Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2148/2006
{T 0/2}

Urteil vom 4. April 2007

Mitwirkung:
Richter Frank Seethaler (vorsitzender Richter); Richter Ronald Flury; Richterin Maria Amgwerd; Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.

A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt und dipl. Ing. Caspar Baader,
Beschwerdeführer,

gegen

B._______,
Beschwerdegegner,

1. Milchverband der Nordwestschweiz MIBA
Erstinstanz,

2. Regionale Rekurskommission Nr. 3 für die Milchkontingentierung
Vorinstanz,

betreffend
Milchkontingentierung

Sachverhalt:
A. Im Frühjahr 1994 schlossen C._______ und A._______ einen mündlichen Pachtvertrag ab. Danach übernahm A._______ von C._______ 4 ha ab Parzelle Nr. 481 Grundbuch Oberdorf mit einem Milchkontingent von 13'497 kg zur Pacht. Mit Verfügung vom 13. Februar 1995 übertrug der Milchverband Nordwestschweiz (Milchverband) ein Milchkontingent von 13'497 kg rückwirkend auf den 1. Mai 1994 von C._______ auf A._______. Mit Schreiben vom 16. März 1999 ersuchte C._______ A._______, das bestehende Pachtverhältnis und die Verpflichtung zur Rückgabe des Milchkontingents zusammen mit dem Pachtland schriftlich zu bestätigen. Diesem Ersuchen kam A._______ indessen nicht nach. Am 29. März 1999 kündigte C._______ das Pachtverhältnis mit A._______ per 31. März 2000. Mit Schreiben vom 28. April 1999 informierte C._______ den Milchverband über diese Kündigung. Gleichzeitig ersuchte er den Milchverband, das Milchkontingent, "wie im Pachtvertrag vereinbart", bei Pachtende endgültig auf ihn zurück zu übertragen. Unterdessen stellte A._______ beim Bezirksgericht X._______ ein Gesuch um Pachterstreckung, welche ihm mit Entscheid vom 16. August 1999 bis zum 31. März 2005 gewährt wurde. Am 11. September 2003 starb C._______, und sein Bruder B._______ trat in die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis ein.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 teilte B._______ dem Milchverband mit, dass er ab 15. September 2003 die Selbstbewirtschaftungsfläche um die Hälfte verringert und die frei gewordene Fläche an D._______ zur Nutzung übergeben habe. Weiter beabsichtige er, nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit A._______ bzw. am 1. April 2005 die fraglichen 4 ha ebenfalls D._______ zur Nutzung zu übergeben. Er stellte das Gesuch, das Milchkontingent von 13'497 kg sei auf den 1. Mai 2005 auf D._______ zu übertragen.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 kürzte der Milchverband das Milchkontingent von A._______ um 13'497 kg und erhöhte dasjenige von B._______ um dieselbe Menge. Er erwog, anlässlich des Pachterstreckungsverfahrens sei die Frage betreffend das Milchkontingent nicht geregelt worden. Das Milchkontingent sei zu einem Zeitpunkt auf den Pächter A._______ übertragen worden, als selbstverständlich gewesen sei, dass es bei Rücknahme des Landes zur Selbstbewirtschaftung auf den Verpächter zurück übertragen werden müsse. C._______ habe das Pachtverhältnis unter anderem mit Blick auf die Änderung der kontingentsrechtlichen Vorschriften (Entkoppelung des Milchkontingents von der Bewirtschaftungsfläche) gekündigt.
Hiergegen führte A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Baader, mit Eingabe vom 8. Juli 2005 Beschwerde bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 3 in Sachen Milchkontingentierung. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zuteilung seines bisherigen Milchkontingents unter Einschluss der umstrittenen 13'497 kg. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, nach der am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Milchkontingentierungsverordnung sei das streitbezogene Milchkontingent per 1. Mai 1999 kraft öffentlichen Rechts von C._______ endgültig auf ihn, A._______, übergegangen. Eine abweichende zivilrechtliche Vereinbarung sei nie getroffen worden. Daher hätte der Milchverband das nunmehr ihm gehörende Milchkontingent nicht auf B._______ zurück übertragen dürfen.
Mit Entscheid vom 15. November 2005, versandt am 2. Februar 2006, wies die Regionale Rekurskommission Nr. 3 in Sachen Milchkontingentierung (Vorinstanz) die Beschwerde ab. Sie erwog, es sei davon auszugehen, dass sich A._______ im mündlich vereinbarten Pachtvertrag dazu verpflichtet habe, das Milchkontingent nach Beendigung der Pacht auf den Verpächter zurück zu übertragen. Das Pachtverhältnis sei nach Inkrafttreten der neuen Milchkontingentierungsverordnung aufgelöst worden. Auf Grund der neuen Regelung seien Milchkontingente auf einzelnen Parzellen zwar öffentlichrechtlich ins Eigentum des Pächters übergegangen. Halte sich ein Pächter indessen nicht an seine vertragliche Verpflichtung, das Kontingent nach Beendigung der Pacht dem Verpächter zurück bzw. dem neuen Bewirtschafter zu übertragen, werde er zivilrechtlich ersatzpflichtig. Hinzu komme, dass das gesamte Verhalten von A._______ darauf hindeute, dass er die geänderten Vorschriften in treuwidriger Weise zu seinen Gunsten und im Widerspruch zur vertraglichen Vereinbarung habe ausnützen wollen.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch seinen Anwalt, mit Eingabe vom 6. März 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der Kürzung seines Milchkontingents um 13'497 kg, so dass sein Kontingent, Stand 28. Juni 2005, insgesamt 125'521 kg betrage. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass zwischen ihm als Pächter und dem inzwischen verstorbenen C._______ als Verpächter per 1. Juni 1994 ein mündlicher Pachtvertrag über eine Fläche von 4 ha ab Parzelle Nr. 481 abgeschlossen worden sei. Indessen stimme es nicht, dass dabei auch die Rückübertragung des Milchkontingents im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses vereinbart worden sei. Für eine solche Annahme fehlten jegliche Beweise. Der Verpächter habe im März 1999 zwar versucht, eine Änderung des Pachtvertrags in diesem Sinn herbeizuführen. Als Pächter habe er eine solche indessen - auch mit Blick auf die bevorstehende Änderung der Vorschriften über die Milchkontingentierung - abgelehnt. Nach fünfjähriger Pachtdauer sei er nicht bereit gewesen, einer ihn schlechter stellenden Vertragsänderung zuzustimmen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid unter Verletzung allgemeiner Beweisregeln auf die gegenteiligen, unzutreffenden Behauptungen von B._______ abgestellt. Anlässlich des Pachterstreckungsverfahrens sei über das Schicksal des streitbezogenen Milchkontingents nach Auflösung des Pachtverhältnisses zu Recht nicht befunden worden, da dessen Gegenstand die Verlängerung der Pachtdauer und nicht die Rechtsfolgen nach deren Beendigung gewesen seien. Das Pachtverhältnis hätte aber auch ohne richterliche Erstreckung erst am 31. März 2000, also nach Inkrafttreten der neuen Milchkontingentierungsverordnung per 1. Mai 1999, geendet. Zu jenem Zeitpunkt seien die ursprünglich an die Grundstücke gekoppelten Kontingente von der Fläche entkoppelt worden und endgültig kraft öffentlichen Rechts auf die Bewirtschafter übergegangen. Mithin sei das streitbezogene Kontingent auf ihn übergegangen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass weder B._______ noch sein Rechtsvorgänger nach dem 1. Mai 1999 je selbst einen Betrieb bewirtschaftet hätten.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2006 schloss B._______ (Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies er erneut darauf hin, dass die Pflicht zur Rückübertragung des umstrittenen Milchkontingents bei Pachtende zwischen den damaligen Parteien mündlich vereinbart worden sei. Der Beschwerdeführer versuche nun in treuwidriger Weise, dieses Milchkontingent zu behalten.
Mit Stellungnahme vom 24. April 2006 wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners auf Grund eines speziellen Anlasses zwei Parzellen verpachtet habe, die eine an den Beschwerdeführer, die andere an eine Betriebszweiggemeinschaft. Dabei seien gleich lautende mündliche Abreden getroffen worden. Seitens der Betriebszweiggemeinschaft sei die später unterbreitete, schriftliche Bestätigungserklärung jener Abmachung unterzeichnet und das Milchkontingent bei Pachtende zurück übertragen worden. Demgegenüber versuche der Beschwerdeführer, sich seinen vertraglichen Verpflichtungen auf treuwidrige Weise zu entziehen. Die Vorinstanz verzichtete auf einen förmlichen Antrag.
Mit Stellungnahme vom 25. April 2006 hielt der Milchverband an seinem Entscheid fest, verzichtete indessen ebenfalls auf einen förmlichen Antrag.
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2006 äusserte sich das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) als Fachbehörde zur Beschwerde. Es gelangte zum Schluss, diese sei gutzuheissen. Es führte im Wesentlichen aus, nach den geltenden Vorschriften bestehe keine Flächenbindung der Milchkontingente mehr. Kontingentsinhaber sei grundsätzlich der Produzent, der das in Frage stehende Kontingent bereits im vergangenen Milchjahr innegehabt habe. Anders als unter dem alten Recht dürften die Administrationsstellen Kontingente heute grundsätzlich nur noch übertragen, wenn der aktuelle Kontingentsinhaber einen entsprechenden Antrag stelle. Da der Beschwerdeführer als aktueller Kontingentsinhaber kein Gesuch um Kontingentsübertragung gestellt habe, hätte der Milchverband sein Kontingent nicht kürzen dürfen.
Zur Stellungnahme des Bundesamtes äusserten sich mit Eingabe vom 16. Juni 2006 die Vorinstanz, mit Eingabe vom 23. Juni 2006 der Milchverband, mit Eingabe vom 29. Juni 2006 der Beschwerdegegner und mit Eingabe vom 4. Juli 2006 der Beschwerdeführer. Alle genannten Verfahrensbeteiligten hielten an ihren Standpunkten fest.
D. Mit Schreiben vom 16. August 2006 ersuchte die Rekurskommission EVD den Milchverband um Übermittlung der vollständigen Akten betreffend die Übertragung und Rückübertragung von Milchkontingenten des Beschwerdegegners in den Jahren 1994 bis 2005. Diesem Ersuchen kam der Milchverband mit Eingabe vom 25. August 2006 nach. Die eingereichten Akten betreffen neben der Übertragung von Milchkontingenten an den Beschwerdeführer auch die Übertragung von Milchkontingenten an D._______ bzw. E._______ sowie die Anerkennung der Betriebszweiggemeinschaft B-D-E.
Weiter ersuchte die Rekurskommission EVD den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 29. August bzw. 22. September 2006 um Beantwortung verschiedener Fragen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdegegner mit verbesserter Eingabe vom 30. September 2006 nach, die dem Beschwerdeführer samt Beilagen und der Vorinstanz sowie dem Milchverband ohne Beilagen zur Kenntnis gebracht wurde.
E. Am 16. November 2006 fand am Sitz der Rekurskommission EVD in Frauenkappelen eine öffentliche Verhandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention statt.
F. Im November 2006 teilte die Rekurskommission EVD den Parteien mit, dass die Rekurskommission EVD am 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, das die Beurteilung der bisher bei der Rekurskommission EVD hängigen Rechtsmittel übernehme. In der Folge überwies die Rekurskommission EVD die Akten an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte die Übernahme der Beschwerde.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die entscheidende Instanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 130 I 312 E. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 410).
1.1. Der Beschwerdeentscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 3 vom 15. November 2005 (Versand am 2. Februar 2006) stellt eine Verfügung i.S. von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021).
Diese Verfügung wurde am 6. März 2006 bei der Rekurskommission EVD angefochten, welche bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung vorliegender Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 167 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 167
LwG ¿[zitiert in E. 3.1] in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung, AS 1998 3075; aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 125 zum VGG, AS 2006 2283).
Mit Inkrafttreten des VGG beurteilt nunmehr das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der Regionalen Rekurskommissionen in Sachen Milchkontingentierung, und zwar auch dann, wenn sie noch vor dem 1. Januar 2007 bei der Rekurskommission EVD eingereicht wurden (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG und Art. 167 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 167
LwG in der ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung, SR 910.1).
1.2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Ein Interesse i.S. von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist indessen nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt des Entscheides ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 125 II 497 E. 1a/bb).
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Festsetzung des Milchkontingents für das Milchjahr 2005/2006. Dieses ging am 30. April 2006 zu Ende (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
MKV, zitiert in E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat daher keine Möglichkeit mehr, ein Kontingent, das ihm im heutigen Zeitpunkt für die bereits abgelaufene Kontingentsperiode zugeteilt würde, durch Anpassung der Milchproduktion zu nutzen. Damit fällt eine rechtsgestaltende Verfügung bezüglich des Kontingents für das Milchjahr 2005/2006 ausser Betracht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Es ist jedoch von Belang zu wissen, welches Kontingent den Parteien im Milchjahr 2005/2006 zugestanden hätte. Denn das Kontingent wirkt sich auf das folgende Milchjahr aus (Art. 1 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
MKV) und bildet Grundlage für die Abrechnung der Administrationsstelle am Ende des Milchjahres (Art. 15
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
MKV) sowie zur Ermittlung einer allfälligen Abgabe (Art. 17
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
MKV; vgl. zum Ganzen REKO/EVD 93/8B-004 E. 2, publiziert in: VPB 59.90).
Somit hat der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung der Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Feststellung (Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG), ob bzw. in welchem Umfang sein Kontingent für das bereits abgelaufene Milchjahr 2005/2006 zu kürzen gewesen wäre. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Der vorinstanzliche Entscheid vom 15. November 2005 ist am 2. Februar 2006 versandt worden. Mit Einreichung der Beschwerde am 6. März 2006 gilt die Beschwerdefrist als eingehalten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 32 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
. VGG i.V.m. Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten, soweit es um die Feststellung des Milchkontingents des Beschwerdeführers für das Milchjahr 2005/2006 geht.
2. Nach konstanter Rechtsprechung (unter der alten milchrechtlichen Ordnung) wird bei einer Kontingentsübertragung ein Sach- und Rechtsverhalt, mithin ein einheitliches Rechtsverhältnis geregelt. Wenn der Milchverband eine Kontingentskürzung auf der einen Seite und eine Kontingentserhöhung auf der anderen in zwei separaten Verfügungen regelt, müssen in den einzelnen Verfügungen entsprechende Vorbehalte angebracht werden, damit diese materiellrechtliche Wechselwirkung zwischen den beiden - an sich formell eigenständigen - Verfügungen auch in einem allfälligen Beschwerdeverfahren uneingeschränkt erhalten bleibt (vgl. REKO/EVD 94/8B-027 E. 4.3, publiziert in: VPB 59.94 sowie REKO/EVD 95/8B-009 E. 4.3 ff., publiziert in: VPB 60.58).
Im hier zu beurteilenden Fall erliess der Milchverband je eine separate Einzelverfügung an den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner, welche mit dem Vorbehalt versehen wurden, dass der Entscheid der Gegenpartei in Rechtskraft erwachse. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm eröffnete Verfügung fristgerecht Beschwerde, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Damit erwuchs auch die an den Beschwerdegegner gerichtete Verfügung nicht in Rechtskraft und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgeändert werden, sofern sie sich als nicht rechtskonform erweist.
3. Die Landwirtschaftsgesetzgebung erfuhr zwischen der Übertragung des in Frage stehenden Kontigents durch den Milchverband am 13. Februar 1995 auf den Beschwerdeführer und dem umstrittenen Entzug desselben mit Entscheid vom 28. Juni 2005 verschiedene Änderungen.
3.1. Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) trat, mit Ausnahme insbesondere der Art. 28-45 betreffend die Milchwirtschaft, am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Art. betreffend die Milchwirtschaft wurden am 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Im Zusammenhang mit diesem Wechsel zum neuen Milchwirtschaftsrecht wurden die Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (Milchkontingentierung-Talverordnung 93, MKTV 93 [AS 1993 1631, 1994 2056, 1995 3086, 1996 1177, 1997 2135]) und die Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung in den Bergzonen II-IV (Milchkontingentierung-Bergverordnung 93, MKBV 93 [AS 1993 1649, 1994 2060, 1995 3089, 1996 1179, 1997 2137]) ebenfalls mit Wirkung auf den 1. Mai 1999 aufgehoben und durch die Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion vom 7. Dezember 1998 (Milchkontingentierungsverordnung, MKV, SR 916.350.1) abgelöst.
3.2. Bei einer Rechtsänderung finden bezüglich des materiellen Rechts grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben oder hatten (BGE 128 V 315 E. 1e/aa). Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung treffen, was er indessen im vorliegenden Fall - soweit hier interessierend - nicht getan hat (vgl. hierzu betreffend die MKV nachfolgende Erwägungen).
Umstritten ist vorliegend die Übertragung eines Milchkontingents für das Milchjahr 2005/2006 vom Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner. Die Administrationsstellen haben Kontingente per 1. Mai auf Grund des bis dahin vorliegenden Tatbestands und mit Wirkung für die darauf folgenden 12 Monate festzusetzen. Daher ist bei Kontingentsänderungen jenes Recht anzuwenden, das während der Periode der kontingentsrechtlichen Auswirkungen des jeweiligen Tatbestands gilt (vgl. REKO/EVD 94/8B-027 E. 3.4, publiziert in: VPB 59.94). Im vorliegenden Fall ist daher auf das Recht abzustellen, das für die Festsetzung des Milchkontingents für das Milchjahr 2005/2006 galt.
4. Nach Art. 30 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes beschränkt der Bundesrat die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht. Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können. Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen übertragen werden können. Er legt die Voraussetzungen fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
LwG).
Nach der Milchkontingentierungsverordnung muss, wer ein Kontingent auf eine andere Produzentin oder einen anderen Produzenten übertragen will, die zuständige Administrationsstelle ersuchen, sein Kontingent um die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere Kontingent entsprechend zu erhöhen (Art. 3 Abs. 1
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VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
MKV). Wird ein Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufgelöst, geteilt oder von einer anderen Produzentin oder von einem anderen Produzenten übernommen, so überträgt die zuständige Administrationsstelle das Kontingent den Land- oder Betriebsübernehmern, wenn diese darum ersuchen und kein Gesuch um eine endgültige Übertragung des Kontingents vorliegt (Art. 5 Abs. 1
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
MKV).
5. Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids ist die Frage, ob der Milchverband das Milchkontingent von 13'497 kg zu Recht vom Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner übertragen hat.
Die Vorinstanz stützt die Verfügung des Milchverbandes im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich im mündlichen Pachtvertrag vom Frühjahr 1994 dazu verpflichtet, das in Frage stehende Kontingent nach Beendigung der Pacht auf den Verpächter zurück zu übertragen. Diese unter altem Recht getroffene vertragliche Abmachung bleibe von der Änderung der Vorschriften über die Milchkontingentierung unberührt.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss den Vorschriften der Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 seien die früher an die Bewirtschaftungsfläche gekoppelten Milchkontingente von Einzelparzellen kraft öffentlichen Rechts auf die Bewirtschafter übergegangen. Damit sei das streitbezogene Milchkontingent per 1. Mai 1999 kraft öffentlichen Rechts endgültig auf ihn übergegangen.
5.1. Zunächst ist kurz darzustellen, unter welchen Voraussetzungen ein Milchkontingent übertragen werden kann.
5.1.1. Im Gegensatz zur früheren Regelung, die bis am 30. April 1999 galt und nach der Milchkontingente grundsätzlich an die Fläche gebunden waren (vgl. insbesondere Art. 19 und 20 MKTV 93 bzw. MKBV 93), geht die geltende Milchkontingentierungsverordnung vom Grundsatz aus, dass der Kontingentsinhaber flächenunabhängig über sein Kontingent verfügt.
Kontingentsinhaber ist grundsätzlich der Produzent, der das in Frage stehende Kontingent bereits im vorangegangenen Milchjahr innehatte, sofern er seinen Betrieb auch weiterhin bewirtschaftet (vgl. Art. 1
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
und 5
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
f. MKV). Der Kontingentsinhaber kann sein Kontingent entweder selber nutzen, oder aber er kann es endgültig oder nicht endgültig auf einen anderen Produzenten übertragen, wobei die Übertragungsmöglichkeiten in verschiedener Weise eingeschränkt oder an Voraussetzungen gebunden sind (vgl. Art. 3 Abs. 2
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a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
, Art. 4
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
, 7
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
MKV).
Die Administrationsstellen verwalten die Kontingente und übertragen sie entsprechend dem Gesuch des Kontingentsinhabers (vgl. Art. 2
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
und 3 Abs. 1
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
und Art. 10
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
MKV), sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Anders als unter dem bisherigen Recht, in dessen Rahmen die Milchverbände über die Kontingentsübertragung entschieden, vollziehen die Administrationsstellen nun die Mutationen entsprechend dem Antrag des berechtigten Kontingentsinhabers im Sinne einer Registrierungsbehörde. Folglich kann die Administrationsstelle ein Kontingent grundsätzlich nur übertragen, wenn der aktuelle Kontingentsinhaber dies selbst beantragt.
5.1.2. Die Rekurskommission EVD kam denn auch verschiedentlich zum Schluss, dass nur das schriftliche Einverständnis des Kontingentsinhabers zu Handen der Administrationsstelle in Bezug auf eine konkrete Kontingentsübertragung, an einen namentlich bestimmten Kontingentsübernehmer und auf einen bestimmten Zeitpunkt hin einen Antrag i.S. von Art. 3
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
MKV darstellen könne (vgl. unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 31. Mai 2006 i.S. S. [8B/2005-4] E. 3.2.1 sowie vom 1. September 2004 i.S. S. [8B/2004-1] E. 4.2). Sie erwog in ähnlichem Zusammenhang, dass allfällige Klauseln in Pachtverträgen, welche Jahre vorher abschlossen wurden, das Einverständnis des bisherigen Kontingentsinhabers zur Rückübertragung des von ihm bewirtschafteten Kontingents an den Verpächter nicht zu ersetzen vermöchten (vgl. unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 25. August 2004 i.S. O. [8B/2003-6] E. 4.2.2, vom 1. September 2004 i.S. S. [8B/2004-1] E. 4.2 sowie vom 29. Oktober 2002 i.S. M. [02/8B-011] E. 4). Streitigkeiten zwischen dem Pächter und dem Verpächter über die Auslegung des Pachtvertrags hinsichtlich der Kontingentsübertragung sind demnach nicht vorfrageweise durch die Administrationsstelle zu entscheiden, sondern ausschliesslich durch den Zivilrichter (vgl. unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD 1. September 2004 i.S. S. [8B/2004-1] E. 4.2, vom 25. August 2004 i.S. O. [8B/2003-6] E. 4.2.2, vom 29. Oktober 2002 i.S. M. [02/8B-011] E. 4) sowie vom 20. Juni 2002 i.S. D. [01/8B-008] E. 3.2). An dieser Praxis ist festzuhalten.
5.1.3. Als Ausnahme vom Grundsatz, wonach der Kontingentsinhaber der Kontingentsübertragung zustimmen bzw. diese beantragen muss, sieht Art. 5 der Milchkontingentierungsverordnung bei Auflösung, Teilung oder Übernahme eines Betriebes vor, dass die Administrationsstelle ein Kontingent - ohne Antrag des Kontingentsinhabers bzw. gegebenenfalls auch gegen seinen Willen - dem Land- oder Betriebsübernehmer überträgt, wenn dieser darum ersucht und kein Gesuch um endgültige Übertragung des Kontingents vorliegt. Auch diese Vorschrift führt indessen nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Landeigentümers bzw. Verpächters, dessen Zustimmung zur Kontingentsübertragung auch insofern nicht (mehr) erforderlich ist. Im Übrigen ist diese Vorschrift, welche nach dem Gesagten die Auflösung, Teilung oder Übernahme eines Betriebs betrifft, vorliegend ohnehin nicht anwendbar.
5.1.4. Zwei weitere Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis des Kontingentsinhabers für die Kontingentsübertragung ergeben sich aus den Übergangsbestimmungen der Milchkontingentierungsverordnung.
So sah der inzwischen aufgehobene Art. 36 Milchkontingentierungsverordnung (AS 1999 1209 ff.) vor, dass sich die kontingentsrechtlichen Folgen einer zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 30. April 1999 erfolgten Flächenänderung bei Uneinigkeit zwischen den Produzenten nach altem Recht bestimmten. Nach Art. 29 Milchkontingentierungsverordnung darf der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes das Kontingent vor Ablauf des Pachtvertrages nur mit Zustimmung des Verpächters endgültig übertragen. Nach Fortsetzung der Pacht oder bei endgültiger Übertragung von mit Pachtland übernommenem Kontingent ist die Zustimmung indessen nicht erforderlich. Auch diese Vorschriften sind vorliegend nicht relevant, das heisst weder in zeitlicher Hinsicht (Art. 36
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
MKV: Flächenänderung zwischen 1. Mai 1998 und 30. April 1999) noch in sachlicher Hinsicht (Art. 29
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1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
MKV: Gewerbepacht).
5.1.5. Das bedeutet, dass der Milchverband das Milchkontingent des Beschwerdeführers gemäss den genannten Vorschriften nur mit dessen Zustimmung auf den Beschwerdegegner hätte übertragen dürfen.
5.2. Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob der Milchverband die umstrittene Kontingentsübertragung auf Gesuch des Kontingentsinhabers hin vorgenommen bzw. die Vorinstanz diese Verfügung zu Recht geschützt hat.
5.2.1. Das streitbezogene Kontingent wurde dem Beschwerdeführer durch den Milchverband mit Verfügung vom 13. Februar 1995 auf Grund des Pachtvertrags vom Frühjahr 1994 rückwirkend per 1. Mai 1994 übertragen. Damit wurde der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Inhaber des Kontingents. Das Pachtverhältnis endete - gemäss der gerichtlichen Pachterstreckung vom 16. August 1999 - am 31. März 2005.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 teilte der Beschwerdegegner dem Milchverband mit, er beabsichtige, die nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem Beschwerdeführer frei werdende Pachtfläche am 1. April 2005 an D._______ zur Nutzung zu übergeben, und stellte das Gesuch, das Milchkontingent von 13'497 kg auf den 1. Mai 2005 auf D._______ zu übertragen.
In der Folge übertrug der Milchverband mit Verfügung vom 28. Juni 2005, betitelt als "Endgültige Übertragung Art. 3
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VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
MKV vom 7.12.1998", das streitbezogene Milchkontingent in der Höhe von 13'497 kg für das Milchjahr 2005/2006 vom Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner. Zur Begründung wurde auf die Rücknahme des seit 1994 an den Beschwerdeführer verpachteten Landes durch den Beschwerdegegner verwiesen.
Somit steht fest und ist unbestritten, dass der Milchverband nicht auf Antrag des im Juni 2005 aktuellen Kontingentsinhabers - nämlich des Beschwerdeführers - hin tätig wurde. Vielmehr nahm der Milchverband die Übertragung des Kontingents auf Gesuch des Beschwerdegegners vom 22. Februar 2005 vor. Der Beschwerdeführer wollte das vom Beschwerdegegner geforderte Kontingent nicht übertragen und hat auch zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag beim Milchverband gestellt.
5.2.2. Da es an dem für die streitbezogene Kontingentsübertragung erforderlichen Antrag des Kontingentsinhabers im Sinn von Art. 3 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
MKV fehlt, hätte der Milchverband das Kontingent des Beschwerdeführers gestützt auf diese Bestimmung nicht kürzen dürfen.
5.3. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer im mündlich abgeschlossenen Pachtvertrag vom Frühjahr 1994 dazu verpflichtet habe, das in Frage stehende Kontingent nach Beendigung der Pacht auf den Verpächter zurück zu übertragen. Sie erwog, unter altem Recht getroffene vertragliche Abmachungen blieben von der Änderung der Milchkontingentierungsverordnung per 1. Mai 1999 unberührt. Halte sich ein Pächter nicht an seine vertragliche Verpflichtung, werde er zivilrechtlich ersatzpflichtig.
Der Beschwerdeführer dagegen bestreitet, dass die Frage der Rückübertragung des Milchkontingents im Pachtvertrag vereinbart worden sei. Für eine solche Annahme fehlten jegliche Beweise. Die Vorinstanz habe die Beweisregeln von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt, indem sie auf gegenteilige, unzutreffende Behauptungen des Beschwerdegegners abgestellt habe.
Wie in Erwägung 5.1.2 hiervor dargelegt, ist die Frage, ob und wie die Parteien die Kontingents-Rückübertragung bei einer allfälligen Vertragsauflösung beim Abschluss ihres Pachtvertrags geregelt haben, nicht im vorliegenden Verfahren sondern gegebenenfalls durch den Zivilrichter zu entscheiden. Das bedeutet, dass Vorinstanz, Erstinstanz und Beschwerdegegner mit ihrer Auffassung in diesem Verfahren nicht durchzudringen vermögen.
6. Auf Grund vorstehender Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Milchverband das Kontingent des Beschwerdeführers für das Milchjahr 2005/2006 nicht um 13'497 kg hätte kürzen und dieses Kontingent nicht auf den Beschwerdegegner hätte übertragen dürfen. Insofern erweisen sich die Verfügungen des Milchverbandes vom 28. Juni 2005 und der sie schützende Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2005 als fehlerhaft.
Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 1.2), gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2005 ist vollumfänglich und die Verfügungen des Milchverbandes Nordwestschweiz vom 28. Juni 2005 sind teilweise aufzuheben.
7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind dem Beschwerdegegner als unterliegender Partei aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
Dem Beschwerdeführer ist der am 20. März 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV, SR 172.041.0]).
Über die bei ihr entstandenen Verfahrenskosten hat die Vorinstanz neu zu befinden.
8. Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der von der Partei eingereichten Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).
Am 16. November 2006 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote in der Höhe von Fr. 5'954.35 ein. Gemäss seinen Angaben entfallen davon auf das vorliegende Verfahren ein Aufwand von 16.5 Stunden zu Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 217.45, inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 330.00 insgesamt somit Fr. 4'672.45. Die Kostennote gibt insofern zu keinen Bemerkungen Anlass. Die zuzusprechende Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ist daher auf Fr. 4'672.45 festzusetzen.
Über die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten hat ebenfalls die Vorinstanz zu befinden.
9. Dieser Entscheid kann nicht an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden; er ist somit endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 1205]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

10. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2005 wird vollumfänglich und die Verfügungen des Milchverbands vom 28. Juni 2005 werden teilweise aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Kontingent für das Milchjahr 2005/2006 des Beschwerdeführers nicht um 13'497 kg hätte gekürzt werden und dasjenige des Beschwerdegegners nicht um 13'497 kg hätte erhöht werden dürfen.
11. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der am 20. März 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.00 ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
12. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Beschwerdegegners für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'672.45 zugesprochen.
13. Über die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz neu zu entscheiden.
14. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (einschreiben, mit Beilagen)
- dem Beschwerdegegner (einschreiben, mit Beilagen)
- der Erstinstanz (einschreiben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz, Ref-Nr. 05 / 7 (einschreiben, mit Beilagen)
und mitgeteilt:
- dem Bundesamt für Landwirtschaft

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Kinga Jonas

Versand am: 12. April 2007
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2148/2006
Datum : 04. April 2007
Publiziert : 23. April 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Milchkontingentierung


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
LwG: 32  167
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 167
MKV: 1  2  3  4  5  7  10  15  17  29  36
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
125-II-497 • 128-V-315 • 130-I-312
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B-2148/2006
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