Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 230/2013
Urteil vom 26. Juli 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Denys,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft O.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zwangsmassnahmengericht des Kantons P.________.
Gegenstand
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,
Beschwerde gegen die Verfügung vom xx.xx.xxxx
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons P.________.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft O.________ führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (und Mitbeteiligte) wegen eines Tötungsdeliktes vom xx.xx.xxxx. Am xx.xx.xxxx verfügte die Staatsanwaltschaft die Überwachung (nach Art. 269

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
B.
Gegen den Nichtbewilligungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom xx.xx.xxxx an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bewilligung der Überwachungsmassnahme. Das Zwangsmassnahmengericht beantragt (...) die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
2.
Ihr Überwachungsgesuch vom xx.xx.xxxx begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt: Am xx.xx.xxxx sei (...) erschossen " (...) " aufgefunden worden. Am Tatort habe "unter anderem der Beschuldigte vorgefunden" werden können. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass er in das Tötungsdelikt involviert sei. Diesbezüglich könne auf die dem Gesuch beiliegenden Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichtes verwiesen werden. Nach wie vor bestünden diverse Unklarheiten bezüglich des Tatablaufs und des Motivs. Ebenso sei die Tatwaffe noch nicht aufgefunden worden. Diesbezüglich seien "zurzeit keine weiteren Ermittlungsansätze vorhanden". Ausstehend seien noch eine Konfrontationseinvernahme mit einem Mitbeschuldigten, die psychiatrische Begutachtung sowie die Schlusseinvernahme. Der Beschuldigte sei am xx.xx.xxxx wegen Wegfalls der Kollusionsgefahr aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Von der beantragten Überwachung seiner Telefonanschlüsse verspreche sich die Staatsanwaltschaft "neue Erkenntnisse in Bezug auf allfällige Mittäter oder Mitwisser, den effektiven Tatablauf und allenfalls auch über den Verbleib der Tatwaffe". Bei den zu überwachenden Verbindungen handle es sich um drei Telefonanschlüsse (...), drei Anschlüsse in seiner
Wohnung und um ein mobiles Telefongerät des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft offerierte der Vorinstanz (neben den sachkonnexen Haftentscheiden des Zwangsmassnahmengerichtes) die Herausgabe weiterer sachdienlicher Akten, sofern dies für eine Genehmigung des Gesuches nötig wäre.
3.
Mit Verfügung vom xx.xx.xxxx wies das Zwangsmassnahmengericht das Überwachungsgesuch ab. Die Vorinstanz erwägt Folgendes: Im ersten Haftverlängerungsentscheid vom xx.xx.xxxx habe das Zwangsmassnahmengericht zwar erwogen, dass der Beschuldigte am Tatort angetroffen worden und von einem Mitbeschuldigten des Tötungsdeliktes direkt bezichtigt worden sei. Im zweiten Haftverlängerungsentscheid vom xx.xx.xxxx sei sodann festgehalten worden, dass der Beschuldigte vom Mitbeschuldigten weiterhin belastet werde und dass sich der Tatverdacht erhärtet habe, da Schmauchspuren hätten sichergestellt werden können, für die der Beschuldigte keine Erklärung habe geben können. Die Staatsanwaltschaft vermöge nach Ansicht der Vorinstanz jedoch nicht darzulegen, in welcher Weise sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten "seit (...) weiter verdichtet" habe. Es sei nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichtes, "den für dieses Gesuch erforderlichen verdichteten Tatverdacht aus den Haftakten herzuleiten". Ebenso wenig habe die Staatsanwaltschaft dargelegt, inwiefern eine "rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit" bestehe, mittels Telefonüberwachung "den erstrebten Beweis zu finden". Darin liege ein "Verstoss gegen das Zwecktauglichkeitskriterium". Die Vorinstanz
habe den Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft "auf's Geratewohl" versuche, neue Erkenntnisse zu erlangen.
4.
Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
5.
5.1. Bei der untersuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe157 nicht unter fünf Jahren bestraft. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
5.1.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird das Vorliegen eines für die Anordnung von Zwangsmassnahmen ausreichenden Tatverdachts bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Staatsanwaltschaft somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts (i.S.v. Art. 269 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
5.1.2. Die Ansicht der Vorinstanz, "bei allen Zwangsmassnahmen" sei es erforderlich, dass sich ein früher festgestellter Tatverdacht "verdichtet" habe, findet weder im Gesetz, noch in der einschlägigen Lehre und Praxis eine Stütze. Zum einen wird die Regel, wonach ein Anfangstatverdacht sich im weiteren Verlauf der Untersuchung grundsätzlich zu konkretisieren habe, primär auf die Anordnung und Fortsetzung von Untersuchungshaft angewendet. Zum anderen gilt dieser Grundsatz selbst im Haftrecht nicht absolut: Falls bei der erstmaligen Anordnung einer Zwangsmassnahme bereits sehr konkrete Verdachtsgründe vorliegen, setzt die Verlängerung bisheriger oder die Bewilligung neuer Zwangsmassnahmen (bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) nicht zwangsläufig voraus, dass ständig zusätzliche selbständige Verdachtsmomente hinzukommen. Dabei ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen sowie dem Umstand, wie weit der letztmals gerichtlich geprüfte dringende Tatverdacht zurückliegt und welche Untersuchungsschritte seither erfolgt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B 139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N. 3 Fn. 14; MARKUS HUG, in: Zürcher
Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 197 N. 13).
5.1.3. Im hier zu beurteilenden Fall geht es um die erstmalige und zeitlich befristete Anordnung einer Überwachungsmassnahme nach Art. 269

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
5.1.4. In seinem Haftanordnungsentscheid vom xx.xx.xxxx stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons P.________ Folgendes fest: Am xx.xx.xxxx sei das Opfer nach (...) in (...) verstorben. Aufgrund der ersten Aussagen des Beschuldigten sowie der am Tatort vorgefundenen Waffe bestünden konkrete objektivierbare Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als "Haupt- oder allenfalls Nebentäter" in Frage komme. Der dringende Tatverdacht eines Verbrechens sei gegeben und auch nicht bestritten. Im Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom xx.xx.xxxx wird zusätzlich erwogen, dass der Beschuldigte "einerseits am Tatort angetroffen werden konnte" und er anderseits vom inzwischen ebenfalls inhaftierten "zweiten Tatverdächtigen nun mit der Tatverübung direkt belastet" werde. Immer noch unklar sei, wer das Opfer erschossen habe und ob der Beschuldigte "dem zweiten Tatverdächtigen einen Auftrag erteilt hat, und wenn ja, welchen Inhalt dieser Auftrag hatte". In ihrem Haftverlängerungsgesuch vom xx.xx.xxxx wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Mitbeschuldigte den Beschuldigten auch in mehreren weiteren Einvernahmen belastet habe. Der Mitbeschuldigte habe unter anderem zu Protokoll
gegeben, dass der Beschuldigte bei ihm zwei Waffen bestellt habe, die er, der Mitbeschuldigte, für ihn in N.________ besorgt habe. Ausserdem gebe es (laut Haftverlängerungsantrag) inzwischen Hinweise darauf, dass auch der Beschuldigte zur Tatzeit einen Schuss abgegeben habe. Dies ergebe sich aus Schmauchspuren auf seinen Händen (...). Der Beschuldigte habe dafür keine plausible Erklärung vorgebracht. Im Übrigen habe er sich bei seinen Aussagen in diverse Widersprüche verstrickt. In seinem Haftverlängerungsentscheid vom xx.xx.xxxx erwog das Zwangsmassnahmengericht, nach Aussagen des Mitbeschuldigten habe der Beschuldigte bei ihm zwei Schusswaffen (...) bestellt. Eine nach Aussagen des Mitbeschuldigten identische Waffe sei am Tatort neben dem Opfer sichergestellt worden. Der Tatverdacht habe sich inzwischen auch insofern weiter erhärtet, als "an den Händen wie auch an den Kleidern (Ärmeln) des Beschuldigten Schmauchspuren" festgestellt worden seien. Ob sie von der Tatwaffe selber stammten oder durch die Berührung des Opfers übertragen wurden, stehe im jetzigen Untersuchungsstadium noch nicht fest.
5.1.5. Gemäss den Haftakten des Zwangsmassnahmengerichtes, die auch der Vorinstanz vorlagen bzw. zugänglich waren, hat sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten über mehrere Monate kontinuierlich konkretisiert und erhärtet. Die Vorinstanz räumt ein, dass die Haftentlassung des Beschuldigten am xx.xx.xxxx nicht mangels dringenden Tatverdachtes erfolgte, sondern wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls von konkreter Kollusionsgefahr (insbesondere nach diversen Einvernahmen des Mitbeschuldigten). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht (Art. 269 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
5.2. Auch der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichtes, die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, die sachliche Notwendigkeit, Zwecktauglichkeit bzw. Subsidiarität der beantragten Überwachungsmassnahme darzulegen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
5.3. Da die Schwere der untersuchten Straftat die befristete Überwachung rechtfertigt, sind auch die Eingriffsvoraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
5.4. Der angefochtene Entscheid hält vor Art. 269

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung - 1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. |
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die angeordnete Telefonüberwachung zu genehmigen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom xx.xx.xxxx 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons P.________ wird aufgehoben.
2.
Die von der Staatsanwaltschaft O.________ am xx.xx.xxxx angeordnete Überwachung von Telefonanschlüssen wird genehmigt.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft O.________ und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons P.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Forster