Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 373/2015
Urteil vom 3. Dezember 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Schadenersatz; Genugtuung; willkürliche Beweiswürdigung (sexuelle Handlungen mit Kindern);
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 22. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 8. Januar 2014 verurteilte das Einzelgericht Bern-Mittelland X.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.--. Es verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 369.30 Schadenersatz nebst Verzugszins sowie einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- an die Privatklägerin A.________.
B.
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern diesen Schuldspruch am 22. Januar 2015 und verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'200.--. Es verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 530.70 Schadenersatz nebst Verzugszins sowie einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- an A.________.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2015 sei aufzuheben und er von sämtlichen Anschuldigungen freizusprechen. Die Zivilforderung von A.________ sei abzuweisen.
D.
Obergericht und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und eine willkürliche Beweiswürdigung.
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.3. Die Vorinstanz gibt zunächst die Beweiswürdigung der ersten Instanz wieder, die sich sehr ausführlich mit den Aussagen der Privatklägerin, des Beschwerdeführers sowie verschiedener Zeugen auseinandersetzt und auch objektive Beweismittel wie den Emailverkehr zwischen Privatklägerin und Beschwerdeführer miteinbezieht (Urteil, S. 9-19). Diese Erwägungen erachtet die Vorinstanz als zutreffend und umfassend. Anschliessend nimmt sie eine zusammenfassende sowie ergänzende eigene Beweiswürdigung vor und geht insbesondere auf die in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers ein (Urteil, S. 19-24).
1.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Beschwerde, S. 3-6), vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen. Seine Ausführungen beschränken sich auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil sowie darauf, eine andere mögliche Beweiswürdigung bzw. seine eigene Sicht der Dinge aufzuzeigen. Damit lässt sich keine Willkür begründen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (Beschwerde, S. 5). Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz erachte es als erwiesen, dass er einmal Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt habe. Den genauen Zeitpunkt könne die Vorinstanz allerdings nicht nennen, sondern ihn lediglich eingrenzen auf einen Dienstagnachmittag zwischen November und dem 18. Dezember 2011. Auch die Uhrzeit sei nicht eruierbar. So habe er keine Möglichkeit, sich wirksam gegen die Beschuldigung zu wehren und Entlastungselemente vorzubringen.
2.2. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
2.3. Der Anklageschrift ist ohne Weiteres zu entnehmen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Der in Frage kommende Tatzeitpunkt betrifft einige wenige Dienstagnachmittage in einem überblickbaren Zeitraum und erscheint damit genügend eingeschränkt. Es ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer aufgezeigt, inwiefern ihm wegen des zeitlich nicht exakt festgelegten Tatzeitpunkts eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
3.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Zivilpunkt des angefochtenen Urteils.
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Privatklägerin habe sich bereits vor den angeblichen Vorfällen im Jahr 2011 in psychiatrischer Behandlung befunden. Es sei in keiner Weise belegt, inwiefern seither die behaupteten sexuellen Handlungen anlässlich solcher Therapiesitzungen thematisiert worden seien. Trotzdem komme die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Schaden infolge seines widerrechtlichen Verhaltens zu bejahen und die Kausalität grundsätzlich ebenfalls vorhanden sei. Weshalb dem so sein soll, erwähne die Vorinstanz nicht, womit sie ihre Begründungspflicht verletze. Die Vorinstanz komme alsdann zum Schluss, dass 50 Prozent des Therapieaufwands auf die angeblichen Ereignisse mit dem Beschwerdeführer zurückzuführen seien, ohne dies anhand sachlicher und nachvollziehbarer Kriterien zu begründen. Die angeführten Therapie- und Transportkosten seien bereits vor dem Jahr 2011 angefallen, weshalb die Kausalität zu den ihm vorgeworfenen Straftaten gänzlich fehle. Die Festlegung auf 50 Prozent sei willkürlich.
3.1.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
3.1.3. Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts und erwägt ergänzend (Urteil, S. 35), die Privatklägerin mache als Schaden die ab dem Jahr 2012 aufgelaufenen selbstgetragenen Therapiekosten sowie den Aufwand für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihren Therapiesitzungen geltend. Da sie aber schon vor den sexuellen Handlungen durch den Beschwerdeführer in therapeutischer Behandlung gewesen sei, sei es schwierig festzustellen, inwieweit diese Therapie durch die Ereignisse mit dem Beschwerdeführer bedingt sei. Immerhin bestätige aber ein Arztbericht in den Akten die Notwendigkeit der Therapie im Zusammenhang mit den fraglichen Vorfällen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden sei damit grundsätzlich vorhanden. Schwierig sei die Bezifferung des Schadens. Dem habe die erste Instanz Rechnung getragen, indem sie methodisch 50 Prozent des Therapieaufwands den Ereignissen mit dem Beschwerdeführer zugeschrieben habe. Dem könne gefolgt werden.
3.1.4. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als unzutreffend. Der von ihr erwähnte Arztbericht (pag. 203) bestätigt zwar, dass sich die Privatklägerin in psychotherapeutischer Behandlung befinde und "Ihr gesundheitlicher Zustand verlangt, dass diese Betreuung auch in Zukunft notwendig sein wird". Sodann listet der Bericht den Therapieplan in zeitlicher Hinsicht auf und erwähnt eine begleitende Verschreibung von Antidepressiva. Inhaltlich äussert er sich allerdings nicht zu den Therapiesitzungen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz stellt er auch keine Verbindung her zwischen der Notwendigkeit der Therapie und den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers. Aktuell ist folglich kein Beweis vorhanden für einen bestehenden Kausalzusammenhang zwischen dessen schuldhaftem Verhalten und mindestens einem Teil der therapeutischen Behandlung der Privatklägerin. Abgesehen davon, dass dem Entscheid der Vorinstanz nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen sie die festgelegte Quote von 50 Prozent als angemessen erachtet, ist ohne Nachweis des erforderlichen Kausalzusammenhangs bereits die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
gutzuheissen.
3.2.
3.2.1. Gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung wendet der Beschwerdeführer ein, es liege kein genugtuungswürdiges Verhalten vor. Die Privatklägerin sei im massgebenden Zeitpunkt zwar noch knapp im Schutzalter gewesen, habe aber bereits sexuelle Erfahrung gehabt und sei weder in einem Abhängigkeits- noch in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihm gestanden. Die behaupteten sexuellen Handlungen hätten nicht gegen ihren Willen stattgefunden. Im Gegenteil habe sie diese als angenehm empfunden, und gemäss ihren eigenen Angaben sei es ihre Idee gewesen, ihn zu sich nach Hause einzuladen. Inwiefern sie einen Schaden erlitten haben soll, sei deshalb nicht ersichtlich. Die Zusprechung einer Genugtuung stelle unter diesen Umständen eine Rechtsverletzung dar.
3.2.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
3.2.3. Der Beschwerdeführer wird der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin für schuldig befunden. Dass die Vorinstanz in der Folge davon ausgeht, die Privatklägerin habe eine Verletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2015 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird über die Schadenersatzforderung der Privatklägerin neu zu befinden haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 sind je gegenseitig zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung verpflichtet (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 2'000.-- und der Beschwerdegegnerin 2 zu Fr. 500.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler