Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 9/2009/bnm

Urteil vom 4. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Valentin Pfammatter,

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgericht I, vom 10. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 31. Januar 2001 schied der Bezirksrichter von Visp die am 29. August 1969 vor dem Zivilstandsamt A.________ geschlossene Ehe zwischen X.________ (Ehemann) (geb. 1945) und Z.________ (Ehefrau) (geb. 1949). Dabei wurde X.________ u.a. zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'600.-- pro Monat bis zu seiner ordentlichen Pensionierung und danach von Fr. 900.-- bis zum ordentlichen Bezug der Pension durch Z.________ verpflichtet.

Auf Oktober 2005 liess sich X.________ einige Monate vor Erreichen seines 60. Lebensjahres pensionieren.

B.
Am 20. April 2006 reichte X.________ eine Abänderungsklage ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass er im November resp. Dezember 2005 auf ordentliche Weise als Primarlehrer pensioniert worden sei, und der nacheheliche Unterhalt von Fr. 900.-- ab der ordentlichen Pensionierung sei aufzuheben.

Mit Urteil vom 20. September 2007 stellte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms fest, dass X.________ im Herbst 2005 in seinem 60. Altersjahr die ordentliche Pensionierung bezogen habe, und entschied, dass er ab 1. April 2006 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu leisten habe.

Dagegen wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis die Abänderungsklage mit Urteil vom 10. November 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat X.________ am 5. Januar 2009 Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts (gemeint: Feststellung der ordentlichen Pensionierung und Aufhebung des nachehelichen Unterhalts).
Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen rechtsgenüglicher Vorbringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG) grundsätzlich mit freier Kognition (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Allerdings ist der Richter - wie bei der Unterhaltsfestsetzung selbst (vgl. BGE 127 III 136 E. 3a S. 141) - auch bei deren Abänderung in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 108 II 30 E. 8 S. 32; aus der neueren Rechtsprechung: Urteile 5C.197/2003, E. 2.3; 5C.112/2005, E. 1). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung und greift nur bei eigentlicher Ermessensüberschreitung ein (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).

2.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht hätte auf die kantonale Berufung nicht eintreten dürfen, weil es am 4. Februar 2008 eine zweite Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gewährt und diese nach Niederlegung des Mandates durch den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2008 nicht nochmals verlängert habe. Die Tatsache, dass ihr eine 20-tägige Frist zur Ernennung eines neuen Rechtsbeistandes gewährt worden sei, beschlage die Kostenvorschussfrist jedenfalls nicht.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Behauptung der angeblich verpassten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), zumal er nicht aufzeigt, inwiefern er bereits im kantonalen Verfahren entsprechende Vorbringen gemacht hätte und diese unbeachtet geblieben wären. Im Übrigen könnte auf die Rüge auch insofern nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer übergeht, dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. April 2008 in ausdrücklicher Abänderung der Verfügung vom 4. Februar 2008 die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses mit Fristen bis 30. April, 30. Mai, 30. Juni und 16. August 2008 bewilligt hat, und er nicht aufzeigt, welche Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung das Kantonsgericht dabei in willkürlicher Weise gehandhabt hätte.

3.
Mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil sollen die Nebenfolgen der Scheidung grundsätzlich auf Dauer und mit Bestandeskraft geregelt werden. Indes lässt sich die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung oftmals nur beschränkt vorhersehen. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegte Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Diesem Sachverhalt trägt Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB dadurch Rechnung, dass bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden kann. Handelt es sich um eine langjährige Unterhaltsrente, sind an das Kriterium der Dauerhaftigkeit äusserst strenge Anforderungen zu stellen (Urteil 5P.162/1995, E. 2b). Über den Gesetzestext hinaus verlangen Lehre und Rechtsprechung als dritte Voraussetzung zudem, dass die Veränderung unvorhersehbar gewesen sein muss (SPYCHER/GLOOR, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB).

Sind die drei Kriterien der Erheblichkeit, der Dauerhaftigkeit und der Unvorhersehbarkeit erfüllt, führt dies nicht zu einer vollständigen Neufestsetzung der Unterhaltsrente, sondern zu einer Anpassung an die veränderten Verhältnisse, denn die Abänderungklage bezweckt keine Revision des Scheidungsurteils (BGE 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199). Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet vielmehr das Scheidungsurteil, das massgebend dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegen hat. Daran ist der Abänderungsrichter gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des Scheidungsrichters im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten. Dieser im Scheidungszeitpunkt gegebenen Lebensstellung hat das Abänderungsgericht die aktuelle gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben (Urteile 5C.197/2003, E. 2.1; 5C.112/2005, E. 3.1.4).

Geht die Einkommensverminderung auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, so ist diese in der Regel unbeachtlich; der Unterhaltsschuldner soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides grundsätzlich selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläubiger abwälzen können. Die Konsequenz aus diesem Grundsatz besteht insbesondere darin, von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszugehen und ihm dementsprechend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (BGE 119 II 314 E. 4a S. 317; aus der neueren Rechtsprechung: Urteile 5C.163/2001, E. 2c; 5C.15/2002, E. 3c; 5C.94/2003, E. 3.1).

Von dieser rechtlichen Situation ist auch das Kantonsgericht ausgegangen.

4.
Mit Blick auf die Abstufung der Unterhaltsbeiträge macht der Beschwerdeführer vorab geltend, er sei im 60. Altersjahr ordentlich pensioniert worden.

4.1 Diesbezüglich hat das Kantonsgericht folgende Erwägung aus dem Scheidungsurteil zitiert:

Im zu beurteilenden Falle stehen die Parteien im 56. und 52. Altersjahr. Da die Beklagte und Widerklägerin invalid ist, wird sie bis zum Eintritt ins Pensions- und AHV-Alter ihre wirtschaftliche Selbständigkeit nicht verbessern können. Grundsätzlich ist sie daher bis zu diesem Zeitpunkt auf einen Unterhaltsbeitrag angewiesen. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass X.________ vor der Ehefrau das Pensions- und AHV-Alter erreicht und danach nicht mehr einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'600.-- zu leisten vermag, da AHV und eine aufgrund des Ausgleichs gekürzte Vorsorgerente nicht mehr ausreichen. Der Unterhaltsbeitrag im Umfang von Fr. 1'600.-- ist daher bis zur ordentlichen Pensionierung von X.________ zu begrenzen. Danach hat er zumindest noch den Grundbedarf von Z.________ zu decken, solange diese nicht selbst Altersrenten bezieht, zumal davon ausgegangen werden kann, dass seine Renten dazu ausreichen, ohne selbst unter das familienrechtliche Existenzminimum zu geraten. Sobald dann auch Z.________ aufgrund des Vorsorgeausgleichs eine Pension beziehen kann, sind die Parteien aufgrund der zu erwartenden Renten und Vermögensverhältnisse in etwa gleich gestellt. Daher wird der Unterhaltsbeitrag nach der ordentlichen Pensionierung von
X.________ auf Fr. 900.-- herabgesetzt und bis zum ordentlichen Bezug der Pension durch Z.________ befristet.

Daraus hat das Kantonsgericht den Schluss gezogen, dass das AHV- und das Pensionsalter für den Scheidungsrichter ein und derselbe Zeitpunkt gewesen sei. Dies zeige sich nicht nur darin, dass er im Zusammenhang mit den Alterslimiten den Singular verwendet habe, sondern auch im Umstand, dass er um die Kürzung der Rente auf der Seite des Beschwerdeführers gewusst und deshalb den Unterhaltsbeitrag ab Erreichen des ordentlichen Pensionsalters tiefer angesetzt habe.

4.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, sich in grammatikalischen Erklärungsversuchen ergangen zu haben. Gemäss Schreiben der Pensionskasse sei sein Rücktritt nicht als Vorruhestand anzusehen. Auch der Scheidungsrichter habe gewusst, dass man als Lehrer im 60. Altersjahr ordentlich pensioniert werden könne. Sein Vorgehen sei zumindest im Kanton Wallis üblich, fast jeder Lehrer gehe mit 60 Jahren in den Ruhestand, sobald er einen Anspruch auf die maximale Pension habe, und überhaupt sei es schweizweit verbreitet, dass sich Männer heute vor dem 65. Altersjahr ohne wesentliche Einkommenseinbusse pensionieren liessen.

4.3 Dem letzteren Argument ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge der an die Beschwerdeführerin erbrachten Freizügigkeitsleistung, die aufgrund der langjährigen Ehe fast der Hälfte seines Vorsorgekapitals entsprach, im Unterschied zu seinen Berufskollegen eben gerade eine ganz wesentliche Renteneinbusse erlitten und deshalb mit 60 Jahren keinen Anspruch auf die maximale Pension hatte. In dieser Situation wäre, insbesondere auch angesichts der Rentenverpflichtung, die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit und entsprechend die weitere Äufnung von Pensionskassenguthaben bis zum 65. Altersjahr ein Gebot der Stunde gewesen.
Was den Begriff der ordentlichen Pensionierung anbelangt, so vermag der Beschwerdeführer aus den Statuten der Ruhegehalts- und Vorsorgekasse des Lehrpersonals des Kantons Wallis aus zwei Gründen nichts für seinen Standpunkt abzuleiten: Erstens legen die Statuten das Pensionsalter gar nicht auf 60, sondern vielmehr auf 65 Jahre fest und besagen lediglich, dass der Versicherte zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr seinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente geltend machen könne (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 8). Zweitens wären die Statuten ohnehin nicht das massgebende Auslegekriterium für das Scheidungsurteil; vielmehr ist dieses aus sich selbst heraus zu interpretieren, geht es doch um die Eruierung des Inhalts der in Rechtskraft erwachsenen scheidungsrichterlichen Anordnung.
Diesbezüglich hat das Kantonsgericht zutreffend bemerkt, dass der Scheidungsrichter sowohl für die Ehefrau als auch für den Ehemann einheitlich vom Eintritt ins Pensions- und AHV-Alter gesprochen hat; aus der Verwendung der Konjunktion "und" wird klar, dass ein identischer Zeitpunkt gemeint war. Dies entspricht denn auch dem allgemeinen Sprachgebrauch und ist der Sinn, der entsprechenden Formulierungen gemeinhin zuerkannt wird. Dass nicht konkret vom vollendeten 65. Lebensjahr gesprochen wird, was von vornherein jegliche Missdeutungen verhindern würde, mag darauf zurückzuführen sein, dass das AHV-Alter für Männer und Frauen nicht identisch, ja für letztere sogar in Erhöhung begriffen ist, und deshalb mit einem abstrakten Begriff alle Fälle einheitlich erfasst werden sollen. Gegen die vom Beschwerdeführer vorgetragene Auslegung spricht ferner der einleitende Satz, wonach die Parteien im 56. (Ehemann) und 52. (Ehefrau) Altersjahr stünden; eine Pensionierung bereits mit 60 Jahren hätte in greifbarer Nähe gelegen und wäre im Scheidungsurteil vermutungsweise thematisiert worden.

5.
Mit Bezug auf sein Begehren um gänzliche Aufhebung der Unterhaltsrente macht der Beschwerdeführer geltend, die Auswirkungen des Splittings (gemeint: des Vorsorgeausgleichs) seien für ihn völlig unvorhersehbar gewesen.

5.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung für die angebliche Unvorhersehbarkeit der Kürzung seiner Pensionskassenleistungen auf die vor dem Kantonsgericht eingereichte Schlussdenkschrift. Damit ist er nicht zu hören; wie bereits für die frühere Berufung (aus dem seinerzeitigen Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
OG) gilt aufgrund von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG auch für die Beschwerde in Zivilsachen, dass die Begründung aus der Beschwerdeschrift selbst hervorgehen muss und der blosse Verweis auf kantonale Eingaben unzulässig ist (BGE 126 III 198 E. 1d S. 201; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung für die Beschwerde in Zivilsachen vgl. Urteile 4A 115/2007, E. 2.1; 4A 137/2007, E. 4).

5.2 Ohnehin wäre die Behauptung der Unvorhersehbarkeit schlichtweg unzutreffend. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin relativ kurze Zeit vor der Pensionierung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs fast die Hälfte seines Pensionskassenguthabens zu überweisen; es musste ihm bewusst sein, dass es damit zu Deckungslücken bzw. versicherungstechnisch zum Verlust von Versicherungsjahren kommen und er mit 60 Jahren keinen Anspruch auf eine volle Altersrente haben würde, umso mehr als im Scheidungsurteil ausdrücklich auf die entsprechenden Folgen hingewiesen wurde und der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und beraten war. Sodann hat das Kantonsgericht festgehalten, dass er von der Kasse jedes Jahr einen Versicherungsausweis mit den voraussichtlichen Leistungen erhielt und dass er ein Jahr vor der Pensionierung nachweislich mit dem Direktor der Pensionskasse darüber gesprochen hatte. Dies deckt sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Versicherte mit Blick auf die Pensionierung, zumal bei beabsichtigtem früheren Ruhestand, über die Modalitäten und die diesbezüglichen Rentenleistungen kundig machen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von der Rentenkürzung völlig überrascht gewesen, ist deshalb ebenso falsch
wie der daraus gezogene Schluss, die Kürzung sei unvorhersehbar gewesen; vielmehr trifft die Erwägung des Kantonsgerichts zu, der Beschwerdeführer sei wissentlich und willentlich um die finanziellen Folgen bereits mit 60 Jahren in Pension gegangen.

5.3 Nebst der Unvorhersehbarkeit hat das Kantonsgericht auch die Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhältnisse verneint. Es hat befunden, bis zum Erreichen des 65. Altersjahres erhalte der Beschwerdeführer zusätzlich eine AHV-Überbrückungsrente. Diese werde beim Eintritt ins AHV-Alter wegfallen und durch die eigentliche AHV-Rente ersetzt. Weil die eigentliche AHV-Rente höher sei als die Überbrückungsrente, werde er mit dem Eintritt ins AHV-Alter wiederum ein höheres Einkommen erzielen, und es könne deshalb nicht von einer dauernden Veränderung gesprochen werden. Dazu finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen, womit der Beschwerdeführer die fehlende Dauerhaftigkeit der Veränderung stillschweigend akzeptiert.

5.4 Nach dem Gesagten fehlt es an den Voraussetzungen für eine Änderung des nachehelichen Unterhalts, und der Beschwerdeführer hat die Folgen des von ihm bewusst und in Kenntnis der finanziellen Auswirkungen getroffenen Entscheides grundsätzlich selbst zu tragen.

Was in diesem Zusammenhang die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens anbelangt, so beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung, er habe sein Einkommen nicht mutwillig vermindert, um seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entgehen, sondern dies sei einfach eine zwangsläufige Folge des Splittings und der Pensionierung. Er äussert sich aber zur Kernfrage der (Ir)reversibilität der Einkommensverminderung nicht im Ansatz und lässt damit die sinngemässe Annahme des Kantonsgerichts, er könnte weiterhin als Lehrer tätig sein, gegen sich gelten. Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG wäre jedoch eine Beschwerde hinreichend zu begründen; das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu prüfen, wenn diese nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Was sodann die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt (zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im betreffenden Zusammenhang vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 13 oben; 128 III 4 E. 4c/bb und cc S. 7), würde überdies das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG gelten.

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er aufgrund seiner gesamten Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage wäre, die bis Mitte 2013 anfallenden Unterhaltsleistungen gemäss Scheidungsurteil zu erbringen.

6.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das IV-Einkommen der Beschwerdegegnerin sei seit dem Scheidungsurteil von Fr. 1'390.-- auf Fr. 2'069.-- gestiegen und der Unterhaltsbeitrag müsste wenigstens um diesen Differenzbetrag herabgesetzt werden.

Grundsätzlich bildet nicht nur die erhebliche und dauernde Leistungseinbusse auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten, sondern auch die Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person einen Abänderungsgrund; nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB ist diesfalls aber als zweite Voraussetzung erforderlich, dass im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte; die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse darf mit anderen Worten erst dann berücksichtigt werden, wenn das neue Einkommen den gebührenden Unterhalt übersteigt (statt vieler: SCHWENZER, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 12 zu Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Rentenerhöhung zu einem den gebührenden Unterhalt übersteigenden Einkommen führen würde (der Scheidungsrichter ging für den gebührenden Unterhalt von einem Gesamteinkommen von Fr. 8'500.-- aus), und er hat dies auch vor Kantonsgericht nicht getan. Weil das gestiegene IV-Einkommen folglich von vornherein keine Berücksichtigung finden kann, erstaunt es entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht, dass das Kantonsgericht hierzu keine grossen Ausführungen gemacht hat.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid im Rahmen des von Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB eröffneten Ermessens hält und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgericht I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_9/2009
Datum : 04. Februar 2009
Publiziert : 22. Februar 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Abänderung des Scheidungsurteils


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG: 55
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
BGE Register
108-II-30 • 119-II-314 • 126-III-10 • 126-III-198 • 127-III-136 • 128-III-4 • 129-III-380 • 131-III-12 • 131-III-189 • 131-III-384 • 132-III-97 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
4A_115/2007 • 4A_137/2007 • 5A_9/2009 • 5C.112/2005 • 5C.15/2002 • 5C.163/2001 • 5C.197/2003 • 5C.94/2003 • 5P.162/1995
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • pensionierung • scheidungsurteil • bundesgericht • wallis • beschwerde in zivilsachen • frist • altersrente • kostenvorschuss • hypothetisches einkommen • weiler • pensionierter • rechtsanwalt • sachverhalt • unterhaltspflicht • gerichtskosten • gerichtsschreiber • zivilgericht • monat • ermessen • ehe • entscheid • bedürftigkeitsrente • änderung • prozessvertretung • dauer • kenntnis • beklagter • ehegatte • beschwerdeschrift • aufhebung • verhältnis zwischen • begründung des entscheids • lebensaufwand • voraussetzung • veränderung der verhältnisse • revision • bewilligung oder genehmigung • bescheinigung • 1995 • versicherungsausweis • streitwert • rechtsanwendung • zivilsache • wiese • stelle • angewiesener • versicherungstechnik • existenzminimum • kantonale zivilprozessordnung • sprachgebrauch • erwachsener • kantonales verfahren • lausanne • bezogener • endentscheid
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