Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 542/2020
Urteil vom 3. März 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vertragsqualifikation,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2020
(ZBR.2020.11, ZBR.2020.12).
Sachverhalt:
A.
C.________ war ab 1. Juni 2014 Geschäftsführer der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Am 6. April 2015 schlossen der damalige Verwaltungsratspräsident der Beklagten, D.________, und C.________ eine Vereinbarung über den Rücktritt von C.________ als Delegierter des Verwaltungsrats der Beklagten.
Am 1. Mai 2015 unterzeichneten D.________ als Verwaltungsratspräsident der Beklagten und C.________ als Verwaltungsratspräsident der Klägerin einen als "Projektvereinbarung" bezeichneten Vertrag.
Am 14. März 2016 kündigte die Beklagte die Projektvereinbarung fristlos.
B.
Am 5. Dezember 2016 gelangte die Klägerin mit Klagebewilligung vom 19. September 2016 an das Bezirksgericht Kreuzlingen und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 75'600.-- nebst Zins zu 5 % seit 14. März 2016 zu bezahlen. Dabei handle es sich um die "Grundvergütung" aus der Projektvereinbarung für die Monate März bis Juni 2016 (vgl. dazu E. 3 hiernach).
Gleichentags reichte die Klägerin mit Klagebewilligung vom 21. November 2016 eine weitere Klage beim Bezirksgericht ein und stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass die Klägerin gemäss Projektvereinbarung Anspruch auf einen dauerhaften (lebenslangen) passiven Provisionsanspruch auf allen Umsätzen von Vertriebspartnern, Händlern und Kunden habe, die bis zum Ausscheiden der Klägerin am 30. Juni 2016 im System der Beklagten und deren Tochterunternehmen registriert gewesen seien; dies im Umfang von 2 % aus dem über alle Bereiche errechneten "commission volume (CV) " ausserhalb der Handelsumsätze sowie einer dauerhaften "Overhead-Provision" von 1 % aus dem 20-prozentigen Vergütungsanteil auf allen Handelsumsätzen der Betriebsgesellschaften der Beklagten. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis Ende November 2016 gestützt auf die mit der Klägerin abgeschlossene Projektvereinbarung auf der Basis aller Umsätze von Vertriebspartnern, Händlern und Kunden, die bis zum Aussteigen der Klägerin im System der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen registriert gewesen seien, eine korrekte Provisionsabrechnung zu erstellen und zwecks Berechnung und Prüfung der Provisionen an den Umsätzen der Beklagten und
deren Tochterunternehmen die notwendigen Unterlagen herauszugeben sowie die Sperre der die Klägerin betreffenden Accounts aufzuheben. Des Weiteren sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag, jedoch mindestens Fr. 60'000.--, zu bezahlen (vgl. dazu E. 4 hiernach).
Am 13. Dezember 2016 vereinigte das Bezirksgericht die beiden Klagen und führte ein Beweisverfahren durch.
Mit Urteil vom 23. Januar 2020 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte zur Zahlung von Fr. 75'600.-- nebst Zins zu 5 % seit 14. März 2016 sowie Fr. 5'127.40 an die Klägerin. Die Klage auf Feststellung von Provisionsansprüchen wies das Bezirksgericht ab.
C.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 17. Juli 2020 ab. Hingegen hiess es die Berufung der Beklagten teilweise gut. Es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 8'535.50 inkl. MWST nebst Zins zu 5 % seit 14. März 2016 sowie Fr. 5'127.40 an die Klägerin. Die Klage auf Feststellung von Provisionsansprüchen wies auch das Obergericht ab.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin, das Urteil des Obergerichts vom 17. Juli 2020 sei aufzuheben, und sie erneuert ihre vor Bezirksgericht gestellten Anträge. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an das Obergericht oder das Bezirksgericht.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin replizierte.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.
3.1. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin Fr. 8'535.50 zu. Diesen Betrag hatte die Beschwerdegegnerin anerkannt. Dabei handelt es sich um die "Grundvergütung" aus der Projektvereinbarung vom 1. bis 14. März 2016. Demgegenüber beharrt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auf Fr. 75'600.--. Dabei handelt es sich um die "Grundvergütung" für die Monate März bis Juni 2016, nämlich vier Mal Fr. 17'500.-- zuzüglich 8 % MWST. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die Projektvereinbarung am 14. März 2016 nicht fristlos kündigen dürfen, da eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart worden sei.
3.2. Die Vorinstanz qualifizierte die Projektvereinbarung als Auftrag, der jederzeit gekündigt werden kann. Sie erwog, als Vertragspartei erscheine nicht C.________, sondern die von ihm beherrschte Beschwerdeführerin. C.________ und D.________ hätten dieses Konstrukt gewählt, um das Einkommen von C.________ zu steigern und Sozialversicherungsabgaben sowie Steuern zu sparen. Weil C.________ bewusst seine Aktiengesellschaft zwischengeschaltet habe, stelle sich die Frage nach dem arbeitsrechtlichen Sozialschutz nicht. Denn es habe kein Arbeitsverhältnis zwischen C.________ und der Beschwerdegegnerin bestanden, und die Beschwerdeführerin als juristische Person habe nicht als Arbeitnehmerin auftreten können. Daher sei ein Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Demzufolge habe die Erstinstanz zu Unrecht angenommen, die Projektvereinbarung sei ein gemischter Vertrag mit arbeitsrechtlichen Teilaspekten.
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Anwendung von Art. 404 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
|
1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
3.3.1. Im Einzelnen behauptet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 394 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
|
1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |
Nach Art. 404 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
|
1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
vom 13. Februar 2014 E. 3.5.1; 4C.24/1989 vom 24. April 1990 E. 2c).
3.3.2. Das Bundesgericht hatte in der Vergangenheit bereits einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen. Damals hatte ein Beschwerdeführer seine Kommanditgesellschaft zwischen sich und die bisherige Arbeitgeberin geschaltet, um die Einkommenssteuer zu reduzieren. Das Bundesgericht erwog, an die Stelle des bisherigen Arbeitsvertrags sei der Vertrag zwischen der Kommanditgesellschaft und der früheren Arbeitgeberin getreten. Dieser Vertrag könne nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden, da als Arbeitnehmer nur natürliche Personen in Frage kämen (Urteil 4A 31/2011 vom 11. März 2011 E. 3).
Im vorliegenden Fall wurde der ursprüngliche Arbeitsvertrag durch die Projektvereinbarung abgelöst. Auch hier besteht nur noch ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin und die Erstinstanz qualifizieren die Projektvereinbarung zu Unrecht als gemischten Vertrag mit arbeitsrechtlichen Elementen. Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass nur natürliche Personen als Arbeitnehmer in Frage kommen. Da C.________ die von ihm beherrschte Beschwerdeführerin zwischenschaltete, um unter Umgehung von Sozialabgaben und Steuern sein Einkommen zu maximieren, besteht von vornherein kein Raum für eine analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften.
Zwar wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, es sei im erwähnten Präjudiz um die Frage gegangen, ob das Arbeitsgericht zur Beurteilung der Klage sachlich zuständig war. Doch ändert dies nichts daran, dass die dargelegten Überlegungen zur Vertragsqualifikation auf den vorliegenden Fall übertragen werden können.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sich der Tätigkeitsbereich von C.________ nur wenig geändert und dass er weiterhin eine Firmenkreditkarte und ein Büro bei der Beschwerdegegnerin gehabt habe. Dies ändert nichts am Gesagten. Auch im erwähnten Präjudiz ging das Bundesgericht von einem Auftrag aus, obwohl die Arbeitsleistung des damaligen Beschwerdeführers gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin unverändert geblieben war (zit. Urteil 4A 31/2011 vom 11. März 2011 E. 3).
3.3.3. Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe von einer "ausserordentlichen Kündigung" gesprochen, als sie die Projektvereinbarung aufgelöst habe. Erst nach anwaltlicher Beratung habe sie sich auf Art. 404 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
|
1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
3.3.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Beschwerdegegnerin war jederzeit berechtigt, die Projektvereinbarung zu kündigen. Dieses Beendigungsrecht konnte nicht wegbedungen werden. Die Vorinstanz begründete dies überzeugend; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vor.
3.4.
3.4.1. Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 404 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
|
1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
3.4.2. Erfolgt die Kündigung des Auftrags zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil gemäss Art. 404 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
|
1 | Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
2 | Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. |
3.4.3. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, vor dem Aktenschluss hinreichend substanziiert zu behaupten, inwiefern die Kündigung ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt sei. Zudem habe sie nicht hinreichend substanziiert behauptet, welcher Schaden ihr aus einer allfällig unzeitigen Kündigung entstanden sei. Die pauschalen Hinweise auf das negative Vertragsinteresse, den entgangenen Gewinn und den eingebrochenen Umsatz genügten nicht.
3.4.4. Die Beschwerdeführerin genügt ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht. Sie verweist auf ihre Klageschrift vom 5. Dezember 2016 und auf das erstinstanzliche Urteil. Dabei übersieht sie, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss und blosse Verweise nicht genügen (vgl. E. 2.1 hiervor).
Zudem versäumt es die Beschwerdeführerin, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach sie keine hinreichend substanziierten Behauptungen aufgestellt habe. Vielmehr wiederholt sie im Wesentlichen bloss die pauschalen Behauptungen, die bereits vor Vorinstanz nicht genügten.
3.5. Auf die Rügen, wonach die Kündigung zur Unzeit erfolgt sei, ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen verfehlt.
4.
4.1. Die Erstinstanz hatte der Beschwerdeführerin Fr. 5'127.40 zugesprochen. Dabei geht es um die Mehrwertsteuer auf den Provisionen, die für die Monate Mai 2015 bis März 2016 ausgerichtet worden waren. Dies schützte die Vorinstanz. Denn die Beschwerdegegnerin hatte dagegen zwar Berufung geführt, aber keine hinreichenden Rügen formuliert. Vor Bundesgericht ist dieser Betrag nicht mehr strittig.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass ihr aus der Projektvereinbarung Provisionsansprüche zustehen. Die Beschwerdegegnerin betreibe ein sogenanntes Cashback-Marketing-System im Einzelhandel, bei dem Händler, Kunden und Vertriebspartner involviert seien. Aufgrund der Projektvereinbarung sei die Beschwerdeführerin an den Umsätzen der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochtergesellschaften beteiligt. Eine Bezifferung sei jedoch erst möglich, wenn die Beschwerdegegnerin die notwendigen Auskünfte samt Unterlagen erteilt habe.
4.2. Die Beschwerdeführerin klagte auf Erstellung von Provisionsabrechnungen, Herausgabe von Unterlagen, Aufhebung von gesperrten Accounts, Feststellung von Provisionsansprüchen und Bezahlung eines nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrags, mindestens aber Fr. 60'000.--.
Die Vorinstanz wies die Klage wegen ungenügender Substanziierung ab. Sie erwog, die Beschwerdeführerin präsentiere das Provisionssystem auch nach eigenen Worten lediglich "in groben Zügen". Gemäss Klageschrift sollten selbständige Vertriebspartner der Beschwerdegegnerin Einzelhändler, Kunden und weitere Vertriebspartner akquirieren. Allerdings habe die Beschwerdeführerin zu den Vertriebspartnern, Einzelhändlern und Kunden keine konkretisierenden Angaben gemacht. Es bleibe offen, wer diese Vertriebspartner, Einzelhändler und Kunden im Einzelnen seien. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen enthielten keine konkreten Angaben zu den Vertriebspartnern, Einzelhändlern und Kunden. Auch nachdem ihr die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort ungenügende Substanziierung vorgeworfen habe, sei die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung nicht konkreter geworden. Dass es gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr viele Vertriebspartner gebe, ändere nichts daran, dass es an spezifischen Angaben fehle. Auch bei den als Stufenklage konzipierten Leistungsbegehren habe die Beschwerdeführerin an die Vertriebspartner, Händler und Kunden angeknüpft, ohne hinreichend zu
substanziieren, wer damit gemeint sei.
4.3. Nach Art. 55 Abs. 1
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 4A 533/2019 vom 22. April 2020 E. 4.4.1; 4A 591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil 4A 443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1).
Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 222 Klageantwort - 1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. |
|
1 | Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. |
2 | Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. |
3 | Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125). |
4 | Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu. |
Urteil 4A 9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.2; 117 II 113 E. 2).
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdeführerin trägt über weite Strecken Rügen gegen den erstinstanzlichen Entscheid vor. Dieser bildet jedoch nicht Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 75 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
4.4.2. Was das Urteil der Vorinstanz betrifft, so ist die Begründung der Beschwerde weitgehend ungenügend, da die Beschwerdeführerin eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt. Die Beschwerdeführerin versäumt es, auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Stattdessen erneuert sie überwiegend bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat. Auch darauf ist nicht einzutreten.
4.4.3. Die Beschwerdeführerin anerkennt selbst, dass sie das Provisionssystem gemäss eigenen Worten nur "in groben Zügen" präsentierte. Allerdings wirft sie der Vorinstanz vor, dieses Zitat aus dem Zusammenhang gerissen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich dargelegt, wie das Cashback-Marketing-System der Beschwerdegegnerin funktioniere und wie die Provisionsansprüche im konkreten Fall zu berechnen seien. So habe sie ausgeführt, dass es sich um eine Provision von 2 % auf den weltweiten Umsätzen handle. Bei diesen einmaligen Vergütungen handle es sich um die Provisionsanteile der Lizenzgebühren von neueintretenden Vertriebspartnern an die über ihnen stehenden Vertriebspartner. Wenn also ein bei Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehender Vertriebspartner nach Vertragslaufzeit einen neuen Partner akquiriere und dafür eine einmalige Lizenzprovision kassiere, profitiere davon auch die Beschwerdeführerin. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein nach Vertragslaufzeit neueintretender Vertriebspartner später neue Vertriebspartner akquiriere. Sie habe auch geltend gemacht, dass im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschwerdeführerin ungefähr 60'000 Vertriebspartner bestanden hätten, ohne freilich diese Vertriebspartner im Einzelnen
zu nennen. Die Substanziierung habe sich auf den Provisionsanteil von 2 % an den internationalen Umsätzen konzentriert.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind ungenügend. Insbesondere erklärt sie nicht, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie von der Beschwerdeführerin verlangte, konkretere Angaben zu den Händlern, Kunden und Vertriebspartnern zu machen. Nicht ersichtlich ist, worauf die Beschwerdeführerin abzielt, wenn sie andeutet, es sei fraglich, ob sie nach ihrem Ausscheiden zu konkreteren Angaben berechtigt gewesen wäre.
4.4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre verschiedenen Begehren dürften nicht über einen Leisten geschlagen werden. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, ihre Erwägungen zur ungenügenden Substanziierung der Feststellungsklage hätten auch bei den Leistungsbegehren Geltung.
Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin anerkennt selbst, dass die Provisionen auf den Umsätzen von Vertriebspartnern, Händlern und Kunden beruhen und sich deren Berechnung aus der Projektvereinbarung ergibt. Hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert, um welche Vertriebspartner, Händler und Kunden es geht, dann schadet ihr dies mit Blick auf das Feststellungsbegehren, das Auskunftsbegehren und das Leistungsbegehren. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, beim Feststellungsbegehren gehe es lediglich um die Klärung der Frage, ob der Provisionsanspruch dauerhaft und lebenslang bestehe. Denn es bleibt dabei, dass sie wesentliche Parameter der Provisionsberechnung nicht ausreichend substanziiert hat. Wohl stimmt es, dass bei einer Stufenklage die endgültige Bezifferung der Forderung erst in einem zweiten Schritt möglich ist, doch entbindet dies die Klägerin nicht von einer hinreichenden Substanziierung ihres Anspruchs.
Ohne Belang ist, ob die Provisionsabrechnungen per Knopfdruck abrufbar waren. Auch wenn die Provisionsabrechnungen tatsächlich nur von einem Knopfdruck der Beschwerdegegnerin abhängig sind, entbindet dies die Beschwerdeführerin nicht davon, hinreichend zu substanziieren, welche Informationen sie begehrt.
4.5. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Matt