Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7546/2008

Urteil vom 21. Februar 2011

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.

A._______,Betreiber des B._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Zweigstelle Deutschschweiz,

Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsverfügung vom 6. November 2008.

Sachverhalt:

A.
A._______, Betreiber des B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde mit Verfügung vom 28. April 2004 rückwirkend per 1. Oktober 2001 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) zwangsangeschlossen. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

B.
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2004 die Beitragsrechnung für sämtliche gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rückwirkend per 1. Oktober 2001 zu. Der Beschwerdeführer klärte in der Folge mit der Vorinstanz den Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer v.a. Arbeitnehmerinnen mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigte, welche nicht von der obligatorischen Versicherung erfasst werden. Zusammengefasst ergab sich gemäss der Vorinstanz, dass lediglich der Arbeitnehmer C._______ nachweislich unbefristet seit 1. Oktober 2001 beim Beschwerdeführer angestellt war.

C.
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 16. November 2007 eine Aufstellung der Jahresprämien von C._______ seit 1. Oktober 2001 bis 30. September 2007 von total Fr. 76'262.- zu. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007, dass C._______ seit dem 1. Januar 2007 sein Arbeitspensum reduziert habe und seither nicht mehr BVG-pflichtig sei. Weiter sei C._______ vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 in Brasilien gewesen und habe seine Arbeit beim Beschwerdeführer erst am 1. Januar 2005 wieder aufgenommen (vgl. Bestätigung von C._______ vom 1. Dezember 2007; Beilage 2 der Replik).

D.
Die SVA Zürich stellte der Vorinstanz am 7. Januar 2008 die Jahresabrechnung für die Jahre 2001 bis 2006 für die Firma des Beschwerdeführers und am 6. Februar 2008 die Jahresabrechnung 2007 zu.

E.
Mit Mahnung vom 15. Mai 2008 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Bezahlung des Ausstandes von Fr. 43'736.90.

Am 13. Juni 2008 stellte die Vorinstanz das Betreibungsbegehren über die Forderungssumme von Fr. 43'736.90 nebst Zins zu 5% seit dem 10. Juni 2008 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 84150) erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2008 Rechtsvorschlag. Daraufhin forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2008 auf, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Gemäss Angaben der Vorinstanz im Schreiben vom 17. Oktober 2008 leistete der Beschwerdeführer bis zur Einleitung der Betreibung am 13. Juni 2008 sechs Teilzahlungen von total Fr. 22'935.90.

F.
Die Vorinstanz erliess am 6. November 2008 (Beilage 1A der Beschwerde) die Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren Nr. 84150 und hob den Rechtsvorschlag für die Forderung von Fr. 43'736.90 (Saldo des laufenden Prämienkontos per 9. Juni 2008), Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- und Betreibungskosten von Fr. 100.-, ausmachend total Fr. 43'986.90 zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 10. Juni 2008, auf. Der Beitragsausstand bestehe nach wie vor, und der schuldnerische Rechtsvorschlag werde als materiell unbegründet erkannt. Die Kosten der Beitragsverfügung wurden auf Fr. 450.- und die Verwaltungskosten auf Fr. 75.-, ausmachend total Fr. 525.-, festgesetzt.

G.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 25. November 2008 (act. 1) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Forderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei aufzuheben und/oder dem tatsächlichen Umstand, dass nur eine Person im B._______ eine Festanstellung besitze, sei Rechnung zu tragen. Zudem sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen.

H.
Die Vorinstanz reichte am 2. März 2009 ihre Vernehmlassung (act. 5) ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie erläuterte kurz den Sachverhalt und führte eine Zusammenfassung der Berechnung der geforderten Beiträge auf. Für das Jahr 2001 sei, von der deklarierten Lohnsumme von Fr. 15'000.- für die Monate Oktober bis Dezember 2001 ausgehend, mit einem Jahreslohn von Fr. 60'000.- für C._______ gerechnet worden. Die Prämien würden sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2006 auf total Fr. 68'049.- belaufen. Abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen von Fr. 22'935.90 seien somit noch Prämien in der Höhe von Fr. 45'114.- (exkl. Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten) ausstehend.

I.
In seiner Replik vom 16. April 2009 (act. 10) wiederholte der Beschwerdeführer seine Anträge aus der Beschwerde und führte weitere offene Fragen auf. Unklar sei, woher der Unterschied des Forderungsbetrages von Fr. 43'986.90 in der Verfügung vom 6. November 2008 und von Fr. 45'114.- in der Vernehmlassung herkomme. Weiter stelle sich die Frage, wieso er von der Zwangsanschliessungsverfügung vom 28. April 2004 erst drei Jahre später erfahre. Zu dieser Zeit sei der einzige Mitarbeiter nicht im Betrieb angestellt gewesen, da er sich im Ausland aufgehalten habe. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass C._______ allenfalls auf den Lohndeklarationslisten der SVA für die Jahre 2002-2004 aufgeführt gewesen sei, sei ein eindeutiger administrativer Fehler seinerseits. Diese AHV-Beiträge seien überflüssig und würden der AHV zu Gute kommen. Zusätzlich für dieselbe Zeit Pensionskassenbeiträge zu verlangen, obwohl die Person nicht gearbeitet habe, sei "doch sehr gierig". Seit dem 1. Januar 2007 sei C._______ nur noch in Teilzeit angestellt und mit einer Jahreslohnsumme von Fr. 17'784.- nicht mehr pensionskassenpflichtig. Es sei deshalb unerklärlich, weshalb die Vorinstanz ihm erneut eine Rechnung vom 31. März 2009 über einen Betrag von Fr. 4'735.80 habe zukommen lassen. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 1. Dezember 2007, unterzeichnet von C._______, ein, in welchem dieser u.a. bestätigt, in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 mit seiner Frau und den Kindern in Brasilien geweilt zu haben und als Selbständigerwerbender tätig gewesen zu sein.

J.
Mit Verfügung vom 21. April 2009 (act. 11) forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, sämtliche sachdienlichen Belege, insbesondere die jeweiligen Arbeitsverträge und den Nachweis der Auflösung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses betreffend C._______ einzureichen.

K.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Replikergänzung vom 11. Mai 2009 (act. 12) nach, mit welcher er Lohnabrechnungen und eine Aufstellung über die Zeiträume der Beschäftigungsdauer von C._______ einreichte. Zudem bestätigten der Beschwerdeführer und C._______, dass jeweils keine schriftlichen Arbeitsverträge ausgestellt worden und auch die Kündigungen des Arbeitnehmers mündlich erfolgt seien.

L.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 9. Juni 2009 (act. 15) an ihren gestellten Anträgen fest und beantragte des Weiteren, es sei für die noch offenen Prämien seit 10. Juni 2008 ein Sollzins von 5% dazuzurechnen. Gestützt auf die von der SVA Zürich angegebenen Brutto-Jahreslöhne seien die Prämien für C._______ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2006 neu berechnet worden, was einen Betrag von total Fr. 68'049.- ergebe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der SVA Zürich für die Beitragsjahre 2002 bis 2004 eine Lohnsumme gemeldet und die darauf erhobenen Beiträge bezahlt habe, wenn sich der Arbeitnehmer im Ausland aufgehalten und nicht für den Arbeitgeber gearbeitet habe. Ein allfälliger "administrativer Fehler" habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Die Forderung der Vorinstanz belaufe sich auf Fr. 45'113.- (exkl. Verfügungs-, Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten sowie zuzüglich 5% Sollzinsen seit 10. Juni 2008).

M.
Der Beschwerdeführer wiederholte seine Anträge mit Triplik vom 13. Juli 2009 (act. 17) und bestätigte nochmals, dass es sich bei der Zahlung der AHV-Beiträge für den Arbeitnehmer C._______ um einen Fehler gehandelt habe. Es verstosse gegen Treu und Glauben, gestützt auf diesen Fehler Beiträge zu erheben.

Die Vorinstanz verzichtete mit Quadruplik vom 25. August 2009 (act. 19) auf weitere Stellungnahmen und Begründungen.

N.
Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. September 2009 (act. 20).

O.
Mit Nachinstruktionsverfügung vom 30. Juni 2010 (act. 21) wurde die Vorinstanz ersucht, den eingeforderten Betrag von Fr. 43'736.90 gemäss der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2008 detailliert darzulegen und zu begründen.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 60 Abs. 2bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse und ist demzufolge gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2008. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz vom Beschwerdeführer zu Recht Fr. 43'736.90 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-, Betreibungskosten von Fr. 100.- sowie 5% Sollzins seit dem 10. Juni 2008 eingefordert hat, und ob C._______ in den Jahren 2002 bis 2004 beitragspflichtig war. Nicht mehr streitig sind die von der Vorinstanz anfänglich in Rechnung gestellten Beiträge für diverse andere Arbeitnehmerinnen des Beschwerdeführers, nachdem die Vorinstanz im Laufe des Verwaltungsverfahrens die zu viel geforderten Beiträge für diese übrigen Arbeitnehmerinnen stornierte.

2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).

2.2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

2.4. Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind.

Das BVG ist pro rata temporis in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung sowie in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Januar 2005 (AS 2004 1677) anwendbar.

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Verfügung vom 6. November 2008 nicht hinreichend begründet habe.

3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).

3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nur knapp begründet und insbesondere nicht einlässlich dargelegt, wie sie die geforderten Beiträge berechnet hat. Dem Beschwerdeführer war es daher nicht möglich, die Tragweite des Entscheides zu erkennen, indem ihm lediglich die angeblich geschuldeten Beiträge mitgeteilt werden. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist.

Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b).

Die Vorinstanz hat mit der Vernehmlassung neue Zahlen aufgeführt, ohne diese sachbezogen zu begründen. Auch in der Duplik gab die Vorinstanz wiederum neue Zahlen an, ohne diese zu erläutern. Die Eingabe vom 17. September 2010 enthält trotz der Aufforderung der Instruktionsrichterin keine Begründung für die in Rechnung gestellten Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten. Dies stellt eine schwere Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs dar.

3.3. Aus prozessökonomischen Gründen hebt das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung jedoch nicht bereits wegen Verfahrensfehlern auf, sondern prüft die Streitsache nachfolgend materiell.

4.

4.1. Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.9
1    Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.9
2    Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65e, 67, 71 und 72a-72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199310 (FZG) unterstellt sind.11
BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).

4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
BVG (sowohl in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung als auch in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 1677]) unterstehen Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 24'720.- (für die Jahre 2001 und 2002) bzw. Fr. 25'320.- (für das Jahr 2003) bzw. Fr. 18'990.- (für das Jahr 2004) bzw. Fr. 19'350.- (für die Jahre 2005 und 2006) beziehen, der obligatorischen Versicherung (vgl. die jeweils gültig gewesene Fassung gemäss Art. 5
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 5 Anpassung an die AHV - (Art. 9 BVG)
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).

4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein einziger Arbeitnehmer in den Jahren 2002, 2003 und 2004 auf den Lohndeklarationslisten der SVA allenfalls aufgeführt gewesen sei, dies aber ein eindeutiger administrativer Fehler sei, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht gearbeitet, sondern sich in Brasilien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet demnach die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung für die Jahre 2002 bis 2004.

4.4. Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG) ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. zur Massgeblichkeit der Jahresabrechnung der zuständigen Ausgleichskasse Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4800/2008 6. April 2009, E. 6.1).

4.5. Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 10
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers - (Art. 11 und 52c BVG)
erster Satz BVV 2 verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind.

4.6. Allfällige Unkorrektheiten der Lohnbescheinigungen sind nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 84
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
AHVG geltend zu machen, wonach das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG) entscheidet.

Den Akten sind keine Bemühungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, die Lohnbescheinigungen bei der AHV abzuändern. Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren einen Änderungsantrag auch nicht geltend, sondern bestätigt die Zahlung der obligatorischen Beiträge an die AHV für die Jahre 2001-2004 für den Arbeitnehmer C._______.

Die Vorinstanz hat für die Festsetzung der Beiträge somit zu Recht auf die in den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse Zürich angegebenen beitragspflichtigen Lohnsummen von Fr. 60'000 (koordinierter Lohn Fr. 35'280) für das Jahr 2001, von Fr. 75'309 (koordinierter Lohn Fr. 49'440) für das Jahr 2002, von je Fr. 75'309 (koordinierter Lohn Fr. 49'989) für die Jahre 2003 und 2004, von je Fr. 75'308 (koordinierter Lohn Fr. 52'733) für die Jahre 2005 und 2006 abgestellt und darauf die BVG-Prämien berechnet und in Rechnung gestellt.

4.7. Ab Januar 2007 war C._______ nicht mehr beitragspflichtig. Die von der Vorinstanz zuerst auch für die Zeit von 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 in Rechnung gestellten Beiträge stornierte sie später (vgl. Beilage zu Schreiben der Vorinstanz vom 17. September 2010 "Prämienforderungen betr. C._______ 2001-2007").

4.8. Aufgrund der Lohnsummen und des jeweiligen koordinierten Lohnes von C._______ in der Periode von Oktober 2001 bis Dezember 2006 lassen sich übereinstimmend mit der Vorinstanz folgende geschuldeten Beiträge ermitteln: Fr. 1'986.- für das Jahr 2001, Fr. 11'128.- für das Jahr 2002, Fr. 11'800.- für das Jahr 2003, Fr. 13'048 für das Jahr 2004, Fr. 13'972.- für das Jahr 2005 und Fr. 13'972.- für das Jahr 2006 (vgl. Art. 16
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 16 Altersgutschriften - Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
BVG i.V.m. Art. 13 BVV2). Die Vorinstanz war demnach berechtigt, vom Beschwerdeführer Beiträge für die Jahre 2001-2006 im Umfang von total Fr. 65'906.- zu erheben.

Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bis zur Einleitung der Betreibung am 13. Juni 2008 bereits bezahlten Teilzahlungen von total Fr. 22'935.90 schuldet der Beschwerdeführer der Vorinstanz noch eine Restzahlung von Fr. 42'970.10.

Die Vorinstanz mahnte am 15. Mai 2008 einen Betrag von Fr. 43'736.90 für die ausstehenden Beiträge für C._______. Für dieselbe Forderungssumme stellte die Vorinstanz am 13. Juni 2008 das Betreibungsbegehren. Als Begründung gab die Vorinstanz den Saldo des laufenden Prämienkontos per 9. Juni 2008 an. Dieser Betrag enthält gemäss den Akten diverse Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten seit 2004 für nicht bezahlte Beitragsrechnungen, welche unbestrittenermassen falsch waren. Denn anfänglich stellte die Vorinstanz nebst den Beiträgen für C._______ auch die Beiträge für nichtbeitragspflichtige Arbeitnehmerinnen in befristeten Arbeitsverhältnissen sowie die Beiträge für C._______ für das Jahr 2007 in Rechnung. Die falsch erhobenen Beträge stornierte die Vorinstanz zwar im Laufe des Verwaltungsverfahrens (letzte Beitragsgutschrift erfolgte erst am 14. Juni 2008), doch liess sie die aufgelaufenen Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten im Prämienkonto weiterhin bestehen. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von der Vorinstanz zu Recht die Korrektur der Beitragsrechnungen verlangt hat, war die Vorinstanz nicht berechtigt, für diese Rechnungen Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten in Rechnung zu stellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gebührenerhebung für Beitragsverfügungen nicht gestützt auf das Reglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sondern gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3567/2008 vom 13. September 2010). Die Vorinstanz hat im Beschwerdeverfahren trotz expliziter Aufforderung durch die Instruktionsrichterin nicht nachgewiesen, welche Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten allenfalls korrekt in Rechnung gestellt worden sind. Die Forderung der Vorinstanz ist daher im Umfang von Fr. 250.- für Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten sowie im Umfang von Fr. 525.- für Verfügungs- und Verwaltungskosten zu reduzieren.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

4.9. Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
BVG schuldet der Beschwerdeführer der Vorinstanz die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom 27. Juli 2007, E. 7.1 und 7.2). Die Höhe des Verzugszinses richtet sich also in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und - wo eine solche fehlt - nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
. des Obligationsrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse von 5% zu bezahlen, sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Urteil des Bundesgerichts B21/02 vom 11. Dezember 2002, E 6.1.1 mit Hinweisen).

4.10. Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR). Die Verzugszinsen sind demnach vorliegend ab der Anhebung der Betreibung am 13. Juni 2008 geschuldet.

Es gilt festzuhalten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinse berechnet (Art. 105 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR) und die Zinsen lediglich auf den geschuldeten Beitragsrechnungen für C._______ erhoben werden dürfen.

4.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz die ausstehenden Prämienbeiträge im Umfang von Fr. 42'970.10 zuzüglich Sollzinsen von 5% seit dem 13. Juni 2008 schuldet.

5.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist reformatorisch teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. November 2008 ist aufzuheben.

6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1. Dieser Verfahrensausgang entspricht einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 2ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 1 VwVG sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen und dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 400.-, aufzuerlegen sind. Diese sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

6.2. Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren teilweise vertreten. Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
. VGKE eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädigung ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen. Der Stundenansatz für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter beträgt gemäss Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.- Franken (exkl. Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung ist pauschal auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz die Hälfte der Parteientschädigung, ausmachend Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen.

Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. November 2008 wird aufgehoben.

2.
Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz für ausstehende Prämienbeiträge Fr. 42'970.10 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 13. Juni 2008 zu bezahlen.

3.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und zur Hälfte, ausmachend Fr. 400.- dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 400.- wird ihm zurückerstattet.

5.
Die Parteientschädigung wird auf pauschal Fr. 1'000.- festgesetzt. Die Hälfte, ausmachend Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), wird der teilweise unterliegenden Vorinstanz auferlegt.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Christine Schori Abt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-7546/2008
Date : 04. Februar 2011
Published : 03. März 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Beitragsverfügung vom 6. November 2008


Legislation register
AHVG: 84
ATSG: 58
BGG: 42  82
BV: 29
BVG: 2  5  7  16  60  66
BVV 2: 5  10
OR: 102__  105
VGG: 31  33
VGKE: 2__  7  7__  9  10
VwVG: 35  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
118-V-56 • 124-V-180 • 126-V-130 • 126-V-48 • 127-II-264 • 128-II-145 • 130-V-1 • 130-V-329 • 134-V-315
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BVGer
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AS
AS 2004/1677