Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 199/2013 {T 0/2}
Urteil vom 4. Februar 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. Februar 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1971 geborene T.________, Mutter zweier Töchter (geboren am 12. Oktober 1997 und am 8. Oktober 2009), war seit Mai 1999 bei der Firma X.________ als Mitarbeiterin in der Sortierung von Briefpostsendungen tätig. Am 30. Juli 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf "2 Diskushernien, verschobene Wirbelsäule" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; dabei beanspruchte sie Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Nach gescheiterten Arbeitsversuchen wurde das Arbeitsverhältnis im März 2004 auf den 31. Juli 2004 aufgelöst. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere der Einholung eines Gutachtens des Zentrums Y.________ vom 13. April 2006 sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Juli 2007 (welche in der Folge aus formellen Gründen aufgehoben und mit einer Verfügung vom 20. Oktober 2007 ersetzt wurde) den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit der Begründung, die angestammte Tätigkeit sei T.________ weiterhin voll zumutbar.
A.b. Die gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2007 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Mai 2008 ab. Eine dagegen von T.________ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2008 teilweise gut, hob den Entscheid vom 20. Mai 2008 und die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2007 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch neu verfüge.
A.c. In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, holte insbesondere ein Gutachten des Zentrums A.________ vom 11. August 2010 ein und verfügte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 10. Juli 2012 erneut die Ablehnung des Rentenanspruchs.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Februar 2013 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine - eventuell befristete - Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie gemäss den Verfahrensregeln von BGE 137 V 210 ff. die Begutachtung der Versicherten und die "ausführliche Interpretation des am 6. August 2012 angefertigten MR der LWS vornehme". Im Weiteren lässt sie den Abschlussbericht über die Potenzialabklärung der Institution B.________ GmbH vom 12. November 2013 ins Recht legen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C 999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C 735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C 779/2010 E. 1.1.1).
1.2.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 14 S. 176; 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).
Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien, beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1.1). Eine Bindungswirkung fehlt, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.).
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008 qualifizierte den Sachverhalt hinsichtlich der somatischen Aspekte des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin als ungenügend abgeklärt. Fraglich war insbesondere, ob die früher aktenmässig gesicherte radikuläre Pathologie im Zeitpunkt des Erlasses der dort angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2007 weggefallen war. In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle das Gutachten des Zentrums A.________ vom 11. August 2010 ein. Streitig ist nunmehr, ob zur Beurteilung des Rentenanspruchs mit Vorinstanz und Verwaltung auf dieses Gutachten abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine unvollständige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Arbeitsfähigkeit bis 2006 und bis zum Gutachten des Zentrums A.________ vom 11. August 2010 im Hinblick auf eine allenfalls befristete Rente sowie eine willkürliche Beweiswürdigung dieser Expertise.
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, gemäss Gutachten des Zentrums A.________ sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um höchstens 30% eingeschränkt. Somatischerseits sei ihr im Gutachten zusammenfassend aus neurologischer, orthopädischer und rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Arbeiten in wechselbelastender Stellung attestiert und darauf hingewiesen worden, dass sich die geklagten Beschwerden nur unzureichend durch organische Befunde erklären lassen. Unter rheumatologischem Blickwinkel sei das 2002 aufgetretene Reiz- und Ausfallsyndrom im August 2003 nicht mehr vorhanden gewesen. Wohl seien in der Folge erneut lumbale Schmerzen aufgetreten; im Gegensatz zu den initialen klinischen Befunden könnten jetzt - wie schon 2006 - keine eindeutigen radikulären neurologischen Ausfälle mehr festgestellt werden. In neurologischer Hinsicht zeige sich aktuell ein vorwiegend funktionelles Beschwerdebild mit teilweise inkonsistenten, nicht verwertbaren pathologischen Befunden; die diffuse Anordnung der angegebenen Sensibilitätsstörungen zeige kein radikuläres Muster und auch weitere - einzeln genannte - Hinweise sprächen gegen eine weiter anhaltende Wurzelkompression.
3.2. Die Vorinstanz ist aus umfassender Würdigung der gesamten Aktenlage und in Auseinandersetzung mit den beschwerdeführerischen Vorbringen zum Schluss gelangt, aus den übereinstimmenden und einlässlich begründeten Feststellungen im beweiskräftigen Gutachten gehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervor, dass die 2002 aufgetretene radikuläre Symptomatik im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom Oktober 2007 wie auch im Zeitpunkt der Begutachtung des Zentrums A.________ (August 2010) nicht mehr bestanden habe. Somit sei die vom Bundesgericht als ungenügend abgeklärt erachtete Frage des Wegfalls der radikulären Pathologie nunmehr beantwortet und damit eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen, auch nicht in einer früheren Zeitspanne, was allenfalls einen befristeten Rentenanspruch hätte begründen können. Diese Betrachtung ist in keiner Weise bundesrechtswidrig:
3.2.1. Der Einwand, die Vorinstanz habe die seit Jahren massiven invalidisierenden lumbalen Rückenschmerzen, die immer wieder rechts ausstrahlen, übersehen, dringt nicht durch. Denn das kantonale Gericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass zwar weiterhin Rückenschmerzen bestanden, dafür jedoch gestützt auf das orthopädische und das neurologische Teilgutachten des Zentrums A.________ keine eindeutigen radikulären neurologischen Ausfälle mehr festgestellt werden konnten. Vielmehr zeigte sich ein vorwiegend funktionelles Beschwerdebild mit teilweise inkonsistenten und nicht pathologisch verwertbaren Befunden. Daran ändert weder der sehr schwach auslösbare Muskelreflex bei bestehendem Diabetes mellitus etwas noch der Umstand, dass die Gutachter vom "zur Komplettierung der Diagnostik an sich zu befürwortenden MRT der HWS" angesichts der übrigen umfassenden Untersuchungen absahen. Die Gutachter führten selber aus, für die aktuell zur Diskussion stehende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei angesichts der übrigen umfangreichen Datenlage hiervon jedoch kein wesentlicher neuer Aufschluss zu erwarten. Mit dem kantonalen Gericht besteht auch kein Widerspruch darin, dass die bildgebend erkannten Auffälligkeiten im Sinne einer Abweichung vom
anatomischen Normalfall als stumm gelten und trotzdem Rückenschmerzen bestehen. Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin nicht ein.
3.2.2. Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin mit Verweisen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte vermögen, soweit es sich dabei nicht um appellatorische und damit ohnehin unzulässige Kritik (E. 1.3 hievor) handelt, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht in Frage zu stellen. Dass das kantonale Gericht das Ausmass der Arbeitsfähigkeit vor 2006 nicht konkret beziffert hat, ist deshalb nicht stichhaltig, weil es nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Chiropraktors Dr. V.________ abzustellen ist und sich gestützt auf die Aktenlage keine Anhaltspunkte ergeben, um auf eine weit zurückliegende, vorübergehende, aber doch länger anhaltende Einschränkung zu schliessen, die einen befristeten Rentenanspruch begründen könnte, was im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis (E. 1.2) nicht zu beanstanden ist. Der Schluss von der befristet bis 30. März 2003 von Dr. med. K.________, Spital C.________, attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% auf eine (rentenausschliessende) Arbeitsfähigkeit ist nicht willkürlich. Entsprechend geht auch die Rüge fehl, das kantonale Gericht habe sich nicht zu einem befristeten Rentenanspruch geäussert. Der Standpunkt in der
Beschwerde, die IV-Stelle trage für das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit die (materielle) Beweislast, ist unbegründet, weil zufolge fehlenden Beweises der tatsächlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch (Art. 28 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.2.3. Angesichts des umfassenden Gutachtens, welches die im Rückweisungsurteil noch offen gebliebene Frage des Wegfalls der radikulären Pathologie eingehend beleuchtet hat, und der dargelegten, sorgfältigen und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung der Vorinstanz kann von einer willkürlichen Entscheidung über die Arbeitsfähigkeit keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin hat das medizinisch Mögliche zur Erhellung des Sachverhalts vorgekehrt.
3.3. Angesichts der aktuell klaren und bezüglich der zurückliegenden Zeiten keinem weiteren Beweis zugänglichen Aktenlage bestand keine Veranlassung für eine abermalige Begutachtung und eine erneute "ausführliche Interpretation des am 6. August 2012 angefertigten MR der LWS", wie dies die Beschwerdeführerin im Eventualantrag verlangt, auch nicht mit Blick auf den dazugehörigen, erneut aufgelegten Bericht des Dr. med. P.________ vom 19. September 2012. Abgesehen davon, dass diese Unterlagen weder von der Vorinstanz noch vom Bundesgericht zu berücksichtigen sind, da sie aus der Zeit nach Verfügungserlass stammen, könnte die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, nachdem dort ebenso wie im Gutachten des Zentrums A.________ eine Diskordanz zwischen Hauptschmerzseite (links) und kompressivem irritativem Befund im MRI (rechts) " festgestellt wird. Es ist widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin einerseits auf diesen Bericht verweist und andererseits bemängelt, dass die Vorinstanz gestützt darauf die linke Seite als Hauptschmerzseite betrachte. Insgesamt läuft die in der Beschwerde vertretene Sichtweise darauf hinaus, im Zweifel Leistungen zuzusprechen, was ständiger Praxis zuwiderläuft (vgl. etwa BGE 129
V 472 E. 4.2.1 S. 477).
3.4.
3.4.1. Mit Bezug auf den Einkommensvergleich ermittelte die IV-Stelle zwei Invaliditätsgrade, einmal als voll Erwerbstätige (34%), dann als Teilerwerbstätige (Erwerbsbereich / Haushaltbereich je 50%; 21%) für eine vorübergehende, eineinhalbjährige Pensumsreduktion nach Geburt der zweiten Tochter im Jahr 2009. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht weiter geäussert. Die Beschwerdeführerin stellt die vorübergehende Änderung der Bemessungsmethode nicht in Frage, sondern rügt einzig erneut einen fehlenden leidensbedingten Abzug.
3.4.2. Die Frage, ob eine (behinderungsbedingt oder anderweitig begründete) Kürzung statistisch ermittelter Lohnansätze nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), folglich vom Bundesgericht frei zu prüfen. Sie ist zu bejahen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (Urteile 8C 778/2007 vom 29. Mai 2008 E. 5.2.1 und 9C 382/2007 vom 13. November 2007 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Beschwerdeführerin relevierten Punkte sind mit der Festlegung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils im Wesentlichen schon berücksichtigt (vgl. Urteil 8C 75/2008 vom 14. November 2008 E. 4.3). Das gilt namentlich für den erneut vorgebrachten erhöhten Pausenbedarf. Ebenso wenig sind der geltend gemachte Migrationshintergrund dieser 1971 geborenen und 1987 in die Schweiz eingereisten Versicherten (die seit ihrer Heirat 1994 Schweizerin ist), oder der mehrjährige Arbeitsunterbruch mit Blick auf einfache Tätigkeiten im
Anforderungsniveau 4 der Lohnstrukturerhebungen, LSE, ein lohnminderndes Erschwernis im Sinne der Rechtsprechung (BGE 126 V 75). Andere massgebende persönliche und berufliche Umstände sind bei der Beschwerdeführerin, welcher nur noch eine Teilzeittätigkeit im Ausmass von 70% zugemutet wird - was bei Frauen rechtsprechungsgemäss keinen Anlass für einen Teilzeitabzug bietet (vgl. Urteil 9C 315/2012 vom 18. September 2012) - nicht ersichtlich.
3.5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich im letztinstanzlichen Verfahren erstmals geltend, ein im Feststellungsblatt der IV-Stelle erwähnter erster Einkommensvergleich "von W.________" habe offenbar zunächst eine Viertelsrente ergeben. So sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mündlich ausgerichtet worden, es reiche für eine Viertelsrente. Dieser Einkommensvergleich sei gemäss Feststellungsblatt später korrigiert worden, finde sich aber unzulässigerweise nicht in den Akten, was eine Verletzung der Aktenführungspflicht und des rechtlichen Gehörs darstelle. Darauf und auf den diesbezüglichen Antrag auf Befragung des Rechtsvertreters ist jedoch nicht weiter einzugehen. Es handelt sich um ein neues, unzulässiges Vorbringen, nachdem weder hinreichend begründet wird noch ersichtlich ist, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente - Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. |
IVV).
4.
Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein