Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 135/2017
Urteil vom 4. September 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 10. Januar 2017.
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene A.________ erlitt am 18. Mai 2012 einen kleinen ischämischen Insult (Schlaganfall). Nach erfolgter Rehabilitation nahm er seine bisherige Tätigkeit als Qualitätsstellenleiter ab September 2012 zunächst in einem reduzierten, ab Dezember 2012 wieder in einem vollen Pensum auf. Ab April 2013 war A.________ wiederum zu 75 % arbeitsunfähig. Er klagte über eine erheblich eingeschränkte Belastbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und erhöhte Ermüdbarkeit. Deswegen wurde er am 2. Mai 2013 im Neurozentrum des Spitals B.________ neuropsychologisch untersucht, um seine kognitive Leistungsfähigkeit abzuklären. In der Folge war A.________ weiterhin zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig. Am 11. November 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte ihm die IVB ein Aufbautraining vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014.
In der Zwischenzeit liess der zuständige Krankentaggeldversicherer A.________ neurologisch und psychiatrisch untersuchen. Die Konsilien vom 20. und 28. März 2014 attestierten ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die IVB unterbreitete diese Berichte ihrem Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2015 einen Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung, weil keine Invalidität im Sinn des Gesetzes bestehe.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2017 ab.
C.
A.________ lässt gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und nebst dessen Aufhebung die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, eventualiter an die Vorinstanz, zur weiteren Abklärung beantragen.
Die IVB schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C 84/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1.1).
2.2. Vorinstanzliche Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, der Beweiswürdigungsregeln und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), die das Bundesgericht (im Rahmen der erwähnten Begründungs- bzw. Rügepflicht der Parteien) frei überprüfen kann.
3.
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Invalidität des Beschwerdeführers und mithin auch sich daraus ergebende Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.
3.2. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze betreffend den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil 8C 239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2, in: SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63; vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; Urteil 8C 839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz stützte sich in erster Linie auf die Aktenberichte der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2015, 30. April 2015, 23. Oktober 2015 und 17. November 2016, denen es Beweiswert zusprach. Dr. med. C.________ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine beinahe uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit, indem sie ihn als fähig erachtete, Arbeiten beliebiger körperlicher Schwere mit den betriebsüblichen Pausen, ohne Akkord, in Früh- und Spätschicht, ohne regelmässige Nachtschicht, vollschichtig (d.h. acht Stunden täglich und mehr) zu verrichten. Es lägen keine objektiven Befunde vor, die eine quantitative Leistungseinschränkung begründeten und die seit 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten seien medizinisch nicht nachvollziehbar begründet und somit nicht plausibel. Dr. med. C.________ berief sich dabei insbesondere auf die Befunde des Neurozentrums des Spitals B.________ vom 2. Mai 2013, die bei einem unauffälligen kognitiven Testprofil überwiegend im mittleren bis oberen Normbereich gelegen hätten und zum Teil auch überdurchschnittlich gewesen seien. Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, die weitere Abklärungen notwendig machen würden, bestehen gemäss der Vorinstanz nicht. Weder vermöge die im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstattete versicherungsmedizinisch-arbeitsprognostische Beurteilung vom 20. bzw. 28. März 2014 solche - wenigstens geringen - Zweifel zu begründen, noch böten die Berichte der behandelnden Ärzte Anlass, an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu zweifeln.
In somatischer Hinsicht habe es sich nach der Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht um einen schweren Vorfall gehandelt, und es finde sich in den Akten keine objektivierbare organische Ursache dafür, dass sich der Beschwerdeführer nach abgeschlossener Erst- und Rehabilitationsbehandlung (bis ca. August 2012) ab April 2013 wiederum arbeits- und leistungsunfähig präsentiert habe. Vielmehr habe die neuropsychologische Testung im Spital B.________ am 2. Mai 2013 weitestgehend unauffällige bzw. teilweise sogar überdurchschnittliche Resultate ergeben. Des Weiteren habe der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zwar die Diagnose einer organisch emotional labilen Störung (IDC-10 F06.6) gestellt, doch sei auch er angesichts der unauffälligen psychiatrischen Befunde davon ausgegangen, dass eine 75- bis 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Einschränkungen ergäben sich einzig aus der Selbstschilderung des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht mehr stabil fühle, nicht mehr belastbar und unter Druck sehr schnell dekompensiert sei, solche seien mit Blick auf die Befundlage jedoch psychiatrisch nicht objektiviert. Zudem sei gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der
ICD-10 die Kausalität psychischer Störungen nach somatischen Erkrankungen anhand von vier Hilfskriterien zu diagnostizieren (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015 S. 93 f., auch zum Folgenden). Davon sei bereits das zeitliche Element fraglich, weil die geklagten Symptome nicht unmittelbar nach dem Insult, sondern erst ab ca. April 2013 aufgetreten seien und die psychiatrische Behandlung erst ab September 2013 erfolgt sei. Folglich sei auch eine Rückbildung der psychiatrischen Störung bei Rückbildung des somatischen Leidens (Ziff. 3) nicht erstellt. Schliesslich lägen Ausschlusskriterien nach Ziff. 4 vor, indem Dr. med. D.________ einen direkten Zusammenhang zum damals akuten Nierensteinleiden und zu den wirtschaftlichen Unsicherheiten am Arbeitsplatz bzw. der erfolgten Kündigung gezogen habe. Im Ergebnis verneinte die Vorinstanz einen invalidisierenden Gesundheitsschaden sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht.
4.2.
4.2.1. Das kantonale Gericht begründete seine Schlussfolgerung, dass die versicherungsmedizinisch-arbeitsprognostische Beurteilung vom 20./28. März 2014 keine Zweifel an der Auffassung des RAD zu wecken vermöge, damit, dass aus den sehr rudimentären, je eine Seite umfassenden Berichten der Dres. med. E.________ und F.________ nicht hervorgehe, ob den Gutachtern alle Vorakten bzw. welche Vorbefunde ihnen zur Verfügung gestanden hätten. Sodann seien die Einschätzungen nicht begründet, sondern würden einzig eine stichwortartige Auflistung gewisser Überlegungen und "konklusiv" ein Fazit enthalten. Von einem medizinischen Sachverständigen dürfe und müsse erwartet werden, dass er auf gründliche Art über seine Feststellungen berichte, und seine Schlussfolgerungen müssten sich auf medizinische Erwägungen stützen. Diesen Anforderungen genüge die Beurteilung der Dres. med. E.________ und F.________ nicht, zumal sie sich allein zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geäussert und auch keine Diagnose gestellt hätten.
4.2.2. Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass die Dokumente vom 20. und 28. März 2014 sehr oberflächlich gehalten sind und die Anforderungen an medizinische Gutachten nicht zu erfüllen vermögen. Der Beschwerdeführer weist allerdings zutreffend darauf hin, dass sich das kantonale Gericht nicht mit den Befunden der verhaltenspsychologischen Untersuchung durch Dr. med. E.________ vom 17. März 2014 auseinandersetzte, obwohl dort verschiedene, teilweise erhebliche, kognitive Einschränkungen ermittelt wurden, z.B. leichte Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, teilweise mittelschwere Beeinträchtigungen bei der Merkspanne im Bereich Lernen/Gedächtnis und bei gewissen exekutiven Funktionen sowie eine erhebliche Beeinträchtigung beim konzeptuellen Denken und Umstellen im Zusammenhang mit der Sprache. Wohl erwähnte das kantonale Gericht das Untersuchungsprotokoll vom 17. März 2014 im angefochtenen Entscheid, würdigte dessen Ergebnisse jedoch nicht. Es bleibt zu prüfen, ob es mit dieser Unterlassung eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung traf, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
4.3.
4.3.1. Immerhin liegen auch zu den Befunden vom 17. März 2014 Stellungnahmen des RAD vor. Dr. med. C.________ führte am 30. April 2015 aus, dass aus dem Bericht nicht hervorgehe, welche Angaben rein anamnestisch und welche testpsychometrisch ermittelt worden seien, ob und welche psychometrischen Testverfahren eingesetzt worden seien und über welchen Zeitraum sich die Untersuchung erstreckt habe. Auch enthalte er Widersprüche und Inkonsistenzen, indem beispielsweise der Antrieb zunächst als normal, dann aber als leicht beeinträchtigt beschrieben werde oder das Planungsverhalten einerseits leicht beeinträchtigt sein soll, die Abstraktionsfähigkeit als höhere kognitive Leistung andererseits aber als normal eingeschätzt werde. Der Untersuchungsbericht erfülle die an einen neuropsychologischen Befundbericht zu stellenden Qualitätskriterien nicht und sei somit nicht verwertbar. Im Bericht vom 23. Oktober 2015 hielt Dr. med. C.________ an dieser Einschätzung fest und fügte an, dass sowohl die Gesamtheit aller vorliegenden objektiven Befunde der Jahre 2012-2014 als auch das hohe soziale Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers und der am 28. März 2014 durch den behandelnden Psychiater erhobene normale Psychostatus die von Dr. med.
E.________ am 17. März 2014 diagnostizierten Beeinträchtigungen als nicht plausibel erscheinen liessen.
4.3.2. Der Einschätzung der RAD-Ärztin kann nicht vollumfänglich zugestimmt werden. Obwohl sie korrekt darauf hinweist, dass Testmethoden und -dauer im Bericht vom 17. März 2014 nicht angegeben werden, wird dort immerhin danach unterschieden, welche Feststellungen aufgrund der Verhaltensbeobachtung (Ziff. III) getroffen wurden und welche aus Testungen resultieren (insbes. Ziff. V). So erklärt sich denn z.B. auch die von der RAD-Ärztin angeführte Inkonsistenz in den Angaben zum Antrieb daraus, dass es sich beim einen Mal um eine Beobachtung und beim anderen Mal um ein Testresultat handelt.
4.3.3. Zu beachten gilt es sodann, dass es sich bei den Dres. med. E.________ und F.________ nicht um behandelnde Ärzte handelt, die aufgrund eines Auftrags- und Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer geneigt gewesen wären, sich eher zu dessen Gunsten zu äussern. Vielmehr wurden sie von dritter Seite (Krankentaggeldversicherung) mit der unabhängigen versicherungsmedizinisch-arbeitsprognostischen Beurteilung des Beschwerdeführers beauftragt. Auch haben die Dres. med. E.________ und F.________ den Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Ärztin des RAD - persönlich untersucht, und deckt sich ihre Bewertung der Arbeitsunfähigkeit mit derjenigen des Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, und des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________.
4.3.4. Hinzu kommt, dass der rund ein Jahr früher erstellte Untersuchungsbericht des Neurozentrums des Spitals B.________ hinsichtlich der Angaben zu den Testmethoden nicht ausführlicher ist als das Protokoll vom 17. März 2014, nicht zwischen Befunden und Beobachtungen unterscheidet und sich ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit (in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit) äussert. Dass damals eine bessere Leistungsfähigkeit ermittelt wurde, schliesst im Übrigen eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht zwingend aus.
4.3.5. Ferner kann auch dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bericht des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 7. Oktober 2016 entnommen werden, dass er sichtlich gesundheitlich angeschlagen sei, seine Konzentration gegen Mittag jeweils stark abgenommen habe und er am Mittag meist sehr müde nach Hause gegangen sei. Zwar weist das kantonale Gericht zu Recht darauf hin, dass die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit den medizinischen Fachpersonen obliegt, doch ergibt sich aus diesem Dokument wenigstens ein Anhaltspunkt für mögliche leistungsmässige Einschränkungen des Beschwerdeführers.
4.4. Im Ergebnis erweist sich das Untersuchungsprotokoll vom 17. März 2014 (in Verbindung mit den Berichten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 20. und 28. März 2014) zwar nicht als geeignet, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers zu belegen. Immerhin vermag es aber zusammen mit den weiteren genannten Umständen mindestens geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD zu wecken. Diese gestattet es somit nicht, einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verlässlich zu verneinen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und in Verletzung von Bundesrecht festgestellt (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
5.
Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Betschart