Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6390/2020

Urteil vom 4. Oktober 2022

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

OSR Enterprises AG,

Zugerstrasse 6, 6330 Cham,

vertreten durch Dr. iur. Christoph Gasser, Rechtsanwalt,
Parteien
BianchiSchwald GmbH,

St. Annagasse 9, 8021 Zürich 1,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Markeneintragungsgesuch Nr. 58344/2017 AI Brain.

Sachverhalt:

A.
Mit Gesuch vom 3. Juli 2017 hinterlegte die OSC Enterprises AG (nachfolgend: Hinterlegerin) die Wortmarke "AI Brain". Das Gesuch erhielt die Nummer 58344/2017. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke lautet wie folgt:

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-,Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte.

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.

Klasse 38: Telekommunikation.

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Babysitting; Begleitung von Personen als Gesellschafter, Mediation; Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von Horoskopen; Bestattungsdienstleistungen, Durchführen von Feuerbestattungen, Organisation von religiösen Veranstaltungen; Vermietung von Bekleidungsstücken.

B.

B.a Nach einer ersten Prüfung beanstandete das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) mit Schreiben vom 15. Februar 2018 das Markeneintragungsgesuch vollständig und machte geltend, die Marke verstosse wegen ihres Gemeingutcharakters gegen Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG. Namentlich habe "AI" die primäre Bedeutung von "Artificial Intelligence" ("künstliche Intelligenz"), während "Brain" das englische Wort für "Gehirn" sei. Das Zeichen bedeute somit "künstlich intelligentes Gehirn". Entsprechend würde das Zeichen eine generische Bezeichnung darstellen und in Bezug auf die Waren lediglich beschreibend wirken, weshalb die betroffenen Verkehrskreise keinen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft erkennen könnten. Dem Zeichen fehle es an der notwendigen Unterscheidungskraft.

B.b Mit Eingabe vom 9. April 2018 bestritt die Hinterlegerin die Gemeingutzugehörigkeit ihrer Marke "AI Brain" und ersuchte um vollumfängliche Gutheissung ihres Markeneintragungsgesuches. Namentlich führte die Hinterlegerin aus, der Schluss, bei "AI" auf zwei Grossbuchstaben zu schliessen greife zu kurz. Richtigerweise würden die massgebenden Verkehrskreise das "I" als kleines "L" lesen und "Al" somit mit dem arabischen Artikel "AL" assoziieren. Zusammen mit dem Begriff "Brain" ergebe sich damit aus "AI Brain" für die massgebenden Verkehrskreise eine Fantasiebezeichnung.

B.c Am 19. Juni 2020 teilte das Institut mit, es halte an seiner Zurückweisung wegen absoluter Schutzausschlussgründe gemäss Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG fest.

B.d Mit Eingabe vom 19. August 2020 beantragte die Hinterlegerin die vollständige Gutheissung ihres Markeneintragungsgesuches.

C.
Mit Verfügung vom 16. November 2020 hiess das Institut das Markeneintragungsgesuchs Nr. 58344/2017 lediglich für vereinzelte Waren und Dienstleistungen gut. Im Zusammenhang mit der Mehrheit der zum Schutz beantragten Waren und Dienstleistungen schloss das Institut hingegen, dass das Zeichen dem Gemeingut zuzurechnen sei und das Gesuch hierfür gemäss Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG zurückzuweisen sei. Die massgebenden Verkehrskreise würden die Wortelemente der strittigen Marke in Bezug auf die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen lediglich im Sinne einer beschreibenden Angabe verstehen. Demnach wurde das Markeneintragungsgesuch Nr. 58344/2017 für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen abgewiesen:

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-,Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte.

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser

Klasse 38: Telekommunikation.

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Babysitting; Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von Horoskopen; Vermietung von Bekleidungsstücken.

Hingegen wurde das Markeneintragungsgesuch Nr. 58344/2017 für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zugelassen:

Klasse 9: Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate.

Klasse 45: Begleitung von Personen als Gesellschafter, Mediation; Bestattungsdienstleistungen, Durchführen von Feuerbestattungen, Organisation von religiösen Veranstaltungen.

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Hinterlegerin (hiernach: Beschwerdeführerin) am 18. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

"Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2020 im Verfahren betreffend das Schweizer Markeneintragungsgesuch CH 58344/2017 ("AI Brain") sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Marke ''AI Brain" für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen."

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass die massgebenden Verkehrskreise das breite Publikum seien, und diese das strittige Zeichen nicht als "künstlich intelligentes Gehirn" verstehen würden. Die erforderliche Unterscheidungskraft sei gegeben, da in entscheidender Weise der Fantasiegehalt überwiege und keine sachliche Bezugnahme erkennbar sei, weshalb das Zeichen nicht dem Gemeingut zuzurechnen sei.

E.
Unter Einreichung aller Vorakten hielt das Institut (hiernach: Vorinstanz) in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2021 im Wesentlichen an seiner bisherigen Argumentation fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Replik vom 14. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer bisherigen Argumentation fest.

G.
Mit Eingabe vom 17. August 2021 teilte die Vorinstanz mit, sie würde auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzichten.

H.
Die Parteien haben stillschweigend auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet.

I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderen Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
MSchG). Durch den Markenschutz sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (BGE 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon", BGE 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radomat").

2.2 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400"; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz. Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34 ff.).

2.3 Das Freihaltebedürfnis an einer Marke ist unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen (Urteil des BGer 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird bei Zeichen angenommen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind; ist ein Zeichen sogar unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 "M/M-Joy"; Urteil des BGer 4A_434/2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; BVGE 2013/41 E. 7.2 "Die Post").

2.4 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Als solche gelten Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Darunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 84; Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, [zit. Marbach, SIWR III/1], N. 247, 313 f.). Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Vielmehr muss der gedankliche Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand erkennbar ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; BGE 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"; Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/3, E. 3.2 "WingTsun"). Damit zählen zum Gemeingut insbesondere auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première", BGE 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece", Urteil des BGer 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 "we make ideas work"; Urteile des BVGer B-4414/2019 vom 23. April 2020 E. 2.2 "DO-TANK", B-187/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 "Deluxe [fig.]", B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.4 "hype [fig.]").

2.5 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit unerheblich, ob ein Wort bereits gebräuchlich ist oder nicht. Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus (Urteil des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 3.2 "FACTFULNESS"). Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteile des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen" und 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 "American Beauty"; Urteil des BVGer B-7272/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 3.3 "Snowsport [fig.]"; Marbach, a.a.O., N. 285 mit Hinweisen auf die entsprechende Praxis der RKGE).

2.6 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Marbach, a.a.O., N. 214).

2.7 Auch englischsprachige Ausdrücke werden im Rahmen der schweizerischen Markenprüfung berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis eines Grundwortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten, wobei darunter nicht nur simpelste Begriffe zu verstehen sind (BGE 125 III 203 E. 1c "Budweiser"; Urteile des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "FACTFULNESS", B-7995/2015 vom 15. März 2017 E. 5.4 "Touch ID"). Für die hypothetische Beurteilung der Englischkenntnisse können weitere Indizien herangezogen werden, etwa die Ähnlichkeit fremdsprachiger Begriffe mit jenen einer Landessprache oder die zunehmende Verbreitung von Anglizismen (Urteile des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "FACTFULNESS", B-4849/2017 vom 8. Februar 2019 E. 4.2 "Revelation", B-1615/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2 "Gridstream AIM/aim [fig.]"; Claudia Keller, Do you speak English? - Anmerkungen zum Bundesverwaltungsgerichtsentscheid B-804/2007 vom 4. Dezember 2007 "Delight Aromas [fig.]", in sic! 2008, 485). Fremdwörter können sich branchenspezifisch auch als Sachbezeichnungen etabliert haben und im Zusammenhang mit den konkreten Waren oder Dienstleistungen vom breiten Publikum in einem beschreibenden Sinn aufgefasst werden (Urteile des BVGer B-5531/2007 vom 12. Dezember 2008 E. 7 "Apply-Tips", B-600/2007 vom 21. Juli 2007 E. 2.3.3 "Volume up").

2.8 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/3, E. 3.2 "WingTsun").

2.9 Eine allfällige Mehrfachbedeutung des Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine der Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt. Liegt der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (BGE 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteil des BGer 4A_492/2007 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; Urteil des BVGer B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen "NeoGear").

2.10 Im Bereich der Zeichen des Gemeingutes sind Grenzfälle einzutragen und ist die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch-Uhrband"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I").

3.

3.1 Vorab hat das Gericht die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Raphael Nusser, Die massgeblichen Verkehrskreise im schweizerischen Markenrecht, 2015, S. 145 f.; Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 1/2007, S. 3).

3.2

3.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, in den Klassen 9, 39 und 42 seien die massgebenden Verkehrskreise insbesondere Fachleute. In den Klassen 12, 38 und 45 und zusätzlich in Klasse 39 seien auch die schweizerischen Durchschnittskonsumenten zu berücksichtigen (angefochtene Verfügung, Rz. 11). Entsprechend sei bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft auf das Verständnis beider Abnehmerkreise abzustellen, wobei ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen sei, wenn es von nur einem Abnehmerkreis als gemeinfrei wahrgenommen werde (angefochtene Verfügung, Rz. 12).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Vorinstanz habe es unterlassen, für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen je einzeln zu unterscheiden, ob sich diese an Fachleute, das breite Publikum oder an beide richten würden (Beschwerde, Rz. 13). Für die vorliegend beanspruchten Produkte seien jedenfalls die massgebenden Verkehrskreise mit dem breiten Publikum gleichzusetzen, zumal die allenfalls involvierten Fachkreise zahlenmässig bedeutungslos blieben und bereits daher zu ignorieren seien (Beschwerde, Rz. 14).

3.3

3.3.1 Betreffend die in der Klasse 9 beanspruchten Waren dürften namentlich die wissenschaftlichen und im Unterrichts- und Elektrikbereich einzusetzenden Apparate und Instrumente, Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen und Feuerlöschgeräte mehrheitlich, aber nicht ausschliesslich, von Fachkreisen nachgefragt werden (Urteil des BVGer B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 4.2 "World Economic Forum [fig.]/ Zurich Economic Forum [fig.]"). Die übrigen Waren der Klasse 9, allen voran die Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, CDs, DVDs, Rechenmaschinen und Computer richten sich indes an das breite Publikum (Urteile des BVGer B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 4.2 "World Economic Forum [fig.]/ Zurich Economic Forum [fig.]", B-6783/2017 vom 18. März 2019 E. 3 "UBER/ uberall [fig.]", B-3556/2012 vom 30. Januar 2013 E. 5 "TCS/TCS", B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 4.1 "Blackberry/blackphone [fig.]", B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 4.1.1 "INTEL INSIDE, intel inside [fig.[/GALDAT INSIDE").

3.3.2 Betreffend die in der Klasse 12 beanspruchten Waren (Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser) ist der übereinstimmenden Ansicht der Parteien zuzustimmen, dass sich diese an ein breites Publikum richten, zu welchem namentlich Fachkreise wie Fahrzeughändler und Endabnehmer wie Fahrzeugfahrer zu zählen sind (Urteile des BVGer B-7536/2015 vom 10. Juni 2016 E. 4 "CADDY/TOP CADDY (fig.)", B-4829/2012 vom 28. Juli 2014 E. 4 "Land Rover/Land Glider").

3.3.3 Die in der Klasse 38 beanspruchte Dienstleistung "Telekommunikation" richtet sich an das breite Publikum als auch an Fachkreise (Urteil des BVGer B-6783/2017 vom 18. März 2019 E. 3 "UBER/uberall [fig.]").

3.3.4 Die in der Klasse 39 beanspruchten Dienstleistungen (Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen) richten sich an das breite Publikum, wie etwa an Personen, die selber Reisen buchen, als auch an Fachkreise, wozu etwa Unternehmen der Speditions- und Logistikbranche zu zählen sind (Urteil des BVGer B-358/2012 vom 12. November 2012 E. 4.5 "B Royal Savoy Lausanne The Bürgenstock Selection (fig.)").

3.3.5 Betreffend die in der Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen (Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software) ist festzuhalten, dass sich diese sowohl an ein allgemeines, technisch interessiertes Publikum und damit an das breite Publikum, als auch an Fachkreise richten (Urteil des BVGer B-3248/2019 vom 19. November 2019 E. 3 "iTravel/itravel - for the moment").

3.3.6 Die beanspruchten Dienstleistungen in der Klasse 45 (Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Babysitting; Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von Horoskopen; Vermietung von Bekleidungsstücken) schliesslich richten sich vornehmlich an das breite Publikum (Urteil des BVGer B-6921/2018 vom 27. Mai 2020 E. 5 "facebook [fig.]/Facegirl [fig.]").

3.3.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen in allen Klassen in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin jedenfalls an das breite Publikum und viele der selbigen sich auch an Fachkreise richten.

3.4

3.4.1 Richten sich Waren bzw. Dienstleistungen, wie vorliegend, sowohl an Fachkreise als auch an Endverbraucher, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke in erster Linie das Verständnis der schweizerischen Endverbraucher massgebend, da diese die grössere Marktgruppe bilden und die geringste Marktkenntnis haben (Urteile des BVGer B-6953/2018 vom 7. Juli 2020 E. 4 mit Hinweisen "[Karomuster] [Position]", B-478/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 4 mit Hinweisen "NOVE").

3.4.2 Das Bundesgericht kritisiert in diesem Zusammenhang das Abstellen auf rein quantitative Aspekte einzelner Verkehrskreise, würde dies doch dazu führen, dass zu allermeist auf das Verständnis des allgemeinen Publikums abzustellen sei. Das Bundesgericht führt jedoch aus, dass sich im Ergebnis bei gemischt zusammengesetzten Gruppen die Wahrnehmung jeweils an der gewöhnlichen oder gar flüchtigen Aufmerksamkeit des Endverbrauchers messen muss (Urteil des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "FACTFULNESS").

3.5 Es ist im Ergebnis somit vorliegend für die Waren und Dienstleistungen aus allen Klassen in erster Linie das Verständnis der Endverbraucher, resp. des breiten Publikums massgebend.

4.

4.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob dem strittigen Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen zukommt. Dabei ist zuerst auf das Zeichenverständnis des breiten Publikums einzugehen.

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz führt aus, dass die relevanten Verkehrskreise die Abkürzung "AI" kennen und als "Artificial Intelligence" verstehen würden, was auf Deutsch "Künstliche Intelligenz" bedeute (angefochtene Verfügung, Rz. 13). Auch der englische Begriff "Brain" sei ein bekanntes englisches Wort und würde als Wort des Grundwortschatzes sofort erkannt (angefochtene Verfügung, Rz. 13). Die relevanten Verkehrskreise verstünden das Zeichen somit ohne Gedankenschritt als "KI Gehirn", also "künstlich intelligentes Gehirn", d.h. ein künstliches Gehirn, welches dem menschlichen Gehirn nachempfunden ist, oder ein menschliches Gehirn, welchem beispielsweise Mikrochips implantiert sind, um es intelligenter zu machen (angefochtene Verfügung, Rz. 13).

4.2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, für die massgebenden Verkehrskreise sei kein Sinngehalt der lexikalischen Neuschöpfung "AI Brain" erkennbar (Beschwerde, Rz. 15). Vielmehr rege das Wort "AI Brain" zum Nachdenken an und führe selbst bei einigem Gedankenaufwand nicht zum Wahrnehmen eines klaren Sinngehalts (Beschwerde, Rz. 15). Die massgebenden Verkehrskreise würden den Wortteil "AI" denn auch nicht als zwei Grossbuchstaben lesen, sondern als ein dem Wort "Brain" vorangestelltes Wort, bestehend aus dem Grossbuchstaben des Vokals "A" und dem Kleinbuchstaben des Konsonanten "L", was zusammen ("Al") einen bestimmten Artikel arabischer Sprache darstelle (Beschwerde, Rz. 16). Schliesslich verstünden die massgebenden Verkehrskreise auch dann, wenn sie "AI" als Grossbuchstaben der Vokale "a" und "i" lesen bzw. aussprechen und darin eine Abkürzung erblicken würden, diese nicht als "Artificial Intelligence". Die Bedeutung von "Artificial Intelligence" sei den massgebenden Verkehrskreisen nämlich nicht bekannt und eine solche Bedeutung würde bei den vorliegend beanspruchten Produkten gegenüber anderen möglichen Sinngehalten auch nicht im Vordergrund stehen (Beschwerde, Rz. 18 f.).

4.3

4.3.1 Beim strittigen Zeichen "AI Brain" handelt es sich um eine Wortkombination, die so weder fester Bestandteil des deutschen, französischen, italienischen noch des englischen Wortschatzes ist. Der Abnehmer wird daher versucht sein, die Wortkombination gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (vgl. E. 2.8 hiervor). Es ist somit zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann der Gesamteindruck zu betrachten. Bedingt durch seine Schreibweise wird das Zeichen "AI Brain" vorliegend in "AI" und "Brain" aufgeteilt.

4.3.2 Beim Bestandteil "Brain" handelt es sich um ein englisches Nomen, welches übersetzt "Gehirn" bedeutet (Langenscheidt, Englisch-Deutsch Übersetzung für "brain", < https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/brain >, zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2022). Dieses gehört, wie die Vorinstanz richtig ausführt, zum englischen Grundwortschatz (vgl. Eintrag "brain", in: Langenscheidt, Schulwörterbuch Englisch, 2009, S. 94) und kann infolgedessen bei den vorliegend relevanten Verkehrskreisen als bekannt vorausgesetzt werden (BGE 125 III 203 E. 1c "Budweiser"; Urteil des BVGer B-3808/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 "TX Group [fig.]/TX GROUP AG"; vgl. auch E.2.7 hiervor). In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz überdehne den englischen Grundwortschatz bei weitem und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsabnehmer "auch komplexere Aussagen" verstehe (vgl. Beschwerde, Rz. 10 ff. mit Verweis auf < https://de.wikipedia.org/wiki/Grundwortschatz >). Entsprechend sei nicht auf Lexika mit umfangreichen Wortschätzen abzustellen (Beschwerde, Rz. 10 f.). Ganz abgesehen davon, dass die Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE) bereits in einem früheren Entscheid festgestellt hat, "Brain" werde vom schweizerischen Abnehmer als "Gehirn" verstanden (vgl. RKGE Entscheid vom 10. Mai 2005, in: sic! 2005, 574 ff., E. 3), kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die hypothetischen Englischkenntnisse der massgeblichen Verkehrskreise auf eine bestimmte Anzahl Wörter oder bestimmte Wörterbücher begrenzt sein sollen (vgl. Beschwerde, Rz. 10 ff.), nicht gefolgt werden. Wie in E. 2.7 hiervor aufgeführt, erfolgt die Beurteilung der Englischkenntnisse der schweizerischen Abnehmer mittels verschiedener Indizien, worunter unter anderem Wörterbücher und Rechtsprechung zu zählen sind.

4.3.3

4.3.3.1 Wie die Parteien zutreffend ausführen, können dem Bestandteil "AI" grundsätzlich verschiedene Bedeutungen zukommen (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 4 ff.; Beschwerde, Rz. 19). Da bereits der Bestandteil "Brain" ein englisches Wort darstellt, werden die Verkehrskreise zunächst auch für den Bestandteil "AI" versuchen, eine Bedeutung in der englischen Sprache zu finden (vgl. dazu Urteil des BVGer vom 23. Januar 2019 E. 4.1 "AutonoMe").

4.3.3.2 Auf Englisch steht "AI" einerseits als Abkürzung, bestehend aus dem Grossbuchstaben des Vokals "A" und dem Grossbuchstaben des Vokals "I" für "Artificial Insemination" (übersetzt: künstliche Befruchtung [Langenscheidt, Englisch-Deutsch Übersetzung für "artificial insemination", < https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/artificial-insemination >, zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2022]), "Artificial Intelligence" (übersetzt: künstliche Intelligenz [Langenscheidt, Englisch-Deutsch Übersetzung für "artificial intelligence", < https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/artificial-intelligence >, zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2022])
oder auch "ad interim" und "Amnesty International" (Eintrag zu "AI", in: Oxford Dictionaries, < https://premium. oxforddictionaries.com/ definition/english/ai >, in: Merriam-Webster, < https://www.merriam-webster.com/ dictionary/ai >; alle vorgenannten zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2022).

4.3.3.3 Was das Verständnis des Bestandteiles "AI" als englische Abkürzung für "Artificial Intelligence" (übersetzt: künstliche Intelligenz) betrifft, ist festzuhalten, dass diese jedenfalls in Schulwörterbüchern aufgeführt ist (vgl. Eintrag "AI", in: Langenscheidt, Schulwörterbuch Englisch, 2009, S. 35). Vor diesem Hintergrund, aber vor allem mit Blick auf die zunehmende Verbreitung von Anglizismen gerade im Bereich der Technologie, kann "AI" im Sinne von "Artificial Intelligence" als englische Abkürzung bei den vorliegend relevanten Verkehrskreisen als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. E. 2.7 und 4.3.2 hiervor).

4.3.3.4 Zum anderen kann der Bestandteil "AI" als eigenes Wort (und nicht als Abkürzung) verstanden werden. "AI" bestehend aus dem Grossbuchstaben des Vokals "A" und dem Grossbuchstaben des Vokals "I" bedeutet auf Englisch (und auch auf Deutsch) etwa "three-toed sloth" bzw. "Dreizehiges Faultier" (Eintrag zu "Ai", in: Merriam-Webster, < https://www.merriam-webster.com/dictionary/ai >, in: Oxford Dictionaries, < https://premium.oxforddictionaries.com/definition/english/ai >, in: Duden Online, < https://www.duden.de/rechtschreibung/Ai >; alle vorgenannten zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2022). "AI" bestehend aus dem "Grossbuchstaben des Vokals "A" und dem Kleinbuchstaben des Konsonanten "L" wiederum kann, wie von der Beschwerdeführerin aufgebracht (Beschwerde, Rz. 16 f.), als arabischer Artikel "al" verstanden werden.

4.3.4 Die Kombination der Bestandteile "AI" und "Brain" zusammengenommen kann folglich aufgrund der unterschiedlichen möglichen Bedeutungen für den Bestandteil "AI" verschiedene Bedeutungen haben. Indes, dass dem Bestandteil "AI" wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, allenfalls die Bedeutung "Al" (als Artikel der arabischen Sprache mit dem Grossbuchstaben des Vokals "A" und dem Kleinbuchstaben des Konsonanten "L") zukommen und der Kombination der Bestandteile somit die Bedeutung "al Gehirn" zukommen kann, hat nicht zur Folge, dass diese Bedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren naheliegend wäre. Vielmehr stellt sich bei der allfälligen Mehrfachbedeutung eines Begriffs gemäss Spezialitätsprinzip die Frage, ob und welcher Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren im Vordergrund steht (vgl. E. 2.9 hiervor; Urteile des BVGer B-1892/2020 E. 5.3 "NeoGear", B-4848/2013 vom 15. August 2014 E. 4.3 "COURONNÉ"). Dies wird hiernach unter E. 5.3 geprüft.

5.

5.1 Im Folgenden zu prüfen ist, ob das Zeichen "AI Brain" bezüglich der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen als beschreibend verstanden werden kann und damit dem Gemeingut zuzurechnen ist (vgl. dazu 2.4 hiervor).

5.2 Während die Beschwerdeführerin den Gemeingutcharakter des Zeichens bestreitet (Beschwerde, Rz. 27 ff.; Replik, Rz. 29 ff.), führt die Vorinstanz im Gegenzug aus, das Zeichen beschreibe die Waren und Dienstleistungen direkt (angefochtene Verfügung, Rz. 19 ff.; Vernehmlassung, Rz. 11 ff.).

5.3

5.3.1 Als Gemeingut schutzunfähig sind nicht nur spezifisch auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen zugeschnittene Sachbezeichnungen, sondern auch Angaben, die sich in allgemeiner Weise auf Angebote verschiedener Art beziehen können (Urteil des BVGer B-8117/2010 vom 3. Februar 2010 E. 6.1 "GREEN PACKAGE"; Michael Ritscher, Beschaffenheitsangaben sind Bezeichnungen, bei welchen der gedankliche Zusammenhang mit der Ware [oder Dienstleistung] derart ist, dass ihr beschreibender Charakter ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Phantasieaufwand zu erkennen ist, in: Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts, Festschrift für Lucas David, Zürich 1996, S. 138). Ausserdem können auch ungebräuchliche Kombinationen an sich bekannter Elemente oder neue, sprachunübliche oder regelwidrig gebildete Ausdrücke beschreibend sein, wenn sie nach dem Sprachgebrauch von den beteiligten Verkehrskreisen als Aussage über bestimmte Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung aufgefasst werden (vgl. E. 2.5 hiervor). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Formulierungen, die im Ursprungsland nie verwendet würden, in der Schweiz hingegen verständlich wirken können (Urteil des BGer 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.2 "Discovery Travel & Adventure Channel"; Urteil des BVGer B-7995/2015 vom 15. März 2017 E. 5.4 "Touch ID"; vgl. David Aschmann, in: Bühler/Noth/Thouvenin [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017, Art. 2 lit. a N. 128).

5.3.2 Mit Blick auf den thematischen Zusammenhang zwischen "Brain" (übersetzt: Gehirn) und "Intelligence" (übersetzt: Intelligenz) und in Berücksichtigung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (handelt es sich doch allesamt um Waren und Dienstleistungen, bei welchen künstliche Intelligenz eine Rolle spielen kann, vgl. dazu E. 5.4 ff. hiernach), steht beim Verständnis des Bestandteils "AI" in Berücksichtigung des anderen englischen Bestandteils "Brain" dessen englische Bedeutung "Artificial Intelligence" im Vordergrund. Im Übrigen geht zudem aus dem Eintragungsgesuch hervor, dass neben dem Grossbuchstaben des Vokals "A" der Grossbuchstabe des Vokals "I" eingetragen wurde.

5.3.3 Vorliegend vermag auch die Tatsache, dass die gedankliche Aufschlüsselung von "AI Brain" zu "Artificial Intelligence Brain" grammatikalisch möglicherweise nicht korrekt ist (handelt es sich bei "Artificial Intelligence Brain" doch um eine grammatikalisch falsche Aneinanderreihung von zwei Substantiven), a priori keine hinreichende Verfremdung des Ausdrucks erreichen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 13) davon auszugehen, dass die massgeblichen Verkehrskreise "AI Brain" auch mit einem Verständnis von "AI" als Adjektiv zu "artificially intelligent brain" (übersetzt: künstlich intelligentes Gehirn) aufschlüsseln. Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass die Verkehrskreise dem Begriff "Brain" (übersetzt: Gehirn) neben "Artificial Intelligence" keine eigentliche weitere Bedeutung zumessen, sondern dies als ein Konzept ansehen, wird doch bei "künstlicher Intelligenz" oft darüber gesprochen, dass es sich dabei um eine Nachbildung des menschlichen Gehirns handle und werden Beiträge betreffend künstliche Intelligenz regelmässig auch illustrativ unterlegt mit der Abbildung von Gehirnen (vgl. etwa Marie-Astrid Langer/Matthias Sander, China und die USA kämpfen um die Tech-Vorherrschaft. Auch in Taiwan geht es darum - wer bei KI, 5G und Co. die Nase vorn hat, in: Neue Zürcher Zeitung vom 9. August 2022, abrufbar unter: < https://www.nzz.ch/technologie/china-und-die-usa-kaempfen-um-die-tech-vorherrschaft-wer-bei-ki-5g-und-co-die-nase-vorn-hat-ld.1685954 >). Insofern kann aus der Kombination beider Begriffe auch auf ein Zusammenspiel zwischen artifizieller Intelligenz und Gehirn geschlossen werden. Diesfalls kann das strittige Zeichen auch dahingehend verstanden werden, dass es sich um eine künstliche Intelligenz handelt, welcher die Qualitäten eines Gehirns zukommen.

5.3.4 Insgesamt ergibt sich daraus, dass im Zusammenhang mit den in casu strittigen Waren und Dienstleistungen die Marke "AI Brain" von den massgebenden Verkehrskreisen, namentlich vom breiten Publikum, aufgrund seiner Englischkenntnisse grundsätzlich ohne Gedankenaufwand im Sinne von "Artificial Intelligence Brain" (übersetzt: Künstliche Intelligenz Gehirn"), "artificially intelligent brain" (übersetzt: künstlich intelligentes Gehirn) oder nur als das Hirn ergänzende "künstliche Intelligenz" verstanden wird. Zudem kann das strittige Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen anpreisend als Versprechen verstanden werden, wonach bei damit gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen artifizielle Intelligenz und Gehirn optimal kombiniert werden (vgl. E. 2.4 hiervor).

5.4 Nachfolgend ist auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzeln einzugehen.

5.4.1 Bei den in Klasse 9 beanspruchten Waren (Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte) handelt es sich um Waren, bei welchen künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt oder jedenfalls kommen kann oder Inhalt der Waren sein kann.

Namentlich wird künstliche Intelligenz etwa eingesetzt für das Energiemanagement in einem Haus mit Solaranlage (vgl. etwa Bauen aktuell, Energiemanagement im Haus: KI-Steuerung hilft Strom sparen, 4. März 2021, abrufbar unter: < https://www.bauen-aktuell.eu/energiemanagement-im-haus-ki-steuerung-hilft-strom-sparen/ ). Bei Aufzeichnungsgeräten ist "AI Brain" auch ein möglicher Inhalt der selbigen (beispielsweise eine CD, welche Informationen über künstliche Intelligenz zum Inhalt hat). Computer und Computersoftware dienen als grundlegende Rahmenbedingungen für den Einsatz von künstlicher Intelligenz. Angesichts der fortwährenden Technisierung und Digitalisierung sind sich die Abnehmer bewusst, dass künstliche Intelligenz - und damit die Abkürzung AI - insbesondere im Bereich der Elektrizität und der Informationstechnologie laufend an Bedeutung gewinnt (vgl. mutatis mutandis das Urteil des BVGer B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 3.4 i.V.m. E. 4.4 "terroir [fig.]").

Das Zeichen "AI Brain" ist damit betreffend die strittigen Waren der Klasse 9 beschreibend in Bezug auf deren Ausstattung oder geistigen Inhalt.

5.4.2 Für die beanspruchten Waren in Klasse 12 (Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser) ist festzuhalten, dass Fahrzeuge und andere Apparate zur Beförderung bereits heute und auch in Zukunft immer mehr ausgerüstet werden mit Technik zum autonomen Fahren, welche sich mitunter künstlicher Intelligenz bedient (vgl. etwa Holger Holzer, Wo im Auto die Cleverness sitzt, in: Berner Zeitung vom 24. Dezember 2020, abrufbar unter: < https://www.bernerzeitung.ch/wo-im-auto-die-cleverness-sitzt-339088216236 >). Für diese Waren ist das strittige Zeichen entsprechend als Hinweis auf deren Ausstattung direkt beschreibend.

5.4.3 Bei den beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 38 (Telekommunikation) wird künstliche Intelligenz ebenfalls eingesetzt. So etwa als Telefonassistenz, die selbst Anrufe entgegennehmen und sich dabei stets verbessern kann (vgl. etwa Rebekka Höhl, Künstliche Intelligenz geht ans Telefon, in: MMW - Fortschritte der Medizin, 2019, S. 34, abrufbar unter: < https://link.springer.com/article/10.1007/s15006-019-0501-0 >). Das strittige Zeichen ist damit für die Dienstleistungen dieser Klasse direkt beschreibend, verstehen es die relevanten Verkehrskreise doch als Hinweis auf die Funktion der Dienstleistung.

5.4.4 Für die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 39 (Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen) ist festzuhalten, dass künstliche Intelligenz in diesen Dienstleistungen vermehrt eingesetzt wird. So etwa im Transportwesen, wo künstliche Intelligenz eingesetzt wird für die Planung komplexer Lieferketten (vgl. Rabea Böhme/Jeroen Hanekamp, Wie KI die Routenplanung in der Logistik optimiert, MMLogistik vom 28. April 2022, abrufbar unter: < https://www.mm-logistik.vogel.de/wie-ki-die-routenplanung-in-der-logistik-optimiert-a-1113836/ >). Damit wird das strittige Zeichen für die in der Klasse 39 beanspruchten Dienstleistungen als Beschreibung der Funktion der Hilfsmittel der Dienstleistung verstanden.

5.4.5 Für die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 42 (Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software) ist festzuhalten, dass künstliche Intelligenz zum einen ein eigenes Forschungsfeld darstellt, betreffend dessen das strittige Zeichen somit beschreibend ist. Weiter wird künstliche Intelligenz in verschiedenen Bereichen der Forschung eingesetzt, weshalb das strittige Zeichen diesbezüglich mindestens beschreibend ist betreffend deren Hilfsmittel.

5.4.6 Für die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 45 (Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Babysitting; Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von Horoskopen; Vermietung von Bekleidungsstücken) ist festzustellen, dass künstliche Intelligenz zur Unterstützung dieser Dienstleistungen eingesetzt wird. So wird künstliche Intelligenz im Bereich der Ehevermittlung, aber auch in juristischen Dienstleistungen etwa für das Vereinfachen komplexer Recherchen (vgl. Ioannis Martinis, Podcast: Digitale Transformation in der Rechtsbranche, Im Fokus 7. Oktober 2021, < https://fh-hwz.ch/news/podcast-digitale-transformation-in-der-rechtsbranche/ >, zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2022), oder bei der Erbringung detektivischer Dienstleistungen verwendet (vgl. zum Beispiel Jan Schwenkenbecher, Vertrauen ist gut, künstliche Intelligenz ist besser, in: Tages-Anzeiger vom 7. September 2020, abrufbar unter: < https://www.tagesanzeiger.ch/vertrauen-ist-gut-kuenstliche-intelligenz-ist-besser-420867292968 >). Damit ist das strittige Zeichen als eine Aussage über die Funktion dieser Dienstleistungen oder der Hilfsmittel der Dienstleistung zu verstehen und deshalb beschreibend.

5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das strittige Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne besonderen Denkaufwand als beschreibende Wortkombination bezüglich deren Eigenschaften verstanden wird, womit dem Ergebnis der Vorinstanz betreffend Beurteilung des Gemeingutcharakters des strittigen Zeichens zuzustimmen ist. Dem Zeichen "AI Brain" fehlt demnach die erforderliche Unterscheidungskraft. Infolgedessen kann offenbleiben, ob das Zeichen überdies freihaltebedürftig ist. Auch ist hier entsprechend nicht zu beurteilen, ob eine allfällige zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen wäre (siehe zu dieser Thematik das Urteil des BVGer B-181/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.5 "Vuvuzela").

6.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, ihrer Marke sei im Ausland verschiedentlich Schutz gewährt worden. Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis allerdings keine präjudizielle Wirkung. Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (BGE 130 III 113 E. 3.2 "Montessori"; Urteil des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5 "Behälterform [3D]"). Angesichts des klaren Gemeingutcharakters der strittigen Marke (vgl. E. 5.5 hiervor) kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden ist, keine präjudizielle Wirkung zu. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für eine Schutzgewährung geben könnte (Urteile des BVGer B-1722/2016 E. 7.2 "fig. [emballage]", B-498/2008 E. 5 m.w.H. "Behälterform [3D]").

7.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch Nr. 58344/2017 "AI Brain" zu Recht gemäss Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG für die strittigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 38, 39, 42 und 45 zurückgewiesen hat. Das Zeichen "AI Brain" wird von den relevanten Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den strittigen Waren und Dienstleistungen als direkt beschreibend wahrgenommen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

8.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwer-deverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 3'000.- zu beziffern. Dabei ist der von ihr in der Höhe von Fr. 3'000.- einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

8.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in der Höhe von Fr. 3'000.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 11. Oktober 2022
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6390/2020
Datum : 04. Oktober 2022
Publiziert : 18. Oktober 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Schweizerisches Markeneintragungsgesuch Nr. 58344/2017 AI Brain


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
MSchG: 1 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
22a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
116-II-609 • 119-II-473 • 122-III-382 • 125-III-193 • 127-III-160 • 128-III-447 • 129-III-225 • 130-III-113 • 130-III-328 • 131-III-495 • 133-III-490 • 134-III-314 • 139-III-176
Weitere Urteile ab 2000
4A.161/2007 • 4A.5/2003 • 4A_265/2007 • 4A_434/2009 • 4A_492/2007 • 4A_65/2022
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
englisch • vorinstanz • bestandteil • veranstalter • bundesverwaltungsgericht • reis • verpackung • bundesgericht • sachbezeichnung • luft • eigenschaft • vermittler • wasser • registrierkasse • analyse • sprache • hardware • verfahrenskosten • vermessung • charakter
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BVGE
2018-IV-3 • 2013/41 • 2010/32
BVGer
B-1615/2014 • B-1722/2016 • B-181/2007 • B-187/2018 • B-1892/2020 • B-2791/2016 • B-3248/2019 • B-3556/2012 • B-358/2012 • B-3663/2011 • B-3808/2021 • B-4414/2019 • B-478/2019 • B-4829/2012 • B-4848/2013 • B-4849/2017 • B-498/2008 • B-5531/2007 • B-5789/2020 • B-600/2007 • B-600/2018 • B-6173/2018 • B-6390/2020 • B-6783/2017 • B-6921/2018 • B-6953/2018 • B-720/2017 • B-7272/2008 • B-7536/2015 • B-7995/2015 • B-804/2007 • B-8117/2010
sic!
200 S.5 • 200 S.8