Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C_152/2014

Urteil vom 4. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 10. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1961 geborene A.________ ist als PC-Supporter ausgebildet und arbeitete vom 1. April 2000 bis 31. März 2004 bei der X.________ AG als Sachbearbeiter im Wareneingang sowie zuletzt vom 3. Mai bis 9. Juli 2004 bei der Y.________ AG als Lagerleiter in der Logistik. Am 5. August 2005 meldete er sich bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2008 sprach sie ihm ab 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu.

A.b. Im April 2009 leitete die IV-Stelle eine Revision ein und zog diverse Arztberichte bei. Mit Vorbescheid vom 28. September 2010 stellte sie wegen erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustands die Renteneinstellung in Aussicht. Am 7. Oktober 2010 teilte sie dem Versicherten mit, sie gewähre ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche; am 27. Oktober 2010 eröffnete sie ihm, die ganze Rente werde weiter ausgerichtet. Am 3. November 2011 erliess die IV-Stelle erneut einen Rentenaufhebungs-Vorbescheid. Mit Verfügung vom 10. August 2012 hob sie die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf, da kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV mehr ausgewiesen sei.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 10. Januar 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine volle Invalidenrente zu bezahlen; eventuell sei die Sache an diese zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, um ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten durchführen zu lassen; subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine berufliche Eingliederung aktiv zu unterstützen und zu begleiten. Ferner verlangt der Versicherte die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde, die IV-Stelle mit der Ergänzung, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten. Gründe dafür werden von ihr indessen nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich.

2.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V
254
, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

3.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 E. 4.1 [9C_418/2010]), die Bestimmung der Invalidität bei somatoformen Schmerzstörungen und äquivalenten Beschwerdebildern (BGE 130 V 396 352; vgl. auch BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3 S. 352; vgl. auch E. 1 hievor) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2008, mit welchem dem Versicherten ab 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zugesprochen wurde, bis zur streitigen Rentenaufhebungsverfügung vom 10. August 2012 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eintrat, die eine Rentenrevision rechtfertigt.

5.
Im Rahmen des Einspracheentscheides vom 21. Oktober 2008 ging die IV-Stelle somatischerseits davon aus, beim Versicherten bestünden degenerative Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) in den Bereichen L4/5 und L5/S1; grundsätzlich sei ihm die bisherige Tätigkeit als PC-Supporter ganztags zumutbar; Einschränkungen bestünden beim Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und Arbeiten in Zwangshaltung. In psychischer Hinsicht stellte die IV-Stelle auf das Gutachten des Psychiaters Dr. med. B.________ vom 2. Juli 2008 ab, worin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Alexithymie (ICD-10 F45.4), eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert wurden und von vollständiger Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde.

6.

6.1.

6.1.1. In somatischer Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, Prof. Dr. med. C.________, Uniklinik L.________, habe im Bericht vom 24. März 2009 unspezifische Lumbalgien bei Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 diagnostiziert und anamnestisch keine neuen Aspekte festgestellt. Der Rheumatologe Dr. med. D.________, Leitender Arzt am Spital U.________, habe gestützt auf ein Ganzkörper-MRI/Bechterew-Screening vom 26. März 2012 im Bericht vom 4. April 2012 ein chronifiziertes thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen L4/L5 und L5/S1 mit Spondylarthrose diagnostiziert; ansonsten bestünden eine unspezifische Schmerzgenese und keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Affektion aus dem Spondylarthritis-Formenkreis; eine eigentliche fassbare Genese der Rückenschmerzen finde sich nicht; die degenerativen Veränderungen seien altersentsprechend nicht überdurchschnittlich und erklärten das chronifizierte Rückenschmerzbild nur ungenügend; es handle sich um sog. "unspezifische Rückenschmerzen". Weiter führte die Vorinstanz aus, erstmals am 17. Januar 2012 habe das Zentrum für Schmerzmedizin der Klinik S.________ eine Synovitis und Tenosynovitis, Trochanter links (ICD-10 M65.9) sowie
Nackenschmerzen Trapezius links mit Ausstrahlung im Nacken, myofaszieller Genese (ICD-10 M54.02) diagnostiziert, ohne allerdings darzulegen, dass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Der festgestellte Lungenrundherd rechts habe als wahrscheinlich postentzündlich beurteilt werden können (vgl. Berichte des Spitals U.________ vom 11. und 16. April 2012). Damit habe sich in somatischer Hinsicht überwiegend wahrscheinlich keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt.

6.1.2. Diesem vorinstanzlichen Ergebnis kann nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden. Soweit sich IV-Stelle und Vorinstanz auf diverse Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stützten, worin somatischerseits von unveränderter 100%iger Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, ist zu beachten, dass der Versicherte im RAD - mit Ausnahme eines Triage-Gesprächs vom 29. September 2009 - ärztlich nicht untersucht wurde. Dieses Triage-Gespräch liegt aber zu lange zurück und kann deshalb nicht als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 10. August 2012 dienen. Die Anforderungen an den Beweiswert von Aktenberichten (hierzu vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2 [8C_239/2008]; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d) erfüllen die RAD-Stellungnahmen ebenfalls nicht. Denn die Berichte der versicherungsexternen Ärzte, auf welche IV-Stelle und Vorinstanz im Rahmen des Revisionsverfahrens abstellten, enthalten keine hinreichenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten, auf die es letztlich ankommt (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil 8C_101/2014 vom 3. April 2014).

Die vom Versicherten ins Feld geführten Berichte stellen ebenfalls keine genügende Beurteilungsgrundlage dar. Soweit Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, im Verlaufsbericht vom 20. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist dem entgegenzuhalten, dass er hierfür keine nähere Begründung anführte. Dr. med. I.________, Oberarzt Schmerzambulatorium am Universitätsspital V.________, gab zwar im Bericht vom 28. August 2012 an, seit einem Monat seien die Schmerzen des Versicherten zunehmend; indessen legte er dar, um die Aussage zur Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, eigne sich die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Die weiteren vom Versicherten angerufenen Arztberichte enthalten ebenfalls keine hinreichenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

6.2.

6.2.1. In psychischer Hinsicht führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im Verlaufsbericht vom 27. Juli 2010 habe Dr. med. B.________ eine akzentuierte Persönlichkeit mit perfektionistischen Zügen (ICD-10 F73.1) und einen Status nach leichter depressiver Episode, remittiert unter Antidepressiva (ICD-10 F32.0), diagnostiziert; weiter habe er ausgeführt, seit drei Monaten sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht mehr eingeschränkt. Im Bericht vom 6. Januar 2011 habe er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht verneint. Im Bericht vom 6. Juni 2012 hätten die Dres. med. O.________, Oberarzt Psychiatrie FA Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie, und S.________, MSc, Chefarzt Klinik S.________, in psychischer Hinsicht eine Schmerzstörung in Verbindung mit psychischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (siehe somatische Diagnosen; ICD-10 F54) und eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) diagnostiziert und dargelegt, die vordiagnostizierte depressive Erkrankung sei weitgehend remittiert. Auf den Bericht des Dr. med. H.________ von Ende Juni 2012, der unter anderem von einer Depression ausgegangen sei, könne mangels psychiatrischer Fachkompetenz und mangels
eingehenden Ausführungen nicht abgestellt werden. Insgesamt sei mithin festzuhalten, dass sich der psychische Gesundheitszustand wesentlich verbessert und im Zeitpunkt der strittigen Verfügung keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe.

6.2.2. Hierzu ist festzuhalten, dass die Berichte des Dr. med. B.________ vom 27. Juli 2010 und 6. Januar 2011 im Hinblick auf die streitige Verfügung vom 10. August 2012 zu lange zurückliegen. Auf den von der Vorinstanz weiter ins Feld geführten Bericht der Klinik S.________ vom 6. Juni 2012 kann nicht abgestellt werden, da er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält (vgl. auch E. 6.1.2 hievor); eine weiterbestehende (Teil-) Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen kann aufgrund dieses Berichts - entgegen der Vorinstanz - nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal darin neu die Diagnosen ICD-10 F51.0 und F54 gestellt wurden und die depressive Erkrankung nicht als gänzlich, sondern als weitgehend remittiert angesehen wurde. Soweit IV-Stelle und Vorinstanz in psychischer Hinsicht auf die Stellungnahmen des RAD abstellten, kann dem nicht gefolgt werden, da der RAD keine Arztperson psychiatrischer Fachrichtung beizog.

6.3. Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt, womit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) vorliegt. Mithin ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einhole und danach über den Rentenanspruch neu befinde (vgl. auch Urteil 8C_675/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 5.3).

7.
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Januar 2014 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 10. August 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_152/2014
Date : 04. Juli 2014
Published : 25. Juli 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)


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