Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 201/2007

Urteil vom 3. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. April 2007.

Sachverhalt:
A.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1982) reiste 1995 zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Bern erteilt.
B.
Am 11. September 2001 sowie am 28. September 2001 wurde X.________ vom Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 60.-- bzw. Fr. 90.-- verurteilt.
Das Kreisgericht VII Konolfingen erklärte X.________ mit Urteil vom 7. November 2003 der Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung, des Mordes sowie des Raubes schuldig und bestrafte ihn mit 14 Jahren Zuchthaus. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 21./22. Oktober 2004 wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord. Es stellte gleichzeitig die Rechtskraft der nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen Mordes und Raubes fest und setzte die Strafe auf 14 Jahre Zuchthaus fest. Mit Urteil vom 1. September 2005 (6P.40/2005/6S.134/2005) hat das Bundesgericht die dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.
X.________ verbüsst derzeit seine Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf. Eine bedingte Entlassung ist frühestens im März 2011 möglich.
C. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, verfügte am 30. November 2004 die Ausweisung von X.________ auf unbestimmte Dauer ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. März 2006 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schützte am 12. April 2007 den abschlägigen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion.
D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Mai 2007 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 12. April 2007 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufzuheben und eine Ausweisung für den Fall künftiger Straffälligkeit anzudrohen bzw. eine auf die Mindestdauer von zwei Jahren befristete Ausweisung anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb dieses Gesetz und nicht mehr das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531) anwendbar ist (vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 131 I 185 E. 2 S. 188).
1.3 Gegen die sich auf Art. 10
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht - , Völkerrecht sowie kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, insbesondere willkürlich, erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bzw. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
2.
Vorab erhebt der Beschwerdeführer mehrere formelle Rügen, die jedoch allesamt unbegründet sind.
2.1.1 Der Beschwerdeführer macht in mehrfacher Hinsicht (faires Gerichtsverfahren, Anspruch auf Waffengleichheit) eine Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend. Mit dieser Rüge ist er nicht zu hören. Nach feststehender Rechtsprechung kommt Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung (in VPB 2002 116 wiedergegebenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Z.S.M. gegen Schweiz vom 26. März 2002; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Mamatkulov gegen Türkei vom 4. Februar 2005 Ziff. 81-83, in: EuGRZ 2005 S. 357).
2.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Vorinstanz unterlassen habe, ihm den Eingang der bei der Polizei- und Militärdirektion erbetenen Strafvollzugsakten mitzuteilen und ihm diese allenfalls soweit möglich zuzustellen. Zudem verletze das Urteil des Verwaltungsgerichts auch den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die Vollzugsakten in die Urteilsfindung eingeflossen seien, ohne dass der Beschwerdeführer vor Verfahrensschluss von den entscheidrelevanten Unterlagen Kenntnis erhielt bzw. dazu Stellung nehmen konnte.
Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494 mit Hinweis). Eine Behörde, welche neue Unterlagen beizieht, auf die sie sich in ihrer Verfügung zu stützen gedenkt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Beteiligten über den Beizug zu informieren (BGE 124 II 132 E. 2b S. 137 mit Hinweisen).
Wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung zu Recht geltend macht, war für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aus der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juli 2006 ersichtlich, dass die Vollzugsakten eingeholt worden waren. Der Anwalt des Beschwerdeführers hätte somit Einsicht in die betreffenden Akten sowie einen allfälligen weiteren Schriftenwechsel verlangen können. Wenn er dies unterlassen hat, kann er sich nicht nachträglich in diesem Punkt über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beklagen. Insofern stösst auch die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ins Leere.
2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer neue Beweismittel (Anlehrausweis der Bildungsdirektion Zürich vom 15. März 2007, Beilage zum Anlehrausweis sowie Urlaubsberichte vom 15. Januar 2007 bzw. 14. März 2007) berücksichtigt haben will, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese schon im kantonalen Verfahren hätte vorlegen können und müssen. Aufgrund des von ihm initiierten Rechtsmittelverfahrens traf ihn eine Mitwirkungspflicht (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz. 4 und Art. 20 Rz. 2 und 3), insbesondere soweit es - wie hier - um Tatsachen geht, die er besser kennt als die Behörden und welche diese ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 130 II 482 E.3.2 S. 486). Angesichts der Bedeutung, die der Beschwerdeführer dem Anlehrausweis und den Urlaubsberichten nunmehr beimisst, ist nicht nachvollziehbar, wieso er davon abgesehen hat, diese der Vorinstanz selber einzureichen oder zumindest deren Beizug zu beantragen. Die vom Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht ins Recht gelegten Beweismittel sind somit nicht zu berücksichtigen.
3.
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
3.2 Nach Art. 11 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ANAG soll die Ausweisung indessen nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen d.h. verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 125 II 521 E. 2A S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105 ff.).
Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ANAG ist das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Dabei sind umso strengere Anforderungen an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung jedoch nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen). Daneben hat auch die Beurteilung der Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ein gewisses Gewicht. Ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens kommt diesem Aspekt jedoch nicht vorrangige Bedeutung zu und muss im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (zum Ganzen: BGE 130 II 176 E. 4.2 bis 4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen).
3.3 Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ANAG verhältnismässig ist, stellt eine vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage dar; es überprüft die ausländerrechtliche Interessenabwägung frei (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; 125 II 521 E. 2a S. 523).
4.
Der Beschwerdeführer ist wegen Raubes, Gehilfenschaft zu versuchtem Mord sowie Mordes zu einer Zuchthausstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ANAG erfüllt.
4.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
4.1.1 Der Beschwerdeführer ist wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Bern attestierte ihm in Bezug auf den Mord eine besondere Skrupellosigkeit und warf ihm eine extreme Geringschätzung menschlichen Lebens als Grundhaltung vor (Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2004, S. 43 f.). Es ging diesbezüglich von einem Verschulden aus, das kaum schwerer und gravierender sein könnte. Es gehe um ein Morden ohne jegliches nachvollziehbares Motiv, um eine grundlose, ja um eine veritable Exekution bzw. auch schlicht und einfach um eine Tötung aus Langeweile, sozusagen zum Zeitvertreib im Gruppenverband, mithin zur Freude und zum Spass, was sich schon allein aus der Tatsache ergebe, dass die Sache anschliessend an die Tat mit einem Handschlag "give me five" besiegelt wurde. Die Art und Weise, wie das Tötungsdelikt begangen worden sei, müsse als kaltblütig und rücksichtslos bezeichnet werden (Urteil vom 22. Oktober 2004, S. 67/73). Das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die im Herbst 2001 begangenen Taten wiegt ausserordentlich schwer, was sich auch im hohen Strafmass ausdrückt.
4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine Mehrfachdelinquenz vor. Er sei zwar wegen mehreren Delikten verurteilt worden, aber er sei nicht vorbestraft gewesen.
Der Beschwerdeführer wurde wegen unabhängig voneinander begangener Straftaten und in Anwendung von aArt. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Besonders schwerwiegend ist in diesem Zusammenhang, dass er sich innert eines Monates immer schwerwiegendere Gewalttaten zuschulden kommen liess, denen eine inakzeptable Geringschätzung menschlichen Lebens sowie eine nicht hinzunehmende Rücksichtslosigkeit gegenüber Rechtsgütern Dritter und der hiesigen Rechtsordnung zugrunde lag. Hinzu kommt, dass - wie sich aus den Akten ergibt - der Beschwerdeführer bereits im September 2001 zwei Mal wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz zu Bussen bestraft worden war, die später in 2 Tage bzw. 3 Tage Haft umgewandelt worden sind. Insofern trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Obwohl diese zwei Vorstrafen nicht als gravierend erscheinen, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer schon früher Mühe hatte, sich rechtskonform zu verhalten.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat, ist für eine Ausweisung eine mehrfache oder regelmässige Delinquenz nicht zwingend erforderlich, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer handelt, der ausgesprochen lange hier gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist erst 1995 in die Schweiz eingereist und hielt sich bis zu seiner Inhaftierung lediglich während rund sechs Jahren in Freiheit in der Schweiz auf. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der in Unfreiheit verbrachten Zeit in der Schweiz bei der Beurteilung der Anwesenheitsdauer nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Eine andere Wertung hätte zur Folge, dass mit einer Ausweisung umso weniger zu rechnen wäre, je höher das Strafmass ausfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.532/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3). Hinzu kommt, dass die fragliche Verurteilung wegen besonders schwerwiegenden Straftaten erfolgte, wobei insbesondere bei den Delikten gegen Leib und Leben dem Beschwerdeführer ein ausserordentlich schweres Verschulden zur Last gelegt wurde, so dass sich auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts eine Ausweisung rechtfertigen lässt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er
seit seinem 13. Altersjahr in der Schweiz lebt, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal selbst bei einem Ausländer der "zweiten Generation" eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen).
4.1.3 Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Rückfallgefahr auseinandergesetzt und hat eine solche nicht ausgeschlossen. Auch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. August 2003, das für den Beschwerdeführer eher positiv ausfällt, indem es davon ausgeht, dass vom Beschwerdeführer in erster Linie Straftaten im Bereich der Kleinkriminalität wie Diebstahl, Entwendungen und Ähnliches, zu erwarten seien, steht der Annahme einer Rückfallgefahr nicht entgegen. Bereits das Obergericht hielt fest, dass die nicht näher begründete Meinung des Gutachters mit Blick auf die bisher verübten Straftaten die Gefahr ähnlicher Gewaltdelikte nicht auszuschliessen vermöge. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6P.40/2005/6S.134/2005 vom 1. September 2005 ebenfalls festgestellt, dass es nicht unhaltbar sei, wenn eine Rückfallgefahr auch im Bereich der Gewaltkriminalität für möglich erachtet werde. Die Kommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit hat in ihrer Beurteilung vom 17. Mai 2006 den Beschwerdeführer zwar als nicht gemeingefährlich erklärt. Indessen hat die Kommission festgehalten, dass es der Beschwerdeführer vermeide, sich Gedanken über seine Verantwortung zu machen. Es seien die anderen, die schuldig seien. Er
spiele seine Beteiligung an der Tat herunter (Bagatellisierung). Es könne mit anderen Worten gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Fehlverhalten auf andere Gruppenmitglieder projiziere. Jedenfalls sei kein intensives Auseinandersetzen mit der Tat sichtbar. Die Kommission empfahl, der sozialpädagogischen Förderung spezielles Augenmerk zu schenken. Dem Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 23. März 2006 ist im Übrigen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Strafantritt wegen 11 Vorfällen diszipliniert werden musste. Seine Grundeinstellung/Motivation wird als wenig ausgeprägt geschildert. Der Beschwerdeführer führt alle 14 Tage deliktsrelevante Gespräche mit einer Sozialarbeiterin. Die von ihm geltend gemachten Verhaltensänderungen im Hinblick auf die deliktspezifischen Aspekte sind indessen nur bedingt aussagekräftig, zumal sie sich auf sein Verhalten im kontrollierten Rahmen beziehen, ganz abgesehen davon, dass sie neu und damit unbeachtlich sind (vgl. E. 2.2.3).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, Bundesrecht verletzen sollte. Das Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach dem Mord, seine fehlende oder verzerrte Auseinandersetzung mit der Tat, seine zuweilen mangelnde Motivation und die wiederholten disziplinarischen Vorfälle im Strafvollzug sowie auch die gesamten Begleitumstände lassen das künftige Wohlverhalten nach der Entlassung - bei Konfrontationen mit den Problemen des praktischen Alltages - als fraglich erscheinen. Soweit es hier - mit Blick auf die Schwere der Straftaten und des damit verbundenen Verschuldens (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436) - überhaupt noch auf eine Rückfallgefahr ankommt, kann angesichts der schwerwiegenden Folgen der Delikte selbst ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden.
4.2 An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz aufgewogen werden könnte.
Solche sind nicht erkennbar: Der Beschwerdeführer ist vor 12 Jahren im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit einen grossen Teil seiner Kindheit in seiner Heimat verbracht. Nach dem Abschluss der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz ist es ihm nicht gelungen, beruflich und gesellschaftlich Fuss zu fassen. Er begann eine Lehre als Kellner, die er nach einer Woche wieder abbrach. Nach seinem Auszug aus dem Elternhaus war er an einer Vielzahl von Anstellungen vor allem im Gastgewerbe tätig, die er jeweils nach kurzer Zeit aufgab. Die letzten Monate vor Begehung der fraglichen Taten verbrachte er als Randständiger ohne feste Unterkunft und geregelten Lebenswandel. Der neue (und deshalb an sich unbeachtliche) Einwand, dass er neben Kontakten zu seiner Kernfamilie auch solche zu seiner Schweizer Lebenspartnerin und deren Familie pflege, ist ohnehin nicht geeignet, den Aufbau eines besonders ausgeprägten sozialen Beziehungsnetzes oder einer kulturellen Verwurzelung in der Schweiz zu belegen. Es gibt auch keinen Grund, von der Einschätzung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer die mazedonische Kultur, insbesondere die Sprache seiner Eltern, vertraut seien, abzuweichen. Er mag zwar in seiner Heimat kein
Beziehungsnetz mehr haben, weshalb für ihn eine Rückkehr dorthin mit Härten verbunden ist. Umgekehrt hat ihn sein familiäres Umfeld in der Schweiz bereits bisher nicht davon abhalten können, massiv straffällig zu werden. Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, der Ausweisung stünden nicht höher zu gewichtende private Interesse entgegen, ist beizupflichten.
5. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, der Entscheid über die Ausweisung sei verfrüht erfolgt, weil die bundesrechtlich vorgesehene Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme noch gar nicht abschliessend erfolgen konnte.
5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, in welchem Zeitpunkt über die Ausweisung zu befinden ist, wenn der Täter eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Die Regelung sollte aber vor der Entlassung getroffen werden, damit der Ausländer seine Rückkehr in die Freiheit rechtzeitig vorbereiten kann (vgl. Art. 14 Abs. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
ANAV; BGE 131 II 329 E. 2.1-2.3 S. 331 ff.). Der richtige Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; in der Regel sollte die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten (BGE 131 II 329 E. 2.4 S. 334 f.). Erst unmittelbar vor der Entlassung zu entscheiden, hätte zwar den Vorteil, dass das gesamte Verhalten im Strafvollzug in die Beurteilung miteinbezogen werden kann. Indessen kommt dem Wohlverhalten in Unfreiheit praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zu (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5). Der Umstand, dass ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, genügt für sich alleine nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (Urteil 2A.688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3).
5.2 Die Verfügung des Amts für Migration und Personenstand, mit der die Ausweisung des Beschwerdeführers erstinstanzlich angeordnet wurde, erging bereits am 30. November 2004 und damit rund 6 Jahre vor einer frühest möglichen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Dieser Zeitpunkt scheint in der Tat relativ früh, indessen stand aufgrund der Art der Delikte, der Schwere seines Verschuldens, seiner fehlenden oder nur ansatzweisen Auseinandersetzung mit seinem deliktischen Verhalten sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse schon damals fest, dass bei einer umfassenden Interessenabwägung ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug allein nicht reichen würde, die gegen ihn bestehenden Bedenken auszuräumen. Zudem waren schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung keine erkennbaren Anzeichen dafür vorhanden, dass sich die für die Anordnung der Ausweisung massgebenden Verhältnisse bis zu deren Vollzug entscheidend verändern würden, zumal der Beschwerdeführer gemäss Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 22. September 2004 im fraglichen Zeitpunkt bereits drei Mal seit Eintritt in den Strafvollzug diszipliniert werden musste. Schliesslich liegt es auch im Interesse der Beteiligten, sich
frühzeitig auf die fremdenpolizeilichen Folgen einstellen zu können (vgl. BGE 131 II 329 E. 2.3/2.4 S. 333 ff). Vor diesem Hintergrund stellt es somit keine Bundesrechtsverletzung dar, wenn schon zu einem frühen Zeitpunkt und nicht erst relativ kurz vor der Entlassung aus dem Strafvollzug über die Ausweisung entschieden wurde.
6.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers als bundesrechtskonform. Für eine blosse Androhung der fremdenpolizeilichen Entfernungsmassnahme für den Fall künftiger Straffälligkeit bzw. eine auf die Mindestdauer von zwei Jahren befristete Ausweisung besteht kein Anlass. Ebenso wenig drängt sich eine neue Beurteilung durch die Vorinstanz auf.
7.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_201/2007
Date : 03. September 2007
Published : 21. September 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Ausweisung


Legislation register
ANAG: 10  11
ANAV: 14  16
BGG: 29  42  66  68  83  89  95  97  99  105  106  132
BV: 29
EMRK: 6
StGB: 68
BGE-register
114-IB-1 • 116-IB-353 • 122-II-433 • 124-II-132 • 125-II-105 • 125-II-521 • 129-II-215 • 130-II-176 • 130-II-482 • 131-I-185 • 131-II-329 • 132-II-485
Weitere Urteile ab 2000
2A.532/2001 • 2A.688/2005 • 2C_201/2007 • 6P.40/2005 • 6S.134/2005
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