Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1006/2015

Urteil vom 4. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sprenger,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vergewaltigung, Freiheitsberaubung usw.; Strafzumessung; stationäre Massnahme; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Schadenersatz und Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 6. Juli 2015 zweitinstanzlich der Vergewaltigung (Anklageziffer 1), der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 4), der Nötigung (Anklageziffer 2) und der Tätlichkeiten (Anklageziffer 6) schuldig (Dispositivziffer 1). Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 1) sprach es ihn frei (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig stellte es fest, dass der Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Anklageziffer 3) in Rechtskraft erwachsen war. Ebenso hielt es die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung (Anklageziffer 5), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Berechtigung (Nebendossier 2) fest. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 678 Tagen) und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Dispositivziffer 3). Die Ersatzfreiheitsstrafe setzte es auf 3 Tage fest (Dispositivziffer 4). Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe an (Dispositivziffer 5). Dem Grundsatz nach erklärte es X.________ aus dem eingeklagten Ereignis für schadenersatz- und genugtuungspflichtig. Zur Feststellung des Umfangs
dieser Ansprüche verwies es A.________ auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6). Das Obergericht bestätigte die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7). Es auferlegte X.________ die Kosten des Berufungsverfahrens (Dispositivziffer 9) und sprach ihm keine Prozessentschädigung zu (Dispositivziffer 10).

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es seien die Dispositivziffern des obergerichtlichen Urteils 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung (Anklageziffer 1), Freiheitsberaubung (Anklageziffer 4), Nötigung (Anklageziffer 2) und Tätlichkeiten (Ankageziffer 6) freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen. Die Zivilforderung von A.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Ihm sei für die erlittene Überhaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten des kantonalen Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien der (kantonalen) Gerichtskasse aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 aufzuheben und die Sache zum Freispruch und zur Neubeurteilung über die Strafzumessung, die allfällige Massnahme, die Zivilforderung, die Haftentschädigung und die Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei in Bezug auf die Zivilansprüche die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Beweiswürdigung unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie einen Verstoss gegen die Begründungspflicht vor. Er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Nötigung und Tätlichkeiten freizusprechen.

1.2. Die Vorinstanz gibt zunächst die Beweiswürdigung der ersten Instanz wieder, die sich sehr ausführlich mit dem Aussageverhalten und den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 befasst. Die Vorinstanz erachtet diese Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als in allen Teilen zutreffend und übernimmt sie als eigene. Die Vorinstanz nimmt sodann unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil eine ergänzende eigene Beweiswürdigung vor. Sie verneint eine Beeinflussung der Beschwerdegegnerin 2 durch Dritte (Polizei, Frauenhaus, Freund) und schliesst mit einlässlicher Begründung ein Motiv für eine Falschbeschuldigung aus. Sie würdigt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil auch die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Vaters und seiner Schwester, und legt dar, weshalb diese nicht überzeugten. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 könne weder durch die Aussagen des Beschwerdeführers noch durch jene seines Vaters und seiner Schwester erschüttert werden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, so wie in der Anklageschrift umschrieben, zugetragen habe.

1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
Aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).

1.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag Willkür nicht zu begründen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein könnte. Er beschränkt sich in weiten Teilen seiner Beschwerdeschrift darauf, seine eigene Sicht darzulegen und vor Bundesgericht zu wiederholen, was er bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hat. Im Rahmen seiner Kritik führt er zahlreiche Einzelpunkte an, die nach seiner Auffassung Anlass für eine andere Beurteilung hätten geben sollen. Namentlich rügt er die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und ihrer Motivlage sowie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer angeblich durch Beeinflussung verfälschten Aussagen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint das angefochtene Urteil in diesen Punkten indes nicht als schlechterdings unhaltbar.

1.5. Soweit der Beschwerdeführer die personenbezogene Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 infrage zu stellen versucht, vermag er keine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte bei der Beweiswürdigung aufzuzeigen, umso weniger, als die von ihm genannten Gründe keinen Zusammenhang zum Strafverfahren aufweisen und für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf die konkreten Anschuldigungen nicht relevant sind. Dass die Beschwerdegegnerin 2 betreffend die Gründe für das Verlassen des Frauenhauses die Unwahrheit gesagt und sich überdies geweigert haben soll, "in einem wesentlichen Punkt" Transparenz zu schaffen, trifft so im Übrigen nicht zu. Die Vorinstanz musste darauf nicht weiter eingehen. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin 2 nur die grundsätzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Schadenersatz und Genugtuung beantragte, durfte die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil geldwerte Motive bei der Anzeigeerstattung ausschliessen (Entscheid, S. 11). Dass und inwiefern diese Erwägungen unhaltbar sein sollten, ist gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht erkennbar.

1.6. Die Vorinstanz würdigt das Aussageverhalten und die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der drei Befragungen unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers umfassend (Entscheid, S. 12 ff.). Sie bettet die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 bei eingehender Prüfung in einen schlüssigen Gesamtzusammenhang und verneint eine Tendenz zur Aggravierung betreffend die eingeklagten Sachverhaltskomplexe gemäss den Anklageziffern 1, 2 und 4 (Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Nötigung) mit einleuchtender Begründung (Entscheid, S. 17 ff.). In Bezug auf die angegebene Dauer des Geschlechtsverkehrs stellt sie nachvollziehbar auf die gefühlte Zeitspanne ab (Entscheid, S. 18 f.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu den Anklagekomplexen gemäss den Anklageziffern 1, 2 und 4 löst die Vorinstanz ohne Willkür sachlich auf (Entscheid, S. 17 ff.). Der Beschwerdeführer bezeichnet die Würdigung der Vorinstanz als willkürlich. Er legt vor Bundesgericht indessen nur dar, wie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Einzelnen richtigerweise zu würdigen wären, und zeigt insofern eine andere mögliche Sachverhaltswürdigung auf. Im Ergebnis stellt er seine
Beweiswürdigung jener der Vorinstanz gegenüber. Den Nachweis der Unhaltbarkeit ihrer Erwägungen bleibt er schuldig. Damit vermag er das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Dass eine andere Lösung oder Würdigung auch denkbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).

1.7. Die Vorinstanz schliesst mit sachlicher Begründung ein Motiv der Beschwerdegegnerin 2 für eine Falschbelastung aus (Entscheid, S. 14 ff.). Sie verneint ebenso plausibel die Beeinflussung der Beschwerdegegnerin 2 durch Dritte (Entscheid, S. 16). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Er listet in der Beschwerde auf, was als allenfalls mögliches Motiv für eine Falschbezichtigung in Betracht kommen könnte. Er spekuliert, die Beschwerdegegnerin 2 hätte wegen ihrer Familie einen triftigen Grund gebraucht, um die Auflösung des Verlöbnisses zu rechtfertigen. Er weist weiter auf deren aufenthaltsrechtliche Situation hin und mutmasst, Opfer häuslicher oder sexueller Gewalt würden in vielerlei Hinsicht einen besonderen Schutz geniessen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe denn auch ein Asylgesuch auf Anraten Dritter gestellt, welches sie offenbar mit erlittener häuslicher und sexueller Gewalt begründet habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Unterstellungen und unbelegten Behauptungen, die für den Nachweis von Willkür nicht ausreichen. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass und inwiefern die Beschwerdegegnerin 2, namentlich im Vorfeld der staatsanwaltlichen Befragung, Beeinflussungen durch Dritte
(Polizei, Freund, Frauenhaus) ausgesetzt gewesen sein könnte, die sich auf ihre Aussagen ausgewirkt haben. Eine suggestive Befragung durch die Polizei ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag diesen Vorwurf nicht stichhaltig zu begründen. Er verkennt, dass die von ihm angeführten, angeblich suggestiven Fragestellungen anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung (Fragen 35 und 48) an das in der ersten Einvernahme Gesagte anknüpfen (vgl. kantonale Akten, act. 7/1, S. 5). Aktenkundig ist, dass anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei ein Vorgespräch stattfand, welches nach der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz im Wesentlichen dazu diente, der Beschwerdegegnerin 2 den Ablauf der Befragung zu erläutern (Entscheid, S. 17 f.). Dass eine Vergewaltigung erst durch entsprechende Beeinflussung der Polizei anlässlich des Vorgesprächs inhaltlich überhaupt zum Thema wurde, durfte die Vorinstanz mangels entsprechender Anhaltspunkte ohne Willkür ausschliessen.

1.8. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sachlich. Sie gelangt zum Schluss, dessen Aussagen erschöpften sich in Bezug auf den Kern der Anklagevorwürfe weitestgehend in einsilbigen Bestreitungen sowie in undifferenziert wirkenden Aussagen. Sie seien gekennzeichnet von den Bemühungen, sich in einem günstigen Licht darzustellen, und wirkten eingeübt und konstruiert (Entscheid, S. 19 ff.). Die Kritik des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz übersehen hat, dass er den Vergewaltigungsvorwurf bestritten und angegeben hat, nur einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 gehabt zu haben (vgl. Entscheid, S. 19 f.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern seine angeblich bescheidenen intellektuellen Fähigkeiten in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen relevant sein könnten.

1.9. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält vor der Verfassung stand. Die Vorinstanz zeigt unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil nachvollziehbar auf, weshalb sie zum Schluss gelangt, der Sachverhalt habe sich so, wie in der Anklageschrift umschrieben, zugetragen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen könnte. Die Vorinstanz durfte erhebliche Zweifel an seiner Schuld verneinen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel ist nicht verletzt. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz gegen die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 81 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO) verstossen haben könnte. Dass sie sich nicht explizit mit allen Vorbringen befasst, die der Beschwerdeführer vor ihr vorgetragen hat, führt weder zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Willkürverbots. Die Gerichte können sich auf die entscheidrelevanten Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Für die rechtliche Würdigung des willkürfrei als erstellt beurteilten Anklagesachverhalts verweist die Vorinstanz im Übrigen auf die Erwägungen der ersten Instanz. Sie macht diese damit zu ihrer eigenen. Sie beschränkt sich dabei
nicht auf eine blosse Verweisung, sondern begründet ihr Urteil bezüglich der Schuldsprüche der Vergewaltigung und Nötigung auch mit eigenen Erwägungen. Das vorinstanzliche Vorgehen ist mit Blick auf Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2) nicht zu beanstanden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB. Das psychiatrische Gutachten vom 30. April 2014 basiere mangels Exploration ausschliesslich auf den Akten. Die vorhandenen psychiatrischen Vorgutachten seien indes mindestens rund neun Jahre alt, wobei bereits das Gutachten aus dem Jahre 2006 ein Aktengutachten darstelle. Einzige aktuelle Unterlage bilde der Führungsbericht des Gefängnisses Dielsdorf vom 28. März 2014. Die jüngsten Akten des Justizvollzugs, insbesondere der Schlussbericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 8. März 2013 über den Verlauf der Bewährungshilfe und Weisungskontrolle, hätten keinen Eingang in das Gutachten gefunden. Die Anordnung der Massnahme beruhe mithin auf einer rechtsfehlerhaften Grundlage. Davon abgesehen erweise sich die Massnahme mit Blick auf die verbleibenden Schuldsprüche als unverhältnismässig (Beschwerde, S. 16 f.).

2.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
- 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
, 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB).
Nach Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326).

2.3. Die Vorinstanz stützt die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB auf das psychiatrische Gutachten vom 30. April 2014. Der Beschwerdeführer hat sich einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen widersetzt und eine Mitwirkung an der Begutachtung verweigert (Gesprächsabbruch nach 10 Minuten; vgl. kantonale Akten, act. 18/12, psychiatrisches Gutachten vom 30. April 2014, S. 56, 61). Beim Gutachten vom 30. April 2014 handelt es sich mithin um ein Aktengutachten. Grundsätzlich können psychiatrische Gutachten nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen die Ausnahme darstellen. Ein Aktengutachten kommt in Frage, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der psychiatrische Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2 f.;
Urteil 6B 93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4. Der angefragte Sachverständige erachtet eine psychiatrische Begutachtung nach Aktenlage als schwierig, nicht aber als unmöglich. Die Berichte und Befunde der Voruntersuchungen würden im Zusammenspiel mit dem weiteren Aktenmaterial eine ausreichende Beurteilungsgrundlage liefern (vgl. kantonale Akten, act. 18/12, psychiatrisches Gutachten vom 30. April 2014, S. 56). Der Sachverständige stützt sich bei seiner Beurteilung auf die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich inkl. relevante Vollzugsakten, auf die Akten der Jugendanwaltschaft Zürich, auf das psychiatrische Gutachten vom 5. Mai 2005 unter Einschluss der Ergänzungen vom 23. Mai und 4. Dezember 2006 sowie auf das kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten aus dem Jahre 2003/4 einschliesslich psychologisches Ergänzungsgutachten. Es handelt sich dabei nicht nur um Unterlagen/Informationen älteren Datums, die vorwiegend die Zeit des Beschwerdeführers als jungen Erwachsenen sowie Jugendlichen betreffen, sondern auch um solche jüngeren und mittleren Datums (vgl. Führungsbericht des Gefängnisses Dielsdorf vom 28. März 2014; Protokoll des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2011; Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22.
März 2011; Zeugeneinvernahmeprotokolle aus dem Jahr 2011; Sozialbericht des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 26. Mai 2010 etc.). Damit haben auch aktuelle Entwicklungen Eingang in das Gutachten gefunden. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen ohne Bundesrechtsverletzung auf das die relevanten Verhältnisse umfassend würdigende Aktengutachten abstellen. Von einer unvollständigen oder rechtsfehlerhaften Grundlage kann keine Rede sein. Das Gutachten spricht sich zu allen entscheidrelevanten Fragen betreffend Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB klar und schlüssig aus. Es bildet eine rechtsgenügende Beurteilungsgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB.

2.5. Die Vorinstanz befasst sich im Rahmen der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB mit den massgebenden Gesichtspunkten. Dass und inwiefern die Massnahmeanordnung unverhältnismässig sein sollte, ist mit Blick auf die Schwere und die Anzahl der Anlasstaten nicht ersichtlich. Nach dem Gutachten zeigt der psychisch schwer gestörte Beschwerdeführer zahlreiche Risikomerkmale für die Begehung weiterer, auch schwerwiegender Delikte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien ähnlich gelagerte Straftaten wie die vorgeworfenen zu erwarten. Es bestehe ein hohes Risiko für Gewalt- und sexuelle Gewaltdelikte mit Gefährdung insbesondere des familiären Nahbereichs oder enger Kontaktpersonen. Eine Besserung der Kriminalprognose durch eine ambulante Behandlung sei aus psychiatrischer Sicht nicht realistisch. Die bisher erfolgten vollzugsbegleitenden Behandlungsversuche hätten bei der Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers zu kurz gegriffen. Die Vorinstanz hält gestützt auf die gutachterliche Beurteilung alleine eine stationäre Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB für sinnvoll und angezeigt. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB schliesst sie hingegen als nicht ausreichend aus. Die vorinstanzliche Auffassung
ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach verurteilt. Die angeordneten ambulanten Behandlungen erwiesen sich jeweils nicht als nachhaltig. Dass es ihm gelang, sich nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 1. Februar 2012 während der Dauer der Probezeit zu bewähren und ihm eine gute Compliance im ambulanten Setting attestiert wurde (vgl. kantonale Akten, act. 57a, Schlussbericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 8. März 2013), führt zu keinem andern Ergebnis, zumal er bereits kurz nach Ablauf der Probezeit wieder (teilweise einschlägig) straffällig wurde (Entscheid, S. 34). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3.
Die Anträge, es sei eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszufällen und der Beschwerdeführer sei wegen Überhaft zu entschädigen, werden einzig mit den beantragten Freisprüchen begründet. Dasselbe gilt für den Antrag betreffend die Zivilforderung. Da es bei den Verurteilungen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Kosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1006/2015
Date : 04. April 2016
Published : 22. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Vergewaltigung, Freiheitsberaubung usw.; Strafzumessung; stationäre Massnahme; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Schadenersatz und Genugtuung


Legislation register
BGG: 42  64  65  95  97  106
BV: 9  29
StGB: 56  59  61  63
StPO: 3  81  82
BGE-register
127-I-54 • 134-IV-315 • 136-I-184 • 136-III-552 • 138-I-49 • 138-IV-81 • 138-V-74 • 139-II-404 • 139-III-334 • 139-IV-179 • 140-III-16 • 141-IV-244 • 141-IV-249
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