Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 644/2021

Urteil vom 3. November 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
handelnd durch ihren Vater C.A.________,
3. B.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. August 2021 (VWBES.2020.497).

Sachverhalt:

A.

A.a. C.A.________ (geb. 1962) heiratete am 15. Dezember 1998 die marokkanische Staatsangehörige B.________ (geb. 1978), welche sich ab dem 10. März 1999 im Rahmen eines Familiennachzugs bei ihm in der Schweiz aufhielt. Aus der Beziehung gingen die Kinder D.A.________ (geb. am 15. Juni 2000) und A.A.________ (geb. am 25. September 2003) hervor. B.________ verliess am 2. Februar 2005 mit den Kindern das Land. Am 1. November 2007 gebar sie in Marokko den gemeinsamen Sohn B.A.________. Die drei Kinder verfügen - wie ihr Vater - über die schweizerische Staatsbürgerschaft. C.A.________ ist offenbar seinerseits zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Marokko ausgereist. Seit 2011 lebt er wieder mit dem ältesten Sohn in der Schweiz.

B.

B.a. C.A.________ ersuchte am 5. November 2019 darum, seine Gattin, die anfangs 2019 (wieder) mit A.A.________ und B.A.________ in die Schweiz eingereist war, nachziehen zu können. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn lehnte dies am 8. Juni 2020 ab und hielt B.________ an, das Land zu verlassen. Es begründete seinen Entscheid damit, dass C.A.________ die Nachzugsfrist verpasst habe und er keine wichtigen familiären Gründe dartue, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Der Familie sei es zumutbar, ihre Beziehungen - bei einem Verbleib der Kinder in der Schweiz - in "leicht veränderter Konstellation" wie bisher besuchsweise zu leben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn trat am 21. Juli 2020 auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht ein, da C.A.________ den Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte; am 24. August 2020 lehnte es dessen Gesuch ab, die entsprechende Frist wiederherzustellen.

B.b. Am 6. Oktober 2020 ersuchte C.A.________ im Namen von A.A.________ und B.A.________ darum, gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK deren Mutter (und seine Gattin) im Rahmen eines "umgekehrten" Familiennachzugs in die Schweiz nachziehen zu können. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn trat auf das entsprechende Gesuch am 3. Dezember 2020 nicht ein. Der Anspruch der Kinder auf Nachzug ihrer Mutter sei - so die Begründung - bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung in der Verfügung vom 8. Juni 2020 behandelt worden; wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, müsste dieses wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen werden. Es liege kein Eingriff in das durch Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geschützte Familienleben vor, da sich C.A.________ vor Jahren freiwillig dazu entschieden habe, getrennt von seiner Familie zu leben. Mit dem Gesuch werde versucht, die Bestimmungen des AIG zu umgehen.

B.c. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid am 13. August 2021: Die Kinder und ihre Mutter brächten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die es rechtfertigen würden, die Verfügung vom 8. Juni 2020 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. das neue Gesuch vom 6. Oktober 2020 zu behandeln. Dadurch, dass die Kindsmutter keine Aufenthaltsbewilligung im (umgekehrten) Familiennachzug erhalte, würden die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit der Kinder sowie ihr Recht auf Schutz vor Ausweisung nicht tangiert, weshalb keine Grundlage für einen "umgekehrten" Familiennachzug bestehe.

C.
A.A.________ und B.A.________ sowie B.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. August 2021 aufzuheben und die Sache "zum Eintritt auf das Familiennachzugsgesuch vom 06.10.2020 und zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen". Sie machen geltend, am Verfahren, das zur Verfügung vom 8. Juni 2020 geführt hat, nicht als Parteien beteiligt gewesen zu sein, weshalb ein neues, unabhängiges Nachzugsgesuch vorliege, das auf einer anderen Rechtsgrundlage ("umgekehrter" Familiennachzug der Mutter durch die Schweizer Kinder) beruhe und neu zu prüfen sei.
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 31. August 2021 aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), auf dem Gebiet des Ausländerrechts jedoch ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Ein solcher muss im Rahmen des Eintretens potenziell in vertretbarer Weise geltend gemacht werden (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179); dies gilt auch für Entscheide, mit denen auf Bewilligungsgesuche nicht eingetreten wird (Urteil 2C 876/2013 vom 18. November 2013 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen Aufenthaltsanspruch in Anwendung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK: A.A.________ ist während des Verfahrens volljährig geworden und kann sich deshalb im Verhältnis zu ihrer Mutter heute nicht mehr auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen; in Bezug auf sie ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 145 I 227 E. 3 - 6). B.A.________ ist hingegen nach wie vor minderjährig. Als Schweizer Bürger verfügt er in vertretbarer Weise im Rahmen eines "umgekehrten" Familiennachzugs potentiell über einen Anspruch auf eine Anwesenheit seiner Mutter in der Schweiz; diese kann sich ihrerseits auf den Schutz des Familienlebens im Verhältnis zu ihrem jüngsten Sohn berufen. Ob auf das (Wiederwägungs-) Gesuch zu Recht nicht eingetreten bzw. die damit verbundene Bewilligung zulässigerweise verweigert worden ist, bildet unter diesen Umständen eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; Urteile 2C 883/2018 vom 21. März 2019 E. 1.1 und 2C 7/2018 vom 10. September 2018 E. 1.2). Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Form [Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG], Frist [Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG], und Legitimation [Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG]), ist die Beschwerde an die Hand zu
nehmen.

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an; es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht ist im Übrigen an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254), was in der Beschwerdeschrift wiederum qualifiziert zu begründen ist. Soweit die Ausführungen in der vorliegenden Eingabe diesen Anforderungen nicht genügen, wird darauf nicht weiter eingegangen.

2.
Die kantonalen Instanzen sind der Auffassung, dass dem Nachzugsgesuch vom 6. Oktober 2020 die materielle Rechtskraft des Entscheids vom 5. November 2019 entgegenstehe, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführer bestreiten dies.

2.1. Wenn sich die Umstände in einer bereits beurteilten Angelegenheit des öffentlichen Rechts seit dem früheren Entscheid wesentlich verändert haben, besteht für die Rechtssuchenden gestützt auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass sich die zuständige Behörde mit einem neuen Gesuch bzw. einem Wiedererwägungsgesuch materiell auseinandersetzt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.; Urteil 2C 446/2018 vom 22. August 2019 E. 2.2). Die entsprechende Pflicht besteht, "wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand" (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; Urteil 2C 883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.2; BGE146 I 185 E. 4.1 S. 187 f.).

2.2. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist indessen nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen bzw. im ursprünglichen Verfahren Versäumtes nachzuholen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder neues Gesuch bezeichnet wird (BGE 146 I 185 E. 4.1 S. 187; Urteile 2C 446/2018 vom 22. August 2019 E. 2.3 und 2C 883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3), weshalb es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - keine Rolle spielt, wie die Vorinstanz das Nachzugsgesuch vom 6. Oktober 2020 bezeichnet hat.

2.3. Ob ein entsprechendes Gesuch materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein anderer Ausgang des Verfahrens ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181; Urteile 2C 977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3 und 2C 335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1). Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine wesentliche Änderung wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Gesuchs nur behauptet wird (Urteil 2C 393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2); die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich gestützt darauf rechtfertigt, die Situation wegen der absehbaren Erfolgsaussicht neu zu beurteilen (Urteile 2C 883/2018 vom 21. März 2019 E. 4 und 2C 393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Im vorliegenden Fall hat das Migrationsamt des Kantons Solothurn in seiner Verfügung vom 8. Juni 2020 die im neuen Gesuch im Lichte eines "umgekehrten" Familiennachzugs geltend gemachten Aspekte bereits geprüft. Es hat eine Gesamtwürdigung der verschiedenen Interessen - und insbesondere auch jener der Schweizer Kinder - im Rahmen des Nachzugsgesuchs des Gatten in Anwendung von Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG (wichtige Gründe für einen verspäteten Familiennachzug) und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Schutz des Familienlebens) berücksichtigt. Schon in diesem Verfahren machte der damalige Gesuchsteller und Vater des Beschwerdeführers 2 geltend, es sei "eine Güterabwägung vorzunehmen, bei der dem Kindswohl besonderes Augenmerk" zu schenken sei. Da die Kinder das Schweizer Bürgerrecht besässen, sei das Kindeswohl "im Grunde gleichzusetzen mit dem von den Kindern dringlich geäusserten Wunsch, von nun an in der Schweiz zu leben". Da die Kinder ihr ganzes Leben lang stets auch von der Mutter betreut worden seien, stehe eine "Trennung von ihr bei einer Wegweisung und Verbleib der Kinder in der Schweiz dem Gedanken des Kindeswohls diametral" entgegen.

2.4.2. Das Migrationsamt hielt damals fest, dass die Betreuung der 16-jährigen Tochter und des 12-jährigen Sohns in der Schweiz durch den Vater, der seit 2004 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, gewährleistet sei; diese könnten ihre Beziehung zur Mutter - wie bis anhin zum Vater - durch regelmässige Besuchsaufenthalte aufrechterhalten. Mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs des Gatten werde es den Kindern nicht verwehrt, die Schule in der Schweiz zu besuchen und hier zu leben. Die Familiengemeinschaft werde erst seit dem 20. April 2019 in der heutigen Form gepflegt; all die Jahre zuvor habe die Familie in verschiedenen Ländern gelebt und die familiären Kontakte jeweils durch regelmässige wechselseitige Besuche wahrgenommen. Es sei der Familie zumutbar, das Familienleben in dieser Art weiterzuführen, nachdem sie dieses freiwillig bereits bisher so getan hätten.

2.4.3. Die damit im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK im Nachzugsverfahren vom 5. November 2019 berücksichtigten Kriterien decken sich mit jenen, die bei einem "umgekehrten" Familiennachzug zu beachten wären, da und soweit der Beschwerdeführer 2 hier beim Vater verbleiben kann und damit nicht seine aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
1    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2    Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
BV, das Recht auf Schutz vor Ausweisungen gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV oder das Recht gemäss Art. 12 Abs. 4
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
UNO-Pakt II (SR 0.103.2; Einreise in das eigene Land) berührt sind, die den "umgekehrten" Familiennachzug bei Schweizer Kindern im Rahmen von Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK - im Gegensatz zu niederlassungsberechtigten ausländischen Kindern - erst rechtfertigen (Urteil 2C 7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3; BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251; 136 I 285 E. 5.2 S. 287; 135 I 153 E. 2.2.3 S. 157; 143 E. 4.1 S. 150 f.).

2.5.

2.5.1. Was die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, ändert nichts daran, dass eine Interessenabwägung - auch im Hinblick auf die schweizerische Staatsbürgerschaft der Kinder - bereits in der Verfügung vom 8. Juni 2020 erfolgt ist, ohne dass die Beschwerdeführer neue Elemente geltend machen, welche die Prüfung ihres Gesuchs vom 6. Oktober 2020 gebieten würden; sie wären im Übrigen gehalten gewesen, die entsprechende rechtliche Argumentation bereits damals vorzubringen: Ein Wiedererwägungsgesuch bzw. ein neues Bewilligungsgesuch darf - wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. 2.2) - nicht dazu dienen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen bzw. im ursprünglichen Verfahren Versäumtes nachzuholen.

2.5.2. Zwar waren die Kinder im Verfahren, welches zur Verfügung vom 8. Juni 2020 geführt hat, formell nicht Verfahrenspartei und wurde im Dispositiv ausdrücklich nur das "Familiennachzugsgesuch von C.A.________ zugunsten von B.________" abgewiesen, doch wurden die Interessen der minderjährigen Beschwerdeführer, welche sich mit jenen von Vater und Mutter deckten, in diesem Verfahren durch ihren Vater wahrgenommen (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.3 S. 152). Es kann - anders als die Beschwerdeführer dies sehen - nicht gesagt werden, dass "die Willkür und der totale Kontrollverlust über ein Verwaltungsverfahren [...] vorprogrammiert" wären, wenn nicht berücksichtigt werde, dass sie neu Verfahrensparteien seien und ihnen die rechtskräftige Verfügung vom 8. Juni 2020 nicht entgegengehalten werden könne. Es kann zwar nicht jeder Person, die materiell berührt ist und formell keine Parteistellung hat, ein Entscheid entgegengehalten werden, jedoch den minderjährigen Kindern, welche durch die Eltern vertreten waren, deren ausländerrechtliches Schicksal sie aus familienrechtlicher Perspektive grundsätzlich teilen, schon (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; 142 III 612 E. 4.1 S. 614; Urteil 2C 432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.2).

2.5.3. Die Kindsinteressen sind im Rahmen der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs des Vaters in die entsprechende, umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK eingeflossen, auf die sich auch die von den Beschwerdeführern als neu bezeichnete Rechtsgrundlage des "umgekehrten" Familiennachzugs stützt. Der Vater verwies auf den "von den Kindern dringlich geäusserten Wunsch", von nun an in der Schweiz mit ihrer Mutter leben zu können, hin; eine separate Anhörung der beiden (zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen) Kinder hierzu war nicht erforderlich (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.3 S. 152); deren Verfahrensrechte wurden nicht verletzt, wenn die kantonalen Behörden sie nicht bereits damals als Parteien selbständig in das Verfahren miteinbezogen.

2.5.4. Der Ehegatte hatte ab seiner Wiedereinreise (2011) während fünf Jahren Gelegenheit, seine Ehefrau und die Kinder in die Schweiz nachzuziehen (Art. 47 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG) und für die Betreuung seiner Mutter in der Heimat eine andere Lösung zu finden; er hat dies indessen nicht getan. Die Familie hat vielmehr weiterhin - wie nach der Ausreise der Beschwerdeführer im Jahr 2005 - ihre familiäre Beziehungen bewusst besuchsweise über die Grenzen hinweg gelebt, wobei sie einem gemeinsamen Zusammenleben im Rahmen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nur untergeordnete Bedeutung beigemessen haben. In einer Situation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenze hinweg besuchsweise und über die verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt nach der bundesgerichtlichen Praxis regelmässig das legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung das private auf einen Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (vgl. die Urteile 2C 948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3; 2C 481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.2; 2C 889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1 und 2C 323/2018 vom 21. September 2018 E.
8.2.2). Dass vorliegend keine solchen Gründe bestanden haben (Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG), ist rechtskräftig im Verfahren, das zur Verfügung vom 8. Juni 2020 geführt hat, festgestellt worden, ohne dass die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang neue Element vorbringen würden, die es rechtfertigen könnten, auf diesen Entscheid zurückzukommen bzw. ein entsprechendes neues Gesuch zu behandeln.

2.5.5. Die Anwesenheitsberechtigung der Schweizer Kinder ist im Übrigen nicht infrage gestellt: A.A.________ ist heute volljährig; der minderjährige Sohn B.A.________ kann bei seinem sorgeberechtigten Vater verbleiben; sie sind beide nicht gehalten, das Land mit der Mutter zu verlassen. Das Bundesgericht teilt deshalb die Ansicht der Vorinstanz, dass dadurch, dass die Kindsmutter keine Aufenthaltsbewilligung im ("umgekehrten") Familiennachzug erhält, im konkreten Fall weder die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des jüngsten Sohns noch dessen Schutz vor Ausweisung berührt ist, weshalb auch inhaltlich kein Grund für einen "umgekehrten" Familiennachzug bzw. die Prüfung eines entsprechenden neuen Gesuchs besteht.

3.

3.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. die vorstehende E. 1.2). Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV noch Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Schutz des Familienlebens). Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu neuem Entscheid an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_644/2021
Date : 03. November 2021
Published : 21. November 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Familiennachzug


Legislation register
AuG: 47
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  100  105  106
BV: 13  24  25  29
EMRK: 8
SR 0.103.2: 12
BGE-register
120-IB-42 • 124-II-1 • 133-II-249 • 135-I-153 • 136-I-285 • 136-II-177 • 136-II-304 • 137-I-247 • 139-I-229 • 139-I-330 • 142-I-135 • 142-III-612 • 143-I-21 • 145-I-227 • 146-I-185 • 147-I-149
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