Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 526/2018

Urteil vom 4. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Kamber,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Winkler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung, einfache Gesellschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 20. August 2018
(Z1 2017 21).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt die Beratung von Privatpersonen und Unternehmungen in finanziellen und anlagetechnischen Fragen. C.________ ist seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2012 Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Zuvor war er bei der Bank D.________ in der Anlageberatung für Schweizer Kunden tätig. B.________ (nachfolgend: Beklagte, Beschwerdegegnerin) war bis zum 31. Mai 2015 Bankkundenbetreuerin bei der Bank D.________. Die beiden kannten sich als ehemalige Arbeitskollegen. Im Dezember 2014 sprachen sie erstmals über eine mögliche Zusammenarbeit, worauf die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 5. Januar 2015 ihre Vorstellungen über ein Arbeitsverhältnis wie folgt darlegte: " Nach Ablauf Deiner Kündigungsfrist [bei der Bank D.________] wirst Du [Beklagte] von der A.________ AG [Klägerin] als Mitarbeiterin auf Erfolgsbasis angestellt. Die vereinbarte Entschädigung ist zu 100 % variabel und abhängig von den Einnahmen der vermittelten Kundenvermögen. Ausser Spesen wird kein Fixum bezahlt. Allfällige Sozialversicherungsbeiträge (AHV, BVG und Unfallversicherung) werden zu 50 % von der Arbeitgeberin übernommen. Werden keine Kundenvermögen vermittelt, werden
auch keine Entschädigungen und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Die genauen Anstellungsbedingungen werden in einem noch zu erstellenden Arbeitsvertrag geregelt. "
Am 11. Februar 2015 kündigte die Beklagte ihre Stelle bei der Bank D.________. Nachdem diese die Öffentlichkeit über die Aufgabe ihres Private Banking-Geschäfts in der Schweiz informiert hatte, besuchte die Beklagte - teils in Begleitung von C.________ - ihre bisherigen, im Ausland ansässigen Kunden, die Interesse an einer Anschlusslösung in der Schweiz zeigten. In der Folge wurden zwischen diesen Kunden und der Klägerin 31 Beratungsverträge abgeschlossen und die jeweiligen Kundendepots zur Bank E.________ transferiert.
Zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien wurden drei Vertragsentwürfe mit dem Titel "Arbeitsvertrag im Aussendienst (Art. 347 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 347 - 1 Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.
1    Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.
2    Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.
. OR) " ausgearbeitet. Mangels Einigung kam es aber nicht zu einer Vertragsunterzeichnung. Ende Juli/Anfang August 2015 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Parteien. Am 30. Juli 2015 informierte die Beklagte die Bank E.________ dahingehend, dass grundlegende Änderungen der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Gespräch mit der Bank erforderten. In der Folge verlangte die Klägerin von der Bank E.________ ein Informationsverbot gegenüber der Beklagten betreffend die Kundendepots. Mit E-Mail vom 3. August 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dieser Informationsstopp bedeute für sie einen derart starken Vertrauensmissbrauch, dass sie nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten wolle. Kurz darauf kündigten sämtliche 31 Neukunden den Vertrag mit der Klägerin per sofort unter Verwendung nahezu identischer Kündigungsschreiben.

B.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 beim Kantonsgericht Zug beantragte die Klägerin (unter Vorbehalt des Nachklagerechts), die Beklagte sei zu verpflichten, ihr EUR 51'060.-- nebst Zins zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, für die klägerische Schadenersatzforderung bestehe weder eine vertragliche noch eine ausservertragliche Anspruchsgrundlage. Es bestehe zwischen den Parteien insbesondere auch keine einfache Gesellschaft.
Mit Entscheid vom 20. August 2018 wies das Obergericht des Kantons Zug die von der Klägerin erhobene Berufung ab. Es hielt mit der Erstinstanz fest, es sei zwischen den Parteien keine einfache Gesellschaft zustandegekommen und es bestehe daher kein Schadenersatzanspruch der Klägerin aus Gesellschaftsvertrag.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr EUR 51'060.-- nebst Zins zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz - subeventualiter an die Erstinstanz - zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz tragen auf Abweisung der Beschwerde an. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Das Klagebegehren lautet in Euro. Für die Streitwertberechnung bei Klagebegehren in fremder Währung mit Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen ist auf den Kurs am Tag der Klageanhebung abzustellen (BGE 63 II 34S. 35 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A 274/2011 vom 3. November 2011 E. 1, teilw. publ. in SJ 2012 I S. 160 f.). Ob bereits die Anrufung des Friedensrichters oder erst die Klageeinreichung beim Gericht massgebend ist (vgl. BGE 59 II 339 E. 1 S. 341), kann offenbleiben. In beiden Fällen wird der nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert überschritten (vgl. http://www.oanda.com/currency/converter/, besucht am 27.3.2019).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.2. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht
gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A 606/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1).

3.
Umstritten ist, ob zwischen den Parteien eine einfache Gesellschaft entstanden ist, und falls das Bestehen einer einfachen Gesellschaft bejaht wird, ob die Beschwerdegegnerin die aus dem Gesellschaftsvertrag fliessenden Treuepflichten sowie das Konkurrenzverbot verletzt hat.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz verwies einleitend integral auf die Erwägungen der Erstinstanz und hielt fest, was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringe, lasse weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts erkennen. Sie erwog sodann, es sei unbestritten, dass die Parteien über ein zukünftiges Arbeitsvertragsverhältnis verhandelt hätten. Ebenso liege unbestrittenermassen kein unterzeichneter, schriftlicher Vertrag vor. Abzuklären bleibe, ob die Parteien sich lediglich in einem vorvertraglichen Verhandlungsstadium befunden hätten oder ob - zumindest konkludent - ein Gesellschaftsvertrag in Form einer einfachen Gesellschaft zustande gekommen sei.

3.1.2. Die Vorinstanz hielt fest, aufgrund der Parteiaussagen an der erstinstanzlichen Parteibefragung sei anzunehmen, beide Parteien seien von einem zukünftigen Arbeitsverhältnis ausgegangen, gemäss dem die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin hätte angestellt werden sollen. Ein Anstellungsvertrag sei letztlich zwar nicht zustandegekommen; beide Parteien hätten jedoch ernsthaft die Absicht gehabt, einen Arbeitsvertrag einzugehen. Offensichtlich habe aber ein grosser Zeitdruck bestanden, weshalb die für einen Vertragsschluss erforderliche konkretere Regelung zeitlich hinausgeschoben worden sei. C.________ und die Beschwerdegegnerin hätten innert weniger Monate für die ausländischen Kunden der sich aus dem Private Banking-Geschäft zurückziehenden Bank D.________ eine Anschlusslösung finden müssen, wenn sie diese Kundschaft hätten für sich gewinnen wollen. Sie seien sich einig gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die Kunden einbringen und C.________ die Infrastruktur zur Verfügung stellen würde. Der Beschwerdegegnerin habe die Kundenakquise oblegen, wofür sie von der Beschwerdeführerin eine Ertragsbeteiligung hätte erhalten sollen. Ebenso seien sich die Parteien einig gewesen, sowohl die Erträge wie auch die Spesen hälftig
zu teilen. Diese Aufteilung entspreche zwar der gesetzlichen Gewinn- und Verlustverteilung bei der einfachen Gesellschaft (Art. 533 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 533 - 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
1    Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
2    Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.
3    Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.
OR); eine entsprechende Ertragsbeteiligung sei aber auch in den drei Entwürfen für einen Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin 50 % der Honorare erhalten, welche die Beschwerdeführerin auf den von der Beschwerdegegnerin aus bereits bestehenden Kontakten eingebrachten Kundenvermögen einnehmen würde.

3.1.3. Die Vorinstanz erwog, es sei zu prüfen, ob das Zusammenwirken der Parteien als vertragsmässige Verbindung in Form einer einfachen Gesellschaft zu qualifizieren sei. Massgebendes Kriterium zur Abgrenzung des Arbeitsvertrages gegenüber der einfachen Gesellschaft sei die Art der Ausgestaltung des Innenverhältnisses. Sei dieses durch partnerschaftliche Gleichordnung geprägt und stünden sich die Parteien auf gleicher Stufe gegenüber, liege ein Gesellschaftsvertrag vor. Bestehe demgegenüber zwischen den Parteien aufgrund der Weisungsbefugnis des einen Partners eine hierarchische Überordnung, handle es sich um einen Arbeitsvertrag. Bei der Abgrenzung sei eine Gesamtbeurteilung aller Elemente des Verhältnisses vorzunehmen.

3.1.4. Vorliegend sei die Zusammenarbeit der Parteien stets im Hinblick auf einen noch im Detail auszuarbeitenden Arbeitsvertrag erfolgt. Auf dem Weg dorthin sei es zunächst darum gegangen, eine langjährige Anschlusslösung für die von der Beschwerdegegnerin bei der Bank D.________ betreuten Kunden zu schaffen. Der rechtliche Bindungswillen sei dementsprechend ebenfalls auf den Abschluss eines Anstellungsvertrages gerichtet gewesen. Allein durch das bewusste Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels - hier die Schaffung einer Anschlusslösung für die Bank D.________-Kunden und die gemeinsame Betreuung derselben im Rahmen eines Anstellungsvertrages zwischen den Parteien - entstehe noch kein Gesellschaftsverhältnis.
Aus den Parteiaussagen und den eingereichten Aktenstücken könne nicht geschlossen werden, die Parteien hätten sich "ausserhalb" eines Arbeitsvertrages rechtlich binden wollen. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr darauf verwiesen, dass die Beschwerdegegnerin über keine Fachkenntnisse in der Anlageberatung verfüge. Die Anschlusslösung hätte sodann vorgesehen, dass die Bankkunden die Beratungsverträge mit der Beschwerdeführerin abschliessen und die Beratungskommissionen jeweils per Ende eines jeden Quartals direkt von den Kundenkonti auf das Konto der Beschwerdeführerin gebucht werden würden. Die Beschwerdeführerin hätte anschliessend der Beschwerdegegnerin ihren Anteil ausbezahlt. Diese Tatsachen würden zeigen, dass die Parteien von Anfang an nicht als gleichberechtigte Partner agiert hätten. Wie bereits die Erstinstanz festgestellt hätte, ergebe sich das zwischen den Parteien bestehende Subordinationsverhältnis auch aus der im Juli 2015 geführten E-Mail-Korrespondenz sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin an der Beschwerdeführerin weder wirtschaftlich berechtigt noch in einer Organfunktion für diese tätig gewesen sei.
Daraus sei zu schliessen, dass eine gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeit weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin gewollt gewesen sei. Dementsprechend sei keine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
. OR zustande gekommen, womit kein Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin aus Gesellschaftsvertrag bestehe.

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zunächst den Sachverhalt zusammenfasst, sind der Beschwerde keine - jedenfalls keine rechtsgenüglichen (vgl. hiervor E. 2.1) Sachverhaltsrügen zu entnehmen. Darauf ist nicht einzutreten.

3.3. Wie andere Verträge kommt der Gesellschaftsvertrag durch den Austausch übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen zustande (Art. 1 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR). Massgebend ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Kann ein solcher nicht festgestellt werden, sind die Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 138 f., 367 E. 3.1). Die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG zugänglich ist (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.). Die Vertragsauslegung (bzw. Konsensfindung) nach dem Vertrauensgrundsatz ist demgegenüber Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei überprüft wird, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.).

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige bzw. auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Vorinstanz habe einen tatsächlichen Konsens der Parteien zur Begründung einer einfachen Gesellschaft zu Unrecht verneint. Die Beschwerdeführerin unterscheidet in ihrer Argumentation zwei Phasen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien: Einerseits die Gewinnung und Betreuung der ausländischen Kunden der Bank D.________ (nach deren Aufgabe des Private Banking-Geschäfts in der Schweiz) und andererseits in einer zweiten Phase die Gewinnung von potentiellen Kunden in der Schweiz. Die Absicht eine umfassendere Zusammenarbeit in der zweiten Phase durch Arbeitsvertrag zu regeln, schliesse nicht aus, dass bereits zuvor eine vertragliche Bindung über die Zusammenarbeit in engerem Rahmen zustandegekommen sei. Der Bindungswille der Parteien zur Bildung einer einfachen Gesellschaft sei erstellt.
Die Rüge geht fehl. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend, in den vorinstanzlichen Verfahren sei nicht erstellt, dass sich die Parteien im Sinne eines zweistufigen Vorgehens zunächst auf eine Betreuung der 31 ausländischen Kunden geeinigt und eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit erst für eine zweiten Schritt geplant hätten. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen auch nicht rechtsgenüglich dar, aus welchen Beweismitteln die Vorinstanz auf ein solches zweistufiges Vorgehen hätte schliessen müssen bzw. inwiefern es offensichtlich unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz aus den Beweismitteln kein zweistufiges Vorgehen ableitet (vgl. hiervor E. 2.2).
Ebensowenig zeigt die Beschwerdeführerin auf, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach kein übereinstimmender tatsächlicher Wille zur Bildung einer einfachen Gesellschaft feststellbar sei, offensichtlich unhaltbar ist (vgl. hiervor E. 3.3). Mit ihren Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine Willkürrüge (vgl. hiervor E. 2.1). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich aus der E-Mail der Beschwerdegegnerin an C.________ vom 3. August 2015 (act. 8/16) mit dem Betreff "Beendigung der Zusammenarbeit ", indem die Beschwerdegegnerin ihren Anteil aus den Kundenerträgen sowie die Abrechnung der Spesen fordert, ergeben sollte, dass die Beschwerdegegnerin den Willen zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gehabt hätte.
Die Feststellung der Vorinstanz, die Erstinstanz habe zu Recht keinen übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien zur Begründung einer einfachen Gesellschaft festgestellt, ist somit nicht willkürlich.

3.5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
, Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
und Art. 533
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 533 - 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
1    Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
2    Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.
3    Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.
OR verletzt, indem sie das Zusammenwirken der Parteien nicht als einfache Gesellschaft qualifiziert hätte. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen.

3.5.1. Eine Gesellschaft ist nach Art. 530 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
OR die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Schliessen sich nur zwei Personen zusammen oder werden Rechte und Pflichten ungleich geregelt, so kann die Abgrenzung zu synallagmatischen Verträgen schwierig sein. Weder ein Interesse beider Parteien am Erfolg noch die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung machen jedoch den Vertrag zur einfachen Gesellschaft, wenn das Hauptinteresse der Parteien unterschiedlich ist (BGE 104 II 108 E. 2 S. 112, vgl. auch Urteile 4A 284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 3.1; 4C.30/2007 vom 16. April 2007 E. 4.1). Wesentlich ist vielmehr ein gemeinsames Hauptinteresse, an das beide Parteien gleichberechtigt beitragen, wobei sich eine ungleiche Stellung wie namentlich eine Weisungsgebundenheit der einen Partei nicht mit einem Gesellschaftsvertrag verträgt (BGE 104 II 108 E. 2 S. 113 mit Verweis).
Die Erwägungen der Vorinstanz beginnen bei der Frage nach einem gemeinsamen Zweck, stossen dabei rasch auf die Abgrenzung zu Austauschverhältnissen, insbesondere zum Arbeitsvertrag. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend, diese Abgrenzung dränge sich auf. Haben doch die Parteien unbestrittenermassen Entwürfe zu einem Arbeitsvertrag ausgetauscht. Vom Arbeitsvertrag unterscheidet sich der Gesellschaftsvertrag in erster Linie durch die Stellung der Parteien. Während beim Arbeitsvertrag ein Subordinationsverhältnis vorliegt, stehen sich beim Gesellschaftsvertrag die Parteien auf gleicher Stufe gegenüber (Urteile des Bundesgerichts 4A 59/2007 vom 17. Juli 2007 E. 3.2 und 4A 194/2011 vom 5. Juli 2011 E. 5.6.1).

3.5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vereinbarte hälftige Auslagenteilung sei dem Arbeitsvertrag fremd respektive zwingend ausgeschlossen.
Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien seien sich einig gewesen, sowohl die Erträge wie auch die Spesen hälftig zu teilen. Diese Aufteilung entspreche zwar der gesetzlichen Gewinn- und Verlustverteilung bei der einfachen Gesellschaft, eine entsprechende Ertragsbeteiligung sei aber auch in den drei Entwürfen für einen Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen (vgl. hiervor E. 3.1.2). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, die Bestimmung betr. Ertragsbeteiligung sei auch in den Entwürfen zu den Arbeitsverträgen enthalten gewesen, sodass sich daraus nicht schliessen lasse, die Parteien hätten eine einfache Gesellschaft eingehen wollen. Allein der Umstand, dass eine Regelung in einem Arbeitsvertrag rechtlich nicht durchsetzbar ist, macht aus einem Arbeitsvertrag keinen Gesellschaftsvertrag. Allein aufgrund der vereinbarten Aufteilung von Erträgen und Spesen lässt sich jedenfalls nicht ableiten, die Parteien hätten eine einfache Gesellschaft begründen wollen. Zutreffend ist zwar, dass beide Parteien aufgrund der Ertragsbeteiligung ein gleichlaufendes Interesse hatten, möglichst viele ehemalige Kunden der Bank D.________ zu akquirieren und hohe Erträge zu erzielen, allein daraus kann aber nicht auf ein
Gesellschaftsverhältnis geschlossen werden. Auch bei Austauschverhältnissen sind Vertragsklauseln denkbar, die von einem Gleichlauf der Interessen beherrscht werden (vgl. zit. Urteil 4A 59/2007 E. 3.2).

3.5.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei von einem Subordinationsverhältnis geprägt gewesen. Die Beschwerdeführerin macht insgesamt 5 Aspekte geltend, welche die Vorinstanz zu Unrecht zur Begründung eines Subordinationsverhältnisses herangezogen haben soll (vgl. hiervor E. 3.1.4) : Erstens die fehlenden Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin in der Anlageberatung; zweitens der Abschluss der Beratungsverträge zwischen den Kunden einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits; drittens der Umstand, dass die Beratungskommissionen auf ein Konto der Beschwerdeführerin geflossen seien; viertens, dass sich das Subordinationsverhältnis auch aus den E-Mails der Beschwerdeführerin von Ende Juli 2015 ergebe und schliesslich die fehlende Beteiligung der Beschwerdegegnerin an der Beschwerdeführerin bzw. die fehlende Organtätigkeit für diese.
Bei der Prüfung dieser Rüge ist vorab zu beachten, dass die Vorinstanz diese Aspekte nicht isoliert, sondern im Sinne einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt hat. Entscheidend ist somit nicht, ob jeder Aspekt für sich allein zwingend für ein Subordinationsverhältnis sprechen würde, sondern ob die Vorinstanz in einer Gesamtbetrachtung von einem Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien ausgehen durfte. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Parteien unbestrittenermassen Entwürfe von Arbeitsverträgen ausgetauscht haben.
Bereits die Erstinstanz (deren Feststellungen sich die Vorinstanz mittels Verweis zu eigen gemacht hat [vgl. hiervor E. 3.1.1]) hat festgestellt, aus der Korrespondenz ergebe sich ein Subordinationsverhältnis. Dies zeigten die beiden E-Mails von C.________ an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2015 ("[...] Daher ist dieser [sic] Entschluss bzgl. der Kommunikation, und werden auch gewisse zukünftige Entschlüsse von mir als Firmeninhaber gefällt. Meine Firma und schlussendlich mein Vater und ich tragen die ganze Verantwortung. Die Kunden haben meiner Firma ein Mandat erteilt und die Firma haftet voll und ganz dafür.") und vom 27. Juli 2015 ("[...] dass ich als Firmeninhaber gewisse Entscheide zu fällen habe, [...]") sowie das Schreiben vom 23. Juli 2015 ("Für alle von der Bank D.________ an Bank E.________ übertragene Kunden erfolgt die entsprechende Kommunikation mit Bank E.________ ausschliesslich von mir. [...] Du hast keinerlei direkte Weisungsbefugnisse gegenüber Bank E.________."). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen kaum auseinander. Sie macht bloss geltend, die E-Mails würden zeitlich aus der Phase des Zerwürfnisses stammen und die Ausführungen seien aus dem Zusammenhang gerissen. Es sei der fraglichen
E-Mail insbesondere nicht zu entnehmen, welche Entscheide C.________ gemeint habe. Dass die Kommunikation mit der Bank E.________ nur über die Beschwerdeführerin erfolgen sollte, sei sodann der Tatsache geschuldet gewesen, dass nur die Beschwerdeführerin Vertragspartnerin der Bank gewesen sei. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht hinreichend dar, weshalb die Vorinstanzen die Korrespondenz, in der C.________ explizit auf seine Entscheidungskompetenz und Weisungsbefugnis Bezug nimmt, nicht als ein Indiz für ein Subordinationsverhältnis hätte berücksichtigen dürfen. Namentlich spricht der Hinweis auf das Tragen der alleinigen Verantwortung zur Begründung der ausschliesslichen Entscheidungskompetenz für ein Subordinationsverhältnis.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin an der Beschwerdeführerin nicht berechtigt war und auch keine Organfunktion für diese ausgeübt hat, spricht - entgegen der Beschwerdeführerin - für ein Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, die Beschwerdegegnerin hätte sich an der Beschwerdeführerin beteiligt, wenn man im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses hätte zusammenarbeiten wollen. Die Gründung einer einfachen Gesellschaft (neben der Beschwerdeführerin) mit den Parteien als Gesellschafter wäre damit obsolet geworden. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Parteien stattdessen eine einfache Gesellschaft hätten gründen wollen, welche die bestehende Beschwerdeführerin (eine Aktiengesellschaft) überlagert hätte.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin über keine Fachkenntnisse in der Anlageberatung verfüge, spreche nicht für ein Subordinationsverhältnis. Dies habe der vereinbarten Aufgabenteilung entsprochen, nämlich die technische Beratung durch die Beschwerdeführerin einerseits und die persönliche Beratung durch die Beschwerdegegnerin andererseits. Beide Beiträge seien essentiell für die Zweckerreichung gewesen. Zutreffend ist, dass der Umstand der fehlenden Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin in der Anlageberatung für sich allein nicht zwingend für ein Subordinationsverhältnis sprechen würde.
Aber auch der Umstand, dass die Beratungsverträge allein zwischen den Kunden und der Beschwerdeführerin geschlossen wurden und die Beratungskommissionen der Kunden auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen sind, sprechen - jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung mit den übrigen Indizien - für ein Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien. Führten doch beide Umstände dazu, dass die Kontroll- und Einflussmöglichkeiten der Beschwerdegegnerin auf den Geschäftsgang eingeschränkt waren. Die Beschwerdegegnerin macht zudem zu Recht geltend, der geplante Zahlungsstrom belege, dass die Parteien über kein gemeinsames Vermögen verfügt hätten, was nicht für eine einfache Gesellschaft spreche.
Aus der Gesamtbetrachtung der Indizien ergibt sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht der Eindruck einer genügenden Parität mit Hinsicht auf Leistungen, Gewinn und Verlust sowie Einfluss auf den Geschäftsgang zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände zum Ergebnis gelangt, zwischen den Parteien habe ein Subordinationsverhältnis und keine partnerschaftliche Gleichordnung bestanden, sodass keine einfache Gesellschaft bestanden habe.

4.
Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_526/2018
Datum : 04. April 2019
Publiziert : 24. April 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesellschaftsrecht
Gegenstand : Forderung; einfache Gesellschaft


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
347 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 347 - 1 Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.
1    Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.
2    Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.
530 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
533
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 533 - 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
1    Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
2    Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.
3    Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.
BGE Register
104-II-108 • 135-II-356 • 135-III-397 • 135-III-410 • 137-III-226 • 138-III-659 • 139-III-334 • 140-III-115 • 140-III-134 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 59-II-339
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4A_194/2011 • 4A_274/2011 • 4A_284/2013 • 4A_526/2018 • 4A_59/2007 • 4A_606/2015 • 4C.30/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • einfache gesellschaft • arbeitsvertrag • bundesgericht • beklagter • e-mail • sachverhalt • anlageberater • beschwerde in zivilsachen • sachverhaltsfeststellung • kommunikation • wille • beweismittel • kantonsgericht • beginn • verhältnis zwischen • animus societatis • rechtsverletzung • wiese • gerichtsschreiber
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SJ
2012 I S.160