Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 49/2020

Urteil vom 3. Juni 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Isler
und Rechtsanwältin Sylvia Anthamatten,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ GmbH,
2. C.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2019
(ZK2 19 53/54).

Sachverhalt:

A.
Die B.________ GmbH (vormals: D.________ GmbH bzw. E.________ GmbH, Gesuchstellerin 1, Beschwerdegegnerin 1) projektierte in U.________ das Hotel F.________, welches durch die C.________ AG betrieben wird (Gesuchstellerin 2, Beschwerdegegnerin 2). Die E.________ GmbH hatte mit der A.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) am 25. Februar 2005 eine Preiszusicherungsvereinbarung abgeschlossen mit dem Zweck, den Hotelgästen Bergbahnkarten zu einem fixen und ermässigten, aber indexierten Preis abzugeben, so dass mindestens 90 % der Hotelübernachtungen nur zusammen mit einer Bergbahnkarte verkauft werden.

B.

B.a. Am 29. Juni 2018 ersuchten die Gesuchstellerinnen das Regionalgericht Plessur um vorsorgliche Massnahmen. Sie beantragten, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Preise der Bergbahnkarten für die anstehende Sommer- und Wintersaison bekannt zu geben und zwei Kartenausgabegeräte zur Verfügung zu stellen.
Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 trat das Regionalgericht auf das Gesuch nicht ein. Dagegen führten die Gesuchstellerinnen beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung. Am 13. September 2018 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht zurück.

B.b. Am 20. Februar 2019 trat das Regionalgericht auf das Gesuch erneut nicht ein, wogegen die Gesuchstellerinnen beim Kantonsgericht nochmals in Berufung gingen.
Am 17. April 2019 hiess das Kantonsgericht auch diese Berufung gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht zurück.

B.c. Am 28. Juni 2019 verpflichtete das Regionalgericht die Gesuchsgegnerin vorsorglich, den Gesuchstellerinnen die Preise der Bergbahnkarten für die anstehende Sommer- und Wintersaison bekannt zu geben. Die Gesuchstellerinnen verpflichtete es, eine Sicherheit von Fr. 400'000.-- pro Wintersaison zu leisten. Weiter verpflichtete es die Gesuchsgegnerin, den Gesuchstellerinnen zwei Kartenausgabegeräte zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen.

B.d. Gegen diesen Entscheid führten die Gesuchstellerinnen abermals Berufung beim Kantonsgericht. Diesmal erhob auch die Gesuchsgegnerin Berufung.
In Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerinnen hob das Kantonsgericht am 16. Dezember 2019 die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 6 des regionalgerichtlichen Entscheids auf (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig hiess es die Berufung der Gesuchsgegnerin teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des regionalgerichtlichen Entscheids auf (Dispositiv-Ziffer 2). Das Kantonsgericht verpflichtete die Gesuchsgegnerin vorsorglich, den Gesuchstellerinnen umgehend die Preise der Bergbahnkarten für die anstehende Wintersaison bekannt zu geben (Dispositiv-Ziffer 2.1). Die Gesuchstellerinnen wurden verpflichtet, die Gesuchsgegnerin drei Monate im Voraus über die Wiedereröffnung des Hotels F.________ zu informieren und auf denselben Termin eine Sicherheit von Fr. 20'000.-- zu leisten. Zudem wurden sie verpflichtet, die Sicherheit von Fr. 20'000.-- für die nachfolgende Wintersaison per 30. November 2020 zu leisten (Dispositiv-Ziffer 2.2). Die Gesuchsgegnerin wurde vorsorglich verpflichtet, nach Eingang der Sicherheit und Vorlage des entsprechenden Nachweises, den Gesuchstellerinnen auf den Eröffnungstermin hin zwei Kartenausgabegeräte auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 2.3). Das
Kantonsgericht stellte die Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 unter die Strafdrohung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Dispositiv-Ziffer 2.4). Schliesslich setzte das Kantonsgericht den Gesuchstellerinnen eine Frist von 60 Tagen, um die ordentliche Klage beim Gericht einzureichen, wobei bei unbenutztem Fristablauf die in den Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 ausgesprochenen Massnahmen dahinfallen würden (Dispositiv-Ziffer 3). Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufung der Gesuchsgegnerin ab (Dispositiv-Ziffer 4).
Am 19. Februar 2020 erläuterte das Kantonsgericht Dispositiv-Ziffer 2.3 seines Entscheids vom 16. Dezember 2019 dahingehend, dass die Kartenausgabegeräte nach Wiedereröffnung des Hotels F.________ und nach Leistung der Sicherheit von Fr. 20'000.-- mitsamt entsprechendem Nachweis umgehend den Gesuchstellerinnen auszuhändigen sind.

C.
Die Gesuchsgegnerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2019 sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2.1 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerinnen um vorsorgliche Massnahmen sei mit Ausnahme der Verpflichtung zur Preisbekanntgabe für die Wintersaison 2019/2020 abzuweisen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2.2 so abzuändern, dass die Beschwerdegegnerinnen zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 400'000.-- pro Wintersaison verpflichtet werden und dass ihnen unter Strafdrohung verboten wird, die mit den Kartenausgabegeräten generierten Bergbahnkarten an Nichthotelgäste weiterzugeben. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; eventualiter sei es als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 249 E. 1 S. 250; 137 III 417 E. 1).

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), sie richtet sich gegen den Entscheid (Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG).

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG ab. Vielmehr wurde den Beschwerdegegnerinnen in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids Frist gesetzt zur Einreichung der Klage im ordentlichen Verfahren. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 138 III 76 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3. Gegen Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG fällt die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG von vornherein ausser Betracht und steht die Beschwerde nur offen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen). Während die frühere Rechtsprechung bei
Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejahte (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), wird nach der neueren, nunmehr gefestigten Rechtsprechung verlangt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorsorgliche Verpflichtung, den Beschwerdegegnerinnen zwei Kartenausgabegeräte auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen.

2.1. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG mehrere Punkte an.

2.1.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die vorsorgliche Verpflichtung zur Überlassung der Kartenausgabegeräte stelle einen Eingriff in ihr Eigentum dar. Sie könne während der Dauer der vorsorglichen Massnahme nicht frei über ihre Infrastruktur verfügen, etwa indem sie die Geräte andernorts einsetze.

Die Beschwerdegegnerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass das Eigentum der Beschwerdeführerin an den Kartenausgabegeräten vorinstanzlich nicht festgestellt wurde. Abgesehen davon zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwieweit der Entzug der Geräte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung darstellen sollte. Insbesondere legt sie nicht dar, dass Kartenausgabegeräte dieser Art nur beschränkt verfügbar sind.
Vergebens beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Urteile 5A 237/2009 vom 10. Juni 2009 E. 1.1 und 5A 211/2016 vom 19. Mai 2016 E. 1.2. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar: Es ging dort um die aufschiebende Wirkung einer öffentlich-rechtlichen Klage gegen eine Entmündigung und um eine vorsorglich angeordnete Vertretungsbeistandschaft.
Ferner führt die Beschwerdeführerin das Urteil 4A 575/2018 vom 12. März 2019 E. 2.3.2 ins Feld. Hier ging es um ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel. Die Beschwerdeführerin leitet aus diesem Urteil ab, dass jede Beeinträchtigung in der Ausübung absoluter Rechte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bedeutet. Doch sie verkennt, dass es im von ihr angerufenen Urteil und in der dort zitierten Botschaft zur ZPO um den Begriff des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO geht.

2.1.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die vorsorglichen Massnahmen bedeuteten einen Eingriff in ihre Vertragsfreiheit als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV.
Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerinnen während der Dauer der vorsorglichen Massnahme in eigenem Namen die Leistung der Beschwerdeführerin an Dritte verkaufen können. Doch wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sind ihr die Beschwerdegegnerinnen dafür abrechnungspflichtig. Es ist auch richtig, dass die Beschwerdeführerin einstweilen gezwungen wird, das Dauerschuldverhältnis mit den Beschwerdegegnerinnen fortzuführen. Dass sie dieses wegen Vertrauensverlustes und zum Schutz der eigenen Interessen im Juni 2018 beendet haben will, begründet indessen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung. Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend ausführen, steht es der Beschwerdeführerin weiterhin frei, mit anderen Parteien gleiche, ähnliche oder andere Verträge abzuschliessen.

2.1.3. Schliesslich genügt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht, wenn sie geltend macht, ihr drohten weitere nicht wieder gutzumachende Nachteile " aufgrund Verrechnungslage und nicht nachweisbarem Schaden ". Die Rügen gründen auf einem Tatsachenfundament, das sich im angefochtenen Entscheid so nicht findet.

2.2. Auf die Beschwerde betreffend die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die vorsorgliche Verpflichtung, den Beschwerdegegnerinnen Kartenausgabegeräte zur Verfügung zu stellen, ist nicht einzutreten. Denn insofern legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

3.

3.1. Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerinnen hätten eine deutlich höhere Sicherheit zu leisten.

3.2. Die Beschwerdeführerin verweist auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vorliegt, wenn einem Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung nicht entsprochen wird.
In der Tat bejaht die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn ein Antrag auf Sicherstellung von Parteikosten abgelehnt wird (Urteile 4A 355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.1.3; 4A 290/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1; 4A 290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3.3). Dasselbe kann gelten, wenn es um die Leistung einer Sicherheit für allfälligen Schaden geht, der aus der Anordnung vorsorglicher Massnahmen erwachsen könnte (Art. 264 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz - 1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
1    Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2    Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3    Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
ZPO). Namentlich wenn hinreichend konkret aufgezeigt wird, dass dieser allfällige Schaden nach den besonderen Umständen des Einzelfalles auch mit einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann.
Da die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen vermag, die Bonität der Gegenparteien in Frage zu stellen (vgl. dazu unten Erwägung 4.5), ist vorliegend davon auszugehen, dass mit Blick auf die Höhe der Sicherheitsleistung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. unten, Erwägung 4.2), ist auf ihre Beschwerde insoweit einzutreten.

4.

4.1. Nach Art. 261
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO trifft das Gericht die beantragten vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei deren Voraussetzungen glaubhaft macht. Das summarische Verfahren ist anwendbar (Art. 248 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar:
a  in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b  für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c  für das gerichtliche Verbot;
d  für die vorsorglichen Massnahmen;
e  für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
ZPO; vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476; Urteil 4A 500/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1 S. 720; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; vgl. auch BGE 143 III 140 E. 4.1.3). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 S. 234 mit Hinweisen; Urteil 4A 500/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1). Dabei sind die Massnahmen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 261
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO vorliegen; den Interessen der Gegenpartei kann mit einer Sicherheit im Sinne von Art. 264
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz - 1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
1    Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2    Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3    Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
ZPO Rechnung getragen werden (BGE 139 III 86 E. 5; vgl. auch unten).
Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen (Art. 264 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz - 1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
1    Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2    Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3    Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
ZPO). Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 264 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz - 1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
1    Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2    Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3    Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
ZPO). Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage (Art. 264 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz - 1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
1    Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2    Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3    Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
ZPO).

4.2. Mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr sind nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG die angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechte ausdrücklich zu nennen und es ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (BGE 144 III 145 E. 2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Macht die Beschwerdeführerin etwa eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend, hat sie im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; Urteil 4A 441/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 1.3).

4.3. Die Erstinstanz hatte erwogen, es könne nicht abschliessend geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerinnen mit der Zahlung der Bergbahnkarten im Rückstand seien, womit der Bestand eines Vermögensschadens glaubhaft gemacht sei. In Anbetracht des bereits fortgeschrittenen Hauptverfahrens und der Dauer des Verfahrens zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen hatte die Erstinstanz eine Sicherheitsleistung von Fr. 400'000.-- pro Wintersaison als angemessen erachtet.
Die Vorinstanz erwog, die vorsorglichen Massnahmen umfassten die Bekanntgabe von Preisen sowie die Überlassung der Kartenausgabegeräte. Der potenzielle Schaden könne einzig darin liegen, dass die künftig verkauften Bergbahnkarten nicht zum vereinbarten Preis vergütet und die Kartenausgabegeräte nicht mehr erstattet würden. Dass die Beschwerdegegnerinnen ihrer Zahlungspflicht in Zukunft generell nicht mehr nachkommen würden, sei nicht glaubhaft gemacht. Sie hätten regelmässig Zahlungen für die bezogenen Bergbahnkarten geleistet. Es liege keine Zahlungsunwilligkeit vor, sondern es herrsche vielmehr Unklarheit über die Höhe der zu entrichtenden Beträge. Das Schadenpotenzial liege damit maximal in der Differenz zwischen dem von den Beschwerdegegnerinnen bezahlten und dem von der Beschwerdeführerin geforderten Preis. Es rechtfertige sich daher, die Sicherheitsleistung auf Fr. 20'000.-- pro Saison herabzusetzen.

4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie die Sicherheit von Fr. 400'000.-- auf Fr. 20'000.-- pro Wintersaison herabgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe vor Vorinstanz substanziiert dargelegt, dass die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerinnen prekär sei. Selbst wenn die Beschwerdegegnerinnen willens wären, der Beschwerdeführerin die Bergbahnkarten vertragsgemäss zu vergüten, sei unsicher, ob sie dazu in der Lage wären. Somit liege der mögliche Schaden nicht in der Differenz zwischen dem bezahlten und dem geforderten Preis der Bergbahnkarten, sondern im vollen Umfang der Kartenpreise zum Normaltarif.

4.5. Die Vorinstanz hält kurzerhand fest, die Zahlungsausstände der Beschwerdegegnerinnen seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerinnen prekär sei, geht sie demgegenüber nicht ein.
Die Beschwerdeführerin zeigt mit präzisen Aktenhinweisen auf, dass sie die Zahlungsausstände der Beschwerdegegnerinnen in ihrer Berufungsschrift vom 15. Juli 2019 geltend machte, indem sie auf diverse Betreibungen, zwei Forderungsprozesse und Presseberichte über unbezahlte Löhne und Ausstände verwies. Zudem legt die Beschwerdeführerin mit genauen Aktenhinweisen dar, dass sie in ihrer Berufungsantwort vom 9. August 2019 geltend machte, die Beschwerdegegnerinnen würden von der Sanierungsabteilung ihrer Hausbank betreut. Indem die Vorinstanz auf das behauptete Bonitätsrisiko der Beschwerdegegnerinnen nicht einging, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO).
Der angefochtene Entscheid ist insofern aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung zu prüfen haben, ob die Bonität der Beschwerdegegnerinnen zweifelhaft ist. Ist dies der Fall, wird die Vorinstanz, welche wie die erste Instanz eine Sicherheitsleistung im Grundsatz bejahte, deren Höhe neu zu beurteilen haben. Denn dann hat sie diesen massgebenden Umstand im Rahmen ihrer Ermessensausübung insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht mehr einzig auf die Differenz zwischen dem von den Beschwerdegegnerinnen bezahlten und dem von der Beschwerdeführerin geforderten Preis abstellen darf.

4.6. Bei diesem Ausgang ist nicht weiter auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz in Willkür verfiel, als sie die Glaubhaftmachung der Zahlungsunwilligkeit der Beschwerdegegnerinnen verneinte. Ferner kann einstweilen offen bleiben, ob die Vorinstanz willkürlich verfuhr, indem sie den Schaden nicht mindestens auf Fr. 195'000.-- schätzte, sondern die Sicherheit auf Fr. 20'000.-- veranschlagte. Gleiches gilt für die Rüge, sie habe den Wert der Kartenausgabegeräte nicht berücksichtigt, als sie die Sicherheitsleistung festsetzte.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe vor Vorinstanz beantragt, es sei den Beschwerdegegnerinnen zu verbieten, die mit den Kartenausgabegeräten generierten Bergbahnkarten an Nichthotelgäste weiterzugeben. Die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie dieses Rechtsbegehren nicht behandelt habe.

5.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, drängte sich eine Behandlung dieses Rechtsbegehrens auf, als die Vorinstanz vorsorglich die Überlassung der Kartenausgabegeräte anordnete. Die Beschwerdeführerin legt mit präzisen Aktenhinweisen dar, dass sie in ihrer Berufungsschrift vom 15. Juli 2019 geltend machte, das beantragte Verbot könne die Gefahr eines Missbrauchs bannen. Indem die Vorinstanz diesen Antrag der Beschwerdeführerin unbehandelt liess, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie wird auch darüber zu befinden haben.

6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im bundesgerichtlichen Verfahren obsiegt nach dem Ausgeführten keine Partei vollständig. Was die vorsorgliche Verpflichtung zur Überlassung zweier Kartenausgabegeräte betrifft, unterliegt die Beschwerdeführerin, da insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Hingegen obsiegt sie mit ihren Eventualanträgen zur Sicherheitsleistung und zum Verbot, Bergbahnkarten an Nichthotelgäste zu verkaufen. Dementsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG), während die Parteikosten wettzuschlagen sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen auferlegt, letzteren beiden unter solidarischer Haftbarkeit.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_49/2020
Date : 03. Juni 2020
Published : 21. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen,


Legislation register
BGG: 46  66  68  72  74  75  76  90  93  98  100  106
BV: 9  27  29
StGB: 292
ZPO: 53  248  261  264
BGE-register
130-III-321 • 131-III-473 • 132-III-715 • 134-I-83 • 137-III-324 • 137-III-380 • 137-III-417 • 138-III-190 • 138-III-232 • 138-III-46 • 138-III-76 • 138-IV-13 • 139-III-249 • 139-III-334 • 139-III-86 • 139-V-604 • 140-III-610 • 141-III-80 • 142-III-798 • 143-III-140 • 143-III-416 • 143-IV-500 • 144-III-145 • 144-III-475
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