Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 449/2017
Urteil vom 3. Juli 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin,
gegen
Politische Gemeinde Kreuzlingen,
8280 Kreuzlingen, handelnd durch den Stadtrat Kreuzlingen, Stadthaus,
Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen,
Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude, Promenade,
Postfach, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Bodenheizung/Zweckänderung, Rückbau,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 7. Juni 2017 (VG.2016.84).
Sachverhalt:
A.
Am 16. März 2011 reichte die A.________ GmbH ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus auf der Parzelle Gbbl. Nr. 3121 in Kreuzlingen ein. Die Gemeinde Kreuzlingen erteilte ihr dafür am 7. Juni 2011 eine Baubewilligung mit Auflagen. Insbesondere wurde in Ziff. 10 der Baubewilligung festgehalten, das gesamte Untergeschoss werde nicht der Bruttogeschossfläche zugerechnet; da die Liegenschaft voll ausgenützt sei, dürfe das Untergeschoss ohne Ausnützungstransfer nicht nachträglich ausgebaut werden.
Mit Änderungsgesuch vom 13. Mai 2014 ersuchte die A.________ GmbH um nachträgliche Genehmigung der Bodenheizung in den fünf in einem Plan eingezeichneten Räumen sowie in einem Gang im Untergeschoss. Zur Begründung führte sie aus, es liege in ihrer Entscheidungsfreiheit, die Beheizung in den als Keller genutzten Räumen als Bodenheizung auszuführen, was sich aus energetischen (Einhaltung Minergie-Standard) und bauhygienischen (Verhinderung von Emissionen) Gründen angeboten habe.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2014 verweigerte die Gemeinde Kreuzlingen eine Baubewilligung für die im Untergeschoss erstellte Bodenheizung sowie die damit verbundene Zweckänderung (Erweiterung der zu Wohnzwecken nutzbaren Flächen). Die Bodenheizung sei innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids vollständig rückzubauen bzw. definitiv ausser Betrieb zu setzen (Ausschäumen der Heizverteilleitungen).
Die A.________ GmbH reichte am 18. August 2014 Rekurs an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU/TG) ein. Mit Entscheid vom 30. April 2015 hiess dieses den Rekurs im Sinne der Erwägungen mangels Verhältnismässigkeit der verlangten definitiven Zerstörung der Bodenheizung gut. Die Sache wurde zur Neubeurteilung anderer (milderer) Massnahmen an die Gemeinde Kreuzlingen zurückgewiesen.
B. Mit Beschluss vom 11. August 2015 hielt die Gemeinde Kreuzlingen an der Bewilligungsverweigerung für die Bodenheizung und die Wohnnutzung im Untergeschoss fest. Die Bauherrschaft wurde angewiesen, das Untergeschoss so zu gestalten, dass es nicht dem Wohnen oder dem Gewerbe dienen könne. Insbesondere seien:
- der verlegte Granitboden bzw. sämtliche verlegten Holzdielen vollständig zu entfernen; der Boden könne danach mit einem (evtl. gestrichenen) Zementüberzug versehen werden;
- der Deckputz an den Wänden und Decken bis auf den Grundputz (evtl. gestrichen) abzustossen;
- die Bodenheizung durch eine Heizinstallationsfirma geeignet und dauerhaft zu plombieren;
- die Aufgänge (Treppenhaus/Wendeltreppe) vom Unter- ins Erdgeschoss thermisch zu trennen (z. B. gedämmte Ummauerung der Wendeltreppe mit Türabschluss);
- an den vorbereiteten Kaminanschlüssen in den der Bruttogeschossfläche nicht anrechenbaren Räumen im Unterschoss keine Heizaggregate anzuschliessen, solange diese Räume nicht mittels ordentlicher Bewilligung (Baugesuch zur Zweckänderung) einer Wohn- oder Gewerbenutzung zugeführt werden könnten.
Den dagegen von der A.________ GmbH am 7. September 2015 erhobenen Rekurs wies das DBU/TG mit Entscheid vom 23. Mai 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
Diesen Entscheid focht die A.________ GmbH mit Beschwerde vom 9. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an. Am 26. Oktober 2016 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts einen Augenschein vor Ort durch. Mit Entscheid vom 7. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 5. September 2017 führt die A.________ GmbH Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei eine mildere Massnahme anzuordnen, beispielsweise das Überstreichen der Bodenbeläge und Wände mit Betonfarbe. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das DBU/TG, die Vorinstanz und die Gemeinde Kreuzlingen beantragen die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin hat auf weitere Bemerkungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammenfassend erwogen, der Einbau einer Bodenheizung im Untergeschoss habe nicht Bestandteil des ersten Baugesuchs gebildet und sei daher nicht bereits mit der ursprünglichen Baubewilligung vom 7. Juni 2011 bewilligt worden. Für die Beurteilung des Änderungsgesuchs vom 13. Mai 2014 finde noch die bisherige Verordnung des Regierungsrats des Kantons Thurgau zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996 (aPBV/TG) Anwendung. Gemäss § 10 Abs. 3 Ziff. 1 aPBV/TG würden alle nicht dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden und hierfür nicht verwendbaren Flächen wie Flächen in Dachgeschossen mit lichter Höhe unter 1,50 m sowie zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Trocken- und Waschräume nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gerechnet. Bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der vom Rückbau erfassten Gebäudeteile komme es somit nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern alleine auf die Verwendbarkeit der umstrittenen Räume im Untergeschoss an. Diesbezüglich habe der Augenschein ein sehr anschauliches Bild vermittelt. Es bestünden keinerlei Zweifel daran, dass mit Ausnahme des Technikraums und des Zwischenbereichs Treppe/Gang alle übrigen Räume ohne oder zumindest ohne grosse
Anpassungen für eine Wohnnutzung verwendbar seien. Die Flächen dieser Räume seien deshalb zur Bruttogeschossfläche zu zählen. Die zulässige Ausnützung sei mit der Erstellung des Einfamilienhauses unbestrittenermassen bereits voll konsumiert und ein Ausnützungstransfer zulasten einer Nachbarparzelle werde weder behauptet noch nachgewiesen. Es liege auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 92 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 (PBG/TG; RB 700) vor und an der Einhaltung der Bauvorschriften bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse. Der jetzige Ausbaustandard dieser Räume im Untergeschoss sei daher zu Recht nicht bewilligt worden.
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, der angeordnete Rückbau sei angemessen. Die geforderten Massnahmen seien geeignet und notwendig, eine Wohnnutzung effizient und längerfristig zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise schlüssig aufgezeigt oder den Nachweis erbracht, dass eine thermische Abtrennung des gesamten Untergeschosses das ganze Energiekonzept des Hauses zum Kippen bringen würde. Bereits im Baugesuch sei im Übrigen beim Treppenaufgang im Eingangsbereich eine thermische Abtrennung vorgesehen gewesen. Insofern bestehe auch keine Veranlassung für das Gericht, ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Ebenso wenig begründe die Beschwerdeführerin, weshalb die verlangten Rückbaumassnahmen für sie in finanzieller Hinsicht nicht zumutbar sein sollten, wobei die finanziellen Einbussen der nicht gutgläubig handelnden Beschwerdeführerin bei der Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen ohnehin nicht geeignet seien, die Rückbaumassnahmen als unverhältnismässig erscheinen zu lassen.
Schliesslich bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin geforderte "Gleichbehandlung im Unrecht" erfüllt seien.
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2.3. Eine willkürliche Beweiswürdigung wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Wie von der Vorinstanz willkürfrei dargelegt, hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, dass "eine thermische Abtrennung des Untergeschosses das ganze Energiekonzept des Hauses zum Kippen bringen würde", nicht nachvollziehbar begründet, geschweige denn belegt; vielmehr war bereits im ursprünglichen Baugesuch beim Treppenaufgang im Eingangsbereich eine thermische Abtrennung vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz, ohne hierdurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu verletzen, in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung davon absehen, ein Fachgutachten zur Frage des Energiekonzepts einzuholen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).
2.4. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Vertrauensschutztatbestand berufen.
Der in Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Im zu beurteilenden Fall haben die Behörden mit ihrem Verhalten und der Bewilligungserteilung vom 7. Juni 2011 keine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf welche die Beschwerdeführerin berechtigterweise hätte vertrauen dürfen. Der Einbau einer Bodenheizung bildete nicht Gegenstand des Baugesuchs vom 16. März 2011 und wurde dementsprechend im Baubewilligungsverfahren auch nicht thematisiert.
2.5. Die Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts erweist sich als nicht stichhaltig. § 10 Abs. 3 Ziff. 1 aPBV/TG spricht von "verwendbaren" und nicht von "verwendeten" Flächen. Indem die Vorinstanz geschlossen hat, bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der vom Rückbau erfassten Gebäudeteile komme es nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern alleine auf die Verwendbarkeit der umstrittenen Räume im Untergeschoss an, stellt sie in ohne Weiteres vertretbarer Weise auf den Wortlaut der Bestimmung ab; dieser lässt auch keinen Raum für die von der Beschwerdeführerin geforderte Interessenabwägung. Dass aber die Räume im Untergeschoss mit Ausnahme des Technikraums und des Zwischenbereichs Treppe/Gang ohne oder zumindest ohne grosse Anpassungen für eine Wohnnutzung verwendbar sind, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Eine Interessenabwägung, d.h. eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin behaupteten energetischen und bauhygienischen Interessen, ist im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf § 92 PBG/TG vorzunehmen. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen von § 92 PBG/TG als nicht erfüllt erachtet und die Beschwerdeführerin rügt insoweit keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
2.6. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
Die Gemeinde Kreuzlingen hat sowohl im vorinstanzlichen wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeführt, nach ihrer konstanten Praxis würden beheizte Keller, die eine gewerbliche Nutzung oder eine Wohnnutzung ermöglichten, nur bewilligt, wenn die entsprechende Ausnützungsziffer zur Verfügung stehe. Es bestehen mithin keinerlei Hinweise darauf, dass die Gemeinde Kreuzlingen in ständiger Praxis von § 10 Abs. 3 Ziff. 1 aPBV/TG abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen.
2.7. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich ergänzend auf die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
Im Falle einer nicht den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung entsprechenden Baute kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.).
Wie von der Vorinstanz dargelegt, besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, da die wichtigen Vorschriften über die zulässige Ausnützung nicht eingehalten sind. Die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Sie stellt zwar einen Eventualantrag auf Anordnung einer milderen Massnahme, wie beispielsweise das Überstreichen der Bodenbeläge und Wände mit Betonfarbe. Sie begründet indes diesen Antrag in ihrer Beschwerde nicht und setzt sich auch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit des Rückbaus auseinander. Diese verletzen kein Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin hat nicht gutgläubig gehandelt, da ihr bei gehöriger Sorgfalt bewusst sein musste, dass die Baubewilligung vom 7. Juni 2011 insbesondere nicht auch den Einbau einer Bodenheizung im Untergeschoss mitumfasste. Die Behörden durften vorliegend aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands höheres Gewicht beimessen als den finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde Kreuzlingen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Stohner