Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-4444/2021
Urteil vom 4. Oktober 2022
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
A._______,
Parteien Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Pablo Blöchlinger, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot; Löschung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1983 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, verheiratete sich 2005 mit einer Schweizer Staatsangehörigen und reiste am 11. Mai 2006 in die Schweiz ein. Nach der Scheidung heiratete er 2008 eine in der Schweiz niedergelassene Staatsbürgerin der Dominikanischen Republik und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Mit letzterer hat der Beschwerdeführer zwei Kinder (geboren 2007 und 2013). Ehefrau und Kinder wohnen in der Schweiz und verfügen mittlerweile über die Schweizer Staatsbürgerschaft. 2013 ging aus einer Beziehung mit einer anderen Frau ein weiteres Kind hervor, das ebenfalls in der Schweiz lebt. Ein viertes Kind (geboren 2001) ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers in den Vereinigten Staaten wohnhaft.
B.
Am 16. Oktober 2015 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2009 an, mit dem der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt worden war. Ausserdem hatte ihn das Bezirksgericht Zürich am 2. September 2014 wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Strassenverkehrsdelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Ins Gewicht fielen zudem offene Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von
Fr. 1'213.10 beziehungsweise von Fr. 8'741.20 sowie von 2008 bis 2015 bezogene Sozialhilfegelder von insgesamt Fr. 99'205.05. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung schützte das Bundesgericht mit Urteil 2C_139/2017 vom 21. August 2017 in letzter Instanz (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/69 ff.).
C.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 6. September 2017 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 ein fünfjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an (SEM-act. 3/78 ff. und 5/97 ff.).
D.
Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 27. März 2018 und am 5. September 2018 bei der Vorinstanz über die Dauer und räumliche Wirkung des am 10. Oktober 2017 verfügten Einreiseverbots (SEM-act. 7/103 und 8/106 f.). Die Vorinstanz beantwortete die Anfragen am 17. April 2018 und am 19. September 2018 (SEM-act. 7/104 f. und 8/108).
E.
Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2021 hin erteilte ihm das Bundesamt für Polizei fedpol mit per Mail versendetem Schreiben vom 17. Mai 2021 Auskunft über die Gründe für die SIS-Ausschreibung. Weiter erklärte fedpol, gemäss Auskunft des SEM könne die jeweilige nationale und damit die schengenweite Einreiseverweigerung im SIS aufgrund eines begründeten Gesuchs zehn Jahre nach Erlass im Hinblick auf eine Aufhebung überprüft werden. Des Weiteren bestehe die Möglichkeit des Gesuchs um zeitweilige Suspension (vgl. Akten der Vorinstanz, ZEMIS-Dossier).
F.
Am 28. Juni 2021 gelangte der aktuell mandatierte Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und ersuchte diese um Information über die Löschung seiner Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung. Sollte keine automatische Löschung erfolgt sein, ersuche er um Zusendung der zwecks Ausschreibungsverlängerung erstellten Protokolle der Vorinstanz. Zudem sei die Personenausschreibung im SIS unabhängig eines Verlängerungsentscheides zu löschen. Der Eingabe legte der Beschwerdeführer einen (blanken) Strafregisterauszug der Dominikanischen Republik bei (SEM-act. 9/109 ff.). In der Folge wies die Vorinstanz mit formlosem Schreiben vom 30. Juni 2021 darauf hin, dass wenn der Zweck der Ausschreibung nicht bis zum Ablauf der Frist von drei Jahren erreicht werde, die Ausschreibung überprüft und verlängert werde. Die Ausschreibung sei im Falle des Beschwerdeführers rechtens und verhältnismässig. Solange kein Ersuchen eines anderen Schengen-Staates um Aufhebung des Einreiseverbots eingehe, bleibe die Ausschreibung im SIS bis zum Ablauf des nationalen Einreiseverbotes bestehen (SEM-act. 10).
G.
Mit Eingabe vom 23. August 2021 wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass kein Grund für die Aufrechterhaltung der Ausschreibung im SIS bestehe und ersuchte die Vorinstanz für den Fall einer Fortführung der Ausschreibung um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (SEM-act. 11). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. August 2021 um Löschung der Ausschreibung im SIS am 14. September 2021 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig verfügte sie, dass das Einreiseverbot samt Ausschreibung im SIS bis zum 9. Oktober 2022 gültig bleibe. Dem Beschwerdeführer sei es bis zu diesem Datum ohne ausdrückliche Bewilligung der Vorinstanz nicht gestattet, das schweizerische oder liechtensteinische Gebiet sowie den gesamten Schengen-Raum zu betreten (Dispositiv-Ziffer 2) (SEM-act. 12).
H.
Gegen die Verfügung vom 14. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Eintrag des Landesverweises (recte: Einreiseverbots) des Beschwerdeführers im SIS sei zu löschen und die Vorinstanz entsprechend anzuweisen, die Löschung zu veranlassen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um eine Löschung des Eintrages zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die von der Vorinstanz erwähnte Protokollführung im Zentralen Migrationssystems (ZEMIS) sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, eventualiter um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.]1).
I.
Am 5. November 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in den elektronischen Eintrag in der Historie des ihm gegenüber angeordneten Einreiseverbots im ZEMIS und am 26. November 2021 ergänzte dieser seine Beschwerde. An den gestellten Rechtsbegehren hielt er fest (BVGer-act. 4 und 6).
J.
Die Vorinstanz erstattete am 31. Januar 2022 eine Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig beantwortete sie die ihr am 23. Dezember 2021 vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen zu Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit Ausschreibungen von Personen zur Einreiseverweigerung im SIS (BVGer-act. 8).
K.
Am 23. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (BVGer-act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des SEM vom 14. September 2021, soweit sie die Ausschreibung des gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Einreiseverbots im SIS zum Gegenstand hat. Gestützt auf Art. 31 ff

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann in diesem Fall die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Zu untersuchen sind vorab die formellen Rügen des Beschwerdeführers. Er fordert die Löschung der ihn betreffenden Ausschreibung im SIS aufgrund einer Verletzung seiner Verfahrensrechte im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Verlängerung der Ausschreibung und insoweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
3.1 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, der Eintrag einer Personenausschreibung zur Aufenthalts- und Einreiseverweigerung sei nach drei Jahren automatisch zu löschen. Aufgrund einer individuellen Bewertung, welche zu protokollieren sei, könne die Ausschreibung verlängert werden. Eine Verlängerung dürfe nicht einzig gestützt auf die noch fortlaufende Dauer der Fernhaltemassnahme vorgenommen werden, da diese kein brauchbares Indiz für die im Zeitpunkt der Überprüfung vorausgesetzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei. Die Schweizer Praxis kopple die Ausschreibung im SIS automatisch an die Dauer des Einreiseverbots. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck von Art. 112 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.09.2000) sowie Art. 43 Abs. 2 und 5 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0). Es sei widerrechtlich, den betroffenen Personen bereits mit der Verfügung des Einreiseverbots zu eröffnen, dass die Ausschreibung für die gesamte Dauer der Fernhaltemassnahme im SIS bestehen bleibe. Beim Erlass des Einreiseverbots sei er (der Beschwerdeführer) nicht darauf hingewiesen worden, dass nach drei Jahren von einer automatischen Löschung der Ausschreibung abgesehen werde. Über die Möglichkeit einer Löschung sei er nicht informiert worden. Eine Verlängerung der Ausschreibung sei im Einzelfall zu prüfen, zu begründen und zu protokollieren. Eine stillschweigende Verlängerung sei rechtswidrig. Schliesslich sei ihm bei der Verlängerung der Ausschreibung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 2

SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung N-SIS-Verordnung Art. 43 Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen - 1 Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1-7 und 55 Absätze 1-4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1862171, den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EU) 2018/1861172 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1860173 gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist. |
|
1 | Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1-7 und 55 Absätze 1-4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1862171, den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EU) 2018/1861172 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1860173 gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist. |
2 | Ausschreibungen zur Rückkehr werden gelöscht, sobald die Rückkehr aus der Schweiz erfolgt ist oder eine Rückkehrbestätigung eingegangen ist. Das SEM kann die Aufgaben der Kantone übernehmen, sofern dies die Löschung vereinfacht. |
3 | Personenausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht: |
a | zur Rückkehr oder zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts: nach drei Jahren; |
b | zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung: nach fünf Jahren; |
c | von Vermissten: nach fünf Jahren; |
d | von schutzbedürftigen Personen: nach einem Jahr; |
e | zum Zweck der Teilnahme an einem Strafverfahren: nach drei Jahren; |
f | zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr; |
g | von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist: nach drei Jahren. |
4 | Das SIRENE-Büro wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen. |
5 | Das SIRENE-Büro prüft in Absprache mit der im RIPOL ausschreibenden Behörde die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung. |
6 | Das SEM wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung der vom ZEMIS ausgehenden Ausschreibungen hingewiesen. |
7 | Das SEM prüft die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung und nimmt falls notwendig mit der im ZEMIS ausschreibenden Behörde Kontakt auf, bevor sie automatisch gelöscht wird. |
8 | Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich und verhältnismässig ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren. |
9 | Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1-7 entsprechend. |
10 | Erkennt das SIRENE-Büro, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 53 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861. |

SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung N-SIS-Verordnung Art. 43 Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen - 1 Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1-7 und 55 Absätze 1-4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1862171, den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EU) 2018/1861172 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1860173 gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist. |
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1 | Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1-7 und 55 Absätze 1-4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1862171, den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EU) 2018/1861172 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1860173 gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist. |
2 | Ausschreibungen zur Rückkehr werden gelöscht, sobald die Rückkehr aus der Schweiz erfolgt ist oder eine Rückkehrbestätigung eingegangen ist. Das SEM kann die Aufgaben der Kantone übernehmen, sofern dies die Löschung vereinfacht. |
3 | Personenausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht: |
a | zur Rückkehr oder zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts: nach drei Jahren; |
b | zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung: nach fünf Jahren; |
c | von Vermissten: nach fünf Jahren; |
d | von schutzbedürftigen Personen: nach einem Jahr; |
e | zum Zweck der Teilnahme an einem Strafverfahren: nach drei Jahren; |
f | zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr; |
g | von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist: nach drei Jahren. |
4 | Das SIRENE-Büro wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen. |
5 | Das SIRENE-Büro prüft in Absprache mit der im RIPOL ausschreibenden Behörde die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung. |
6 | Das SEM wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung der vom ZEMIS ausgehenden Ausschreibungen hingewiesen. |
7 | Das SEM prüft die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung und nimmt falls notwendig mit der im ZEMIS ausschreibenden Behörde Kontakt auf, bevor sie automatisch gelöscht wird. |
8 | Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich und verhältnismässig ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren. |
9 | Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1-7 entsprechend. |
10 | Erkennt das SIRENE-Büro, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 53 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861. |

SR 362.0 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) - N-SIS-Verordnung N-SIS-Verordnung Art. 43 Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen - 1 Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1-7 und 55 Absätze 1-4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1862171, den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EU) 2018/1861172 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1860173 gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist. |
|
1 | Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1-7 und 55 Absätze 1-4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1862171, den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EU) 2018/1861172 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1860173 gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist. |
2 | Ausschreibungen zur Rückkehr werden gelöscht, sobald die Rückkehr aus der Schweiz erfolgt ist oder eine Rückkehrbestätigung eingegangen ist. Das SEM kann die Aufgaben der Kantone übernehmen, sofern dies die Löschung vereinfacht. |
3 | Personenausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht: |
a | zur Rückkehr oder zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts: nach drei Jahren; |
b | zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung: nach fünf Jahren; |
c | von Vermissten: nach fünf Jahren; |
d | von schutzbedürftigen Personen: nach einem Jahr; |
e | zum Zweck der Teilnahme an einem Strafverfahren: nach drei Jahren; |
f | zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr; |
g | von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist: nach drei Jahren. |
4 | Das SIRENE-Büro wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen. |
5 | Das SIRENE-Büro prüft in Absprache mit der im RIPOL ausschreibenden Behörde die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung. |
6 | Das SEM wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung der vom ZEMIS ausgehenden Ausschreibungen hingewiesen. |
7 | Das SEM prüft die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung und nimmt falls notwendig mit der im ZEMIS ausschreibenden Behörde Kontakt auf, bevor sie automatisch gelöscht wird. |
8 | Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich und verhältnismässig ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren. |
9 | Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1-7 entsprechend. |
10 | Erkennt das SIRENE-Büro, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 53 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861. |
3.2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung DSV Art. 9 Datenschutzklauseln und spezifische Garantien - 1 Die Datenschutzklauseln in einem Vertrag nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b DSG und die spezifischen Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c DSG müssen mindestens die folgenden Punkte enthalten: |
|
a | unter denselben Datenschutzklauseln oder Garantien erfolgen, sofern die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger, der Zweck der Bearbeitung und die Datenkategorien im Wesentlichen unverändert bleiben; oder |
b | innerhalb derselben juristischen Person oder Gesellschaft oder zwischen Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, stattfinden. |
c | die Art und den Zweck der Bekanntgabe von Personendaten; |
d | gegebenenfalls die Namen der Staaten oder internationalen Organe, in die oder denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Anforderungen an die Bekanntgabe; |
e | die Anforderungen an die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung von Personendaten; |
f | die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger; |
g | die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit; |
h | die Pflicht, Verletzungen der Datensicherheit zu melden; |
i | falls die Empfängerinnen und Empfänger Verantwortliche sind: die Pflicht, die betroffenen Personen über die Bearbeitung zu informieren; |
j | die Rechte der betroffenen Person, insbesondere: |
j1 | das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung, |
j2 | das Recht, der Datenbekanntgabe zu widersprechen, |
j3 | das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Vernichtung ihrer Daten, |
j4 | das Recht, eine unabhängige Behörde um Rechtsschutz zu ersuchen. |
3.3
3.3.1 In der Historie des den Beschwerdeführer betreffenden Einreiseverbots im ZEMIS wurde am 10. Juni 2020 um 20.30 Uhr vermerkt, dass die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme veröffentlicht, sprich verlängert wurde. Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer vor dieser Verlängerung keine Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern. Auch eine vorgängige, umfassend dokumentierte oder protokollierte Bewertung der Voraussetzungen für eine Beibehaltung der Ausschreibung im SIS findet sich in den Akten nicht. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2021 denn auch aus, die Ausschreibung sei stillschweigend verlängert worden, weil keine Gründe für eine Revozierung vorgelegen hätten.
3.3.2 Ein förmliches (Verfügungs-) Verfahren ging der am 10. Juni 2020 erfolgten Verlängerung der Ausschreibung im SIS nicht voraus. Kritisch ist, ob es sich bei diesem Verlängerungsvorgang um tatsächliches Verwaltungshandeln (d.h. um einen sog. Realakt) oder bereits um eine auf Rechtswirkungen, beziehungsweise auf die unmittelbare Gestaltung der Rechtslage gerichtete Verfügung im Sinne von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
3.3.3 So oder anders ist betreffend Beibehaltung und Verlängerung einer Personenausschreibung im SIS über die Dreijahresfrist hinaus (vgl. oben E. 3.2.1) ein gewisses Rechtsschutzdefizit auszumachen (siehe dazu etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1425 ff.; Daniela Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, 2013 [nachfolgend: Verwaltungshandeln], Rz. 745 ff.). Die Ausschreibungsverlängerung kann jedoch Gegenstand eines nachgelagerten Verwaltungsverfahrens bilden. Den betroffenen Personen steht ein grundsätzlich jederzeitiges Recht zu, Auskunft über die sie betreffenden Einträge im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung oder deren Löschung zu verlangen (vgl. Art. 41 ff. SIS II-VO; Art. 50 f. N-SIS-VO i.V.m. Art. 16 Abs. 9 Bst. e

SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) BPI Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems - 1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone das N-SIS. Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen. |
|
1 | Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone das N-SIS. Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen. |
2 | Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: |
a | Verhaftung von Personen, oder, wenn eine Verhaftung nicht möglich ist, Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder zwecks Auslieferung; |
b | Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist; |
c | Anordnung, Vollzug und Überprüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66a oder 66abis StGB75 oder Artikel 49a oder 49abis MStG76, nach dem AIG77 oder nach dem AsylG78 gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 3 gebunden ist; |
d | Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; |
e | Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zwecks Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen, fürsorgerischer Unterbringung sowie zur Gefahrenabwehr; |
f | Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeuginnen und Zeugen sowie von angeklagten, beschuldigten oder verurteilten Personen im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein solches; |
g | Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit; |
h | Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, einschliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen; |
i | Prüfung, ob vorgeführte oder der Anmeldung unterliegende Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, einschliesslich Motoren, zugelassen werden können; |
j | Verhinderung des Missbrauchs von Stoffen, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden können. |
jbis | Prüfung, ob sich Anhaltspunkte ergeben, die im Rahmen der Bewilligungserteilung von Feuerwaffen nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 199781 (WG) und dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199682 (KMG) zu berücksichtigen sind; |
k | systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 4 AIG; |
l | Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz und Fällen der entsprechenden Entscheide; |
m | Identifikation von Drittstaatsangehörigen, die illegal eingereist sind oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten; |
n | Identifikation von Asylsuchenden; |
o | Grenzkontrolle gemäss der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)83; |
p | Prüfung von Visumanträgen und Fällen der entsprechenden Entscheide gemäss der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)84; |
q | Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des BüG85; |
r | zollrechtliche Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz. |
3 | Das System enthält die Daten nach Artikel 15 Absatz 2. Es kann zudem DNA-Profile von vermissten Personen zu Identifikationszwecken enthalten. |
4 | Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden: |
a | fedpol; |
b | die Bundesanwaltschaft; |
c | das BJ; |
d | die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone; |
e | der NDB; |
f | das SEM, die zuständigen Behörden der Kantone und der Gemeinden und die Grenzkontrollbehörden für die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Aufgaben; |
g | die für die Visumerteilung zuständigen Behörden im In- und Ausland für die in Absatz 2 Buchstabe l aufgeführten Aufgaben; |
h | die Strafvollzugsbehörden; |
i | die Militärjustizbehörden; |
j | andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e wahrnehmen. |
5 | Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS: |
a | die in Absatz 4 Buchstaben a-d aufgeführten Behörden; |
b | der NDB, ausschliesslich zum Zwecke der Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten; |
c | die Zoll- und Grenzbehörden, zur: |
c1 | Grenzkontrolle gemäss Schengener Grenzkodex, |
c2 | zollrechtlichen Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz; |
d | das SEM, nach dem systematischen Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 4 AIG; |
e | das SEM, die schweizerischen Vertretungen im In- und Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, zur Prüfung von Visumanträgen und Fällen der entsprechenden Entscheide im Sinne des Visakodex; |
f | das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: |
f1 | zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz und das Fällen der entsprechenden Entscheide, |
f2 | für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des BüG; |
g | das SEM und die kantonalen Migrations- und Polizeibehörden, zur Identifikation von Asylsuchenden und von Drittstaatsangehörigen, die illegal eingereist sind oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten; |
h | die Behörden, die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG, nach dem AIG oder nach dem AsylG anordnen und vollziehen; |
i | fedpol, das SECO und die Stellen der Kantone, die für die Erteilung von Bewilligungen von Feuerwaffen nach dem WG und dem KMG zuständig sind; |
j | das Bundesamt für Zivilluftfahrt; |
k | die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter. |
6 | Soweit der NDB N-SIS-Daten bearbeitet, findet das Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 201886 Anwendung. |
7 | Der Zugriff auf Daten des N-SIS kann über eine gemeinsame Schnittstelle von anderen Informationssystemen aus erfolgen, soweit die Benutzenden die entsprechenden Berechtigungen haben. |
8 | Daten aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem, aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem nach Artikel 354 StGB und aus dem zentralen Migrationsinformationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200387 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden. |
9 | Der Bundesrat regelt, gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen: |
a | die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiedenen Datenkategorien; |
b | die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Datensicherheit und die Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden und den Kantonen; |
c | die Behörden nach Absatz 4, die Datenkategorien direkt in das N-SIS eingeben dürfen; |
d | die Behörden und die Dritten, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können; |
e | die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme, Berichtigung und Vernichtung der sie betreffenden Daten; |
f | die Pflicht, betroffene Personen über die Vernichtung von Ausschreibungen im N-SIS nach Absatz 4 nachträglich zu informieren, wenn: |
f1 | die Aufnahme der Ausschreibung in das N-SIS für diese Personen nicht erkennbar war, |
f2 | nicht überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder Dritter entgegenstehen, und |
f3 | die nachträgliche Mitteilung nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist; |
g | die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone für den Datenschutz. |
10 | Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 9 Buchstaben e und f bleiben Artikel 8 dieses Gesetzes und die Artikel 63-66 NDG88 vorbehalten. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. |
|
1 | Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. |
2 | Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
3.3.4 Durch die teilweise Verlagerung des Rechtsschutzes in ein nachträgliches Verfügungsverfahren erfährt der Beschwerdeführer keinerlei irreversible Nachteile. Er kann ein Auskunfts- und/oder Löschungsverfahren, allenfalls in Kombination mit einem Gesuch um Wiedererwägung des Einreiseverbots jederzeit anhängig machen (vgl. BGE 146 V 38 E. 4.3.2; Urteil A-2201/2021 E. 4.3.4 m.H.; Daniela Thurnherr, Geltung und Tragweite der Verfahrensgarantien bei Realakten, in: recht 2014 [nachfolgend: Verfahrensgarantien], S. 249). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS erfolgen wird (vgl. Art. 51 N-SIS-VO). Hierüber in Kenntnis gesetzt, hatte er es selbst in der Hand, zu beliebigem Zeitpunkt eine Überprüfung der Ausschreibungsvoraussetzungen in die Wege zu leiten. Eine Information der betroffenen Person betreffend die mögliche Verlängerung der Ausschreibung nach drei Jahren oder einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Überprüfung oder Löschung der Ausschreibung bei geänderten Verhältnissen verlangt das Recht nicht (vgl. Art. 51 N-SIS-VO i.V.m. Art. 8

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. |
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1 | Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. |
2 | Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. |
3 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
|
1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
3.3.5 Zu klären ist nachfolgend, ob die Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem nachträglichen Verfügungsverfahren gewahrt wurden.
3.4 Mit der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2021 befand die Vorinstanz nach Vornahme einer individuellen Prüfung der Voraussetzungen über die Beibehaltung der Ausschreibung des am 10. Oktober 2017 verhängten Einreiseverbots im SIS. Dieser Entscheid ist hinreichend begründet. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufhebung der Fernhaltemassnahme mit Wirkung für den Schengen-Raum stellte sie die öffentlichen Interessen an deren Aufrechterhaltung gegenüber. Das Äusserungsrecht konnte der Beschwerdeführer mittels (Löschungs-) Gesuch vom 28. Juni 2021 beziehungsweise vom 23. August 2021 ohne Weiteres wahrnehmen (vgl. Sutter, VwVG-Kommentar, Art. 30 N. 7).
3.5 Der in Art. 43 Abs. 5 N-SIS-VO und Art. 29 Abs. 4 SIS II-VO verankerten Pflicht zur individuellen Bewertung der Ausschreibungsvoraussetzungen sowie der Protokollierung ist während der dreijährigen Prüfungsfrist und damit vor der Verlängerung einer Personenausschreibung im SIS nachzukommen. Entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 43 Abs. 5 N-SIS-VO bilden Bewertung und Protokollierung Voraussetzung für eine Verlängerung.
3.5.1 Die Vorinstanz führte aus, bei anstehender Verlängerung einer Ausschreibung lediglich zu prüfen, ob die technischen Voraussetzungen des Ausschreibungsgrundes, respektive der dem Einreiseverbot zu Grunde liegende nationale Entscheid nach wie vor Gültigkeit hätten. Im Sinne einer gesetzlichen Vermutung sei regelmässig davon auszugehen, dass sich eine Ausschreibung im SIS für die ganze Dauer der Fernhaltemassnahme rechtfertige und auch verhältnismässig sei (vgl. BVGer-act. 8).
3.5.2 Ob diese vorinstanzliche Praxis einer vom Einzelfall unbesehenen und standardmässig vorzunehmenden Verlängerung von Personenausschreibungen im SIS rechtskonform ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Der Vorinstanz bleibt es nämlich unbenommen, die Ausschreibung einer Person zur Aufenthalts- und Einreiseverweigerung im SIS solange anzuordnen, als die Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dem vorliegend so, weshalb sie mit Verfügung vom 14. September 2021 zu Recht die Ausschreibung verlängerte, respektive anordnete (vgl. unten E. 4). Entsprechend kann auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die SIS-Ausschreibung zufolge fehlender individueller Bewertung und Protokollierung zwischenzeitlich automatisch zu löschen gewesen wäre, unterbleiben.
3.5.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht dient die Protokollierung der individuellen Bewertung der Verlängerungsvoraussetzungen primär der Nachvollziehbarkeit des Verlängerungsvorgangs (vgl. dazu Art. 12 SIS II-VO; Art. 10

SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung DSV Art. 10 Standarddatenschutzklauseln - 1 Gibt der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter Personendaten mittels Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d DSG ins Ausland bekannt, so trifft er angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger diese beachtet. |
3.6 Es ist daher zu konstatieren, dass mit Ergehen der Verfügung vom 14. September 2021 die nachträgliche Gewährung der Verfahrensgrundrechte ihren Zweck erfüllen konnte und allfällige Verletzungen im Zusammenhang mit der am 10. Juni 2020 erfolgten Verlängerung der Personenausschreibung als behoben zu gelten haben (vgl. dazu Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 446 f.; Thurnherr, Verwaltungshandeln, Rz. 789 und 793).
3.7 Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschreibungsverlängerung gerügte Verletzung des Rechts auf vorgängige Äusserung sowie der unzureichenden und nicht protokollierten individuellen Bewertung der Ausschreibungsvoraussetzungen zielen folglich ins Leere. Für die von ihm anbegehrte Löschung der Fernhaltemassnahme im SIS kann er daraus für sich nichts ableiten. Die ihn betreffenden Daten im SIS sind nicht widerrechtlich. Ein (separates) Begehren auf Feststellung einer Rechtsverletzung oder der Widerrechtlichkeit der Datenverarbeitung im Rahmen der Ausschreibungsverlängerung stellt der vertretene Beschwerdeführer nicht, wobei ihm aufgrund der Subsidiarität zur Löschung ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung eines solchen Begehrens ohnehin abgesprochen werden müsste (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. c

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
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1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch um Löschung der Ausschreibung im SIS zu Recht abgewiesen hat.
4.1
4.1.1 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, darf im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 SIS II-VO). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS II-VO). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-VO), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS II-VO). Ist eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben, ist eine Ausschreibung verhältnismässig. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 SIS II-VO erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2; Urteil des BGer 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.3).
4.1.2 Die Ausschreibung im SIS hindert die Schengen-Mitgliedstaaten nicht, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |

IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten EU Art. 6 Anwendung und Auslegung der Vereinbarung - Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden durch die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geklärt. |

IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten EU Art. 6 Anwendung und Auslegung der Vereinbarung - Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden durch die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geklärt. |
4.2
4.2.1 Die mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 angeordnete Ausschreibung des fünfjährigen Einreiseverbots im SIS erfolgte aufgrund der erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers im Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsbereich, aber auch wegen Bezugs von Sozialhilfe (vgl. oben Bst. B). Mit Entscheid vom 21. August 2017 hielt das Bundesgericht fest, dass trotz Anwesenheit von Ehefrau und Kindern in der Schweiz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung einen zulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellten (vgl. Art. 8 Ziff. 2

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
4.2.2 Das fünfjährige und unangefochten gebliebene Einreiseverbot hat nach wie vor Bestand. Der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Strafregisterauszug (vgl. SEM-act. 9/113 f.) bleibt demnach ohne Bewandtnis für den Verfahrensausgang. Eine relativ kurze Restdauer der Fernhaltemassnahme kann bereits deshalb nicht per se zur Aufhebung der Massnahme führen, weil auch die verbleibenden Einschränkungen durch das Einreiseverbot geringer sind. Schliesslich schafft auch die Einbürgerung von Ehefrau und Kindern keine neue Ausgangslage, zumal das Vorliegen eines Einreiseverbots der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Familiennachzug nicht entgegensteht (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 4.5). Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verschafft kein über Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
4.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS nach wie vor erfüllt sind. Konstellationen, in denen wiedererwägungsweise geltend gemachte Tatsachen und Umstände zwar die Aufhebung eines nationalen Einreiseverbots nicht rechtfertigen würden, die Löschung der Ausschreibung im SIS hingegen schon, sind nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar (Urteil des BVGer F-6955/2015 vom 25. Juli 2016 E. 4.3; vgl. auch BGE 146 IV 172 E. 3.2.1 m.H.; BVGE 2019 VII/2 E. 4). Vorliegend hat es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, solche überwiegend Schengen-relevanten Tatsachen darzulegen. Nicht ins Gewicht fällt insbesondere das Argument des Beschwerdeführers, seine Familie im nahen Ausland der Schweiz treffen zu wollen. Ihm steht es offen, gestützt auf Art. 67 Abs. 5

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
|
a | Sozialhilfekosten verursacht haben; |
b | in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.154 |
c | sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder |
d | sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.153 |
5.
Die Verfügung vom 14. September 2021 verletzt Bundesrecht nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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