Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5653/2016

Urteil vom 7. September 2018

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF,

Vorinstanz.

Gegenstand Forschungsförderung, Projektabbruch.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. November 2012 bewilligte der Nationale Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds SNF (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch von Hauptgesuchsteller A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 12. September 2012 um Forschungsförderungsgelder von Fr. 2'292'068.- für das vierjährige Projekt "(Projekttitel)" im Rahmen des Forschungsförderungsprogramms nano-tera.ch. Das Kooperationsprojekt förderte die Entwicklung von komplexen, mehrskaligen Systemen für zukünftige Anwendungen in Gesundheit, Sicherheit, Energie und Umwelt. Es wurde von Bund, Hochschulen und aus weiteren Drittquellen finanziert und umfasste zahlreiche Projekte. Die Vorinstanz führte im Auftrag des Bundes die wissenschaftliche Evaluation und Begleitung des Programms durch und wurde vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet.

A.a Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, ihm werde der mit Verfügung vom 27. November 2012 gewährte Beitrag um Fr. 220'000.- gekürzt, weshalb dieser zurückzuerstatten sei, und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein. Nach erfolgtem Schriftenwechsel verfügte die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. September 2015 die angekündigte Beitragskürzung und dessen Rückerstattung. Zur Begründung führte sie aus, das mit der jährlichen Zwischenevaluation betraute Expertenpanel (nachfolgend: Panel) sei zum Schluss gelangt, dass das Projekt des Beschwerdeführers nicht mehr alle wissenschaftlichen Vorgaben und Auflagen erfülle.

A.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Am 24. November 2015 zog die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung, hob diesen auf, verzichtete auf die Kürzung und gab die dritte Jahrestranche frei. Zur Begründung führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden. Sie kündigte an, dass die vom Panel identifizierten Schwachpunkte an der kommenden Zwischenevaluation im Frühling 2016 erneut beurteilt würden und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass dabei u.a. folgende zwei Fragen gestellt würden: "(a) Wie unterscheidet sich der von Ihnen gewählte Systemansatz gegenüber gegenwärtigen Entwicklungen in anderen Forschungsinstitutionen oder der Industrie? (b) Wie unterscheiden sich die von Ihnen entwickelten (Angaben zum Forschungsgegenstand) von kommerziell bereits erhältlichen (...) in Bezug auf Leistung und Funktionalität?". In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren am 30. November 2015 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

A.c Am 27. April 2016 wurde die Zwischenevaluation durchgeführt, an der auch der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, vor dem Panel den Stand seines Projekts vorzustellen und zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.

A.d Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein, zur Empfehlung des Panels, dass die gewährte Finanzierung nicht fortgesetzt, sondern vorzeitig auf den 31. Juli 2016 beendet werde, Stellung zu nehmen. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere an, dass das Panel keinen genügend massgeblichen wissenschaftlichen Fortschritt, welcher über den aktuellen Stand der Technik hinausginge, festgestellt habe. Das Panel vermisse einen klaren Zusammenhang mit den medizinischen Anforderungen an das Projekt und eine fortlaufend effektive Zusammenarbeit mit den medizinischen Partnern. Das Projekt sei aufgrund der unzureichenden wissenschaftlichen Tiefe, des niedrigen Innovationsniveaus sowie einer unklaren Valorisierung vorzeitig abzubrechen.

A.e Mit E-Mail vom 1. Juni 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Auszug aus der Niederschrift von Ablauf und Inhalt der Zwischenevaluation 2016 (nachfolgend: Protokoll) zu.

A.f Mit "provisorischer Stellungnahme" vom 10. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um verschiedene Erläuterungen. Sie müsse konkret darlegen, welche Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Die zusprechende Verfügung enthalte keine expliziten Voraussetzungen oder Bedingungen. Einzige Voraussetzung sei, dass er die im Gesuch aufgeführten Aufgaben ausführe und die genannten Ziele erreiche, was er getan habe. Er verlangte Erklärungen zu verschiedenen Textstellen und Begriffen aus dem Protokoll und der Verfügung vom 24. November 2015 sowie Einsicht in mehrere Dokumente (u.a. Liste von Verfahrensfehlern betreffend das Jahr 2015, Kommunikation zwischen Panel und Vor-instanz, Angaben über die Instruktion des Panels, sämtliche Akten aus anderen Fällen in Bezug auf allfällige Beanstandungen der Angemessenheit des Evaluationsprozesses, Kopien aller schriftlichen Evaluationen seines wissenschaftlichen Berichts 2015 [angepasste Version März 2016]).

Der Beschwerdeführer führte aus, das Protokoll weise verschiedene Mängel auf. Insbesondere fehlten Angaben zum Erstellungsdatum, zum Protokollführer sowie zu den Teilnehmern. Inhaltlich sei es ungenau und unvollständig. Die Vorinstanz habe es abgelehnt, ihm eine Transkription der Tonaufnahme bzw. diese selbst auszuhändigen und behaupte, sie sei gelöscht worden.

A.g Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 übermittelte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die zwei schriftlichen Beurteilungen seines wissenschaftlichen Berichts, die E-Mail-Korrespondenz zwischen Vorinstanz und Panel sowie (erneut) den entsprechenden Auszug aus dem Protokoll. Ferner führte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer als unklar bezeichneten Textstellen und Begriffe aus dem Protokoll sowie der Verfügung vom 24. November 2015 aus und erklärte, weshalb die Bedingungen für eine Weiterführung des Projekts nicht mehr erfüllt seien. Weiter erklärte sie, dass das Protokoll von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Vorinstanz verfasst und durch Panelmitglieder geprüft werde. Schliesslich erstreckte sie die ursprünglich gewährte Frist zur Einreichung der Stellungnahme.

A.h Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut und setzte sich dabei, unter Bezugnahme auf seine Präsentation vor dem Panel und seinen wissenschaftlichen Bericht, detailliert mit den Ausführungen aus dem Protokoll auseinander. Es sei alarmierend, wie viel Falsches darin enthalten sei und wie viele Angaben fehlten. Das Projekt habe die meisten Ziele fristgemäss erreicht und alle gestellten Aufgaben erfüllt; es sei ein Flaggschiff-Projekt innerhalb des nano-tera.ch-Programms. Der Beschwerdeführer beanstandete den Evaluationsprozess generell (Form, Inhalt, Löschung der Audio-Aufnahme). Er erklärte, das Panel sei inkompetent, vorverurteilend, ignorant und aggressiv gewesen und habe Suggestivfragen gestellt. Die Panelmitglieder hätten sich nicht auf die Zwischenevaluation vorbereitet. Sie hätten weder sein Gesuch noch seinen wissenschaftlichen Bericht oder die zugehörige Publikation in einem wissenschaftlichen Magazin gelesen. Lediglich zwei Experten hätten seinen Zwischenbericht vor der Evaluation erhalten. Die übrigen Mitglieder seien nicht über den Inhalt unterrichtet worden und hätten nicht die nötige Zeit für eine adäquate Beurteilung aufbringen können. Kein Panelmitglied habe am jährlichen nano-tera.ch-Event teilgenommen, an dem die Wissenschaftler an Ständen ihre Projekte und Fortschritte präsentiert hätten. Zudem warf er dem Panel vor, voreingenommen gewesen zu sein, weil die Vorinstanz nicht darüber informiert habe, dass die Zwischenevaluation 2015 aufgrund des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts unbeachtlich sei, weshalb diese Empfehlung hinfällig sei. Der Vorinstanz unterstellte er, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2015 missachtet zu haben.

A.i Das Präsidium des Nationalen Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds SNF nahm am 12. Juli 2016 Kenntnis von den Ergebnissen der Zwischenevaluation der nano-tera.ch-Projekte, stimmte der Empfehlung bzw. dem Antrag des Evaluationspanels in Bezug auf das Projekt des Beschwerdeführers zu und beschloss dessen Abbruch per 31. August 2016.

B.
Am 19. Juli 2016 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer den vorzeitigen Projektabbruch per 31. August 2016 (Dispositiv-Ziff. 1). Per 31. August 2016 sei die Schlussabrechnung zu erstellen und der Restbetrag des bereits ausbezahlten Beitrags zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 2). Die Kosten der auf dem Projekt angestellten Doktorierenden könnten bis zur Fertigstellung der Dissertation, spätestens jedoch bis zum ursprünglich geplanten Projektabschlussdatum, bis 31. März 2017, weiterfinanziert werden; die nano-tera.ch-Geschäftsstelle werde für die entsprechenden Zahlungen autorisiert (Dispositiv-Ziff. 3).

C.
Mit Eingabe vom 13. September 2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben "und damit das Projekt (Projekttitel) mit seinen Zielen und Inhalten ohne Kürzungen sowie die ursprünglichen finanziellen Zusagen und Verpflichtungen des SNF zu bestätigen". Weiter sei die Gegenstandslosigkeit "im BVGE-Beschluss 2015" zu bestätigen. Ferner beantragt er, es sei von einer reformatio in peius "durch VwVG Art. 58" abzusehen. Die Vorinstanz habe sich beim Beschwerdeführer, dem (Projekttitel)-Projektkonsortium und ihren Familien öffentlich zu entschuldigen. Die an der Evaluation des (Projekttitel)-Projekts beteiligten Personen seien von Evaluationen zukünftiger Projekte auszuschliessen. Schliesslich seien die Anwendung von Art. 35 Beitragsreglement (zit. in E. 1.1) sowie die internen Abläufe zu überprüfen und eine Untersuchung über Anzahl und Umstände von Beitragskürzungen und Projektabbrüchen in den letzten Jahren anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Replik vom 5. Januar 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

F.
Mit Duplik vom 10. Februar 2017 bekräftigte die Vorinstanz ihren Antrag.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 13 Abs. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [nachfolgend: Beitragsreglement] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben "und damit das Projekt (Projekttitel) mit seinen Zielen und Inhalten ohne Kürzungen sowie die ursprünglichen finanziellen Zusagen und Verpflichtungen des SNF zu bestätigen", richtet sich seine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2016 und damit gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei "zu bestätigen, dass alle Gegenstände, gegen welche sich die BVGE-Beschwerde von 2015 richtete, einschliesslich der, jedoch nicht beschränkt auf die negativen Empfehlungen des Panels, vorbehaltlos vom SNF zurückgenommen werden" müssten. Dieses Beschwerdebegehren hat kein zulässiges Anfechtungsobjekt zum Gegenstand: Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. September 2015, gegen die sich die Beschwerde vom 5. Oktober 2015 gerichtet hatte, war von der Vorinstanz selbst während jenem Beschwerdeverfahren aufgehoben worden, und die Empfehlungen des Panels haben keinen Verfügungscharakter und können daher nicht mit Beschwerde angefochten werden. Auf dieses Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten.

1.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer "keine reformatio in peius durch VwVG Art. 58". Er ersucht in diesem Zusammenhang das Gericht, "die rechtlichen Prinzipien aufrecht zu erhalten und den SNF zu rügen für die Art, wie er Art. 58 2015 angewandt hat und jede Person, welche versucht hat, das Recht zu beugen, dafür verantwortlich zu machen". Die Vorinstanz könne nicht den Ausgang des früheren Beschwerdeverfahrens umkehren und den Beschwerdeführer dafür bestrafen. Ferner beantragt er die Anordnung einer öffentlichen Entschuldigung durch die Vorinstanz, eine Überprüfung der Anwendung von Art. 35 Beitragsreglement in der Vergangenheit und die Anordnung einer Untersuchung durch ein externes Gremium über Anzahl und Umstände von Beitragskürzungen und Projektabbrüchen in den letzten Jahren. Auch diese Beschwerdebegehren richten sich nicht gegen eine Verfügung der Vorinstanz und damit nicht gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer misst dem Bundesverwaltungsgericht eine Aufsichtsfunktion zu, die diesem als Rechtsmittelinstanz nicht zukommt. Gleiches gilt für seinen Antrag auf Schutz vor künftiger Vergeltung und Ausschluss der Mitglieder des Panels von künftigen Evaluationen. Auf diese Beschwerdebegehren ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

1.5 Der Beschwerdeführer ist als Gesuchsteller i.S.v. Art. 13 Abs. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG und Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist im dargelegten Umfang einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungsförderungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen. Eine eigentliche Angemessenheitsüberprüfung wäre jedoch unzulässig (Art. 13 Abs. 3 Bst. a
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG; vgl. dazu Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBl 2011 8827, 8881 m.H.).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich darüber hinaus eine gewisse Zurückhaltung, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts oder der wissenschaftlichen Qualifikation des Gesuchstellers durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz bzw. die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (vgl. Art. 10
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds - 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
1    Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2    Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
a  die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b  die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c  die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d  die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e  die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
3    Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
a  exzellenter Forschungsprojekte;
b  eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c  von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d  der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
4    Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
5    Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
6    Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.13 Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.14
7    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
FIFG). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde - bzw. durch deren Fachgremien - ab. Es schreitet erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (Urteile des BVGer B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3, B-6076/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.1, B-6431/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1, B-1186/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2, B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 2 m.H.; vgl. auch BGE 139 II 185 E. 9.2 f. betreffend das ENSI; Urteil des BGer 2C_685/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 7.2.1 f. betreffend die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; Urteil des BVGer B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 9.1 betreffend die Psychologieberufekommission). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, namentlich bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projekts oder der Qualifikation des Gesuchstellenden (vgl. die bereits zitierten Urteile).

2.3 Diese im Zusammenhang mit der Gesuchsbeurteilung dargelegten Grundsätze gelten in analoger Weise für die gerichtliche Beurteilung eines Projektabbruchs, da hierbei ebenfalls fachtechnische Einschätzungen, wie der Projektfortschritt und die mögliche Zielerreichung innert der vorgesehenen Dauer und damit letztlich die weitere Förderungswürdigkeit des Projekts, zu beurteilen sind.

3.

3.1 Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wissenschaftliche Forschung in der Schweiz zu fördern (vgl. Art. 1 der Statuten des SNF vom 30. März 2007). Sie untersteht der Bundesgesetzgebung, soweit sie für die Forschung Bundesmittel verwendet (vgl. Art. 4 Bst. a Ziff. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 4 Forschungsorgane - Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:
a  die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:
a1  der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),
a2  die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:
b  die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20165;
c  die folgenden Hochschulforschungsstätten:
c1  die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,
c2  die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20116 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,
c3  die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);
d  die Bundesverwaltung, soweit sie:
d1  für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder
d2  Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt.
und Art. 10
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds - 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
1    Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2    Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
a  die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b  die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c  die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d  die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e  die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
3    Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
a  exzellenter Forschungsprojekte;
b  eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c  von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d  der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
4    Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
5    Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
6    Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.13 Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.14
7    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
FIFG; Urteil des BVGer B-2184/2016 vom 22. November 2017 E. 1.2). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 9 Abs. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
2    Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.
3    Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.12
4    Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.
5    Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:
a  Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
b  Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
c  Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.
FIFG und Art. 16 Abs. 2
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 16 Ressortforschung des Bundes - 1 Ressortforschung ist die Forschung, die von der Bundesverwaltung initiiert wird und deren Resultate die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.23
1    Ressortforschung ist die Forschung, die von der Bundesverwaltung initiiert wird und deren Resultate die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.23
2    Die Ressortforschung kann folgende Massnahmen umfassen:
a  die Erteilung von Forschungsaufträgen (Auftragsforschung);
b  den Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten;
c  die Durchführung eigener Forschungsprogramme, namentlich in Zusammenarbeit mit Hochschulforschungsstätten, Forschungsförderungsinstitutionen, der Innosuisse oder weiteren Förderorganisationen;
d  die Vergabe von Beiträgen an Hochschulforschungsstätten für die Durchführung von Forschungsprogrammen.24
3    Institutionen der Ressortforschung, die keine bundeseigenen Forschungsanstalten sind, die aber zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben, in Ergänzung zu den Massnahmen nach Absatz 2, eigene Forschungsprojekte durchführen müssen, können sich hierfür bei der Innosuisse25 sowie bei anderen nationalen und internationalen Förderorganisationen um Drittmittel oder um die Teilnahme an Programmen bewerben.26
4    Die Ressortforschung unterliegt den Grundsätzen nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstaben a und c sowie 3 und 4.
5    Für die Ressortforschung sind die Departemente in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.
6    Bei Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d entrichten die zuständigen Verwaltungseinheiten Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.27
7    Die Bestimmungen über die Finanzierung nach dem 8. Abschnitt finden auf die Ressortforschung keine Anwendung.
der Statuten das Beitragsreglement sowie Ausführungsbestimmungen erlassen. Nach Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG regeln die Forschungsförderungsinstitutionen ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge; diese müssen den Anforderungen nach den Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
und 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG entsprechen. Art. 20 Beitragsreglement führt mit Bezug auf das Gesuchsverfahren aus, dass die Bestimmungen des 3. Kapitels des Beitragsreglements gelten, und wo in diesem Kapitel nichts geregelt ist, die Bestimmungen des VwVG, namentlich Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
sowie Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG gelten. Art. 25 Beitragsreglement ermächtigt den Forschungsrat für die Begutachtung Panels einzusetzen und dafür spezielle Vorschriften zu erlassen. Mit Gutheissung eines Beitragsgesuchs werden die Gesuchstellenden zu Beitragsempfängern des SNF und sind u.a. verpflichtet, den zugesprochenen Betrag nach Massgabe der in der Verfügung enthaltenen Bedingungen zu verwenden und die Bestimmungen des Beitragsreglements und aller anderen auf den Beitrag anwendbaren Vorschriften einzuhalten (Art. 32 Abs. 1 und 2 Beitragsreglement). In den Zuspracheverfügungen betreffend nano-tera.ch wurden verschiedene Aspekte des Förderungsverhältnisses konkretisiert und die Beitragsempfänger von (Angaben zur Art des Projekts)-Projekten dazu verpflichtet die Guidelines für PI's and Co-PI's of (...) Projects (nachfolgend: Guidelines) von nano-tera.ch einzuhalten. Nach Art. 33 Abs. 4 Beitragsreglement werden mehrjährige Forschungsbeiträge in Jahrestranchen ausbezahlt.

3.2 Das Forschungsprojekt des Beschwerdeführers wurde unter Geltung des Beitragsreglements vom 14. Dezember 2007 (aBeitragsreglement) genehmigt. Während der Projektdauer wurde das aBeitragsreglement im Jahr 2015 totalrevidiert (zit. in E. 1.1). Auf vor seinem Inkrafttreten eingegangene Förderungsverhältnisse - wie vorliegend - ist das neue Beitragsreglement anwendbar (Art. 51 Abs. 2 Beitragsreglement). Gleiches gilt für das Allgemeine Ausführungsreglement zum Beitragsreglement vom 9. Dezember 2015 (nachfolgend: Ausführungsreglement; Ziff. 13.2 Abs. 2 Ausführungsreglement).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Recht auf ein faires Verfahren sei ihm verweigert worden, indem ihm keine faire Projektevaluation gewährt worden sei. Im Einzelnen bringt er vor, das Verfahren, mit welchem die Vorinstanz versuche, die grossen nano-tera.ch-Projekte zu überwachen, sei unangemessen. Das Format sei ungenügend, insbesondere der zeitliche Rahmen. Zudem existierten keine Anforderungen an den Nachweis für Behauptungen von Panelmitgliedern während der Diskussion und kein Verfahren für das Einholen einer Zweitmeinung oder eine nochmalige Prüfung, wenn über einen Projektabbruch diskutiert werde, sowie keine "Due Dilligence" nach der Abstimmung, um Fehler oder Fehlurteile zu vermeiden. Der Direktor der nano-tera.ch-Administration habe im Unterschied zu früheren Evaluationen nicht mehr als Beobachter an der Zwischenevaluation teilgenommen; dies sei kein Zufall und unerklärlich. Die Panelmitglieder seien voreingenommen gewesen, weil die Vorinstanz sie nicht instruiert habe, die eigene negative Empfehlung aus dem Jahr 2015 zu missachten. Die Vorinstanz habe gegenüber den Panelmitgliedern verschwiegen, dass damals die gesetzlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien. Indem sie darauf bestanden habe, es sei nur ein Verfahrensfehler gewesen, habe sie dem Beschwerdeführer unterstellt, er sei nur aufgrund eines Formfehlers "davon gekommen", was genau verkehrt sei. Die Panelmitglieder seien nicht über die damals vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers informiert worden. Der wissenschaftliche Bericht sei nur an zwei Experten versandt worden. Die Panelmitglieder seien schlecht bzw. nicht vorbereitet gewesen: Sie hätten relevante Berichte nicht gelesen, hätten ein schlechtes Briefing erhalten oder hätten am Tag vorher nicht am Kongress teilgenommen.

4.2 Die Vorinstanz legt dar, das Verfahren sei rechtskonform und unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Aus dem Verfahrensmangel, der anlässlich des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2015 festgestellt wurde, könne nicht geschlossen werden, dass das vorliegend zu beurteilende Verfahren erneut rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei. Jeder wissenschaftliche Bericht werde im Rahmen der Zwischenevaluation dem Präsidenten des Panels sowie zwei Mitgliedern zugestellt, die sich eingehend damit auseinander setzten und ein schriftliches Assessment verfassten. Jedes Panelmitglied habe zwischen sechs und acht Referate bzw. Co-Referate zu verfassen. Die Berichte seien rechtzeitig an die Referenten gesandt worden. Die Panelmitglieder seien zu Beginn der Sitzung über das Beschwerdeverfahren 2015 informiert worden. Daraus sei dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden. Der zur Wiedererwägung Anlass gebende Grund sei rein formeller Natur gewesen und habe keinen wissenschaftlichen Bezug gehabt. Der Geschäftsführer von nano-tera.ch habe früher tatsächlich an den Sitzungen des Panels teilgenommen, aber stets nur im ersten Teil. Dies habe ihm in den ersten Jahren einen guten Überblick über den Forschungsstand verschafft. In seiner Rolle dürfe er aber nicht an den Expertendiskussionen teilnehmen, weshalb er im Jahr 2016 gar nicht mehr an die Sitzung eingeladen worden sei. Es seien keine Verfahrensfehler passiert. Sachfremde Elemente hätten im Verfahren, das zum Projektabbruch geführt habe, keine Rolle gespielt.

4.3 Nach Art. 41 Beitragsreglement sind Beitragsempfänger zur periodischen Berichterstattung gemäss den Vorgaben des Forschungsrats verpflichtet. Im Ausführungsreglement werden die Berichterstattungspflichten konkretisiert. Dem SNF sind finanzielle und wissenschaftliche Berichte einzureichen (Ziff. 9.1 Abs. 1 Ausführungsreglement). Zwischen- und Schlussberichte müssen gemäss den für das jeweilige Förderinstrument geltenden Vorschriften erstellt und eingereicht werden (Ziff. 9.1 Abs. 2 Ausführungsreglement). In den wissenschaftlichen Zwischenberichten wird über die Erreichung von Forschungszielen sowie über die erzielten Forschungsergebnisse und Projektverläufe Rechenschaft abgelegt (Ziff. 9.3 Abs. 1 Ausführungsreglement).

4.3.1 In der Zuspracheverfügung ist festgelegt, dass der Beitragsempfänger jährlich einen wissenschaftlichen Bericht zuhanden der Geschäftsstelle von nano-tera.ch zu verfassen und einzureichen hat und dabei die inhaltlichen Vorgaben des SNF und von nano-tera.ch zu befolgen sind. Verantwortlich für die Einreichung der Berichte ist der Principal Investigator (PI, Ziff. 3.1 Guidelines). Das Erstatten von Zwischenberichten und die Durchführung von Zwischenevaluationen ist für nano-tera.ch-(Art des Projekts)-Projekte in Art. 9 der Regulation of nano-tera.ch applications vom 12. März 2008 (erlassen vom Nationalen Forschungsrat gestützt auf Art. 46 aBeitragsreglement [heute Art. 48 Beitragsreglement], nachfolgend: nano-tera.ch-Reglement) sowie in der Ausschreibung (Call for proposals 2012 und 2013, Ziff. 3.7) vorgesehen. Der PI muss an der "annual project review" teilnehmen (Ziff. 4.7 Guidelines). Die Zusammensetzung des SNF Review Panels und die Wahl der Mitglieder sowie des Präsidiums sind in Art. 10 und 11 nano-tera.ch-Reglement geregelt. Das Panel ist ein "self-organizing body within the general regulation of SNF" (Art. 12 Abs. 1 nano-tera.ch-Reglement). Es besteht aus internationalen Experten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltsystemtechnik und verwandten Technologien, die für das nano-tera.ch-Programm relevant sind (Art. 10 Abs. 1 nano-tera.ch-Reglement). Das Panel führt u.a. die Evaluation aller Projekte durch und gibt seine Empfehlungen zuhanden des Präsidiums des Nationalen Forschungsrats ab (Art. 15 Abs. 3 nano-tera.ch-Reglement). Die fragliche Zwischenevaluation gliederte sich in drei Teile: Präsentation, Interview bzw. Fragerunde und anschliessend die Diskussion unter den Panelmitgliedern. Ziel der Zwischenevaluation war es, "to rate the achievements and judge the progress of the presented projects" (Protokoll, S. 4).

4.3.2 Die Panelmitglieder wurden zu Beginn der Evaluationssitzung darüber informiert, dass das Projekt des Beschwerdeführers nicht, wie ursprünglich empfohlen, beendet worden war, sondern aufgrund eines Verfahrensfehlers weiterfinanziert werden musste; ein Vertreter des SNF gab weitere Erklärungen dazu ab, die jedoch nicht protokolliert sind (vgl. Protokoll, S. 3). Damit erhielten die Panelmitglieder die Erklärung dafür, dass das Projekt erneut zwischenevaluiert werden musste. Die Information war auch objektiv zutreffend: Die Vorinstanz hatte ihre damalige Verfügung selbst in Wiedererwägung gezogen, weil sie realisiert hatte, dass sie einen Verfahrensfehler begangen hatte, indem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt hatte. Weshalb die Vorinstanz die Panelmitglieder anlässlich der Zwischenevaluation 2016 auch über die durch den Beschwerdeführer im damaligen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen hätte informieren müssen, ist nicht ersichtlich, zumal diese nie gerichtlich beurteilt wurden. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts begründet der Umstand allein, dass ein Entscheidträger in einem früheren Verfahren gegen den Betroffenen entschieden hat, keine Befangenheit (BGE 105 Ib 301 E. 1c; vgl. BGE 142 III 732 E. 4.2.2; Urteil des BVGer B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 6.2).

4.3.3 Die vom Beschwerdeführer unterstellte mangelnde Vorbereitung durch die Panelmitglieder lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ein Referent erhielt den vom Beschwerdeführer erstellten wissenschaftlichen Bericht am 5. April 2016, die Zustellung an den zweiten Referenten ist nicht aktenkundig. Dagegen ergibt sich aus den Akten, dass beide Referenten ihren Bericht der Vorinstanz vor der Evaluationssitzung eingereicht haben. Die Berichtformulare sind vollständig ausgefüllt. Eine Verpflichtung der Panelmitglieder, am jährlich stattfindenden Kongress von nano-tera.ch teilzunehmen, besteht nicht (vgl. Art. 15 nano-tera.ch-Reglement zu "Duties and competences of the panel"). Auch bleibt unklar, was der Beschwerdeführer aus der seiner Ansicht nach unzulässigen Abwesenheit des Geschäftsführers von nano-tera.ch zu seinen Gunsten ableiten will, zumal dieser nicht in die wissenschaftlichen Evaluationen involviert war. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Seine Ausführungen, wonach das Evaluationsverfahren generell unangemessen sei, sind nicht erheblich. Die Ausgestaltung des Evaluationsverfahrens liegt im Ermessen der Vorinstanz und Verfahrensfehler sind keine ersichtlich.

4.4

4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das Protokoll sei keine Aufzeichnung dessen, was während der Projektpräsentation und der anschliessenden Fragerunde besprochen worden sei, sondern eine Zusammenstellung von subjektiven Äusserungen und Einschätzungen, die grösstenteils falsch seien. Das Protokoll sei undatiert und der Protokollführer sowie die anwesenden Personen würden nicht genannt. In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2016 habe er den Inhalt des Protokolls widerlegt. Es sei nur die Sicht des Panels bezüglich des Projektzustands festgehalten. Sinngemäss macht er damit geltend, das Protokoll sei nicht verwertbar.

4.4.2 Die Vorinstanz führt aus, protokolliert würden die Beschlüsse und die wichtigsten Erwägungen der anwesenden Experten (substantielles Textprotokoll). Erstellt würden die Protokolle, die Teil der Akten seien, von wissenschaftlichen Mitarbeitenden der Geschäftsstelle. Der Zweck sei insbesondere, die hauptsächlichen wissenschaftlichen Gründe im Fall der Ablehnung eines Gesuchs oder - wie vorliegend - der Qualifikation einer Zwischenberichterstattung festzuhalten. Diese hätten für die Empfänger der Protokollinhalte eine Bedeutung im Hinblick auf ihre weitere Forschung
oder zukünftige Forschungsvorhaben, weshalb die Protokolle jeweils dem Vorsitzenden des Evaluationsgremiums zur Kontrolle und Präzisierung vorgelegt würden. Inhaltlich seien nicht nur die Sicht der Panelmitglieder wiedergegeben, sondern auch die Fragen an den Beschwerdeführer und dessen Antworten. Die Anwesenden seien vermerkt. Dass das Protokoll undatiert sei, sei offensichtlich ein Versehen, es werde jedoch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass es sich um das Protokoll der Sitzung vom 27. April 2016 handle.

4.4.3 Die Verfahrensordnung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sieht eine Pflicht zur Protokollierung nicht vor. Der Verweis in Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG, der gewisse Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) für das Beweisverfahren ergänzend und sinngemäss zur Anwendung bringt, ist abschliessend (BGE 130 II 473 E. 2.4). Es entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse dennoch schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren (BGE 130 II 473 E. 4.2). Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats vom 17. November 2007 (nachfolgend: Organisationsreglement) werden die Sitzungen der Gremien des Forschungsrats, zu denen auch das Panel gehört (vgl. E. 3.1), protokolliert. Die Art und Weise der Protokollierung ist nicht geregelt. Das Ausmass der Protokollierungspflicht hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4.2, BGE 124 V 389 E. 3). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch Genüge getan, wenn bspw. die Aussagen von Auskunftspersonen und Sachverständigen ihrem wesentlichen Inhalt nach zu Protokoll genommen werden; Gleiches gilt für die persönliche Befragung einer Partei (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Panelmitglieder sind aber weder Auskunftspersonen noch Sachverständige (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.5.2.4), sondern der Vorinstanz zuzurechnen. Vorliegend geht es um die Protokollierung einer Sitzung des Panels, bei dem der Beschwerdeführer präsentiert hat, angehört wurde und Fragen beantwortet hat. Anschliessend, in Abwesenheit des Beschwerdeführers, diskutierten die Panelmitglieder über den Projektfortschritt, die Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung und die weitere Förderungswürdigkeit des Projekts und beschlossen, welchen Antrag sie dem Präsidium des Nationalen Forschungsrats stellen wollten. Gegenstand der Protokollierung sind in diesem Kontext nicht die allfälligen Aussagen des Beschwerdeführers. Insofern handelt es sich nicht um ein Befragungsprotokoll (vgl. Urteil des BVGer B-3924/2013 vom 8. September 2015 E. 5.4.5). Vielmehr bezweckt das Protokoll dieser Sitzung, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, die hauptsächlichen wissenschaftlichen Gründe der Qualifikation der Zwischenberichterstattung festzuhalten. Dass die Vorinstanz Ablauf und Inhalt der Panelsitzung in der Form eines substantiellen Textprotokolls festhält, ist daher nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer sinngemäss ein
Protokollberichtigungsbegehren stellt, ist unklar, was er zu seinen Gunsten aus einem berichtigten Protokoll ableiten könnte, da die Evaluation in einen schriftlichen Antrag an das Präsidium des Nationalen Forschungsrats mündet, den das Panel stellt und formuliert. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass das fehlende Datum der Panelsitzung ein offensichtliches Versehen ist und die Namen der Anwesenden vermerkt sind.

4.4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, erstmals seien Audioaufzeichnungen erstellt worden, deren Herausgabe die Vorinstanz abgelehnt habe. Damit sei ihm das Akteneinsichtsrecht verweigert worden. Die Vorinstanz führt aus, die zuständige Protokollführerin habe eine Audioaufnahme von der Sitzung erstellt, um anschliessend bei Bedarf einzelne Passagen anhören zu können. Nach Verfassen der Protokolle würden die Audioaufnahmen stets gelöscht. Sie seien nicht Teil der Verfahrensakten, da Art. 4 Abs. 2 Organisationsreglement eine Protokollierung für sämtliche Sitzungen von Milizgremien vorsehe und (noch) keine rechtliche Grundlage für eine elektronische Dokumentation existiere. Ebenso wenig würden bspw. Handnotizen der Protokollführerin im Dossier abgelegt. In ihrer Praxis der Aktenführung stütze sich die Vorinstanz auf eine entsprechende Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 20. August 2015.

4.4.5 Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG unterliegen der Akteneinsicht Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, die sich als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien ergibt (BGE 142 I 86 E. 2.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). Dabei können sie sich jedoch auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.3 m.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden Protokolle, die - wie vorliegend - aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Akten (Urteil des BVGer B-3924/2014 vom 8. September 2015 E. 5.3 m.H.). Da die Audioaufnahme der Sitzung des Panels, mangels entsprechender rechtlicher Grundlage - wie die Vorinstanz zutreffend anführt - kein Aktenstück ist und demnach nicht zu den Akten genommen werden muss, hat der Beschwerdeführer daran auch kein Einsichtsrecht.

4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er für seine Stellungnahme zur Empfehlung des Panels weniger als zwei Tage Zeit gehabt habe, da der Brief erst am 16. Juni 2016 eingetroffen sei und er am 18. Juni 2016 einen Langstreckenflug angetreten habe. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist für diese Stellungnahme. Nachdem er sich am 10. Juni 2016 geäussert und gleichzeitig Einsicht in verschiedenen Aktenstücke beantragt hatte, erstreckte ihm die Vorinstanz - ohne entsprechenden Antrag - am 13. Juni 2016 mit Zustellung der verlangten Dokumente die Frist bis zum 20. Juni 2016. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme in der Folge fristgerecht ein. Dass er vorgängig um eine weitere Fristerstreckung ersucht hätte und diese abgelehnt worden wäre, ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.

5.

5.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Zuspracheverfügung sei ein bindender Vertrag für vier Jahre, der periodischen Evaluationen unterworfen sei, um den Projektfortschritt gegenüber dem Projektplan zu überprüfen. Die Vorinstanz begehe Vertragsbruch. Diese führt aus, der Beschwerdeführer sei selber (Angaben zur Funktion des Beschwerdeführers) von nano-tera.ch und über dessen Rahmenbedingungen bestens informiert. Er stehe, entgegen seiner Ansicht, in einem Förderungsverhältnis und damit in einer durch Verfügung begründeten Rechtsbeziehung, auf welche die Rechtsgrundlagen des SNF anwendbar seien. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich beim Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Vorinstanz um ein (öffentlich-rechtliches) Förderungsverhältnis handelt und nicht um eine vertragliches. Mit Gutheissung eines Beitragsgesuchs werden die Gesuchstellenden zu Beitragsempfängern des SNF und sind u.a. verpflichtet, den zugesprochenen Betrag nach Massgabe der in der Verfügung enthaltenen Bedingungen zu verwenden und die Bestimmungen des Beitragsreglements und aller anderen auf den Beitrag anwendbaren Vorschriften einzuhalten (Art. 32 Abs. 1 und 2 Beitragsreglement). Änderung und Widerruf von Zusprachen sind in den anwendbaren Rechtsgrundlagen vorgesehen (vgl. nachfolgende E. 5.2).

5.2 Nach Art. 35 Abs. 1 Beitragsreglement kann der SNF die erfolgte Zusprache ändern oder widerrufen, wenn in der Folge die Bewilligungsvoraussetzungen dahinfallen oder eine erhebliche Veränderung der für die Zusprache massgebenden Verhältnisse eintritt. Im Fall, dass die Beiträge bereits ausbezahlt worden sind, kann der SNF diese ganz oder teilweise zurückfordern (Art. 35 Abs. 1 Bst. b Beitragsreglement). Der SNF hört die betroffenen Parteien vorgängig an und eröffnet die Änderung oder den Widerruf in Form einer Verfügung (Art. 35 Abs. 2 Beitragsreglement). In der Zuspracheverfügung wird unter dem Titel "Beitragskürzungen und Abbruch" ferner Folgendes festgelegt:

"Werden die wissenschaftlichen Vorgaben und Auflagen während der Laufzeit des Projekts in erheblichem Umfang nicht erfüllt, kann der SNF eine Beitragskürzung vornehmen. Falls es aufgrund der Zwischenevaluation während der Laufzeit des Projekts absehbar ist, dass die Ziele mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden können und sich auch durch Einleitung entsprechender Gegenmassnahmen nicht erreichen lassen, verfügt der SNF den Abbruch des Projekts."

5.3

5.3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Wiedererwägungsentscheid vom 24. November 2015 angekündigt, dass die vom Panel identifizierten Schwachpunkte an der Zwischenevaluation 2016 erneut beurteilt würden und ihn darauf hingewiesen, dass dabei u.a. folgende zwei Fragen gestellt würden:

"(a) Wie unterscheidet sich der von Ihnen gewählte Systemansatz gegenüber gegenwärtigen Entwicklungen in anderen Forschungsinstitutionen oder der Industrie?

(b) Wie unterscheiden sich die von Ihnen entwickelten (Angaben zum Forschungsgegenstand) von kommerziell bereits erhältlichen (...) in Bezug auf Leistung und Funktionalität?"

5.3.2 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Empfehlung des Panels teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Panel habe die Thematik und die Ziele des Projekts sowie den Fortschritt hinsichtlich der (...) gewürdigt. Allerdings sei das Panel der Auffassung, dass dies zur Fortführung eines nano-tera.ch-Projekts nicht ausreiche. Technisch sei kein genügend massgeblicher wissenschaftlicher Fortschritt, der über den aktuellen Stand der Technik hinausgehe, festgestellt worden. Es bleibe unklar, warum (...) nötig sei. Die (...) seien ohne überzeugende Daten präsentiert worden. Das Panel vermisse auch einen klaren Zusammenhang mit den medizinischen Anforderungen an das Projekt und eine fortlaufend effektive Zusammenarbeit mit den medizinischen Partnern. Die Anzahl wissenschaftlicher Publikationen sei eher limitiert. Es seien keine Patentanmeldungen präsentiert worden. Die weitere Valorisierung des Projekts sei damit unklar. Es liege eine unzureichende wissenschaftliche Tiefe und ein niedriges Innovationsniveau vor.

5.3.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen überzeugende Argumente über die Anzahl wissenschaftlicher Publikationen geliefert sowie die kontinuierliche Interaktion zwischen den verschiedenen Projektpartnern erwähnt habe. Die Bedenken des Panels bezüglich der Wechselwirkung mit den medizinischen Partnern hätten hinreichend geklärt werden können. Die fundamentaleren Gründe für den Projektabbruch hätten jedoch nicht beseitigt werden können. Die Ausführungen hätten die Kritik an der ungenügenden technischen Originalität im Vergleich zum aktuellen Stand der Technik nicht zu entkräften vermocht. Das Forschungsratspräsidium teile die Beurteilung des Panels, wonach das Projekt kein vollfunktionales Prototypensystem hervorbringen könne, das den Qualitätsstandards des nano-tera.ch-Programms gerecht werde. Es fehle zudem ein überzeugender Alternativplan. Damit seien grundlegende Voraussetzungen für die Beitragsgewährung weggefallen.

5.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei dem Forschungsplan gefolgt und habe die Ziele erreicht. Das Forschungskonsortium müsse nur diejenigen Arbeiten ausführen, die es im Forschungsgesuch 2012 versprochen habe. Zielsetzungen, Zeitplan und die im Forschungsplan festgehaltenen Meilensteine hätten den Anforderungen in der Ausschreibung entsprochen und seien nach Gutheissung des Gesuchs an deren Stelle getreten. Die Vorinstanz habe demnach die ihrer Ansicht nach nicht erfüllten Vorgaben und Auflagen aus dem Forschungsgesuch zu benennen. Die im Protokoll festgehaltenen Äusserungen und die ihm kommunizierten Gründe für den Abbruch seien unbelegte Behauptungen. Sowohl Umfang als auch Qualität der Arbeiten seien hoch. Bereits ein Jahr vor Projektende sei der anvisierte Miniaturisierungsgrad erreicht worden. Die Anschuldigungen der Vorinstanz seien unbegründet und falsch. Es gehe nicht an, ein genehmigtes Vorzeigeprojekt von nationaler Bedeutung zu beenden. Nebst den von der Vorinstanz gesprochenen Forschungsförderungsgeldern hätten (Anzahl) weitere Institutionen investiert. Daraus ergebe sich eine erhöhte Sorgfaltspflicht: Ein Projekt könne nur in einer ausserordentlichen Notsituation abgebrochen werden, wofür die Vorinstanz die Beweislast trage.

5.5 Die Vorinstanz legt dar, der Entscheid sei wissenschaftlich gut abgestützt und verhältnismässig. Bis zuletzt habe man gehofft, dass der Beschwerdeführer geeignete Massnahmen oder einen Weg aufzeige, um die Projektziele noch zu erreichen. Nicht zuletzt angesichts des zugesprochen Beitrags von knapp 2.3 Mio. Franken und der davon bereits verwendeten Mittel werde ein Projektabbruch nur mit Zurückhaltung vorgenommen. Es gebe jedoch eine Grenze, wo Forschungsprojekte, in die solch beträchtliche Mittel flössen, nicht mehr weiter gefördert werden könnten, wenn die Evaluation darauf hindeute, dass die gesteckten Ziele letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden könnten. Durch Konkretisierung von Art. 35 Beitragsreglement in allen nano-tera.ch-Verfügungen werde sichergestellt, dass die Bestimmung rechtsgleich angewendet werde. Die wissenschaftliche Begründung für den Projektabbruch sei in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Anforderungen in der Ausschreibung des nano-tera.ch-Programms (Call for proposals) und die Einschätzung des Panels dargelegt. Wie aus dem Protokoll ersichtlich, hätten die Panelmitglieder nach dem Interview, der Fragerunde und der wissenschaftlichen Diskussion über jedes Projekt abgestimmt und in der Schlussabstimmung eine Empfehlung zu Handen des Forschungsratspräsidiums abgegeben. 13 von 14 Panelmitgliedern hätten, bei einer Enthaltung, dem Projektabbruch zugestimmt. Der Forschungsrat sei sodann einstimmig der Empfehlung des Panels gefolgt. Die inhaltlichen wissenschaftlichen Fragen und Einschätzungen seien als solche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb sich die Vorinstanz auf den Hinweis beschränke, dass sich das Panel aus Fachleuten zusammensetze, die in der Lage seien, den Projektfortschritt zu beurteilen und die erforderliche Prognose bezüglich der Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung zu stellen. Die vom Beschwerdeführer behauptete fachliche Inkompetenz werde bestritten.

Für einen Projektabbruch, d.h. eine Beitragskürzung auf null, brauche es einen qualifizierten Grund: Bei der Zwischenevaluation müsse absehbar sein, dass die Ziele mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erreicht würden und sich auch durch Einleitung entsprechender Gegenmassnahmen nicht erreichen liessen. Der Abbruch sei die ultima ratio. Zeige sich während der Durchführung der Forschung, dass die Projektziele mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht würden, seien die Projektverantwortlichen gefordert, überzeugende Gegenmassnahmen aufzuzeigen. Gelinge dies nicht, sei eine blosse Beitragskürzung nicht mehr verhältnismässig, weil Geld in ein Projekt fliessen würde, das nach Einschätzung der Fachleute seine Ziele nicht erreichen werde. Daher sei der Projektabbruch erforderlich. Auch bei anderen Förderinstrumenten müssten Projekte abgebrochen werden. Vorliegend sei nicht ein Grenzfall zur Diskussion gestanden. Vielmehr sei der in der Zuspracheverfügung bezeichnete Tatbestand, der einen Projektabbruch zwingend erfordere, nach Ansicht des Panels und des Präsidiums des Forschungsrats klar erfüllt.

5.6 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Bezugnahme auf die Kriterien in der Ausschreibung (Call for proposals) unbeachtlich seien, sondern nur sein Forschungsplan gelte, ist er nicht zu hören. Die Bewilligungsvoraussetzungen, deren nachträgliches Dahinfallen einen Projektabbruch rechtfertigt (vgl. E. 5.2), ergeben sich aus dem Beitragsreglement (Art. 10 ff., Art. 24), der Ausschreibung des Förderinstruments und dem zugehörigen nano-tera.ch-Reglement. Der Begriff der "Bewilligungsvoraussetzungen" in Art. 35 Abs. 1 Beitragsreglement bezieht sich auf die Grundlagen für die Bewilligung des Forschungsgesuchs. Daher ist die Bezugnahme auf Bewilligungskriterien in der Ausschreibung für den Projektabbruch zulässig.

5.7

5.7.1 Gemäss Ziff. 3 der Ausschreibung müssen (Art des Projekts)-Projekte zusammengefasst u.a. "contain multi-scale system engineering proposing synergies of various disciplines to reach engineering impact in terms of original research issues and potential results to be used to seed a prototype or product development." In Ziff. 3.5 der Ausschreibung sind die Kriterien aufgelistet, nach welchen die Forschungsgesuche u.a. beurteilt wurden, darunter "Contribution to the state of the art in the field and impact" und "Originality" sowie "Relevance of the proposal toward extending the state of the art in the nano-tera.ch domains". Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer fünf Monate vor der Zwischenevaluation im Rahmen der wiedererwägungsweise getroffenen Verfügung angekündigt, dass insbesondere die in E. 5.3.1 erwähnten Fragen zu beantworten seien (...). Das Ziel des Forschungsprojekts ist (Angaben zum Projektziel).

5.7.2 Der Beschwerdeführer hat an der Zwischenevaluation die Bedenken, wonach technisch kein genügend massgeblicher wissenschaftlicher Fortschritt, der über den aktuellen Stand der Technik hinausgehe, vorhanden sei, und die Kritik an der ungenügenden technischen Originalität im Vergleich zum aktuellen Stand der Technik, nicht in einer für das Panel überzeugender Weise entkräften können. Im Protokoll ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen keine vollständig überzeugenden Antworten hat geben können. Insbesondere vermisste das Panel eine Antwort darauf, wie die wichtige Herausforderung der (...) gemeistert werden könne. Im Protokoll ist hierzu festgehalten, dass "the project does not give any clues as how this ambitious goal can be achieved". Das Panel gelangte daher zur Überzeugung, dass das Projekt kein vollfunktionales Prototypensystem hervorbringen könne, das den Qualitätsstandards des nano-tera.ch-Programms entspreche. Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, er akzeptiere keinen Vergleich seiner Forschungsergebnisse mit dem state of the art und mit Forschungsergebnissen anderer Gruppen. Es bestehe keine Verpflichtung, sich von anderen Forschungsinstituten (bspw. Berkley oder Interuniversity Microelectronics Centre [IMEC]) zu unterscheiden oder zu berücksichtigen, was bei kommerziellen Anbietern gekauft werden könne. Mit Blick auf die oben genannten Kriterien des nano-tera.ch-Programms ist diese Sicht indessen nicht haltbar. Dessen ausdrückliches Ziel war es, wie dargelegt, eine über den aktuellen Stand der Technik hinausgehende Entwicklung zu leisten. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, man könne im Jahr 2016 nicht behaupten, das Projekt habe keine Fortschritte gemacht, wenn es im Jahr 2015 als hinter und im Jahr 2016 als vergleichbar dem state of the art (aber nicht besser) qualifiziert worden sei, ist demnach unerheblich.

5.8 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, beide Referenten hätten in ihren Berichten eine positive Beurteilung abgegeben, denen das Panel nicht gefolgt sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das Panel nicht an die Einschätzungen der Referenten gebunden ist. Zuständig für den Antrag an das Forschungsratspräsidium ist das Panel und nicht der einzelne Experte (vgl. E. 4.3.1). Beide Referenten kreuzten im Berichtsformular, wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, als Empfehlung "on track" an. In ihren Ausführungen formulierten sie jedoch verschiedene Bedenken, die in der Evaluation Thema waren (u.a. Vergleichbarkeit zum aktuellen Stand der Technik), und vertraten die Einschätzung, dass das Forschungsprojekt die Zielsetzungen des nanon-tera.ch-Programms nur noch teilweise erfülle.

6.
Unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 2) ist der durch das Panel empfohlene und durch die Vorinstanz verfügte Projektabbruch daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind mit dem Projektabbruch verbundene Anordnungen, wogegen der Beschwerdeführer nichts vorbringt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE) und in Anwendung der Bemessungskriterien (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE) auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Angesichts des Verfahrensausgangs ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Astrid Hirzel

Versand: 11. September 2018
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5653/2016
Datum : 07. September 2018
Publiziert : 18. September 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Forschungsförderung, Projektabbruch


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
FIFG: 4 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 4 Forschungsorgane - Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:
a  die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:
a1  der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),
a2  die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:
b  die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20165;
c  die folgenden Hochschulforschungsstätten:
c1  die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,
c2  die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20116 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,
c3  die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);
d  die Bundesverwaltung, soweit sie:
d1  für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder
d2  Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt.
9 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
2    Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.
3    Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.12
4    Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.
5    Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:
a  Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
b  Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
c  Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.
10 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds - 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
1    Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2    Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
a  die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b  die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c  die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d  die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e  die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
3    Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
a  exzellenter Forschungsprojekte;
b  eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c  von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d  der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
4    Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
5    Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
6    Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.13 Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.14
7    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
13 
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
16
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 16 Ressortforschung des Bundes - 1 Ressortforschung ist die Forschung, die von der Bundesverwaltung initiiert wird und deren Resultate die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.23
1    Ressortforschung ist die Forschung, die von der Bundesverwaltung initiiert wird und deren Resultate die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.23
2    Die Ressortforschung kann folgende Massnahmen umfassen:
a  die Erteilung von Forschungsaufträgen (Auftragsforschung);
b  den Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten;
c  die Durchführung eigener Forschungsprogramme, namentlich in Zusammenarbeit mit Hochschulforschungsstätten, Forschungsförderungsinstitutionen, der Innosuisse oder weiteren Förderorganisationen;
d  die Vergabe von Beiträgen an Hochschulforschungsstätten für die Durchführung von Forschungsprogrammen.24
3    Institutionen der Ressortforschung, die keine bundeseigenen Forschungsanstalten sind, die aber zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben, in Ergänzung zu den Massnahmen nach Absatz 2, eigene Forschungsprojekte durchführen müssen, können sich hierfür bei der Innosuisse25 sowie bei anderen nationalen und internationalen Förderorganisationen um Drittmittel oder um die Teilnahme an Programmen bewerben.26
4    Die Ressortforschung unterliegt den Grundsätzen nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstaben a und c sowie 3 und 4.
5    Für die Ressortforschung sind die Departemente in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.
6    Bei Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d entrichten die zuständigen Verwaltungseinheiten Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.27
7    Die Bestimmungen über die Finanzierung nach dem 8. Abschnitt finden auf die Ressortforschung keine Anwendung.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 10 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
105-IB-301 • 124-V-389 • 130-II-473 • 138-V-218 • 139-II-185 • 142-I-86 • 142-III-732
Weitere Urteile ab 2000
2C_685/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • frage • referent • stand der technik • frist • gesuchsteller • bedingung • nationalfonds • weiler • anspruch auf rechtliches gehör • akteneinsicht • verfahrenskosten • stelle • verfassung • bundesgericht • akte • entscheid • kommunikation • bundesgesetz über den bundeszivilprozess
... Alle anzeigen
BVGE
2014/2
BVGer
B-1128/2016 • B-1186/2014 • B-2184/2016 • B-3728/2013 • B-3924/2013 • B-3924/2014 • B-5653/2016 • B-6076/2016 • B-6431/2015 • B-6553/2016 • B-8265/2010
BBl
2011/8827