Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6622/2006
{T 0/2}

Urteil vom 4. Dezember 2008

Besetzung
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien
A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, und D._______, alle Iran,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 7. März 2003 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Der Vater des Beschwerdeführers, E._______, ersuchte am 16. August 1999 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara für sich, seine Ehefrau und seine sieben Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
A.b Das Bundesamt lehnte mit Verfügung vom 3. September 1999 in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des damals geltenden Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (aAsylG) das Asylgesuch ab und verweigerte E._______ und seiner Familie die Einreise in die Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 1999 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. September 2000 insofern gutgeheissen, als der Familie F._______ die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde das Bundesamt angewiesen, nach vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts neu über das Asylgesuch zu entscheiden.
A.c Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 16. Mai 2001 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (E-6371/2006/N...); E-6618/2006/N...; E-6619/2006/N...; E-6620/2006/N...; E-6621/2006/N...; E-6637/2006/N...) von der Türkei herkommend und über Bulgarien in die Schweiz ein. Am 23. Mai 2001 wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt. Am 16. Juli 2001 folgte die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde.

Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus G._______, begründete sein Asylgesuch damit, er sei sunnitischer Kurde und in G._______ aufgewachsen und habe dort während sieben Jahren die Schulen besucht. Sein Vater sei Peshmerga gewesen, deshalb im Jahre 1985 festgenommen worden und mehrere Jahre im Gefängnis gewesen, wo er - der Beschwerdeführer - ihn mehrmals besucht habe. Nachdem er ihn im Jahre 1988 habe besuchen wollen, sei sein Vater geflohen. Deshalb seien seine Mutter, sein Onkel und sein jüngster Bruder festgenommen worden. Kurz darauf sei auch er - damals 15-jährig - festgenommen worden. Man habe ihm erklärt, dass er erst wieder freigelassen würde, wenn sich sein Vater bei den Behörden melde. Nach zwei Monaten habe man ihn freigelassen. Zwei bis drei Monate später sei er seiner Familie, welche unterdessen in die Türkei ausgereist sei, gefolgt. Dort hätten sie illegal vorerst zwei Jahre in H._______ und danach fünf Jahre in I._______ gelebt. Im Jahre 1992 habe er seine Ehefrau kennen gelernt. Er sei schliesslich nach J._______ gezogen, wo er gelegentlich gearbeitet habe. Im Jahre 1999 sei seine Ehefrau in den Iran zurückgekehrt. Am 16. Februar 2001 sei er nach Bulgarien und von dort drei Monate später in die Schweiz gereist.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.d Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfang September 2002 und reiste am 28. Oktober 2002 in die Schweiz ein, wo sie am 30. Oktober 2002 um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2002 wurde sie in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt. Am 20. Februar 2003 folgte die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde.

Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie stamme ebenfalls aus G._______, wo sie bis zur vierten Klasse in die Schule gegangen sei. Danach sei sie zusammen mit ihren Eltern in die Türkei gereist, wo sie bis zur ihrem 15. Lebensjahr gelebt habe. Sie habe vor zirka zehn Jahren in der Türkei geheiratet und während mehrerer Jahre zusammen mit ihrem Ehemann in der Türkei gelebt. Im Jahre 1999/2000 sei sie mit ihren zwei Kindern nach G._______ zurückgekehrt, wo sie bei ihren Eltern, welche zuvor ebenfalls in den Iran zurückgekehrt seien, gelebt habe. Sie und ihre Eltern seien täglich behelligt, ihr Haus durchsucht und nach ihrem Ehemann gefragt worden, da sich dieser politisch betätigt habe. Sie habe als allein erziehende Frau von zwei Kindern nicht mehr im Iran leben können. Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise entschlossen.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

B.
Mit Verfügungen des BFF vom 3. Dezember 2002 wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) originär, seine Mutter und der minderjährige Bruder K._______ (N...) gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG als Flüchtlinge anerkannt. Gleichzeitig wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. Die Asylgesuche der Brüder des Beschwerdeführers L._______ (E-6618/2006; N...), M._______ (E-6619/2006; N...), N._______ (E-6620/2006; N...), O._______ (E-6621/2006; N...) und P._______ (E-6637/2006; N...) wurden mit Verfügungen des BFF vom 3. und 4. Dezember 2002 abgewiesen und deren Wegweisung angeordnet.

C.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 7. März 2003, eröffnet am 10. März 2003, fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.

D.
Mit Eingabe vom 6. April 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der originären, eventuell der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, eventuell unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In einer weiteren Eingabe vom 11. April 2003 ersuchten die Beschwerdeführer um Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Die Asylbegründung sei mit derjenigen des Vaters, der Mutter und der fünf Brüder des Beschwerdeführers eng verbunden. Mit der Beschwerde wurde ein Bericht des US Department of State 'Iran' vom 31. März 2003 zu den Akten gereicht.

E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2003 wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren mit denjenigen der Verwandten des Beschwerdeführers (N..., N..., N..., N..., N... und N...) zeitlich koordiniert werde. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

F.
Am 28. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin von (...) wegen Ladendiebstahls gebüsst.

G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2005 die Abweisung der Beschwerde.

H.
Am 26. April 2005 wiesen die Beschwerdeführer auf das genaue Datum ihrer Asylgesuche hin.

I.
Am (...) 2005 verstarb der Vater des Beschwerdeführers.

J.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Mai 2006 verneinte das BFM das Vorliegen einer Gefährdung wegen exilpolitischer Tätigkeit wie auch das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.

K.
Am 8. Juni 2006 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig reichten sie eine Bestätigung der Parti Démocratique du Kurdistan d'Iran Comitée Suisse (PDKI) vom 7. Juni 2006 zu den Akten.

Am 20. Juni 2006 (Telefax) wurde ein Schreiben der Lehrerin des Kindes C._______ eingereicht.

L.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der ARK.

M.
In seiner Eingabe vom 12. Januar 2007 wies der Rechtsvertreter auf die lange Verfahrensdauer hin. Am 21. September 2007 erkundigte er sich telefonisch erneut nach dem Verfahrensstand. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass weiterhin Abklärungen im Gange seien.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Angaben betreffend den Verfahrensstand. Diese Eingabe wurde am 5. Oktober 2007 telefonisch beantwortet. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass weitere Abklärungen beim UNHCR vorgenommen würden.

N.
Am 30. Oktober 2007 ersuchte der vormalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das UNHCR-Büro in Genf um nähere Angaben zu den Asylgesuchen von E._______ (Vater des Beschwerdeführers) und dessen Familie beim UNHCR in Ankara, um die Gefährdungslage der Familie F._______ beurteilen zu können.

O.
Am 30. Oktober 2007 ersuchte der Instruktionsrichter (...) um Angaben zur aktuellen Situation der Familie F._______ hinsichtlich Strafverfahren und Verurteilungen sowie um Zustellung der entsprechenden Unterlagen.

P.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 wies der Rechtsvertreter auf eigene Abklärungen beim UNHCR hin.

Q.
Am 27. Dezember 2007 teilte der zuständige Mitarbeiter des UNHCR-Büros in Genf telefonisch mit, die UNHCR-Akten aus der Türkei seien derzeit nicht zugänglich und wies das Bundesverwaltungsgericht an, seine Anfrage im Jahre 2008 bei der neu zuständigen Mitarbeiterin zu erneuern.

R.
Am 28. Januar 2008 übermittelte (...) dem Bundesverwaltungsgericht einen Zusammenzug der Strafakten betreffend den Beschwerdeführer. Dabei wurden insbesondere folgende Akten aufgeführt:
Kontrollauftrag vom 1. März 2004 und Orientierungsbericht (...) (Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit),
Bussenverfügung (...) vom 9. Mai 2005,
Rapport (...) vom 25. Oktober 2005 (Urkundenfälschung),
Schlussbericht (...) vom 14. Oktober 2007 (Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die psychotropen Stoffe),
Mail (...) vom 4. Dezember 2007.

S.
Mit Schreiben des UNHCR-Büros in Genf vom 28. März 2008 erfolgte eine Auskunft zum seinerzeitigen Entscheid des UNHCR-Büros in Ankara vom 25. August 2000. Diese wurde von der zuständigen Mitarbeiterin des UNHCR-Büros in Genf am 30. April 2008 (telefonisch) ergänzt.

T.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2008 wurden den Beschwerdeführern die Auskünfte des UNHCR mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

U.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung.

V.
Am (...) 2008 reichte (...) gegen den Beschwerdeführer Anklage ein wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen unbefugten Betäubungsmittelkonsums und wegen Fälschung von Ausweisen (Missbrauch zur Täuschung).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
, Art. 50
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
In formeller Hinsicht ist wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2003 festgestellt worden ist, festzuhalten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Mutter und der Brüder des Beschwerdeführers (E-6371/2006, E-6618/2006, E-6619/2006, E-6620/ 2006, E-6621/2006) koordiniert wird.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien unglaubhaft ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm geltend gemachten Beziehungen zu den Peshmergas unterschiedliche Aussagen gemacht, welche sich zudem nicht mit denjenigen seiner Brüder decken würden. Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle angegeben, ihr Ehemann habe im Iran Probleme gehabt. Sie selber habe keine Probleme gehabt. Demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen Befragung eigene Schwierigkeiten wegen ihres Ehemannes vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe seinerseits dazu ausgeführt, seine Ehefrau habe in G._______ keine Probleme gehabt. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer im Iran nichts zu befürchten. Auch die Brüder des Beschwerdeführers hätten im Falle einer Rückkehr nicht mit einer Verfolgung zu rechnen, zumal sie zur Zeit, als ihr Vater verurteilt worden sei, noch Kinder gewesen seien. Weiter hielt die Vorinstanz fest, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, kurz vor der Ausreise erfolgten Festnahme von zirka zwei Monaten, weil sein Vater geflüchtet sei, handle es sich nicht um Nachteile, die dem Beschwerdeführer einen weiteren Verbleib in seinem Land verunmöglicht oder auf unzumutbare Weise erschwert hätten. Es seien auch weitere Familienangehörige vorübergehend festgenommen worden.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer sei gegen eine sehr hohe Kautionsleistung - ein überbautes Grundstück - des Onkels Q._______ freigekommen und habe so aus dem Land fliehen können. Die Türkei, wo er sich während Jahren illegal aufgehalten habe, sei für iranisch-kurdische Oppositionelle kein sicherer Drittstaat. Zudem sei die Festnahme für ihn sehr belastend gewesen, zumal sie die Festnahme und Ermordung seines Vaters bezweckt habe. Bei einer Rückkehr müsste er wegen seines flüchtigen Vaters mit einer sofortigen Festnahme rechnen. Die vom Beschwerdeführer erlittene Verfolgung entspreche dem Muster der iranischen Repression. So müsse ein Kind (oder die Ehefrau) für die Durchsetzung staatlicher Verfolgungsansprüche gegen seinen Vater (respektive Ehemann) einstehen. Schliesslich wendeten die Beschwerdeführer ein, entgegen der Feststellungen der Vorinstanz seien in ihren Aussagen keine Widersprüche vorhanden.

5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2005 an ihrem Standpunkt fest.

5.4 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wie seine Familie wegen der jahrelangen Inhaftierung seines Vaters im Iran unter einem enormen psychischen Druck gestanden. Zwei seiner Onkel seien aus politischen Gründen ermordet worden. Der Beschwerdeführer sei überdies in der Türkei zusammen mit seinem Vater zwecks Ausschaffung in den Iran festgenommen worden. Damit sei ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz erschwert respektive verunmöglicht worden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran müsse er mit Reflexverfolgung rechnen. Man würde ihm gleichzeitig vorwerfen, einer kurdischen Organisation anzugehören, was auch zutreffe. In der eingereichten Bestätigung der PDKI vom 7. Juni 2006 wird erklärt, dass der Beschwerdeführer mit der Partei sympathisiere und an öffentlichen Sitzungen, Veranstaltungen, Festen, Demonstrationen und anderen Anlässen teilnehme. Gleichzeitig wurde ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers sei gezwungen worden, seine Heimat aus politischen Gründen zu verlassen. Das Gesuch der Familie des Beschwerdeführers, den am (...) 2005 an Krebs gestorbenen Vater in den Iran zu überführen, sei von der iranischen Botschaft in Bern abgelehnt worden, weil die Familie F._______ im Iran im Rahmen der PDKI politisch tätig gewesen sei. Zudem sei die politische Lage in den kurdischen Gebieten im Iran besonders angespannt. Aus diesen Gründen könnten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen nicht in den Iran zurückkehren.

5.5 In seinem Schreiben vom 28. März 2008 wies das UNHCR-Büro in Genf darauf hin, die Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers, E._______, seien in Bezug auf die Fluchtgründe aus dem Iran nicht glaubwürdig ausgefallen. Daher sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Aufgrund interner Vorschriften sei es nicht möglich, dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensunterlagen des UNHCR zugänglich zu machen.

Eine telefonische Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2008 ergab, dass E._______ zunächst - im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens - als Flüchtling anerkannt worden sei. Nachdem er untergetaucht sei und er im Jahre 2000 ein neues Asylgesuch gestellt habe, habe man aufgrund von Hintergrundinformationen erkannt, dass seine Fluchtgründe und damit auch die Vorbringen im ersten Asylgesuch von 1996 als nicht glaubhaft zu erachten seien. Die Akten aus dem Verfahren in der Türkei könnten gemäss den weltweit gültigen Richtlinien des UNHCR weder an Dritte, auch nicht an richterliche Asylbehörden, noch dem Betroffenen selber herausgegeben werden.

5.6 In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2008 hielten die Beschwerdeführer fest, der Vorinstanz seien im Zeitpunkt ihrer Verfügungen vom 3. Dezember 2002 die Zweifel des UNHCR offensichtlich bekannt gewesen. Der Entscheid des UNHCR vom 25. August 2000 dürfte auf die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers kaum einen Einfluss gehabt haben.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat.

6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehungen zu den Peshmergas, welche er von der Türkei aus gepflegt habe, nicht geglaubt werden. So sind seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Soweit in der Beschwerdeschrift zu der als widersprüchlich bezeichneten Unterstützung der Peshmergas in der Türkei eingewendet wird, die in der kantonalen Befragung vorgebrachten Äusserungen müssten als Ergänzung der Befragung in der Empfangsstelle angesehen werden, ist dieser Erklärungsversuch als unbehelfliche Schutzbehauptung zu würdigen. Im Übrigen muss die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, wonach er wegen seiner Tätigkeit in der Türkei im Iran denunziert worden sein könnte, ebenfalls als unglaubhaft bezeichnet werden. Schliesslich haben die Beschwerdeführer bezüglich ihrer Probleme im Iran unterschiedliche Aussagen gemacht. Während der Beschwerdeführer einzig eine Festnahme im Iran wegen seines flüchtigen Vaters vorgebracht hat, machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe im Iran Probleme gehabt, weil er im Iran eine Partei unterstützt habe. Deshalb sei er seither immer gesucht worden (vgl. A12, S. 9). Weiter gab der Beschwerdeführer auf die ihm anlässlich der kantonalen Befragung gestellte Frage, wie seine Ehefrau in G._______ gelebt habe, zu Protokoll, diese habe mit den Behörden keine Probleme. Nur einmal, im Jahre 1999, habe man ihren Reisepass zerrissen (vgl. D7, S. 16). Ferner enthalten auch die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer eigenen persönlichen Probleme Widersprüche. So verneinte sie die ihr in der Empfangsstelle gestellte Frage, ob sie je mit der Armee, der Polizei und den Behörden Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. A1, S. 6). Demgegenüber erwähnte sie anlässlich der kantonalen Befragung, wegen ihres Ehemannes täglich behelligt worden zu sein. Zudem habe sie ihre Kinder wegen der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes nicht einschulen lassen können (vgl. A12, S. 9 ff). Indem die Beschwerdeführerin auf Vorhalt dieses Widerspruchs einwendete, sie habe keine persönlichen Schwierigkeiten, sondern lediglich solche wegen ihres Ehemannes gehabt, vermag dies zu keiner Klärung der äusserst widersprüchlichen Angaben zu führen. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe versucht, den Sachverhalt nachträglich anzupassen. Weiter kann auch dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle keine in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten mit der Armee, Polizei oder Behörden geltend gemacht, in der kantonalen Befragung jedoch korrekt hinzugefügt habe, wegen ihres Ehemannes jedoch Schwierigkeiten mit den Behörden
gehabt zu haben, nicht gefolgt werden. So wurde in der Empfangsstelle nämlich gar nicht unterschieden, ob die Beschwerdeführerin aus persönlichen oder anderen Gründen, sondern ob sie überhaupt Schwierigkeiten gehabt habe. Diese Frage hat sie damals klar verneint, womit die erst beim Kanton erwähnten Schwierigkeiten wegen ihres Ehemannes als nachgeschoben und somit unglaubhaft bezeichnet werden müssen.

6.2 Was im Weiteren die geltend gemachte zweimonatige Festnahme des Beschwerdeführers im Iran im Jahre 1988 betrifft, hat die Vorinstanz diese als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet. Diese soll dessen Angaben zufolge im Zusammenhang mit der Flucht seines Vaters aus dem Gefängnis gestanden haben. Die Behörden hätten von ihm verlangt, dass sich sein Vater stelle. Deshalb befürchte er, bei einer Rückkehr in den Iran wegen seines Vaters erneut festgenommen zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erlittene Verfolgung (Festnahme) asylrechtlich relevant ist und ob erhebliche Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Reflexverfolgung bestehen und er damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2.1 Hinsichtlich der Befürchtungen des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung ist Folgendes festzuhalten: Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.2.2 Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen ist es im Iran in der Vergangenheit wiederholt zu Verfolgung von Familienangehörigen politischer Aktivisten, nach denen gefahndet wird, gekommen. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder anderweitig untergetaucht sind, müssen damit rechnen, von den iranischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden (vgl. Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, SFH-Analyse, 13. September 2006; Country Reports on Human Rights Practices 2004, Iran, US Department of State, 28. Februar 2005; Michael Kirschner, Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefährdung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmujaheddin, S. 4, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, 15. September 2004).
6.2.3 Wie den Akten entnommen werden kann, verstarb der Vater des Beschwerdeführers (...) 2005. Aufgrund dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt kein Interesse am Beschwerdeführer mehr haben. Es ist auch unwahrscheinlich, die iranischen Behörden würden ihn wegen des über zwanzig Jahre zurückliegenden Verstosses gegen die Kautionsverfügung - er soll gegen eine sehr hohe Kautionszahlung freigelassen worden sein -, welche einzig im Zusammenhang mit der damaligen behördlichen Suche nach seinem Vater stand, weiterhin suchen. Überdies machten die Beschwerdeführer bezüglich einer eigenen politischen Tätigkeit oder Sympathie des Beschwerdeführers mit einer oppositionellen Organisation unglaubhafte Aussagen (vgl. Ziff. 6.2 hievor). Zudem verneinte die Mutter des Beschwerdeführers eine politische Tätigkeit ihrer Söhne im Iran (vgl. N...; A40, S. 6 und 12). Schliesslich ist die Familie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der beabsichtigten Bestattung seines Vaters in G._______ (vgl. Bestattungsanmeldung vom (...) 2005 in den Akten des Bruders L._______ [E-6618/2006], pag. 69, und Bestätigung der PDKI vom 7. Juni 2006) mit den iranischen Behörden (Iranische Botschaft in Bern) offenbar in Kontakt getreten, was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden haben. Wie die Vorinstanz zudem in ihren Verfügungen betreffend die Brüder und die Mutter zutreffend dargelegt hat, halten sich zwei Geschwister des Vaters des Beschwerdeführers weiterhin in der ursprünglichen Heimatregion G._______ auf und wurden seit der bereits über zwanzig Jahre zurückliegenden Flucht des Vaters des Beschwerdeführers von den iranischen Behörden nicht behelligt. Diese wohnen offenbar weiterhin am gleichen Ort wie seinerzeit ihr inzwischen verstorbener Bruder (Vater des Beschwerdeführers) sowie weitere als Flüchtlinge anerkannte Brüder (N..., N..., N...). Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zu Protokoll, er habe seinen Identitätsausweis durch seinen Onkel R._______ in G._______ und seine Ehefrau erneuern lassen (vgl. Akte D3, S. 4) respektive dieser sei nun bei seiner Ehefrau im Iran (vgl. Akte D7, S. 3). Insgesamt bestehen demnach keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer oder an der Beschwerdeführerin haben könnten. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers kann daher verneint werden.
6.2.4 Zusammenfassend ist somit im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführer in diesem Punkt zu Recht abgelehnt.

7.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen (öffentliche Sitzungen, Feste, Demonstrationen, etc.) der PDKI - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

Der Ausschlussgrund von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären.

7.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 6) festgestellt worden ist, haben die Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung aufgezeigt noch vermochten sie eine unmittelbar drohende asylrelevante (Reflex-) Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zudem wurde ein politisches Engagement des Beschwerdeführers im Iran verneint. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes vor über zwanzig Jahren nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist.

Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der Beschwerdeführer belegen, dass er mit der PDKI in der Schweiz sympathisiere und an deren Veranstaltungen teilnehme. Dabei dürfte es sich um eher bescheidene exilpolitische Aktivitäten handeln. Gestützt auf diese Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers kaum das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen haben. Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die als Beweismittel eingereichte Bestätigung der PDKI vom 7. Juni 2006 lassen auf keine herausragende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten politischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers sowie von dessen Geschwistern, welche jedoch über zwanzig Jahre zurückliegen, dürften die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers kaum als konkrete Bedrohung für das politische System des Iran wahrgenommen werden und damit das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen haben.

7.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der gesamten Akten der Familie des Beschwerdeführers zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach seitens der iranischen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gegen diesen behördliche Schritte eingeleitet worden wären. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer respektive die Beschwerdeführer hätten im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.

7.4 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

9.4 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen verschiedener Delikte (Handel mit Betäubungsmitteln, Fälschung von Ausweisen) angeklagt wurde, kann nicht auf eine ihm bei der Rückkehr in sein Heimatland drohende verbotene Strafe oder Behandlung geschlossen werden. Zwar werden entsprechend den Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts schwere Drogendelikte, d.h. der Handel mit mehr als 30 Gramm Heroin oder mehr als 5 Kilogramm Opium, welche im Iran begangen worden sind, in der Regel mit der Todesstrafe belegt. Dabei kann allerdings eine Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslängliche Haftstrafe erwirkt werden, wenn die Menge 20 Kilogramm nicht übersteigt und der Täter beim Schmuggel, der Verteilung oder dem Verkauf nicht erfolgreich gewesen ist. Die Exekution von Drogentätern ist sodann gewöhnlich auf Drogenbosse, organisierte Drogenkriminelle und bewaffnete Drogenhändler beschränkt (vgl. Accord Anfragebeantwortungen vom 18. Juni 2008 und vom 13. Oktober 2006, unter den Titeln "Bestrafung von Drogenabhängigkeit" und "Doppelbestrafung bei Drogendelikten"). Verschiedenen Berichten zufolge kam es zwar im laufenden Jahr im Iran zu zahlreichen Hinrichtungen wegen schweren Drogendelikten (vgl. www.unhcr.org, www.iranfocus.com). Dabei handelte es sich jedoch um Delikte, welche im Iran begangen worden sind. Gegen den Beschwerdeführer liegt in seinem Heimatstaat, den er vor über zwanzig Jahren und somit im jugendlichen Alter verlassen hat, jedoch nichts vor. Vielmehr ist er in der Schweiz wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, wegen unbefugten Betäubungsmittelkonsums und wegen Fälschung von Ausweisen/ Missbrauch zur Täuschung angeklagt worden (vgl. Anklageschrift vom ... 2008). Deswegen befand er sich vom (...) 2006 bis (...) 2007 in Untersuchungshaft. Wie den
hievor zitierten Berichten zu einer allfälligen Doppelbestrafung im Iran (vgl. Accord Anfragebeantwortung vom 13. Oktober 2006) entnommen werden kann, enthält das iranische Recht zum Ersten kein Doppelbestrafungsverbot. Es enthält zweitens auch keine Bestimmung, die eine Anrechnung einer im Ausland verbüssten Haft auf eine im Iran verhängte Strafe vorsieht. In zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen von im Ausland begangenen Drogendelikten konnten indes keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass zurückgeschobenen oder sonst zurückgekehrten Iranern im Iran (wegen Drogendelikten) eine nochmalige Bestrafung droht, wenn sie bereits im Ausland abgeurteilt worden sind und dort eine langjährige Haftstrafe verbüsst haben. Vielmehr wird im genannten Bericht zur Doppelbestrafung auf mehrere Fälle hingewiesen, in denen iranische Staatsbürger, die im Ausland wegen Drogendelikten eingesessen haben, keine Scheu hatten, in den Iran zurückzukehren, auch dann nicht, wenn sehr beträchtliche, langjährige Haftstrafen verhängt wurden. Bezogen auf den vorliegenden Fall kann somit eine dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr im Iran drohende Todesstrafe oder Doppelbestrafung mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG darstellt.

Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen verfügen sie mit den Brüdern des Beschwerdeführers, welche ebenfalls in den Iran zurückzukehren haben, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen können, zumal die Beschwerden der Brüder mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Des Weiteren ist festzustellen, dass noch weitere Verwandte der Beschwerdeführer - insbesondere auch die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin - im Iran - am Herkunftsort G._______ - leben (vgl. Akten A1, S. 3; A12, S. 3f.; D3, S. 2; D7, S. 4 f.). Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Abs. 1VwVG).

Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzu-heissen. Den Beschwerdeführern sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N... (per Kurier; in Kopie)
(...)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Therese Kojic Alexandra Püntener

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-6622/2006
Datum : 04. Dezember 2008
Publiziert : 17. Dezember 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 7, März 2003 / N 428 443


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  53
VwVG: 5  48  50  52  63  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iran • vater • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • familie • heimatstaat • festnahme • empfangsstelle • ausreise • mutter • wiese • sachverhalt • telefon • geschwister • verfahrenskosten • monat • onkel • leben • asylrecht • asylgesetz
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BVGer
E-6371/2006 • E-6618/2006 • E-6619/2006 • E-6620/2006 • E-6621/2006 • E-6622/2006 • E-6637/2006
EMARK
1995/7 S.66 • 2000/16 S.141 • 2001/16 • 2001/21 • 2004/1 S.9 • 2005/21 S.193
BBl
2002/3818