Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 217/2014

Urteil vom 3. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Stephan Kesselbach und/oder Sarah Hilber,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schaffhausen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Keller,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Region Laufenburg.

Gegenstand
Bestreitung eines Pfandrechts im Lastenverzeichnis,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vom 20. Februar 2014 (KBE.2013.16).

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungsamt Laufenburg-Sulz erstellte in der gegen Y.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx im Hinblick auf die Verwertung seines Grundstückes GB B.________ Nr. yyy am 19. November 2010 das Lastenverzeichnis. Es nahm unter die grundversicherten Forderungen die durch den Inhaberschuldbrief vom 19. Dezember 1996 im 1. Rang gesicherte Forderung von X.________ im Umfang von Fr. 88'555.-- (per Steigerungstag vom 16. Dezember 2010) als vertragliches Pfandrecht auf. Die durch Grundbuchsperre gesicherte Ersatzforderung des Kantons Schaffhausen gemäss Strafurteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2009 von Fr. 760'237.-- (ebenfalls per Steigerungstag vom 16. Dezember 2010) nahm es unter "Andere Pfandrechte" auf. Zudem legte das Betreibungsamt das Lastenverzeichnis samt Steigerungsbedingungen und Schatzung vom 24. November bis 4. Dezember 2010 öffentlich auf und informierte den Kanton Schaffhausen darüber.

B.
Am 3. Dezember 2010 bestritt der Kanton Schaffhausen das Pfandrecht von X.________. Das Betreibungsamt leitete diese Eingabe als Beschwerde an das Gerichtspräsidium Laufenburg als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter. In Gutheissung dieser Beschwerde wurde das vertragliche Pfandrecht von X.________ gelöscht. Das Obergericht des Kantons Aargau als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hob am 25. Januar 2013 diesen Entscheid auf. Es wies insbesondere darauf hin, dass im Falle der Bestreitung des Lastenverzeichnisses ein gerichtliches Verfahren und nicht ein Beschwerdeverfahren durchzuführen sei. Das Betreibungsamt wurde angewiesen, die Parteirollen zuzuteilen und Frist zur entsprechenden Klage anzusetzen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde von X.________ gegen diesen obergerichtlichen Entscheid nicht ein (Urteil 5A 157/2013 vom 21. Mai 2013).

C.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 stellte das Betreibungsamt fest, dass der Kanton Schaffhausen das im Lastenverzeichnis aufgeführte Pfandrecht zu Gunsten von X.________ verspätet angefochten habe und die Forderung daher als anerkannt gelte. Auf Beschwerde des Kantons Schaffhausen hob die untere Aufsichtsbehörde die Verfügung am 6. September 2013 auf und wies das Betreibungsamt an, die Parteirollen zuzuteilen und die Frist zur entsprechenden Klage anzusetzen. Dagegen gelangte X.________ an das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde, welche ihre Beschwerde am 20. Februar 2014 abwies.

D.
Mit Eingabe vom 13. März 2014 hat X.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Bestätigung der betreibungsamtlichen Verfügung. Weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 ist der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Der Kanton Schaffhausen als Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher verfahrensrechtliche Aspekte der Bestreitung des Lastenverzeichnisses zum Gegenstand hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG i.V.m. Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Beschwerdeführerin steht mit Blick auf ihr Pfandrecht im Lastenverzeichnis ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des aufsichtsrechtlichen Entscheides zu, da sie im kantonalen Verfahren unterlegen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legte seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Fristwahrung für die Be-streitung eines Lastenverzeichnisses.

2.1. Die kantonale Aufsichtsbehörde hält fest, dass das Betreibungsamt den Gläubiger mit Schreiben vom 19. November 2010 in Kenntnis gesetzt habe, dass er das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen erhalte, welche vom 24. November 2010 bis 4. Dezember 2010 samt der Schatzung öffentlich aufgelegt würden. Eine Fristansetzung und auch das "Deckblatt Form. VZG 9B", welches auf die gesetzliche Bestreitungsfrist von Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG hinweise, habe hingegen gefehlt. Daher habe der Gläubiger aufgrund der fehlenden Fristansetzung in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Bestreitungsfrist mit der Auflagefrist des Lastenverzeichnisses einhergehe. Die am 3. Dezember 2010 erfolgte Bestreitung sei damit rechtzeitig erfolgt.

2.2. Vor der Versteigerung eines Grundstückes ermittelt das Betreibungsamt die darauf ruhenden Lasten anhand der Eingabe der Berechtigten und eines Auszugs aus dem Grundbuch. Alsdann stellt es den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen (Art. 140 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG, Art. 37 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
VZG). Das hierfür vorgesehene Formular VZG Nr. 9B weist die Beteiligten unter anderem darauf hin, dass die verzeichneten Lasten nach Bestand, Fälligkeit, Umfang und Rang sowie die aufgeführten Zugehörsgegenstände als solche anerkennt werden, wenn sie nicht innert zehn Tagen nach Empfang der Anzeige bestritten werden. Bei der angesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (KUHN, in: Kurzkommentar VZG, 2011, N. 6 zu Art. 37; JENT-SØRENSEN, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, 2003, Rz. 359; PIOTET, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 26 zu Art. 140).

2.3. Die Beschwerdeführerin betont, dass die Zustellung des Lastenverzeichnisses an die Beteiligten individuell erfolgen müsse und nicht durch eine (gesetzlich nicht vorgesehene) Mitteilung über eine öffentliche Auflage ersetzt werden könne. Dieser Standpunkt entspricht durchaus den gesetzlichen Anforderungen (E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin daraus den Schluss zieht, dass die öffentliche Auflage des Lastenverzeichnisses keine Bestreitungsfrist im Sinne von Art. 140 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG auslösen könne, kann ihr auch noch beigepflichtet werden. Im vorliegenden Fall steht indes die Frage im Zentrum, welche Folgen sich aus der fehlenden Ansetzung der Bestreitungsfrist für den Gläubiger als Beteiligten ergeben. Zwar wurde diesem das Lastenverzeichnis korrekt zugestellt, indessen mit dem blossen Hinweis auf die öffentliche Auflage vom 24. November bis 4. Dezember 2010 versehen. In seinem Schreiben an das Betreibungsamt vom 3. Dezember 2010 nahm der (inzwischen anwaltlich vertretene) Gläubiger denn auch Bezug auf die öffentliche Auflage des Lastenverzeichnisses sowie deren Dauer und folgerte, dass mit "der heutigen Eingabe [...] also die Bestreitungsfrist gemäss Art. 140 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG gewahrt" sei. Entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin hat die Aufsichtsbehörde sehr wohl zwischen der Bestreitungsfrist nach Art. 140 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG und der Dauer der öffentlichen Auflage des Lastenverzeichnisses (samt Steigerungsbedingungen und Schatzung) unterschieden. Vorerst hat sie zu Recht dargelegt, dass ein noch nicht rechtskräftiges Lastenverzeichnis nicht öffentlich aufzulegen ist und das Betreibungsamt statt den Gläubiger auf die öffentliche Auflagefrist hinzuweisen, ihm die gesetzliche Frist für die Bestreitung des Lastenverzeichnisses hätte ansetzen müssen. Das Betreibungsamt habe damit den Anschein geschaffen, dass die beiden (je zehn Tage dauernden) Fristen zeitlich zusammenfallen würden und der Gläubiger habe sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen.

2.4. Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) fliessenden Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf dem Adressaten eines Entscheides aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134). Wann er sich auf eine ungenaue oder gar fehlende Rechtsmittelbelehrung verlassen darf, hängt von den konkreten Umständen und von seinen Rechtskenntnissen ab. Ist er rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, so darf er nicht wie eine anwaltlich vertretene Partei behandelt werden, es sei denn, er verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Zudem darf er sich mit einer Grobkontrolle anhand des Gesetzestextes begnügen und muss nicht zusätzlich Lehre und Rechtsprechung berücksichtigen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53/54; 135 III 374 E. 1.2.2.2 S. 376/377; 129 II 125 E. 3.3 S. 134).

2.5. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin steht dem Gläubiger kein Vertrauensschutz für den fehlenden Hinweis auf die Bestreitungsfrist des Lastenverzeichnisses zu. Sie betont in diesem Zusammenhang die anwaltliche Vertretung des Gläubigers. Die Mitteilung des Betreibungsamtes vom 19. November 2010 richtete sich allerdings noch direkt an den Gläubiger, weshalb dieser zumindest bei Erhalt - und damit bei Fristbeginn - noch nicht rechtskundig vertreten war. Die von der Beschwerdeführerin als unmissverständlich bezeichnete gesetzliche Regelung (Art. 140 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG sowie Art. 37 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
VZG) wendet sich an das Betreibungsamt und erfordert in der Tat keine zusätzlichen Abklärungen über das weitere Vorgehen. Insbesondere geht daraus hervor, dass die Zustellung des Lastenverzeich-nisses gleichzeitig mit der Ansetzung der Bestreitungsfrist zu verbinden ist. Dem Empfänger des Lastenverzeichnisses wurde indes nur die Dauer der öffentlichen Auflage mitgeteilt, welche wie die gesetzliche Bestreitungsfrist auf zehn Tage angesetzt wurde. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Auflage des (noch nicht rechtskräftigen) Lastenverzeichnisses gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BGE 121 III 24 E. 2b S. 26; Art. 45 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 45 - 1 Die Steigerungsbedingungen müssen ausser der Angabe des Schuldners, des Gläubigers, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt, des Ortes und der Zeit der Steigerung sowie der Beschreibung des Grundstückes und seiner Zugehör mindestens folgende Bestimmungen enthalten:
1    Die Steigerungsbedingungen müssen ausser der Angabe des Schuldners, des Gläubigers, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt, des Ortes und der Zeit der Steigerung sowie der Beschreibung des Grundstückes und seiner Zugehör mindestens folgende Bestimmungen enthalten:
a  die Bestimmung, dass das Grundstück mit allen nach dem Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) versteigert werde, unter Überbindung der damit verbundenen persönlichen Schuldpflicht auf den Erwerber für nicht fällige Forderungen, soweit sie nach dem Zuschlagspreis noch zu Recht bestehen (Art. 135 SchKG);
b  wenn mehrere Grundstücke zu versteigern sind, die Angabe, ob sie gesamthaft oder in Einzelgruppen und in welchen oder parzellenweise und evtl. in welcher Reihenfolge sie versteigert werden;
c  wenn ein doppeltes Ausgebot den Grundstücks oder seiner Zugehör stattfindet (Art. 42 hiervor, 57 und 104 hiernach), die Bestimmung, dass der Meistbieter beim ersten Ausgebot für sein Angebot behaftet bleibe bis nach Schluss des zweiten Ausgebotes (Art. 56 hiernach);
d  die Angabe der Beträge, die der Ersteigerer auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen, sowie diejenige Posten, die er über den Zuschlagspreis hinaus zu übernehmen hat (Art. 46 und 49 hiernach);
e  die Bestimmung, ob und allfällig für welchen Betrag an der Steigerung selbst Barzahlung zu leisten sei, ob ein Zahlungstermin im Sinne des Artikels 136 SchKG gewährt werde und ob und welche Sicherheit in diesem Falle für den gestundeten Betrag an der Steigerung selbst oder innerhalb einer in den Steigerungsbedingungen zu bestimmenden Frist verlangt werden kann. Für den Fall, dass die Barzahlung oder Sicherheit an der Steigerung selbst verlangt wird, ist zu bestimmen, dass der Zuschlag von ihrer Leistung abhängig gemacht werde und dass deshalb jeder Bieter bei seinem Angebot so lange behaftet bleibe, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt sei;
f  wenn das Betreibungsamt den Betrag der einzelnen Angebote beschränken will, die Bestimmung, dass jedes Angebot das vorhergehende um einen bestimmten Betrag übersteigen müsse;
g  eine Bestimmung über die Wegbedingung der Gewährspflicht.
2    Das entsprechend dem Ausgange allfälliger Prozesse oder Beschwerden berichtigte oder ergänzte Lastenverzeichnis ist den Steigerungsbedingungen als Anhang beizufügen.
VZG; AMONN/
WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 28 Rz. 46 ff.). Zudem entspringt die Verwendung amtlicher Formulare im Zwangsvollstreckungsrecht nur einer Ordnungsvorschrift, wie sie mit Hinweis ebenfalls zu Recht betont (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1
SR 281.31 Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)
VFRR Art. 3 - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf dem Verordnungsweg inhaltliche und formale Vorgaben an die vom Gläubiger zu stellenden Begehren erlassen.
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf dem Verordnungsweg inhaltliche und formale Vorgaben an die vom Gläubiger zu stellenden Begehren erlassen.
1bis    Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz erstellt für die vom Gläubiger zu stellenden Begehren Formulare und veröffentlicht diese in elektronischer Form. Die Verwendung dieser Formulare ist nicht obligatorisch.
2    Die Betreibungs- und Konkursämter haben auch die mündlich eingehenden Begehren anzunehmen, sofern diese alle erforderlichen Angaben enthalten. Wird ein Begehren mündlich gestellt, so trägt das Amt es auf ein Formular ein und lässt dieses vom Gläubiger unterschreiben.
der Verordnung über die Betreibungs- und Konkursverfahren der zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR, SR 281.31]; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 115 zu Art. 140; ANNEN, in: Kurzkommentar VZG, 2011, N. 2 zu Art. 2). In Anbetracht der gesamten Umstände und nicht zuletzt des zeitlichen Ablaufs des Geschehens hat das Betreibungsamt jedoch eine ungewöhnliche Situation geschaffen (vgl. BGE 96 III 74 E. 4 S. 82 betreffend die fehlerhafte Benutzung des Formulars VZG Nr. 9B gegenüber einer Bank); dem Gläubiger kann keine Unsorgfalt vorgeworfen werden, wenn er bei Erhalt des Lastenverzeichnisses die ihm mitgeteilte zehntägige Auflagefrist fälschlicherweise als Bestreitungsfrist verstanden und wahrgenommen hat, statt die Rechtslage (bei Erhalt) zu klären oder durch einen Anwalt klären zu lassen.

3.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde sowie dem Bezirksgericht Laufenburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_217/2014
Date : 03. Juli 2014
Published : 21. Juli 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Bestreitung eines Pfandrechts im Lastenverzeichnis


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  76  95  105  106
BV: 5  9
SchKG: 19  140
VFRR: 3
VZG: 37  45
BGE-register
121-III-24 • 129-II-125 • 133-III-589 • 134-III-102 • 135-III-374 • 138-I-49 • 96-III-74
Weitere Urteile ab 2000
5A_157/2013 • 5A_217/2014
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