 act. 1.1, act. 2, act. 3.1). Diese bilden grundsätzlich die Grundlage zur Bemessung der Entschädigung (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Der darin enthaltene Aufwand erscheint notwendig und angemessen. Die Entschädigung ist antragsgemäss auf insgesamt Fr. 4‘383.75 (inkl. MWST) festzusetzen (Art. 21 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 21 Auszahlung und Rückerstattung der Verfahrenskosten - 1 Grundsätzlich kommt die Bundesanwaltschaft bzw. in Verwaltungsstrafverfahren die betreffende Verwaltungsbehörde für alle Verfahrenskosten, die Entschädigungen der Parteien und die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung auf.
1    Grundsätzlich kommt die Bundesanwaltschaft bzw. in Verwaltungsstrafverfahren die betreffende Verwaltungsbehörde für alle Verfahrenskosten, die Entschädigungen der Parteien und die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung auf.
2    Die Bundesstrafgerichtskasse trägt die vom Gericht in den Verfahren vor den Beschwerdekammern oder nach Anklageerhebung verursachten Kosten.
3    Mit dem Entscheid wird bestimmt, inwieweit die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft, die freigesprochene Person oder die verurteilte Person Ersatz zu leisten hat gegenüber dem Bund, der die amtliche Verteidigung entschädigt hat.
4    Bei länger dauernder amtlicher Vertretung können Akontozahlungen ausgerichtet werden; die Verfahrensleitung legt deren Höhe fest.
BStKR; Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzu­erstatten, sobald es ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i. V. m. 21 Abs. 3 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf weitergehenden Aktenbeizug und weitergehende Akteneinsicht wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Rechtsanwalt Stephan A. Buchli wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

5. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4.383.75 (inkl. MwSt.) festgesetzt und ist Rechtsanwalt Stephan A. Buchli durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sobald es ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Bellinzona, 4. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stephan A. Buchli

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BH.2016.3
Date : 04. Oktober 2016
Published : 17. Oktober 2016
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Veteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b. StPO).


Legislation register
BGG: 103
BStKR: 12  21
BV: 31
EMRK: 5
StBOG: 37  65  73
StGB: 3  7  51  260ter
StPO: 56  101  107  108  132  135  197  212  221  222  225  226  227  379  393  428
BGE-register
128-II-355 • 131-II-235 • 132-I-21 • 132-IV-132 • 132-V-387 • 133-I-168 • 133-I-270 • 137-IV-122
Weitere Urteile ab 2000
1B_230/2013 • 1B_291/2013 • 1B_98/2014
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