Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 248/2024

Urteil vom 4. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Bracher und Rechtsanwältin Dr. Meltem Steudler,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aberkennungsklage, Darlehen; Rechtshängigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug I. Zivilabteilung vom 26. März 2024
(Z1 2023 3).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Vertrag vom 15. Oktober 2018 (nachfolgend: Aktienkaufvertrag) verkauften A.________ (Darleiher, Beschwerdeführer) und seine Ehefrau C.________ sämtliche 100 Aktien der D.________ AG (heute E.________ AG in Liquidation) an die B.________ GmbH (Borgerin, Beschwerdegegnerin), wobei für die Borgerin, die sich damals noch in Gründung befand, F.________ als deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer handelte. Der vereinbarte Kaufpreis betrug Fr. 9,75 Mio., wovon Fr. 5 Mio. am Vollzugsdatum beglichen wurden.
Für den Restbetrag von Fr. 4,75 Mio. gewährte der Darleiher der Borgerin ein Darlehen, dessen Konditionen in einem separaten Vertrag vom 22. Oktober 2018 (nachfolgend: Darlehensvertrag) geregelt wurden. Darin verpflichtete sich die Borgerin, das Darlehen mit 3,8 % p.a. zu verzinsen und dieses spätestens am 30. Juni 2023 zurückzuzahlen. Weiter verpflichtete sie sich, das Darlehen umgehend (vorzeitig) zurückzuzahlen, wenn sie die Aktien der D.________ AG vollständig oder teilweise verkauft oder sonstwie darüber verfügt. Ferner wurde vereinbart, dass bei einem teilweisen Verkauf ein proportional anteiliger Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig wird.

A.b. Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichte die Borgerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Darleiher und dessen Ehefrau Klage ein und beantragte im Wesentlichen, diese seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Kaufpreis aus dem Aktienkaufvertrag aus Gewährleistung um Fr. 9,75 Mio. nebst Zins zu mindern, und zwar durch (i) Rückzahlung an die Borgerin in Höhe von Fr. 5 Mio. und (ii) Aufhebung bzw. Verzicht auf die Darlehensforderung von Fr. 4,75 Mio. nebst Zins (Verfahren A3 2019 37).

A.c. Die Borgerin verkaufte in der Folge unbestrittenermassen 49 Aktien der E.________ AG an G.________.

A.d. Gestützt auf den Darlehensvertrag leitete der Darleiher am 17. Juli 2020 gegen die Borgerin beim Betreibungsamt Zug Betreibung ein für Fr. 2'327'500.-- (49 % der Darlehenssumme von Fr. 4,75 Mio.) nebst Zins zu 5 % seit 15. August 2019 sowie für den Darlehenszins von 3,8 % auf Fr. 2'327'500.-- vom 22. Oktober 2018 bis 17. Juli 2020 im Betrag von Fr. 153'627.75 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juli 2020.

Dagegen erhob die Borgerin Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 20. November 2020 ersuchte der Darleiher beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 erteilte der zuständige Einzelrichter in der betreffenden Betreibung Nr. xxx antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung. Die von der Borgerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 9. Juni 2021 ab.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 29. März 2021 reichte die Borgerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Darleiher eine Aberkennungsklage ein (Verfahren A3 2021 17). Sie beantragte im Wesentlichen, es sei gerichtlich festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht bestünden. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, ihre Aberkennungsklage mit dem Verfahren A3 2019 37 (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.b) zu vereinigen. Mit Entscheid vom 4. Juni 2021 wurde dieser Antrag der Borgerin auf Vereinigung der Verfahren abgewiesen.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht die Aberkennungsklage der Borgerin ab. Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- auferlegte es der Borgerin und verpflichtete diese, dem Darleiher eine Parteientschädigung von Fr. 33'000.-- zu bezahlen.
Das Kantonsgericht erwog, die Borgerin habe weder das Zustandekommen des Darlehensvertrags noch die Fälligkeit der Rückzahlungsforderung bestritten. Sie erhebe verschiedene Einwände, die indessen unbegründet seien. Der Aktienkauf- und der Darlehensvertrag bildeten kein einheitliches Vertragswerk, weshalb Einwendungen aus dem Aktienkaufvertrag der Teilrückzahlung des Darlehens nicht entgegenstünden. Da die Ansprüche aus Sachgewährleistung nicht Streitgegenstand bildeten, seien diese Einwände nicht zu hören.

B.b. Eine dagegen gerichtete Berufung der Borgerin hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 26. März 2024 gut. Es trat auf die Klage nicht ein und stellte fest, dass die vom Einzelrichter erteilte provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx nicht definitiv werde, solange über den Bestand des Darlehens im derzeit beim Kantonsgericht Zug hängigen Verfahren A3 2019 37 nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 30'000.-- auferlegte es dem Darleiher und verpflichtete diesen, der Borgerin eine Parteientschädigung von Fr. 33'000.-- zu bezahlen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 30'000.-- legte es ebenfalls dem Darleiher auf und verpflichtete diesen, die Borgerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 23'800.-- zu entschädigen.
Das Obergericht erwog, das Kantonsgericht werde im Verfahren A3 2019 37 zu entscheiden haben, ob der Kaufpreis zu mindern (bzw. der Kauf zu wandeln) sei. Damit werde auch entschieden, ob bzw. in welchem Umfang das Darlehen Bestand habe. Die Borgerin habe bereits im Verfahren A3 2019 37 verlangt, dass der Kaufpreis im Umfang von Fr. 9,75 Mio. gemindert werde. Sie mache damit geltend, das Darlehen bestehe nicht (mehr) und die Rückzahlungen seien nicht geschuldet. Aufgrund identischer Streitgegenstände sei auf die Aberkennungsklage nicht einzutreten. Die der Aberkennungsklage zugrunde liegende provisorische Rechtsöffnung werde so lange nicht definitiv, als das Verfahren A3 2019 37 andauere.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Darleiher dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei auf die Berufung der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten; eventualiter sei die Berufung abzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und das Urteil des Obergerichts zu bestätigen. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 3. Juni 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wurde der in der Duplik erhobene Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 hat die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer und dessen Rechtsanwalt sei ein "strafrechtliches Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege" eröffnet worden.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1).
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen insoweit unterlegen als die Vorinstanz festgehalten hat, die ihm gewährte provisorische Rechtsöffnung werde nicht definitiv, solange das Verfahren A3 2017 39 andauere. Zudem hat ihm die Vorinstanz die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens auferlegt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG). Der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.19
BGG) ist eingehalten.
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. hiernach E. 2) einzutreten.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 393 E. 6).

3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
und Art. 318 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Für die Eröffnung und Begründung des Entscheides gilt Artikel 239 sinngemäss.254
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO verletzt, weil sie trotz eines unzulässigen Rechtsmittelbegehrens auf die Berufung der Beschwerdegegnerin eingetreten sei. Die Beschwerdegegnerin hätte in ihrer Berufung einen Antrag in der Sache stellen müssen; konkret hätte sie die Gutheissung ihrer erstinstanzlichen Aberkennungsklage verlangen sollen.

4.1.

4.1.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten als die Beschwerdegegnerin keinen eigentlichen Antrag in der Sache gestellt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, verfolgte die Beschwerdegegnerin mit der Aberkennungsklage aber auch nicht primär das Ziel, eine materiell-rechtliche Beurteilung über den Bestand der vom Beschwerdeführer in der Betreibung geltend gemachten Forderung zu erlangen. Vielmehr beabsichtigte sie bereits vor der Erstinstanz, die vorliegende Streitigkeit mit dem Verfahren A3 2019 37 zu vereinigen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin basierte mit anderen Worten in allen Verfahren darauf, dass die beiden Verfahren denselben Streitgegenstand betreffen. Vor diesem Hintergrund war auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin einen Antrag in der Sache stellt. Die Vorinstanz hat hinreichend aufgezeigt, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Berufung bezweckte, entsprechend fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Nichteintretensantrag (Nicheintreten auf die Berufung) befasst.

4.1.2. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a; Urteil 5A 342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2). Die Vorinstanz verweist zu Recht auf Rz. 64 der Berufung, wo die Beschwerdegegnerin explizit ausführte, " [s]ollte das Obergericht wie erhofft die Frage der Litispendenz im Sinne von Rz. 16 ff. dieser Berufung beurteilen [Bejahung der Litispendenz], so erscheint es sachlich und rechtlich angezeigt, dass ein Nichteintreten zufolge fehlender Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO verfügt [...] wird ". Damit geht nach Treu und Glauben hinreichend klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin verlangt, auf ihre Aberkennungsklage infolge anderweitiger Rechtshängigkeit nicht einzutreten. Nichts ändert - entgegen dem Beschwerdeführer - der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zudem den prozessualen Antrag gestellt hat, es sei die Vereinigung der beiden Verfahren gemäss Art. 125 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO anzuordnen.

4.1.3. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Berufung der Beschwerdegegnerin eingetreten ist.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger Weise erwogen, dass der Streitgegenstand des Gewährleistungsprozesses (Verfahren A3 2019 37) mit demjenigen des Aberkennungsprozesses (Verfahren A3 2021 17) identisch sei. Damit habe sie Art. 59 Abs. 2 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO verletzt, weil sie zu Unrecht von einer anderweitigen Rechtshängigkeit ausgegangen sei. Für die Bestimmung des Streitgegenstands im Rahmen der hier relevanten Rechtshängigkeitssperre im engeren Sinne sei - im Unterschied zur zuständigkeitskoordinierenden Rechtshängigkeitssperre - vom klassischen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff auszugehen.

5.1. Die Vorinstanz erwog, der Grundsatz der Rechtshängigkeit solle verhindern, dass in einer bestimmten Rechtsordnung zwei sich widersprechende Gerichtsentscheide über dieselbe Klage zwischen denselben Parteien bestünden, die gleichermassen vollstreckbar seien. Dabei dürfe der Begriff der Identität des Streitgegenstands weder allzu restriktiv ausgelegt noch auf die formale Identität der beiden Klagebegehren beschränkt werden. Das Augenmerk sei vielmehr auf die Rechtsfrage zu legen, die im Mittelpunkt der beiden Verfahren stehe (sog. Kernpunkttheorie). Der Fokus solle hauptsächlich darauf gerichtet sein, sich widersprechende Gerichtsentscheide zu vermeiden.

5.2.

5.2.1. Die Rechtshängigkeit (Litispendenz) bewirkt nach Art. 64 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit - 1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
1    Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a  der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
b  die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2    Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
ZPO, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Sperrwirkung). Nach Art. 59 Abs. 2 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO gehört das Fehlen einer bereits bestehenden Rechtshängigkeit zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage. Wie der Grundsatz der Rechtskraft soll der Grundsatz der Rechtshängigkeit insbesondere verhindern, dass in einer bestimmten Rechtsordnung zwei sich widersprechende Gerichtsentscheide über dieselbe Klage und zwischen denselben Parteien bestehen, die gleichermassen vollstreckbar sind (BGE 128 III 284 E. 3b/bb; 127 III 279 E. 2b; Urteile 4A 405/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.1; 5A 455/2022 vom 9. November 2022 E. 7.2.1; 4A 141/2013 vom 22. August 2013 E. 2.2). Anderseits geht es auch darum, unnötige Verfahren zu vermeiden, indem derselbe Streitfall zwischen denselben Parteien Gegenstand mehrerer gleichzeitiger Prozesse wird (zit. Urteile 5A 455/2022 E. 7.2.1; 4A 141/2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit erfüllt ist (Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
ZPO; zit. Urteile 5A 455/2022 E. 7.2.1; 4A 141/2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

5.2.2. Damit ein früher eingeleitetes Verfahren für einen späteren Prozess Sperrwirkung entfalten kann, bedarf es einer doppelten Identität, nämlich der Identität der Parteien und der Identität des Streitgegenstands. Der Begriff des Streitgegenstands wird in der ZPO nicht definiert. Seine zentrale Bedeutung liegt in der Beurteilung, ob zwei Klagen miteinander identisch sind (BGE 144 III 452 E. 2.3.2). Das Bundesgericht geht für die Identität von Streitgegenständen bei der sogenannten negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft (Art. 59 Abs. 2 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO) vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus.

5.2.3. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff beurteilt sich die Identität von Streitgegenständen nach den Klageanträgen ("les conclusions de la demande") und dem behaupteten Lebenssachverhalt, das heisst dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen ("le complexe de faits sur lequel les conclusions se fondent"; BGE 144 III 452 E. 2.3.2; 142 III 210 E. 2.1; 141 III 257 E. 3.2; 140 III 278 E. 3.3; 139 III 126 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Der Begriff der Anspruchsidentität ist dabei nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.2.3; zit. Urteil 4A 141/2013 E. 2.2.3). Auf den "Rechtsgrund" - verstanden als "angerufene Rechtsnorm" -, auf den die Klagebegehren gestützt werden, kommt es nicht an (BGE 140 III 278 E. 3.3; 139 III 126 E. 3.2.3; Urteil 4A 525/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3, nicht publ. in BGE 148 III 371; Urteil 4A 65/2024 vom 19. August 2024 E. 2.1).

5.2.4. Umstritten ist aber, ob die objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit nach einer anderen Theorie, der vom EuGH bei Art. 29
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012 S. 1 ff.) angewandten - den Streitgegenstand wesentlich weiter definierenden - Kernpunkttheorie bestimmt werden soll (BAUMGARTNER/ LUSTENBERGER, Zur Zulässigkeit der alternativen objektiven Teilklagenhäufung, in: Festschrift für Wolfgang Portmann, 2020, S. 95 ff., 98).
Gemäss der Kernpunkttheorie ist bereits dann von demselben Anspruch auszugehen, wenn die Rechtsbegehren im Kern denselben Streit über Rechtsfolgen aus demselben weit verstandenen Lebenssachverhalt betreffen (SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 81 zu Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO; Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2004 C-39/02 Maersk Olie & Gas Slg. 2004 I-9657; Urteil des EuGH vom 8. Mai 2003 C-111/01 Gantner Electronic Slg. 2003 I-4207; Urteil des EuGH vom 6. Dezember 1994 C-406/92 Tatry/Maciej Rataj, Slg.1994 I-5439; Urteil des EuGH vom 8. Dezember 1987 C-144/86 Gubisch Maschinenfabrik/Palumbo, Slg. 1987 I-4861). Bei der Prüfung der Identität des Streitgegenstands ist das Augenmerk gemäss der Kernpunkttheorie im Wesentlichen auf die Rechtsfrage zu legen, die im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht. Den springenden Punkt bildet die Frage, ob sich eine thematische Verwandtschaft zwischen zwei Verfahren zu kongruenten Kernpunkten verdichtet, mithin, ob die beiden Verfahren das gleiche "centre de gravité" (vgl. BGE 138 III 570 E. 4.1; vgl. eingehend zit. Urteil des EuGH Tatry/Maciej Rataj, Randnrn. 39 ff.) aufweisen. Exemplarisch werden die Auswirkungen der Kernpunkttheorie hinsichtlich der
doppelten Rechtshängigkeit einer negativen Feststellungsklage und einer Leistungsklage über denselben Anspruch. Die beiden Klagen betreffen unter der Kernpunkttheorie denselben Streitgegenstand (vgl. BGE 138 III 708 E. 3.4; 128 III 284 E. 3).

5.2.5. Das Bundesgericht hat die Kernpunkttheorie nicht bloss im Rahmen von Art. 27 des Lugano Übereinkommens (SR 0.275.12) übernommen (BGE 138 III 570 E. 4.2.2; 136 III 523 E. 6.1; 125 III 346 E. 4b; 123 III 414 E. 5; Urteile 5A 880/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 4.1.1; 4A 538/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 2.2; 4C.351/2005 vom 28. Februar 2006 E. 4.3; 4C.207/2000 vom 25. Januar 2001 E. 6a), sondern es hat deren Anwendbarkeit auch auf Art. 9
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
IPRG (SR 291) ausgedehnt (BGE 138 III 570 E. 4.2.2; zit. Urteil 5A 880/2023 E. 4.1.1; Urteile 5A 223/2016 vom 28. Juli 2016 E. 5.1.1.2; 5C.289/2006 vom 7. Juni 2007 E. 3.2).
Darüber hinaus wurde die Kernpunkttheorie auch auf Art. 35
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355) ausgedehnt (BGE 138 III 570 E. 4.2.2; 128 III 284 E. 3b/bb; vgl. zit. Urteile 4A 538/2010 E. 2.2; 5C.289/2006 E. 3.2). Art. 35 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
GestG bestimmte für den Fall, dass bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht werden, dass jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
GestG hatte ein später angerufenes Gericht auf die Klage nicht einzutreten, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststand.

5.2.6. Daraus wurde in Teilen der Lehre abgeleitet, die Kernpunkttheorie müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Nachfolgebestimmungen des Art. 35
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
GestG in der ZPO gelten (SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 6 zu Art. 64
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit - 1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
1    Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a  der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
b  die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2    Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
ZPO; Markus/Droese, Zivilprozessrecht, 2018, S. 240 f.; NADJA ERK, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 390; RAMON MABILLARD, 5 Jahre ZPO aus Sicht der Lehre, in: Schriften des Praxisinstituts für Zivilprozess und Zwangsvollstreckung, Bd. Nr. 5, 2016, S. 7 f.; FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO; ISAAK Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, 2010, S. 248).

5.2.7. Die Vorinstanz hat in diesem Sinne zur Bestimmung der objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit die Kernpunkttheorie angewandt. Zur Begründung hat sie insbesondere auch auf das zitierte Urteil 4A 405/2022 verwiesen (vgl. dazu LORENZ DROESE, Kern oder Frucht? Ein Anwendungsfall der Kernpunkttheorie im Binnenverhältnis [Note zum Urteil 4A 405/2022 vom 26. Januar 2023], SZZP 4/2023 S. 383; Oerjan Wickart, ius.focus 2023/11 S. 19 f.; BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/ SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 11. Aufl. 2024, S. 185 Rz. 69). Im zitierten Urteil 4A 405/2022 hielt das Bundesgericht bei einer Streitigkeit unter dem Regime der eidgenössischen ZPO fest, der Begriff der Identität des Streitgegenstands dürfe im Hinblick auf das Prozesshindernis der Litispendenz nicht auf die formale Identität der beiden Klagebegehren beschränkt werden. Das Augenmerk sei vielmehr auf die Rechtsfrage zu legen, die im Mittelpunkt der beiden Verfahren stehe (sog. Kernpunkttheorie, zit. Urteil 4A 405/2022 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 III 570 E. 4.2.2; 128 III 284 E. 3b, zit. Urteil 5A 223/2016 E. 5.1.1.2; Urteil 5A 1015/2021 vom 4. August 2022 E. 6.2.1.1). Im zitierten Urteil 5A 455/2022 wurde hingegen noch davon ausgegangen, dass der
zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff im Binnenverhältnis auch für die Frage der Rechtshängigkeit gilt (zit. Urteil 5A 455/2022 E. 7.2.1; vgl. auch Urteil 5A 874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.1).
Im zitierten Urteil 4A 405/2022, wo das Bundesgericht die Kernpunkttheorie auch unter der Geltung der ZPO angewandt hat, fehlt eine eigentliche Argumentation, weshalb die objektive Reichweite der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis auch unter Geltung der ZPO anders definiert werden soll als im Kontext der materiellen Rechtskraft. Es drängt sich daher eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage auf.

5.2.8. Art. 35 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
GestG sah einen ähnlichen Aussetzungsmechanismus wie Art. 27 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
LugÜ und Art. 9
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
IPRG vor. Ein Nichteintretensentscheid wegen anderweitiger Rechtshängigkeit sollte erst ergehen, nachdem das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit bejaht hatte (Art. 35 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
GestG). Die ZPO kennt eine entsprechende Vorschrift nicht, wobei eine Befugnis zur Sistierung allenfalls aus Art. 126
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 126 Sistierung des Verfahrens - 1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
1    Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
2    Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO abgeleitet werden kann (TANJA DOMEJ, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO). Wie ZINGG zutreffend ausführt, fehlt es nach dem Wegfall von Art. 35
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
GestG an einer zwingenden Notwendigkeit, im Binnenverhältnis an der Kernpunkttheorie festzuhalten, sodass grundsätzlich auch im Bereich der Rechtshängigkeit zu einem engeren Identitätsbegriff zurückgekehrt werden könnte (ZINGG, a.a.O., N. 81 zu Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO).

5.2.9. Die Anwendung der Kernpunkttheorie auch auf die Nachfolgebestimmungen des Art. 35
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
GestG in der ZPO hätte den Vorteil, dass der Streitgegenstand betreffend die Frage der Rechtshängigkeit für das LugÜ, das IPRG und die ZPO gleich bestimmt wird (vgl. BGE 138 III 570 E. 4.2.2; 128 III 284 E. 3b/bb; LORENZ DROESE, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 64
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit - 1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
1    Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a  der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
b  die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2    Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
ZPO). Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass künftige Weiterentwicklungen bzw. Präzisierungen der Kernpunkttheorie, die der EuGH vornimmt, durch die schweizerische Rechtsprechung konsequent übernommen werden.
Die Kehrseite der Medaille ist, dass ein die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft und der Rechtshängigkeit gleichermassen erfassender Streitgegenstandsbegriff aufgegeben würde. Dieser Verzicht auf einen die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft und der Rechtshängigkeit gleichermassen erfassenden Streitgegenstandsbegriff vermag - vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Instituten der materiellen Rechtskraft ( res iudicata) und der Rechtshängigkeit ( lis pendens) um zwei inhaltlich verwandte Institute handelt - nicht zu überzeugen (kritisch zur unterschiedlichen Bestimmung der Sperrwirkung betreffend die beiden Bereiche auch: DANIEL STAHELIN, in: Zivilprozessrecht, Staehelin/Grolimund [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, S. 186 § 12 Rz. 11).
Die Rechtshängigkeit ist die Folge der Einreichung eines Rechtsschutzgesuchs durch die Parteien. Die materielle Rechtskraft ist eine Wirkung seiner (formellen rechtskräftigen) Erledigung durch das Gericht (LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 276). STAEHELIN beschreibt die Rechtshängigkeit gar als Vorstufe der materiellen Rechtskraft (STAHELIN, a.a.O., S. 186 f. § 12 Rz. 10). Die bestehende inhaltliche Beziehung zwischen dem Institut der materiellen Rechtskraft und demjenigen der Rechtshängigkeit wurde bereits in BGE 127 III 279 E. 2b anschaulich dargelegt:

"Il est contraire à l'ordre public qu'il existe, dans un ordre juridique déterminé, deux décisions judiciaires contradictoires sur la même action et entre les mêmes parties, qui sont également et simultanément exécutoires [...].
Pour éviter une telle situation, il existe fondamentalement deux principes: la litispendance et l'autorité de chose jugée [...]. Lorsqu'un juge est saisi d'une cause déjà pendante devant un autre, le principe de la litispendance lui interdit de statuer avant une décision définitive dans la première procédure; ce premier mécanisme a donc pour effet de paralyser la compétence du juge saisi en second lieu. Quant à l'autorité de chose jugée, ce principe interdit au juge de connaître d'une cause qui a déjà été définitivement tranchée; ce mécanisme exclut définitivement la compétence du second juge." (BGE 127 III 279 E. 2b).
Die beschriebene Funktionsgleichheit des Instituts der Rechtshängigkeit und der materiellen Rechtskraft spricht zusammenfassend klar dafür, die objektive Reichweite der beiden Institute im Binnenverhältnis nach einem einheitlichen Streitgegenstandsbegriff zu definieren.

5.2.10. Der EuGH hat zur Bestimmung der objektiven Reichweite der Rechtshängigkeit im euro-internationalen Verhältnis in vertragsautonomer Auslegung die Kernpunkttheorie entwickelt (vgl. hiervor E. 5.2.4). Eine vertragsautonome Auslegung durch den EuGH war deshalb nötig, weil es keinen europaweit vereinheitlichten Streitgegenstandsbegriff gab (und im Übrigen auch weiterhin nicht gibt). Der EuGH erwog entsprechend, angesichts des Umstands, dass Art. 21 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen; EuGVÜ) nicht auf den Begriff der Rechtshängigkeit verweise, wie er in den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten anzutreffen sei, sondern mehrere materielle Voraussetzungen als Elemente einer Definition enthalte, sei davon auszugehen, dass die in Art. 21 EuGVÜ (nunmehr Art. 29 EuGVVO) verwendeten Begriffe autonom verstanden werden müssten (zit. Urteil des EuGH Gubisch Maschinenfabrik/Palumbo, Randnr. 11; vgl. dazu auch das zit. Urteil des Bundesgerichts 4C.207/2000 E. 6a).
Das Verständnis des Streitgegenstandsbegriffs gemäss der vom EuGH entwickelten Kernpunkttheorie entspricht dabei nicht dem im Binnenverhältnis unter der ZPO üblicherweise geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl. hiervor E. 5.2.3).

5.2.11. Das Bundesgericht hat die Kernpunkttheorie zwar - wie erwähnt - auch unter Art. 35
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
GestG angewandt. Allerdings haben Art. 59 Abs. 2 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
und Art. 64
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit - 1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
1    Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a  der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
b  die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2    Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
ZPO einen weiteren Anwendungsbereich als Art. 35
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
GestG, der nur auf Verfahren vor Gerichten verschiedener örtlicher Zuständigkeit anwendbar war. Art. 59 Abs. 2 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
und Art. 64
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit - 1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
1    Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a  der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
b  die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2    Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
ZPO gelten hingegen auch für Prozesse vor verschiedenen sachlich zuständigen Gerichten und gar vor demselben Gericht (BAUMGARTNER/ LUSTENBERGER, a.a.O., S. 98). BAUMGARTNER/LUSTENBERGER argumentieren vor diesem Hintergrund, es wäre bei (strikter) Anwendung der Kernpunkttheorie einem Beklagten während der Rechtshängigkeit der Klage verwehrt, mit (negativer) Feststellungsklage vor demselben Gericht - sei es widerklageweise, sei es in einem separaten Verfahren - präjudizielle Rechtsfragen zur Beurteilung zu bringen (BAUMGARTNER/ LUSTENBERGER, a.a.O., S. 98).
In Teilen der Lehre wird dieses Problem dadurch angegangen, dass die Kernpunkttheorie jedenfalls nur zur Zuständigkeitskoordination zwischen verschiedenen Gerichten angewandt werden soll (vgl. BAUMGARTNER/LUSTENBERGER, a.a.O., S. 98; DANIEL WILLISEGGER, Grundstruktur des Zivilprozesses, 2012, S. 141; OBERHAMMER/WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 18 zu den Vorbemerkungen zu Art. 84
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 84 Leistungsklage - 1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
1    Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2    Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
-90
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 90 Klagenhäufung - 1 Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
1    Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a  das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
b  die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
2    Die Klagenhäufung ist auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt.56
ZPO; MICHEL HEINZMANN, Quelques réflexions sur la "Kernpunkttheorie" et son impact sur le CPC [Note zum Urteil 5A 432/2011 vom 15. Mai 2012], SZZP 6/2012 S. 490 ff.; DROESE, a.a.O., N. 8 in fine zu Art. 64
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit - 1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
1    Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a  der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
b  die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2    Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
ZPO; BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, a.a.O., S. 185 Rz. 69).
Wenn aber im Binnenverhältnis auch mit Bezug auf die objektive Reichweite der Rechtshängigkeit auf den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff abgestellt wird, werden die in der Lehre diskutierten und vom Beschwerdeführer ins Feld geführten (teilweise schwierigen) Abgrenzungen zwischen einer Rechtshängigkeitssperre im engeren Sinne und einer zuständigkeitskoordinierenden Rechtshängigkeitssperre obsolet. Auch dies spricht dafür, im Binnenverhältnis die objektive Grenze der Rechtshängigkeit konsequent anhand des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs zu bestimmen.

5.2.12. Ein weiterer Nachteil der Kernpunkttheorie ist der, dass ausserhalb der vom EuGH bereits entschiedenen Fallkonstellationen keineswegs klar ist, wann genau zwei Klagen denselben Kernpunkt (dasselbe centre de gravité) aufweisen (BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, a.a.O., S. 186 Rz. 73; vgl. auch hiervor E. 5.2.10). Zudem kann im Rahmen der ZPO mit Prozessleitungsverfügungen im Sinne von Art. 125 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
. ZPO grundsätzlich auf flexiblere Art und Weise eine Verfahrenskonzentration erreicht werden, um der Gefahr sich widersprechender Entscheide zu entgehen, sofern denn eine Verfahrenskonzentration im Interesse der Prozessökonomie liegt (BAUMGARTNER/ DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, a.a.O., S. 186 Rz. 73; skeptisch zum Nutzen der Kernpunkttheorie im Binnenverhältnis auch OBERHAMMER/WEBER, a.a.O., N. 15 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 84
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 84 Leistungsklage - 1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
1    Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2    Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
-90
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 90 Klagenhäufung - 1 Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
1    Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a  das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
b  die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
2    Die Klagenhäufung ist auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt.56
ZPO; GREGOR VON ARX, Der Streitgegenstand im schweizerischen Zivilprozess, 2007, S. 193 ff.).

5.2.13. Zusammenfassend gibt es unter der Geltung der ZPO keinen zwingenden Grund, im Binnenverhältnis dem Institut der materiellen Rechtskraft und demjenigen der Rechtshängigkeit unterschiedliche Streitgegenstandsbegriffe zugrunde zu legen. Die objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis bestimmen sich somit ebenso nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl. hiervor E. 5.2.3).
Dem Beschwerdeführer ist somit im Ergebnis beizupflichten, wenn er rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Kernpunkttheorie angewandt. Er vermag allerdings nicht darzutun, dass die Anwendung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs vorliegend zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Vielmehr ist - wie nachfolgend dargelegt (vgl. hiernach E. 6) - selbst bei Anwendung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs von (Teil-) Identität der den beiden Verfahren A3 2019 37 und A3 2021 17 zugrunde liegenden Streitgegenständen auszugehen.

6.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte die Identität der Streitgegenstände nicht bejahen dürfen.

6.1. Er macht im Einzelnen geltend, vorliegend gehe es um Ansprüche aus zwei separaten Verträgen; im Gewährleistungsprozess stütze die Beschwerdegegnerin ihre Forderung auf den Aktienkaufvertrag, während es im Aberkennungsprozess um die teilweise Rückzahlung des Darlehens gehe. Im Aberkennungsprozess stütze er sich auf Ziffer 6.3 des Darlehensvertrags, die zu seinem Schutz vorsehe, dass das vollständig unbesicherte Darlehen in Höhe von Fr. 4.75 Mio. bei einem Verkauf der Aktien der D.________ AG umgehend zurückzubezahlen sei. Weiter macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Verfahren A3 2019 37 nicht die Feststellung des Nichtbestands der Darlehensforderung verlangt.

6.2.

6.2.1. Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf das Urteil 4A 298/2008 vom 19. November 2008, es fehle die Identität zwischen einer Klage der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises und einer solchen der Käuferin auf Schadenersatz wegen mangelhafter Vertragserfüllung und Mängeln der Kaufsache. Stelle jedoch die Verkäuferin zusätzlich das Feststellungsbegehren, dass sie der Klägerin nichts schulde, betreffe dieses negative Feststellungsbegehren und die Klage der Käuferin denselben Streitgegenstand (zit. Urteil 4A 209/2008 E. 4). Vorliegend sei erstellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises für die Aktien ein Darlehen (sog. Verkäuferdarlehen) gewährt habe.
In Ziffer 2.2.1 des Aktienkaufvertrags wird gemäss Vorinstanz Folgendes festgehalten:

"Der vereinbarte Kaufpreis [...] für die Aktien beträgt total CHF 9'750'000 [...][und] ist wie folgt zu tilgen:
a) Durch Zahlung von CHF 5'000'000 [...] am Vollzugsdatum auf das Verkäuferkonto (Teilzahlung)
b) Für den Betrag von CHF 4'750'000 [...] gewährt Verkäufer 1 ein Darlehen gemäss den Konditionen im Entwurf des Darlehensvertrags (Anhang 1) (Verkäuferdarlehen) "
In Ziffer 1.1 und 1.2 des Darlehensvertrags zwischen dem Beschwerdeführer als Darlehensgeber und der Beschwerdegegnerin als Darlehensnehmerin werde sodann Folgendes geregelt:

"Darlehensgewährung
Der Darlehensgeber gewährt unter der Bedingung des Vollzugs des Kaufvertrages der Darlehensnehmerin ein Darlehen in Höhe von CHF 4'750'000 [...].

Auszahlung des Verkäuferdarlehens und Darlehenszweck
Der Darlehensgeber gewährt das Verkäuferdarlehen an Stelle der Bezahlung eines Teils des Kaufpreises durch die Darlehensnehmerin gemäss Kaufvertrag. Die Darlehensnehmerin kann keine Ausbezahlung des Darlehensbetrags verlangen."
Im Weiteren sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin am 13. September 2019 gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau beim Kantonsgericht Zug eine Klage eingereicht habe (Verfahren A3 2019 37). Darin habe die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen verlangt, der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Kaufpreis aus dem Aktienkaufvertrag aus Gewährleistung um Fr. 9,75 Mio. nebst Zins zu mindern, und zwar durch (i) Rückzahlung an die Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 5 Mio. und (ii) Aufhebung bzw. Verzicht auf eine Darlehensforderung von Fr. 4,75 Mio. nebst Zins.

6.2.2. Die Streitsache sei bereits teilweise mit Schlichtungsgesuch vom 18. März 2019 und schliesslich vollumfänglich mit der Klage vom 13. September 2019 rechtshängig gemacht worden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringe, werde das Kantonsgericht im Verfahren A3 2019 37 zu entscheiden haben, ob der Kaufpreis zu mindern [bzw. der Kauf zu wandeln] sei (vgl. Art. 205 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
-3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
OR). Mithin werde es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch zu entscheiden haben, ob bzw. in welchem Umfang das vom Beschwerdeführer zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises gewährte Darlehen Bestand habe. Bestehe dieses weiterhin im entsprechenden Umfang, seien auch die diesbezüglich vereinbarten Darlehensrückzahlungen zu leisten. Werde die Darlehenssumme demgegenüber gemindert, seien im entsprechenden Umfang auch keine Rückzahlungen geschuldet. Damit hänge die im vorliegenden Verfahren im Streit liegende Rückzahlung des Darlehens massgebend vom Ausgang des Verfahrens A3 2019 37 ab, weshalb in beiden Verfahren identische Streitgegenstände zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer vorlägen. Der Umstand, dass im Verfahren A3 2019 37 im Sinne einer Streitgenossenschaft nebst dem Beschwerdeführer auch seine Ehefrau als Partei
auftrete, habe nicht zur Folge, dass dadurch der Streitgegenstand nicht zwischen den gleichen Parteien rechtshängig sei. Die vorliegend strittige Darlehensrückzahlung betreffe einfach den im Verfahren A3 2019 37 ebenfalls rechtshängigen Streit über das Darlehen zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer.
Die Beschwerdegegnerin habe bereits im Verfahren A3 2019 37 verlangt, dass der Kaufpreis im Umfang von Fr. 9,75 Mio. gemindert werde. Sie mache damit ausdrücklich geltend, dass das Darlehen nicht (mehr) bestehe und die Rückzahlungen entsprechend nicht (mehr) geschuldet seien. Denselben Standpunkt bringe sie im vorliegenden Verfahren erneut vor. Ob und in welchem Umfang entsprechende Gewährleistungsansprüche bestünden, sei indessen im Verfahren A3 2019 37 zu prüfen. Demzufolge sei wegen identischer Streitgegenstände und der Gefahr sich widersprechender Entscheide auf die vorliegende Aberkennungsklage nicht einzutreten.

6.3.

6.3.1. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob sich die in den beiden Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf dasselbe Tatsachenfundament stützen (vgl. hiervor E. 5.2.3). Zu beachten ist dabei, dass das Tatsachenfundament den massgebenden historischen Lebenssachverhalt (Tatsachenkomplex) in seiner Gesamtheit umfasst und nicht bloss die einzelnen konkret vorgebrachten Tatsachen (Urteile 4A 352/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1; 4A 581/2012 vom 29. August 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; JÜRGEN BRÖNNIMANN, Rechtshängigkeit national - Struktur und Grundsätze, 2019, S. 5; OBERHAMMER/WEBER, a.a.O., N. 12 zu den Vorbemerkungen zu Art. 84
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 84 Leistungsklage - 1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
1    Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2    Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
-90
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 90 Klagenhäufung - 1 Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
1    Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a  das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
b  die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
2    Die Klagenhäufung ist auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt.56
ZPO).
Aus den oben erwähnten Bestimmungen in den beiden Verträgen (vgl. hiervor E. 6.2.1) ergibt sich, dass diese nach dem Willen der Parteien ein einheitliches Vertragswerk bilden sollten. Das Verkäuferdarlehen entspricht exakt dem Verkaufspreis, den die Beschwerdegegnerin nicht bar bezahlt hat. Zudem wird im Darlehensvertrag explizit festgehalten, dass keine Ausbezahlung des Darlehensbetrags verlangt werden kann. Vor diesem Hintergrund zielen die Rügen des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem einheitlichen Vertragswerk ausgegangen sei, ins Leere. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Verrechnungsverbot im Darlehensvertrag nichts zu ändern. Allein daraus ist nicht - ungeachtet der erwähnten Umstände (Wille ein einheitliches Vertragswerk zu bilden; keine Barauszahlung des Darlehensbetrags) - zu folgern, dass die beiden Verträge nichts miteinander zu tun haben. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Rückzahlung des Darlehens somit nicht unabhängig von allfälligen Ansprüchen der Beschwerdegegnerin aus dem Aktienkaufvertrag geschuldet. Die beiden Verfahren betreffen nach dem Gesagten denselben historischen Lebenssachverhalt, nämlich das beschriebene einheitliche Vertragswerk.

6.3.2. Zu prüfen ist weiter, ob zwischen den in den beiden Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auch nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff Anspruchsidentität herrscht (vgl. hiervor E. 5.2.3).
Die Beschwerdegegnerin beantragte im Gewährleistungsprozess - wie erwähnt - im Wesentlichen, der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Kaufpreis aus dem Aktienkaufvertrag um Fr. 9.75 Mio. nebst Zins zu mindern, durch (i) Rückzahlung an die Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 5 Mio. und durch (ii) Aufhebung bzw. Verzicht auf eine Darlehensforderung von Fr. 4.75 Mio. mitsamt Zins. Damit beantragte die Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht bloss eine Minderung, sondern vielmehr eine Wandelung des Aktienkaufvertrags. Im Rahmen dessen beantragte sie jedenfalls auch die Feststellung, dass die Darlehensforderung aus dem Darlehensvertrag nicht besteht ("Aufhebung bzw. Verzicht auf eine Darlehensforderung von Fr. 4.75 Mio."). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren A3 2019 37 nicht die Feststellung des Nichtbestands der Darlehensforderung verlangt habe, ist unbegründet. Fehl gehen sodann die Einwände des Beschwerdeführers, die sich gegen eine allfällige Ungültigkeit des Begehrens im Verfahren A3 2019 37 richten. Die Gültigkeit der Rechtsbegehren im Verfahren A3 2019 37 wird in jenem Verfahren zu prüfen sein.
Entgegen dem Beschwerdeführer herrscht zwischen den beiden Verfahren auch nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff Anspruchsidentität. Er übergeht, dass der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen ist. Der neue prozessuale Anspruch ist vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil behauptet wird (vgl. hiervor E. 5.2.3). Die Aberkennungsklage der Beschwerdegegnerin im (erstinstanzlichen) Verfahren A3 2021 17 ist, soweit es um den Nichtbestand der Darlehensforderung geht, bereits in deren ersten Klage ("Aufhebung bzw. Verzicht auf die Darlehensforderung von Fr. 4,75 Mio. nebst Zins") im Sachgewährleistungsprozess (Verfahren A3 2019 37) enthalten.

6.3.3. Nach dem Gesagten ist es - auch unter Anwendung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die beiden Verfahren beträfen identische Streitgegenstände, weshalb auf die Aberkennungsklage nicht einzutreten sei.

7.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger Weise gleichzeitig einen Nichteintretens- und einen Feststellungsentscheid gefällt. Denn sie begnüge sich nicht mit einem Nichteintretensentscheid, sondern halte - in Widerspruch zu ihrer Erwägung, dass auf die Klage nicht einzutreten sei - fest, die erteilte provisorische Rechtsöffnung werde nicht definitiv, solange das Kantonsgericht im Gewährleistungsprozess nicht rechtskräftig über den Bestand des Darlehens entschieden habe. Damit verletze sie Art. 88
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
und Art. 236 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
ZPO sowie Art. 83 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.167
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.168
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.169
SchKG.
Die Rüge geht fehl. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz nicht gleichzeitig einen Nichteintretens- und einen Feststellungsentscheid gefällt. Als materiell-rechtliche negative Feststellungsklage (BGE 149 III 268 E. 4.3.1; 128 III 44 E. 4a; 124 III 207 E. 3a) kann und muss die Aberkennungsklage nicht mehr erhoben werden, wenn über dieselbe Forderung bereits eine andere materiell-rechtliche Klage hängig ist. Als Aberkennungsklage gilt jede Klage über den gleichen Streitgegenstand, die auf Grund der Sperrwirkungen der Rechtshängigkeit verhindert, dass nochmals eine Aberkennungsklage eingereicht werden kann. Hat der Schuldner bereits eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 88
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
ZPO eingereicht, so muss er keine Aberkennungsklage erheben; die negative Feststellungsklage hat dann betreibungsrechtlich die gleichen Wirkungen wie die Aberkennungsklage (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.167
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.168
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.169
SchKG). Die schon hängige Klage wird eo ipso zur Aberkennungsklage (vgl. BGE 117 III 17 E. 1b mit Hinweisen; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, S. 161 Rz. 100).
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend schreibt, trifft dies vorliegend auf die von der Beschwerdegegnerin vor dem Kantonsgericht anhängig gemachte Klage im Verfahren A3 2019 37 (Gewährleistungsprozess) zu. Diese Klage betrifft - wie dargelegt (vgl. hiervor E. 6) - denselben Streitgegenstand. Sie hat damit betreibungsrechtlich die gleichen Wirkungen wie die im vorliegenden Verfahren (A3 2021 17) erhobene Aberkennungsklage.
Wenn die Vorinstanz nun in Dispositiv-Ziffer 1 (1.2) ihres Urteils ausführt, die erteilte provisorische Rechtsöffnung werde nicht definitiv, solange über den Bestand des Darlehens im Verfahren A3 2019 37 nicht rechtskräftig entschieden worden sei, handelt es sich nicht um eine eigentliche Feststellung im Sinne eines Feststellungsurteils. Vielmehr soll damit - wie die Vorinstanz zutreffend schreibt - bloss klargestellt werden, dass "die provisorische Rechtsöffnung wegen der einer Aberkennungsklage gleichzusetzenden [...] Klage im Verfahren A3 2019 37 noch nicht definitiv werden kann." Diese Wirkung ergibt sich aber bereits aus Art. 83 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.167
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.168
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.169
SchKG. Solange die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.167
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.168
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.169
SchKG läuft oder die Klage in dieser Frist anhängig gemacht wurde, ist der Rechtsvorschlag nicht definitiv beseitigt und die Betreibung kann - mit Ausnahme der in Art. 83 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.167
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.168
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.169
SchKG genannten Sicherungsmassnahmen - nicht weitergeführt werden (STAEHELIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.167
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.168
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.169
SchKG). Dies muss grundsätzlich gleichermassen gelten, wenn die Aberkennungsklage nicht mehr erhoben werden muss, weil über dieselbe Forderung - wie vorliegend - bereits eine materiell-rechtliche negative Feststellungsklage erhoben
wurde. Was die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1 (1.2) des angefochtenen Urteils ausführt, ergibt sich somit ohnehin bereits aus dem Gesetz, weshalb die dagegen gerichtete Kritik des Beschwerdeführers ins Leere zielt.

8.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich unzulässigerweise in das Verfahren A3 2019 37 eingemischt und damit Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verletzt.
Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend (vgl. hiervor E. 2) dar, inwiefern dieser Anspruch vorliegend verletzt worden sein soll. Die Vorinstanz hat sich jedenfalls nicht in die Rechtsprechungstätigkeit des Kantonsgerichts im Verfahren A3 2019 37 eingemischt. Das Kantonsgericht ist frei in seiner Entscheidung. Wenn die Vorinstanz ausführt, im Verfahren A3 2019 37 werde das Kantonsgericht gestützt auf das dort gestellte klägerische Rechtsbegehren zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang (i) der Kaufpreis zurückzubezahlen sei und (ii) das Darlehen "aufzuheben" oder "darauf zu verzichten" sei, ergibt sich dies bereits aus dem von der Beschwerdegegnerin im Verfahren A3 2019 37 gestellten Rechtsbegehren. Eine irgendwie geartete Einmischung der Vorinstanz in die diesbezügliche Rechtsprechungstätigkeit des Kantonsgerichts im Verfahren A3 2019 37 ist darin jedenfalls nicht zu erblicken.

9.
Der Beschwerdeführer rügt eventualiter eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
ZPO. Bei einem Nichteintretensentscheid gelte grundsätzlich die klagende Partei als unterliegend. Klägerin im Aberkennungsprozess sei die Beschwerdegegnerin gewesen, weshalb sie die Prozesskosten hätte tragen müssen.

9.1. Nach Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
ZPO). Art 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.65
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 148 III 182 E. 3.1; 143 III 261 E. 4.2.5; 139 III 33 E. 4.2, 358 E. 3).

9.2. Die Vorinstanz erwog, vorliegend könne zwar auf die von der Beschwerdegegnerin erhobene Aberkennungsklage nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin dringe mit ihrem Begehren aber insoweit durch, als die ihrer Klage zugrunde liegende provisorische Rechtsöffnung nicht definitiv werde, solange das Verfahren A3 2019 37 andauere, was im Ergebnis einer Gutheissung der Aberkennungsklage gleichkomme. Der Beschwerdeführer unterliege demnach vollumfänglich, weshalb er sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Prozesskosten zu tragen habe.

9.3. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält, bedarf es für die Abänderung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids grundsätzlich eines reformatorischen und bezifferten Begehrens (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2). Ein solches Begehren hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar nicht gestellt. Aus dessen Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aber nach Treu und Glauben ohne Weiteres, dass er verlangt, dass der erstinstanzliche Prozesskostenentscheid nicht abgeändert wird und zudem auch die Prozesskosten des vorinstanzlichen Entscheids der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Damit ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. hiervor E. 2) - einzutreten.

9.4. Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe darzutun, die es rechtfertigen würden, in die Kostenverlegung der Vorinstanz einzugreifen. Es trifft zwar zu, dass bei einem Nichteintretensentscheid grundsätzlich die klagende Partei als unterliegend im Sinne von Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
ZPO gilt. Wie bereits erwähnt, verfolgte die Beschwerdegegnerin mit der Aberkennungsklage aber nicht primär das Ziel, eine materiell-rechtliche Beurteilung über den Bestand der vom Beschwerdeführer in der Betreibung geltend gemachten Forderung zu erlangen. Vielmehr wollte sie das Kantonsgericht namentlich dazu bringen, die vorliegende Streitigkeit mit dem Verfahren A3 2019 37 zu vereinigen, was sie weiterhin auch mit der Berufung beabsichtigte. Da der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verfahrensvereinigung abgelehnt worden war, war sie zur Prozessführung veranlasst (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.65
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO), um mittels Klärung des Streitgegenstands der beiden Verfahren sicherzustellen, dass die erteilte provisorische Rechtsöffnung nicht definitiv wird, solange über den Bestand des Darlehens im Verfahren A3 2019 37 nicht rechtskräftig entschieden ist. Zudem hat das Nichteintreten auf die Aberkennungsklage im Gegensatz zu deren Abweisung keine Rechtskraftfolge und ist mit
anderen Worten für die Beschwerdegegnerin (Aberkennungsklägerin) vorliegend günstiger.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz betreffend die Kostenverlegung erwog, die Beschwerdegegnerin dringe mit ihren Begehren insoweit durch, als die ihrer Klage zugrunde liegende provisorische Rechtsöffnung nicht definitiv werde, solange das Verfahren A3 2019 37 andauere.

10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Gross
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_248/2024
Datum : 04. März 2025
Publiziert : 20. März 2025
Quelle : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Aberkennungsklage, Darlehen; Rechtshängigkeit,


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.19
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EU: 29
GestG: 35
IPRG: 9
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
LugUe: 27
OR: 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
SchKG: 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.167
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.168
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.169
ZPO: 59 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
60 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
64 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit - 1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
1    Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a  der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
b  die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2    Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
84 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 84 Leistungsklage - 1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
1    Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2    Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
88 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
90 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 90 Klagenhäufung - 1 Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
1    Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a  das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
b  die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
2    Die Klagenhäufung ist auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt.56
95 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
106 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
107 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.65
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
125 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
126 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 126 Sistierung des Verfahrens - 1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
1    Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
2    Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
236 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
311 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
318
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Für die Eröffnung und Begründung des Entscheides gilt Artikel 239 sinngemäss.254
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
BGE Register
105-II-149 • 117-III-17 • 123-III-414 • 124-III-207 • 125-III-346 • 127-III-279 • 128-III-284 • 128-III-44 • 133-III-393 • 134-II-244 • 136-III-523 • 138-III-570 • 138-III-708 • 139-III-126 • 139-III-33 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-278 • 140-III-86 • 141-III-257 • 142-III-210 • 143-III-111 • 143-III-261 • 144-III-452 • 148-III-182 • 148-III-371 • 149-III-268 • 149-III-277
Weitere Urteile ab 2000
4A_141/2013 • 4A_209/2008 • 4A_248/2024 • 4A_298/2008 • 4A_352/2014 • 4A_405/2022 • 4A_525/2021 • 4A_538/2010 • 4A_581/2012 • 4A_65/2024 • 4C.207/2000 • 4C.351/2005 • 5A_1015/2021 • 5A_223/2016 • 5A_342/2022 • 5A_432/2011 • 5A_455/2022 • 5A_874/2019 • 5A_880/2023 • 5C.289/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aberkennungsklage • anzahlung • aufschiebende wirkung • ausserhalb • bedingung • bedürfnis • begründung des entscheids • beklagter • beschwerde in zivilsachen • beschwerdeantwort • beschwerdefrist • beschwerdeschrift • betreibungsamt • betrug • beurteilung • beweismittel • bruchteil • brüssel i • bundesgericht • bundesgesetz über das internationale privatrecht • bundesgesetz über den gerichtsstand in zivilsachen • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • darlehen • darleiher • duplik • einwendung • einzelrichter • endentscheid • entscheid • eo • ermessen • europäisches parlament • falsche anschuldigung • festschrift • feststellungsentscheid • frage • frist • frucht • geltungsbereich • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gerichtsschreiber • handelssache • irreführung der rechtspflege • kantonales verfahren • kantonsgericht • kauf • kaufpreis • kommentar • konkursdividende • kostenverlegung • lausanne • leistungsklage • liquidation • lugano-übereinkommen • materielle rechtskraft • meinung • minderheit • nichteintretensentscheid • nichtigkeit • not • provisorische rechtsöffnung • prozesshandlung • prozessvoraussetzung • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtsgrund • rechtshängigkeit • rechtskraft • rechtsmittel • rechtsmittelinstanz • rechtsverletzung • rechtsvorschlag • richterliche behörde • rückzug • sachliche zuständigkeit • sachmangel • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schadenersatz • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • schweizerische zivilprozessordnung • staatsvertragspartei • stelle • streitgegenstand • streitgenossenschaft • streitwert • treu und glauben • vereinigung von verfahren • verfahrensbeteiligter • verhältnis zwischen • verkäufer • verkäufer • verwandtschaft • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorteil • weiler • wiese • wille • zahlung • zins • zivilprozess • zivilsache • zwangsvollstreckung • öffentliche ordnung • überprüfungsbefugnis
AS
AS 2000/2355
EU Verordnung
1215/2012
EU Amtsblatt
2012 L351