Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5179/2018

Urteil vom 4. März 2019

Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Besetzung
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann,
Gerichtschreiber Reto Finger.

Dr. A._______
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Forschungsförderung; Gewährung von Ambizione-Beiträgen.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 12. September 2017 reichte Dr. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um einen Ambizione-Beitrag für ein Projekt mit dem Titel

"(_______)"

(Gesuch Nr. (_______)) ein. Am 21. Juni 2018 präsentierte der Beschwerdeführer sein Projekt im Rahmen eines Interviews der Evaluationskommission der Vorinstanz. Das Gesuch sah die Ausgrabung eines skythischen Fürstengrabes in der zu Russland gehörenden autonomen Republik (_______) vor.

B.
Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. August 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Projekt sei zwar faszinierend und thematisch wichtig; sie, die Vorinstanz, habe jedoch eine tiefgehende Reflexion und eine wissenschaftliche Problematisierung des Vorhabens durch den Beschwerdeführer vermisst. Sodann sei die Machbarkeit des umfangreichen Vorhabens aufgrund fehlender Details noch nicht erwiesen und die Angaben über die konkreten Kollaborationen mit russischen Partnern würden fehlen. Der Vorinstanz sei auch unklar geblieben, über welche Sprachkompetenzen die am Projekt beteiligten Personen verfügen würden. Die Definition der Aufgaben und Themen, die die Doktorierenden bearbeiten sollten, habe der Beschwerdeführer nur vage umschrieben. Weiter habe die Annahme eines "Early Princely Scythian Tomb" einige methodische Fragen aufgeworfen und berge gewisse Risiken, da über die sozialen Strukturen und die Identität dieses Volkes noch wenig Bekanntes vorliege. Schliesslich seien ethische Fragen aufgrund der beteiligten Finanzierungsquellen unbeantwortet geblieben.

C.
Mit Eingabe vom 11. September 2018 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

"1.Die Verfügung vom 16. August 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Unterstützung seines Projektes durch die Vorinstanz zuzusprechen bzw. die beantragten Forschungsgelder seien zu gewähren.

2.Eventualiter sei die Verfügung vom 16. August 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Argument der Vorinstanz, es hätten ungenügende Informationen vorgelegen, sei nicht nachvollziehbar. Zum einen seien viele der vermissten Informationen im schriftlichen Projektförderantrag enthalten gewesen, zum anderen hätte man ihn zu Unklarheiten anlässlich des Interviews vom 21. Juni 2018 befragen können (Rz. 3 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er gemäss Einladung zum Interview aufgefordert worden sei, zu beachten, dass sich sein Vortrag nicht an ein reines Spezialistengremium richte. Wenn nun "eine tiefgehende Reflexion und eine wissenschaftliche Problematisierung des Vorhabens" vermisst werde, sei dies stossend, zumal ihm die externen Gutachten 2 und 3 sehr wohl eine wissenschaftlich adäquate Vorgehensweise attestiert hätten (Rz. 4 der Beschwerde). Auch der Vorwurf, die wissenschaftliche Fragestellung sei noch nicht ausgereift und die Machbarkeit fraglich, sei unzutreffend. Zum Zeitpunkt des Interviews seien die Grabungen bereits seit vier Wochen in vollem Gang gewesen (Rz. 5 der Beschwerde). Weiter sei es unzutreffend, dass nicht detaillierte Angaben über die konkreten Kollaborationen mit russischen Partnern vorgelegen hätten. Die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des "Excavation Lead" werde im Research Plan beschrieben. Zudem sei am 11. Mai 2018 ein Kooperationsvertrag mit dem Institut für die Geschichte der materiellen Kultur der Russischen Akademie der Wissenschaften in St. Petersburg geschlossen worden, dessen Vorlegung anlässlich des Interviews ausdrücklich angeboten worden sei (Rz. 6 der Beschwerde). Zu den Sprachkompetenzen der am Projekt beteiligten Personen seien anlässlich des Interviews keine Fragen gestellt worden. Die Projektsprache sei englisch, publiziert werde auf russisch und englisch. Die Mitglieder des "Excavation Lead" sowie weitere Archäologen seien alle in der Lage, englisch zu sprechen (Rz. 7 der Beschwerde). Den Unterlagen könne weiter entnommen werden, dass die Doktorierenden ein Thema zur frühen skythischen Sachkultur in (_______) bearbeiten würden. Der explorative Charakter des Projektes habe es schwierig gemacht, vier Wochen nach Beginn der Grabungen bereits ein konkretes Thema festzulegen (Rz. 8 der Beschwerde). Sodann sei es nicht nachvollziehbar, wenn sich für die Vorinstanz aufgrund der Annahme, möglicherweise auf ein "Early Princely Scythian Tomb" zu treffen, auch methodische Fragen stellen würden (Rz. 9 der Beschwerde). Schliesslich seien die Vorbehalte zu den ethischen Fragen betreffend die Finanzierung bisher so pauschal und unbegründet vorgetragen worden, dass es nicht möglich sei, sich dazu zu äussern (Rz. 10 der Beschwerde).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt ausser Acht gelassen oder unzureichend abgeklärt. Zudem habe sie sich bei der Beurteilung der mehrheitlich positiven Gutachten in willkürlicher Weise auf die negativen Aspekte fokussiert, ohne dies nachvollziehbar begründen zu können (Rz. 11 der Beschwerde).

D.
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, die Präsentation des Beschwerdeführers habe die Evaluationskommission grundsätzlich überzeugt. Vermisst worden seien jedoch insbesondere Lösungsansätze, falls im Hügelgrab keine gefrorene Mumie gefunden werde (Rz.15 der Vernehmlassung).Bezüglich Machbarkeit des Projektes bleibe unklar, welche Ressourcen eingesetzt werden sollten, um die sehr umfangreichen Grabungsarbeiten zu einem guten Ende zu bringen. Auch bei den Kollaborationen bleibe vieles vage. Der Beschwerdeführer habe einzig erwähnt, dass ein Freiwilligencamp aufgebaut und Hilfe vom russischen Militär und der Russischen Geografischen Gesellschaft zugesagt worden seien (Rz. 16 und 17 der Vernehmlassung). Weiter bleibe - auch in der Beschwerde - ungeklärt, welche Arbeitssprache im Projekt gelte. Zudem sei ungewiss, wie die Verständigung mit den übrigen an der Grabung beteiligten Personen ablaufe (Rz. 18 der Vernehmlassung). Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus die Aufgaben der Doktorierenden ungenügend eingegrenzt (Rz. 19 der Vernehmlassung). Es sei ihm insgesamt nicht gelungen, überzeugend darzutun, weshalb ein Forschungsprojekt, das sich auf die oberste Gesellschaftsschicht beschränke, erfolgsversprechend und wissenschaftlich zielführend sei, wenn gleichzeitig noch wenig über die Gesellschaftsstruktur der betreffenden Gruppen bekannt sei (Rz. 20 der Vernehmlassung). Die Kritik zu den Finanzierungsquellen beziehe sich auf die Tatsache, dass die Grundfinanzierung der Grabung durch die "(_______)" erfolge. Nach Einschätzung eines Gutachters handle es sich dabei um ein Syndikat von Antiquitätenhändlern, welches in unethische Geschäftstätigkeiten involviert sei (Rz. 21 der Vernehmlassung).

Zusammengefasst macht die Vorinstanz geltend, dass das interessante und gute Gesuch des Beschwerdeführers in einem kompetitiven Auswahlverfahren gestanden habe. Sie sei gezwungen gewesen, bei der Zusprache von Ambizione-Gesuchen aufgrund der beschränkten Finanzmittel und der vielen guten Gesuche eine strenge Auswahl zu treffen. Das habe dazu geführt, dass sehr viele gute Projekte nicht hätten gefördert werden können (Rz. 24 der Vernehmlassung).

E.
Mit Replik vom 27. November 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er führt im Wesentlichen aus, sein Projekt habe vom Referenten und Ko-Referenten zweimal die Bestnote A erhalten. Die Endnote der Evaluationskommission liege jedoch um zwei bzw. drei Noten tiefer (Rz. 3, 6 der Replik). Die Evaluationskommission habe ihr fehlendes Expertenwissen offensichtlich nicht durch Einbezug der Gutachten kompensiert (Rz. 8 der Replik). Der plötzliche Meinungsumschwung nach der Präsentation, welche ebenfalls sehr gut bewertet worden sei, bleibe für ihn nicht nachvollziehbar (Rz. 11 der Replik). Der Einwand der fehlenden Machbarkeit des Projektes sei zweifelhaft, zumal dessen Umsetzung längst begonnen habe. Während der gesamten Grabungszeit seien Konservatoren/Restauratoren vor Ort anwesend. Allfällige organische Funde könnten jederzeit durch die Kooperation mit dem russischen Militär per Helikopter zur weiteren Konservierung ausgeflogen werden (Rz. 13 der Replik). Zwei bereits erfolgreich absolvierte Projekte mit beachtlichen Resultaten seien Beweis für die kommunikativen Fertigkeiten des Beschwerdeführers und seinem Team. Im Übrigen verfüge er dank eines früheren Mobilitätsstipendiums der Vorinstanz über gewisse Kenntnisse der russischen Sprache (Rz. 14 der Replik). Für die Festsetzung der Themen der Doktorierenden sei ein offenes Verfahren gewählt worden. Das Thema werde im Research Plan sehr wohl umrissen: "The early Scythian material of (_______) and the spread of Scythian material culture from (_______) towards the west." Zudem seien als russische Mentoren die "Koryphäen der (_______) Archäologie" mit dem Projekt verknüpft, wodurch die Chancen für eine erfolgreiche wissenschaftliche Karriere zusätzlich steigen würden (Rz. 15 der Replik). Weiter erweise sich der Vorwurf, das Projekt fokussiere zu stark auf die oberste Gesellschaftsschicht, als unsinnig. Vielmehr würden mit dem Projekt auch zahlreiche Fragen zur Landschaftsarchäologie, Fernerkundung, Pollenanalyse, Keramikanalyse, Anthropologie, Archäozoologie und zum Permafrost gestellt, was sich aus dem Research Plan ablesen lasse (Rz. 16 der Replik). Bei der Unterstützung durch die "(_______)" gehe es um eine Unterstützung von Fr. 20'000.- pro Jahr. Die Stiftung pauschal als "Syndikat von Antiquitätenhändlern" zu bezeichnen, die sich "mit der Finanzierung von Forschung weisswaschen wollten", sei eine schwere Anschuldigung, die nicht ohne weiteres so hervorgebracht werden sollte. Zudem habe der Beschwerdeführer angeboten, Belege für zusätzlich erworbene Drittmittel einzureichen, was jedoch anscheinend nicht gewollt gewesen sei (Rz. 17 der Replik). Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, aus den neu eingereichten
Vernehmlassungsunterlagen ergebe sich, dass de facto eine Kommission von fachfremden Professoreninnen und Professoren, welche als Laienkommission bezeichnet werden müsse, das Gesuch beurteilt hätten (Rz. 20 der Replik).

F.
Mit Duplik vom 11. Januar 2019 hält die Vorinstanz an ihren ursprünglichen Anträgen fest. Sie führt zum Vorwurf, die Evaluationskommission verfüge über kein fachspezifisches Wissen, aus, der Referent und Ko-Referent seien auch Mitglieder der Evaluationskommission. Im Übrigen hätten keinesfalls alle Gutachter dem Projekt Bestnoten erteilt (ad 9, 24 der Replik).

G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den am 16. August 2018 eröffneten Entscheid der Vorinstanz, das Gesuch des Beschwerdeführers um einen Ambizione-Beitrag vom 12. September 2017 abzuweisen. Entscheide der Vorinstanz über die Gewährung von Beiträgen sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation [FIFG, SR 420.1] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds vom 27. Februar 2015 über die Gewährung von Beiträgen [nachfolgend: Beitragsreglement]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den Kostenvorschuss innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die Vorinstanz fördert gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds - 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
1    Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2    Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
a  die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b  die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c  die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d  die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e  die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
3    Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
a  exzellenter Forschungsprojekte;
b  eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c  von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d  der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
4    Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
5    Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
6    Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.13 Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.14
7    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
FIFG die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, welche an einer Hochschule vertreten sind. Die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen erlässt die Vorinstanz in ihren Statuten und Reglementen, wobei diese durch den Bundesrat genehmigt werden müssen, soweit sie Aufgaben regeln, für welche Bundesmittel verwendet werden (Art. 9 Abs. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
2    Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.
3    Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.12
4    Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.
5    Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:
a  Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
b  Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
c  Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.
FIFG).

2.2 Gestützt auf Art. 9 Abs. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
2    Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.
3    Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.12
4    Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.
5    Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:
a  Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
b  Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
c  Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.
FIFG und auf Art. 16 Abs. 2 Bst. j der geänderten Statuten in der Fassung vom 30. März 2012 (Homepage des SNF, Statuten, , abgerufen am 26. Februar 2019) erliess die Vorinstanz das Beitragsreglement vom 27. Februar 2015, welches am 27. Mai 2015 durch den Bundesrat genehmigt und mit Beschluss des Forschungsrats vom 9. Dezember 2015 per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt wurde (Homepage des SNF, Beitragsreglement, , abgerufen am 26. Februar 2019).

2.3 Das vorliegend streitbetroffene Gesuch betrifft die Karriereförderung, die zusätzlich im allgemeinen Ausführungsreglement zum Beitragsreglement vom 9. Dezember 2015 (in Kraft seit 1. Januar 2016) und dem Reglement über die Gewährung von Ambizione-Beiträgen vom 14. Juni 2016 (in Kraft seit dem 2. Oktober 2016) geregelt ist (Homepage des SNF, Allgemeines Ausführungsreglement zum Beitragsreglement, , und Ambizione-Reglement, , abgerufen je am 26. Februar 2019).

2.4 Die Vorinstanz kann demnach herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf Postdoktorandenstufe Ambizione-Beiträge gewähren. Diese Beiträge dienen den Gesuchstellenden zur wissenschaftlichen Profilierung und zum Erreichen einer frühen wissenschaftlichen Unabhängigkeit mit einem eigenständigen Forschungsprojekt (Art. 1 Abs. 1 und 2 Ambizione-Reglement).

2.5 Die massgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gesuche sind in Art. 15 Abs. 2 Ambizione-Reglement festgehalten:

a) bisherige wissenschaftliche Leistungen der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers;

b) Potenzial der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers für eine akademische bzw. akademisch-klinische Karriere;

c) Werdegang sowie retrospektive und prospektive Mobilität der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers; der SNF kann längere Forschungsaufenthalte im Ausland vor dem Abschluss des Doktorats unter dem Aspekt der Mobilität berücksichtigen;

d) wissenschaftliche Unabhängigkeit der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers an der gewählten Forschungsinstitution und des Forschungsprojekts;

e) wissenschaftliche Bedeutung, Originalität und Aktualität des Forschungsprojekts;

f) Vorgehensweise und Methodik sowie Machbarkeit und Erfolgschancen des Forschungsprojekts;

g) Eignung der Forschungsinstitution für die Durchführung des Forschungsvorhabens und für die Gewährleistung der Unterstützung und der Förderung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers;

h) gegebenenfalls Mehrwert der beantragten Gastaufenthalte gemäss Art. 1 Abs. 5 für die Karriere der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers und für das Forschungsprojekt.

2.6 Das Auswahlverfahren der Gesuche erfolgt in zwei Phasen. In der ersten Phase wird über die Zulassung zur zweiten Phase entschieden. Die Gesuchstellenden müssen ihr Forschungsprojekt sowie ihre Karriereplanung anlässlich eines Termins in der zweiten Phase mündlich vorstellen und Fragen der Evaluationsgremien beantworten (Art. 16 Abs. 1 und 3 Ambizione-Reglement).

2.7 Die Vorinstanz zieht für die wissenschaftliche Begutachtung der Gesuche schriftliche Gutachten externer Expertinnen und Experten bei (Art. 25 Abs. 1 Beitragsreglement). Sie würdigt die Meinung der Expertinnen und Experten im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens und stützt sich dabei in der Regel auf mindestens zwei externe Expertisen (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Beitragsreglement). Die Gesuchstellenden sind berechtigt, zusammen mit ihrem Beitragsgesuch Listen mit Namen und Adressen jener Personen einzureichen, die nicht für eine Expertise angefragt werden sollen (Negativlisten). Die Vorinstanz beachtet diese, soweit die Gesuchstellenden einen stichhaltigen Grund für den beantragten Grund angeben und genügend andere Expertinnen und Experten zur Verfügung stehen (Art. 25 Abs. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 25 Strafverfolgung - Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199054 im Bereich der Innovationsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht durch das WBF geahndet.
Beitragsreglement).

3.

3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren können gemäss Art. 13 Abs. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG lediglich zwei Rügen vorgebracht werden: (a.) die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und (b.) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Nicht möglich ist indes die Rüge der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung, wie sie in Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG vorgesehen ist (Urteil des BVGer B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich Zurückhaltung bei der Überprüfung von verweigerten Forschungsgeldern, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die
Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz beziehungsweise die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (vgl. Art. 10
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds - 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
1    Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2    Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
a  die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b  die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c  die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d  die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e  die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
3    Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
a  exzellenter Forschungsprojekte;
b  eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c  von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d  der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
4    Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
5    Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
6    Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.13 Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.14
7    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
FIFG, vgl. dazu Botschaft vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, BBl 2011 8827, 8881 m.H.). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen vor-aussetzen, weicht es daher nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde - beziehungsweise durch deren Fachgremien - ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (Urteile des BVGer B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3; B-6076/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.1; B-6431/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1; B-1186/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2; B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 2 m.H.; B-5028/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3; B-3297/2009 vom 6. November 2009 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 139 II 185 E. 9.2 f. betreffend das ENSI; Urteil des BGer 2C_685/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 7.2.1 f. betreffend die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; Urteil des BVGer B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 9.1 betreffend die Psychologieberufekommission).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, die
Vorinstanz habe bei der Beurteilung seines Gesuchs ihr Ermessen überschritten. Sowohl das Gutachten 2 vom 31. Mai 2018 wie auch das Gutachten 3 vom 14. Mai 2018 hätten sein Gesuch - auf einer Skala von A bis D (A/AB/B/BC/C/CD/D) - insgesamt mit den Bestnoten A und AB bewertet (Rz. 4 der Beschwerde). Eine grundlegende Abweichung von mehrheitlich positiven Gutachten bedürfe einer nachvollziehbaren Begründung, was vorliegend nicht geschehen sei (Rz. 11 der Beschwerde). Komme dazu, dass auch die Anträge des Referenten und Ko-Referenten dem Gesuch die Gesamtnote A bescheinigt hätten. Schliesslich sei aber die Bewertung ohne Angaben von Gründen auf die Note B/BC abgestürzt (Rz. 3 der Replik).

4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Abweisung des Gesuches sei im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens erfolgt. Die Evaluationskommission und der Fachausschuss Karriere hätten die internen und externen Gutachten gewürdigt, wobei die positiven, wie die negativen Aspekte berücksichtigt worden seien. Die Kritik, welche schlussendlich zur Ablehnung des Gesuches geführt habe, sei nicht losgelöst von den Gutachten erfolgt.

4.3 Nachfolgend sind deshalb die verschiedenen Gutachten zusammengefasst wiederzugeben.

4.3.1 In der ersten Phase der Evaluation bewerteten der Referent (9. März bzw. 19. Juni 2018) und der Ko-Referent (20. März 2018) das Gesuch im Rahmen der jeweiligen Anträge für die weitere Evaluation je mit Bestnote A. Sie attestierten dem Beschwerdeführer, ein spannendes Projekt an einem einmaligen Ort zu verfolgen und dafür ein Netzwerk sowie viel Fachwissen mitzubringen (Vernehmlassungsbeilage 13): "Un projet concernant un site exceptionnel, mené par un candidat très actif et compétent qui a su acquérir les connaissances (archéologie de l'_______) et construire l'équipe et le réseau international nécessaires à sa réalisation." Das Gesuch lasse jedoch wichtige Fragen unbeantwortet (Vernehmlassungsbeilage 5, 13): "Pas de détails précis sur les rencontres scientifiques et le colloque prévu. [...] Le candidat ne donne pas de détail sur le sujet de thèse du doctorant. Pas d'information sur le niveau de connaissance du russe, comment se feront les échanges sur le terrain et a Moscou [...]. Pas de lettres de soutien de ces institutions confirmant cette collaboration. Qui accorde les autorisation de fouilles et d'étude du matériel? Pourquoi aucune lettre à ce sujet n'est-elle jointe? [...] Financement du projet : Il n'est pas entièrement clarifié."

4.3.2 Die externen Expertisen fielen in ihrer Benotung unterschiedlicher aus. Das Gutachten 1 vom 22. Mai 2018 bewertete das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Gesamtnote BC. Es attestierte dem Beschwerdeführer ein interessantes Projekt vorgelegt zu haben, welches jedoch zu stark auf die Auffindung eines Eiskurgans mit Eismumie fokussiere (Vernehmlassungsbeilage 6): "Dadurch wird der Wert des Vorhabens schon in der Antragsphase zu stark auf die Auffindung eines Eiskurgans mit Eismumie fokussiert. [...] Auch die Frage, welche russischen Partner konkret hier eingebunden werden sollen, bleibt unbeantwortet. Wer würde die Grabungsgenehmigung beantragen, was ja nur einem russischen Staatsbürger möglich ist? [...] Dem Antrag liegt noch nicht einmal ein Schreiben einer russischen Institution vor, das deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei einem solch hochkomplexen Unternehmen signalisiert. Das ist ungewöhnlich. [...] In Ergänzung zu dem zuvor Gesagten scheint der Antragsteller im Hinblick auf die Leitung eines solch komplexen Grabungsunternehmens nicht über die nötige Erfahrung zu verfügen."

4.3.3 Im Gutachten 2 vom 31. Mai 2018 erhielt das Gesuch die Gesamtnote A. Das Projekt sei eine der wichtigsten archäologischen Arbeiten im östlichen Teil von (_______). Gleichzeitig wurden auch kritische Anmerkungen zur Finanzierung gemacht (Vernehmlassungsbeilage 7). "The (_______) Valley [...] arguably holds some of the most important and so far the earliest monumental burials of the Early Iron Age "Scythian period" [...]. I am dismayed to see that the initial funding is provided by the (_______) which is a syndicate of antiquities dealers who should not be involved in research [...]. The project brings to bear highly original combinations of analytical and recording techniques as well as a multi-international team of recognized experts. [...] Dr. A._______ is a young and dynamic up-and-coming archaeologist in the field of (_______) archaeology whose prior work on remote sensing of monument landscape in (_______) had already caught my attention long before this review opportunity."

4.3.4 Ebenso positiv äusserte sich auch das Gutachten 3 vom 14. Mai 2018 mit der Gesamtnote A. Das Projekt sei aus wissenschaftlicher Sicht sehr interessant und berge das Potential, neue Informationen zu der skythischen Kultur zu erhalten (Vernehmlassungsbeilage 8): "The project is a highly original work. Tumuli of this size with permafrost have not yet been excavated. [...] The methods proposed by the author of the application are suitable for the project. The author proposes to combine traditional archeological methods of excavation of big burial mounds, which are well developed in Russian science, with new methods, in particular, extensive use of remote sensing and restoration of the paleolandscape. [...] Despite his young age, the applicant has already a good work experience in different countries (B.________, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______) and his career promises to be successful and very international."

4.3.5 Mit der Gesamtnote BC würdigte der Gutachter 4 am 8. Juni 2018 die Eingabe des Beschwerdeführers wiederum kritischer. Das Projekt konzentriere sich hauptsächlich auf die Suche nach einem Kurgan und bleibe ansonsten vage (Vernehmlassungsbeilage 9): "Outre la fouille, le projet compte une partie d'analyse du paysage, qui n'est que très vaguement décrite dans le projet. [...]. A mon avis, cela n'entre que pour une minime partie dans le concept du projet, qui est et reste un projet de fouille d'un grand monument, peut-être ancien, peut-être bien conserve. [...] La fouille du n-ième 'grand' kurgane n'est en soi pas original. L'Intégration des sciences auxiliaires à la fouille, l'intégration du paysage, ne sont en soi pas innovateurs ou originaux non plus. [...] Aucun budget n'est prévu pour les analyses nécessaires provenant d'échantillons de la fouille?"

4.3.6 Das Gutachten 5 vom 28. März 2018 bewertete die Eingabe des Beschwerdeführers mit der Gesamtnote B. Der Schwerpunkt liege auf den führenden Vertretern einer weitgehend unbekannten Gesellschaft, was nicht unproblematisch sei. Zudem werde auch die Zusammenarbeit mit den russischen Partnern zu ungenau umschrieben (Vernehmlassungsbeilage 10). "The focus only on the upper echelons of a society and rich graves in particular runs the danger of reinforcing long-held stereotypes of the high-ranking nomadic "Scythian" princes and looking at exceptional individuals rather than considering past societies at large. [...] Another issue that is somewhat worrying is the way that the cooperation with local archaeologists is described. The applicant comes in without any knowledge of the local language and says he will be supported by local archaeologists, but it is unclear what this support will look like or how the cooperation with local archaeologists will look like. Together with the statement of having "educated" local archaeology students in excavation methodology, the overall impression is one of an entirely foreign-lead project instead of actual collaboration."

4.3.7 Aus der Synopsis zum Interview ergibt sich, dass der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers, sein Projekt, das Umfeld sowie das Gespräch am 21. Juni 2018 abschliessend zu einer Priorität nach dem Interview von einer Gesamtnote B führten (Vernehmlassungsbeilage 3). Damit fiel das Gesuch unter die "Funding-Line" von AB/B (Vernehmlassungsbeilage 4).

4.4 Grundsätzlich gilt, dass die Vorinstanz nicht an die Schlussfolgerung der von ihr in Auftrag gegebenen Expertisen gebunden ist. So lange sie dies nachvollziehbar begründen kann, dürfte sie sogar von den Schlussfolgerungen sämtlicher Expertisen abweichen (BVGE 2014/2 E. 5.5.3; Urteile des BVGer B-5653/2016 vom 7. September 2018 E. 5.8; B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 4; B-3463/2014 vom 5. Juli 2016 E. 9.2).

4.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Rz. 11 der Beschwerde, Rz. 3 der Replik) waren damit die externen Expertisen nicht mehrheitlich positiv. Vier von fünf externen Experten brachten in ihren Gutachten grundsätzliche Vorbehalte vor. Drei von fünf externen Gutachten blieben mit ihren Gesamtnoten unter der "Funding-Line" von AB/B. Auch das zweite Gutachten mit der Gesamtnote A äusserte sich hinsichtlich der Anschubfinanzierung kritisch, ohne dass sich diese Kritik in der Notengebung niedergeschlagen hätte. Wenn der Beschwerdeführer somit ausführt, die Experten hätten ihn mit Bestnoten bewertet, was die Evaluationskommission nicht berücksichtigt habe (Rz. 8, 10 der Replik), so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.

4.6 Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer darin, dass der negative Förderentscheid in einem gewissen Spannungsverhältnis zur positiven Würdigung durch den Referenten und den Ko-Referenten steht. Auch blieb unklar, ob die Vorinstanz die finanzielle Beteiligung der "(_______)" nach der Replik des Beschwerdeführers (Rz. 17 der Replik) weiterhin als problematisch einschätzt oder nicht (ad. 21 der Duplik). Allerdings ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der Referent sowohl im Antrag vom 9. März 2018 wie auch im Antrag vom 19. Juni 2018 offene Fragen an das Projekt formulierte, beispielsweise zu den eingegangenen Kollaborationen, die bis zum Schluss unbeantwortet blieben.

4.7 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 16. August 2018 differenziert mit den positiven und negativen Aspekten der Expertisen und Stellungnahmen des Referenten und Ko-Referenten auseinandergesetzt. Ein Missbrauch des Ermessens, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, ist nicht zu erkennen (vgl. dazu Urteile des BVGer B-6076/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3 und 5.4; B-89/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 6.2). Die Angemessenheit des Förderentscheids hingegen ist im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 13
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG nicht zu prüfen (vgl. E. 3.1 hiervor), weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden. Viele der Gründe, weshalb das Gesuch abgelehnt worden sei, hätten entkräftet werden können, wenn die Vorinstanz das Gesuch vollständig zur Kenntnis genommen und bei Unklarheiten anlässlich des Interviews nachgefragt hätte (Rz. 3, 11 Beschwerde, Rz. 9, 19 Replik). Dies gelte insbesondere für die Machbarkeit des Projektes, die Kollaboration mit russischen Partnern, die Sprachkompetenzen der am Projekt beteiligten Personen sowie für die Definition der Aufgaben und Themen für die Doktorierenden (Beschwerde Rz. 5 - 8).

5.2 Die Vorinstanz widerspricht dieser Darstellung. Trotz vollständiger Kenntnisnahme des Gesuches seien zentrale Punkte im Forschungsplan und im persönlichen Gespräch offen geblieben (Vernehmlassung Rz. 14). Bezüglich der Machbarkeit des Projektes habe der Beschwerdeführer die Evaluationskommission nicht ausreichend zu überzeugen vermocht. Der Beschwerdeführer habe einzig erwähnt, dass ein Freiwilligencamp aufgebaut und Hilfe vom russischen Militär und der Russischen Geografischen Gesellschaft zugesagt worden sei (Vernehmlassung Rz. 15 - 17). Weiter sei auch im Beschwerdeverfahren unklar geblieben, welche Arbeitssprache gelten würde, was aber bei einem Projekt von dieser Grösse ein zentrales Element darstelle (Vernehmlassung Rz. 18). Zusätzlich hätten auch die Themen der Doktorarbeit wenigstens umrissen werden bzw. die Thesen bekannt sein müssen (Ziff. 19 der Vernehmlassung).

5.3 Nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG findet im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Untersuchungsmaxime Anwendung. Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Dies gilt gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG insbesondere für Parteien, welche das Verfahren durch ein Begehren einleiten. Sie sind dadurch grundsätzlich verpflichtet, den Behörden den rechtswesentlichen Sachverhalt darzulegen (Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
Rz. 19). Tun sie dies nicht, kann ihnen diese unterlassene Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung nach Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG in Verbindung mit Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP auch zum Nachteil reichen (Christoph Auer / Anja Martina Binder, a.a.O., Art. 13 Rz. 40; vgl. auch Urteil des BVGer B-402/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1).

5.4 Ein Sachverhalt gilt dann als unrichtig oder unvollständig erhoben, wenn der Entscheidung falsche bzw. aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden oder wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde bzw. wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht in den Entscheid miteinfloss (BVGE 2007/37 E. 2.3; Urteil des BVGer B-4380/2016 vom 13. August 2018 E. 6.1.2; vgl. auch Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39, 40).

5.5 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz habe es versäumt, anlässlich des Interviews weitere klärende Fragen zu stellen oder weiterführende Dokumente einzufordern, so ist er darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich die Pflicht der Gesuchstellenden ist, ein vollständiges Gesuch einzureichen (Art. 23 Abs. 1 Beitragsreglement, vgl. auch Oliver Zibung/Elias Hofstetter, a.a.O., Art. 13 N 6). Dies gilt umso mehr, als es sich bei einigen der fehlenden Unterlagen um zentrale Dokumente handelte, wie beispielsweise der Kooperationsvertrag mit dem Institut für die Geschichte der materiellen Kultur der Russischen Akademie der Wissenschaften oder weitere Angaben zu zusätzlich erworbenen Drittmitteln, welche der Vorinstanz noch immer nicht vorliegen (vgl. dazu Replik Rz. 17).

5.6 Im Übrigen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, ausreichend substantiiert und auf den Einzelfall bezogen darzutun, welche aktenwidrige Tatsachen berücksichtigt oder welche Beweise auf rechtswidrige Weise nicht abgenommen wurden. Weitere Beweisanträge stellte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1 Abschliessend rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Zusammensetzung der Evaluationskommission verstosse gegen Bundesrecht. Die Mitglieder der Evaluationskommission seien keine Experten in Bezug auf die Steppenarchäologie und müssten als Laiengremium bezeichnet werden, welches möglicherweise nicht ausreichend in der Lage sei, über sein Gesuch zu befinden (Rz. 3 der Replik).

6.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, die Mitglieder der Evaluationskommission seien ausnahmslos Professorinnen und Professoren mit breiter Erfahrung in der Evaluation von Gesuchen aus unterschiedlichen Disziplinen (ad. 4 Duplik).

6.3 Art. 25 Abs. 1 des Beitragsreglements sieht vor, dass die Mitglieder der Evaluationskommission das nötige spezifische Fachwissen durch externe Gutachten beziehen können. Der Beschwerdeführer erhielt mit E-Mail vom 9. Mai 2018 zusätzlich die Gelegenheit, allfällige Interessenskonflikte oder mögliche Ausstandsgründe der Mitglieder der Evaluationskommission geltend zu machen, was jedoch nicht geschah, weshalb eine allfällige Rüge als verspätet zu erachten wäre (Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 10 N 104, vgl. auch Urteil des BVGer B-5609/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2.6).

6.4 Eine rechtswidrige Zusammensetzung der Evaluationskommission ist deshalb nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

7.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
, Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Dieser Entscheid betrifft eine Subvention, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weshalb er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (_______); Einschreiben;
Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger Reto Finger

Versand: 13. März 2019
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5179/2018
Datum : 04. März 2019
Publiziert : 20. März 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Forschungsförderung; Gewährung von Ambizione-Beiträgen.


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
FIFG: 9 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
2    Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.
3    Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.12
4    Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.
5    Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:
a  Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
b  Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
c  Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.
10 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds - 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
1    Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2    Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
a  die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b  die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c  die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d  die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e  die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
3    Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
a  exzellenter Forschungsprojekte;
b  eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c  von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d  der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
4    Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
5    Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
6    Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.13 Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.14
7    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
13 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
25
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 25 Strafverfolgung - Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199054 im Bereich der Innovationsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht durch das WBF geahndet.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
139-II-185
Weitere Urteile ab 2000
2C_685/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • replik • referent • gesuchsteller • frage • sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • not • ermessen • duplik • kenntnis • wille • interview • englisch • kostenvorschuss • original • nationalfonds • entscheid • verfahrenskosten • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht
... Alle anzeigen
BVGE
2014/2 • 2007/37
BVGer
B-1128/2016 • B-1186/2014 • B-3297/2009 • B-3463/2014 • B-3728/2013 • B-402/2014 • B-4380/2016 • B-5028/2009 • B-5179/2018 • B-5609/2018 • B-5653/2016 • B-6076/2016 • B-6431/2015 • B-6553/2016 • B-89/2017
BBl
2011/8827