Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 730/2012

Urteil vom 4. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1964, gelernter Elektromechaniker, meldete sich am 1. Februar 2005 unter Angabe eines Handgelenkbruchs und von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. In diesem Rahmen veranlasste sie eine bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung (Teilgutachten Dr. med. K.________, Chefarzt Klinik T.________, vom 13. April 2007 sowie Gutachten des Zentrums A.________, vom 2. Mai 2007). Mit Vorbescheiden vom 13. Januar 2010 kündigte sie M.________ die Abweisung der Begehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf Invalidenrente an. Auf den Einwand gegen die Bescheide hin verfügte die IV-Stelle am 22. Juni 2010, es bestehe kein Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 20 %). Sie begründete es damit, aus medizinischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch jeder dem Leiden angepassten Tätigkeit bei voller Leistung eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

B.
Die gegen die Verfügung vom 22. Juni 2010 eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Juli 2012 ab.

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid "im Sinne der Erwägungen".

IV-Stelle, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) liegt der Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesen kann das Bundesgericht nur dann von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich konstatierte Arbeits (un) fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der gesetzlichen Regelung der Kognition einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht entziehen und die es seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG Rechtsfrage (132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Über die mit Vorbescheid vom 13. Januar 2010 abschlägig beantwortete Frage nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist in der Folge trotz erhobenem Einwand nicht verfügt worden. Indes wurde in den Einwandschreiben und der vor- und letztinstanzlichen Beschwerde der Anspruch auf eine solche Massnahme nicht angesprochen, sondern nur die Rentenfrage. Es erübrigen sich hier Weiterungen.

3.

3.1. Die Vorinstanz ging von der Annahme aus, der Beschwerdeführer sei zu 70 % bis 80 % arbeitsfähig (vgl. angefochtener Entscheid S. 14), was in der Beschwerde nicht substanziiert in Frage gestellt wird. Das Gericht erwog, der ausgeglichene Arbeitsmarkt weise für den gelernten und berufserfahrenen Elektriker mit Zusatzqualifikation Stellen auf, die behinderungsadaptiert seien und an denen Löhne wie in der früheren Tätigkeit für die Firma X.________ erzielt werden könnten. Darum entspreche das Einkommenspotenzial in der Validenkarriere demjenigen in der qualitativ gleichwertigen Invalidenkarriere. Bei dem in dieser Situation anwendbaren Prozentvergleich resultiere, selbst wenn man allfälligen indirekt behinderungsbedingten Nachteilen des Beschwerdeführers mit einem zusätzlichen Abzug von praxisgemäss 10 % Rechnung tragen wolle, ein Invaliditätsgrad von maximal 37 %.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich und falsch. Er sei in der Firma X.________ als Servicetechniker für Lasergeräte angestellt gewesen. Dabei habe es sich um eine hoch qualifizierte und spezifizierte Tätigkeit gehandelt, die auf ein einziges Produkt ausgerichtet gewesen sei; für diese Tätigkeit gebe es in der Schweiz keine weitere Arbeitsstelle. Als Elektromonteur sei er aufgrund des komplizierten Handgelenkbruchs nicht mehr arbeitsfähig, was letztlich auch zur Ausrichtung einer SUVA-Rente geführt habe. Bei der Berechnung der Invalidität sei darum auf ein Invalideneinkommen als "qualifizierter Hilfsarbeiter" abzustellen.

4.
Nach dem überzeugenden Gutachten des Zentrums A.________ vom 2. Mai 2007 ist der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in einer körperlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers ist es demnach nicht so, dass aufgrund der auf die 1998 erlittene Radiusfraktur zurückzuführenden Funktionsstörung des linken Handgelenks eine Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur nachgewiesenermassen nicht mehr bestehen soll. Es war ihm nach den Angaben der Arbeitgeberfirma X.________ vom 15. Februar 2005 trotz der Unfallfolgen möglich, 2001 ohne gesundheitsbedingte Absenzen im Vollzeitpensum tätig zu sein. Auch der Hinweis auf die SUVA-Rente (aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % ) verfängt nicht. Hingegen trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der X.________ sein Valideneinkommen in einer sehr spezialisierten Arbeitsstelle erzielte. Er muss sich nach ihrem Verlust auf dem Arbeitsmarkt neu orientieren, was objektiv schwierig ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt weist aber für den gelernten und berufserfahrenen Elektriker mit Zusatzqualifikation Stellen auf, die behinderungsadaptiert sind und an denen auch entsprechende Löhne erzielt werden können (vgl. E. 4.1 2. Absatz).

4.1. Im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung ist zunächst festzuhalten, dass das hypothetische Valideneinkommen 2008 von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 91'800.- zu hoch angesetzt worden ist. Sie stützte sich dabei auf die am 25. Oktober 2007 von der damaligen Arbeitgeberin X.________ gemachte Angabe, dass der Beschwerdeführer dort "bei 100%igem Einsatz Fr. 7'500.-" verdienen könnte. Die sprunghafte Erhöhung des 2002 ausbezahlten Monatslohns von Fr. 5'400.- (Arbeitgeberfragebogen vom 15. Februar 2005) auf Fr. 7'500.-, was einem Zuwachs um 39 % in fünf Jahren entspricht, ist indes nicht nachvollziehbar. Die Arbeitgeberin erklärte im Gegenteil mit Schreiben vom 7. November 2009, da der Beschwerdeführer durch seine Krankheit bedingt nicht die volle Arbeitsleistung habe erbringen können, sei er entsprechend der verminderten Performance entlöhnt worden. Nach dem Anstellungsvertrag (Version 20. Januar 2009; Ziff. 4) betrug der effektive Lohn bei voller Beschäftigung Fr. 2'000.-.
Es ist somit das nach Abschluss der beruflichen Spezialisierung bei der X.________ erzielte Einkommen zur Bestimmung des Validenlohns beizuziehen. Laut Auszug aus den individuellen Konten (IK) erzielte der Beschwerdeführer dort 2001 ein Jahreseinkommen von Fr. 72'762.-. Nach dem Nominallohnindex ( DIE VOLKSWIRTSCHAFT 1/2-2013, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein auf das Jahr des Verfügungserlasses 2010 aufgerechneter Betrag von Fr. 84'288.- (Fr. 72'762.- : 1856 [2000] x 2150 [2010]). Der hypothetische Validenlohn liegt damit höher als ein statistisches Durchschnittseinkommen: Laut Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 1, erzielte ein Mann in der Wirtschaftsabteilung "Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen" (Pos. 33; Anforderungsniveau 3: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 5'715.- (40 Arbeitsstunden); auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Sektor "Erbringung von sonstigen Dienstleistungen" von 41.8 Stunden ( DIE VOLKSWIRTSCHAFT 1/2-2013, Tabelle B 9.2) hochgerechnet, resultiert ein Einkommen von bloss Fr. 5'972.- (oder Fr. 71'664.- im Jahr). Da konkreter, ist der höhere Wert von Fr. 84'288.- als Valideneinkommen zu betrachten.

4.2. Was die Bestimmung des Invalideneinkommens betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (E. 1) festgestellt hat, die verbleibende Arbeitsfähigkeit betrage aufgrund einer im Ermessensbereich einer fachärztlichen Beurteilung liegenden Abweichung 70 % bzw. 80 %. Es rechtfertigt sich, hier den Mittelwert von 75 % heranzuziehen. Ob ein Mittelwert zu berücksichtigen ist, ist als Rechtsfrage durch das Bundesgericht frei überprüfbar. Es hat wie zuvor das Eidgenössische Versicherungsgericht in vergleichbaren Konstellationen regelmässig auf einen solchen abgestellt (vgl. Urteil 9C 226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Auf der Basis des statistischen Jahreseinkommens von Fr. 71'664.- (E. 4.1 in fine) ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ein Betrag von Fr. 53'748.-. Reduziert um den von der Vorinstanz (für das Bundesgericht verbindlich) zuerkannten Abzug von 10 % (vorinstanzlicher Entscheid S. 14 unten) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'373.- (= Fr. 53'748.- x 0,9). Bezogen auf das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 84'288.- (E. 4.1 zweiter Absatz) leitet sich ein Invaliditätsgrad von 43 % (42,609 %; zum Runden vgl. BGE 130 V 121) und damit der Anspruch auf eine Viertelsrente ab. Nach der im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 1. Februar 2005 noch gültigen (altrechtlichen) Fassung von Art. 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (ersetzt im Rahmen der 5. IV-Revision auf der 1. Januar 2008) begann der Rentenanspruch noch ohne die inzwischen eingeführte Wartezeit nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG).

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Überdies hat sie dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2012 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2010 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_730/2012
Date : 04. Juni 2013
Published : 22. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 42  66  68  82  95  97  105  106
IVG: 29
BGE-register
130-V-121 • 132-V-393 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
9C_226/2009 • 9C_730/2012
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