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6B_1037/2021


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1037/2021

Urteil vom 3. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur,
2. B.________,
handelnd durch C.________,
3. D.________,
handelnd durch E.________,
4. F.________,
handelnd durch G.G.________ und H.G.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung; Massnahme für junge Erwachsene; Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Mai 2021 (SB200351-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.
Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt beschuldigte A.________ (geb. 2000) der sexuellen Handlungen und der Vergewaltigung zum Nachteil der 13-jährigen B.________ am 17. November 2017 (Anklage-Ziff. 1.1), der Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der knapp 14-jährigen D.________ im Januar 2018 (Anklage-Ziff. 1.2), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der Vergewaltigung zum Nachteil der unter 16-jährigen F.________ im Sommer 2018 und Herbst 2019 (Anklage-Ziff. 1.3) sowie der Vergewaltigung zum Nachteil von I.________ am 19. Juli 2018 (Anklage-Ziff. 1.4).

Das Bezirksgericht Zürich (Jugendgericht) sprach A.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der Vergewaltigung schuldig. Von einer Bestrafung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern für die Zeit vom 18. Juni bis 18. Oktober 2018 (Anklage-Ziff. 1.3) sah es ab. Vom Vorwurf der Vergewaltigung (Anklage-Ziff. 1.1 und 1.4) und der Schändung (Anklage-Ziff. 1.2) sprach es ihn frei. Es belegte A.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, schob diese indes zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
StGB) auf. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
StGB sah es ab. Das Bezirksgericht verwies A.________ für fünf Jahre des Landes; es ordnete eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Urteil vom 11. Mai 2020).

B.
A.________ reichte Berufung ein, die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich Anschlussberufung.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ (über den rechtskräftig gewordenen und teilweise strafbefreiten Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Anklage-Ziff. 1.3 hinaus) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklage-Ziff. 1.1 und 1.2) sowie der Vergewaltigung (Anklage-Ziff. 1.3) schuldig. Vom Vorwurf der Vergewaltigung nach Anklage-Ziff. 1.1 sprach es ihn frei. Es belegte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, schob diese indes zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
StGB) auf. Ausserdem verwies das Obergericht A.________ für fünf Jahre des Landes; es ordnete eine Ausschreibung im SIS an (Urteil vom 11. Mai 2021).

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklage-Ziff. 1.1 und 1.2) sowie der Vergewaltigung (Anklage-Ziff. 1.3) freizusprechen. Für 144 Tage Haft sei er zu entschädigen. Eventuell sei von einer Landesverweisung und der Ausschreibung derselben im SIS abzusehen. Von einer Auferlegung der Kosten der Untersuchung sowie der Verfahren vor Jugend- und Obergericht sei abzusehen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
StGB) zum Nachteil von B.________.

1.1. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Frage des Schutzalters in einem vermeidbaren Rechtsirrtum (Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB) befunden. Dies hindere den Schuldspruch nicht, begründe aber eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Schuldminderung. Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe sich damals erst seit zwei Jahren in der Schweiz aufgehalten und die deutsche Sprache noch nicht gut beherrscht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei keinesfalls davon auszugehen, dass er nach einem Belästigungsvorfall 2016 über das Thema Schutzalter orientiert worden sei. Thema sei vielmehr gewesen, dass er das "Nein" eines Mädchens respektieren müsse. Er stamme aus einem Land (Irak), in dem Kinderehen nichts Aussergewöhnliches seien. Das Institut des Schutzalters sei ihm völlig fremd gewesen, weshalb auch das entsprechende Unrechtsbewusstsein gefehlt habe. Er habe keine Veranlassung gehabt anzunehmen, dass das Alter eines Mädchens im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen relevant sein könnte. Aus dem vorinstanzlich angeführten Umstand, dass der Privatklägerin am Tatabend der Zugang zu einer Shisha-Bar verwehrt worden sei, könne nichts anderes abgeleitet werden; vom Jugendschutz vor Alkohol und Drogen habe er
nicht auf einen gleichlaufenden Schutz der sexuellen Integrität schliessen können. Selbst wenn er um das Konzept des Schutzalters gewusst hätte, hätte er dessen Bedeutung nicht kognitiv erfassen können; bei ihm sei eine "Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen mit Beginn der Adoleszenz" (ICD-10 F91.1) sowie eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Grenzbereich zu einer leichten Intelligenzminderung diagnostiziert worden. Nach der Rechtsprechung liege ein Rechtsirrtum zwar nicht schon dann vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos halte, sondern nur, wenn er nicht wisse und auch nicht wissen könne, dass er sich rechtswidrig verhalte (BGE 138 IV 13 E. 8.2). Massgebend sei aber die Auffassung der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter angehöre, hier also derjenigen seines Herkunftslandes Irak. Da der Irrtum den konkreten Umständen nach nicht vermeidbar gewesen sei, sei er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen.

1.2. Nach Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Satz 2). Der Täter muss aus zureichenden Gründen angenommen haben, sein Tun sei erlaubt. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen (BGE 129 IV 6 E. 4.1). Wenn er aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, ist ein Verbotsirrtum ausgeschlossen (Urteil 6B 358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2). Die Vermeidbarkeit des Irrtums ist Rechtsfrage (Urteil 6B 216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm und ob er irrte (sogenannte innere Tatsachen), ist Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3). Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E.
2.3.1; 143 I 310 E. 2.2 S. 313). Willkür ist unter anderem gegeben, wenn der angefochtene Entscheid unhaltbar ist, weil ihm offenkundig fehlerhafte Tatsachen zugrundegelegt werden (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll, ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substantiiert zu begründen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 IV 369 E. 6.3). Es genügt nicht, einen abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die vorinstanzliche durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen (BGE 143 V 19 E. 2.2).

1.3. Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer den Rechtsirrtum betreffend das Schutzalter der Privatklägerin grundsätzlich zu. Insoweit trägt sie der Herkunft, den unzutreffenden Vorstellungen über die betreffenden Werte und Vorschriften und auch persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers Rechnung. Zwar nimmt sie an, der Beschwerdeführer - dessen Verhalten immer wieder Anlass zur einschlägigen Klage gegeben habe - sei nach Belästigungsvorwürfen im Jahr 2016 zu einem Gespräch mit dem Beistand, einem Sozialpädagogen und einem Polizeibeamten aufgeboten worden. Dennoch geht die Vorinstanz letztlich nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei über das Schutzalter informiert worden - was den Rechtsirrtum ausschlösse -, sondern nur davon, er habe mit Blick auf die erwähnte Vorgeschichte ausreichend sensibilisiert sein müssen und den Irrtum so vermeiden können. Soweit der Beschwerdeführer seinen Vorbringen einen abweichenden Sachverhalt zugrundelegt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die rechtliche Einschätzung, der Irrtum sei vermeidbar gewesen, ist den konkreten Umständen nach nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Vorinstanz darauf abstellen, dass die Privatklägerin sich mit Hinweis auf den
Altersunterschied den Avancen des Beschwerdeführers widersetzte.

1.4. Der Schuldspruch im Anklagepunkt 1.1 verletzt kein Bundesrecht.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D.________. Der vorinstanzliche Schluss, der damals 17 ½-jährige Beschwerdeführer habe (mangels Verifizierung des Alters) in Kauf genommen, mit einer knapp 14-Jährigen sexuellen Umgang zu haben - nur bei einem Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren ist die Handlung straflos (Art. 187 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
StGB) -, sei lebensfremd und somit willkürlich. Zur Begründung verweist er sinngemäss auf die im Fall von B.________ gemachten Ausführungen. Aus den in E. 1 dargelegten Gründen ist auch dieser Schuldspruch rechtens.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt den Schuldspruch der Vergewaltigung zum Nachteil von F.________. Die Vorinstanz stütze die Verurteilung fälschlicherweise darauf, dass die Privatklägerin ihm klar vernehmlich mitgeteilt habe, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, worauf er sich denn auch noch während der Tatausführung bei ihr entschuldigt habe. Massgebend für das Vorliegen einer Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB sei nicht eine Missachtung des Willens, sondern eine nötigende Handlung resp. Gewaltanwendung. Dass sie ihn mit der flachen Hand abwehrend gegen die Brust gestossen habe, sei nicht als ernsthafte Gegenwehr wahrnehmbar gewesen. Auch psychischer Druck sei keiner im Spiel gewesen. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Privatklägerin habe befürchtet, sich selbst einer Bestrafung durch ihre Eltern - und den Beschwerdeführer, ihren Liebhaber und Vater der gemeinsamen Tochter, der Strafverfolgung - auszusetzen, wenn sie Alarm geschlagen hätte. Damit verkenne sie, dass sich die Privatklägerin ein solches psychisches Dilemma selbst auferlegt habe. Von ihm, dem Beschwerdeführer, sei kein entsprechender Druck ausgegangen.

3.2. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, erfüllt den Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB). Gewalt im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Eine körperliche Misshandlung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Prinzipiell genügt sein Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss indes unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B 1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich nicht nur über verbal bekundeten Widerstand der Privatklägerin willentlich hinweggesetzt. Die Privatklägerin habe ihren Widerstand auch körperlich zum Ausdruck gebracht, indem sie versuchte, ihn mit den Händen wegzustossen.

Der nicht näher substantiierte Einwand des Beschwerdeführers, er habe das (als solches nicht bestrittene) Wegstossen nicht als ernsthafte Gegenwehr wahrgenommen, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die rechtlichen Rügen (oben E. 3.1) sind unbegründet: Zwar führt der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz umschriebene Zwangslage der Privatklägerin erkannt und ausgenutzt hat, nicht zu einem Schuldspruch nach Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB. Indessen ist seine Handlung letztlich schon in der Variante der physischen Nötigung tatbestandsmässig: Es liegt nicht nur ein blosses Ausnutzen der von der Vorinstanz festgestellten Hemmung der Privatklägerin vor, sich dezidierter zu wehren. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer die verbale und körperliche Abwehr der Privatklägerin unter Einsatz seiner physischen Überlegenheit ins Leere laufen lassen. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist das Mass an körperlicher Kraftentfaltung zu verstehen, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (erwähntes Urteil 6B 1149/2014 E. 5.1.3). Unter Berücksichtigung des "inneren Dilemmas" der Privatklägerin (angefochtenes Urteil S. 17; vgl. oben E. 3.1) ist davon auszugehen, dass die Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers (BGE 128 IV 106 E. 3b) ausgeschaltet waren. Setzte der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr gegen den physisch und verbal manifestierten Widerstand der Privatklägerin kraft
seiner körperlichen Überlegenheit fort, so ist die in Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB vorausgesetzte Nötigung gegeben.

Der Schuldspruch ist somit rechtens.

4.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung resp. Genugtuung für 144 Tage Freiheitsentziehung (Haft, vorübergehende Einweisung ins Gefängnis, stationäre Beobachtung) wird für den Fall eines vollumfänglichen Freispruchs gestellt. Darauf ist - nach Bestätigung der strittig gebliebenen Schuldsprüche - nicht einzutreten.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei von einer Auferlegung der Kosten der Untersuchung und der vorinstanzlichen Verfahren abzusehen (Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
StPO) resp. diese seien angesichts offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Nach Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind nur die Kosten für die amtliche Verteidigung (unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
StPO). Damit besteht kein Spielraum, um dem Antrag stattzugeben. Sodann ist eine Uneinbringlichkeit nicht im Rahmen der Kostenverlegung, sondern zum gegebenen Zeitpunkt als Frage eines allfälligen Erlasses resp. der Abschreibung von Kosten zu berücksichtigen.

6.
Die Vorinstanz spricht eine Landesverweisung auf eine Dauer von fünf Jahren aus (Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
StGB).

6.1. Der Beschwerdeführer macht einen schweren persönlichen Härtefall (Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
StGB) geltend. Er beruft sich u.a. auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV. Als Vater einer inzwischen zweijährigen schweizerischen Tochter habe er ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Er sei an einer aktiven Vaterrolle interessiert. Vorrangige Bedeutung habe auch das konventionsrechtlich geschützte Interesse des Kindes, mit seinem Vater Kontakt zu halten. Bei einer Landesverweisung wüchse das Mädchen ohne Vater auf. Dass die Besuchskontakte bisher nur spärlich stattfänden, sei seinem Aufenthalt in einem geschlossenen Massnahmezentrum geschuldet. Der Kontakt wäre nicht nur während der fünfjährigen Landesverweisung, sondern - aus ausländerrechtlichen Gründen - auch danach praktisch verunmöglicht. Der vermutlich irreparable Verlust der Beziehung zu seiner Tochter stehe in keinem Verhältnis zum strafrechtlichen Vorwurf. Weiter irre die Vorinstanz, wenn sie davon ausgehe, er müsse bei einer Rückreise in seinen Heimatstaat nicht mit Verfolgung rechnen. Es sei ausgeschlossen, dass er als verurteilter Sexualstraftäter wieder in seine Familie aufgenommen würde. Auch sonst hätte er mit gesellschaftlicher
Ächtung zu rechnen, was insbesondere ihm als Unausgebildetem das Finden einer Arbeitsstelle verunmögliche. Auf der anderen Seite wäre ihm die Tochter Motivation und Veranlassung, sich in der Schweiz beruflich ausbilden zu lassen und sich gesellschaftlich zu integrieren.

6.2.

6.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
StGB sieht für Ausländer, die namentlich wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
StGB) oder Vergewaltigung (Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Nach Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
StGB kann das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B 1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B 1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B 780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B 1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, darunter die Gemeinschaft mit minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1).

6.2.2. Ein Verzicht auf die Landesverweisung setzt nach Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
StGB - zusätzlich zum Härtefall - voraus, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Interessenabwägung orientiert sich hier an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B 855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4). Nach dem Wortlaut von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Leitend sind unter anderem folgende Kriterien: Art und Schwere der Straftat und ob der Täter sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen hat; Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat; seit der Straftat vergangene Zeit und Verhalten während dieser Zeit; soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum
Herkunftsland; der Gesundheitszustand (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteil 6B 191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.6.2).

Bei einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den erwähnten Kriterien zu berücksichtigen: die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder; die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen; die allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und falls ja, deren Alter; die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte (erwähntes Urteil 6B 855/2020 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Insbesondere das Kindeswohl bildet ein wesentliches Element der Interessenabwägung (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; 145 IV 161 E. 3). Rechnung zu tragen ist dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 16 - (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteil 6B 1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteil 6B 1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; erwähntes Urteil 6B 855/2020 E. 3.3.2). Im Übrigen ist der von einer Landesverweisung betroffene Elternteil aber nicht berechtigt, vor Bundesgericht die im vorliegenden Zusammenhang tangierten Rechte seines Kindes (vgl. Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
, 9
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
und 16
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 16 - (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
KRK) im eigenen Namen geltend zu machen (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG; BGE 146 IV 267 E. 3.3; Urteil 6B 300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.1).

6.3. Zu prüfen ist zunächst, wieweit die Verurteilung des Beschwerdeführers, der seine Taten teilweise als Jugendlicher begangen hat, mit einer obligatorischen Landesverweisung verbunden ist (Art. 66a Abs. 1 lit. h
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
StGB).

6.3.1. Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben, unterstehen dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG [SR 311.1]; Art. 3 Abs. 1). Die vorliegenden Schuldsprüche betreffen Taten, die der Beschwerdeführer teils vor und teils nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangen hat. Die zur Verurteilung wegen Vergewaltigung nach Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB führende Handlung (Anklage-Ziff. 1.3) untersteht dem Erwachsenenstrafrecht. Was die strafbaren Handlungen der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
StGB betrifft, fallen die angeklagten Handlungen derweil teilweise (Anklage-Ziffer 1.3) resp. vollständig (Ziff. 1.1 und 1.2) unter das JStG. Nach Art. 3 Abs. 2
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.
JStG ist hinsichtlich der Strafen in einem solchen Fall allein das StGB anwendbar. Ist der Täter massnahmebedürftig, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Massnahmen im Sinn von Art. 3 Abs. 2
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.
JStG sind solche nach Art. 12 ff
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 12 Aufsicht - 1 Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen.
. JStG und Art. 59 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
. StGB; die Landesverweisung fällt nicht darunter (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 66 vor Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
-66d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66d - 1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn:91

StGB). Das JStG enthält keine Rechtsgrundlage für eine Landesverweisung (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch - 1 Dieses Gesetz:
JStG). Die Landesverweisung kommt also nur bei Verurteilungen nach dem Erwachsenenstrafrecht zum Tragen (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 6013 f.).

6.3.2. Die Vorinstanz betont, der Beschwerdeführer habe mit der Vergewaltigung und den mehrfachen sexuellen Handlungen mit (verschiedenen) Kindern mehrere Katalogtaten nach Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
Abs. lit. h StGB begangen (angefochtenes Urteil S. 22 E. 5.3). Damit spricht sie offensichtlich alle Schuldsprüche an. Nach dem Gesagten können nicht alle strafbaren Handlungen, für die der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wird, auch als Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung gelten. Keine massgebenden Anlasstaten sind die unter das JStG fallenden sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
StGB) nach Anklage-Ziff. 1.1 und 1.2 und teilweise nach Anklage-Ziffer 1.3. Dagegen ist die Vergewaltigung (Anklage-Ziff. 1.3) in diesem Sinn einschlägig (vgl. oben E. 6.3.1).

Es stellt sich die Frage, ob die unter das JStG fallenden - und somit nicht als Anlasstaten zählenden - strafbaren Handlungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
StGB zu berücksichtigen sind. Dies ist zu bejahen, zumal das Gericht die Rückfallgefahr auch unter Einschluss von (ebensowenig als Anlasstaten geltenden) Straftaten beurteilen darf, die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
StGB (1. Oktober 2016) begangen worden sind, ohne dadurch das strafrechtliche Rückwirkungsverbot zu verletzen (Urteil 6B 651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3 mit Hinweis). Das Rückfallrisiko, das in einer wiederholten Delinquenz zum Ausdruck kommt, ist zentrales Element des öffentlichen Interesses.

6.4. Zunächst ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht einen Härtefall verneint hat.

6.4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe seine ganze Kindheit und Jugend bis zum Alter von 15 Jahren in seinem Heimatland verbracht. Er habe dieses nach eigenen Angaben aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sei allein in die Schweiz gereist. Seine Eltern und Geschwister wohnten nach wie vor im Irak. Er lebe erst seit fünf Jahren in der Schweiz und sei hier weder sozial noch beruflich integriert. Sein einziger kernfamiliärer Bezug zur Schweiz bestehe in der zweijährigen Tochter. Die Kindsmutter unterhalte seit der Vergewaltigung keinen Kontakt mehr zu ihm. Bei Geburt des Kindes habe sich der Beschwerdeführer bereits im vorsorglichen Massnahmevollzug befunden. Obschon er seine Tochter einige Male im Rahmen begleiteter Besuche habe sehen können, bestehe keine gelebte familiäre Beziehung. Weiter bringe er nicht vor, dass bei einer Rückreise in sein Heimatland mit einer Verfolgung zu rechnen wäre. Die Aussichten für eine Reintegration in der Heimat seien nicht kleiner als die Integrationschancen in der Schweiz. Die Vorinstanz schliesst, insgesamt zeitige eine fünf Jahre dauernde Landesverweisung keinen schweren persönlichen Härtefall (angefochtenes Urteil E. 5).

6.4.2. Die vorinstanzliche Feststellung ist begründet. Eine Betrachtung der einschlägigen Kriterien (oben E. 6.2.1) zeigt, dass der Beschwerdeführer weder in persönlicher noch wirtschaftlicher Hinsicht nennenswert in der Schweiz integriert ist. Die vorinstanzliche Wertung der (kern-) familiären Bindungen in der Schweiz - hinsichtlich der zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zweijährigen Tochter - verletzt kein Bundesrecht. Dabei fällt insbesondere die Feststellung ins Gewicht, dass die Kindsmutter Opfer einer Vergewaltigung durch den Beschwerdeführer ist (oben E. 3) und seither mit ihm keinen Kontakt mehr unterhält (angefochtenes Urteil S. 23). Was die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Herkunftsland betrifft, so stellt die Behauptung, der Beschwerdeführer werde infolge seiner Verurteilung in der Schweiz in seiner Herkunftsfamilie im Irak nicht mehr aufgenommen werden, die vorinstanzliche Beurteilung des Härtefalls nicht infrage. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dies im vorinstanzlichen Verfahren noch gar nicht geltend gemacht hatte, substantiiert er nicht, inwiefern er bei einer Rückreise in seinen Heimatstaat mit Verfolgung rechnen müsste resp. als (in der Schweiz) verurteilter Sexualstraftäter
familiär und gesellschaftlich geächtet würde. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Schliesslich begründet die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erst gut fünfjährige Dauer des Aufenthalts in der Schweiz - auch unter Berücksichtigung des Alters des im Jahr 2000 geborenen irakischstämmigen Beschwerdeführers - ebensowenig eine besondere Härte wie dies unter gesundheitlichen Aspekten der Fall ist.

6.5. Selbst wenn von einem Härtefall auszugehen wäre, hielte die vorinstanzliche Bestätigung der Landesverweisung auch vor der in Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
StGB vorgesehenen Interessenabwägung (vgl. oben E. 6.2.2) stand:

6.5.1. Es liegen keine intakten familiären Verhältnisse vor, die eine vertiefte Prüfung und Abwägung bedingen würden. Der Beschwerdeführer pflegt seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts (vgl. Urteil 6B 855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Den konkreten Umständen nach besteht mithin keine Situation, in welcher das Kindeswohl der Anordnung einer Landesverweisung entgegensteht (vgl. erwähntes Urteil 6B 1258/2020 E. 4.3.5.2; oben E. 6.2.3). Soweit die strittige Landesverweisung in den Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK eingreift, ist die Massnahme gemäss Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK insgesamt zu rechtfertigen.

6.5.2. Auch sonst sind keine ausserordentlichen Umstände gegeben, die ein überwiegendes privates Interesse nach Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
StGB begründen könnten. Der Beschwerdeführer hält sich wie erwähnt erst seit wenigen Jahren in der Schweiz auf. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist er hierzulande weder in sozialer, beruflicher noch wirtschaftlicher Hinsicht integriert. Die diesbezüglichen Elemente der Beurteilung decken sich weitgehend mit den entsprechenden Überlegungen im Zusammenhang mit der Frage nach dem schweren persönlichen Härtefall (oben E. 6.4).

6.5.3. Insgesamt überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das - mit Blick auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung - beträchtliche öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nicht.

6.6. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei von einer Ausschreibung im SIS abzusehen. Er begründet dies unter Verweisung auf die Gründe, aus denen auf die Landesverweisung zu verzichten sei. Das Rechtsbegehren ist mithin gegenstandslos und auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Gerichtskosten sind demnach keine zu erheben. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Es besteht keine Veranlassung, vom üblichen angemessenen Ansatz (Fr. 3'000.--; vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) abzuweichen (vgl. Urteil 6B 9/2021 vom 8. April 2021 E. 4 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, wird mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Traub
6B_1037/2021 03. März 2022 21. März 2022 Bundesgericht Unpubliziert Straftaten

Gegenstand Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung; Massnahme für junge Erwachsene; Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
EMRK 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
JStG 1
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch - 1 Dieses Gesetz:
JStG 3
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.
JStG 12
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 12 Aufsicht - 1 Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen.
SR 0.107 3SR 0.107 9SR 0.107 16 StGB 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
StGB 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
StGB 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
StGB 66 a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
StGB 66 d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66d - 1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn:91
StGB 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
StGB 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
StPO 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
StPO 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
VZAE 31
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
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