Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 43/2023

Urteil vom 3. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Bezirksgericht Kriens, Abteilung 1,
Villastrasse 1, Postfach, 6011 Kriens,
2. Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unengeltliche Rechtspflege (Schutz der Persönlichkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2022
(1C 22 33 / 1U 22 18).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten, getrennt lebendenden Eltern der Tochter C.________ (geb. 2014). Die Tochter steht unter der (faktischen) Obhut der Mutter. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern (KESB) den persönlichen Verkehr mit dem Vater und ordnete eine Besuchsrechtsbeistandschaft an. Am 10. Dezember 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Luzern A.________ rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB) begangen am 16. November 2021 gegenüber B.________ zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 60.--.
Am 14. Februar 2022 wies die KESB A.________ an, auf eigene Kosten eine Gewaltberatung beim Verein D.________, U.________, zu besuchen. Für die Zeit danach wurde der Vater neu für berechtigt und verpflichtet erklärt, seine Tochter im Rahmen begleiteter Besuchstage bei der Fachstelle Kinderbetreuung, Kriens, zu treffen.

A.b. Mit Entscheiden vom 4. März 2022 (superprovisorisch) und vom 14. April 2022 (provisorisch) verbot das Bezirksgericht Kriens auf Gesuch von B.________ hin A.________ unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB, sich dieser auf eine Distanz von weniger als 200 Metern zu nähern, sich an deren Arbeitsort in einem Umkreis von 400 Metern davon aufzuhalten und sie telefonisch, schriftlich oder auf andere Weise zu kontaktieren.
In Prosequierung dieser Anordnung reichte B.________ am 30. Mai 2022 Klage betreffend Persönlichkeitsschutz ein (Hauptsacheverfahren; Verfahrensnummer 1B2 22 8) und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 stellte auch A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren und um Beigabe von Rechtsanwältin Nathalie Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Verfahrensnummer 1E2 22 37). In der Folge lud das Bezirksgericht die Parteien zu einer Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor. An dieser Verhandlung vereinbarten die Parteien, dass das (bisher provisorische) Annäherungsverbot und die Strafandrohung wegen Ungehorsams bis am 30. Juni 2024 aufrechterhalten bleiben sollen. Am 21. September 2022 schrieb das Bezirksgericht das Hauptsacheverfahren ab und auferlegte die Prozesskosten A.________. Mit separatem Entscheid von demselben Tag gewährte das Bezirksgericht B.________ die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptsacheverfahren. Das Gesuch von A.________ vom 9. Juli 2022 wies es dagegen wegen Aussichtslosigkeit ab.

B.
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 (eröffnet am 15. Dezember 2022) wies das Kantonsgericht Luzern die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ebenso ab wie das ausserdem gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegte das Kantonsgericht A.________.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Januar 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirksgerichts eventuell zu Lasten der Gerichtskasse/Staatskasse des Kantons Luzern die Gutheissung seiner Beschwerde und die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts. Ihm sei sowohl für das Hauptsacheverfahren vor dem Bezirksgericht wie auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Seine Rechtsvertreterin sei ihm in beiden Verfahren als unentgeltliche Vertreterin beizuordnen und diese sei wie folgt zu entschädigen: Mit Fr. 1'732.40 für das Verfahren in der Hauptsache und mit Fr. 1'451.35 für das Beschwerdeverfahren. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Eingabe vom 5. April 2023 hält das Bezirksgericht an seinen Ausführungen gemäss Entscheid vom 21. September 2022 fest. Das Kantonsgericht äussert sich am 26. April 2023 zu einzelnen Punkten der Beschwerde und hält sinngemäss am angefochtenen Entscheid fest. Das Bundesgericht hat diese Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer zugestellt und die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem diese die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren betreffend Persönlichkeitsschutz (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB) sowie das Beschwerdeverfahren betreffend die Rechtswohltat in jenem Verfahren verweigert hat. Über die unentgeltliche Rechtspflege im Hauptsacheverfahren hat das Kantonsgericht auf Rechtmittel hin entschieden (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Soweit es um die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren geht, greift eine Ausnahme und die Beschwerde ist zulässig, obwohl das Kantonsgericht insoweit nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige Instanz entschieden hat (BGE 143 III 140 E. 1.2).
Da das Hauptsacheverfahren abgeschrieben und damit abgeschlossen ist (vgl. Art. 241
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1    Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2    Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3    Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO), gilt der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als Nebenpunkt zum Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; Urteile 5A 811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 1; 5A 292/2021 vom 22. März 2022 E. 1). Dies gilt auch für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Urteil 5A 456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1.2). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden (BGE 137 III 47 E. 1.2). In der Hauptsache geht es um ein Annäherungs- und Kontaktverbot (Art. 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB) und damit um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; Urteile 5A 550/2018 vom 20. November 2018 E. 1.1; 5A 461/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) erhoben. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel und es ist grundsätzlich darauf einzutreten. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), ist damit unzulässig.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Entschädigung seiner unentgeltlichen Vertreterin mit einem bestimmten Betrag verlangt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erfüllt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine staatliche Aufgabe und steht zum Staat in einem besonderen Rechtsverhältnis, aus dem sich eine (öffentlich-rechtliche) Entschädigungsforderung ergibt (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die Entschädigung der Rechtsvertreterin beschlägt deshalb keinen Nebenpunkt der Hauptsache, sondern einen unabhängigen Anspruch der Rechtsvertreterin (Urteil 5A 1002/2018 vom 8. August 2019 E. 1.3). Ist der Beschwerdeführer nicht Gläubiger der Entschädigungsforderung, ist er auch nicht legitimiert, diese geltend zu machen (Urteile 5A 662/2022 vom 17. November 2022 E. 1; 5A 699/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 9) oder diesbezüglich Beschwerde zu führen (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen. Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2).
Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zum Sachverhalt gehören neben den Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1; zu diesem Prinzip vorne E. 2.1). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (Urteil 5A 907/2019 vom 27. August 2021 E. 2.2).

3.

3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft. Die unentgeltliche Rechtspflege soll Rechtsuchenden, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, den Zugang zum Gericht gewährleisten, damit sie zur Durchsetzung ihrer Rechte gleich wie vermögende Rechtsunterworfene einen Prozess führen können (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1).

3.2. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.3). Auch die Aussicht auf bloss teilweises Obsiegen lässt einen Prozess nicht als aussichtslos erscheinen (Urteil 5A 69/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4.2.2, mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Vorinstanz erachtete die Prozessaussichten des Beschwerdeführers im Hauptsacheverfahren als derart gering, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos sei.
Vorab erwägt sie, dass es der um die Rechtswohltat ersuchenden Partei obliege, die fehlende Aussichtslosigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen, indem er bei Gesuchseinreichung in der Hauptsache noch keine Anträge gestellt und nur ausgeführt habe, die noch zu stellenden Anträge seien nicht aussichtslos. Die Erstinstanz sei sodann nicht verpflichtet gewesen, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Gelegenheit zur Gesuchsergänzung einzuräumen. Die Frage der Aussichtslosigkeit habe sich sodann bereits während des gesamten Gesuchsverfahrens gestellt. Die Bezirksrichterin habe den Beschwerdeführer denn auch danach gefragt, ob er gemäss Weisung der KESB einen Gewaltpräventionskurs besucht habe (vgl. vorne Bst. A.a). Der Beschwerdeführer habe dies verneint. Die Teilnahme an einem solchen Kurs sei indes Voraussetzung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen habe das Bezirksgericht davon ausgehen dürfen, dass der Antrag auf ein Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbot erfolgreich sein werde und die Gewinnchancen des Beschwerdeführers im Hauptsacheprozess gering seien. Daran ändere der Vergleichsschluss betreffend die Verbote an der Verhandlung zur
unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorne Bst. A.b) nichts, zumal Vergleiche in jedem Verfahrensstand abgeschlossen werden dürften. Von einem Teilobsiegen des Beschwerdeführers könne bei Anerkennung der Ansprüche von B.________ keine Rede sein. Die Befristung der Massnahme habe sodann im Ermessen des Gerichts gelegen, d.h. die Vorinstanz habe diese im Sinne eines Vergleichs vorschlagen dürfen. Ohnehin dürfte B.________ deshalb auf diese Befristung eingegangen sein, weil sich der Beschwerdeführer nach sieben Monaten immerhin glaubhaft für die ihm auferlegte Gewaltberatung angemeldet hatte.

4.2. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, er sei insbesondere mit Blick auf die Waffengleichheit auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen. Weiter habe er mit dem Vergleich eine Befristung des Annäherungs- und Kontaktverbots auf weniger als zwei Jahre erreicht. Damit habe er im Hauptsacheverfahren teilweise obsiegt und seien seine Anträge (auf Befristung des Kontaktverbots) nicht aussichtslos gewesen. Zu diesem Schluss habe auch das Kantonsgericht gelangen müssen. Es sei in dieser Situation widersprüchlich und willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), seine Rechtsbegehren dennoch als aussichtslos zu bezeichnen. Verletzt worden sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO). Der Beschwerdeführer hätte zufolge Sistierung des Hauptverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege gar keine Möglichkeit gehabt, Anträge zu stellen und sich zur Klage vom 30. Mai 2022 zu äussern. Er habe die fehlende Aussichtslosigkeit mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit eines minimalen Kontakts zwischen den Eltern, namentlich für Notfälle (z.B. in der Nacht oder an Sonn-/ Feiertagen, wenn die KESB nicht erreichbar sei), glaubhaft gemacht, die durch ein zeitlich unbefristetes Kontaktverbot
mit der Kindsmutter verunmöglichen würden. Auch habe der Beschwerdeführer nur Auskunft zu seinen finanziellen Verhältnissen geben müssen. Vor diesem Hintergrund habe er darauf vertrauen dürfen, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werde. Erneut liege Willkür vor. Auch hätte das Bezirksgericht vorab Gelegenheit zur Äusserung geben müssen. Willkürlich sei schliesslich der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer der Weisung der KESB nicht nachgekommen sei. Es sei widersprüchlich, ihm vorzuwerfen, sich während sieben Monaten nicht für einen Kurs in Sachen Gewaltprävention angemeldet zu haben, und ihm gleichzeitig zu Gute zu halten, es nun doch getan zu haben. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass die fragliche Weisung im Zusammenhang mit dem (begleiteten) Besuchsrecht, nicht jedoch mit dem Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbot ergangen sei. Das Verbot betreffe nur die Mutter, die bei der durch eine Fachperson begleiteten Besuche bei der Tochter nicht zugegen sei. Das (Nicht) Einhalten der Weisung wirke sich daher nicht auf die in der Hauptsache strittige Massnahme aus und könne nicht zur Beurteilung von deren Aussichtslosigkeit beigezogen werden.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerde ist insofern unbegründet, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz in seiner weitschweifigen Eingabe (Art. 42 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf eine für ihn positive Beurteilung der Aussichtslosigkeit hätte vertrauen dürfen, nur weil das Gericht seiner Darstellung nach zu diesem Punkt keine weiteren Abklärungen getroffen hat. Die Beurteilung dieser Frage war vielmehr gerade ein Zweck des Gerichtsverfahrens (vgl. allgemein BGE 146 I 105 E. 5.1.1). Entsprechend bestand auch kein Anlass, den Beschwerdeführer deswegen vor Gesuchsabweisung nochmals anzuhören, zumal nicht geltend gemacht ist, dass dieser sich ansonsten nicht hätte äussern können und er sein Äusserungsrecht grundsätzlich ohnehin im Rahmen der Gesuchseinreichung wahren konnte (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.3; 111 Ia 101 E. 2b; Urteile 2A.492/2002 vom 17. Juni 2003 E. 3.2.1; 1P.147/2001 vom 20. September 2001 E. 2a, nicht publ. in: BGE 127 I 164). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Bezirksrichterin anlässlich der Verhandlung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Parteien auch einen Vergleichsvorschlag in der Hauptsache unterbreitet hat. Der
Beschwerdeführer war bei dieser Verhandlung anwaltlich vertreten. Entsprechend wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich auf diesen Vorschlag nicht einzulassen bzw. Vergleichsverhandlungen davon abhängig zu machen, dass vorweg sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt wird.

4.3.2. Im vorliegenden Kontext ebenso wenig von Belang ist der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.4; 131 I 350 E. 3.1). Diesem Grundsatz kommt zwar eine besondere Ausprägung zu, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Es gibt aber keinen Automatismus und es sind in jedem Fall sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Entsprechend fliesst allein aus der Tatsache, dass das Bezirksgericht B.________ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte, noch nicht, dass es diese auch dem Beschwerdeführer gewähren musste. Die Prozesschancen waren vielmehr für beide Parteien des Hauptsacheprozesses einzeln zu beurteilen (Urteile 4A 20/2011 vom 11. April 2011 E. 8.2.2; 5A 145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5; ebenso Urteil 4A 301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1).

4.3.3. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als begründet: Richtig trägt der Beschwerdeführer vor, dass das streitbetroffene Verbot vergleichsweise auf den 30. Juni 2024 befristet worden ist. Selbst wenn dem Gericht Ermessen beim Entscheid über die Befristung der Massnahme zukommt (vgl. etwa JEANDIN/PEYROT, in: Commentaire romand, Code civil I, 2010, N. 17 zu Art. 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB), war seinen Anliegen damit (teilweise) Erfolg beschieden und können diese nicht als geradezu aussichtslos eingestuft werden. Ebenfalls kann, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, aus der Tatsache, dass er bisher keinen Kurs in Sachen Gewaltberatung besucht hat, nicht abgeleitet werden, der Widerstand gegen das Annäherungs- und Kontaktverbot sei von Anfang an chancenlos. Die Aufforderung, eine solche Beratung in Anspruch zu nehmen, erfolgte mit Blick auf das begleitete Besuchsrecht und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der im Hauptsacheverfahren streitbetroffenen Massnahme. Anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, darf weiter aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegenüber der Kindsmutter gewalttätig geworden ist, nicht bereits der Schluss gezogen werden, dass jeglicher Widerstand gegen ein
Annäherungs- und Kontaktverbot zum vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist. Unerheblich bleibt zuletzt, dass der Beschwerdeführer im Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege keine formellen Anträge zur Hauptsache gestellt hat, da sich der Gesuchsbegründung, wie er richtig ausführt, mit hinreichender Genauigkeit entnehmen lässt, was er mit Blick auf die strittigen Verbote erreichen wollte (vgl. etwa BGE 137 III 617 E. 6.2).

5.

5.1. Umstritten ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat. Die Vorinstanz erwägt hierzu, er habe einen Antrag auf zeitliche Befristung des Kontakt- und Annäherungsverbots auch ohne die Hilfe eines Anwalts stellen können. Entsprechend fehle es an der Notwendigkeit einer anwaltlichen Unterstützung.
Der Beschwerdeführer weist auf den abgeschlossenen Vergleich hin und macht geltend, dass die Befristung des Annäherungs- und Kontaktverbots nur dank der Intervention seiner Rechtsvertreterin möglich geworden sei. Daraus leitet er ab, dass die anwaltliche Unterstützung nötig war.

5.2. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c; Urteile 4A 492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.4; 5A 565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.5). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie als Beklagter im Prosequierungsprozess um Schutz der Persönlichkeit der anwaltlich vertretenen Kindsmutter heillos überfordert war. Daran ändert auch der Hinweis der Vorinstanz nichts, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf zeitliche Befristung des Annäherungs- und Kontaktverbots auch ohne anwaltliche Unterstützung hätte stellen können.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Grundsatz als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Nachdem das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos und seine anwaltliche Vertretung als nicht notwendig erachtete, hat es sich zur weiteren Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit (vgl. vorne E. 3.1) nicht geäussert. Da die Vorinstanz hierzu keinen Anlass hatte, kann entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht davon ausgegangen werden, die Mittellosigkeit sei unbestritten als gegeben zu erachten. Es ist indes nicht Sache des Bundesgerichts, über diese Anspruchsvoraussetzung erstmals und gegebenenfalls in Ergänzung des Sachverhalts zu entscheiden. Die Sache ist daher entsprechend dem Eventualantrag in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die Vorinstanz wird auch neu über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und das für dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden haben. Folglich erübrigen sich Weiterungen zu diesen Themen.

7.
Die Rückweisung der Angelegenheit zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1). Da sich eine Kostenausscheidung für das untergeordnete Nichteintreten nicht rechtfertigt, obsiegt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren damit vollständig. Dem Gemeinwesen werden indes keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat es den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), wobei die Entschädigung praxisgemäss der Vertreterin des Beschwerdeführers auszurichten ist (Urteil 5A 734/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 III 36). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Luzern hat Rechtsanwältin Nathalie Müller für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_43/2023
Date : 03. Juli 2023
Published : 24. Juli 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Unengeltliche Rechtspflege (Schutz der Persönlichkeit)


Legislation register
BGG: 42  46  66  68  72  75  76  90  95  97  100  105  106  107  113
BV: 9  29
StGB: 123  180  292
ZGB: 8  28  28b
ZPO: 53  117  241
BGE-register
111-IA-101 • 127-I-164 • 131-I-350 • 137-III-226 • 137-III-47 • 137-III-470 • 137-III-617 • 139-I-189 • 139-III-475 • 140-III-115 • 140-III-12 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-I-124 • 141-V-281 • 142-I-99 • 142-III-131 • 142-III-138 • 142-III-36 • 142-III-364 • 143-III-140 • 144-V-50 • 146-I-105
Weitere Urteile ab 2000
1P.147/2001 • 2A.492/2002 • 4A_20/2011 • 4A_301/2020 • 4A_492/2020 • 5A_1002/2018 • 5A_145/2010 • 5A_292/2021 • 5A_43/2023 • 5A_456/2020 • 5A_461/2021 • 5A_550/2018 • 5A_565/2019 • 5A_662/2022 • 5A_69/2022 • 5A_699/2021 • 5A_734/2015 • 5A_811/2022 • 5A_907/2019
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judicature without remuneration • federal court • cantonal legal court • lower instance • main issue • directive • statement of affairs • litigation costs • hopelessness • appeal concerning civil causes • meadow • position • hamlet • correctness • letter of complaint • legal demand • infringement of a right • remedies • father • question • clerk • mother • month • side issue • cantonal proceeding • discretion • parity of weapons • decision • lawyer • request to an authority • legal representation • distance • time limit • right to be heard • financial circumstances • individual relationship • appellee • defendant • [noenglish] • proceeding • visit • request for juridical assistance • statement of reasons for the adjudication • right to review • calculation • eligibility criteria • evaluation • admissible remedy • night • lausanne • ex officio • public holiday • special legal relationship • [noenglish] • simple bodily harm • subject matter of action • telephone • sole authority • meeting • care • final decision • drawee • day • post office box • convicted person • question of fact • participant of a proceeding • orderer • obligation • layperson
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