Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1378/2017
Urteil vom 4. Juni 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Hardegger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (mehrfacher Betrug usw.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. September 2017 (SB170106-O/U/jv).
Sachverhalt:
A.
Am 1. Juli 2011 sprach das Bezirksgericht Horgen X.________ der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, der versuchten Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Sache in der Folge zweimal zur teilweisen Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück, wobei die Schuldsprüche in Rechtskraft erwuchsen. Am 26. April 2016 verurteilte das Bezirksgericht Horgen X.________ schliesslich unter Einbezug weiterer Anklagen wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Betrugs sowie Beschimpfung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe und Fr. 500.-- Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 29. März 2010. Ferner hob es eine am 3. April 2002 angeordnete, zuletzt am 21. Dezember 2010 verlängerte ambulante Massnahme auf und ordnete den Vollzug der 2002 aufgeschobenen Zuchthausstrafe von zwei Jahren an.
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil am 7. September 2017 im Schuldpunkt und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 32 Monate. Es ordnete ebenfalls die Aufhebung der Massnahme und den Vollzug der aufgeschobenen Zuchthausstrafe von 2002 an, wobei es die aufgrund der Massnahme anrechenbaren Tage von 41 auf 33 reduzierte.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Freiheitsstrafe sei auf 26 Monate zu reduzieren und auf den Vollzug der Zuchthausstrafe von 2002 sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Freiheitsstrafe sowie der daran anzurechnenden ambulanten Therapie an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.
1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
1.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das bezirksgerichtliche Urteil, der als schwerstes Delikt erscheinende mehrjährige Sozialhilfebetrug falle angesichts des erheblichen Tatverschuldens mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten ins Gewicht. Diese sei aufgrund der unbestritten gebliebenen, nicht mehr leicht wiegenden resp. recht erheblichen Tatvorwürfe der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und der versuchten Nötigung gemäss bezirksgerichtlichem Urteil vom 1. Juli 2011 um neun Monate zu erhöhen. Obschon einer dieser Vorwürfe trotz Schuldspruchs infolge geänderter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung ausser Acht zu bleiben habe, rechtfertige sich eine Erhöhung entsprechend der vom Bezirksgericht ausgesprochenen Strafe. Die von diesem angesetzte Einsatzstrafe erscheine zu tief. Zufolge einer mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil einer weiteren 15-Jährigen nimmt die Vorinstanz eine Erhöhung um drei Monate vor. Alsdann erhöht sie die Strafe aufgrund der Täterkomponente, namentlich einschlägiger Vorstrafen sowie der Delinquenz trotz laufender Strafverfahren, um weitere vier Monate, reduziert diese dagegen aufgrund der eher langen Verfahrensdauer um zwei
Monate, sodass eine Gesamtstrafe von 32 Monaten resultiert.
1.3. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Dies behauptet der Beschwerdeführer denn auch gar nicht. Entgegen seiner Auffassung verletzt die Vorinstanz das Verbot der reformatio in peius nicht, wenn sie die 18-monatige Einsatzstrafe aufgrund der Tatvorwürfe gemäss Urteil vom 1. Juli 2011 wie das Bezirksgericht um 9 Monate erhöht, obwohl sie anders als dieses einen der Schuldsprüche bei der Strafzumessung ausser Acht lässt und nur der Beschwerdeführer das Urteil angefochten hatte. Wie aus den vorinstanzlichen Erwägungen erhellt, betrifft der unberücksichtigte, aber in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch die mehrfach versuchte Anbahnung eines Treffens mit einer 14-Jährigen, wobei der Beschwerdeführer das "Verhältnis" in sexuelle Bahnen zu lenken versucht habe, indem er via SMS sexuelle Praktiken angetönt, namentlich erwähnt habe, er wolle das Mädchen "streicheln" und "verführen". Dieser Vorwurf erscheint im Vergleich zu den verbliebenen Schuldsprüchen, insbesondere den mehreren tatsächlichen Treffen mit einer 15-Jährigen, wobei es zu Zungenküssen und Berührungen
an den Brüsten sowie unter der Hose im Vaginalbereich kam, sowie der mehrfachen versuchten Nötigung, deutlich geringfügiger. Die Vorinstanz war daher trotz der nach heutiger Rechtsprechung straflosen versuchten Anbahnung eines Sexualkontakts mit einer Minderjährigen nicht gehalten, eine Strafmilderung gegenüber der bezirksgerichtlichen Einschätzung vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als das Verhalten im Tatzeitpunkt strafbar war und der Schulspruch unangefochten blieb. Sie verletzt auch das Asperationsprinzip nicht, da sie nachvollziehbar eine höhere als neunmonatige Freiheitsstrafe für angemessen erachtet hätte. Das Verbot der reformatio in peius hindert diese Feststellung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, ist doch hierfür das Dispositiv massgebend (BGE 142 IV 129 E. 4.5; Urteil 6B 375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.1). Mit der Erhöhung um neun Monate respektiert die Vorinstanz sowohl das Asperationsprinzip als auch das Verbot der reformatio in peius, geht sie doch insoweit nicht über die vom Bezirksgericht festgesetzte Strafe hinaus. Im Übrigen liegt die Gesamtstrafe von 32 Monaten klarerweise innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Anordnung des Vollzugs der am 3. April 2002 ausgefällten, mehrmals aufgeschobenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
2.1. Gemäss Art. 63b Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |
|
1 | Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |
2 | Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen. |
3 | Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt. |
4 | Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf. |
5 | An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
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1 | War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen. |
3 | Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern. |
4 | Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. |
5 | Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |
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1 | Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |
2 | Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen. |
3 | Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt. |
4 | Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf. |
5 | An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |
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1 | Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen. |
2 | Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen. |
3 | Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt. |
4 | Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf. |
5 | An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. |
beschränkte Anrechnung in Frage. Dem Richter steht bei der Bestimmung des Umfangs der Anrechnung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 122 IV 51 E. 3a; 121 IV 303 E. 4b; 120 IV 176 E. 2; Urteile 6B 926/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2; 6B 206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 3.2.1; 6S.121/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2).
Zufolge der per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen, mit Bezug auf Zuchthausstrafen gegenüber der früheren Regelung günstigeren Bestimmungen über die Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 100
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 100 - Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 99 - 1 Die Strafen verjähren in: |
|
1 | Die Strafen verjähren in: |
a | 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde; |
b | 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde; |
c | 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde; |
d | 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde; |
e | fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde. |
2 | Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich: |
a | um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet; |
b | um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 100 - Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird. |
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die 2002 angeordnete Freiheitsstrafe sei während insgesamt zwölfeinhalb Jahren zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben worden. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotzdem weiter einschlägig delinquiert habe, müsse von der Aussichtslosigkeit der Massnahme ausgegangen werden. Der in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich nach 2007 kein Sexualdelikt mehr habe zuschulden kommen lassen, sei unzutreffend. Auch die im virtuellen Raum im Rahmen von Kontaktanbahnungen getätigten Nötigungen gegenüber minderjährigen Mädchen seien einschlägig. Nach schlüssiger Einschätzung des Gutachters sowie des vormals behandelnden Therapeuten sei die Massnahme zudem undurchführbar und mangle es dem Beschwerdeführer an Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft. Schliesslich sei die Rückfallgefahr weiterhin mindestens mittelhoch. Die ambulante Massnahme sei daher gescheitert und aufzuheben und die aufgeschobene Freiheitsstrafe sei bei ungünstiger Prognose zu vollziehen, zumal gemäss Gutachter auch von einer stationären Massnahme keine therapeutische Beeinflussung zu erwarten sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Strafe
schliesslich nicht verjährt. Da deren Vollzug bis dato nicht angeordnet worden sei, habe die Vollstreckungsverjährung noch nicht einmal zu laufen begonnen.
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Erfolglosigkeit der ambulanten Massnahme nicht und macht nicht geltend, diese sei fortzusetzen oder durch eine andere Massnahme zu ersetzen. Die Vorinstanz begründet denn auch überzeugend, weshalb sie von einem Scheitern der Massnahme ausgeht. Nach dem in E. 2.1 vorstehend Gesagten verletzt sie zudem kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, die vormals zugunsten der Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe sei nicht verjährt. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Verjährung unter altem Recht durch den Vollzug einer ambulanten Massnahme nicht gehemmt worden sei, ist unzutreffend. Vielmehr sind altes und neues Recht in Bezug auf Fristen, Ruhegründe und Fristbeginn im Bereich der Vollstreckungsverjährung identisch (MATTHIAS ZURBRÜGG, a.a.O., N. 42 zu Art. 99
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 99 - 1 Die Strafen verjähren in: |
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1 | Die Strafen verjähren in: |
a | 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde; |
b | 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde; |
c | 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde; |
d | 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde; |
e | fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde. |
2 | Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich: |
a | um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet; |
b | um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung. |
Einklang mit Art. 75 Ziff. 1 aStGB, wonach die Vollstreckungsverjährung während des ununterbrochenen Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen ruhte, wobei dies explizit auch für ambulante Massnahmen galt (Urteil 6S.121/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.1 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen angeblich abweichenden gesetzgeberischen Willen geübte Kritik an dieser Rechtslage geht fehl.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe trotz des langen Zeitablaufs nicht unbillig. Wie die Vorinstanz willkürfrei und daher für das Bundesgericht verbindlich feststellt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Massnahme kaum wiederholt verlängert worden wäre. Vielmehr fehlte es dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gutachters augenscheinlich am Willen, sich mit dem eigenen Tatverhalten überhaupt ernsthaft auseinander zu setzen. Von einer unverschuldeten Krankheit resp. Therapieresistenz kann keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer seine Kooperation sowie den Therapieerfolg nicht als derart schlecht beurteilt wissen will, wie es aufgrund der Akten der Fall ist, erschöpft sich sein Einwand in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Darauf ist nicht einzugehen. Im Übrigen begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb sie die Einwände des Beschwerdeführers als unzutreffend beurteilt (oben E. 2.2).
2.4. Der Beschwerdeführer rügt in seinem Eventualantrag, das Ausmass der Anrechnung der ambulanten Therapie an die zu vollziehende Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz sei ungenügend. Es sei willkürlich, ausgehend von einem Vierundzwanzigstundentag 16 Therapiestunden mit einem Tag Freiheitsentzug gleichzusetzen, zumal auch bei der gemeinnützigen Arbeit vier Arbeitsstunden einem Tag Freiheitsentzug entsprechen würden Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung ausführlich und überzeugend. Darauf kann verwiesen werden. Wie vorstehend dargelegt (oben E. 2.1), kommt dem urteilenden Gericht bei der Anrechnung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz diesen überschritten hätte. Vor dem Hintergrund, dass eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn die ambulante Massnahme beim Betroffenen eine Einschränkung in der persönlichen Freiheit bewirkt, und solches weder geltend gemacht wird noch angesichts der wöchentlich nach Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer stattfindenden einstündigen Therapiesitzungen ersichtlich ist, erscheint die vorinstanzliche Anrechnung vielmehr grosszügig. Sie ist jedenfalls nicht
bundesrechtswidrig. Dies gilt ebenso für die Kürzung um einen Fünftel gegenüber dem Bezirksgericht aufgrund der ungenügenden Compliance, was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt