Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 38/2021
Urteil vom 3. Mai 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Gubler, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sachgewährleistung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Juni 2020 (ZBR.2019.48).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 19. September 2011 kaufte A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) den Personenwagen "Ford Mustang Cabriolet" (erste Inverkehrsetzung: 1. Juli 1966) zum Preis von Fr. 19'000.--. Am 27. September 2012 bestand das Fahrzeug die amtliche Fahrzeugprüfung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich; es wurde als Veteranenfahrzeug zum Verkehr zugelassen.
A.b. Mit "Kaufvertrag für Occasionswagen" vom 24. September 2014 verkaufte A.________ den Wagen an B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) zum Kaufpreis von Fr. 40'000.--. Die Parteien vereinbarten einen Kauf "ab Platz, ohne Garantie" und schlossen jegliche Gewähr für Sachmängel aus.
Am 17. Juni 2015 erhob B.________ Mängelrüge und verlangte Wandelung des Kaufvertrags. Er machte geltend, das Fahrzeug weise verschiedene Mängel auf (insbesondere Rost, instabiles Chassis), die A.________ "absichtlich vertuscht und arglistig verschwiegen" habe.
A.________ widersetzte sich der Wandelung.
B.
Am 15. Februar 2016 reichte B.________ beim Bezirksgericht Münchwilen eine Klage ein. Er beantragte, A.________ sei zu verurteilen, ihm Fr. 40'000.-- sowie USD 846.25 je nebst Zins zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2016 wies das Bezirksgericht Münchwilen die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 19. Januar 2017 gut. Es hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück.
Mit Entscheid vom 22. August 2019 schützte das Bezirksgericht die Klage und es verpflichtete A.________, B.________ Fr. 40'000.-- sowie USD 846.25 je nebst Zins zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ausserdem entschied es über die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung, B.________ Anschlussberufung (betreffend Kostenverlegung für das [erste] Berufungsverfahren) an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Berufung mit Entscheid vom 23. Juni 2020 ab und hiess die Anschlussberufung teilweise gut. In der Sache schützte es den bezirksgerichtlichen Entscheid (Gutheissung Wandelung; Rückgabe Fahrzeug gegen Rückerstattung Kaufpreis sowie Ersatz der Verwendungen).
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
Das Obergericht begehrt die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf Vernehmlassung und Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte, worauf der Beschwerdegegner ein weiteres Schreiben eingereicht hat.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
3.
3.1. Nach Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. |
|
1 | Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. |
2 | Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. |
Die Parteien können die Gewährspflicht aufheben oder beschränken. Indes ist eine solche Vereinbarung gemäss Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
3.2. Ein arglistiges Verschweigen ist zu bejahen, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über das Fehlen einer vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache informiert, obwohl eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis ergeben. So wird insbesondere bei Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis bejaht, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, einander in gewissem Masse über Tatsachen zu unterrichten, die den Entscheid der Gegenpartei über den Vertragsschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen können (Urteil 4A 514/2020 vom 2. November 2020 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
Das Obergericht bejahte das Bestehen von Mängeln im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Es stelle sich mit Blick auf die im Kaufvertrag enthaltene Freizeichnungsklausel (Sachverhalt lit. A.b) die Frage, ob die Parteien die Gewährspflicht gültig aufgehoben hätten.
Dies verneinte das Obergericht mit der auf Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
5.
Der Beschwerdeführer greift diese Erwägungen in zwei Punkten an: Er macht einerseits sinngemäss geltend, es habe ihn bereits deshalb keine Aufklärungspflicht getroffen, weil die Mängel nicht besonders schwer gewesen seien (dazu nachstehend Erwägung 6). Ohnehin aber müsse ein arglistiges Verschweigen verneint werden, da er gar keine Kenntnis von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs gehabt habe (dazu nachstehend Erwägung 7).
6.
(Aufklärungspflicht)
6.1. Nach der Rechtsprechung ist eine Aufklärungspflicht grundsätzlich zu bejahen, wenn der Verkäufer annehmen muss, ein ihm (nicht aber dem Käufer) bekannter Mangel könne den vom Käufer vorausgesetzten Verwendungszweck vereiteln, erheblich beeinträchtigen oder sei für diesen sonst von Bedeutung (BGE 131 III 145 E. 8.1; 66 II 132 E. 6 S. 140; Urteile 4A 619/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.1; 4A 70/2011 vom 12. April 2011 E. 4.1; 4A 226/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2.3; 4C.16/2005 vom 13. Juli 2005 E. 1.5).
6.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass diese Voraussetzung angesichts der Schwere der Mängel erfüllt sei. Zwar könne das Fahrzeug auch mit dem "massiven Rostfrass" noch gefahren werden. Doch sei das gesamte Chassis instabil, da zahlreiche Stellen (die inneren Stehbleche, der Schweller und die hinteren Chassisholmen im Bereich der Aufnahmepunkte für die Blattfedern) Rost aufwiesen. Ausserdem seien die Kotflügelhalterungen unten beidseitig weggerostet, weshalb die Kotflügel nur noch dank der unteren Schwellenzierleisten hielten. Der wirtschaftliche Zweck des Autokaufs werde für den Beschwerdegegner zumal aus Sicherheitsgründen massiv beeinträchtigt; die mittel- und langfristige Gebrauchs- beziehungsweise Verkehrstauglichkeit sei gar ausgeschlossen. Über derart gravierende Mängel müsse ein Verkäufer den Käufer aufklären.
6.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (siehe Erwägungen 2.1 und 2.2). Er zitiert im Wesentlichen aus einem in den Akten liegenden Bericht eines Fahrzeugsachverständigen und schliesst daraus in freier Interpretation dieses Gutachtens, dass das Fahrzeug "trotz der festgestellten Mängel weiterhin ohne Einschränkung gefahren werden" könne. Er zeigt aber nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt zu Unrecht geschlossen haben sollte, dass die den Gebrauch (jedenfalls langfristig) massiv beeinträchtigenden Mängel für den Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar von Bedeutung und damit von der Aufklärungspflicht grundsätzlich erfasst waren.
6.4. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
7.
(Mangelkenntnis)
7.1. Arglistiges Verschweigen im Sinne von Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
Verlangt ist positive Kenntnis der Mangelhaftigkeit; darin eingeschlossen ist der Fall, in dem der Verkäufer mit Mängeln an der Kaufsache ernsthaft rechnet - er soll sich nicht bewusst der besseren Kenntnis verschliessen dürfen (vgl. Urteil 4C.242/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2, nicht publ. in: BGE 130 III 686; SCHÖNLE/HIGI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2005, N. 60 zu Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
Weiss der Verkäufer nicht um den Mangel, scheidet Arglist dagegen aus, selbst wenn die Unkenntnis aus der eigenen (selbst groben) Nachlässigkeit folgt. (Grob-) fahrlässige Unkenntnis eines Mangels führt mithin nicht zur Ungültigkeit einer Freizeichnungsklausel (Urteile 4A 622/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3.2; 4A 70/2011 vom 12. April 2011 E. 4.1; 4A 226/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2.3).
7.2. Das Obergericht stützte seinen Entscheid in diesem Zusammenhang auf zwei voneinander unabhängige Argumente: einerseits darauf, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Fachwissens und seiner Gerätschaften möglich gewesen wäre, die Mängel zu erkennen (dazu nachstehend Erwägung 7.3); andererseits auf den Umstand, dass ihm der Beweis für die von ihm behaupteten Karosseriearbeiten nicht gelungen sei (dazu nachstehend Erwägung 7.4).
7.3.
7.3.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die erste Überlegung sinngemäss, das Obergericht habe den Begriff der Arglist verkannt.
7.3.2. Die Vorinstanz verwies unter anderem auf ein Gutachten eines Fahrzeugsachverständigen. Darin werde ausgeführt, dass die Mängel "für einen ausgewiesenen Fachmann [...] erkennbar" gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich mit Fahrzeugen wie dem streitgegenständlichen "Ford Mustang Cabriolet" ausgekannt und über eine Hebebühne verfügt. Daraus folgerte sie, dass er "die Möglichkeit" gehabt habe, das Fahrzeug "auf der Hebebühne in seiner Garage zu besichtigen und aufgrund seines fachmännischen Wissens die Mängel zu erkennen". Er habe "mithin" mit den Mängeln zumindest ernsthaft rechnen müssen.
7.3.3. Das Obergericht legt mit dieser Argumentation einen falschen Massstab an: Nach Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 100 - 1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig. |
|
1 | Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig. |
2 | Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag. |
Dies hat die Vorinstanz in ihren theoretischen Erwägungen denn auch festgehalten. Dennoch liess sie es in der Subsumtion genügen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, die Mängel zu erkennen. Dass er von den Mängeln Kenntnis oder mit der Mangelhaftigkeit effektiv gerechnet hatte, stellte das Obergericht nicht fest. Es missversteht damit den in Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
7.3.4. Soweit das Obergericht allein aus den in diesem Zusammenhang genannten Umständen (Fachkenntnisse, Verfügbarkeit einer Hebebühne) auf Arglist des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
Bemerkt sei immerhin, dass damit zum - kontroversen - Verhältnis von Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 100 - 1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig. |
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1 | Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig. |
2 | Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag. |
7.4.
7.4.1. Die Vorinstanz beliess es allerdings nicht bei diesem Argument, sondern bejahte Arglist auch deshalb, weil der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten "Chassisarbeiten einschliesslich Hohlraumbehandlung" nicht habe nachweisen können. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe die Beweislast in unzulässiger Weise umgekehrt und damit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
7.4.2. Der Beweis für die Arglist - und damit auch für den Umstand, dass der Verkäufer den Mangel gekannt oder mit diesem zumindest ernsthaft gerechnet hat - ist vom Käufer zu erbringen (BGE 131 III 145 E. 8.1).
Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass das, was der Verkäufer gewusst hat, einem direkten Beweis regelmässig nicht zugänglich ist, sondern sich direkt nur durch Parteiaussage, im Übrigen aber lediglich durch Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder anhand der Umstände beweisen lässt (vgl. BGE 145 III 1 E. 3.3; 128 III 390 E. 4.3.2). Wo ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist, betrachtet die Rechtsprechung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend (BGE 144 III 264 E. 5.3; 141 III 569 E. 2.2.1 S. 573; 133 III 81 E. 4.2.2; siehe Urteil 4A 19/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.1).
7.4.3. Ist das Beweismass für die diesbezüglichen Sachbehauptungen des Käufers auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt, steht dem Verkäufer gemäss den allgemeinen beweisrechtlichen Regeln ein - aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
7.4.4. Die Vorinstanz erwog im Einzelnen, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdegegner als Käufer die Beweislast für das von ihm behauptete arglistige Verschweigen der Mängel trage und dass der Beschwerdeführer "nicht zur Reparatur des streitgegenständlichen Wagens verpflichtet" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch vorgebracht, dass er die Mängel nicht gekannt habe, "weil er gegen den Rost umfangreiche Chassisarbeiten einschliesslich Hohlraumbehandlung" in Auftrag gegeben habe und der Wagen vorgängig "für insgesamt Fr. 41'640.25" instand gestellt worden sei. Für diese von ihm behaupteten, ihn entlastenden Tatsachen trage der Beschwerdeführer "die Folgen der Beweislosigkeit". Scheitere dieser Beweis, sei davon auszugehen, dass er den Wagen nicht in dem von ihm behaupteten Umfang habe reparieren lassen.
In der Folge prüfte das Obergericht, ob dem Beschwerdeführer dieser "Beweis" (vorgängige Karosseriearbeiten am Fahrzeug) gelungen sei. Es erwog was folgt:
- Der Beschwerdeführer habe Rechnungen für Ersatzteile eingereicht. Daraus sei indes nicht ersichtlich, dass und welches Material in das Fahrzeug tatsächlich eingebaut worden sei. Folglich sei nicht bewiesen, dass die in Rechnung gestellten Ersatzteile für den streitgegenständlichen Wagen verwendet worden seien.
- Der Beschwerdeführer habe eine Rechnung einer Carrosserie beigebracht. Indes fehle ein Zahlungsbeleg, weshalb nicht nachgewiesen sei, dass er diese Rechnung tatsächlich beglichen habe.
- Auch mit Blick auf die Aussagen des als Zeugen angerufenen C.________ bleibe unbewiesen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Hohlraumbehandlung vorgenommen worden sei.
- Das Bezirksgericht habe beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich einen Bericht eingeholt. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass der Wagen strassenverkehrsrechtlich als Veteranenfahrzeug zugelassen worden sei (Sachverhalt lit. A.a), nicht beweisen könne, "dass er von den Mängeln keine Kenntnis hatte beziehungsweise nicht mit deren Vorhandensein rechnen musste".
Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer nicht beweisen können, dass er gegen den Rost umfangreiche Chassisarbeiten einschliesslich Hohlraumbehandlung in Auftrag gegeben habe und der Wagen für insgesamt Fr. 41'640.25 vorgängig instand gestellt worden sei. Folglich sei davon auszugehen, dass er gewusst habe oder mindestens ernsthaft damit habe rechnen müssen, dass am Fahrzeug diverse Mängel bestünden, insbesondere Rostschäden, welche man nicht auf Anhieb habe erkennen können.
7.4.5. Das (hier strittige) Beweisthema betrifft die Mängelkenntnis des Beschwerdeführers. Dieser wendet an sich zu Recht ein, dass es ihm (als Verkäufer) im kantonalen Verfahren freigestanden ist, unter Berufung auf (angeblich) von ihm in Auftrag gegebene Karosseriearbeiten den Gegenbeweis zu führen, der Hauptbeweis aber weiterhin vom Beschwerdegegner als Käufer zu erbringen war. Zutreffend ist auch, dass nicht allein aus dem Misslingen des Gegenbeweises geschlossen werden darf, der Hauptbeweis sei erbracht (grundlegend bereits MAX KUMMER, in: Berner Kommentar, 1962, N. 107 und 189 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Anerkennung erbracht (und nicht durch den Gegenbeweis erschüttert) beziehungsweise entfallen (vgl. Art. 150 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
|
1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
7.5. Der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie von der Mangelkenntnis des Beschwerdeführers ausging und auf Arglist im Sinne von Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2' 274.80 zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Stähle