Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 486/2022
Urteil vom 4. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde Kreis Emmen, Gersag-Park,
Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Mai 2022
(3H 22 23/3U 22 17).
Sachverhalt:
A.
A.a. Für A.________ (geb. 1977) besteht eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. |
|
1 | Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. |
2 | Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. |
3 | Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen. |
A.b. Mit Urteil vom 8. Mai 2000 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________, welcher zusammen mit seiner Mutter seinen Vater ermordet hatte, infolge Unzurechnungsfähigkeit von Schuld und Strafe frei und verfügte eine ambulante Massnahme. Nach deren Scheitern ordnete es im Jahr 2004 eine stationäre Massnahme an. Daraus wurde A.________ am 26. Januar 2011 bedingt entlassen.
A.c. Am 22. Oktober 2015 erfolgte eine Rückversetzung in den stationären Vollzug. Seit März 2017 befindet sich A.________ im Pflegezentrum U.________.
A.d. Das Kantonsgericht Luzern hob am 23. Dezember 2019 die stationäre Massnahme auf und wies den Vollzugs- und Bewährungsdienst an, A.________ auf den 4. März 2020 zuhanden der zuständigen zivilrechtlichen Behörden zu entlassen.
A.e. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen (KESB) für A.________ per 4. März 2020 eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
|
1 | Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
2 | Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. |
3 | Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. |
A.f. Am 3. September 2020 und 2. März 2021 bestätigte die KESB im Rahmen der periodischen Überprüfung die fürsorgerische Unterbringung.
A.g. Im Hinblick auf die erneute Überprüfung der bestehenden Massnahme gab die KESB ein Gutachten in Auftrag, welches am 30. Januar 2022 erstattet wurde. Gestützt darauf bestätigte sie am 3. März 2022 die fürsorgerische Unterbringung im Pflegezentrum.
B.
Dagegen erhob A.________ mit Unterstützung seiner Mutter am 14. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Dieses bestellte ihm antragsgemäss einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und wies sein Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid wurde seinem Rechtsvertreter am 23. Mai 2022 zugestellt.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) nunmehr ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und er aus der fürsorgerischen Unterbringung in eine offene Abteilung zu entlassen. Auch sei der Entscheid der KESB vom 3. März 2022 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangt er, es seien von Amtes wegen das Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 8. Mai 2000 sowie die Gutachten vom 15. November 1996 und vom Februar 2000 zu edieren. Demgegenüber sei das Gutachten vom 30. Januar 2022 aus dem Recht zu weisen oder zur Korrektur und neuen Einschätzung an die Expertin zurückzuweisen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein der Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.3. Sodann nimmt das Bundesgericht selbst grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
3.
3.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
|
1 | Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
2 | Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. |
3 | Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
|
1 | Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
2 | Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. |
3 | Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 431 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. |
2 | Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 431 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. |
2 | Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch. |
3.2. Über die Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden (Art. 450e Abs. 3

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. |
2 | Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. |
3 | Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. |
4 | Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
5 | Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde. |
Das in Beachtung von Art. 450e Abs. 3

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. |
2 | Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. |
3 | Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. |
4 | Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
5 | Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
|
1 | Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
2 | Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. |
3 | Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. |
Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat das Gutachten zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum diese infrage kommt (zum Ganzen: BGE 143 III 189 E. 3.3 mit Hinweisen).
Grundsätzlich hat die Beschwerdeinstanz für das von Art. 450e Abs. 3

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. |
2 | Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. |
3 | Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. |
4 | Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
5 | Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde. |
3.3. Ob die Beschwerdeinstanz auf Grundlagen entschieden hat, die den Voraussetzungen von Art. 450e Abs. 3

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. |
2 | Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. |
3 | Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. |
4 | Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
5 | Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde. |
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer leide an einem Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
|
1 | Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
2 | Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. |
3 | Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. |
4.2. Ausgewiesen sei auch der stationäre Fürsorgebedarf des nicht hinreichend krankheits- und behandlungseinsichtigen Beschwerdeführers. Die externe Gutachterin führe dazu aus, der Beschwerdeführer könnte bei selbständigem Wohnen nicht für sich selber sorgen, einen Haushalt erledigen, einkaufen, kochen und für seine Hygiene sorgen. Ohne stationäre Behandlung und Betreuung müsse vor allem damit gerechnet werden, dass er die neuroleptische Medikation absetzen würde, was rasch zu einer Zustandsverschlechterung mit Verstärkung des Wahnerlebens und wahrscheinlich florider psychotischer Symptomatik führen würde. Insofern bestünde rasch Selbstgefährdung. In der Führung des Haushaltes und des Alltags sei aufgrund von Antriebslosigkeit, Minussymptomatik und Falscheinschätzung seiner Fähigkeiten rasch mit Verwahrlosung zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei auch mit ambulanten Unterstützungsangeboten alleine nicht wohnfähig. Es müsste mit der ausgeführten Verschlechterung seines psychischen Befindens gerechnet werden sowie mit Verwahrlosung und Vereinsamung. Diese Einschätzung des stationären Unterstützungsbedarfs decke sich mit den Schilderungen der Fachpersonen des Pflegezentrums.
4.3. Nach dem Gesagten bedürfe der Beschwerdeführer einer betreuten Einrichtung, in welcher seine alltäglichen Bedürfnisse ebenso wie die Einnahme der erforderlichen Medikamente gewährleistet werden könnten und sein Tagesablauf strukturiert werde. Das Pflegezentrum sei auf das Erbringen entsprechender Leistungen spezialisiert und damit als geeignete Einrichtung einzustufen.
4.4. Mit Blick auf die gesamten Umstände gelangte die Vorinstanz zur Überzeugung, dass eine Verlegung des Beschwerdeführers auf eine offene Abteilung derzeit nicht in seinem wohlverstandenen Interesse liege. Der Beschwerdeführer sei zunächst - wofür sich die Gutachterin und die Verantwortlichen des Pflegezentrums aussprächen - im bestehenden Setting an eine höhere Selbständigkeit heranzuführen, bevor der Schutz, den die geschlossene Abteilung ihm biete und den er aktuell noch brauche, aufgehoben werden könne. Der Beschwerdeführer selber gebe an, dass er bereits heute grundsätzlich Freiheiten geniesse. So gehe er jeden Tag nach draussen und spaziere dem Fluss V.________ entlang. Einen eigentlich grossen Unterschied vom geschlossenen zum offenen Setting vermöge er selber nicht zu erkennen. Mit Bedacht auf die bei einem Behandlungsabbruch drohenden Risiken und in Anbetracht der bestehenden Freiheiten, welche der Beschwerdeführer geniesse, erweise sich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers auf der geschlossenen Abteilung des Pflegezentrums als verhältnismässig.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ist in der Hauptsache mit den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht einverstanden.
5.1.1. Über weite Strecken beschränkt er sich darauf, in seiner 57-seitigen Beschwerdeschrift einen Sachverhalt zu schildern, welcher sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Dies betrifft namentlich das nach seiner Auffassung mängelbehaftete Strafverfahren bzw. die dem Strafurteil vom 8. Mai 2000 zugrunde liegenden Umstände, den Verlauf der früheren ambulanten Massnahme, die Ursachen und den Beginn seiner psychischen Erkrankung, zahlreiche angebliche somatische Beschwerden, die Telefonate mit und die Einflussnahme seiner Mutter, Suizidgedanken im Frühling 2003, einen Suizidversuch im Juni 2015, behauptete Äusserungen des ihn behandelnden Therapeuten und das Andauern seines Schwächezustands. In diesem Zusammenhang erhebt er jeweils keine Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, weshalb seine Tatsachendarstellungen unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. vorne E. 2). Dasselbe gilt, soweit er das Verhandlungsprotokoll (wohl jenes der Vorinstanz vom 3. Mai 2022) bzw. das Abstützen der Vorinstanz auf die darin festgehaltenen Aussagen von Dr. B.________ und Herrn C.________ beanstandet.
5.1.2. In Bezug auf das Gutachten vom 30. Januar 2022 rügt der Beschwerdeführer willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Der Expertin hätten nicht alle medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestanden. So seien ihr die medizinischen Akten von 1996 bis 2000 und 2017/2018 bis 2021, welche bezüglich der Jahre 2018 bis 2021 seine somatischen Erkrankungen aufzeigten, nicht übermittelt worden. Bei Kenntnis aller wesentlichen objektiven Befunde wäre sie zu anderen Einschätzungen gekommen. Hier geht es dem Beschwerdeführer im Wesentlichen darum aufzuzeigen, dass bei ihm tatsächlich somatische Beschwerden vorliegen und diese nicht Teil von Wahnvorstellungen, also Symptome der Schizophrenie, sind. Insofern beabsichtigt er darzutun, dass seine psychische Erkrankung nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - derart stark ist, dass sie (weiterhin) eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigte. Die Vorinstanz sei auf seine diesbezügliche Rüge nicht eingegangen, womit sie sein rechtliches Gehör und seinen Anspruch auf Beweis verletzt habe.
Die Gutachterin führte aus, trotz periodischer Überprüfung hätten beim Beschwerdeführer keine objektiven Befunde für eine organische Herzerkrankung gefunden werden können, wobei die Diagnose einer Sinustachykardie (Herzschlag über 100 pro Minute) bestehe. Der Beschwerdeführer sei körperlich stabil. Ausser erhöhten Cholesterolwerten zeige er keine somatischen Erkrankungen. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, soweit der Beschwerdeführer einen stärkeren Miteinbezug früherer Verhältnisse (insbesondere Zeitraum 1989 bis 2002) beantrage und diesbezüglich weitere Abklärungen erwarte, könne darauf mangels Relevanz bzw. in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal im Ergebnis auch der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass bei ihm eine psychische Erkrankung vorliege.
Antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf Beweis nur dann, wenn ihr der Makel der Willkür anhaftet (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 mit Hinweis). Um Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun, müsste der Beschwerdeführer beispielsweise aufzeigen, dass er vor den kantonalen Instanzen den Beizug konkret bezeichneter medizinischer Unterlagen beantragte, die spezifische organische Erkrankungen ausweisen würden, welche die Vorinstanz zu Unrecht als wahnhaft abgetan hätte (vgl. BGE 140 III 86 E. 2). Dies tut er nicht. Soweit er in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift überhaupt einschlägige medizinische Akten zumindest annähernd benennt (die "deutlich erhöhten Aminosäuren" bzw. die "EKGs mit abnormer Graphik bzw. pathologischem Befund"), tut er dies jeweils an anderer Stelle und ohne entsprechende Sachverhaltsrüge. Ebenso wenig erläutert er, inwiefern der Beizug der Krankenakten von 1996 bis 2000 und 2017/2018 bis 2021 eine abweichende Beurteilung seines aktuellen psychischen Gesundheitszustands durch die Gutachterin zu begründen vermocht hätte. Die behauptete Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Verletzung des Anspruchs auf Beweis ist damit nicht dargetan.
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorhält, ist seine Rüge ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz führte aus, das Gutachten sei gestützt auf eine einlässliche psychiatrische Untersuchung sowie in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und sei für die streitigen Belange umfassend. Dies erlaubte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen), sodass dem Begründungserfordernis Genüge getan ist.
5.1.3. Sodann wähnt der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör und seinen Beweisanspruch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 29. Mai 1989 einen höheren Beweiswert zuspreche als den medizinischen Akten der Jahre 1996 bis 2000 inklusive des Urteils des Kriminalgerichts vom 8. Mai 2000. Dieselben Rügen erhebt er auch verbunden mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe mit Bezug auf die "Phasen mit unregelmässiger Medikamenteneinnahme" trotz entsprechendem Beweisantrag nicht die wahren Gegebenheiten geprüft, sondern die unwahre Behauptung von Dr. B.________ geglaubt.
Inwiefern dadurch sein Gehörsanspruch (namentlich in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf Beweisführung) verletzt worden sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Mit seinen Rügen zielt er vielmehr darauf ab, die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Eine entsprechende Sachverhaltsrüge erhebt er in diesem Zusammenhang jedoch nicht, sodass auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 2).
5.1.4. Eine "Rechtsverweigerung", Verletzung des rechtlichen Gehörs und seines Beweisanspruchs hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz auch vor, da sie auf seine Beschwerde und auf die Stellungnahme vom 1. Mai 2022 sowie die dort gestellten Anträge und Beweisanträge nicht bzw. nur am Rand eingetreten sei, obwohl er seine schriftlichen Eingaben nicht zurückgezogen habe.
Die Vorinstanz erwog hierzu, in Anbetracht des Beschwerdegegenstands erwiesen sich sowohl die am 14. März 2022 eingereichte Beschwerdeschrift als auch die am 2. Mai 2022 erstattete Stellungnahme zum Gutachten als übermässig weitschweifig. Von einer Rückweisung zur Verbesserung (vgl. § 135 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]) sei indessen abgesehen worden, da sich der (inzwischen) anwaltlich vertretene Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung zum Beschwerdegegenstand habe äussern können. Sein Rechtsbeistand habe die ursprünglichen Beschwerdeanträge an der Verhandlung im Übrigen umformuliert und umfassend begründet. Darauf sei abzustellen.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht beanstandet, ist seine Rüge unbegründet. Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit all seinen Standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen. Aus der Begründung im angefochtenen Entscheid geht hervor, von welchen wesentlichen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der nicht behandelten Anträge beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auf seine kantonalen Rechtsschriften zu verweisen, was nicht genügt (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Um seine Rüge genügend zu substanziieren, hätte er die fraglichen Anträge in der Beschwerdeschrift selbst benennen müssen.
5.2. Der Beschwerdeführer hält dafür, allein das Vorliegen eines Schwächezustands bzw. die Tatsache, dass bei ihm eine Schizophrenie vorliege, rechtfertige nicht die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung. Die Vorinstanz hat den Verbleib in fürsorgerischer Unterbringung indes nicht ohne weitere Prüfung allein aufgrund seiner Diagnose bestätigt, sondern gestützt auf das Gutachten sowie die Aussagen der behandelnden Ärzteschaft und des Pflegepersonals die Voraussetzungen für einen Verbleib in der fürsorgerischen Unterbringung als gegeben erachtet (vgl. vorne E. 3.2). Namentlich stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 verschiedene Phasen mit schlechterer Medikamenten-Compliance gezeigt habe. Die wiederkehrenden, jeweils auf die Verweigerung der Medikamenteneinnahme zurückzuführenden Krisen zeigten, dass seine Bereitschaft, sich mit einer ausreichend dosierten neuroleptischen Medikation behandeln zu lassen, fragil sei. Hinzu komme, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine Behandlung ihres Sohnes mit Neuroleptika dezidiert ablehne und er sich ihr gegenüber nicht abgrenzen könne. Ausserhalb eines stationären Settings sei deshalb das Risiko hoch, dass der Beschwerdeführer die neuroleptische Medikation nicht
regelmässig einnehmen werde, was jeweils dramatische Auswirkungen auf seine psychische Stabilität habe und - insbesondere aufgrund der quälenden Ängste - mit einem hohen Leidensdruck und Selbstgefährdung durch Suizidalität einhergehe. Beim aktuellen Setting zeige er demgegenüber eine geringe Selbst- und Fremdgefährdung. Soweit der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsprognose infrage stellt, erhebt er keine Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sodass auf seine Einwendungen nicht einzugehen ist.
Ferner macht er zwar geltend, die Vorinstanz habe das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht beachtet, indessen substanziiert er diesen Vorwurf nicht. Die Vorinstanz begründete ausführlich und überzeugend, weshalb die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers weiterhin eine stationäre Behandlung erfordert und eine mildere Massnahme nicht erfolgversprechend wäre.
Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Eignung des Pflegezentrums, es wäre für ihn ein anderer Therapeut wichtig. Wenn er bei Dr. B.________ von seinem Leid rede, so entgegne ihm dieser, dass sein Vater auch gelitten habe. Hier stellt der Beschwerdeführer wieder ohne entsprechende Willkürrüge auf einen Sachverhalt ab, der sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (vgl. vorne E. 5.1.1). Andere Gründe, weshalb das Pflegezentrum keine geeignete Institution für die stationäre Behandlung seiner psychischen Erkrankung sein sollte, führt er nicht an und sind auch nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verletzung seines verfassungsmässigen Rechts auf persönliche Freiheit und Unversehrtheit geltend macht, kommt seiner Rüge nebst der vorgenommenen Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
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1 | Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
2 | Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. |
3 | Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. |
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer und wird grundsätzlich kosten- (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller