Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 984/2013

Urteil vom 4. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Z.________.

Gegenstand
privatrechtliche Baueinsprache,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 5. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeinde Z.________ bewilligte am 27. September 2011 das Bauprojekt für die Verbreiterung der A.________strasse im Bereich A.________strasse xxx unter Bedingungen und Auflagen.
Am 19. Oktober 2011 gelangten X.________ sowie Y.________, denen die Bewilligung nicht zugestellt worden war, an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Sie beantragten, es sei ein Baustopp zu verfügen, und machten geltend, sie seien vom Bauvorhaben direkt betroffen und hätten zum Bauprojekt nicht Stellung nehmen können. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 erläuterte der Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons die Rechtslage.

B.
Am 3. November 2011 erhoben X.________ und Y.________ Einsprache gegen die Baubewilligung beim Gemeinderat Z.________ mit dem Hauptantrag, es sei ein ordentliches Verfahren zur Beurteilung des Baugesuchs einzuleiten und ein Baustopp anzuordnen. Ein Exemplar ihrer Eingabe sandten sie u.a. dem Bezirksgericht Schwyz zu. Der Einzelrichter am Bezirksgericht setzte ihnen am 4. November 2011 eine Nachfrist zur Begründung, weshalb eine privatrechtliche Einsprache zulässig und begründet sei.
Mit Eingabe vom 23. November 2011 erhoben sie "Klage gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates vom 8. November 2011" beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz. Am 25. November 2011 erstreckte dieser die angesetzte Frist zur Klageverbesserung letztmals bis 9. Dezember 2011 und trat auf die "Klage" vom 23. November 2011 nicht ein.
Am 5. Dezember 2011 reichten X.________ und Y.________ eine verbesserte Klage beim Bezirksgericht ein und beantragten, das im Amtsblatt ausgeschriebene Bauvorhaben sei mangels rechtlicher Sicherstellung der Zufahrt gerichtlich zu untersagen (Ziff. 1), der Kandelaber angrenzend an ihr Grundstück sei zu entfernen bzw. an den bisherigen Standort zurückzuversetzen (Ziff. 2) und die Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft durch das Flächenwasser wegen der neu erstellten Strassenneigung sei zu untersagen (Ziff. 3).
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 trat das Bezirksgericht auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 mangels Zuständigkeit nicht ein und setzte der Gemeinde Z.________ Frist zur Klageantwort hinsichtlich der Begehren Ziff. 2 und 3. Sodann wurde am 26. Januar 2012 ein Augenschein durchgeführt. Mit Verfügung vom 1. März 2012 wies das Bezirksgericht die Einsprache ab.
Dagegen reichten X.________ sowie Y.________ eine Berufung an das Kantonsgericht Schwyz ein. Dieses wies die Berufung am 5. März 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid reichten X.________ sowie Y.________ am 27. März 2013 beim Kantonsgericht eine mit "Revisionsgesuch" betitelte Eingabe ein. Mit Verfügung vom 28. März 2013 leitete das Kantonsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiter, weil die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde noch nicht abgelaufen sei.
Das Verfahren wurde zunächst von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung instruiert. Am 24. April 2013 ging die Vernehmlassung der Gemeinde Z.________ ein, zu welcher sich die Beschwerdeführer am 11. Mai 2013 äusserten. Am 13. Januar 2014 wurde den Parteien angezeigt, dass für die Beurteilung der Beschwerde die II. zivilrechtliche Abteilung zuständig sei.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine privatrechtliche Baueinsprache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). In der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid wird zutreffend die Beschwerde in Zivilsachen angegeben und die II. zivilrechtliche Abteilung ist zu deren Beurteilung zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 4
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 32 Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  Invalidenversicherung;
b  Unfallversicherung;
c  Arbeitslosenversicherung;
d  kantonale Sozialversicherung;
e  Familienzulagen;
f  Sozialhilfe und Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV32;
g  Militärversicherung;
h  ...
i  Ergänzungsleistungen;
j  Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
BGerR). Die Revision kann sich nur gegen rechtskräftige Urteile richten (vgl. Art. 328 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 328 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
2    Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950169 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
ZPO). Die Eingabe vom 27. März 2013 wurde während noch laufender Rechtsmittelfrist eingereicht und deshalb zu Recht als Beschwerde an das Bundesgericht übermittelt (vgl. 139 III 120 E. 3.1.1 S. 122). Ob der für Beschwerde in Zivilsachen notwendige Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden, weil die Beschwerde ohnehin ungenügend begründet ist und aus diesem Grund nicht auf sie eingetreten werden kann (im Einzelnen E. 4).

2.
Das Kantonsgericht hat befunden, dass die privatrechtliche Baueinsprache die Prüfung bezwecke, ob private Rechte der Ausführung einer geplanten Baute entgegenstünden; vorliegend sei das Bauprojekt aber bereits erstellt. Die behaupteten Immissionen könnten nicht Gegenstand der privatrechtlichen Baueinsprache bilden, die im summarischen Verfahren beurteilt werde; vielmehr wären diese in einem ordentlichen Schadenersatzprozess geltend zu machen. Ohnehin hätten die beweisbelasteten Beschwerdeführer die von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB geforderte übermässige Immission auf ihr Grundstück weder genügend substanziiert noch hinreichend bewiesen. Auch der Augenschein vom 26. Januar 2012 habe nicht gezeigt, inwiefern der Kandelaber übermässig auf ihr Grundstück einwirken oder bezüglich der Strassenentwässerung ein Mangel vorliegen würde bzw. die sichtbare Feuchtigkeit auf die vorgenommenen baulichen Massnahmen zurückzuführen wäre.

3.
Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Neubeurteilung nach einem Augenschein (Ziff. 1), eventuell die Koordination des Verfahrens gemäss Erkenntnissen der EMRK zwecks Beachtung der menschenrechtlichen Regeln über ein faires Gerichtsverfahren (Ziff. 2) und eventuell die Gewährung einer Sprungbeschwerde an die EMRK (Ziff. 3). Sie kritisieren das in ihren Augen unfachgemässe bauliche Vorgehen bei den Entwässerungsmassnahmen und machen in diesem Zusammenhang Vetternwirtschaft geltend. Sodann machen sie geltend, durch die Wahl des vereinfachten Bauverfahrens sei ihr elementarstes Recht auf ein ordentliches und faires Verfahrens verweigert worden; sie seien der unbegrenzten Macht der Politik des Gemeinderates ausgeliefert und diesem seien auch Mängel im Zusammenhang mit den Mutationsplänen vorzuwerfen. All dies verletze Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und sie (die Beschwerdeführer) würden seit Jahren willkürlich zwischen dem öffentlichen und privaten Recht hin- und hergeschoben. Man erwarte eine faire und demokratische Behandlung unter Berücksichtigung der elementarsten Minderheitsrechte im Rahmen der Menschenrechte, dass Recht und Gesetz vor ungebändigter Macht stünden.

4.
Die Sachverhaltsfeststellungen in angefochtenen Entscheid sind für das Bundesgericht bindend (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgebracht werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 und E. 1.4.2 S. 255). Solches bringen die Beschwerdeführer nicht bzw. jedenfalls nicht mit der an Willkürrügen zu stellenden Substanziierung vor, weshalb auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem baulichen Vorgehen - unabhängig von ihrer Relevanz für den rechtlichen Gegenstand des privatrechtlichen Verfahrens - nicht einzutreten ist.
In rechtlicher Hinsicht wird eine Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gerügt, wobei die Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht genügen, sie aber auch inhaltlich nicht verfangen würden. Insbesondere folgt aus Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK kein unbedingter Anspruch auf Durchführung eines Augenscheines und schon gar nicht auf einen vor oberer Instanz wiederholten Augenschein; vielmehr kann ein Gericht ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte in vorweggenommener Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 131 I 153 E. 3 S. 157), was auch mit Bezug auf beantragte Augenscheine gilt (Urteil 1C 148/2007 vom 15. Januar 2008 E. 5). Ebenso wenig vermag die nicht weiter ausgeführte Behauptung der Beschwerdeführer, sie würden zwischen öffentlichem und privatem Recht hin- und hergeschoben, den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG zu genügen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Schliesslich ist nicht im vorliegenden, sondern im noch hängigen öffentlich-rechtlichen Verfahren zu thematisieren, ob das Baubewilligungsverfahren korrekt durchgeführt wurde.
Nicht einzutreten ist schliesslich auf die gegenüber verschiedenen Behörden und Behördenvertretern erhobenen Pauschalvorwürfe, denen es nicht nur an Substanziierung mangelt, sondern die auch daran scheitern, dass die entsprechenden Institutionen bzw. Personen nicht der Amtsaufsicht des Bundesgerichtes unterstehen.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die als "Revisionsgesuch" betitelte Eingabe vom 27. März 2013 als Beschwerde entgegenzunehmen und auf diese nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführern reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen Gemeinde Z.________ steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die als "Revisionsgesuch" betitelte Eingabe vom 27. März 2013 wird als Beschwerde entgegengenommen. Auf diese wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Z.________ und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_984/2013
Date : 04. Februar 2014
Published : 22. Februar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : privatrechtliche Baueinsprache


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  75  97  105  106
BGerR: 32
EMRK: 6
ZGB: 684
ZPO: 328
BGE-register
130-II-425 • 131-I-153 • 133-II-249 • 139-III-120
Weitere Urteile ab 2000
1C_148/2007 • 5A_984/2013
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appeal concerning civil causes • appearance • building permit • cantonal council • cantonal legal court • clerk • condition • counterstatement • decision • driveway • due process of law • evaluation • federal court • finding of facts by the court • fundamental right • hamlet • immission • instructions about a person's right to appeal • judge sitting alone • judicial agency • lausanne • legal demand • litigation costs • meadow • municipal council • municipality • objection decision • official bulletin • participant of a proceeding • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • summary proceedings • time limit