Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BB.2014.92/BP.2014.41
Beschluss vom 4. Juli 2014 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, Beschwerdeführer/Gesuchsteller
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin/Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Ernennung einer sachverständigen Person (Art. 184

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person. |
|
1 | Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person. |
2 | Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält: |
a | die Bezeichnung der sachverständigen Person; |
b | allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann; |
c | die präzis formulierten Fragen; |
d | die Frist zur Erstattung des Gutachtens; |
e | den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen; |
f | den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104. |
3 | Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht. |
4 | Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. |
5 | Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt. |
6 | Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen. |
7 | Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
|
1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |
Sachverhalt:
A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 15. März 2014 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
a | Vorsätzliche Tötung (Art. 111); |
b | Mord (Art. 112); |
c | Schwere Körperverletzung (Art. 122); |
cbis | Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124); |
d | Raub (Art. 140); |
e | Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); |
f | Geiselnahme (Art. 185); |
fbis | Verschwindenlassen (Art. 185bis); |
g | Brandstiftung (Art. 221); |
h | Völkermord (Art. 264); |
i | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); |
j | Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).342 |
2 | Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. |
3 | Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.343 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
Der Nachrichtendienst des Bundes hatte von einem Partnerdienst den Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhörung der Verdacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Levante würden in der Schweiz einen Anschlag planen. Darin verwickelte Telefonanschlüsse seien von A. benutzt worden. In der Folge liess die BA den Telefonanschluss des Beschwerdeführers überwachen und nahm den Beschwerdeführer am 21. März 2014 in seiner Wohnung fest (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. A).
A. befindet sich zur Zeit in Untersuchungshaft.
B. Die BA gab am 27. Mai 2014 den Verfahrensparteien Gelegenheit, zur beabsichtigten Ernennung einer sachverständigen Person Stellung zu nehmen (act. 1.3; act. 1.4 Stellungnahme vom 30. Mai 2014).
Am 4. Juni 2014 erteilte die BA einen Gutachterauftrag zur Abklärung benutzter mutmasslicher Codewörter an Herrn B. Das Gutachten bezweckt abzuklären, ob Ausdrücke wie "baking bread", "watermelons", "ingredients" etc. in der Vergangenheit bereits als Codeworte verwendet worden seien. Das Gutachten soll sich weiter zum Gebrauch von Codewörtern durch islamistische Terrorzellen aussprechen wie auch zu ihrer Bedeutung im Kontext des laufenden Strafverfahrens. Das Gutachten solle "auf Auswertung von Beweismitteln beruhen, die sie im Rahmen Ihrer bisherigen Tätigkeit als Berater oder Zeuge für das United States Department of Justice und/oder anderer ausländischer Strafverfolgungsbehörden ausgewertet und beurteilt haben." (act. 1.1).
C. Dagegen erhob A. am 11. Juni 2014 Beschwerde (act. 1), mit den folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 04.06.2014 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"
Die BA beantragte am 19. Juni 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). A. wurde diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid über die Ernennung des Sachverständigen (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (allgemein zu den Voraussetzungen Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 1).
1.2 Dasselbe gilt auch für die Ausstandsgründe, welche der Beschwerdeführer der BA bereits vor dem Gutachtensauftrag in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2014 vorbrachte (vgl. act. 1.4 S. 2; Art. 58 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
|
1 | Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
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1 | Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung. |
1.3 Auf die Beschwerde und das Ausstandsbegehren ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die dem Sachverständigen unterbreiteten Fragen könnten durch das urteilende Gericht beantwortet werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb allfällige Codierungen durch einen "Experten" (der Beschwerdeführer bestreitet auch dessen Fachkompetenz, dazu die folgende Erwägung 3) abgeklärt werden sollten. Der Strafrichter könne diese Beweise würdigen und allfällige Codierungen interpretieren. Dazu bedürfe es keines besonderen Fachwissens. Überhaupt sei nur mit Zurückhaltung auf frühere Unterlagen abzustellen; gerade im Falle der USA drohe, indirekt möglicherweise durch Folter gewonnene Ergebnisse zu akzeptieren (act. 1 S. 4 f.).
2.2 Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
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1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |
Gegenstand der Beweise sind in erster Linie Tatsachen. Tatsachen sind für sich allein indes nur ausnahmsweise bereits aussagekräftig. Um Tatsachen zueinander in Bezug zu setzen, um einen Gesamtzusammenhang zu erkennen oder um Schlussfolgerungen aus einem Gesamtbild ziehen zu können, kann besonderes Fachwissen nötig sein (Donatsch, Der Sachverständige im Strafverfahrensrecht, Jusletter vom 14. Mai 2007, Rz. 3 f.).
2.3 Bei einem Richter können nicht detaillierte Kenntnisse zum Sprachgebrauch in islamistischen Terrorzellen vorausgesetzt werden. Ohne weitere Angaben müsste der Sachrichter spekulieren, statt würdigen. Der Gutachtensauftrag ist somit Teil der Sachverhaltsaufklärung und klarerweise nicht zu beanstanden. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise, dass auf durch Folter erlangte Erkenntnisse abgestellt wird, noch erschlösse sich der interessierende Sprachgebrauch zwangsläufig nicht anders als nur aus solchen. Die Rüge ist folglich unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht auch den Anschein der Befangenheit des Sachverständigen und damit einen Ausstandsgrund geltend (act. 1 S. 5–7).
Einmal verdiene der Sachverständige seinen Lebensunterhalt als Experte in US-Terrorismusverfahren. Es sei daher nicht wahrscheinlich, dass der Experte eine objektive, allenfalls kritische Haltung gegenüber generellen Verdächtigungen und Mutmassungen anbringe.
Der Beschwerdeführer zitiert sodann einen Beitrag aus der Connecticut Law Review (Said, Who Decides on Security?, Vol. 44, July 2012 S. 1552 ff.). Nach seiner Darstellung werde darin kritisiert, dass der Gutachter B. des Arabischen nicht mächtig sei, keine spezielle Ausbildung im Zusammenhang mit dem Nahen Osten, Zentralasien oder islamistische Studien habe und sein Expertenwissen ungeprüft aus dem Internet übernehme. Führende Wissenschaftler im Bereich der Terrorismusforschung würden seine Arbeit als "junk science" bezeichnen. Dies lasse Zweifel an seiner Unbefangenheit aufkommen (act. 1 S. 6 f.).
3.2 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
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a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
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1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
Umstände, welche geeignet sind, Misstrauen bezüglich der Unparteilichkeit der Person des Sachverständigen zu wecken, können ihre Ursache in organisatorischen oder funktionellen Belangen haben, sie können sich aber auch aus dem persönlichen Verhalten des Sachverständigen ergeben. Hat sich eine Person mit Expertenwissen ohne Bezugnahme auf den konkret zu beurteilenden Fall generell zu wissenschaftlichen Fragen geäussert, so kann allein deshalb nicht gesagt werden, sie sei vorbefasst. Wäre dem nicht so, müssten alle Experten, welche zu Fragen geforscht und publiziert haben, welche sich im konkreten Fall stellen, als Sachverständige ausgeschlossen sein. Selbst die Zugehörigkeit des Gutachters zu einer Behörde, einer Verwaltungseinheit, einem Institut, einer Gesellschaft oder einer Partei etc., welche(s) durch eine andere Person die Strafverfolgung eingeleitet oder gefördert hat, vermag für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken (Donatsch, a. a. O., Rz. 20, 25, 30, BGE 114 Ia 153 E. 3b/cc betreffend der Protokollnotiz eines Richters bei einem Augenschein; Heer, Basler Kommentar, Art. 182

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. |
3.3 Die Kritik des Law-Review-Artikels an B. ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. In der US-Gerichtspraxis, so wird im Artikel bemängelt, entschieden faktisch demokratisch nicht legitimierte Experten darüber, ob eine Terrorgefahr bestehe. Zwei Themen werden dabei in den Vordergrund gestellt: Zum einen die Einstufung einer Organisation als terroristische Gruppierung, wobei ein Experte den wesentlichen "Hintergrund" liefere (Said, a. a. O., S. 1551). Zum zweiten wenn es darum gehe, Angeschuldigten eine Unterstützung von terroristischen Gruppierungen nachzuweisen, teilweise indirekt über verschiedene Drittgruppierungen und mittels Informationen aus dem Internet. Das zweite wurde als "junk science" bezeichnet (Said, a. a. O., S. 1555 f.).
Vorliegend geht es aber weder um das eine, noch das andere. Vielmehr interessiert der bisherige Sprachgebrauch in Terrornetzwerken. Der Gutachtensauftrag zielt explizit auf die Auswertung von Beweismitteln von Strafverfolgungsbehörden ab, was auch ein unkritisches Abstellen auf Internet-Quellen auszuschliessen scheint. Letztlich trägt aber die BA für ihre Strafuntersuchung die Folgen, käme dem Gutachten nur ein beschränkter Beweiswert zu, beispielsweise weil Methodik oder Quellen gänzlich unbekannt blieben.
3.4 Bedenken zur mangelnden Sachkompetenz stellen offensichtlich keine Ausstandsgründe dar (vgl. Donatsch, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 183 N. 19). Es wird auch nicht vorgebracht, B. habe sich zu diesem Verfahren bereits geäussert. Jedenfalls begründet die Tatsache, dass B. ein Experte auf dem Gebiet von Terrorismus-Studien ist ("the government's most high-profile, and perhaps most-used, expert-witness" [Said, a. a. O., S. 1552]), wie in Erwägung 3.2 dargelegt, keinen Ausstandsgrund.
Es gibt keine bestimmten formellen Anforderungen bezüglich Abschlüsse oder Mitgliedschaften von Experten (Heer, a. a. O., Art. 183

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
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1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |
3.5 Zusammenfassend liegen offensichtlich keine Ausstandsgründe vor. Daher kann davon abgesehen werden, den Sachverständigen zum Ausstandsbegehren Stellung nehmen zu lassen.
4. Zusammenfassend sind die Rügen offenkundig unbegründet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verweist auf seine Mittellosigkeit und beantragt die amtliche Verteidigung (act. 1 S. 2, 7 f.). Um die amtliche Verteidigung zu gewähren, wird indes neben der Mittelosigkeit auch vorausgesetzt, dass das Verfahren nicht aussichtslos sei (vgl. statt vieler den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2/BP.2014.19 vom 29. April 2014, E. 9.1). Vorliegend ist ein Gutachten klarerweise ein mögliches Beweismittel; der Beschwerdeführer hätte seine Einwände zudem als Ergänzungsfragen oder anlässlich seiner Stellungnahme zum Gutachten vorzubringen. Auch Ausstandsgründe liegen offensichtlich keine vor. Diese Rügen sind als ohne Aussicht auf Erfolg zu würdigen. Damit ist für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung aufgrund Aussichtslosigkeit abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
|
1 | Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
a | die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist; |
b | die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind; |
c | das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind; |
d | das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist. |
2 | Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen. |
3 | Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus. |
4 | Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde und das Ausstandsbegehren werden abgewiesen.
2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Remo Gilomen
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. |