Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 512/2008/don

Urteil vom 4. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind.

Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 10. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Parteien heirateten am 26. Oktober 1990 vor dem Zivilstandsamt Z.________. Aus der Ehe gingen die Kinder A.________, geb. 1991, und B.________, geb. 1994, hervor. Seit September 2002 leben die Parteien getrennt.

B.
Am 25. April 2005 machte die Ehefrau die Scheidungsklage anhängig und reichte eine Teilvereinbarung zum Scheidungspunkt und zur elterlichen Sorge über die Kinder ein.

In Genehmigung einer anlässlich der Hauptverhandlung getroffenen Vereinbarung schied das Bezirksgericht C.________ am 27. Juni 2007 die Ehe der Parteien und übertrug die elterliche Sorge über A.________ und B.________ dem Vater, unter Erteilung eines Besuchsrechts an die Mutter und Beibehaltung der Beistandschaft. Es stellte fest, dass kein Kindesunterhalt gesprochen wird, und verpflichtete den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 2'000.-- pro Monat bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau sowie zu Vorsorgeunterhalt von einmalig Fr. 100'000.-- auf ein noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto der Ehefrau.

Mit Bezug auf den Verbrauchs- und den Vorsorgeunterhalt erhob der Ehemann Appellation. Mit Urteil vom 10. Juni 2008 setzte das Obergericht des Kantons Aargau den Verbrauchsunterhalt auf Fr. 800.-- pro Monat bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau fest und wies die Appellation im Übrigen ab.

C.
Mit Bezug auf die Zahlung von Fr. 100'000.-- hat der Ehemann am 31. Juli 2008 Berufung in Zivilsachen erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Hingegen ist es an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wie es für die frühere staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.
Die Ehefrau hat nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen während der Ehe auf eine Berufstätigkeit verzichtet und sich der Erziehung der Kinder gewidmet. Seit der Trennung arbeitet sie teilzeitig bei D.________. Ihre AHV-Rente, insbesondere aber die BVG-Rente wird limitiert sein. Der Ehemann hat seine Arbeitskapazität als Chiropraktiker nur in bescheidenem Umfang ausgeschöpft und ist keiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, weshalb es auch kein Vorsorgeguthaben zu teilen gibt. Die Familie hat in grossem Umfang von den Erbvorbezügen des Ehemannes gelebt; diese betrugen über Fr. 4 Mio., wovon über Fr. 2 Mio. verbraucht worden sind.

Vor diesem Hintergrund hat die erste Instanz erwogen, der Ehemann hätte im Prinzip pro Monat Fr. 1'000.-- als Altersvorsorge zur Seite legen müssen, was während der Ehe einen Betrag von Fr. 200'000.-- ergeben hätte. Die Hälfte davon sei der Ehefrau zuzusprechen. Das Obergericht hat die Vorsorgezahlung von Fr. 100'000.-- bestätigt, aber mit der Begründung, dass die Ehefrau über eine ungenügende Vorsorge verfüge und der Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge zum gebührenden Unterhalt im Sinn von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB gehöre.

3.
Der Ehemann macht zunächst geltend, die Formulierung in Art. 126 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
1    Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
2    Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
3    Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
ZGB, wonach an die Stelle der Rente eine Abfindung treten könne, schliesse ein Nebeneinander der beiden Leistungsarten grundsätzlich aus. Indes hält nicht nur die Lehre eine Kombination von Rente und Kapitalleistung für zulässig (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 18 zu Art. 126
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
1    Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
2    Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
3    Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
ZGB; Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 9a zu Art. 126
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
1    Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
2    Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
3    Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
ZGB; Gloor/ Spycher, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 126
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
1    Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
2    Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
3    Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
ZGB), sondern wurde dies auch vom Bundesgericht (implizit) als bundesrechtskonform erachtet (vgl. BGE 129 III 257, in welchem Fall nebst einer Unterhaltsrente eine Kapitalabfindung zugesprochen worden war). Werden mit den beiden Leistungsarten verschiedene Unterhaltsaspekte abgedeckt (Verbrauchsunterhalt einerseits und Vorsorgeunterhalt andererseits), kann sich die von den kantonalen Gerichten gewählte Lösung sogar aufdrängen, wird doch ersterer meistens in Rentenform geleistet, während die Vorsorgebedürfnisse sehr oft durch die Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens abgedeckt werden können, bei der es in der Regel zu einer Kapitalzahlung kommt.

4.
Der Ehemann macht weiter geltend, die Parteien hätten unter dem Güterstand der Gütertrennung gelebt, weshalb es nicht angehe, dass faktisch die Vorsorge der Ehefrau aus seinem Eigengut finanziert werde. Dies sei umso stossender, als er bereits während der Ehe über Fr. 2 Mio. aus seinem Eigengut für die Bedürfnisse der Familie aufgewendet habe und er insoweit gewissermassen doppelt bestraft werde.

Die Argumentation des Ehemannes beruht auf einer einseitigen Fokussierung auf die Mittelherkunft. Ausgangs- und Angelpunkt für die Bestimmung des nachehelichen Unterhaltes ist bei lebensprägenden Ehen der gebührende Unterhalt der Ehegatten, der sich am zuletzt gemeinsam gelebten Standard ausrichtet und auf dessen Fortführung grundsätzlich beide Teile Anspruch haben (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.), weil das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf den Weiterbestand der Ehe und der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung als objektiv schutzwürdig anzusehen ist (Entscheide 5C.169/2006, E. 2.4; 5C.244/2006, E. 2.4.8). Im vorliegenden Fall hat es der Ehemann vorgezogen, den Familienunterhalt in erster Linie aus Erbvorbezügen zu bestreiten statt seine Arbeitskraft auszuschöpfen, mit der sich gemäss den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen mindestens ein Betrag von rund Fr. 9'000.-- pro Monat erzielen liesse. Damit ist aber das Eigengut zur ständigen Finanzierungsquelle des ehelichen Unterhalts geworden und die Ehefrau durfte angesichts des Umfanges der Vorbezüge darauf vertrauen, dass der Unterhalt weiterhin durch Vermögensverzehr sichergestellt würde. Dass sich die Ehegatten einen gehobenen Standard leisten konnten und
tatsächlich leisteten, ist im Übrigen nicht bestritten, und es ist mangels anderer Anhaltspunkte auch davon auszugehen, dass diese Lebenshaltung im Pensionsalter fortgesetzt worden wäre.

Mit der Scheidung verliert die Ehefrau diese Aussicht, ohne dass sie über eine eigene angemessene Vorsorge verfügen würde, weil mangels Angehörigkeit des Ehemannes zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge kein Pensionskassenguthaben geteilt werden kann und die Ehefrau nur über ganz geringe eigene Vorsorgeguthaben verfügt und bis zu ihrer Pensionierung auch keine grossen Guthaben mehr wird äufnen können. Vor diesem tatsächlichen und dem rechtlichen Hintergrund, dass der Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ein Teil des Unterhalts im Sinn von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB ist (sog. Vorsorgeunterhalt) und der Gesetzgeber sowohl das Vermögen der Ehegatten als auch die Rentenanwartschaften ausdrücklich als bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigende Kriterien nennt (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
und 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB), ist der Zuspruch einer Geldleistung für den Vorsorgeaufbau geradezu unabdingbar. Massgebend ist bei Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB im Übrigen nicht die Errungenschaftsmasse, sondern das Vermögen als solches, weshalb es einerlei ist, wenn nur Eigengut vorhanden ist, und vorliegend fällt dies ohnehin mit dem Umstand zusammen, dass der Unterhalt primär aus dieser Quelle bestritten wurde und die
Ehefrau aufgrund der genannten Vertrauensbasis Anspruch auf Finanzierung ihres gebührenden Unterhaltes im Sinn von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB hat.

5.
Der Ehemann macht schliesslich Willkür mit Bezug auf die Höhe des Kapitalbetrages geltend. Der vom Obergericht angenommene Unterhaltsbedarf der Ehefrau von Fr. 3'175.-- im Rentenalter sei zu hoch, und es sei einfach angenommen worden, dass "kaum eine Eigenversorgungskapazität" vorhanden sei.

Nach den Feststellungen des Obergerichtes (S. 10 oben) hat die Familie für den Unterhalt neben den Einkünften des Ehemannes aus Erwerbstätigkeit zusätzlich rund Fr. 200'000.-- pro Jahr aus dessen Vermögen verwendet. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich von selbst, dass der gebührende Unterhalt der Ehefrau im Pensionsalter mit Fr. 3'175.-- wenn schon zu tief angesetzt wäre, wird sie doch damit nicht am zuletzt gemeinsam gelebten Standard anknüpfen können; vor diesem Hintergrund ist mit der blossen Bestreitung von Pauschalen, mit welchen das Obergericht operiert hat, keine Willkür hinsichtlich der Bestimmung des gebührenden Unterhalts darzutun.

Was die Tatsachenfeststellung anbelangt, dass die Ehefrau über keine nennenswerte eigene berufliche Vorsorge verfügt und verfügen wird, bleibt die Willkürrüge unsubstanziiert: Mit dem nicht näher ausgeführten Hinweis, sie erhalte Erziehungsgutschriften und profitiere vom Splitting, ist mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, sie werde keine volle AHV-Rente erhalten, keine Willkür nachgewiesen, beschränkt sich doch das Splitting auf die Ehejahre und ging der Ehemann während dieser Zeit kaum einer Erwerbstätigkeit nach, so dass die Gutschriften limitiert sein werden. Dass sie bislang über kein nennenswertes Pensionskassenguthaben verfügt, anerkennt auch der Ehemann, und er bestreitet sodann nicht oder jedenfalls nicht ernsthaft, dass sie in der Zukunft nur eine bescheidene zweite Säule wird aufbauen können. Es ist im vorliegenden Fall derart offensichtlich, dass die Ehefrau mit den zu erwartenden Leistungen aus der ersten und zweiten Säule ihren gebührenden Unterhalt nur teilweise wird finanzieren können, dass es nicht willkürlich ist, wenn das Obergericht keine eigentliche - ohnehin hypothetische - Rentenberechnung vorgenommen hat. Im Übrigen bestreitet der Ehemann nicht, dass er wirtschaftlich in der Lage ist, die
Kapitalleistung zu erbringen (Beschwerde, S. 11).

Ausgehend von den willkürfreien Tatsachenfeststellungen und dem grossen Ermessen, das dem Richter bei der Unterhaltsfestsetzung, folglich auch beim Vorsorgeunterhalt zukommt (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft, BBl 1996 I S. 115 f.), ist die Vorsorgekapitalleistung von Fr. 100'000.-- bundesrechtskonform.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_512/2008
Date : 04. September 2008
Published : 22. September 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Nebenfolgen der Ehescheidung


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ZGB: 4  125  126
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1996/I/115 • 2001/IV/4338