Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6371/2006/ame
{T 0/2}

Urteil vom 4. Dezember 2008

Besetzung
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien
A._______, Iran,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Originäre Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFF vom 3. Dezember 2002 / N (...)

Sachverhalt:

A.
A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, ersuchte am 16. August 1999 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara für sich, seine Ehefrau und ihre sieben Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am gleichen Tag fand in der Schweizer Botschaft in Ankara die Anhörung des Ehemannes zu seinen Asylgründen statt.

B._______, ein Kurde aus C._______, Iran, machte im Wesentlichen geltend, er gehöre dem D._______-Clan an, der aus Peshmergas bestehe, welche enge Beziehungen zur Iran Kurdistan Democratic Party (IKDP) habe. Er selber sei auch Mitglied der IKDP gewesen. Deshalb sei er im Jahre 1979 oder 1980 festgenommen und zum Tode verurteilt worden. Zwei seiner Brüder seien hingerichtet worden. Ihm selber sei dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern im Jahre 1982 die Flucht gelungen. In der Folge sei er in die Türkei ausgereist, wo er sich zusammen mit seiner Familie im Büro der IKDP in E._______ niedergelassen habe. Im Jahre 1991 seien er und seine Familie von der türkischen Polizei zwecks Ausschaffung in den Iran mitgenommen worden. Dies habe er dank der Hilfe eines Freundes verhindern können. Daraufhin seien sie ins Dorf F._______ gezogen, wo sie während vier oder fünf Jahren geblieben seien und mit Hilfe seines Bruders ein Haus gekauft hätten. Eines Tages sei die Polizei erschienen und habe eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Dabei seien Waffen gefunden und gegen B._______ ein Strafverfahren eingeleitet worden, wobei er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Er habe einer Ausschaffung mit Hilfe seines Bruders entgehen können und habe sich versteckt gehalten. Im Jahre 1997 sei er jedoch von der Polizei gefasst und ins Gefängnis gebracht worden, wobei er nach Verbüssung von zwanzig Monaten dank guter Führung vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden sei. In der Folge sei er zusammen mit seiner Familie dank der Unterstützung des in der Schweiz lebenden Bruders nach G._______ umgezogen, wo sie in der Wohnung eines Bekannten gelebt hätten. Auf eine entsprechende Frage gab B._______ an, drei seiner Brüder seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden.

Die Schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte dem BFF mit Begleitbrief vom 17. August 1999 das Anhörungsprotokoll, eine Kopie der Identitätskarte von B._______ und türkische Gerichtsakten betreffend die Verurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes. Die Botschaft hielt zudem u.a. fest, dass B._______ einen grundsätzlich glaubwürdigen, etwas verwirrten Eindruck gemacht habe. Die von ihm geltend gemachten, weit zurückliegenden Ereignisse im Iran seien schwer zu beurteilen, dürften jedoch in den Asylakten der Brüder in der Schweiz überprüft werden können. Angesichts des Umstandes, dass sich B._______ offenbar über lange Jahre illegal in der Türkei aufgehalten habe, sei nicht erstaunlich, dass er in der Türkei Schwierigkeiten gehabt habe. Es würden Gerüchte kursieren, wonach iranische oder irakische Staatsangehörige unbürokratisch in ihre Heimatländer zurückgeschoben würden. An den eingereichten Gerichtsdokumenten seien auf den ersten Blick keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu erkennen.
A.b Das Bundesamt lehnte mit Verfügung vom 3. September 1999 in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des damals geltenden Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 das Asylgesuch ab und verweigerte B._______ und seiner Familie die Einreise in die Schweiz.
A.c Mit Eingabe vom 8. Oktober 1999 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten B._______ und seine Familie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden verschiedene Beweismittel eingereicht. Zudem wurden Ausführungen zur schwierigen Situation von B._______ und seiner Familie in der Türkei gemacht. Mit Hinweis auf ein Schreiben des UNHCR in Genf vom 21. August 1997 wurde ausgeführt, B._______ habe beim UNHCR in Ankara ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling eingereicht, das negativ entschieden worden sei. Diesbezüglich seien Abklärungen beim UNHCR in Ankara im Gange. Im Weiteren wurde um Beizug der Asylakten der drei in der Schweiz wohnhaften Brüder von B._______ (N..., N..., N...) ersucht.
A.d Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 1999 die Abweisung der Beschwerde.
A.e Am 13. Januar 2000 ersuchte der Rechtsvertreter telefonisch um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. B._______ habe wegen der für ihn gefährlichen Situation in der Türkei untertauchen müssen.
A.f Am 19. Januar 2000 beauftragte die ARK die Schweizerische Vertretung in Teheran mit Abklärungen betreffend den von B._______ geltend gemachten Sachverhalt (Verurteilung zur Todesstrafe und Flucht aus dem Gefängnis).

Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 teilte die Vertretung in Teheran der ARK das Ergebnis ihrer Abklärungen mit.
A.g Mit Urteil vom 19. September 2000 hiess die ARK die Beschwerde gut und hob die vorinstanzliche Verfügung vom 3. September 1999 auf. Gleichzeitig wurde das Bundesamt angewiesen, B._______ und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts neu über das Asylgesuch zu entscheiden.
A.h B._______ und seine Familie reisten vorerst nach Bulgarien, wo sie sich bei der Schweizerischen Vertretung in Sofia meldeten. Am 16. Mai 2001 reisten sie mit einem Visum in die Schweiz ein. Am 23. Mai 2001 wurden sie in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt. Am 3. August 2001 (Beschwerdeführerin) respektive am 6. August 2001 (B._______) folgten die Befragungen durch die zuständige kantonale Behörde.

Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihr Ehemann sei im Iran festgenommen worden, weil er als Peschmerga oft Peschmergaleute nach Hause eingeladen habe. Sie und ihre Söhne hätten sich politisch nicht betätigt. Jedoch hätten sie als Mitglieder die IKDP unterstützt, indem sie für sie gekocht habe. Sie sei einmal, als sie ihren Ehemann im Gefängnis habe besuchen wollen, festgenommen und einen Monat lang inhaftiert worden, da ihr Ehemann kurz zuvor aus dem Gefängnis entwichen sei. Man habe sie geschlagen und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt. Sie sei schliesslich auf Kaution für sechs Monate freigelassen worden. Zudem hätten die Behörden auch ihre Söhne festgenommen. H._______ sei drei Monate und zehn Tage, und I._______ für kürzere Zeit festgehalten worden. Aus diesen Gründen sei sie zusammen mit ihren Kindern in die Türkei, nach E._______ gereist, wo sie ihren Ehemann wieder getroffen habe. Eines Tages habe es in ihrem Haus in F._______ eine Polizeidurchsuchung gegeben, bei der Waffen gefunden worden seien. Diese hätten einem Peschmerga gehört. Deshalb sei ihr Ehemann festgenommen und zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nachdem er einmal bedingt entlassen worden sei, sei er nach G._______ gegangen, später jedoch von der Polizei gefasst und wieder inhaftiert worden. Nach einer zeitlich beschränkten Entlassung aus dem Gefängnis hätten sie sich vorerst illegal in G._______ aufgehalten, bis sie ausgereist seien. Ihr Ehemann habe unter der ständigen Angst gelebt, in den Iran ausgeschafft zu werden.
A.i Der Ehemann der Beschwerdeführerin begründete sein Asylgesuch damit, er sei 1983 Perschmerga geworden und Mitglied der IKDP gewesen. Als solcher habe er die Leute heimlich mit Lebensmitteln unterstützt und habe sich deshalb in den Bergen aufgehalten. Nachdem ihn offenbar jemand verraten habe, hätten ihn die Pasdaran-Leute zu Hause gesucht. Bei einer Rückkehr nach Hause sei er zirka 1985 wegen seinen politischen Aktivitäten festgenommen und gefoltert worden. Man habe von ihm erfahren wollen, für wen er arbeite und wer seine Freunde seien. Er sei in C._______ inhaftiert und nach sechs Monaten in die Abteilung (...) überführt, gefoltert und nach wiederum sechs Monaten ins Gefängnis (...) überführt worden, wo er zirka zwei Jahre lang gewesen sei. Ein Jahr nach seiner Festnahme sei er vor ein Gericht geführt und zum Tod (durch Erhängen) verurteilt worden. Nach drei Jahren sei ihm mit Hilfe seines Bruders, der für ihn einen eintägigen Urlaub, um seine Ehefrau zu treffen, organisiert habe, die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Im Anschluss daran sei er in die Türkei geflüchtet. Sein Bruder und seine Frau - zusammen mit dem jüngsten Kind - seien, nachdem seine Flucht entdeckt worden sei, festgenommen und während zirka 35 Tagen inhaftiert worden. Die Pasdaran-Leute hätten B._______ zudem zu Hause gesucht und das Haus beschlagnahmt. Sein Sohn H._______ sei für zirka zwei Monate festgenommen worden. Schliesslich seien seine Ehefrau, die auf Kaution freigelassen worden sei und und die Kinder ebenfalls in die Türkei, nach E._______ ausgereist, wo sie sich getroffen hätten. In der Folge hätten sie mit gefälschten Ausweisen während zirka 13 Jahren illegal in der Türkei gelebt, davon zirka fünf Jahre in G._______. B._______ habe in dieser Zeit weiterhin die Perschmergas unterstützt. Er habe ständig Angst gehabt, von iranischen Geheimagenten entführt oder getötet zu werden. Im Jahre 1997 sei er bei einer Hausdurchsuchung, bei der zwei Perschmergas gesucht worden seien, festgenommen und inhaftiert worden. Nach einer provisorischen Freilassung sei er nach G._______ gegangen. Bei einer kurzen Rückkehr zu seiner Familie hätten ihn die türkischen Behörden erwischt und wiederum inhaftiert. Es sei ihm ein Urteil vorgelegt worden, gemäss dem er wegen Waffenbesitzes zu vier Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Nach zwanzig Monaten sei er wegen guter Führung vorzeitig entlassen worden. Danach hätten ihn zwei Polizisten an die iranische Grenze begleiten müssen. Dank dem Einschreiten eines Bekannten, der offenbar Geld bezahlt habe, sei er nach G._______ gelangt, wo er im Jahre 1999 die Schweizer Vertretung aufgesucht habe. Im Übrigen habe er im Jahre 1996 bei der UNO in Ankara ein Asylgesuch gestellt.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.j Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 gelangte das Bundesamt an das UNHCR-Büro in Genf mit der Frage, welche Asylgründe B._______ und seine Familie bei ihrem Gesuch am 20. November 1996 beim UNHCR in der Türkei angeführt hätten.
A.k In ihrem Antwortschreiben vom 28. August 2002 teilte das UNHCR-Büro in Genf mit, B._______ habe gegenüber dem UNHCR vorgebracht, wegen seines kurdischen Ursprungs und seiner Unterstützung für die IKDP im Jahre 1980 für neun Monate inhaftiert worden zu sein. Im Jahre 1984 sei er erneut festgenommen worden, wobei er 1988 habe fliehen können. In der Folge habe er sich in iranischen und in türkischen Dörfern im Grenzgebiet aufgehalten. Im November 1996 habe er erstmals das Büro des UNHCR in Ankara aufgesucht. Sein Gesuch sei im Mai 1997 abgelehnt, seine Beschwerde demgegenüber gutgeheissen worden. Dies habe B._______ jedoch nicht mitgeteilt werden können, da er in der Folgezeit trotz Aufforderung nicht mehr im UNHCR-Büro erschienen sei. Er sei erst im April 2000 erschienen und habe erneut ein Asylgesuch gestellt. Da seine Akte abgeschlossen gewesen sei, sei er zu den Ereignissen für die Zeit nach 1997 befragt worden. Sein Asylgesuch sei jedoch wegen erheblichen Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit mit Entscheid vom 25. August 2000 abgelehnt worden. Diesbezüglich könnten keine weiteren Angaben gemacht werden.
A.l Mit Schreiben vom 10. September 2002 gewährte das Bundesamt B._______ das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen vor dem UNHCR sowie zu den Aussagen seines Bruders J._______. Am 24. September 2002 wurde eine Stellungnahme eingereicht.

B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 fest, B._______ werde als Flüchtling anerkannt. Der (minderjährige) Sohn K._______ wurde gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Gleichzeitig wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt.

Die Vorinstanz stellte mit einer weiteren Verfügung vom 3. Dezember 2002 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
nicht. Hingegen werde sie gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG als Flüchtling anerkannt. Gleichzeitig wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt.

C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2003 an die ARK beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde eine Kopie der Beschwerdeeingaben aus den Asylverfahren ihrer Söhne (E-6618/2006/N...; E-6619/2006/N...; E-6620/2006/N...; E-6621/2006/N...; E-6622/2006/N...; E-6637/2006/N...) zu den Akten gereicht.

D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. März 2003 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2003 die Abweisung der Beschwerde.

F.
Am (...) 2005 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin.

G.
Mit Eingaben vom 3. März 2006 und vom 9. Juni 2006 ersuchte der Rechtsvertreter um baldigen Abschluss der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder.

H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der ARK.

I.
Am 21. September 2007 erkundigte sich der Rechtsvertreter telefonisch nach dem Verfahrensstand.

J.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Angaben betreffend den Verfahrensstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Diese Eingabe wurde am 5. Oktober 2007 telefonisch beantwortet. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass weitere Abklärungen beim UNHCR vorgenommen würden.

K.
Am 30. Oktober 2007 ersuchte der vormalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das UNHCR-Büro in Genf um nähere Angaben zu den Asylgesuchen von B._______ und dessen Familie beim UNHCR in Ankara, um die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne beurteilen zu können.

L.
Am 30. Oktober 2007 gelangte der Instruktionsrichter an (...) und ersuchte um Angaben zur aktuellen Situation der Familie D._______ hinsichtlich Strafverfahren und Verurteilungen sowie um Zustellung der entsprechenden Unterlagen.

M.
Am 27. Dezember 2007 teilte der zuständige Mitarbeiter des UNHCR-Büros in Genf telefonisch mit, die UNHCR-Akten aus der Türkei seien derzeit nicht zugänglich, und wies das Bundesverwaltungsgericht an, seine Anfrage im Jahre 2008 bei der neu zuständigen Mitarbeiterin zu erneuern.

N.
Mit Schreiben des UNHCR-Büros in Genf vom 28. März 2008 erfolgte eine Auskunft zum seinerzeitigen Entscheid des UNHCR-Büros in Ankara vom 25. August 2000. Diese wurde von der zuständigen Mitarbeiterin des UNHCR-Büros in Genf am 30. April 2008 (telefonisch) ergänzt.

O.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2008 bzw. 13. Mai 2008 wurden der Beschwerdeführerin die Auskünfte des UNHCR mitgeteilt und ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

P.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in der Schweiz Asyl gewährt und sie wurde als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls als Flüchtling anerkannt (sog. derivative Flüchtlingseigenschaft). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in eigener Person auch die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.
5.1 Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 3. Dezember 2002 die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Inhaftierung unmittelbar nach der Flucht ihres Ehemannes aufgrund ihrer Ausführungen als asylrechtlich nicht relevant. So sei die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung nicht mehr behelligt worden. Es liege nichts gegen sie oder gegen ihre Kinder vor. Sie habe selber klar zu Protokoll gegeben, dass sie und ihre Kinder keinerlei politische Tätigkeiten ausgeübt hätten. Zudem seien der Bruder und die Schwester ihres Ehemannes, L._______ und M._______, in C._______ geblieben. Sie seien somit dort nicht verfolgt bzw. gefährdet. Es könne daher nicht von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Sie werde jedoch, weil sie mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling verheiratet sei, gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr werde Asyl gewährt.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführerin sei im Iran zu Unrecht inhaftiert, einen Monat lang festgehalten und geschlagen worden. Sie sei lediglich gegen Kaution freigelassen worden. Daher müsse sie bei einer Wiedereinreise in den Iran damit rechnen, anstelle des abwesenden Ehemannes inhaftiert zu werden (Reflexverfolgung). Die Vorinstanz habe den frauenspezifischen Gründen nicht genügend Rechnung getragen. Die Verurteilung ihres Ehemannes und die jahrelange Inhaftierung ihres Ehemannes hätten für sie eine schwere psychische Belastung dargestellt, zumal sie in dieser Zeit für die gemeinsamen Kinder alleine habe sorgen müssen. Schliesslich habe die Beschlagnahmung ihres Vermögens die wirtschaftliche Basis ihrer Existenz zerstört. Es sei zudem unerheblich, dass ihr Schwager und die Schwägerin - L._______ und M._______ - nicht in asylrelevanter Weise gefährdet seien. Sie stehe ihrem Ehemann gegenüber näher. Ferner wird in der Beschwerdeeingabe auf die Verfolgungssituation von IKDP-Mitgliedern hingewiesen.

5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Die Beschwerdeführerin sei nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden.

5.4 Am (...) 2005 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin.

5.5 Mit Eingaben vom 3. März 2006 und vom 9. Juni 2006 weist die Beschwerdeführerin auf ihre Situation als Frau eines Verurteilten hin. Der frühe Tod ihres Ehemannes stehe in kausalem Zusammenhang mit der von ihm erlittenen, politischen Verfolgung. Sie leide deshalb an einem unerträglichen psychischen Druck. Sie und ihre Familie hätten jahrelang die Ungewissheit eines illegalen Aufenthalts in der Türkei erdulden müssen, wo ihnen ständig die Rückschiebung in den Iran gedroht habe.

5.6 In seinem Schreiben vom 28. März 2008 wies das UNHCR-Büro in Genf darauf hin, die Vorbringen von B._______ seien in Bezug auf die Fluchtgründe aus dem Iran nicht glaubwürdig ausgefallen. Aus diesem Grund sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Aufgrund interner Vorschriften sei es nicht möglich, dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensunterlagen des UNHCR zugänglich zu machen.

Eine telefonische Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2008 ergab, dass B._______ zunächst - im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens - vom UNHCR in Ankara als Flüchtling anerkannt worden sei. Nachdem er untergetaucht sei und er im Jahre 2000 ein neues Asylgesuch gestellt habe, habe man aufgrund von Hintergrundinformationen erkannt, dass seine Fluchtgründe und damit auch die Vorbringen im ersten Asylgesuch von 1996 als nicht glaubhaft zu erachten seien. Die Akten aus dem Verfahren in der Türkei könnten gemäss den weltweit gültigen Richtlinien des UNHCR weder an Dritte, auch nicht an richterliche Asylbehörden, noch dem Betroffenen selber herausgegeben werden.

5.7 In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2008 hielt die Beschwerdeführerin dazu fest, der Vorinstanz seien im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2002 die Zweifel des UNHCR offensichtlich bekannt gewesen. Der Entscheid des UNHCR vom 25. August 2000 dürfte daher auf die Asylgewährung ihres Ehemannes kaum einen Einfluss gehabt haben.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Inhaftierung anlässlich eines vorgesehenen Besuches ihres inhaftierten Ehemannes im Gefängnis im Jahre 1988, wo man sie festgenommen habe, weil ihr Ehemann kurz zuvor geflüchtet war, nicht in Frage gestellt. Hingegen hat sie eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint, zumal die Beschwerdeführerin keinerlei politische Tätigkeiten ausgeübt habe und zwei Geschwister ihres Ehemannes in C._______ geblieben seien. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie müsse bei einer Rückkehr damit rechnen, anstelle des abwesenden Ehemannes inhaftiert zu werden. Zudem habe sie gegen die Kautionsverfügung verstossen.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin erlittene Verfolgung (Inhaftierung) asylrechtlich relevant ist und ob erhebliche Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Reflexverfolgung bestehen und sie damit die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt.
6.2.1 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Inhaftierung im Jahre 1988 betrifft, stand diese im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann, der aus dem Gefängnis geflüchtet und in die Türkei ausgereist war. Die Beschwerdeführerin entschloss sich aus diesen Gründen zur Ausreise.
6.2.2 Hinsichtlich der Befürchtungen der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung ist Folgendes festzuhalten: Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.2.3 Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen ist es im Iran in der Vergangenheit wiederholt zu Verfolgung von Familienangehörigen politischer Aktivisten, nach denen gefahndet wird, gekommen. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder anderweitig untergetaucht sind, müssen damit rechnen, von den iranischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden (vgl. Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, SFH-Analyse, 13. September 2006; Country Reports on Human Rights Practices 2004, Iran, US Department of State, 28. Februar 2005; Michael Kirschner, Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefährdung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmujaheddin, S. 4, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, 15. September 2004).
6.2.4 Wie den Akten entnommen werden kann, verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin (...) 2005. Aufgrund dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt kein Interesse an der Beschwerdeführerin mehr haben. Es ist auch unwahrscheinlich, die iranischen Behörden würden sie wegen des über zwanzig Jahre zurückliegenden Verstosses gegen die Kautionsverfügung, welche im Zusammenhang mit der damaligen behördlichen Suche nach ihrem Ehemann stand, weiterhin suchen. Überdies machte die Beschwerdeführerin keine eigene politische Tätigkeit oder eine Sympathie mit einer oppositionellen Organisation geltend (vgl. A40, S. 6 und 12). Schliesslich ist sie im Zusammenhang mit der beabsichtigten Bestattung ihres Ehemannes in C._______ (vgl. Bestattungsanmeldung vom (...) 2005 und Bestätigung der PDKI vom 7. Juni 2006 in den Akten des Sohnes N._______ [E-6618/2006], pag. 69), mit den iranischen Behörden offenbar in Kontakt getreten, was darauf schliessen lässt, dass sie keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden hat. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend dargelegt hat, halten sich zwei Geschwister des Ehemannes der Beschwerdeführerin weiterhin in der ursprünglichen Heimatregion C._______ auf und wurden seit der bereits über zwanzig Jahre zurückliegenden Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin von den iranischen Behörden nicht behelligt. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach diese ihrem (verstorbenen) Ehemann nicht so nahe gestanden hätten wie die Beschwerdeführerin, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, wohnen diese doch immerhin am gleichen Ort wie seinerzeit deren verstorbener Bruder (Ehemann der Beschwerdeführerin) sowie weitere als Flüchtlinge anerkannte Brüder (N..., N..., N...), weshalb von einer engeren Beziehung ausgegangen werden kann (vgl. A32, S. 3). Insgesamt bestehen demnach keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt weiterhin ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnten. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung kann verneint werden.

6.3 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Heirat mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling jedoch mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 die derivative Flüchtlingseigenschaft anerkannt und das Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG gewährt worden. Durch die jetzige Abweisung der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft ändert hieran nichts, und die Beschwerdeführerin geniesst auch weiterhin Asyl in der Schweiz.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Abs. 1VwVG).

Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N... (per Kurier; in Kopie)
(...)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Therese Kojic Alexandra Püntener

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6371/2006
Date : 04. Dezember 2008
Published : 17. Dezember 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : originäre Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2002 / N 382 291


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  51  105  106
BGG: 83
VGG: 31  32  33  53
VwVG: 5  48  50  52  63  65
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2004/1 S.9 • 2005/21 S.193