Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 216/2020

Urteil vom 3. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hauert,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Senn,
5. F.________,
6. G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Sutter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. November 2019 (ZBR.2019.3 ZBR.2019.4).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 29. November 1993 verstarb H.________ (geb. 1922; Erblasser). Als Erben hinterliess er die Ehefrau I.________ (geb. 1922; Erblasserin) und die sieben Kinder A.________ (Beschwerdeführer), B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ (Beschwerdegegner 1-6). Die Erben einigen sich am 22. September 1994 auf eine partielle Teilung der Erbschaft, in deren Rahmen A.________ mehrere Liegenschaften als landwirtschaftliches Gewerbe übernahm. Am 14. Februar 2014 verstarb auch I.________. Sie wurde durch die vorgenannten sieben Kinder beerbt.

A.b. Mit Klagen vom 4. März 2015 und vom 26. Oktober 2016 beantragte G.________ beim Bezirksgericht Münchwilen die Teilung des Nachlasses von I.________ und jene des Nachlasses von H.________. Am 10. April 2017 vereinigte das Bezirksgericht die beiden Verfahren. Mit Entscheid vom 13. November/18. Dezember 2018 stellte das Gericht soweit heute noch interessierend die Aktiven der beiden Nachlässe per 31. Dezember 2018 mit Fr. 3'059'520.38 und die Passiven mit Fr. 380'000.-- fest. Weiter hielt es fest, dass die Nachkommen grundsätzlich zu je einem Siebtel an den Nachlässen beteiligt sind, und wies A.________ in Abgeltung seines Erbteils und unter Anordnung einer Ausgleichszahlung an die übrigen Erben die beiden Grundstücke xxx und yyy zu. Für das Grundstück zzz ordnete das Bezirksgericht die öffentliche Versteigerung an und verfügte, dass der Erlös mit Ausnahme von A.________ unter den Erben zu verteilen sei. Unter diesen verteilte es auch die weiteren Aktiven des Nachlasses.

B.
Hiergegen gelangten sowohl A.________ als auch G.________ und F.________ mit Berufung bzw. Anschlussberufung ans Obergericht des Kantons Thurgau. Das Obergericht vereinigte mit Urteil vom 19. November 2019 (eröffnet am 13. Februar 2020) die Verfahren (Dispositivziffer 1), trat auf die Berufung von F.________ nicht ein und schrieb deren Anschlussberufung vom Protokoll ab. Die Rechtsmittel von A.________ und G.________ erachtete es demgegenüber als teilweise begründet (Dispositivziffer 2). In der Folge stellte es die Aktiven der Nachlässe mit Fr. 100'000.-- weniger fest als das Bezirksgericht (Dispositivziffer 3) und passte die ansonsten unverändert belassene erstinstanzliche Regelung unter Wiederholung sämtlicher Anordnungen entsprechend an (Dispositivziffer 4-9). Weitergehend wies es die Rechtsmittel ab (Dispositivziffer 10).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. März 2020 gelangt A.________ ans Bundesgericht und stellt in der Sache die folgenden Anträge:

"1. Die Ziff. 3 des Entscheids [...] des Obergerichts Thurgau, Position Passiven, sei wie folgt zu ergänzen:
Es sei festzustellen, dass [A.________] gegenüber dem Nachlass folgende weitere Ansprüche zustehen:

- eine Forderung von Fr. 500'000.00
- eine Zinsforderung von Fr. 17'860.00
- Eine Forderung für Verwendungen von Fr. 5'553.60
2. Es sei festzustellen, dass [A.________] gestützt auf die Teilung der Nachlässe insgesamt eine Forderung von 1'202'512.00 zusteht (Fr. 903'413.00 Anspruch gegen Nachlass + Erbanteil Fr. 299'099.00), welche ihm zuzusprechen ist.
3. Unter der Bedingung, dass [A.________] die Forderung von Fr. 500'000.00 gemäss Ziff. 1 zugesprochen wird, seien die Ziff. 4 des Entscheids des Bezirksgerichts [...] aufzuheben und die Ziff. 3a) des Entscheids wie folgt zu ergänzen:
Die Liegenschaft zzz sei [A.________] in Anrechnung auf seine erbrechtlichen Ansprüche zum Verkehrswert von Fr. 850'000.00 zuzuweisen.
4. Es sei festzustellen, dass B.________ [...] seinen Anspruch an den Liegenschaften xxx, yyy und zzz gültig [an A.________] abgetreten hat.
5. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, J.________ [...] als Zeuge zu befragen.
6. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Höhe der Nachlässe und der Erbteile der Parteien unter Berücksichtigung der erfolgten Umzonung der Parzelle xxx in die Landwirtschaftszone neu zu berechnen."

Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 reicht A.________ weitere Unterlagen zu den Akten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über eine Erbteilung (Art. 604
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
ZGB) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG entschieden hat (Urteil 5A 396/2015 vom 22. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 425). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Grundstück zzz, es seien Teile des Entscheids des Bezirksgerichts aufzuheben bzw. anzupassen. Dies ist nicht zulässig: Die Berufung ist ein devolutives Rechtsmittel (Urteil 5A 625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 4.2), weshalb der Entscheid des Bezirksgerichts durch jenen des Obergerichts ersetzt wurde und im bundesgerichtlichen Verfahren nicht Anfechtungsobjekt bildet (BGE 134 II 142 E. 1.4). Indessen hat das Obergericht hinsichtlich des streitbetroffenen Grundstücks dieselbe Anordnung getroffen wie das Bezirksgericht (vorne Bst. B). Die Beschwerde kann daher als gegen den obergerichtlichen Entscheid gerichtet unterstellt werden. Unbedenklich ist die bedingte Ausgestaltung des Rechtsbegehrens, da der Bedingungseintritt allein vom Entscheid des Bundesgerichts über Rechtsbegehren Ziffer 1 abhängt und mit der Bedingung keine Unklarheiten geschaffen werden (BGE 134 III 332 E. 2.2; Urteil 5A 818/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2).

1.3. Der Beschwerdeführer beantragt in den Rechtsbegehren Ziffer 1, 2 und 4, das Bundesgericht habe verschiedene Feststellungen zu treffen. Dennoch zielt die Beschwerde letztlich auf die Teilung des Nachlasses und die Auszahlung des Erbteils des Beschwerdeführers, wie sich insbesondere ihrer Begründung entnehmen lässt (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3) und im (weiteren) Antrag auf Zusprechung eines Betrags aus der Erbteilung zum Ausdruck kommt (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Erbteilungsklage hat sodann grundsätzlich zwar Gestaltungscharakter. Dennoch kann sie Feststellungsbegehren enthalten (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.1; Urteile 5A 5/2019 vom 4. Juni 2019 E. 3.3.2; 5A 572/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.3; 5D 133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.1). Auch mit Blick auf die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungs- zu Gestaltungsbegehren (BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; Urteile 5A 763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1.2; 4A 589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 138 III 304), die auch bei Erbteilungen gilt (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; 84 II 685 E. 2; Urteil 4A 280/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 6.2.2), ist auf die Beschwerde soweit die beantragten Feststellungen betreffend daher einzutreten (vgl.
dazu auch AMMANN, Die Erbteilungsklage im schweizerischen Erbrecht, 2020, Rz. 251 ff. und 261 ff.).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und ist ausser in offensichtlichen Fällen nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
Dieselben Begründungsvoraussetzungen gelten für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht gegenüber den Nachlässen einen Anspruch von Fr. 500'000.-- geltend, da er eine Schuld der Erblasser gegenüber der K.________ in dieser Höhe getilgt habe. Wie bereits das Bezirksgericht, sah das Obergericht den Anspruch als nicht erwiesen an: Gemäss dem anwendbaren Regelbeweismass müsse das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt sein. Dazu sei nötig, dass es am Vorliegen der massgebenden Tatsachenbehauptungen keine ernsthaften oder doch nur leichte Zweifel habe. Diesen Beweis habe der beweisbelastete Beschwerdeführer nicht erbracht: Er stütze sich nur auf eigene Behauptungen und könne keine beweiskräftigen Belege vorlegen. Insbesondere sei die Darstellung, allein der Beschwerdeführer komme als derjenige infrage, der die Schuld zurückbezahlt habe, eine nicht zwingend zutreffende Behauptung und bleibe unbewiesen. Sodann stelle der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid keine neuen Aspekte entgegen, welche die Würdigung des Bezirksgerichts erschüttern könnten. Vielmehr wiederhole er seine eigene Sachdarstellung, mit welcher die Erstinstanz sich bereits auseinandergesetzt habe.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür in der Beweiswürdigung vor. Zwar sei nicht bestritten, dass er keine direkten Beweise für die geltend gemachte Schuldübernahme habe vorlegen können. Gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO müsse es aber zulässig sein, den Beweis auch mittels Indizien zu erbringen. In der Folge legt der Beschwerdeführer detailliert dar, aus welchen Umständen sich zwingend ergebe, dass die fragliche Schuld nicht mehr zu Lebzeiten des Vaters zurückbezahlt worden sei und dass er, der Beschwerdeführer, sie später getilgt habe.

3.2. Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Obergericht in weiten Teilen keine eigene Würdigung der aktenkundigen Umstände vorgenommen. Vielmehr hat das Gericht ihm im Ergebnis vorgeworfen, die an die Berufung zu stellenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt zu haben (vgl. Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO und dazu hinten E. 5.2), weil er sich nicht mit dem Urteil des Bezirksgerichts auseinandergesetzt hat. Hierauf geht der Beschwerdeführer nicht ein, womit die Beschwerde insoweit ungenügend begründet ist (vgl. vorne E. 2).
Umfassend äussert der Beschwerdeführer sich sodann zur bezirksgerichtlichen Würdigung der gegebenen Umstände, welche auch das Obergericht teilweise aufgreift. Dabei beschränkt er sich im Wesentlichen aber darauf, den Überlegungen der Vorinstanzen unter Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung seine eigenen Ansichten gegenüber zu stellen und das angefochtene Urteil als unhaltbar bzw. willkürlich zu bezeichnen. Vielfach wiederholt er zudem seine bereits vor Obergericht vorgetragenen Argumente auch vor Bundesgericht. Dies genügt den an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen in diesem Bereich zu stellenden strengen Anforderungen ebenfalls nicht (vgl. vorne E. 2.2).

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer erachtet in diesem Zusammenhang weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) als verletzt, weil die Vorinstanz es ablehnte, den als Zeugen angerufenen J.________ zu befragen. Dieser soll gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt haben, in einem Gespräch im Jahre 2003 von der Mutter des Beschwerdeführers über die Tilgung der Schuld von Fr. 500'000.-- durch den Beschwerdeführer informiert worden zu sein. Das Obergericht erachtete diese Behauptung als zu vage und "von der Bedeutung her zu wenig wirksam". Betroffen sei eine (angebliche) Aussage der Erblasserin gegenüber einem Dritten und es sei offen, weshalb dieser nach 16 Jahren noch sollte Angaben zu einer ihn nicht persönlich betreffenden Schuld machen können. Ausserdem erstaunten die Umstände, unter denen J.________ mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten sei. Die beantragte Befragung vermöge daher nichts an der zutreffenden Würdigung des Bezirksgerichts zu ändern und es könne offen bleiben, ob das fragliche Novum überhaupt noch habe in den Prozess eingeführt werden dürfen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers vermag die beantragte Zeugenbefragung dagegen das Beweisergebnis zu beeinflussen. Die Aussage von J.________ sei von hoher Bedeutung und beruhe nicht nur auf Hörensagen. Ausreichend sei, dass die Bedeutung der Aussage glaubhaft gemacht werde. Letztlich zeige aber erst die Befragung, welche Bedeutung die Aussage tatsächlich aufweise. Der Beschwerdeführer habe sodann Mühe, andere Beweise für die geltend gemachte Forderung beizubringen, da die relevanten Vorgänge weit zurückliegen würden. Auch angesichts dieser Beweisschwierigkeiten habe er Anspruch auf Beweisabnahme. Unter diesen Umständen sei die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung nicht zulässig und habe das Obergericht den Anspruch auf Beweisabnahme verletzt.

3.3.2. Der durch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1). Das Obergericht gelangte vorliegend zum Schluss, die Befragung des Zeugen hätte bei der gegebenen Ausgangslage keinen Erkenntniswert und die von der Befragung zu erwartenden Ergebnisse seien zur Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen von vornherein untauglich bzw. irrelevant. Damit nahm sie eine sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung vor (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Die Nichtzulassung eines Beweismittels durch antizipierte Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur mit der Rüge der Willkür in Frage gestellt werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.2).
Zwar legt der Beschwerdeführer dar, weshalb die beantragte Befragung seiner Ansicht nach geeignet wäre, das Beweisergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Er wirft dem Obergericht aber nicht vor, geradezu in Willkür verfallen zu sein. Damit fehlt es an den notwendigen Rügen, damit das Bundesgericht die Würdigung des Obergerichts überprüfen könnte. Wie dieses im Übrigen richtig ausführt, vermögen blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall keine Beweiserleichterung zu rechtfertigen (BGE 144 III 264 E. 5.3; 141 III 569 E. 2.2.1). Dies gilt umso mehr, wenn die Schwierigkeiten wie hier der beweisbelasteten Partei selbst zuzuschreiben sind, etwa weil sie es unterlassen hat, sich die notwendigen Unterlagen zu beschaffen oder diese aufzubewahren. Der Beschwerdeführer kann daher nichts daraus für sich ableiten, dass ihm keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen.

4.

4.1. Wie bereits das Bezirksgericht wies das Obergericht dem Beschwerdeführer die Liegenschaft xxx zu (vorne Bst. A.b und B), wobei es von einem Anrechnungswert von Fr. 790'000.-- ausging. Mit Eingabe vom 12. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine Sistierung des Berufungsverfahrens aufgrund einer in Aussicht genommenen Umzonung des Grundstücks. Vor Bundesgericht gibt der Beschwerdeführer diesbezüglich an, die Einwohnergemeinde (EG) Bettwiesen habe mit Schreiben vom 11. November 2019 in Aussicht gestellt, dass das Grundstück mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 von einer Weiler- in die Landwirtschaftszone umgezont werde. Dies habe eine Verringerung des Liegenschaftswerts von Fr. 275.--/m2 auf Fr. 30.--/m2 zu Folge.
Dazu erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das fragliche Novum nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO zu spät in das Berufungsverfahren eingebracht, weshalb es unbeachtlich sei. Das zuständige Vizepräsidium habe den Parteien am 17. Oktober 2019 mitgeteilt, die Streitsache sei spruchreif und werde nun definitiv zur Beratung traktandiert. Ein Protest habe innert sieben Tagen zu erfolgen. Keine Partei habe sich diesem Vorgehen widersetzt. Damit hätten nach diesem Zeitpunkt keine (echten oder unechten) Noven mehr vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, die EG Bettwiesen habe ihn erst nach Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Frist über die in Aussicht genommene Umzonung informiert. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, fristgerecht zu handeln. Vielmehr liege ein echtes Novum vor, welches er berechtigterweise auch nach dem Aktenschluss habe in das Berufungsverfahren einbringen können. Indem das Obergericht nicht darauf eingegangen sei, habe es nicht nur gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.2. Mit diesen Ausführungen begründet der Beschwerdeführer nicht substanziiert, weshalb das Obergericht die angerufenen Rechte (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV bzw. Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO sowie Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt haben sollte. Er mag allenfalls der Ansicht sein, das Obergericht habe die mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 angesetzte Frist allzu streng gehandhabt, nachdem ihm die vorgetragenen Tatsachen erst nach Fristablauf bekannt geworden sind (zum Verbot des überspitzten Formalismus und seinem Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben vgl. Urteile 5A 1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3; 5A 618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.2). Indessen hätte es ihm oblegen, eine entsprechende Verfassungs- oder Rechtsverletzung im Einzelnen darzutun (vgl. vorne E. 2), was er unterlässt. Soweit der Beschwerdeführer sodann der Ansicht ist, er habe das Vorbringen betreffend Umzonung noch in das Berufungsverfahren einführen dürfen, macht er im Ergebnis eine fehlerhafte Anwendung von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO durch das Obergericht geltend. Auch insoweit beschränkt er sich jedoch darauf, die Rechtsverletzung zu behaupten, ohne sie mit der notwendigen Genauigkeit darzutun (vgl. vorne E. 2.1). Den angefochtenen Entscheid vermag er damit nicht in Frage zu stellen. Unter
diesen Umständen ist auch nicht auf die mittels Eingabe vom 9. Juni 2020 neu eingereichten Unterlagen einzugehen (vgl. vorne Bst. C), welche die Umzonung betreffen, und braucht nicht entschieden zu werden, ob diese mit Blick auf Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zu berücksichtigen wären.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ihm den Erlös aus dem Verkauf der Grundstücke xxx und yyy abgetreten und ihm einen Siebtel der Parzelle zzz veräussert. Weiter verlangt der Beschwerdeführer, dass in der Erbteilung ein Zinsanspruch in der Höhe von Fr. 17'860.-- sowie ein Ersatzanspruch für Verwendungen über Fr. 5'553.60 berücksichtigt wird. Das Obergericht trat diesbezüglich auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein. Hinsichtlich der Rechtsgeschäfte mit dem Beschwerdegegner 1 beinhalte die Berufung weder inhaltlich noch formal eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Bezirksgerichts, zumal die Berufungsbegründung keinerlei Verweise auf konkrete Erwägungen des Bezirksgerichts oder auf Lehre und Rechtsprechung enthalte. Auch mit Blick auf den Zinsanspruch setze sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander.
Dem widerspricht der Beschwerdeführer. Er habe in der Berufungsschrift klar aufgezeigt, inwieweit und aus welchen Gründen er den Entscheid des Bezirksgerichts für falsch halte und dieser abzuändern sei. Insbesondere stelle es einen übertriebenen Formalismus dar, wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer mangelnde Verweise auf den Entscheid des Bezirksgerichts vorhalte.

5.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO zu begründen. Es ist darin aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt eine Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; jüngst etwa Urteile 5A 356/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2; 5A 690/2019 vom 23. Juni 2019 E. 7.2).
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit dem Obergericht darin ein "übertriebener Formalismus" vorgeworfen wird, weil es eine genaue Bezeichnung der beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen verlangte. Weitergehend genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht: Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe die Berufung bezüglich der fraglichen Streitpunkte entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sehr wohl hinreichend begründet. In keiner Weise zeigt er damit in gezielter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid auf, inwieweit das Obergericht die massgebende Bestimmung der ZPO im konkreten Fall falsch angewandt hätte (vgl. vorne E. 2.1). Der Beschwerdeführer irrt, wenn er der Meinung sein sollte, es sei Aufgabe des Bundesgerichts, die Berufungsschrift auf der Begründungspflicht genügende Vorbringen zu durchforsten (vgl. Urteil 5A 30/2019 vom 8. Mai 2019 E. 4.2). Unter diesen Umständen braucht nicht inhaltlich auf die behaupteten Abtretungen und die geltend gemachten Ansprüche eingegangen zu werden.

6.
Mit Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt der Beschwerdeführer für den Fall, dass der Anspruch über Fr. 500'000.-- anerkannt werde, die Zuweisung des Grundstücks zzz zu einem Anrechnungswert von Fr. 850'000.-- (vgl. vorne Bst. C und E. 1.2). Auch in der Beschwerdebegründung gibt er an, die Zuweisung nur für diesen Fall zu verlangen. Der angefochtene Entscheid ist (auch) mit Blick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch über Fr. 500'000.-- nicht zu beanstanden (vorne E. 3). Unter diesen Umständen ist auf die Zuweisung des genannten Grundstücks an den Beschwerdeführer nicht einzugehen.

7.
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, da den obsiegenden Beschwerdegegnern, auch soweit sie anwaltlich vertreten sind, mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt (den Beschwerdegegnern und dem Obergericht unter Beilage von act. 13 und 14).

Lausanne, 3. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_216/2020
Date : 03. November 2020
Published : 21. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Erbteilung


Legislation register
BGG: 42  45  51  66  68  72  74  75  76  90  95  97  99  100  105  106
BV: 5  9  29
ZGB: 8  604
ZPO: 52  157  311  317
BGE-register
123-III-49 • 130-III-550 • 134-II-142 • 134-II-244 • 134-III-332 • 136-I-49 • 136-III-102 • 137-II-313 • 137-III-617 • 138-III-304 • 138-III-374 • 140-I-285 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-II-113 • 141-III-569 • 141-IV-249 • 142-I-99 • 142-II-433 • 143-II-283 • 143-III-297 • 143-III-425 • 144-II-313 • 144-III-264 • 146-III-203 • 84-II-685
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