Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 659/2016

Urteil vom 3. Mai 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Lars Gerspacher und Nando Stauffer von May,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregister die Besamung von Säugetieren sowie die Produktion, Lagerung, Bearbeitung und den Verkauf von Samendosen. Im Zentrum dieser Geschäftstätigkeit steht bzw. stand der Handel mit Sperma und Embryonen hochwertiger Stiere. Am 31. Juli 2007 soll im Betriebsgelände und am 23. November 2007 an einem unterwegs parkierten Betriebsfahrzeug der Klägerin eingebrochen worden sein, wodurch sie einen Sachschaden, insbesondere an Stiersperma, und in der Folge einen Betriebsunterbrechungsschaden erlitten haben soll. Für diese beiden Schadensereignisse machte die Klägerin bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) sachversicherungsrechtliche Ansprüche geltend aus der mit der Beklagten abgeschlossenen kombinierten Geschäftsversicherung (Police Nr. xxx) und aus der Transportversicherung (Police Nr. yyy).

B.
Am 20. August 2015 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Teilklage gegen die Beklagte ein und beantragte, diese sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 240'000.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 160'000.-- seit dem 31. Juli 2007 und Zins zu 5 % auf Fr. 80'000.-- seit dem 23. November 2007.
Die Beklagte machte mit Einreichung der Klageantwort vom 1. Dezember 2015 die Einrede der Verjährung und Verwirkung geltend und erhob zudem Widerklage. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Widerklägerin der Widerbeklagten aus der Transportversicherungspolice Nr. yyy nichts schulde. Es sei sodann festzustellen, dass sämtliche Ansprüche der Widerbeklagten gegenüber der Widerklägerin aus der kombinierten Geschäftsversicherungspolice Nr. xxx verjährt seien; eventualiter sei festzustellen, dass die Widerklägerin der Widerbeklagten aus der kombinierten Geschäftsversicherungspolice Nr. xxx nichts schulde. Schliesslich ersuchte die Beklagte um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verjährung und Verwirkung.
Mit Verfügung vom 27. April 2016 gab das Handelsgericht letzterem Antrag statt und beschränkte das weitere Verfahren auf die Frage der Verjährung und Verwirkung.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 kam das Handelsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die transportversicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin erloschen und die übrigen Ansprüche [aus der kombinierten Geschäftsversicherungspolice] verjährt seien. Das Handelsgericht wies die Klage ab und hiess die negative Feststellungswiderklage gut. Es stellte fest, dass die Beklagte der Klägerin aus der Transportversicherungspolice Nr. yyy nichts schulde und dass sämtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten aus der kombinierten Geschäftsversicherungspolice Nr. xxx verjährt seien.

C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern [recte: Handelsgericht des Kantons Zürich] sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Dieses ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; Urteil 4A 116/2015 vom 9. November 2015 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 141 III 539).

1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt einzig, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Einen materiellen Antrag stellt sie nicht. Ebenso wenig legt sie in der Beschwerdebegründung dar, warum der blosse Rückweisungsantrag ausnahmsweise genügen sollte. Sollte das Bundesgericht aber die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin nicht verjährt und nicht verwirkt seien, als begründet erachten, könnte es keinen Entscheid in der Sache fällen, da zufolge der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verjährung und Verwirkung die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen würden. Es müsste die Sache entsprechend an die Vorinstanz zurückweisen. Bei dieser Sachlage genügt der blosse Rückweisungsantrag.

1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie unter dem Titel "Gegenstand des Klageverfahrens" ihre Sicht der Dinge schildert und dabei vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben. Darauf kann nicht abgestellt werden. Gleiches gilt, wenn sie sich zur "Frage der Verjährung" ohne Erhebung von Sachverhaltsrügen auf tatsächliche Elemente aus ihren erstinstanzlichen Klagebeilagen beruft, die im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt wurden.

3.

3.1.

3.1.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert bezüglich der Verjährung der Ansprüche aus der kombinierten Geschäftsversicherung, dass die Parteien noch nicht wüssten, ob es sich bei den Ereignissen, die sich im Jahr 2007 ereignet hätten, um solche handle, die von einem versicherungsvertraglichen Deckungsanspruch erfasst seien. Bevor im Fall von umstrittenen Sachverhalten versicherungsrechtliche Leistungsansprüche entstehen würden, seien die leistungsbegründenden Tatbestandselemente rechtsverbindlich zu klären. Da auf den Eintritt der leistungsbegründenden Tatsachen abgestellt werde, damit die versicherungsvertragliche Verjährung zu laufen beginne, müssten diese Tatsachen erst geklärt werden, bevor ein noch nicht entstandener Versicherungsanspruch verjähren könnte.

3.1.2. Zu dieser bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumentation erwog diese, dass als Schadenseintritt im Sinne von Ziff. 1 der allgemeinen Bedingungen der kombinierten Geschäftsversicherung bei Sachversicherungen der Eintritt des versicherten Risikos gelte, unabhängig von der Kenntnis des Versicherungsnehmers. Für den Beginn der Verjährungsfrist genüge es vorliegend weiter, dass die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Tatsachen, welche die Leistungspflicht begründen würden, an einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten seien. Dies sei hier der Fall. Ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsachen tatsächlich ein versichertes Ereignis darstellen würden oder in Tat und Wahrheit bloss fingiert seien, sei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht entscheidend, denn diese Tatsachen gelte es im Prozess überhaupt erst zu klären. Wäre dem nämlich nicht so, könnte die Verjährung erst im Urteilszeitpunkt bzw. sogar erst bei dessen Rechtskraft zu laufen beginnen. Eine solche Konzeption würde aber dem Sinn und Zweck der Verjährung diametral widersprechen, denn dadurch könnte der Gläubiger durch das Nichtklagen der Forderung deren Verjährungsbeginn beliebig hinauszögern.
Mit diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Sie beharrt vielmehr einzig auf ihrer Auffassung, dass die Verjährungsfrist noch nicht begonnen habe, da zuerst die "leistungsbegründenden Tatbestandselemente rechtsverbindlich" hätten geklärt werden müssen. Schon mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist daher auf die Rüge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (Erwägung 2.1). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit den oben wiedergegebenen Erwägungen Bundesrecht verletzt hätte. Im Gegenteil ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Konzeption dem Sinn und Zweck der Verjährung diametral widerspricht.

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Vorinstanz bezüglich der Verwirkung ihrer Ansprüche aus der Transportversicherung die "gesamte Zeitachse gehörig durcheinander" bringe und eine "mangelhafte Aktenkenntnis" offenbare. Die Schadensereignisse hätten unbestritten im Jahr 2007 stattgefunden. Der Prozess gegen die Rechtsschutzversicherung sei von ihr im Jahr 2013 angehoben worden. Es bleibe daher völlig offen, was dies mit der Verwirkung zu tun habe bzw. zu welchem Zeitpunkt die Vorinstanz die Verwirkungsfrist beginnen lassen wolle. Der Zeitpunkt des Schadenereignisses könne offensichtlich nicht gemeint sein, sonst wäre die Verwirkung bereits im Jahre 2009 eingetreten. Allenfalls betrachte die Vorinstanz den Zeitpunkt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2011 als Beginn der Verwirkungsfrist. Insgesamt sei das Urteil diesbezüglich nicht nachvollziehbar und verletze damit die Begründungspflicht nach Art. 239
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO, Art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

3.2.2. Auch diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz erwog zunächst, die Transportversicherung enthalte in Art. 28 Abs. 1 der allgemeinen Bedingungen die folgende Verwirkungsregelung: "Rechtsansprüche gegen den Versicherer erlöschen, sofern sie nicht innerhalb zweier Jahre, nachdem das Schadenereignis eingetreten ist, gerichtlich geltend gemacht werden." Zum Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Geltendmachung, so die Vorinstanz weiter, seien diese Ansprüche somit längstens erloschen. Sie erwog mit anderen Worten, dass die Rechtsansprüche aus den von der Beschwerdeführerin behaupteten Schadensereignissen, die nach unbestrittener Auffassung im Jahre 2007 stattgefunden haben sollen, im Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Geltendmachung im Jahre 2015 erloschen seien. Damit ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht "völlig unklar", zu welchem Zeitpunkt die Vorinstanz die Verwirkungsfrist beginnen lassen möchte. Vielmehr ist klar, dass sie in Übereinstimmung mit der vertraglichen Regelung auf den (behaupteten) Eintritt der Schadensereignisse abstellte. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Begründungspflicht verletzte, sodass die Beschwerdeführerin den Entscheid nicht hätte sachgerecht anfechten können (vgl.
BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41 mit Hinweisen), ist weder dargetan noch ersichtlich.
Im Weiteren erwog die Vorinstanz, an der Verwirkung der Ansprüche der Beschwerdeführerin aus der Transportversicherung ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin zunächst gegen ihre Rechtsschutzversicherung prozessiert habe. Denn die Beschwerdeführerin hätte ihre Klage gegenüber der Beschwerdegegnerin gleichwohl innert Frist anhängig machen können, um sie anschliessend bis zur Erledigung des Prozesses mit ihrer Rechtsschutzversicherung sistieren zu lassen. Die Vorinstanz brachte damit zu Recht zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer Klage gegen ihre Rechtsschutzversicherung ihre Klage gegen die Beschwerdegegnerin "innert Frist", also innerhalb der vertraglich vereinbarten zweijährigen Verwirkungsfrist, hätte anhängig machen können. Inwiefern die Vorinstanz damit die "gesamte Zeitachse" durcheinander gebracht hätte, ist nicht erkennbar.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, dass der Zeitpunkt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2011 der Beginn der Verwirkungsfrist wäre. Vielmehr erwog sie diesbezüglich einzig, dass der Beschwerdegegnerin, die sich auf die Anspruchsverwirkung berufe, nachdem sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2011 auf den Prozessweg verwiesen habe, kein "venire contra factum proprium" bzw. kein Verstoss gegen Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB angelastet werden könne. Es hat dabei sein Bewenden.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin beharrt darauf, die Vorinstanz hätte nicht auf die negative Feststellungswiderklage auf den Gesamtanspruch der Beschwerdegegnerin eintreten dürfen. Die Feststellung der Verwirkung oder Verjährung (auch nur einer eingeklagten Teilforderung) würde einer späteren Geltendmachung eines Restbetrages im Wege stehen. Es werde im vorliegenden Verfahren mithin endgültig entschieden, ob allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin verwirkt oder verjährt seien. Ein Interesse, weshalb die Beschwerdegegnerin als Versicherungsgesellschaft ihre wirtschaftliche Macht gegenüber der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin ausspiele dürfe, sei nicht erkennbar und schon gar nicht schutzwürdig. Weil das Motiv des Gesetzgebers bei Einführung der Teilklage in der Reduktion der Prozessrisiken gelegen habe, seien nach neuem Prozessrecht verschärfte Anforderungen an die negative Feststellungswiderklage zu stellen. Dabei dürften die Voraussetzungen mindestens bei eingeklagten Versicherungen, deren Kerngeschäft die Deckung von Risiken seien, kaum je erfüllt sein.

4.2. Die Vorinstanz erwog, dass das schutzwürdige Interesse an einer negativen Feststellungswiderklage auf den Gesamtbetrag bereits aus dem Vorliegen einer Teilklage selbst resultiere. Damit folgte sie einer unter der Geltung der kantonalen Zivilprozessordnungen entwickelten, konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungswiderklage als Reaktion auf eine echte Teilklage ohne weiteres zu bejahen ist (BGE 42 II 696 E. 4 S. 701; Urteile 4C.279/2003 vom 3. Mai 2005 E. 4; 5C.252/2006 vom 1. Mai 2007 E. 5.1; 2C 110/2008 vom 3. April 2009 E. 7; 4A 255/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5). An dieser Praxis hat das Bundesgericht auch mit der Einführung der Schweizerischen ZPO festgehalten (Urteil 4A 414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.3; vgl. auch Urteile 4A 80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6.4; 4A 111/2016 vom 24. Juni 2016 E. 4.6; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl. 2006 S. 7221 ff., S. 7288; Fabienne Hohl, Procédure civile, Tome I, 2. Aufl. 2016, Rz. 255 und Rz. 512; Alexander R. Markus, Berner Kommentar Zivilprozessordnung, 2010, N. 9 zu Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
ZPO mit Übersicht über die Literatur).
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf abweichende Lehrmeinungen, die dem Widerkläger in gewissen Konstellationen das Feststellungsinteresse absprechen wollen mit der Begründung, dass sich die materielle Rechtskraft eines die echte Teilklage abweisenden Urteils auf den Gesamtanspruch erstrecke; mithin mit der Abweisung der echten Teilklage über den gesamten der Teilklage zugrunde liegenden materiellen Anspruch rechtskräftig entschieden werde. Die Rechtsunsicherheit werde damit durch die Abweisung der Teilklage ausgeräumt, sodass es - zumindest bis zur allfälligen Gutheissung der Teilklage - der negativen Feststellungswiderklage am Feststellungsinteresse fehlen würde (vgl. nur: Stephen V. Berti, Zur Teilklage nach Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
ZPO der Schweizerischen Zivilprozessordnung [zugleich ein Beitrag zur Lehre der materiellen Rechtskraft], in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2010, 2010, S. 39 ff., S. 46 ff.; Lorenz Droese, Res iudicata ius facit, 2015, S. 337 ff.; Alain Grieder, Die Widerklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2016, Rz. 218 ff.).
Eine Auseinandersetzung mit dieser Ansicht kann hier unterbleiben, zumal die Beschwerdeführerin aus ihren theoretischen Ausführungen keine praktischen Konsequenzen auf den vorliegenden Fall zieht und namentlich nicht aufzeigt, was ihr eigenes schutzwürdiges Interesse wäre, dass dieser Lehrmeinung gefolgt würde, entfaltete doch diesfalls die Abweisung ihrer Teilklage materielle Rechtskraft für die gesamten Ansprüche, womit sie im Ergebnis gleich gestellt wäre wie bei Gutheissung der negativen Feststellungswiderklage.
Auch der allgemeine Hinweis, Motiv der Teilklage sei das "tiefere Prozessrisiko", hilft ihr nicht weiter, zumal sie auch daraus keine konkreten Folgen zieht und vor Bundesgericht keinen (bezifferten) Antrag stellt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien anders zu regeln. Ohnehin ist die mit der Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage verbundene Durchkreuzung der klägerischen Kostenmotive hinzunehmen (Urteile 5C.252/2006 vom 1. Mai 2007 E. 5.1 f.; 2C 110/2008 vom 3. April 2009 E. 7).

5.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde grösstenteils nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_659/2016
Date : 03. Mai 2017
Published : 21. Mai 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Forderung


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  95  96  97  105  106  107  112
BV: 29
ZGB: 2
ZPO: 86  239
BGE-register
133-III-489 • 134-II-244 • 134-III-379 • 135-III-397 • 136-V-131 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-III-28 • 141-III-395 • 141-III-539 • 42-II-696
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2006/7221