104 II 108
19. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Mai 1978 i.S. X. gegen Z.
Regeste (de):
- Zweiseitiger Vertrag auf Arbeitsleistung.
- 1. Art. 394 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. 2 Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. 3 Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. - 2. Arbeitsleistungen und andere Verpflichtungen, die einen Vertrag weder als einfache Gesellschaft (E. 2), noch als Agenturvertrag (E. 3) erscheinen lassen.
- 3. Art. 404 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. 2 Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. - 4. Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Regeste (fr):
- Contrat bilatéral ayant pour objet l'exécution d'un certain travail.
- 1. L'art. 394 al. 2 CO exclut la possibilité d'un contrat sui generis ayant pour objet l'exécution d'un travail (c. 1).
- 2. Travaux et autres obligations qui ne permettent de considérer un contrat ni comme une société simple (c. 2) ni comme un contrat d'agence (c. 3).
- 3. Art. 404 al. 1 CO. Peut être révoqué en tout temps un contrat qui tend à l'exécution d'un certain travail et qui doit être traité comme un mandat (c. 4).
- 4. Art. 27 CC. Obligations excessives équivalant à une atteinte grave à la liberté personnelle et, partant, rendant un contrat illicite (c. 5).
Regesto (it):
- Contratto sinallagmatico relativo a prestazioni di lavoro.
- 1. L'art. 294 cpv. 2 CO esclude la possibilità di contratti sui generis relativi a prestazioni di lavoro (consid. 2).
- 2. Prestazioni di lavoro e altri impegni che non permettono di considerare un contratto né quale società semplice (consid. 2) né quale contratto di agenzia (consid. 3).
- 3. Art. 404 cpv. 1 CO. Un contratto relativo a prestazioni di lavoro e che deve essere considerato quale mandato, può essere revocato in ogni tempo (consid. 4).
- 4. Art. 27 CC. Obblighi eccessivi che assurgono a limitazione grave della libertà personale e rendono con ciò illecito un contratto (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 109
BGE 104 II 108 S. 109
A.- Frau X. betrieb in Zürich ein "Talent-Studio", in dem sie jüngere Leute in Gesang und Darbietung ausbildete, um sie auf eine Karriere in der Unterhaltungsindustrie vorzubereiten. Am 28. August 1975 schloss die damals 22-jährige Z. mit ihr einen "Ausbildungsvertrag" ab, der einen dreimonatigen Kurs mit 12 Doppelstunden im Schlagersingen vorsah. Nach Beendigung des Kurses unterzeichneten die Parteien einen mit "Der Weg zur Schallplatte" überschriebenen "Managements-Vertrag". Durch diesen Vertrag übertrug Z. als Interpretin dem Talent-Studio das ausschliessliche Recht ihres "Managements für Auftritte und Produktionen jeder Art"; das Studio war alleinberechtigt, diesbezügliche Verträge in eigener Kompetenz abzuschliessen. Frau X. verpflichtete sich, die Interpretin für öffentliche Auftritte zu schulen und den Kontakt mit Schallplattenproduzenten herzustellen, sie bei Radio-Fernsehanstalten des In- und Auslandes bekannt zu machen, ihre künstlerischen und finanziellen Interessen zu vertreten. Z. versprach insbesondere, allen Anweisungen des Studios Folge zu leisten, angebotene Titel zu übernehmen, Vereinbarungen über Auftritte zu erfüllen, Termine einzuhalten und während der Dauer des Vertrages so unabhängig zu sein, dass sie bei Bedarf verfügbar war. Sie verpflichtete sich zudem, dem Studio aus allen Gagen und Lizenzeinnahmen ein Manager-Honorar bis 40% zu bezahlen. Das Vertragsverhältnis sollte am 9. Dezember 1975 beginnen und fünf Jahre dauern. Für den Fall, dass Z. den Vertrag nicht einhielt, wurde eine Konventionalstrafe von Fr. 50000.- vorgesehen. Mit Schreiben vom 19. Januar 1976 teilte Z. der Gegenpartei mit, dass sie den "Managements-Vertrag" für unverbindlich halte, was Frau X. nicht gelten liess.
B.- Im September 1976 klagte Frau X. gegen Z. auf Zahlung einer Konventionalstrafe nach richterlichem Ermessen von höchstens Fr. 50000.- nebst Zins; sie beantragte ferner, die Beklagte zur Herausgabe von Tonbändern zu verpflichten.
BGE 104 II 108 S. 110
Das Bezirksgericht Zürich nahm am 9. Mai 1977 davon Vormerk, dass die Beklagte die Tonbänder nicht gewerbsmässig verwende, und wies die Klage im übrigen ab. Die Klägerin zog ihr Hauptbegehren an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, das es am 21. November 1977 ebenfalls abwies. Das Obergericht würdigte den "Managements-Vertrag" als einfachen Auftrag, der gemäss Art. 404 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
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1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
C.- Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung eingelegt mit den Anträgen, es aufzuheben, die Beklagte zur Zahlung einer Konventionalstrafe zu verpflichten und die Sache zur Bestimmung des Betrages an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der streitige "Managements-Vertrag" lässt sich nicht ohne weiteres einem bestimmten gesetzlichen Vertragstypus unterstellen, da die Parteien damit verschiedenartige Verpflichtungen übernommen haben, die mehrere Vertragsarten ins Auge fassen lassen. Unverkennbar ist indes, dass die gegenseitigen Verpflichtungen zur Hauptsache aus Arbeitsleistungen bestehen sollten. Die Klägerin verpflichtete sich insbesondere, öffentliche Darbietungen der Beklagten als Schlagersängerin vorzubereiten und zu fördern, für die Beklagte zu werben, Beziehungen herzustellen und Verträge abzuschliessen. Die Beklagte versprach dagegen vor allem, die von der Klägerin mit Dritten abzuschliessenden Verträge über Auftritte jeder Art zu erfüllen. Zu den Verträgen auf Arbeitsleistung gehören namentlich der Arbeitsvertrag, der Werkvertrag, der Auftrag und dessen Abarten sowie die einfache Gesellschaft. Fällt ein Vertrag auf Arbeitsleistung unter keinen besondern Vertragstypus des Gesetzes, so sind gemäss Art. 394 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
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1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |
BGE 104 II 108 S. 111
aus (GAUTSCHI, 3. Aufl. N. 56 zu Art. 394

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
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1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
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1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
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1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 395 - Als angenommen gilt ein nicht sofort abgelehnter Auftrag, wenn er sich auf die Besorgung solcher Geschäfte bezieht, die der Beauftragte kraft obrigkeitlicher Bestellung oder gewerbsmässig betreibt oder zu deren Besorgung er sich öffentlich empfohlen hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
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1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
2. Die kantonalen Gerichte nahmen an, der streitige Vertrag entspreche weder einem Einzelarbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
BGE 104 II 108 S. 112
(Art. 530

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
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1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
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1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
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1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |
BGE 104 II 108 S. 113
die Klägerin dagegen vor allem am Honoraranspruch interessiert, der sich für sie aus diesem Erfolg ergab. Dass sie mit gemeinsamen Kräften und Mitteln das gleiche Ziel verfolgten, liesse sich nur sagen, wenn sie ihre Rechte und Pflichten aus den mit Dritten abzuschliessenden Verträgen über Auftritte, Produktionen usw. als gemeinsame Aufgabe betrachtet hätten (vgl. BGE 83 II 38 /9 E. 1 c). Dies traf aber nicht zu. Die Einnahmen aus den Verträgen wären nicht in ein gemeinsames Vermögen geflossen, sondern sollten der Beklagten zukommen, die daraus den Honoraranspruch der Klägerin zu decken hatte; diese liess sich durch den "Managements-Vertrag" bloss bevollmächtigen, die Verträge mit Dritten abzuschliessen und das Inkasso von Gagen und Lizenzeinnahmen selber zu besorgen. Die Beklagte hätte auch für die "direkten Kosten" allein aufkommen müssen. Der Vertrag war somit nicht auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln gerichtet. Dazu kommt, dass die Klägerin sich als Managerin bei der Abwicklung des Vertrages die meisten Befugnisse selber vorbehalten hat. Sie bestimmte darüber, wann die Beklagte auftreten, was sie singen und welche Gage sie beanspruchen sollte. In all diesen Belangen hatte die Beklagte sich den Anordnungen der Klägerin zu fügen und deren Weisungen zu befolgen. Eine derart ungleiche Stellung der Vertragspartner verträgt sich nicht mit dem Grundgedanken des Art. 530

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
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1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |
3. Die Klägerin beruft sich ferner auf Bestimmungen über den Agenturvertrag. Gemäss Art. 418a

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 418a - 1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.265 |
|
1 | Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.265 |
2 | Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschriften über das Delcredere, das Konkurrenzverbot und die Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des Agenten wegbedungen werden. |
BGE 104 II 108 S. 114
der Beklagten "in eigener Kompetenz", d.h. im eigenen Namen abzuschliessen. Die Klägerin hält dem entgegen, die Wendung "in eigener Kompetenz" sage nichts darüber aus, in wessen Namen sie als Managerin handeln, sondern bloss dass sie die Verträge mit Dritten aus eigenem Entschluss, ohne Pflicht zu Rückfragen abschliessen durfte. Das damit vereinbarte Vorgehen spreche dafür, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Dritten werden sollte, da sonst eine besondere Zuständigkeitsregelung müssig gewesen wäre. Dieser Einwand hat einiges für sich, schliesst doch die streitige Wendung Vertragsabschlüsse im Namen und für Rechnung der Beklagten und damit einen Agenturvertrag nicht zum vorneherein aus. Fehl geht dagegen die Rüge, das Obergericht habe offensichtlich übersehen, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die streitige Klausel sinngemäss gleich verstanden habe, was eine Auslegung überflüssig mache und eine solche im Sinne des angefochtenen Urteils ausschliesse. Die Klägerin verkennt, dass ein offensichtliches Versehen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. d

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 418a - 1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.265 |
|
1 | Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.265 |
2 | Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschriften über das Delcredere, das Konkurrenzverbot und die Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des Agenten wegbedungen werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 418a - 1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.265 |
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1 | Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.265 |
2 | Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschriften über das Delcredere, das Konkurrenzverbot und die Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des Agenten wegbedungen werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 418a - 1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.265 |
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1 | Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.265 |
2 | Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschriften über das Delcredere, das Konkurrenzverbot und die Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des Agenten wegbedungen werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 418g - 1 Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermittlungs- oder Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, sowie, mangels gegenteiliger schriftlicher Abrede, für solche Geschäfte, die während des Agenturverhältnisses ohne seine Mitwirkung vom Auftraggeber abgeschlossen werden, sofern er den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben hat. |
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1 | Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermittlungs- oder Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, sowie, mangels gegenteiliger schriftlicher Abrede, für solche Geschäfte, die während des Agenturverhältnisses ohne seine Mitwirkung vom Auftraggeber abgeschlossen werden, sofern er den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben hat. |
2 | Der Agent, dem ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen ist, hat Anspruch auf die vereinbarte oder, mangels Abrede, auf die übliche Provision für alle Geschäfte, die mit Kunden dieses Gebietes oder Kundenkreises während des Agenturverhältnisses abgeschlossen werden. |
3 | Soweit es nicht anders schriftlich vereinbart ist, entsteht der Anspruch auf die Provision, sobald das Geschäft mit dem Kunden rechtsgültig abgeschlossen ist. |
BGE 104 II 108 S. 115
Ersatz von Kosten und Auslagen im allgemeinen nicht üblich ist, weil der Agent nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingeordnet wird, sondern eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wird ein Ersatz vereinbart, so kann das freilich auch ein Indiz dafür sein, dass es sich eher um einen andern Vertrag auf Arbeitsleistung handelt. Das Bezirksgericht hat mit Recht hervorgehoben, dass die Klägerin der Beklagten nicht nur Auftrittsmöglichkeiten verschaffen, sondern sie noch weiter ausbilden sollte. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sie ihre Leistungen gemäss Ziff. 4 des Vertrages in den "Rahmen der Aufbauarbeit" eingefügt und alle Übungen und Aufnahmen der Leitung ihres Studios unterstellt wissen wollte. Damit stimmt überein, dass sie gemäss Ausführungen in der Replik ihre "Schützlinge" auch persönlich betreut, in jeder Beziehung beraten und weitergebildet haben will. Sie übte angeblich keine reine Vermittlertätigkeit aus, welche ihren künstlerischen Neigungen nicht entsprach, sondern bediente sich dafür geeigneter Agenturen; hierzu liess sie sich durch den Vertrag denn auch ausdrücklich ermächtigen. Diesen von ihr selbst zugestandenen Pflichten zur Weiterbildung und Betreuung kommt für die Würdigung des Vertrages eine besondere Bedeutung zu, zumal sie sich nicht als blosse Nebenpflichten ausgeben lassen, mag der Vertrag auch hauptsächlich darauf angelegt gewesen sein, der Beklagten durch öffentliche Auftritte zum Durchbruch zu verhelfen. Gegen die Annahme eines Agenturvertrages spricht ferner, dass die Klägerin nach dem "Managements-Vertrag" fast unbeschränkt über die Beklagte verfügen durfte. Eine derart weitgehende Entscheidungsbefugnis des Beauftragten, welche dem Auftraggeber kaum mehr einen Spielraum zur Mitgestaltung eigener Angelegenheiten lässt, ist völlig atypisch für den Agenturvertrag. Die Auffassung des Obergerichtes, das einen solchen Vertrag zwischen den Parteien verneint hat, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4. Fällt der "Managements-Vertrag" somit unter keinen andern gesetzlichen Typus der Verträge auf Arbeitsleistung, so ist er gemäss Art. 394 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
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1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
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1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
BGE 104 II 108 S. 116
einnimmt, es aber keinen Sinn hat, den Vertrag noch aufrechterhalten zu wollen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört ist. Ein Verzicht auf das freie Widerrufsrecht würde sich damit nicht vertragen. Nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre (BGE 98 II 308 E. 2 a mit Zitaten) darf dieses Recht daher vertraglich weder wegbedungen noch beschränkt werden. Es geht auch nicht an, dass zulasten des Widerrufenden eine Konventionalstrafe vereinbart wird; denn dies liefe darauf hinaus, das freie Widerrufsrecht in unzulässiger Weise zu erschweren (GAUTSCHI, N. 10 e zu Art. 404

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
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1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
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1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
5. Das Obergericht hat offen gelassen, ob der "Managements-Vertrag" gegen das Persönlichkeitsrecht der Beklagten verstossen habe. Die Bedeutung dieser Frage ist angesichts der vielen Verpflichtungen der Beklagten und der umfassenden Befugnisse der Klägerin jedoch nicht zu übersehen. Die Beklagte hat der Klägerin insbesondere das Recht übertragen, Verträge über Auftritte und die Ausgabe von Schallplatten in eigener Kompetenz abzuschliessen, die Vermittlung von Auftritten jeder Art einer anerkannten Agentur zu überlassen und Gagen und Lizenzeinnahmen selber zu erheben. Sie verpflichtete sich, ohne Einwilligung der Klägerin nicht öffentlich
BGE 104 II 108 S. 117
aufzutreten, keine die künstlerischen Belange betreffenden Verträge abzuschliessen, alle Weisungen der Klägerin zu befolgen, angebotene Titel zu übernehmen, Verträge über Auftritte zu erfüllen, Termine einzuhalten und so unabhängig zu bleiben, dass sie sich bei Bedarf zur Verfügung halten konnte. Sie versprach ferner, an sie gelangende Anfragen und Angebote der Klägerin zu melden und keine diesbezüglichen Verhandlungen zu führen sowie jede mehrtägige Abwesenheit und jede Adressänderung sofort mitzuteilen. Ein Mitspracherecht zu den Auftritten war einzig für das Repertoire vorgesehen, das gemeinsam festgelegt werden sollte; bei Meinungsverschiedenheiten entschied aber auch hier die Klägerin allein. Damit hat die Beklagte sich in ihrer Erwartung, als Schlagersängerin Karriere zu machen, völlig der Klägerin ausgeliefert und sich jeder eigenen Entscheidungsbefugnis begeben. Sie musste sich nicht nur im Bereich ihrer künstlerischen Tätigkeit, sondern in der ganzen Lebensführung Beschränkungen der persönlichen Freiheit gefallen lassen, da sie stets bereit sein musste, wenn die Klägerin sie benötigte. Dadurch wurde sie in ihrer Freiheit, ein sinnvolles Privatleben zu führen, erheblich beeinträchtigt und wurde ihr die Aufnahme einer andern beruflichen Tätigkeit oder Weiterbildung wenn nicht verunmöglicht, so doch sehr erschwert. Es liegt auf der Hand, dass das Fortbestehen einer solchen Bindung gegen den Willen der Beklagten deren Persönlichkeitsrecht verletzte. Der Vertrag sah eine vorzeitige Auflösung nur im beidseitigen Einverständnis, innerhalb der ersten zwei Jahre und für den Fall vor, dass die künstlerischen Fähigkeiten der Beklagten für einen "positiven Erfolg" nicht ausreichen, insbesondere die Bemühungen um einen Abschluss eines Schallplattenvertrages in dieser Zeit erfolglos bleiben sollten. Seine Erfüllung konnte ferner eingestellt werden, wenn die Beklagte ihre künstlerische Tätigkeit dauernd aufgab. In beiden Fällen schuldete die Beklagte der Klägerin aber "alle Kosten für Auslagen und Zeitaufwand des Managements seit Vertragsbeginn", was die Beklagte finanziell sehr belasten konnte. Selbst nach Ablauf der festen Vertragsdauer von fünf Jahren wurde die Beklagte nicht ohne weiteres und vorbehaltlos frei. Falls der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wurde, sollte er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängern. Und wenn der Beklagten auf Vertragsende hin von
BGE 104 II 108 S. 118
einem Dritten ein günstigerer Vertrag angeboten wurde, hatte die Klägerin das Vorrecht, "binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Vertrag abzuschliessen". Eine solche Häufung von Verpflichtungen zulasten einer 22- Jährigen, die sich über ihre beruflichen und künstlerischen Vorstellungen noch kaum im klaren sein konnte, kommt einer schwerwiegenden Beschränkung der persönlichen Freiheit gleich und ist daher unvereinbar mit Art. 27

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
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1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 1977 bestätigt.