Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_922/2015
Urteil vom 4. Februar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Bittel,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord.
Gegenstand
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 19. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord errichtete mit Kammerentscheid vom 9. September 2015 für A.________ (geb. 1949) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
B.
Gegen diesen Entscheid wandte sich A.________ am 8. Oktober 2015 (Postaufgabe) handschriftlich und ohne anwaltliche Vertretung an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses trat mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 nicht auf die Beschwerde ein, weil sich der Beschwerde weder Antrag noch Begründung entnehmen lasse. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
C.
Mit Beschwerde vom 19. November 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) nun vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bittel an das Bundesgericht. Er beantragt die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz und stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die KESB Mittelland Nord und das Obergericht erklärten mit Eingaben vom 25. resp. 26. Januar 2016, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Das Obergericht verwies auf den angefochtenen Entscheid.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198088 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198089 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195491. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Die Vorinstanz hat sich demnach (noch) nicht über die Rechtmässigkeit der angeordneten Beistandschaft ausgesprochen. Zu Recht begnügt sich der Beschwerdeführer deshalb vor Bundesgericht damit, die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu verlangen, damit diese in der Sache entscheide (vgl. Urteile 5A_358/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2; 5A_440/2008 vom 19. März 2009 E. 2.2.1).
3.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
4.
Das Obergericht trat mit der Begründung nicht auf die Beschwerde des Betroffenen ein, dass dessen Eingabe "weder klare Anträge noch eine Begründung" enthalte.
Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz entgegen, dass er rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weshalb von einer typischen Laienbeschwerde auszugehen sei. Anders als die Vorinstanz behaupte, habe die Beschwerde an die Vorinstanz sehr wohl eine Begründung enthalten. Er, der Beschwerdeführer, habe in seiner Beschwerde ausdrücklich festgehalten, dass er den Entscheid der KESB Mittelland Nord nicht verstehe und damit nicht einverstanden sei, weil er die Zahlungen für Wohnung, Krankenversicherung, Strom und andere Rechnungen alleine erledige, sein Bankkonto selber verwalte und dafür von niemandem Hilfe benötige. Sinngemäss habe er zudem, weil er nicht bezahlen könne, die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Seien seine Formulierungen in der Beschwerde an die Vorinstanz auch unvollkommen, so ergebe sich daraus sowie aus dem Zusammenhang bei sinngemässer Interpretation und Auslegung nach Treu und Glauben mit hinreichender Klarheit, was er gewollt habe (keinen Entzug des Zugriffs auf seine Bankkonten) und warum (weil er seine Zahlungen und Bankkontoverwaltung selber erledigen könne).
5.
Gemäss Art. 450 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450e - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. |
Im zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerde an die Vorinstanz ausreichend begründet war resp. ob sich der Beschwerde überhaupt eine Begründung entnehmen lässt.
5.1. Da es sich bei Art. 450

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
Aus der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 ergeben sich Hinweise zur Auslegung der Bestimmung. So wird zum Erfordernis von Schriftlichkeit und Begründung explizit ausgeführt, in formeller Hinsicht dürften keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich sei und kurz hervorgehe, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden sei, solle hinreichend sein (vgl. BBl 2006 7001 ff., S. 7085). Diese Formulierung wird in der Lehre übernommen (vgl. Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, 2010, N. 27 zu Art. 450

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
5.2. Die Vorinstanz setzte sich im Nichteintretensentscheid vom 19. Oktober 2015 in keiner Weise mit den einzelnen Formulierungen der Beschwerde auseinander. Sie hielt lapidar fest, die Eingabe enthalte "weder klare Anträge noch eine Begründung" (E. 4). Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit mehr, seine Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist zu ergänzen. Das Gericht trete deshalb auf die Eingabe nicht ein.
Die Lektüre der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt indes ein anderes Bild. Vorab erklärt er ausdrücklich, dass er "mit dem Papier Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Mittelland Nord nicht gut nicht einverstanden" sei. Das Anfechtungsobjekt ist damit klar. Ebenso klar ist, dass der Beschwerdeführer mit der getroffenen Anordnung zumindest teilweise nicht einverstanden ist. Aus dem nachfolgenden Satz ergibt sich sodann wörtlich, dass er seine Zahlungen (er erwähnt beispielhaft die Rechnungen für die Wohnung, die Krankenkasse C.________ und den Strom) selber mache und dafür keine Hilfe benötige. Gleichzeitig geht aus dem Schreiben eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer den ihm als Beistand bezeichneten Fürsprecher B.________ als Menschen schätzt und dieser ihm bei Problemen helfe, wofür er dankbar ist. Ein eigentlicher Antrag lässt sich der Beschwerde zwar nicht entnehmen. Angesichts der Begründung (er mache seine Zahlungen selber und brauche niemanden für die Kontoführung) ist das Anliegen des Beschwerdeführers aber offensichtlich: es sei nämlich auf den Entzug seiner Vollmacht über die Konten zu verzichten. Hingegen wendet er sich nicht grundsätzlich gegen eine Beistandschaft oder die Person des Beistands. Der
Begründungspflicht nach Art. 450 Abs. 3

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie nicht auf die Beschwerde eintrat.
5.3. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz aufzufordern, auf die Beschwerde einzutreten und darüber zu befinden. Dabei wird die Vorinstanz auch über das im kantonalen Verfahren sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers entscheiden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fürsprecher Thomas Bittel auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann