Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 254/2020

Urteil vom 3. Dezember 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2020 (IV.2018.00681).

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene A.________, zuletzt vom 1. Januar bis zum 11. Februar 2003 als Betriebsmitarbeiterin der B._________ AG tätig, meldete sich am 14. Oktober 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) sprach der Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2004 zu (Invaliditätsgrad 100 %). Diesen Rentenanspruch bestätigte die Verwaltung im Rahmen zweier Revisionsverfahren (Mitteilungen vom 24. August 2005 und vom 5. August 2011).
Anlässlich einer Ende Oktober 2016 eingeleiteten dritten Rentenüberprüfung veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG; Expertise vom 27. Juli 2017). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle A.________ in Aussicht, die bisherige Rente auf eine Viertelsrente zu reduzieren. Nachdem die Versicherte dagegen unter Einreichung diverser Arztberichte verschiedene Einwände erhoben hatte, reduzierte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 20. Juni 2018 per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente wie vorbeschieden (Invaliditätsgrad 40 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2020 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine neue Verlaufsbegutachtung bei einer neuen Gutachterstelle einhole; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subsubeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese das vorliegende Verlaufsgutachten ergänzen lasse. In formeller Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Während die IV-Stelle unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), weshalb auch ein Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt sein muss. Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte. Dies ist namentlich bei einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz der Fall (Urteil 9C 548/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1). Mit der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das kantonale Gericht habe auf ein nicht beweiswertiges Gutachten abgestellt und notwendige weitere Abklärungen unterlassen. Sie habe damit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes entschieden. Auf die Beschwerde, mit der eine ungenügende Sachverhaltsabklärung gerügt wird, ist demnach einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.) prüft es indessen nur geltend gemachte Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.

2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit respektive deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen (Urteil 9C 194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.2) die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

3.

3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; Urteil 9C 221/2016 vom 21. Juni 2016 E. 1.1). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen; Urteil 9C 274/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2).

3.2. Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme des Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2020 ins Recht. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das von vornherein ausser Acht zu bleiben hat.

4.
Streitig ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente vor Bundesrecht standhält.

4.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10; 134 V 131 E. 3 S. 132; je mit Hinweisen), insbesondere der zu vergleichenden Zeitpunkte (BGE 133 V 108; in BGE 143 V 77 nicht, jedoch in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152 publ. E. 2.2 des Urteils 9C 297/2016), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 418; 141 V 281), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; vgl. auch BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und der allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.2. Die Vorinstanz stellte fest, den Mitteilungen vom 24. August 2005 und vom 5. August 2011 habe keine materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung zugrunde gelegen. Folglich bilde zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads die Verfügung vom 14. Februar 2005. Das kantonale Gericht stellte weiter fest, es sei "zumindest bezüglich des Brustkrebses und der Analfissuren von einer evidenten Verbesserung des Gesundheitszustandes" auszugehen, womit ein Revisionsgrund vorliege. Der Rentenanspruch sei deshalb in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung mass die Vorinstanz der nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholten Expertise des MGSG vom 27. Juli 2017 vollen Beweiswert zu. Danach leidet die Beschwerdeführerin (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) an einem im Gutachten näher umschriebenen Cervicovertebralsyndrom sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und ist deshalb in der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2016 zu 50 % (angestammt) und zu 40 % (angepasst) eingeschränkt. Gestützt darauf ermittelte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 40 %.

5.

5.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung führt sie aus, die IV-Stelle habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darauf verzichtet, bereits im Vorbescheidverfahren eingereichte und dem Gutachten des MGSG diametral widersprechende Arztberichte und Dokumente den Gutachtern zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Verwaltung habe sich darauf beschränkt, die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zuzustellen. Es fehle insgesamt an einer Auseinandersetzung mit den Argumenten und den eingereichten Unterlagen, womit die elementarsten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden seien.

5.2. Mit diesen Einwänden verkennt die Beschwerdeführerin, dass im vorliegenden Verfahren nicht die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2018, sondern der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2020 auf dem Prüfstand steht. Dieses setzte sich bereits mit den vor Bundesgericht erneuerten Standpunkten betreffend die gerügte Gehörsverletzung auseinander. Es kam zum Schluss, eine sachgerechte Anfechtung sei möglich gewesen, auch wenn die IV-Stelle in ihrer Begründung nicht auf alle eingewendeten Kritikpunkte eingegangen sei (zur Begründungspflicht vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65); eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Im Sinne einer Eventualbegründung wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass eine allfällige solche Verletzung ohnehin geheilt wäre. Mit diesen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (sowohl die Haupt- wie die Eventualbegründung betreffend) setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Ihre Begründung genügt diesbezüglich den in E. 2.1 dargelegten Begründungsanforderungen nicht.

6.

6.1. In materieller Hinsicht erklärt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden damit, dass das kantonale Gericht die Verfügung vom 14. Februar 2005 als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads herangezogen hat. Sie begründet dies einzig mit einem Verweis auf die im Rahmen der Rentenüberprüfungen 2005 und 2011 vorgelegenen Verlaufsberichte, welche ihrer Auffassung nach eine materielle Rentenprüfung erlaubt hätten. Auch in diesem Punkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf die massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein. Es betrifft dies namentlich die vorinstanzliche E. 3.4, wonach die Verlaufsberichte insbesondere aufgrund des komplexen Beschwerdebilds mit einem ausgewiesenen Zusammenspiel zwischen somatischen und psychischen Beschwerden für eine materielle Anspruchsprüfung nicht ausgereicht hätten. Da diese in der Beschwerdeschrift nicht aufgegriffenen vorinstanzlichen Erwägungen auch an keinem offensichtlichen Mangel leiden (vgl. E. 2.1 hievor), erübrigen sich Weiterungen zur Rechtsfrage (vgl. Urteil 9C 213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.1 mit Hinweis), welche Vergleichszeitpunkte
heranzuziehen sind.

6.2. Nicht näher einzugehen ist des Weiteren auf die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Rüge, bei der MGSG-Expertise vom 27. Juli 2017 handle es sich um eine unzulässige second opinion. Auch diesbezüglich nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug auf die massgebenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid, namentlich auf den vorinstanzlichen Schluss, in Ermangelung einer zweiten Expertise könne zum Vornherein nicht von einer second opinion ausgegangen werden.

6.3. Die Beschwerdeführerin bezweifelt den Beweiswert der MGSG-Expertise vom 27. Juli 2017. Zur Begründung wendet sie primär ein, die Gutachter hätten sich nicht hinreichend mit der Aktenlage auseinandergesetzt, was - insbesondere bei einem zwecks Rentenrevision erstellten Gutachten - zwingend erforderlich gewesen wäre. Wie das kantonale Gericht diesbezüglich richtig erwogen hat, wurde die Expertise durchaus in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Dass sich in der Folge weder der orthopädische noch der psychiatrische Gutachter zu einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands im relevanten Zeitraum zu äussern vermochten, ist nicht einer mangelhaften Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten, sondern der diesbezüglich auffallend dürftigen Aktenlage geschuldet. Sowohl der Orthopäde wie auch der Psychiater wiesen darauf hin, es fehle an Gutachten oder fachärztlichen Untersuchungen, mit welchen sich die Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands im relevanten Zeitraum schlüssig beantworten liesse. Dieser gutachterliche Schluss ist zu respektieren und schadet dem Beweiswert der Expertise nicht. Daran ändert nichts, dass nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin als
medizinische Laiin namentlich der Bericht des Dr. med. D.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 5. März 2004 und "zahlreiche psychiatrischen Arztberichte" eine entsprechende medizinische Einschätzung hätten zulassen sollen. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen im Wesentlichen rein appellatorischer Natur und damit unzulässig sind (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen), lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, was folgt: Beim Bericht vom 5. März 2004 handelt es sich lediglich um einen hausärztlichen Bericht, welchen Dr. med. D.________ auf entsprechende Aufforderung hin zu Handen der IV-Stelle verfasste. Aus diesem geht hervor, dass der Hausarzt die Beschwerdeführerin am 5. März 2004 - das heisst mehr als anderthalb Jahre vor Erstattung des Berichts - letztmals untersucht hatte. Er sah sich denn auch ausser Stande, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Es ist offensichtlich nicht zu beanstanden, dass der orthopädische Gutachter darin keine zum Vergleich taugliche fachärztliche Untersuchung erblickte.
Was die nicht näher bezeichneten "zahlreichen psychiatrischen Arztberichte" anbelangt, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst seit Anfang 2017 überhaupt eine regelmässige (wöchentliche) fachärztliche Behandlung bei einem Psychiater in Anspruch nimmt (Bericht von Dr. med. C.________ vom 21. Mai 2017). Davor hatte sie jahrelang lediglich die Dienste ihres Hausarztes in Anspruch genommen bzw. sich im Zeitraum vom 25. Januar 2008 bis zum 10. Mai 2011 äusserst niederfrequent (alle drei bis fünf Wochen nach Bedarf) fachärztlich behandeln lassen (undatierter Bericht von Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie). Auch diesbezüglich leuchtet somit die gutachterliche Zurückhaltung bei der Frage nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands im relevanten Zeitraum ohne Weiteres ein.

6.4. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, es fehle in der MGSG-Expertise vom 27. Juli 2017 eine lege artis durchgeführte Indikatorenprüfung. Wie das kantonale Gericht diesbezüglich richtig erwogen hat, wurde das Gutachten vor der mit BGE 143 V 418 eingeleiteten Praxisänderung erstellt, weshalb es diesem Entscheid offensichtlich keine Rechnung tragen konnte. Ebenfalls richtig ist die vorinstanzliche Erkenntnis, dass vor dieser Rechtsprechungsänderung eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, ob sie eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Den vorinstanzlichen Schluss, die MGSG-Expertise lasse eine solche Beurteilung grundsätzlich zu, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Der Expertise kommt somit - auch mit Blick auf die in Revisionsverfahren geltenden speziellen beweismässigen Anforderungen - Beweiskraft zu.

7.
Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter das Vorliegen einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands und damit das Vorliegen eines Revisionsgrunds.

7.1. Das kantonale Gericht erblickte einen Revisionsgrund im Umstand, dass zumindest bezüglich des Brustkrebses und der Analfissuren, worauf sich die seinerzeitige Rentenzusprache im Wesentlichen gestützt habe, von einer evidenten Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ein depressives Geschehen bereits im Rahmen der Rentenzusprache eine (wichtige) Rolle gespielt hatte. Der vorinstanzliche Schluss, aus dem Feststellungsblatt vom 13. August 2004 ergebe sich, dass die Rente ursprünglich im Wesentlichen wegen den Behandlungen und Operationen im Zusammenhang mit der Brustkrebserkrankung und den Analfissuren zugesprochen worden sei, ist aktenwidrig und offensichtlich unrichtig. So lassen sich diesem Feststellungsblatt folgende Hauptdiagnosen entnehmen: Mammakarzinom, Panvertebralsyndrom zervikal und lumbal betont, Status nach Meniskektomie und reaktive Depression. Dass bei der unbefristeten Rentenzusprache das Krebsleiden und die Operationen im Zusammenhang mit den Analfissuren im Zentrum gestanden hätten, lässt sich weder diesem Feststellungsblatt noch der gleichentags versendeten Mitteilung an die Beschwerdeführerin oder der Verfügung vom 14. Februar 2005
entnehmen. Auch im Feststellungsblatt vom 10. November 2017 bezeichnete die IV-Stelle unter anderem die reaktive Depression als "Hauptdiagnose für Rente". Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde lassen die Akten aber auch den gegenteiligen Schluss nicht zu, von Anfang an habe hauptsächlich das depressive Geschehen die Arbeitsfähigkeit beeinflusst, nicht aber die Behandlungen und Operationen im Zusammenhang mit der Brustkrebserkrankung und den Analfissuren, bei welchen es sich naturgemäss um vorübergehende, rasch behandelbare Krankheitsbilder handle.
Es bleibt vielmehr festzuhalten, dass die - zumindest betreffend den Zeitpunkt der Rentenzusprache - Aktenlage keinerlei Rückschlüsse zulässt, welche Beschwerdebilder seinerzeit welchen Einfluss auf die Rentenzusprache gehabt hatten. Einhergehend mit dieser Erkenntnis sahen sich denn auch weder der RAD in der Stellungnahme vom 24. April 2017 noch die Gutachter in der eigens zur Klärung dieser Frage von der IV-Stelle veranlassten Expertise vom 27. Juli 2017 im Stande zu beurteilen, ob im relevanten Zeitraum eine gesundheitliche Veränderung eingetreten sei. Auch die im Anschluss an das Gutachten beim RAD eingeholte Stellungnahme vom 18. September 2017 hilft nicht weiter. Es fehlen darin aus wenig nachvollziehbaren Gründen jegliche Aussagen zur zentralen Frage nach dem Vorliegen eines veränderten Gesundheitszustands.

7.2. Mit Blick auf das Gesagte ist in Bezug auf den zur Diskussion stehenden Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG von Beweislosigkeit auszugehen. Dies geht zu Lasten der Verwaltung, welche die ganze Rente reduzieren will (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; Urteile 9C 621/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3.3 und 8C 110/2012 vom 16. November 2012 E. 2, in: SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21).

8.
Die Beschwerdeführerin stellt formal einzig Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung einer neuen Begutachtung bzw. einer Ergänzung der MGSG-Expertise vom 27. Juli 2017 zurückzuweisen. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317), ergibt sich indessen, dass sie die Weiterausrichtung ihrer bisherigen ganzen Rente anstrebt. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren, weshalb sich die beantragte Rückweisung der Sache erübrigt.

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung (gemäss Honorarnote ihres damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Heusser, vom 1. Mai 2020) zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2020 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 20. Juni 2018 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2427.30 zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_254/2020
Date : 03. Dezember 2020
Published : 21. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 42  66  68  95  99  106  107
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BGE-register
125-V-351 • 132-V-393 • 133-III-393 • 133-V-108 • 134-II-244 • 134-V-131 • 134-V-231 • 137-II-313 • 137-V-210 • 138-I-171 • 138-V-218 • 141-V-281 • 141-V-9 • 142-II-49 • 143-V-19 • 143-V-409 • 143-V-418 • 143-V-77 • 144-V-50
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