Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4855/2011, B-882/2012

Urteil vom 4. September 2012

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Parrino, Richter Hans Urech,

Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

A._______,

Parteien vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, rue de la Gare 37, FR-68190 Ensisheim,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente und berufliche Massnahmen.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene Franzose A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat in der Zeit von Anfang März 1998 bis Ende März 2007 in der Schweiz als Lastwagenfahrer gearbeitet (Grenzgänger) und hierbei während 109 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Zuletzt arbeitete er beim Betrieb Y._______ in Q._______.

Mit Gesuch vom 18. April 2007 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Zuständigkeitshalber übergab diese die Anmeldung der Sozialversicherungsanstalt X._______. Nach der Durchführung des Erstgesprächs Frühintegration vom 23. Mai 2007 sowie der Zusendung erster Unterlagen und Arztberichte durch den Beschwerdeführer kündigte die Sozialversicherungsanstalt X._______ die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung an. In der Folge teilte der Beschwerdeführer am 11. Juni 2007 telefonisch mit, er verzichte auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung und werde sich in Frankreich zum Leistungsbezug anmelden. Der schriftliche Leistungsrückzug erfolgte per 21. Juni 2007.

B.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 liess sich der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung anmelden, unter Beilegung des Formulars "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene" vom 4. Juni 2009. Am 30. März 2011 erfolgte eine rheumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. S._______ des regionalen ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD).

Mit zwei Vorbescheiden je vom 2. Juni 2011 lehnte die Sozialversicherungsanstalt X._______ die beiden Gesuche des Beschwerdeführers sowohl um Invalidenrente als auch um Kostengutsprache für Berufsberatung ab, da die Abklärungen der Invalidenversicherung ergeben hätten, dass ein Gesundheitsschaden bestehe, der aus versicherungsmedizinischer Sicht nur vorübergehenden Charakters ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Es sei sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit mit durchschnittlicher Rückenbelastungen vollumfänglich zumutbar. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den ersten Vorbescheid betreffend die Abweisung seines Gesuchs um Invalidenrente. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) den zweiten Vorbescheid betreffend die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen.

C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung von beruflichen Massnahmen. Zur Begründung macht er geltend, sein Zustand habe sich verschlechtert, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben könne. Er stützt sich hierbei auf die beigelegten Arztzeugnisse von Dr. med. N._______ vom 26. August 2011, Dr. med. C._______ vom 11. August 2011 sowie von G._______, Kinesiologietherapeutin, vom 30. August 2011.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt X._______ vom 30. September 2011, welche gleichfalls die Abweisung der Beschwerde verlangt und zur Begründung auf die Akten sowie die Begründung im Vorbescheid vom 2. Juni 2011 sowie in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2011 verweist.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zu überweisen sowie eine Replik einzureichen. Am 8. November 2011 ging der eingeforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.

F.
Mit Replik vom 14. November 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei (nicht datierte) Arztzettel des Psychiaters Dr. med. O._______ ein.

G.
Mit ihrer Duplik vom 30. Dezember 2011 hält die Vorinstanz an der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 fest.

H.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 bestätigte die Vorinstanz den ersten Vorbescheid vom 2. Juni 2011 (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. B) und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente ab.

I.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012 Beschwerde bei der Vorinstanz, welche diese zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwies. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung macht er geltend, sein Zustand habe sich verschlechtert, wobei er ankündigte, er werde zu einem späteren Zeitpunkt diesbezüglich medizinische Unterlagen einreichen.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der identischen Parteien eine Vereinigung des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Invalidenrente (Verfahrensnummer B-882/2012) mit dem Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 betreffend die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen (Verfahrensnummer B-4855/2011) in Aussicht und forderte die Parteien zur diesbezüglichen Stellungnahme auf.

K.
Im Schreiben vom 15. März 2012 erklärt der Beschwerdeführer, er könne keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Gleichzeitig reichte er dem Bundesverwaltungsgericht die angekündigten, nachfolgenden Arztberichte ein:

· Arztbericht von Dr. med. J._______, Kardiologe, vom 6. Februar 2012,

· Arztbericht von Dr. med. O._______, Rheumatologin, vom 9. März 2012

· Arztbericht von Dr. med. M._______, Radiologe, vom 22. Februar 2012.

L.
Mit Schreiben vom 16. März 2012 teilen die Vorinstanz sowie die Sozialversicherungsanstalt X._______ mit, sie hätten gegen eine Vereinigung der beiden Verfahren nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer erhob ebenfalls keinen Einwand gegen die in Aussicht gestellte Verfahrensvereinigung.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren betreffend Invalidenrente (Verfahrensnummer B-882/2012) sowie berufliche Massnahmen (Verfahrensnummer
B-4855/2011) und ordnete die Fortführung des Verfahrens unter der Verfahrensnummer B-4855/2011 an. Gleichzeitig teilte es den Parteien mit, es sei kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor.

Im Streit liegen zwei Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) vom 20. Juli 2011 respektive vom 19. Januar 2012. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der beiden Verfügungen vom 20. Juli 2011 respektive 19. Januar 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.

1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereichte Beschwerde ist - nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist - einzutreten.

2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt als Grenzgänger beim Betrieb Y._______ in Q._______ im Kanton X._______ erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Z._______ (Frankreich). Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die Sozialversicherungsanstalt X._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung.

3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Juli 2011 betreffend das Gesuch um berufliche Massnahmen und 19. Januar 2012 betreffend das Gesuch um Invalidenrente) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).

Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).

Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesgericht 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5 Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).

Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der angefochtenen Verfügungen in Kraft standen weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129 5. IV-Revision] die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das neue Recht, da vorliegend zwar der (allfällige) Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, sich der Beschwerdeführer aber erst nach dem 31. Dezember 2008 bei der zuständigen IV-Stelle angemeldet hat. (Nota bene: Die erste Anmeldung vom 20. April 2007 hat der Beschwerdeführer am 11. Juni 2007 zurückgezogen und kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.)

Noch keine Anwendung findet hinsichtlich der Verfügung vom 20. Juli 2011 betreffend das Gesuch um berufliche Massnahmen das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

3.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
- 26bisund 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3.3 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 80a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004460;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009461;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71462;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72463.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960464 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch keine Anwendung finden die neuen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwendbar).

Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).

3.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Anspruch auf Gewährung von beruflichen Massnahmen respektive einer Invalidenrente verneint hat.

Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
, 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
, 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49
, 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
, 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
aIVG, Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49
, 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
, 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
, 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231
3    ...232
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während der Dauer von 109 Monaten Beiträge an die die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, womit er zweifelsohne die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang er invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist respektive die Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Massnahmen erfüllt.

4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49
IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).

4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6). Neurechtlich haben nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).

4.2.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
aIVG, Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (Art. 28 Abs. 1ter aIVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter aIVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.

4.2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG).

4.2.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).

4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.

Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).

4.4 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.

4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

5.
Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Verfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invalidenrente respektive Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu prüfen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets als Lastwagenfahrer gearbeitet hat. Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 hat ihm seine bisherige Arbeitgeberin Y._______ das Arbeitsverhältnis per Ende März 2007 gekündigt.

Die Vorinstanz geht in den beiden angefochtenen Verfügungen davon aus, sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar. Der Beschwerdeführer hält dem im Beschwerdeverfahren entgegen, auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei er nicht mehr in der Lage, die angestammte Tätigkeit auszuüben respektive allgemein einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sind deshalb im Nachfolgenden die dem Beschwerdeführer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Einschränkungen wiederzugeben und es ist vorab die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer abzuklären.

6.
In den vorinstanzlichen Akten liegen verschiedene Arztberichte, die sich zum Gesundheitszustand sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern. So hat Dr. med. C._______, Neurochirurg des chirurgischen Wirbelsäulenzentrums in S._______ den Beschwerdeführer nach dessen Arbeitsverlust stets behandelt und in regelmässigen Abständen in den Akten liegende medizinische Beurteilungen abgegeben. Im Weiteren sind je zwei Berichte des (früheren) Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B._______, sowie der Kinesiologietherapeutin G._______ in den Vorakten enthalten. Gegen Ende des vorinstanzlichen Verfahrens sowie im Beschwerdeverfahren wurden alsdann mehrere handschriftliche (sowie nur schlecht entzifferbare) Schreiben des Psychiaters Dr. med. O._______ zu den Verfahrensakten hinzugefügt. Im vorinstanzlichen Verfahren haben sich in der Folge drei RAD-Ärzte, Dr. med. L._______, Dr. med. H._______ und Dr. med. S._______, mit der Angelegenheit befasst. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich mit seiner Beschwerdeschrift vom 1. September 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zwei bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Arztberichte und einen Bericht der Hausärztin Dr. med. N._______, welche seine Betreuung nach der Pensionierung von Dr. med. B._______ übernommen hatte, ein. Mit der Eingabe vom 15. März 2012 legte er drei weitere Berichte des Kardiologen Dr. med. J._______, der Rheumatologin Dr. med. C._______ und des Radiologen Dr. med. M._______ ins Recht.

6.1 Der Neurochirurg Dr. med. C._______ des chirurgischen Wirbelsäulenzentrums (...) erklärte bereits in zwei Schreiben vom 14. September und 9. November 2006, der Beschwerdeführer weise eine Tendenz zum Hinken auf, sein Achillesreflex sei praktisch inexistent und es bestehe eine globale Verringerung der Empfindlichkeit der tieferen Gliedmassen bis zur Hüftwurzel. Auf der oberen Hälfte des Rückens habe er eine Skoliose entdeckt. In einem späteren Schreiben vom 19. Mai 2009 hielt er fest, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome während der letzten drei Jahre, in denen er diesen behandelt habe, annähernd unverändert bestanden hätten. So stelle er die stete Ungelenkigkeit der unteren Gliedmassen rechts fest, was dem Gehen einen Anschein von Hinken gebe. Auch der neurologische Zustand sei unverändert seit der Untersuchung im Jahr 2006, insbesondere sei der Achillesreflex inexistent. Neu entdeckte er im Kreuz eine doppelte Diskopathie des Typs Modic 2 auf der Höhe L4-L5 und L5-S1. Im Arztbericht zu Handen der Sozialversicherungsanstalt X._______ (Rapport médical pour adultes) vom 29. August 2009 stellte er insbesondere die Unfähigkeit der unteren Gliedmassen bei unbekannter Ursache fest und folgerte daraus für den Beschwerdeführer Schwierigkeiten beim Gehen.

In den Schreiben vom 11. August 2011 sowie vom 29. November 2011 ergänzte er, der Funktionsausfall der unteren Gliedmassen sei nach wie vor klinisch ausgewiesen, was sich in einem Hinken zeige. Die klinische Untersuchung habe ausserdem eine spastische Steifheit der unteren rechten Gliedmassen ohne Amyotrophie mit einer globalen Hypoästhesie der gesamten unteren Gliedmassen aufgezeigt, welche bis zur Wurzel der Hüfte aufsteige. Der Beschwerdeführer weise schliesslich eine Instabilität der statischen Monopedalen der rechten Seite auf, weshalb er sich nur mit Mühe auf der rechten Fussspitze und auf den Fersen zu halten vermöge. Seiner Ansicht nach sei diese Problematik offensichtlich mit seiner früheren Tätigkeit als Chauffeur inkompatibel. Insgesamt bestehe eine Verschlechterungstendenz.

Im Arztbericht zu Handen der Sozialversicherungsanstalt X._______ (Rapport médical pour adultes) vom 25. November 2011 bescheinigte Dr. med. C._______ dem Beschwerdeführer auf Grund einer bereits seit dem Jahr 2006 bestehenden funktionellen Unfähigkeit der unteren Gliedmassen für die Zeit ab Januar 2007 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer. Auch hier wies er auf die Verschlechterungstendenz hin und gab an, die Arbeitsfähigkeit könne mit medizinischen Massnahmen nicht erhöht werden. Die Restarbeitsfähigkeit könne in einem anderen Beruf besser genutzt werden, wobei alle Arbeiten, die ohne wichtige Fortbewegung zu Fuss oder im Auto und ohne schwere oder wiederholte Körperhaltung auskämen, vollzeitig zumutbar seien, was aber seiner Ansicht nach mit einer Einkommensreduktion verbunden wäre.

6.2 Dr. med. B._______ gab im Arztbericht zu Handen der Sozialversicherungsanstalt X._______ (Rapport médical pour adultes) vom 9. Mai 2007 an, der Beschwerdeführer sei auf Grund schmerzhafter Irritationen der unteren Gelenken zu einem Orthopäden gegangen. Im Juli 2006 habe er festgestellt, dass er den Wagen nicht mehr habe bremsen können wegen mangelnder Kraft. Dr. med. B._______ habe eine Skoliose oben am Rücken mit einem wichtigen Ungleichgewicht im Schulterblatt diagnostiziert, wobei die rechte Schulter tiefer als die linke liege. Das Becken sei demgegenüber relativ ausgeglichen. Links am Rücken habe der Patient ca. einen Zentimeter breiten Buckel.

Im Arztbericht vom 4. November 2009 diagnostizierte Dr. med. B._______ eine Lumboischialgie rechts bei Sondylarthrose L5/S1 und Nervenkompression. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine vollzeitige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Juli 2006 bis 31. Januar 2010 als Langstrecken-Lastwagenfahrer. Auf Grund der Schmerzen beim Sitzen und einer Sensibilitätsstörung sei das Autofahren von über 10 Kilometern unmöglich.

6.3 Auch Dr. med. N._______ bestätigte in ihrem Schreiben vom 26. August 2011, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers schliesse die Ausübung seiner früheren Berufstätigkeit aus.

6.4 Frau G._______, Kinesiologietherapeutin, sprach im Schreiben vom 28. Mai 2009 von andauernden invalidisierenden Schmerzen im Bein des Beschwerdeführers und bestätigte im Schreiben vom 30. August 2011, der Beschwerdeführer unterziehe sich seit dem 18. September 2006 sowie ohne Unterbruch einer Kinesiologietherapie.

6.5 Den in den vorinstanzlichen Akten liegenden respektive durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (teilweise nochmals) eingereichten Berichten des Psychiaters Dr. med. O._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. März 2011 wöchentliche psychiatrische Sitzungen besuchte. Dr. med. O._______ erklärte in seinem Arztbericht zu Handen der Sozialversicherungsanstalt X._______ (Rapport médical pour adultes) vom 14. Mai 2011, der Beschwerdeführer nehme phychotrope Substanzen und beklage subjektiv Schlafstörung sowie Asthenie. Er äusserte sich hierbei nicht zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und stellte ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine ängstliche Störung und eine Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD-10 F 43.9) fest.

In mehreren weiteren, nicht datierten Arztzetteln stellte Dr. med. O._______ Ängstlichkeit, Erschöpfung und Schlaflosigkeit fest und verschrieb dem Beschwerdeführer die Einnahme von psychotropen Stoffen. Er stellte hierbei ausserdem fest, der Beschwerdeführer könne seine berufliche Tätigkeit aktuell nicht ausüben.

6.6 Dr. med. L._______ des RAD der Vorinstanz führte das Erstgespräch Frühintegration vom 23. Mai 2007 durch und erklärte nach einer rheumatologischen Untersuchung, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im unteren Rücken mit lateraler Ausstrahlung ins rechte Bein beklagt. Bei Spontanbewegung könne er indessen auf dem rechten Bein stehen, was also wenig schmerzauslösend sei. Nach einer Rückenuntersuchung im Stehen bemerkte er, es falle die bereits bekannte hochthrokale linkskonvexe Skoliose mit Schulterhochstand links auf. Die Kiblerfalte sei tieflumbal relativ homogen, der Spinetest negativ. Die Linksneigung sei zu zwei Dritteln eingeschränkt unter bandförmiger Schmerzangabe über dem oberen Sakrum, die Rechtsneigung sei zu einem Drittel eingeschränkt mit gleicher Schmerzangabe, welche auch bei Anteflexion bestehe. Die Retroflexion mit Rotation (gemäss dem Foramentest) sei, nebst den schon angegebenen Schmerzen im Sakrumbereich, unauffällig für spondylogene oder ischialgische Ausstrahlungen.

Die Rückenuntersuchung im Liegen habe eine diffuse vertebrale und paravertebrale Schmerzangabe bei geringstem Druck mit der Handfläche auf die Proc. Spinosi aufgezeigt. Die Kraftmessung der unteren Extremität zeige, dass der Ischios rechts spontan beweglich sei, bei Widerstand hingegen eine fluktuierende Schwäche mit Heben und Senken des Unterschenkels aufweise. Die Muskelspannung sei jedoch normal. Links bestünden keine Befunde. Die Kraft im Myotom L5 sei beidseits regelrecht und symmetrisch, für S1 bestehe eine leichte Schwäche der rechten Seite gegenüber der linken. Die Reflexe seien - ausser der vorbekannte, auf der rechten Seite fehlende Achillessehnereflex- mittellebhaft und symmetrisch. Subjektiv bestehe ein vermindertes Vibrationsempfinden.

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. L._______ wie folgt: Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei auf Grund der leichten Schwäche der Fussbeugen die Tätigkeit als Lastwagenfahrer zu mindestens 20 % eingeschränkt. Subjektiv sei die Arbeit als Lastwagenfahrer erst wieder zumutbar, wenn die Schmerzen gelindert seien.

6.7 In der rheumatologischen Untersuchung vom 30. März 2011 stellte RAD-Arzt Dr. med. H._______ fest, dass rechtsbetont ein leichter Intensionstremor bestehe, den zu definieren er nicht genauer vermöge. Die Wirbelsäule weise einen Schulterhochstand links sowie eine linkskonvexe Torsionsskoliose mit einem leichtem Rippenbuckel links auf, gleichfalls wie eine leichte Einschränkung der Halswirbelsäulenrotation nach links. Es bestehe ein prolabierendes Abdomen bei schwacher Bauchmuskulatur, ebenfalls seien die lumbalen Rückenstrecker etwas hyperton. Die Druckdolenz der Muskelansätze habe sich als vom Brustraum bis beidseitig über das Becken hinaus diffus und interspinal herausgestellt. Die lumbale Seitneigung sei eingeschränkt sowie nach ventraler Neigung bis hin über den Patellärbereich zögerlich. Die Gelenke seien oben frei beweglich. Der Faustschluss zeige sich vollständig und nach mehreren Aufforderungen kräftig, der Zehen- und Fersengang zögerlich, jedoch intakt. Beidseitig bestünden symmetrische ischiocrurale Verkürzungen. In neurologischer Hinsicht hielt er eine Sensibilitätsverminderung auf der ganzen rechten Seite sowie ein rechtsbetonter Intensionstremor fest, bei nach wie vor unverändert fehlendem rechten Achillessehnereflex. Insgesamt diagnostizierte er ein panvertebrales Syndrom bei leichter linkskonvexer Torsiosskoliose thorakal und sowie ein Lumbospondylogen bei tieflumbalen degenerativen Veränderungen. Der auf der rechten Seite fehlende Achillessehnenreflexes könne auf eine frühere Läsion dieser Wurzel deuten. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, eine sitzende Tätigkeit ohne schwere Rückenbelastung sei dem Beschwerdeführer anamnestisch vollzeitig zumutbar. Für Schwächen und Sensibilitätsstörungen fehle ein Korrelat. Zur Frage der Fahrertätigkeit, welcher der Beschwerdeführer seit 2006 nicht mehr nachgehe, könne er nicht Stellung nehmen. In angepasster Tätigkeit mit durchschnittlicher Rückenbelastung bestehe jedenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen seien vollzeitig zumutbar, jedoch bestünden Co-Faktoren aus dem sozialen Bereich.

6.8 Dr. med. S._______ des RAD der Vorinstanz stellte bezugnehmend auf die vorangehend erwähnte Untersuchung vom 30. März 2011 fest, die bisherige Arbeit sei dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in vollem Pensum zumutbar. Die durch den Hausarzt Dr. med. B._______ festgestellte Arbeitsunfähigkeit sei demgegenüber nicht nachvollziehbar. Für beklagte Schwächen und Sensibilitätsstörungen fehle trotz der diesbezüglich erfolgten Verlaufsuntersuchung ein Korrelat. Auch die aktuelle Untersuchung zeige keine gesundheitlichen Einschränkungen ausser dem vorbekannten fehlenden Achillessehnenreflex auf der rechten Seite. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer also vollzeitig arbeitsfähig. Demgegenüber besuche der Beschwerdeführer seit März 2011 eine Psychotherapie, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht weitere Abklärungen notwendig seien. Dr. med. S._______ schlug infolgedessen die Einholung eines Arztberichts des in Frankreich praktizierenden Psychiaters vor.

Nach der erfolgten Einholung des psychiatrischen Berichts von Dr. med. O._______ (vgl. vorangehend Erwägung 7.4) folgerte er in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011, es bestünde nach wie vor keine relevante Einschränkung Arbeitsfähigkeit, namentlich nicht aus psychiatrischer Sicht. Der Beschwerdeführer sei entsprechend in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereits aufgegebenen Fahrtätigkeit als Chauffeur könne er nicht Stellung nehmen. Berufliche Massnahmen seien - trotz vorliegender sozialer Co-Faktoren - zumutbar.

6.9 Die mit der Replik des Beschwerdeführers vom 15. März 2012 neu eingereichten Arztberichte von Dr. J._______, Kardiologe, vom 6. Februar 2012, von Dr. O._______, Rheumatologin, vom 9. März 2012 sowie von Dr. med. M._______, Radiologe, vom 22. Februar 2012 (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. K) wurden offenbar erst nach Erlass der beiden angefochtenen Verfügungen vom 20. Juli 2011 respektive 19. Januar 2012 erstellt. Damit ergingen sie ausserhalb des vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Zeitrahmens (vgl. vorangehend Erwägung 3.1). Die erwähnten Arztberichte können damit im vorliegenden Verfahren nur insofern berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf den zu beurteilenden Zeitrahmen, der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen endigt, erlauben.

Im Arztbericht von Dr. med. J._______, Kardiologe, vom 6. Februar 2012 ist erstmals die Rede von Schmerzen in der Brust. Gemäss jenem Arztbericht beklage sich der Beschwerdeführer zwar schon seit über einem Jahr (und damit bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügungen) über entsprechende Schmerzen, diese sind indessen im erwähnten Arztbericht erstmals schriftlich dokumentiert. Im Übrigen bestätigte Dr. med. J._______ keine erkennbaren Herzkrankheiten. Der Beschwerdeführer hätte damit den Arztbericht in einem allfälligen Revisionsverfahren zur Mitberücksichtigung einzureichen.

Im Arztbericht vom 9. März 2012 stellte die Rheumatologin Dr. med. O._______ fest, der Beschwerdeführer leide seit 2006 chronisch an einer Lumbalgie sowie einer Lumboischialgie auf der rechten Seite, bei fehlendem rechten Achillesreflex. Die Rückenschmerzen würden sich verstärkt zeigen, wenn der Beschwerdeführer während einer langen Zeit sitzen oder stehen müsse. Im Weiteren habe sie einen Bandscheibenvorfall L3-L4, eine schwere Diskopathie (Bandscheibenerkrankung) L4-L5 und L5-S1 mit Entzündungszeichen des Typs Modic 2 sowie einen angeborenen verengten Lendenkanal entdeckt. Zusammenfassend stellte Dr. med. O._______ ein chronisches, degeneratives Lendenleiden mit Bandscheibenschaden L3-L4, eine schwere Diskarthrose L4-L5 und L5-S1, ohne Kompressionszeichen sowie eine angeborene Arthrose fest. Die Rückenproblematik und die Diskopathie wurden bereits durch Dr. med. C._______ festgestellt, weshalb der erwähnte Arztbericht von Dr. med. O._______ diesbezüglich zur Bestätigung jenes Befundes im vorliegenden Verfahren verwertet werden darf.

Gemäss Arztbericht vom 22. Februar 2012 untersuchte der Radiologe Dr. med. M._______ den Beschwerdeführer auf Grund der bereits seit dem Jahre 2006 bekannten Bandscheibenerkrankung und stellte eine Diskushernie im L3-L4 ohne radikuläres sichtbares Leiden fest, gleichfalls wie Entzündungsphänomene des Typs Modic 2. Abgesehen von der bereits als vorbekannt angeführten Diskopathie (Bandscheibenerkrankung) erzielte Dr. med. M._______ damit zwei neue, in den vorinstanzlichen Akten noch nicht dokumentierte Untersuchungsergebnisse, welche aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer sei auch diesbezüglich auf ein allfälliges Revisionsverfahren verwiesen.

6.10 Zusammenfassend stimmen die vorliegenden Medizinalakten darin überein, dass der Beschwerdeführer auf der linken Seite an einem Schultertiefstand und einem Rückenbuckel sowie auf der rechten Seite an einer ganzheitlichen Sensibilitätsverminderung und einer statischen Instabilität des rechten Fusses leidet. Die mit den IV-Akten befassten RAD-Ärzte anerkannten ausserdem übereinstimmend, dass der Achillesreflex (auch genannt Achillessehnereflex) des Beschwerdeführers auf der rechten Seite gänzlich fehlt. Demgegenüber bestätigt RAD-Arzt Dr. med. S._______ weder die durch die RAD-Ärzte Dr. med. H._______ und Dr. med. L._______ festgestellte thorakale (Torsions-) Skoliose noch den durch Dr. med. H._______ festgestellten Intensionstremor auf der rechten Seite. Ebenfalls fehlt hinsichtlich der durch Dr. med. C._______ mehrfach erwähnten sowie in der Folge von Dr. med. O._______ bestätigten (schweren) Diskopathie sowohl eine Bejahung als auch eine Widerlegung durch alle drei mit der Angelegenheit befassten RAD-Ärzte. Damit sind die RAD-Arzt Berichte diesbezüglich als unvollständig zu qualifizieren. Schliesslich liegen bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten psychischen Einschränkungen widersprüchliche Angaben in den Medizinalakten vor und die diesbezügliche Verneinung von Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. med. S._______ erscheint nachvollziehbar.

7.
Wie bereits vorangehend dargelegt, stellte sich die Vorinstanz in den beiden angefochtenen Verfügungen betreffend berufliche Massnahmen sowie betreffend Invalidenrente auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere (siehe vorangehend unter Sachverhalt Bst. B und H).

Diesen Befund stützte sich laut der Vorinstanz auf die Abklärungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf den rheumatologischen RAD-Bericht von Dr. med. H._______ vom 30. März 2011. Die Vorinstanz verkennt jedoch hierbei, dass sich Dr. med. H._______ in seinem Untersuchungsbericht vom 30. März 2011 zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit gar nicht geäussert hat. Es fehlt diesbezüglich auch eine Stellungnahme des ebenfalls mit der Angelegenheit befassten Vertrauensarztes ihres RAD, Dr. med. S._______. Vielmehr hielten beide RAD-Ärzte fest, sie könnten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner früheren Berufstätigkeit nicht Stellung nehmen, da er jene heute nicht mehr ausübe. Der dritte, mit der Angelegenheit befasste RAD-Arzt Dr. med. L._______ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit von zumindest 20 %. Damit sind die Feststellungen der Vorinstanz in den beiden angefochtenen Verfügungen aktenwidrig und die Verfügungen vom 20. Juli 2011 respektive vom 19. Januar 2012 sind bereits aus diesem Grunde aufzuheben.

8.
Für die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sprechen indessen auch weitere Gründe: Wie bereits dargelegt, stufte RAD-Arzt Dr. med. L._______ im Jahre 2007 den Beschwerdeführer für seine frühere Tätigkeit als Lastwagenfahrer zu 20 % arbeitsunfähig ein. Gleichfalls sprachen sich sämtliche, den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, namentlich der Neurochirurg Dr. med. C._______, der Allgemeinpraktiker Dr. med. B._______ sowie die Hausärztin Dr. med. N._______ und - zumindest in seinen neuesten Arztberichten - der Psychiater Dr. med. O._______ zu Gunsten einer vollen Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit aus.

Die vorangehende medizinische Sachverhaltsrekapitulation zeigt deutlich auf, dass zumindest der auf der rechten Seite fehlende Achillesreflex (auch genannt: Achillessehnereflex), die asymmetrischen Schultern (Schulterhochstand links) sowie der leichte Rippenbuckel links durch die vorliegenden Medizinalakten widerspruchsfrei belegt sind und durch die RAD-Ärzte der Vorinstanz anerkannt werden.

Gemäss einer Internetrecherche ist die Achillessehne die dickste und stärkste Sehne des Menschen und liegt ganz hinten im Fersenbein. Sie überträgt die Kraft des Musculus triceps surae, der aus dem Musculus gastrocnemius und dem Musculus soleus. Damit ermöglicht die Achillessehne vor allem die kraftvolle Plantarflexion (Beugung des Fußes in Richtung der Fußsohle), aber auch die Inversion (Supination, Auswärtskantung) des Fußes (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Achillessehne, besucht am 17. Juli 2012). Der Achillessehnenreflex (Plantarflexion des Fußes nach Schlag auf die leicht vorgestreckte Sehne) ist der Kennreflex für das Segment S1 bis S2 (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Achilles-sehnenreflex, besucht am 17. Juli 2012). Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass ein fehlender Achillessehnenreflex die Reaktion der Fussbeugefunktion beeinträchtigt. Gerade das gewöhnlich mit dem rechten Fuss betätigte Bremspedal sollte - besonders in Notfällen - rasch und reflexartig betätigt werden. Eine verzögerte Notbremsung kann ohne Weiteres zu schweren Unfällen führen, namentlich im Falle von Lastwagen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung zeitweise gefährliche Ladung mitführen.

Die Vorinstanz hätte damit nicht auf die Einholung einer medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer verzichten dürfen. Hierbei hätte sie insbesondere auf die Frage einer allfälligen Fahruntauglichkeit im Sinne der Kriterien der schweizerischen Strassenverkehrsordnung (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] hinweisen müssen. Ist der Beschwerdeführer nämlich aus gesundheitlichen Gründen als fahruntauglich einzustufen (vgl. hierzu S. 6 der rheumatologischen RAD-Untersuchung vom 30. März 2011, wonach der der Beschwerdeführer nach Angaben privat auf die Nutzung eines Personenwagens verzichtet), so muss seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer gleichfalls als unzumutbar qualifiziert werden. Daran ändert auch das Vorliegen einer allfälligen (Rest-) Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nichts. Bei klarer Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit hätte die Vorinstanz eine dem Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbare Verweisungstätigkeit festlegen sowie in der Folge einen Einkommensvergleich vornehmen müssen. Gegebenenfalls hätte sie ausserdem allfällige, zur Ausübung dieser adaptierten Tätigkeit erforderliche berufliche Massnahmen prüfen müssen.

9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz damit in den angefochtenen Verfügungen zu Unrecht eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit festgestellt. Sie konnte sich für diese Aussage weder auf einen der von ihr konsultierten Vertrauensärzte ihres RAD berufen noch ist sie mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt - soweit widerspruchsfrei, vollständig und nachvollziehbar geklärt - belegt. Nachdem die Vorinstanz nach dem Gesagten weder die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit mit Blick auf die strassenverkehrsgesetzlichen Vorgaben noch einer adaptierten Tätigkeit geprüft oder eine solche für den Beschwerdeführer fallkonkret umschrieben hat, fehlt vorliegend eine vollständige Feststellung sowie Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
. ATSG sowie Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).

Vorliegend wurden die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht abschliessend geklärt. Ebenfalls fehlt in den vorinstanzlichen Akten eine medizinische Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit respektive zu seiner Fahrtauglichkeit sowie - für den Fall der Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit - die allfällige Umschreibung einer dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbaren adaptierten Berufstätigkeit. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint daher gerechtfertigt - dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Die angefochtenen Verfügungen vom 20. Juli 2011 und 19. Januar 2012 sind daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren beruflichen Tätigkeiten sowie dessen allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen abkläre. Die Vorinstanz hat zu diesem Zweck vorerst die bis anhin noch nicht vollständig geklärten Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers (vgl. vorangehend Erwägung 6.3) ihrem RAD zu unterbreiten. Im Zweifelsfall ist diesbezüglich ein vollständiges, widerspruchsfreies und nachvollziehbares Gutachten, das in Kenntnis der Anamnese - das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Vorakten - erstellt wird und insbesondere die geklagten Leiden mitberücksichtigt, in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten respektive die einzuholende RAD-ärztliche Stellungnahme hat die dem Beschwerdeführer mit Blick auf sämtliche gesundheitlichen Beschwerden zumutbaren körperlichen Anstrengungen in nachvollziehbarer Weise festzulegen und sich insbesondere zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit, seiner Fahrtauglichkeit im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit zu äussern. Im Falle der Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit ist durch die Verwaltung, allenfalls unter Beizug eines Berufsberaters (vgl. eingangs Erwägung 4.3), eine dem Beschwerdeführer zumutbare Verweisungstätigkeit zu umschreiben. Schliesslich sind allfällige, zur Ausübung dieser adaptierten Tätigkeit erforderliche berufliche Massnahmen zu prüfen. Falls keine zumutbare Verweisungstätigkeit umschrieben werden kann, ist dem Beschwerdeführer auf Grund der allfälligen Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem überwiegend obsiegenden Beschwerdeführer praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen, so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.2 . Der durch eine gemeinnützige Organisation vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihm zuzusprechende Parteientschädigung nach Ermessen und auf Grund der Akten auf Fr. 500.-- (inklusive Auslagen sowie für beide Beschwerdeverfahren) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügungen vom 20. Juli 2011 und 19. Januar 2012 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzugebende Zahlungsstelle zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein;
Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- Bundesamt für Sozialversicherung BSV (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 5. September 2012
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4855/2011
Date : 04. September 2012
Published : 12. September 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Berufliche Massnahmen


Legislation register
ATSG: 6  7  8  13  16  29  43  59  60
BGG: 42  82
IVG: 1  1a  4  28  28a  29  36  69  80a
IVV: 40
SVG: 14
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  14
VwVG: 3  12  49  52  63  64
BGE-register
107-V-17 • 111-V-235 • 113-V-22 • 121-V-264 • 122-V-157 • 125-V-193 • 125-V-256 • 125-V-351 • 126-V-353 • 128-V-174 • 129-V-1 • 129-V-222 • 130-V-253 • 130-V-329 • 130-V-445 • 132-V-215 • 137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
8C_312/2009 • 8C_373/2008 • 8C_419/2009 • I_457/04
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BVGer
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1408/1971